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129. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom

28. Juli 1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung

eines Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"

wird verordnet

Artikel I

Die Dienstordnung für die Vertragsangestellten

der Österreichischen Bundesforste, BGBl.

Nr. 256/1949, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 102/1956, BGBl. Nr. 250/1959, BGBl.

Nr. 288/1960, BGBl. Nr. 152/1961, BGBl.

Nr. 183/1963, BGBl. Nr. 291/1963 und BGBl.

Nr. 160/1964, wird geändert wie folgt

1. Nach § 24 ist folgender § 24 a einzufügen

„§ 24 a. (l) Dem Angestellten ist, sofern nicht

zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen,

auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes

Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt

die Kosten der Kur trägt

oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle

oder eines Moorbades oder im Aufenthalt

in einem vorgeschriebenen Klima

besteht und ärztlich überwacht wird.

(2) Dem Angestellten ist, sofern nicht zwingende

dienstliche Gründe entgegenstehen, auf

Antrag auch für die Dauer der Unterbringung

in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren,

wenn der Angestellte zur völligen Herstellung

der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger

oder einem Landesinvalidenamt

nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer

schweren Erkrankung in ein Genesungsheim

eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes

im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt

oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß

getragen werden.

(3) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2

gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit

vom Dienst."

2. § 25 hat zu lauten

„Erholungsurlaub

§ 25. (1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen

sechs Monate gedauert, so ist dem Angestellten

in jedem Kalenderjahr ein Erholungsurlaub

unter Fortzahlung des Monatsentgeltes

und der Familienzulage zu gewähren.

(2) Über den Verbrauch des Urlaubes ist rechtzeitig

vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung

der dienstlichen Erfordernisse eine

Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen

Verhältnisse angemessen Bedacht zu nehmen

ist.

(3) Der Erholungsurlaub beträgt in jedem

Kalenderjahr

1. nach einer Dienstzeit von weniger als fünf

Jahren 18 Werktage;

2. nach einer Dienstzeit von fünf Jahren

24 Werktage;

3. nach einer Dienstzeit von zehn Jahren

26 Werktage;

4. nach einer Dienstzeit von achtzehn Jahren

30 Werktage;

5. für Angestellte der Verwendungsgruppe C

mit Erreichen der Dienstalterszulage, für Angestellte

der Verwendungsgruppe B ab der Gehaltsstufe

B/14 2. Jahr, für Angestellte der Verwendungsgruppe

A ab der Gehaltsstufe A/8 2. Jahr

32 Werktage;

6. für Angestellte der Verwendungsgruppe B

in der Verwendungsstufe B 1 ab der Gehaltsstufe

B/17, für Angestellte der Verwendungsgruppe

A ab

a) der Gehaltsstufe A/13 2. Jahr

b) der Gehaltsstufe A/12 in der Verwendungsstufe

A 2

c) der Gehaltsstufe A/11 in der Verwendungsstufe

A 1

36 Werktage.

(4) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. 3

ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung

in höhere Gehaltsstufen maßgebend ist; als

Dienstzeit gilt ferner eine vor dem 18. Lebensjahr

in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte

Zeit. Die dem Angestellten der Verwendungsgruppe

A oder B nicht angerechneten

Dienstzeiten sind für den Urlaub in dem Ausmaß

anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren

Verwendungsgruppe angerechnet wurden oder

anrechenbar wären. Dem Angestellten, der ein

abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und

in die Verwendungsgruppe A eingereiht wurde,

sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes

fünf Jahre anzurechnen. Der Zeitraum von fünf

Jahren vermindert sich insoweit, als der Angestellte

das Hochschulstudium während der für die

Bemessung des Urlaubsausmaßes anrechenbaren

Dienstzeit zurückgelegt hat.

(5) Die Zeit einer Dienstverhinderung aus einem

der in § 12 Abs. 1 angeführten Gründe wird auf

den Urlaub nicht angerechnet.

(6) Die für das Urlaubsausmaß maßgebliche

Dienstzeit ist jeweils zum 1. Juli zu ermitteln.

(7) Dem Angestellten gebührt, sofern nicht

zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen,

die Hälfte des Urlaubsausmaßes ungeteilt. Die

Dienstbehörde kann aus dienstlichen Gründen

anordnen, daß ein schon bewilligter Urlaub nicht

angetreten oder nicht fortgesetzt wird und daß

der Antritt oder die Fortsetzung des Urlaubes

aufzuschieben ist.

(8) Der Anspruch auf Urlaub entfällt, ohne

Anspruch auf Geldentschädigung, wenn der Angestellte

den Erholungsurlaub nicht bis zum

30. April des folgenden Kalenderjahres verbraucht.

Der Verfall tritt erst am 31. Dezember

des folgenden Kalenderjahres ein, wenn der

Erholungsurlaub aus dienstlichen Interessen nicht

bis zum 30. April verbraucht werden konnte.

(9) Durch Verordnung der Bundesregierung

kann die Berechnung des in Werktagen festgesetzten

Urlaubes für die verschiedenen Diensteinteilungen

im einzelnen geregelt werden. Die

Regelung ist so zu treffen, daß die durch den

Urlaub eintretende Dienstbefreiung dem sich aus

Abs. 3 ergebenden Zeitausmaß entspricht.

(10) Dem Angestellten kann bei Vorliegen

besonders berücksichtigungswürdiger Umstände

auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder

eines Teiles des im nächsten Urlaubsjahr gebührenden

Urlaubes gewährt werden."

3. § 25 a hat zu lauten

„Zusatzurlaub

§ 25 a. (1) Dem Angestellten ist, sofern nicht

zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen,

zu dem nach § 25 Abs. 3 gebührenden Urlaubsausmaß

ein Zusatzurlaub zu gewähren, wenn eine

der folgenden Voraussetzungen gegeben ist

a) Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl.

Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, wegen

Minderung der Erwerbsfähigkeit;

b) Dienstunfall im Dienste einer Gebietskörperschaft,

der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit

zur Folge hatte;

c) Besitz eines Einstellungsscheines gemäß § 2

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des

Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 21;

d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung

gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1953; eine auf Widerruf ausgestellte Gleichstellungsbescheinigung

muß am 1. Juli des

Urlaubsjahres noch in Geltung gestanden

sein;

e) Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen

für die Ausstellung einer Gleichstellungsbescheinigung

nach lit. d, doch darf

der Angestellte die Minderung der Erwerbsfähigkeit,

die mindestens 50 v. H. betragen

muß, nicht selbst vorsätzlich oder grob

fahrlässig verschuldet haben.

(2) Der Zusatzurlaub beträgt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

mindestens

30 v. H 2 Werktage,

40 v. H 4 Werktage,

50 v. H 5 Werktage und

60 v. H 6 Werktage.

(3) Für die Feststellung des Grades der Minderung

der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 2 gelten die

Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957.

(4) Dem blinden Angestellten, der durch § 5

Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 begünstigt

ist, gebührt das im Abs. 2 vorgesehene

Höchstausmaß des Zusatzurlaubes.

(5) Für Kalenderjahre, in denen dem Angestellten

im Zusammenhang mit den in Abs. 1 angeführten

Voraussetzungen Dienstbefreiung nach

§ 24 a gewährt wurde, gebührt kein Zusatzurlaub."

4. Der bisherige § 25 a erhält die Bezeichnung

§ 25 b.

5. § 25 b Abs. 6 entfällt.

6. Nach § 25 b sind die folgenden §§ 25 c und

25 d einzufügen

„Sonderurlaub

§ 25 c. Dem Angestellten kann zur Erledigung

dringender persönlicher Angelegenheiten neben

dem Erholungsurlaub ein Sonderurlaub gewährt

werden. Der Sonderurlaub darf die dem Anlaß

angemessene Dauer nicht übersteigen. Für die

Zeit dieses Sonderurlaubes behält der Angestellte

den Anspruch auf Bezüge.

Karenzurlaub

§ 25 d. Dem Angestellten kann auf sein Ansuchen,

sofern nicht zwingende dienstliche

Gründe entgegenstehen, ein Urlaub unter Entfall

der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden.

Die Zeit dieses Urlaubes ist für Rechte, die von

der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der

Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen,

nicht in Anschlag zu bringen. Abweichende Vereinbarungen

bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzleramtes

und des Bundesministeriums für

Finanzen; die Zustimmung darf nur erteilt werden,

soweit der Urlaub im Interesse des Bundes

gelegen ist."

7. Der Abschnitt A der Ziffer 3 der Anlage hat zu lauten

Dienstalterszulage

Den Angestellten gebührt nach zwei in der

höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe

verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage. Sie

beträgt in der Verwendungsgruppe A 192 S, in

der Verwendungsgruppe B 146 S, in der Verwendungsgruppe

C 92 S und in der Verwendungsgruppe

D 79S. Die Dienstalterszulage erhöht

sich in den Verwendungsgruppen A, B und

C nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten

Jahren auf das doppelte Ausmaß der

vorgenannten Beträge. Nach Vollendung des

65. Lebensjahres fällt eine Dienstalterszulage

nicht mehr an."

8. Die Tabelle im Abschnitt B der Ziffer 3 hat zu lauten

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I Z. 1—6 treten mit Beginn des Urlaubsjahres 1965, die Bestimmungen

des Art. I Z. 7 und 8 mit 1. Juni 1965 in Kraft.

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