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129_1973 AT

129. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere

Staaten das Wiener Übereinkommen über diplomatische

Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl.

Nr. 66/1966, letzte Kundmachung betreffend den

Geltungsbereich BGBl. Nr. 390/1971) ratifiziert

oder sind diesem beigetreten

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

Jordanien 29. Juli 1971

Bahrain 2. November 1971

Senegal 12. Oktober 1972

Vereinigte Staaten

von Amerika 13. November 1972

Bhutan 7. Dezember 1972

Guyana 28. Dezember 1972

Fidschi hat ferner am 21. Juni 1971 erklärt,

sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an

dieses Übereinkommen gebunden zu erachten.

Portugal hat mit Wirkung vom 1. Juni 1972

seinen anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

abgegebenen Vorbehalt (kundgemacht

in BGBl. Nr. 237/1970) zurückgezogen.

Folgende weitere Staaten haben das Fakultativprotokoll

über die obligatorische Beilegung

von Streitigkeiten vom 18. April 1961 (BGBl.

Nr. 66/1966, letzte Kundmachung betreffend den

Geltungsbereich BGBl. Nr. 390/1971) ratifiziert

oder sind diesem beigetreten

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

Fidschi 21. Juni 1971

Vereinigte Staaten

von Amerika 13. November 1972

Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde

hat Bahrain folgenden Vorbehalt abgegeben

Hinsichtlich Art. 27 Abs. 2, betreffend „diplomatisches

Kuriergepäck", behält sich die Regierung

des Staates von Bahrain das Recht vor,

diplomatisches Kuriergepäck zu öffnen, falls

ernstliche Gründe für die Annahme sprechen,

daß es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr

gesetzlich verboten ist.

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