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129_1962 AT

129. Verordnung: Herstellung, Feilhalten und Verkauf von aus rohem Schweinefleisch hergestellten Fleischwaren, die zum Genuß weder in gekochtem noch gebratenem Zustand bestimmt sind.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Verordnung: Herstellung, Feilhalten und Verkauf von aus rohem Schweinefleisch hergestellten Fleischwaren, die zum Genuß weder in gekochtem noch gebratenem Zustand bestimmt sind.

Auf Grund des § 6 des Lebensmittelgesetzes

1951, BGBl. Nr. 239, in der Fassung der Lebensmittelgesetznovelle

1960, BGBl. Nr. 245, wird

von den Bundesministerien für soziale Verwaltung,

für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft

und für Handel und Wiederaufbau und auf

Grund des Gesetzes vom 30. April 1870, betreffend

die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes,

RGBl. Nr. 68, vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung verordnet

§ 1. Es ist verboten, Fleischwaren, die zum

Verkauf und zum Genuß weder in gekochtem

noch in gebratenem Zustand bestimmt sind

(zum Beispiel Mettwurst, Kantwurst, Landjäger,

Plockwurst und andere Rohwürste, ferner Westfäler,

Lachsschinken und ähnliche Erzeugnisse),

feilzuhalten oder zu verkaufen, wenn sie nicht

unter Einhaltung der Bestimmungen des § 2

hergestellt wurden.

§ 2. Die Herstellung der im § 1 bezeichneten

Waren ist auf Personen oder Unternehmungen

beschränkt, die der zuständigen Gemeindebehörde

Anzeige zwecks laufender Durchführung

der amtlichen Trichinenschau erstattet haben und

das in ihrem Betrieb anfallende gesamte Schweinefleisch

der amtlichen Trichinenschau unterziehen

lassen.

§ 3. (1) Wer ausschließlich Salami nach ungarischer

Art herstellt, unterliegt nicht den Vorschriften

der §§ 1 und 2 dieser Verordnung.

(2) Unter „Salami nach ungarischer Art" im

Sinne dieser Verordnung ist eine ausschließlich

aus fein zerkleinertem Schweinefleisch hergestellte

Dauerrohwurst zu verstehen, die nach einer

mindestens sechswöchigen Trockenlagerung an

ihrer Oberfläche mit einem natürlichen Schimmelbelag

behaftet ist.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die Bestimmungen der Verordnung des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

vom 6. Oktober 1924, BGBl. Nr. 377,

über die Herstellung, das Verkaufen und Feilhalten

von aus rohem Schweinefleisch hergestellten

Lebensmitteln, die zum Genüsse in ungekochtem

oder ungebratenem Zustande bestimmt

sind, außer Kraft.

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