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129_1963 AT

129. Verordnung: Sicherung der Wasserversorgung der Stadtgemeinde Villach.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Verordnung: Sicherung der Wasserversorgung der Stadtgemeinde Villach.

Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet

§ 1. Die Unionquelle, Parzelle Nr. 561 der

KG. St. Martin I, und die Thomasquelle, Parzelle

Nr. 332 der KG. St. Martin I, werden unbeschadet

bestehender Rechte der öffentlichen Trink-

und Nutzwasserversorgung der Stadt Villach gewidmet.

§ 2. Wasserbenutzungsrechte im Bereich der

vorgenannten Quellen und des von diesen

Quellen abfließenden Feilacherbaches dürfen nur

unter Berücksichtigung des Widmungszweckes

(§ 1) und einer für den Gemeingebrauch genügenden

Restabflußmenge im Fellacherbach verliehen

werden.

§ 3. Das Interesse der Stadtgemeinde Villach

an der Nutzung der Unionquelle und der

Thomasquelle wird als rechtliches Interesse im

Sinne des § 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes

1959 anerkannt.

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