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129_1977 AT

129. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Imst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Imst

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 14

Fernpaß Schnellstraße, welche bis zur Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1

lit. b BStG 1971 erfüllende Trasse gemäß § 33

Abs. 5 BStG 1971 als Bundesstraße B gilt, wird

im Bereich der Gemeinde Imst wie folgt bestimmt

Die S 14 Fernpaß Schnellstraße wird von

km 0,0 (niveaufreie Anfeindung an die B 171

Tiroler Straße) bis km 1,632 (Einbindung in den

Bestand) auf die neu hergestellte und bereits verkehrsübergebene

Straßentrasse umgelegt, welche

in gestreckter Linienführung am Ostrand von

Imst unter Umfahrung des verbauten Gebietes

verläuft.

Gleichzeitig wird der durch die Umlegung für

den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene

Straßenteil als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu hergestellten

sowie der aufgelassenen Straßentrasse aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei

der Gemende Imst aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

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