129_1972
AT
129. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1967 durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 129. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1967 durch den Verfassungsgerichtshof
1972_129_0 129. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1967 durch den Verfassungsgerichtshof
Originalquelle öffnen
Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
gemäß den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
dem Bundeskanzleramt am 12. April 1972 zugestellten
Erkenntnis vom 16. März 1972, G 39/
71-9, den im § 22 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes
1967, BGBl. Nr. 268, enthaltenen Satz
„Als Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes
sind die um die zulässigen Absetzungen (§ 7,
§ 99) gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzusetzen" als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.