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129_1960 AT

129. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Afghanistan über den Luftverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Afghanistan über den Luftverkehr.

Der Bundespräsident erklärt das am 21. Juli 1958 in Wien unterzeichnete Luftverkehrsabkommen

zwischen der Republik Österreich und Afghanistan, welches also lautet

(Übersetzung.)

Die Republik Österreich und das Königreich

Afghanistan, im folgenden die Vertragschließenden

Teile genannt, haben

als Vertragschließende Teile des am 7. Dezember

1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens

über die internationale Zivilluftfahrt

(im folgenden „Abkommen" genannt), dessen

Bestimmungen für beide Teile bindend sind,

in der Absicht, die Entwicklung der wirtschaftlichen

und kulturellen Beziehungen zwischen

beiden Ländern zu fördern,

und vom Wunsch geleitet, zu diesem Zweck

ein Abkommen über den Betrieb von Luftverkehrslinien

zwischen ihren Gebieten, und

darüber hinaus zu schließen,

folgendes vereinbart

ARTIKEL I

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen . Vertragschließenden Teil das Recht,

die im Anhang zu diesem Abkommen bezeichneten

Luftverkehrslinien (im folgenden

„bezeichnete Luftverkehrslinien" genannt) auf

den im genannten Anhang bezeichneten Flugstrecken

(im folgenden „bezeichnete Flugstrecken"

genannt) zu betreiben.

ARTIKEL II

(A) Jede bezeichnete Luftverkehrslinie kann

nach Wunsch des berechtigten Vertragschließenden

Teils sofort oder später unter der Bedingung

eröffnet werden, daß

1. der Vertragschließende Teil, dem die Rechte

eingeräumt wurden, für die bezeichneten Flugstrecken

ein oder mehrere Luftbeförderungsunternehmen

namhaft gemacht hat (im folgenden

„namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen"

genannt);

2. der Vertragschließende Teil, der die Rechte

gewährt, dem oder den namhaft gemachten

Luftbeförderungsunternehmen die entsprechende

Bewilligung zum Betrieb erteilt hat. Die

Bewilligung ist so rasch als möglich auszustellen,

vorausgesetzt, daß das oder die Luftbeförderungsunternehmen

auf Verlangen die im Absatz

(B) dieses Artikels genannten Erfordernisse

erfüllt haben.

(B) Das oder die namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

können verhalten

werden, den Luftfahrtbehörden des die Rechte

gewährenden Vertragschließenden Teils nachzuweisen,

daß sie in der Lage sind, die Bedingungen

zu erfüllen, die von den Gesetzen oder Vorschriften

vorgeschrieben sind, welche von diesen

Behörden in der Regel für den Betrieb internationaler

Luftverkehrslinien angewendet werden.

(C) Die von einem Vertragschließenden Teil

ausgestellten oder anerkannten und noch

gültigen Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungsnachweise

und Bewilligungen werden vom anderen

Vertragschließenden Teil zum Betrieb der

im Anhang bezeichneten Luftverkehrslinien

und Flugstrecken in der Regel als gültig anerkannt

werden. Jeder Vertragschließende Teil

behält sich jedoch das Recht vor, Befähigungsnachweisen

und Bewilligungen, die seinen

eigenen Staatsangehörigen von einem anderen

Staat ausgestellt worden sind, für Flüge über

seinem eigenen Gebiet die Anerkennung zu verweigern.

(D) Die Gesetze, Vorschriften und Anweisungen

eines Vertragschließenden Teils bezüglich

des Einflugs eines in der internationalen

Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuges in sein

Gebiet oder dessen Ausflug aus demselben oder

bezüglich des Betriebes eines solchen Luftfahrzeugs

über seinem Gebiet gelten auch für die

Luftfahrzeuge des oder der vom anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen.

(E) Die Gesetze, Vorschriften und Anweisungen

jedes Vertragschließenden Teils bezüglich

des Einflugs von Fluggästen, Besatzung und

Fracht der Luftfahrzeuge, deren Aufenthalt oder

Ausflug aus dessen Gebiet (wie z. B. Vorschriften

über Einreise, Ausreise, Einwanderung,

Paß-, Zoll- und Sanitätsvorschriften) gelten sowohl

für die Fluggäste, Besatzungen und Absender

von Luftfracht als auch für deren Vertreter.

ARTIKEL III

Die von einem Vertragschließenden Teil namhaft

gemachten Luftbeförderungsunternehmen

werden, solange sie die bezeichneten Luftverkehrslinien

betreiben, folgende Rechte haben

(i) mit ihren Luftfahrzeugen das Gebiet des

anderen Vertragschließenden Teils zu

überfliegen;

(ii) technische Landungen im genannten Gebiet

durchzuführen;

(iii) unter Beachtung der Bestimmungen des

Artikels IV im genannten Gebiet auf den

im Anhang zu diesem Abkommen bezeichneten

Punkten zu landen, um im

Rahmen des internationalen Luftverkehrs

Fluggäste, Fracht oder Post abzusetzen und

aufzunehmen.

Keine Bestimmung dieses Artikels ist so auszulegen,

daß den Luftbeförderungsunternehmen

eines Vertragschließenden Teils das Recht gewährt

wird, im Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teils Fluggäste, Fracht oder Post

zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen,

deren Bestimmungsort ein anderer Ort im Gebiet

des anderen Vertragschließenden Teils ist.

ARTIKEL IV

Um die Leistungsfähigkeit der bezeichneten

Luftverkehrslinien und den öffentlichen Verkehrsbedarf

auf den bezeichneten Flugstrecken

im Gleichgewicht zu halten und um ein geeignetes

Verhältnis zwischen den namhaft gemachten

Luftbeförderungsunternehmen und anderen

Luftbeförderungsunternehmen zu erlangen,

die die bezeichneten Flugstrecken zur Gänze

oder teilweise befliegen, haben die Vertragschließenden

Teile folgendes vereinbart

(A) Die Luftbeförderungsunternehmen jedes

Vertragschließenden Teils werden beim Betrieb

der bezeichneten Luftverkehrslinien das Interesse

des anderen Vertragschließenden Teils

derart in Betracht ziehen, daß Linien, die

letzterer auf der ganzen Flugstrecke oder auf

einem Teil derselben betreibt, nicht ungebührlich

beeinträchtigt werden.

(B) Das Beförderungsangebot der Luftbeförderungsunternehmen

jedes Vertragschließenden

Teils auf den verschiedenen Teilstücken der bezeichneten

Flugstrecken soll mit dem öffentlichen

Verkehrsbedarf und den Verkehrsinteressen

der beteiligten Luftbeförderungsunternehmen

gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens

in engem Einklang stehen.

(C) Die von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

im Rahmen dieses

Abkommens betriebenen Linien werden sich in

erster Linie den allgemeinen Grundsatz zum

Ziel setzen, daß die Leistungsfähigkeit sich

richtet nach

1. den Verkehrserfordernissen zwischen dem

Ursprungsland der Luftbeförderungsunternehmen

und dem Bestimmungsland der bezeichneten

Flugstrecken;

2. dem Luftverkehrsbedarf des von dem Luftbeförderungsunternehmen

durchquerten Gebiets;

3. der Zulänglichkeit anderer Luftverkehrslinien,

die von Luftbeförderungsunternehmen

der betreffenden Staaten zwischen ihren Gebieten

eingerichtet worden sind.

ARTIKEL V

(A) Die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender

Teile werden Informationen über

die laufenden Genehmigungen, die sie ihren

namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

zum Flugbetrieb nach, durch oder vom

Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils

erteilt haben, so rasch wie möglich austauschen.

Dieser Austausch wird auch Abschriften der

laufenden Zeugnisse und Genehmigungen für

Luftverkehrslinien auf den bezeichneten Flugstrecken

samt Zusätzen, Ausnahmebestimmungen

und genehmigten Streckenplänen umfassen.

(B) Jeder Vertragschließende Teil hat das

Recht, von den vom anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

zu verlangen, den Luftfahrtbehörden

des erstgenannten Vertragschließenden

Teils Abschriften der Flug- und Verkehrspläne

einschließlich jeder Änderung derselben sowie

alle anderen wesentlichen Informationen über

den Betrieb der bezeichneten Luftverkehrslinien,

einschließlich Informationen über die auf jeder

der bezeichneten Flugstrecken angebotene

Leistungsfähigkeit und aller weiterer wesentlichen

und angemessenen Informationen, zur

Verfügung zu stellen, die verlangt werden

können, um die Luftfahrtbehörden des anderen

Vertragschließenden Teils davon zu überzeugen,

daß die Bedingungen dieses Abkommens ordnungsgemäß

beobachtet werden.

(C) Jeder Vertragschließende Teil hat das

Recht, von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teils zu verlangen, den Luftfahrtbehörden

des erstgenannten Vertragschließenden Teils

über den Verkehr, der auf ihren Luftverkehrslinien

nach, von oder über dem Gebiet des anderen

Vertragschließenden Teils durchgeführt

wird, Statistiken zur Verfügung zu stellen, aus

denen der Ursprung und die Bestimmung dieses

Verkehrs ersichtlich sind.

ARTIKEL VI

(A) Die Tarife sollen in angemessener Höhe

festgelegt werden, wobei alle wesentlichen Faktoren,

einschließlich der Kosten eines vergleichbaren

wirtschaftlichen Betriebes, eines angemessenen

Gewinns und der Unterschiede in der

Eigenart des Dienstes, gebührend zu berücksichtigen

sind.

(B) Die von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

beider Vertragschließen-

der Teile berechneten Tarife für den im Rahmen

dieses Abkommens durchgeführten Luftverkehr

nach oder von dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teils sollen zunächst zwischen

den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

beider Vertragschließender Teile vereinbart

werden, wobei auf die einschlägigen, vom

Internationalen Lufttransportverband angenommenen

Tarife Bedacht zu nehmen ist. Alle derart

vereinbarten Tarife unterliegen der Bewilligung

der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender

Teile. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit

zwischen den Luftbeförderungsunternehmen

und, oder den Luftfahrtbehörden

werden sich die Vertragschließenden Teile selbst

bemühen, eine Einigung zu erzielen, und sie

werden alle nötigen Schritte unternehmen, um

einer solchen Einigung Wirkung zu verleihen.

Sollten die Vertragschließenden Teile keine

Einigung erzielen können, wird der Streitfall

gemäß Artikel XI behandelt werden. Solange die

Bereinigung einer Meinungsverschiedenheit in

Schwebe ist, gelten die bereits festgesetzten

Tarife weiter.

ARTIKEL VII

Für Brennstoffe, Schmieröle, Ersatzteile,

Normalausrüstung und Bordvorräte, die von

einem Vertragschließenden Teil, dem oder den

von ihm namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

oder in deren Auftrag in das Gebiet

des anderen Vertragschließenden Teils eingeführt

oder in diesem Gebiet an Bord genommen

werden und die ausschließlich von oder

in Luftfahrzeugen dieser Luftbeförderungsunternehmen

verwendet werden sollen, wird hinsichtlich

der Zölle, Untersuchungsgebühren und anderer

ähnlicher inländischer oder örtlicher Abgaben

und Gebühren vom anderen Vertragschließenden

Teil die folgende Behandlung gewährt

werden

(a) für Brennstoffe und Schmieröle, die auf

dem letzten angeflogenen Flughafen vor

dem Abflug aus dem genannten Gebiet an

Bord des Luftfahrzeuges verbleiben, Abgabenfreiheit;

und

(b) für Brennstoffe und Schmieröle, die nicht

unter (a) erfaßt sind, und für Ersatzteile,

Normalausrüstung und Bordrvorräte eine

nicht ungünstigere Behandlung als die,

welcher ähnliche Güter unterliegen, die in

das genannte Gebiet eingeführt oder dort

an Bord eines Luftfahrzeuges genommen

und die für den Gebrauch für oder in dem

Luftfahrzeug eines inländischen Luftbeförderungsunternehmens

des ersteren Vertragschließenden

Teils oder des meistbegünstigten

ausländischen Luftbeförderungsunternehmens,

das sich mit internationalem

Luftverkehr befaßt, bestimmt sind.

ARTIKEL VIII

Wenn einem Vertragschließenden Teil nicht

nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des

Eigentums und die tatsächliche Kontrolle der

Luftbeförderungsunternehmen bei dem anderen

Vertragschließenden Teil liegt, oder wenn es ein

namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen

unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des

anderen Vertragschließenden Teils zu befolgen,

so behält sich der erstgenannte Vertragschließende

Teil das Recht vor, eine Bewilligung

zum Betrieb zu verweigern, zu widerrufen oder

hinsichtlich derselben die von ihm erforderlich

erachteten angemessenen Bedingungen aufzuerlegen.

Im Fall daß nach Ansicht des erstgenannten

Vertragschließenden Teils die Befolgung

seiner Gesetze und Vorschriften unterlassen worden

ist, sollen die erwähnten Maßnahmen erst

nach Beratung zwischen den beiden Vertragschließenden

Teilen ergriffen werden. Wenn ein

Vertragschließender Teil Maßnahmen auf Grund

dieses Artikels ergreift, so werden die Rechte,

die dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß

Artikel XI zustehen, dadurch nicht beeinträchtigt.

ARTIKEL IX

(A) Die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender

Teile werden sich im Geist enger

Zusammenarbeit regelmäßig beraten, um sich

davon zu überzeugen, daß die in diesem Abkommen

aufgestellten Grundsätze beobachtet

und dessen Bestimmungen ausgeführt werden.

(B) Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit

Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden

Teil verlangen, um eine ihm

wünschenswert erscheinende Abänderung dieses

Abkommens anzuregen. Eine solche Beratung

wird innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen,

gerechnet vom Tag des gestellten Begehrens,

beginnen. Jede Abänderung dieses Abkommens,

über die infolge einer solchen Beratung eine

Einigung erzielt worden ist, tritt in Kraft, wenn

sie mit diplomatischem Notenwechsel bestätigt

worden ist.

(C) Änderungen, die ein Vertragschließender

Teil an den bezeichneten Flugstrecken) vornimmt,

ausgenommen solche, welche die Punkte ändern,

die von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

im Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teils benützt werden, sind

nicht als Abänderungen dieses Abkommens anzusehen.

Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden

Teils können solche Änderungen

daher einseitig vornehmen, vorausgesetzt jedoch,

daß die Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden

Teils unverzüglich von jeder Änderung

unterrichtet werden. Falls letztere in An-

betracht der in diesem Abkommen festgelegten

Grundsätze der Meinung sind, daß die Interessen

eines ihrer Luftbeförderungsunternehmen durch

den Verkehr benachteiligt werden, den ein

namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen

des erstgenannten Vertragschließenden Teils

zwischen dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teils und dem neuen Punkt auf

dem Gebiet eines dritten Landes durchführt,

dann kann der letztgenannte Teil Beratungen

gemäß den Bestimmungen des Absatzes (B) dieses

Artikels verlangen.

ARTIKEL X

Jeder Vertragschließende Teil kann das vorliegende

Abkommen jederzeit dem anderen Vertragschließenden

Teil kündigen, wenn er es zu

beenden wünscht. Die Kündigung ist gleichzeitig

der Internationalen Zivilluftorganisation mitzuteilen.

Das Abkommen läuft ein Jahr nach Eingang

der Kündigung beim anderen Vertragschließenden

Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf

dieser Frist durch Übereinkommen der

Vertragschließenden Teile zurückgezogen wird.

Wenn eine Empfangsbestätigung durch den anderen

Vertragschließenden Teil nicht erfolgt,

gilt die Kündigung als 14 Tage nach Empfang

durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

eingegangen.

ARTIKEL XI

(A) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vertragschließenden Teilen über die

Auslegung oder Anwendung des vorliegenden

Abkommens werden sich die Vertragschließenden

Teile zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungsweg

untereinander beizulegen.

(B) Kommen die Vertragschließenden Teile

auf dem Verhandlungsweg zu keiner Regelung,

(i) können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit

einem einverständlich eingesetzten

Schiedsgericht oder einer anderen

Person oder Körperschaft zur Entscheidung

vorzulegen; oder

(ii) wenn sie darüber nicht übereinkommen

oder wenn sie sich nach dem Beschluß, die

Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht

vorzulegen, über dessen Zusammensetzung

nicht einigen können, kann jeder

Vertragschließende Teil die Meinungsverschiedenheit

einem zur Entscheidung zuständigen

Schiedsgericht im Rahmen der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation

oder, wenn es ein solches Schiedsgericht

nicht gibt, dem Internationalen Gerichtshof

zur Entscheidung vorlegen.

(C) Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, jede nach Absatz (B) dieses Artikels er-

gangene Entscheidung, einschließlich jeder einstweiligen

Empfehlung, zu befolgen.

(D) Wenn und solange ein Vertragschließender

Teil oder ein von einem Vertragschließenden

Teil namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen

es verabsäumt, die Verpflichtungen aus

Absatz (C) dieses Artikels zu erfüllen, kann der

andere Vertragschließende Teil alle Rechte einschränken,

vorenthalten oder widerrufen, die er

auf Grund des vorliegenden Abkommens gewährt

hat.

ARTIKEL XII

Falls ein multilateraler Vertrag oder ein Abkommen

über den Luftverkehr abgeschlossen

wird, dem beide Vertragschließende Teile beitreten,

wird das vorliegende Abkommen so abgeändert

werden, daß es mit den Bestimmungen

eines solchen Vertrags oder Abkommens im

Einklang steht.

ARTIKEL XIII

Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens

(A) haben die Ausdrücke „Gebiet", „Luftverkehrslinie",

„Internationale Luftverkehrslinie"

und „Luftbeförderungsunternehmen" die

im „Abkommen" bezeichnete Bedeutung;

(B) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörde"

im Fall Österreichs das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

und das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im

Fall Afghanistans den Präsidenten der Afghanischen

Luftfahrtbehörde und in beiden Fällen

jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung

der gegenwärtig von diesen Behörden

ausgeübten Funktionen befugt ist;

(C) bedeutet der Ausdruck „Leistungsfähigkeit"

im Zusammenhang mit einem Luftfahrzeug

die Nutzlast dieses Luftfahrzeuges, die auf

der ganzen Flugstrecke oder einem Teil derselben

zur Verfügung steht;

(D) bedeutet der Ausdruck „Leistungsfähigkeit"

im Zusammenhang mit einer bezeichneten

Luftverkehrslinie die Leistungsfähigkeit der auf

dieser Linie verwendeten Luftfahrzeuge, mutipliziert

mit der Frequenz, mit der diese Luftfahrzeuge

während eines gegebenen Zeitraums

eine gegebene Flugstrecke oder ein Teilstück

derselben befliegen;

(E) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Luftbeförderungsunternehmen" ein oder

mehrere Luftbeförderungsunternehmen, die von

einem Vertragschließenden Teil dem anderen

Vertragschließenden Teil gemäß Artikel II

dieses Abkommens namhaft gemacht worden

sind.

ARTIKEL XIV

(A) Der Anhang zu diesem Abkommen ist als

Teil dieses Abkommens anzusehen. Alle Hinweise

auf das Abkommen schließen Hinweise auf den

Anhang ein, es sei denn, daß ausdrücklich etwas

anderes bestimmt ist.

(B) Das Abkommen unterliegt der Ratifikation

durch die beiden Vertragschließenden

Staaten. Die Ratifikationsurkunden werden so

bald als möglich in Kabul ausgetauscht werden,

und das Abkommen wird an dem Tag des Austausches

in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten

Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu

ordnungsgemäß ermächtigt, das vorliegende Abkommen

unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 21. Juli 1958, in

doppelter Urschrift in englischer Sprache.

Für die Republik

Österreich

Marquet m. p.

(Dr. A. Marquet)

Für das Königreich

Afghanistan

Hakimi m. p.

(A. K. Hakimi)

Anhang

(A) Das oder die von der Königlich Afghanischen

Regierung namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

sind berechtigt, Luftverkehrslinien

in beiden Richtungen auf folgenden

Flugstrecken zu betreiben

Punkte in Afghanistan — gegebenfalls über

Zwischenpunkte — nach Punkten in Österreich

— und gegebenenfalls nach darüber hinaus gelegenen

Punkten.

(B) Das oder die von der Österreichischen

Bundesregierung namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

sind berechtigt, Luftverkehrslinien

in beiden Richtungen auf folgenden

Flugstrecken zu betreiben

Punkte in Österreich — gegebenenfalls über

Zwischenpunkte — nach Punkten in Afghanistan

— und gegebenenfalls nach darüber hinaus

gelegenen Punkten.

(C) Punkte auf jeder der bezeichneten Flugstrecken

können nach Wahl der namhaft gemachten

Luftbeförderungsunternehmen bei einzelnen

oder allen Flügen ausgelassen werden.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen,

vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, den 8. August 1958.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für Finanzen

i. V. Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

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