129. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Afghanistan über den Luftverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt das am 21. Juli 1958 in Wien unterzeichnete Luftverkehrsabkommen
zwischen der Republik Österreich und Afghanistan, welches also lautet
(Übersetzung.)
Die Republik Österreich und das Königreich
Afghanistan, im folgenden die Vertragschließenden
Teile genannt, haben
als Vertragschließende Teile des am 7. Dezember
1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens
über die internationale Zivilluftfahrt
(im folgenden „Abkommen" genannt), dessen
Bestimmungen für beide Teile bindend sind,
in der Absicht, die Entwicklung der wirtschaftlichen
und kulturellen Beziehungen zwischen
beiden Ländern zu fördern,
und vom Wunsch geleitet, zu diesem Zweck
ein Abkommen über den Betrieb von Luftverkehrslinien
zwischen ihren Gebieten, und
darüber hinaus zu schließen,
folgendes vereinbart
ARTIKEL I
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen . Vertragschließenden Teil das Recht,
die im Anhang zu diesem Abkommen bezeichneten
Luftverkehrslinien (im folgenden
„bezeichnete Luftverkehrslinien" genannt) auf
den im genannten Anhang bezeichneten Flugstrecken
(im folgenden „bezeichnete Flugstrecken"
genannt) zu betreiben.
ARTIKEL II
(A) Jede bezeichnete Luftverkehrslinie kann
nach Wunsch des berechtigten Vertragschließenden
Teils sofort oder später unter der Bedingung
eröffnet werden, daß
1. der Vertragschließende Teil, dem die Rechte
eingeräumt wurden, für die bezeichneten Flugstrecken
ein oder mehrere Luftbeförderungsunternehmen
namhaft gemacht hat (im folgenden
„namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen"
genannt);
2. der Vertragschließende Teil, der die Rechte
gewährt, dem oder den namhaft gemachten
Luftbeförderungsunternehmen die entsprechende
Bewilligung zum Betrieb erteilt hat. Die
Bewilligung ist so rasch als möglich auszustellen,
vorausgesetzt, daß das oder die Luftbeförderungsunternehmen
auf Verlangen die im Absatz
(B) dieses Artikels genannten Erfordernisse
erfüllt haben.
(B) Das oder die namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
können verhalten
werden, den Luftfahrtbehörden des die Rechte
gewährenden Vertragschließenden Teils nachzuweisen,
daß sie in der Lage sind, die Bedingungen
zu erfüllen, die von den Gesetzen oder Vorschriften
vorgeschrieben sind, welche von diesen
Behörden in der Regel für den Betrieb internationaler
Luftverkehrslinien angewendet werden.
(C) Die von einem Vertragschließenden Teil
ausgestellten oder anerkannten und noch
gültigen Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungsnachweise
und Bewilligungen werden vom anderen
Vertragschließenden Teil zum Betrieb der
im Anhang bezeichneten Luftverkehrslinien
und Flugstrecken in der Regel als gültig anerkannt
werden. Jeder Vertragschließende Teil
behält sich jedoch das Recht vor, Befähigungsnachweisen
und Bewilligungen, die seinen
eigenen Staatsangehörigen von einem anderen
Staat ausgestellt worden sind, für Flüge über
seinem eigenen Gebiet die Anerkennung zu verweigern.
(D) Die Gesetze, Vorschriften und Anweisungen
eines Vertragschließenden Teils bezüglich
des Einflugs eines in der internationalen
Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuges in sein
Gebiet oder dessen Ausflug aus demselben oder
bezüglich des Betriebes eines solchen Luftfahrzeugs
über seinem Gebiet gelten auch für die
Luftfahrzeuge des oder der vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen.
(E) Die Gesetze, Vorschriften und Anweisungen
jedes Vertragschließenden Teils bezüglich
des Einflugs von Fluggästen, Besatzung und
Fracht der Luftfahrzeuge, deren Aufenthalt oder
Ausflug aus dessen Gebiet (wie z. B. Vorschriften
über Einreise, Ausreise, Einwanderung,
Paß-, Zoll- und Sanitätsvorschriften) gelten sowohl
für die Fluggäste, Besatzungen und Absender
von Luftfracht als auch für deren Vertreter.
ARTIKEL III
Die von einem Vertragschließenden Teil namhaft
gemachten Luftbeförderungsunternehmen
werden, solange sie die bezeichneten Luftverkehrslinien
betreiben, folgende Rechte haben
(i) mit ihren Luftfahrzeugen das Gebiet des
anderen Vertragschließenden Teils zu
überfliegen;
(ii) technische Landungen im genannten Gebiet
durchzuführen;
(iii) unter Beachtung der Bestimmungen des
Artikels IV im genannten Gebiet auf den
im Anhang zu diesem Abkommen bezeichneten
Punkten zu landen, um im
Rahmen des internationalen Luftverkehrs
Fluggäste, Fracht oder Post abzusetzen und
aufzunehmen.
Keine Bestimmung dieses Artikels ist so auszulegen,
daß den Luftbeförderungsunternehmen
eines Vertragschließenden Teils das Recht gewährt
wird, im Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils Fluggäste, Fracht oder Post
zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen,
deren Bestimmungsort ein anderer Ort im Gebiet
des anderen Vertragschließenden Teils ist.
ARTIKEL IV
Um die Leistungsfähigkeit der bezeichneten
Luftverkehrslinien und den öffentlichen Verkehrsbedarf
auf den bezeichneten Flugstrecken
im Gleichgewicht zu halten und um ein geeignetes
Verhältnis zwischen den namhaft gemachten
Luftbeförderungsunternehmen und anderen
Luftbeförderungsunternehmen zu erlangen,
die die bezeichneten Flugstrecken zur Gänze
oder teilweise befliegen, haben die Vertragschließenden
Teile folgendes vereinbart
(A) Die Luftbeförderungsunternehmen jedes
Vertragschließenden Teils werden beim Betrieb
der bezeichneten Luftverkehrslinien das Interesse
des anderen Vertragschließenden Teils
derart in Betracht ziehen, daß Linien, die
letzterer auf der ganzen Flugstrecke oder auf
einem Teil derselben betreibt, nicht ungebührlich
beeinträchtigt werden.
(B) Das Beförderungsangebot der Luftbeförderungsunternehmen
jedes Vertragschließenden
Teils auf den verschiedenen Teilstücken der bezeichneten
Flugstrecken soll mit dem öffentlichen
Verkehrsbedarf und den Verkehrsinteressen
der beteiligten Luftbeförderungsunternehmen
gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens
in engem Einklang stehen.
(C) Die von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
im Rahmen dieses
Abkommens betriebenen Linien werden sich in
erster Linie den allgemeinen Grundsatz zum
Ziel setzen, daß die Leistungsfähigkeit sich
richtet nach
1. den Verkehrserfordernissen zwischen dem
Ursprungsland der Luftbeförderungsunternehmen
und dem Bestimmungsland der bezeichneten
Flugstrecken;
2. dem Luftverkehrsbedarf des von dem Luftbeförderungsunternehmen
durchquerten Gebiets;
3. der Zulänglichkeit anderer Luftverkehrslinien,
die von Luftbeförderungsunternehmen
der betreffenden Staaten zwischen ihren Gebieten
eingerichtet worden sind.
ARTIKEL V
(A) Die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender
Teile werden Informationen über
die laufenden Genehmigungen, die sie ihren
namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
zum Flugbetrieb nach, durch oder vom
Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils
erteilt haben, so rasch wie möglich austauschen.
Dieser Austausch wird auch Abschriften der
laufenden Zeugnisse und Genehmigungen für
Luftverkehrslinien auf den bezeichneten Flugstrecken
samt Zusätzen, Ausnahmebestimmungen
und genehmigten Streckenplänen umfassen.
(B) Jeder Vertragschließende Teil hat das
Recht, von den vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
zu verlangen, den Luftfahrtbehörden
des erstgenannten Vertragschließenden
Teils Abschriften der Flug- und Verkehrspläne
einschließlich jeder Änderung derselben sowie
alle anderen wesentlichen Informationen über
den Betrieb der bezeichneten Luftverkehrslinien,
einschließlich Informationen über die auf jeder
der bezeichneten Flugstrecken angebotene
Leistungsfähigkeit und aller weiterer wesentlichen
und angemessenen Informationen, zur
Verfügung zu stellen, die verlangt werden
können, um die Luftfahrtbehörden des anderen
Vertragschließenden Teils davon zu überzeugen,
daß die Bedingungen dieses Abkommens ordnungsgemäß
beobachtet werden.
(C) Jeder Vertragschließende Teil hat das
Recht, von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teils zu verlangen, den Luftfahrtbehörden
des erstgenannten Vertragschließenden Teils
über den Verkehr, der auf ihren Luftverkehrslinien
nach, von oder über dem Gebiet des anderen
Vertragschließenden Teils durchgeführt
wird, Statistiken zur Verfügung zu stellen, aus
denen der Ursprung und die Bestimmung dieses
Verkehrs ersichtlich sind.
ARTIKEL VI
(A) Die Tarife sollen in angemessener Höhe
festgelegt werden, wobei alle wesentlichen Faktoren,
einschließlich der Kosten eines vergleichbaren
wirtschaftlichen Betriebes, eines angemessenen
Gewinns und der Unterschiede in der
Eigenart des Dienstes, gebührend zu berücksichtigen
sind.
(B) Die von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
beider Vertragschließen-
der Teile berechneten Tarife für den im Rahmen
dieses Abkommens durchgeführten Luftverkehr
nach oder von dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils sollen zunächst zwischen
den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
beider Vertragschließender Teile vereinbart
werden, wobei auf die einschlägigen, vom
Internationalen Lufttransportverband angenommenen
Tarife Bedacht zu nehmen ist. Alle derart
vereinbarten Tarife unterliegen der Bewilligung
der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender
Teile. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit
zwischen den Luftbeförderungsunternehmen
und, oder den Luftfahrtbehörden
werden sich die Vertragschließenden Teile selbst
bemühen, eine Einigung zu erzielen, und sie
werden alle nötigen Schritte unternehmen, um
einer solchen Einigung Wirkung zu verleihen.
Sollten die Vertragschließenden Teile keine
Einigung erzielen können, wird der Streitfall
gemäß Artikel XI behandelt werden. Solange die
Bereinigung einer Meinungsverschiedenheit in
Schwebe ist, gelten die bereits festgesetzten
Tarife weiter.
ARTIKEL VII
Für Brennstoffe, Schmieröle, Ersatzteile,
Normalausrüstung und Bordvorräte, die von
einem Vertragschließenden Teil, dem oder den
von ihm namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
oder in deren Auftrag in das Gebiet
des anderen Vertragschließenden Teils eingeführt
oder in diesem Gebiet an Bord genommen
werden und die ausschließlich von oder
in Luftfahrzeugen dieser Luftbeförderungsunternehmen
verwendet werden sollen, wird hinsichtlich
der Zölle, Untersuchungsgebühren und anderer
ähnlicher inländischer oder örtlicher Abgaben
und Gebühren vom anderen Vertragschließenden
Teil die folgende Behandlung gewährt
werden
(a) für Brennstoffe und Schmieröle, die auf
dem letzten angeflogenen Flughafen vor
dem Abflug aus dem genannten Gebiet an
Bord des Luftfahrzeuges verbleiben, Abgabenfreiheit;
und
(b) für Brennstoffe und Schmieröle, die nicht
unter (a) erfaßt sind, und für Ersatzteile,
Normalausrüstung und Bordrvorräte eine
nicht ungünstigere Behandlung als die,
welcher ähnliche Güter unterliegen, die in
das genannte Gebiet eingeführt oder dort
an Bord eines Luftfahrzeuges genommen
und die für den Gebrauch für oder in dem
Luftfahrzeug eines inländischen Luftbeförderungsunternehmens
des ersteren Vertragschließenden
Teils oder des meistbegünstigten
ausländischen Luftbeförderungsunternehmens,
das sich mit internationalem
Luftverkehr befaßt, bestimmt sind.
ARTIKEL VIII
Wenn einem Vertragschließenden Teil nicht
nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des
Eigentums und die tatsächliche Kontrolle der
Luftbeförderungsunternehmen bei dem anderen
Vertragschließenden Teil liegt, oder wenn es ein
namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen
unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des
anderen Vertragschließenden Teils zu befolgen,
so behält sich der erstgenannte Vertragschließende
Teil das Recht vor, eine Bewilligung
zum Betrieb zu verweigern, zu widerrufen oder
hinsichtlich derselben die von ihm erforderlich
erachteten angemessenen Bedingungen aufzuerlegen.
Im Fall daß nach Ansicht des erstgenannten
Vertragschließenden Teils die Befolgung
seiner Gesetze und Vorschriften unterlassen worden
ist, sollen die erwähnten Maßnahmen erst
nach Beratung zwischen den beiden Vertragschließenden
Teilen ergriffen werden. Wenn ein
Vertragschließender Teil Maßnahmen auf Grund
dieses Artikels ergreift, so werden die Rechte,
die dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß
Artikel XI zustehen, dadurch nicht beeinträchtigt.
ARTIKEL IX
(A) Die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender
Teile werden sich im Geist enger
Zusammenarbeit regelmäßig beraten, um sich
davon zu überzeugen, daß die in diesem Abkommen
aufgestellten Grundsätze beobachtet
und dessen Bestimmungen ausgeführt werden.
(B) Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit
Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden
Teil verlangen, um eine ihm
wünschenswert erscheinende Abänderung dieses
Abkommens anzuregen. Eine solche Beratung
wird innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen,
gerechnet vom Tag des gestellten Begehrens,
beginnen. Jede Abänderung dieses Abkommens,
über die infolge einer solchen Beratung eine
Einigung erzielt worden ist, tritt in Kraft, wenn
sie mit diplomatischem Notenwechsel bestätigt
worden ist.
(C) Änderungen, die ein Vertragschließender
Teil an den bezeichneten Flugstrecken) vornimmt,
ausgenommen solche, welche die Punkte ändern,
die von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
im Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils benützt werden, sind
nicht als Abänderungen dieses Abkommens anzusehen.
Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden
Teils können solche Änderungen
daher einseitig vornehmen, vorausgesetzt jedoch,
daß die Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden
Teils unverzüglich von jeder Änderung
unterrichtet werden. Falls letztere in An-
betracht der in diesem Abkommen festgelegten
Grundsätze der Meinung sind, daß die Interessen
eines ihrer Luftbeförderungsunternehmen durch
den Verkehr benachteiligt werden, den ein
namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen
des erstgenannten Vertragschließenden Teils
zwischen dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils und dem neuen Punkt auf
dem Gebiet eines dritten Landes durchführt,
dann kann der letztgenannte Teil Beratungen
gemäß den Bestimmungen des Absatzes (B) dieses
Artikels verlangen.
ARTIKEL X
Jeder Vertragschließende Teil kann das vorliegende
Abkommen jederzeit dem anderen Vertragschließenden
Teil kündigen, wenn er es zu
beenden wünscht. Die Kündigung ist gleichzeitig
der Internationalen Zivilluftorganisation mitzuteilen.
Das Abkommen läuft ein Jahr nach Eingang
der Kündigung beim anderen Vertragschließenden
Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf
dieser Frist durch Übereinkommen der
Vertragschließenden Teile zurückgezogen wird.
Wenn eine Empfangsbestätigung durch den anderen
Vertragschließenden Teil nicht erfolgt,
gilt die Kündigung als 14 Tage nach Empfang
durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
eingegangen.
ARTIKEL XI
(A) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vertragschließenden Teilen über die
Auslegung oder Anwendung des vorliegenden
Abkommens werden sich die Vertragschließenden
Teile zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungsweg
untereinander beizulegen.
(B) Kommen die Vertragschließenden Teile
auf dem Verhandlungsweg zu keiner Regelung,
(i) können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit
einem einverständlich eingesetzten
Schiedsgericht oder einer anderen
Person oder Körperschaft zur Entscheidung
vorzulegen; oder
(ii) wenn sie darüber nicht übereinkommen
oder wenn sie sich nach dem Beschluß, die
Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht
vorzulegen, über dessen Zusammensetzung
nicht einigen können, kann jeder
Vertragschließende Teil die Meinungsverschiedenheit
einem zur Entscheidung zuständigen
Schiedsgericht im Rahmen der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation
oder, wenn es ein solches Schiedsgericht
nicht gibt, dem Internationalen Gerichtshof
zur Entscheidung vorlegen.
(C) Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, jede nach Absatz (B) dieses Artikels er-
gangene Entscheidung, einschließlich jeder einstweiligen
Empfehlung, zu befolgen.
(D) Wenn und solange ein Vertragschließender
Teil oder ein von einem Vertragschließenden
Teil namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen
es verabsäumt, die Verpflichtungen aus
Absatz (C) dieses Artikels zu erfüllen, kann der
andere Vertragschließende Teil alle Rechte einschränken,
vorenthalten oder widerrufen, die er
auf Grund des vorliegenden Abkommens gewährt
hat.
ARTIKEL XII
Falls ein multilateraler Vertrag oder ein Abkommen
über den Luftverkehr abgeschlossen
wird, dem beide Vertragschließende Teile beitreten,
wird das vorliegende Abkommen so abgeändert
werden, daß es mit den Bestimmungen
eines solchen Vertrags oder Abkommens im
Einklang steht.
ARTIKEL XIII
Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens
(A) haben die Ausdrücke „Gebiet", „Luftverkehrslinie",
„Internationale Luftverkehrslinie"
und „Luftbeförderungsunternehmen" die
im „Abkommen" bezeichnete Bedeutung;
(B) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörde"
im Fall Österreichs das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
und das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im
Fall Afghanistans den Präsidenten der Afghanischen
Luftfahrtbehörde und in beiden Fällen
jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung
der gegenwärtig von diesen Behörden
ausgeübten Funktionen befugt ist;
(C) bedeutet der Ausdruck „Leistungsfähigkeit"
im Zusammenhang mit einem Luftfahrzeug
die Nutzlast dieses Luftfahrzeuges, die auf
der ganzen Flugstrecke oder einem Teil derselben
zur Verfügung steht;
(D) bedeutet der Ausdruck „Leistungsfähigkeit"
im Zusammenhang mit einer bezeichneten
Luftverkehrslinie die Leistungsfähigkeit der auf
dieser Linie verwendeten Luftfahrzeuge, mutipliziert
mit der Frequenz, mit der diese Luftfahrzeuge
während eines gegebenen Zeitraums
eine gegebene Flugstrecke oder ein Teilstück
derselben befliegen;
(E) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Luftbeförderungsunternehmen" ein oder
mehrere Luftbeförderungsunternehmen, die von
einem Vertragschließenden Teil dem anderen
Vertragschließenden Teil gemäß Artikel II
dieses Abkommens namhaft gemacht worden
sind.
ARTIKEL XIV
(A) Der Anhang zu diesem Abkommen ist als
Teil dieses Abkommens anzusehen. Alle Hinweise
auf das Abkommen schließen Hinweise auf den
Anhang ein, es sei denn, daß ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist.
(B) Das Abkommen unterliegt der Ratifikation
durch die beiden Vertragschließenden
Staaten. Die Ratifikationsurkunden werden so
bald als möglich in Kabul ausgetauscht werden,
und das Abkommen wird an dem Tag des Austausches
in Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die unterfertigten
Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu
ordnungsgemäß ermächtigt, das vorliegende Abkommen
unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 21. Juli 1958, in
doppelter Urschrift in englischer Sprache.
Für die Republik
Österreich
Marquet m. p.
(Dr. A. Marquet)
Für das Königreich
Afghanistan
Hakimi m. p.
(A. K. Hakimi)
Anhang
(A) Das oder die von der Königlich Afghanischen
Regierung namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
sind berechtigt, Luftverkehrslinien
in beiden Richtungen auf folgenden
Flugstrecken zu betreiben
Punkte in Afghanistan — gegebenfalls über
Zwischenpunkte — nach Punkten in Österreich
— und gegebenenfalls nach darüber hinaus gelegenen
Punkten.
(B) Das oder die von der Österreichischen
Bundesregierung namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
sind berechtigt, Luftverkehrslinien
in beiden Richtungen auf folgenden
Flugstrecken zu betreiben
Punkte in Österreich — gegebenenfalls über
Zwischenpunkte — nach Punkten in Afghanistan
— und gegebenenfalls nach darüber hinaus
gelegenen Punkten.
(C) Punkte auf jeder der bezeichneten Flugstrecken
können nach Wahl der namhaft gemachten
Luftbeförderungsunternehmen bei einzelnen
oder allen Flügen ausgelassen werden.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen,
vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, den 8. August 1958.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für Finanzen
i. V. Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl