129. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere
Staaten das Wiener Übereinkommen über diplomatische
Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl.
Nr. 66/1966, letzte Kundmachung betreffend den
Geltungsbereich BGBl. Nr. 390/1971) ratifiziert
oder sind diesem beigetreten
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
Jordanien 29. Juli 1971
Bahrain 2. November 1971
Senegal 12. Oktober 1972
Vereinigte Staaten
von Amerika 13. November 1972
Bhutan 7. Dezember 1972
Guyana 28. Dezember 1972
Fidschi hat ferner am 21. Juni 1971 erklärt,
sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an
dieses Übereinkommen gebunden zu erachten.
Portugal hat mit Wirkung vom 1. Juni 1972
seinen anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Vorbehalt (kundgemacht
in BGBl. Nr. 237/1970) zurückgezogen.
Folgende weitere Staaten haben das Fakultativprotokoll
über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten vom 18. April 1961 (BGBl.
Nr. 66/1966, letzte Kundmachung betreffend den
Geltungsbereich BGBl. Nr. 390/1971) ratifiziert
oder sind diesem beigetreten
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
Fidschi 21. Juni 1971
Vereinigte Staaten
von Amerika 13. November 1972
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
hat Bahrain folgenden Vorbehalt abgegeben
Hinsichtlich Art. 27 Abs. 2, betreffend „diplomatisches
Kuriergepäck", behält sich die Regierung
des Staates von Bahrain das Recht vor,
diplomatisches Kuriergepäck zu öffnen, falls
ernstliche Gründe für die Annahme sprechen,
daß es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr
gesetzlich verboten ist.