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129_1971 AT

129. Vereinbarung zwischen der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik und dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Vereinbarung zwischen der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik und dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt im

Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde

der Ungarischen Volksrepublik und

das Bundesministerium für Verkehr als Oberste

Zivilluftfahrttbehörde der Republik Österreich

vereinbaren gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

vom 17. Juli 1959

1. Zu Anhang 1 Abschnitt C des Abkommens

a) Das von der Regierung der Ungarischen

Volksrepublik namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen

ist berechtigt,

planmäßige Flugdienste mit Verkehrsrechten

der fünften Luftfreiheit von internationalen

Flughäfen in Ungarn über internationale

Flughäfen in Österreich zweimal

wöchentlich nach Berlin-Schönefeld und einmal

wöchentlich nach Algier über Tunis

und umgekehrt zu betreiben.

b) Für das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen

werden die Flugstrecken

und die Frequenzen zur Durchführung

von planmäßigen Flugdiensten mit

Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit

über internationale Flughäfen in Ungarn

hinaus festgelegt werden, sobald die Österreichische

Oberste Zivilluftfahrtbehörde

dies verlangt.

2. Zu Anhang 2 Abschnitt B des Abkommens

Die Anträge auf Genehmigung nichtplanmäßiger

Flüge sind von den namhaft gemachten

Luftbeförderungsunternehmen mindestens

24 Stunden vor Beginn des Fluges bei der zuständigen

Luftfahrtfbehörde des anderen vertragschließenden

Teiles einzureichen. Nichtplanmäßige

Flüge sollen die planmäßigen Flugdienste

nicht beeinträchtigen. Die Anträge müssen außerdem

an den ersten fünf Wochentagen spätestens

um 14.00 Uhr und am Samstag spätestens um

10.00 Uhr vormittags bei der zuständigen Luftfahrtbehörde

einlangen. Sonntags können Anträge

nicht eingebracht werden. Als zuständige

Luftfahrtbehörde gilt in Ungarn die Flugsicherungsstelle

(Air Traffic Control) Budapest.

3. Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 1971

in Kraft und gilt bis 31. Oktober 1971.

Wien, am 11. Feber 1971

Der Leiter der Obersten Luftfahrtfbehörde der

Ungarischen Volksrepublik

Hüvös Sándor m. p.

Der Leiter der Obersten Zivilluftfahrtbehörde

der Republik Österreich

Dr. Jettmar m. p.

Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß

Art. XVI Abs. 2 des österreichisch-ungarischen

Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli 1959 durch

Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft

in Budapest und dem Ministerium des

Äußeren der Ungarischen Volksrepublik vom

18. Feber 1971 bzw. vom 10. März 1971 bestätigt

worden.

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