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129_1972 AT

129. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1967 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1967 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

dem Bundeskanzleramt am 12. April 1972 zugestellten

Erkenntnis vom 16. März 1972, G 39/

71-9, den im § 22 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes

1967, BGBl. Nr. 268, enthaltenen Satz

„Als Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes

sind die um die zulässigen Absetzungen (§ 7,

§ 99) gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten

anzusetzen" als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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