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129_1961 AT

129. Kundmachung: Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland und Belgiens zum Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Kundmachung: Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland und Belgiens zum Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen am 31. Juli

1959 mitgeteilt, daß sie gemäß Artikel I Absatz 3

des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz

vom 7. Juni 1930, BGBl. Nr. 289/1932,

den in Artikel 18 der Anlage II zu dem Abkommen

vorgesehenen Vorbehalt macht. Der Vorbehalt

ist nach Artikel I Absatz 3 dieses Abkommens

am 29. Oktober 1959 in Kraft getreten.

Die belgische Botschaft in Wien hat mit Verbalnote

vom 8. Juni 1959 bekanntgegeben, daß

Belgien gemäß Artikel I Absatz 4 des Abkommens

über das einheitliche Wechselgesetz vom

7. Juni 1930, BGBl. Nr. 289/1932, den in der

Anlage II Artikel 22 vorgesehenen Vorbehalt erklärt

und den Artikel 72 des Abkommens über

das einheitliche Wechselgesetz vom 7. Juni 1930

durch folgenden Absatz ergänzt

„Für die Anwendung dieses Artikels ist jeder

Samstag einem Feiertage gleichgestellt."

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