129. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom
28. Juli 1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung
eines Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"
wird verordnet
Artikel I
Die Dienstordnung für die Vertragsangestellten
der Österreichischen Bundesforste, BGBl.
Nr. 256/1949, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 102/1956, BGBl. Nr. 250/1959, BGBl.
Nr. 288/1960, BGBl. Nr. 152/1961, BGBl.
Nr. 183/1963, BGBl. Nr. 291/1963 und BGBl.
Nr. 160/1964, wird geändert wie folgt
1. Nach § 24 ist folgender § 24 a einzufügen
„§ 24 a. (l) Dem Angestellten ist, sofern nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen,
auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes
Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt
die Kosten der Kur trägt
oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle
oder eines Moorbades oder im Aufenthalt
in einem vorgeschriebenen Klima
besteht und ärztlich überwacht wird.
(2) Dem Angestellten ist, sofern nicht zwingende
dienstliche Gründe entgegenstehen, auf
Antrag auch für die Dauer der Unterbringung
in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren,
wenn der Angestellte zur völligen Herstellung
der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger
oder einem Landesinvalidenamt
nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer
schweren Erkrankung in ein Genesungsheim
eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes
im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt
oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß
getragen werden.
(3) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2
gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit
vom Dienst."
2. § 25 hat zu lauten
„Erholungsurlaub
§ 25. (1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen
sechs Monate gedauert, so ist dem Angestellten
in jedem Kalenderjahr ein Erholungsurlaub
unter Fortzahlung des Monatsentgeltes
und der Familienzulage zu gewähren.
(2) Über den Verbrauch des Urlaubes ist rechtzeitig
vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung
der dienstlichen Erfordernisse eine
Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen
Verhältnisse angemessen Bedacht zu nehmen
ist.
(3) Der Erholungsurlaub beträgt in jedem
Kalenderjahr
1. nach einer Dienstzeit von weniger als fünf
Jahren 18 Werktage;
2. nach einer Dienstzeit von fünf Jahren
24 Werktage;
3. nach einer Dienstzeit von zehn Jahren
26 Werktage;
4. nach einer Dienstzeit von achtzehn Jahren
30 Werktage;
5. für Angestellte der Verwendungsgruppe C
mit Erreichen der Dienstalterszulage, für Angestellte
der Verwendungsgruppe B ab der Gehaltsstufe
B/14 2. Jahr, für Angestellte der Verwendungsgruppe
A ab der Gehaltsstufe A/8 2. Jahr
32 Werktage;
6. für Angestellte der Verwendungsgruppe B
in der Verwendungsstufe B 1 ab der Gehaltsstufe
B/17, für Angestellte der Verwendungsgruppe
A ab
a) der Gehaltsstufe A/13 2. Jahr
b) der Gehaltsstufe A/12 in der Verwendungsstufe
A 2
c) der Gehaltsstufe A/11 in der Verwendungsstufe
A 1
36 Werktage.
(4) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. 3
ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung
in höhere Gehaltsstufen maßgebend ist; als
Dienstzeit gilt ferner eine vor dem 18. Lebensjahr
in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte
Zeit. Die dem Angestellten der Verwendungsgruppe
A oder B nicht angerechneten
Dienstzeiten sind für den Urlaub in dem Ausmaß
anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren
Verwendungsgruppe angerechnet wurden oder
anrechenbar wären. Dem Angestellten, der ein
abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und
in die Verwendungsgruppe A eingereiht wurde,
sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes
fünf Jahre anzurechnen. Der Zeitraum von fünf
Jahren vermindert sich insoweit, als der Angestellte
das Hochschulstudium während der für die
Bemessung des Urlaubsausmaßes anrechenbaren
Dienstzeit zurückgelegt hat.
(5) Die Zeit einer Dienstverhinderung aus einem
der in § 12 Abs. 1 angeführten Gründe wird auf
den Urlaub nicht angerechnet.
(6) Die für das Urlaubsausmaß maßgebliche
Dienstzeit ist jeweils zum 1. Juli zu ermitteln.
(7) Dem Angestellten gebührt, sofern nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen,
die Hälfte des Urlaubsausmaßes ungeteilt. Die
Dienstbehörde kann aus dienstlichen Gründen
anordnen, daß ein schon bewilligter Urlaub nicht
angetreten oder nicht fortgesetzt wird und daß
der Antritt oder die Fortsetzung des Urlaubes
aufzuschieben ist.
(8) Der Anspruch auf Urlaub entfällt, ohne
Anspruch auf Geldentschädigung, wenn der Angestellte
den Erholungsurlaub nicht bis zum
30. April des folgenden Kalenderjahres verbraucht.
Der Verfall tritt erst am 31. Dezember
des folgenden Kalenderjahres ein, wenn der
Erholungsurlaub aus dienstlichen Interessen nicht
bis zum 30. April verbraucht werden konnte.
(9) Durch Verordnung der Bundesregierung
kann die Berechnung des in Werktagen festgesetzten
Urlaubes für die verschiedenen Diensteinteilungen
im einzelnen geregelt werden. Die
Regelung ist so zu treffen, daß die durch den
Urlaub eintretende Dienstbefreiung dem sich aus
Abs. 3 ergebenden Zeitausmaß entspricht.
(10) Dem Angestellten kann bei Vorliegen
besonders berücksichtigungswürdiger Umstände
auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder
eines Teiles des im nächsten Urlaubsjahr gebührenden
Urlaubes gewährt werden."
3. § 25 a hat zu lauten
„Zusatzurlaub
§ 25 a. (1) Dem Angestellten ist, sofern nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen,
zu dem nach § 25 Abs. 3 gebührenden Urlaubsausmaß
ein Zusatzurlaub zu gewähren, wenn eine
der folgenden Voraussetzungen gegeben ist
a) Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl.
Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, wegen
Minderung der Erwerbsfähigkeit;
b) Dienstunfall im Dienste einer Gebietskörperschaft,
der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
zur Folge hatte;
c) Besitz eines Einstellungsscheines gemäß § 2
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des
Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 21;
d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung
gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1953; eine auf Widerruf ausgestellte Gleichstellungsbescheinigung
muß am 1. Juli des
Urlaubsjahres noch in Geltung gestanden
sein;
e) Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen
für die Ausstellung einer Gleichstellungsbescheinigung
nach lit. d, doch darf
der Angestellte die Minderung der Erwerbsfähigkeit,
die mindestens 50 v. H. betragen
muß, nicht selbst vorsätzlich oder grob
fahrlässig verschuldet haben.
(2) Der Zusatzurlaub beträgt
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
mindestens
30 v. H 2 Werktage,
40 v. H 4 Werktage,
50 v. H 5 Werktage und
60 v. H 6 Werktage.
(3) Für die Feststellung des Grades der Minderung
der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 2 gelten die
Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957.
(4) Dem blinden Angestellten, der durch § 5
Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 begünstigt
ist, gebührt das im Abs. 2 vorgesehene
Höchstausmaß des Zusatzurlaubes.
(5) Für Kalenderjahre, in denen dem Angestellten
im Zusammenhang mit den in Abs. 1 angeführten
Voraussetzungen Dienstbefreiung nach
§ 24 a gewährt wurde, gebührt kein Zusatzurlaub."
4. Der bisherige § 25 a erhält die Bezeichnung
§ 25 b.
5. § 25 b Abs. 6 entfällt.
6. Nach § 25 b sind die folgenden §§ 25 c und
25 d einzufügen
„Sonderurlaub
§ 25 c. Dem Angestellten kann zur Erledigung
dringender persönlicher Angelegenheiten neben
dem Erholungsurlaub ein Sonderurlaub gewährt
werden. Der Sonderurlaub darf die dem Anlaß
angemessene Dauer nicht übersteigen. Für die
Zeit dieses Sonderurlaubes behält der Angestellte
den Anspruch auf Bezüge.
Karenzurlaub
§ 25 d. Dem Angestellten kann auf sein Ansuchen,
sofern nicht zwingende dienstliche
Gründe entgegenstehen, ein Urlaub unter Entfall
der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden.
Die Zeit dieses Urlaubes ist für Rechte, die von
der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der
Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen,
nicht in Anschlag zu bringen. Abweichende Vereinbarungen
bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzleramtes
und des Bundesministeriums für
Finanzen; die Zustimmung darf nur erteilt werden,
soweit der Urlaub im Interesse des Bundes
gelegen ist."
7. Der Abschnitt A der Ziffer 3 der Anlage hat zu lauten
Dienstalterszulage
Den Angestellten gebührt nach zwei in der
höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe
verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage. Sie
beträgt in der Verwendungsgruppe A 192 S, in
der Verwendungsgruppe B 146 S, in der Verwendungsgruppe
C 92 S und in der Verwendungsgruppe
D 79S. Die Dienstalterszulage erhöht
sich in den Verwendungsgruppen A, B und
C nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten
Jahren auf das doppelte Ausmaß der
vorgenannten Beträge. Nach Vollendung des
65. Lebensjahres fällt eine Dienstalterszulage
nicht mehr an."
8. Die Tabelle im Abschnitt B der Ziffer 3 hat zu lauten
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I Z. 1—6 treten mit Beginn des Urlaubsjahres 1965, die Bestimmungen
des Art. I Z. 7 und 8 mit 1. Juni 1965 in Kraft.