129. Vereinbarung zwischen der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik und dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt im
Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde
der Ungarischen Volksrepublik und
das Bundesministerium für Verkehr als Oberste
Zivilluftfahrttbehörde der Republik Österreich
vereinbaren gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens
vom 17. Juli 1959
1. Zu Anhang 1 Abschnitt C des Abkommens
a) Das von der Regierung der Ungarischen
Volksrepublik namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
ist berechtigt,
planmäßige Flugdienste mit Verkehrsrechten
der fünften Luftfreiheit von internationalen
Flughäfen in Ungarn über internationale
Flughäfen in Österreich zweimal
wöchentlich nach Berlin-Schönefeld und einmal
wöchentlich nach Algier über Tunis
und umgekehrt zu betreiben.
b) Für das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
werden die Flugstrecken
und die Frequenzen zur Durchführung
von planmäßigen Flugdiensten mit
Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit
über internationale Flughäfen in Ungarn
hinaus festgelegt werden, sobald die Österreichische
Oberste Zivilluftfahrtbehörde
dies verlangt.
2. Zu Anhang 2 Abschnitt B des Abkommens
Die Anträge auf Genehmigung nichtplanmäßiger
Flüge sind von den namhaft gemachten
Luftbeförderungsunternehmen mindestens
24 Stunden vor Beginn des Fluges bei der zuständigen
Luftfahrtfbehörde des anderen vertragschließenden
Teiles einzureichen. Nichtplanmäßige
Flüge sollen die planmäßigen Flugdienste
nicht beeinträchtigen. Die Anträge müssen außerdem
an den ersten fünf Wochentagen spätestens
um 14.00 Uhr und am Samstag spätestens um
10.00 Uhr vormittags bei der zuständigen Luftfahrtbehörde
einlangen. Sonntags können Anträge
nicht eingebracht werden. Als zuständige
Luftfahrtbehörde gilt in Ungarn die Flugsicherungsstelle
(Air Traffic Control) Budapest.
3. Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 1971
in Kraft und gilt bis 31. Oktober 1971.
Wien, am 11. Feber 1971
Der Leiter der Obersten Luftfahrtfbehörde der
Ungarischen Volksrepublik
Hüvös Sándor m. p.
Der Leiter der Obersten Zivilluftfahrtbehörde
der Republik Österreich
Dr. Jettmar m. p.
Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß
Art. XVI Abs. 2 des österreichisch-ungarischen
Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli 1959 durch
Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft
in Budapest und dem Ministerium des
Äußeren der Ungarischen Volksrepublik vom
18. Feber 1971 bzw. vom 10. März 1971 bestätigt
worden.