129. Kundmachung: Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland und Belgiens zum Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 31. Juli
1959 mitgeteilt, daß sie gemäß Artikel I Absatz 3
des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz
vom 7. Juni 1930, BGBl. Nr. 289/1932,
den in Artikel 18 der Anlage II zu dem Abkommen
vorgesehenen Vorbehalt macht. Der Vorbehalt
ist nach Artikel I Absatz 3 dieses Abkommens
am 29. Oktober 1959 in Kraft getreten.
Die belgische Botschaft in Wien hat mit Verbalnote
vom 8. Juni 1959 bekanntgegeben, daß
Belgien gemäß Artikel I Absatz 4 des Abkommens
über das einheitliche Wechselgesetz vom
7. Juni 1930, BGBl. Nr. 289/1932, den in der
Anlage II Artikel 22 vorgesehenen Vorbehalt erklärt
und den Artikel 72 des Abkommens über
das einheitliche Wechselgesetz vom 7. Juni 1930
durch folgenden Absatz ergänzt
„Für die Anwendung dieses Artikels ist jeder
Samstag einem Feiertage gleichgestellt."