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129_1968 AT

129. Verordnung: Aufhebung einer Bestimmung in der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Verordnung: Aufhebung einer Bestimmung in der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle,

BGBl. Nr. 222/1929, wird

verordnet

1. In der Geschäftsordnung für die Gerichte

I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951,

entfällt der dritte Absatz des § 179. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 188/1968

2. Die Abs. 4 und 5 im § 179 Geo. erhalten

die Bezeichnung 3 und 4.

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