129. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Imst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 14
Fernpaß Schnellstraße, welche bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
lit. b BStG 1971 erfüllende Trasse gemäß § 33
Abs. 5 BStG 1971 als Bundesstraße B gilt, wird
im Bereich der Gemeinde Imst wie folgt bestimmt
Die S 14 Fernpaß Schnellstraße wird von
km 0,0 (niveaufreie Anfeindung an die B 171
Tiroler Straße) bis km 1,632 (Einbindung in den
Bestand) auf die neu hergestellte und bereits verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt, welche
in gestreckter Linienführung am Ostrand von
Imst unter Umfahrung des verbauten Gebietes
verläuft.
Gleichzeitig wird der durch die Umlegung für
den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene
Straßenteil als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu hergestellten
sowie der aufgelassenen Straßentrasse aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei
der Gemende Imst aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.