129. Verordnung: Sicherung der Wasserversorgung der Stadtgemeinde Villach.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet
§ 1. Die Unionquelle, Parzelle Nr. 561 der
KG. St. Martin I, und die Thomasquelle, Parzelle
Nr. 332 der KG. St. Martin I, werden unbeschadet
bestehender Rechte der öffentlichen Trink-
und Nutzwasserversorgung der Stadt Villach gewidmet.
§ 2. Wasserbenutzungsrechte im Bereich der
vorgenannten Quellen und des von diesen
Quellen abfließenden Feilacherbaches dürfen nur
unter Berücksichtigung des Widmungszweckes
(§ 1) und einer für den Gemeingebrauch genügenden
Restabflußmenge im Fellacherbach verliehen
werden.
§ 3. Das Interesse der Stadtgemeinde Villach
an der Nutzung der Unionquelle und der
Thomasquelle wird als rechtliches Interesse im
Sinne des § 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes
1959 anerkannt.