129. Verordnung: Herstellung, Feilhalten und Verkauf von aus rohem Schweinefleisch hergestellten Fleischwaren, die zum Genuß weder in gekochtem noch gebratenem Zustand bestimmt sind.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 des Lebensmittelgesetzes
1951, BGBl. Nr. 239, in der Fassung der Lebensmittelgesetznovelle
1960, BGBl. Nr. 245, wird
von den Bundesministerien für soziale Verwaltung,
für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft
und für Handel und Wiederaufbau und auf
Grund des Gesetzes vom 30. April 1870, betreffend
die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes,
RGBl. Nr. 68, vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung verordnet
§ 1. Es ist verboten, Fleischwaren, die zum
Verkauf und zum Genuß weder in gekochtem
noch in gebratenem Zustand bestimmt sind
(zum Beispiel Mettwurst, Kantwurst, Landjäger,
Plockwurst und andere Rohwürste, ferner Westfäler,
Lachsschinken und ähnliche Erzeugnisse),
feilzuhalten oder zu verkaufen, wenn sie nicht
unter Einhaltung der Bestimmungen des § 2
hergestellt wurden.
§ 2. Die Herstellung der im § 1 bezeichneten
Waren ist auf Personen oder Unternehmungen
beschränkt, die der zuständigen Gemeindebehörde
Anzeige zwecks laufender Durchführung
der amtlichen Trichinenschau erstattet haben und
das in ihrem Betrieb anfallende gesamte Schweinefleisch
der amtlichen Trichinenschau unterziehen
lassen.
§ 3. (1) Wer ausschließlich Salami nach ungarischer
Art herstellt, unterliegt nicht den Vorschriften
der §§ 1 und 2 dieser Verordnung.
(2) Unter „Salami nach ungarischer Art" im
Sinne dieser Verordnung ist eine ausschließlich
aus fein zerkleinertem Schweinefleisch hergestellte
Dauerrohwurst zu verstehen, die nach einer
mindestens sechswöchigen Trockenlagerung an
ihrer Oberfläche mit einem natürlichen Schimmelbelag
behaftet ist.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die Bestimmungen der Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
vom 6. Oktober 1924, BGBl. Nr. 377,
über die Herstellung, das Verkaufen und Feilhalten
von aus rohem Schweinefleisch hergestellten
Lebensmitteln, die zum Genüsse in ungekochtem
oder ungebratenem Zustande bestimmt
sind, außer Kraft.