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129_1969 AT

129. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung durch Portugal

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung durch Portugal

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande ist das

Übereinkommen zur Befreiung auslandischer

öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

(BGB1. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 38/1969) für

Portugal nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

mit Wirkung vom 4. Feber 1969 in Kraft

getreten.

Portugal hat gemäß Artikel 6 des Übereinkommens

als für die Ausstellung der Apostille

nach Artikel 3 erster Absatz zustandige Behörden

den Obersten Staatsanwalt (Procureur Général

de la République) und die Staatsanwälte bei den

Appellationsgerichten (Procureurs de la République

auprés des Cours d'Appel) bestimmt.

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