129. Verordnung: Abänderung der Kraftfahrverordnung 1955 durch Bestimmungen über asymmetrisch abblendbare Scheinwerfer.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1, § 18 Abs. 12,
§ 29 Abs. 2 und § 34 des Kraftfahrgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 223, wird verordnet
Die Kraftfahrverordnung 1955, BGBl. Nr. 288,
wird abgeändert wie folgt
Artikel I.
Im § 9 Abs. 3 zweite Zeile sind an Stelle der
Worte „eines Scheinwerfers" die Worte „symmetrisch
abblendbarer Scheinwerfer" und an Stelle
der Worte „in § 10" die Worte „im § 10 für
solche Scheinwerfer" einzufügen.
Artikel II.
1. Im § 9 ist nach dem Abs. 3 als Abs. 4 einzufügen
„(4) Bei der Messung der Beleuchtungsstärke
asymmetrisch abblendbarer Scheinwerfer zur
Prüfung der im § 10 a für solche Scheinwerfer
festgelegten Werte ist als Prüflampe eine Kraftfahrzeugglühlampe
mit zwei Leuchtkörpern für
Scheinwerfer und mit einer Nennspannung von
12 V zu verwenden. Bei dieser Messung, die
bei einer Prüfspannung von 12 V vorzunehmen
ist, müssen die Lampen der zu prüfenden asymmetrisch
abblendbaren Scheinwerfer für das
Fernlicht bei einer Leistungsaufnahme von 45 W
+ 0% — 10% einen Lichtstrom von 700 lm ±
10% und für das Abblendlicht bei einer Leistungsaufnahme
von 40 W ± 5% einen Lichtstrom
von 450 Im ± 10% erzielen. Die Beleuchtungsverteilung
für das Fernlicht ist unter den
im § 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz angeführten
Umständen zu messen. Die Beleuchtungsverteilung
für das Abblendlicht ist auf
einer 25 m vom Abschlußglas des zu prüfenden
Scheinwerfers entfernten, senkrecht zur Hauptleuchtrichtung
(HV) eingestellten, ebenen, 180 cm
hohen und mindestens 792 cm breiten Meßwand
zu messen, auf der nach dem Muster der einen
Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage
8 einzuzeichnen ist
a) der 90 cm vom Boden und von den beiden
Seitenrändern der Meßwand gleich weit
entfernte Mittelpunkt („H"),
b) die durch den Mittelpunkt und im Abstand
von 90 cm parallel zum Boden verlaufende
Mittellinie („hh"),
c) die durch den Mittelpunkt (lit. a) senkrecht
zur Mittellinie (lit. b) verlaufende
Mittelsenkredite („vv"),
d) die Zone I, das ist die Fläche der Meßwand
unterhalb einer im Abstand von 75 cm
unterhalb der Mittellinie („hh") parallel zu
dieser verlaufenden Linie, zur Versinnbildlichung
der Fahrbahnoberfläche,
e) die Zone II, das ist die zwischen den
Zonen I, III und IV liegende Fläche der
Meßwand,
f) die Zone III, das ist die links von der
Mittelsenkrechten oberhalb der Mittellinie
und rechts von der Mittelsenkrechten oberhalb
einer vom Mittelpunkt (H) in einem
Winkel von 15° zu Mittellinie nach rechts
oben verlaufenden Linie liegende Fläche der
Meßwand,
g) die Zone IV, das ist ein oben an die
Zone I anschließender 37'5 cm hoher, von
der Mittelsenkrechten nach beiden Seiten
225 cm weit reichender rechteckiger Streifen,
h) ein mit „25 R" zu bezeichnender rechter
und ein mit „25 L" zu bezeichnender linker
396 cm von der Mittelsenkrechten (vv) entfernter,
75 cm unterhalb der Mittellinie
(hh) liegender Meßpunkt,
i) ein mit „75 R" zu bezeichnender, 50 cm
rechts von der Mittelsenkrechten (vv) und
25 cm unter der Mittellinie (hh) liegender
Meßpunkt,
j) ein mit „50 R" zu bezeichnender 75 cm
rechts von der Mittelsenkrechten (vv) und
37'5 cm unter der Mittellinie (hh) liegender
Meßpunkt,
k) ein mit „B 50" zu bezeichnender 150 cm
links von der Mittelsenkrechten (vv) und
25 cm ober der Mittellinie (hh) liegender
Meßpunkt,
l) je eine im Mittelpunkt (H) entspringende,
die obere Grenze der Zone IV in einer
Entfernung von 75 cm rechts und links
von der Mittelsenkrechten (vv) schneidende
gerade Linie zur Versinnbildlichung der
rechten Fahrbahnhälfte einer 6 m breiten
Straße,
m) eine im Mittelpunkt (H) entspringende, die
obere Begrenzungslinie der linken Hälfte
der Zone IV in einer Entfernung von
150 cm von der Mittelsenkrechten (vv)
schneidende gerade Linie zur Versinnbildlichung
der Mittellinie der linken Fahrbahnhälfte
der unter lit. 1 angeführten
Straße,
n) eine im Mittelpunkt (H) entspringende
durch den linken oberen Eckpunkt der
Zone IV nach links unten verlaufende gerade
Linie zur Versinnbildlichung des linken
Fahrbahnrandes der in lit. 1 genannten
Straße,
o) eine vom linken Seitenrand der Meßwand
bis mindestens 50 cm rechts von der Mittelsenkrechten
(vv) im Abstand von 25 cm
unterhalb der die Zone III nach unten begrenzenden
Linie parallel zu dieser verlaufende,
als „Hell-Dunkel-Linie" zu bezeichnende
Linie.
Bei der Messung ist der zu messende, asymmetrisch
abblendbare Scheinwerfer 90 cm über
dem Boden und so aufzustellen, daß seine Hauptleuchtrichtung
senkrecht auf den Mittelpunkt der
Meßwand auftrifft. Sein Abblendlicht muß eine
deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze bilden,
die sich mit der in lit. o angeführten Hell-Dunkel-
Linie deckt."
2. Die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung
„5" und „6".
Artikel III.
Im § 10 Abs. 1 sind nach der Zeile 1 die
Worte einzufügen: „unbeschadet der Bestimmungen
des § 10 a über die asymmetrisch abblendbaren
Scheinwerfer".
Artikel IV.
Der § 10 Abs. 3 hat zu lauten
„Die Scheinwerfer müssen so am Fahrzeug angebracht
sein, daß sie sich nicht von selbst verstellen
können und daß ihre Hauptleuchtrichtung
parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und
bei keiner möglichen Verteilung der zulässigen
Belastung nach oben ansteigend verläuft; sie
dürfen nach unten nur so weit geneigt sein, als
die ausreichende Beleuchtung der Straße auf
100 m bei Fernlicht und auf 30 m bei Abblendlicht
gewährleistet ist. Die Scheinwerfer müssen
ferner so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie
im abgeblendeten Zustand auf einer 25 m von
ihren Abschlußgläsern entfernten senkrecht zum
Boden eingestellten Meßfläche eine 12 cm unterhalb
des Schnittpunktes der Meßfläche mit der
Hauptleuchtrichtung und parallel zum Boden
verlaufenden Hell-Dunkel-Grenze bilden und die
oberhalb dieser Hell-Dunkel-Grenze liegende
Zone mit einer Beleuchtungsstärke von höchstens
1 lx beleuchten."
Artikel V.
Nach dem § 10 ist einzufügen
„§ 10 a. Asymmetrisch abblendbare Scheinwerfer.
(1) Asymmetrisch abblendbare Scheinwerfer
dürfen nur mit Glühlampen verwendet werden,
die eine Nennleistung von 45 W für den Leuchtkörper
des Fernlichtes und eine Nennleistung
von 40 W für den Leuchtkörper des Abblendlichtes
aufweisen. Die Befestigung dieser Glühlampen
im Spiegel darf nur in der bei der Genehmigung
vorgeschriebenen Lage möglich sein.
(2) Asymmetrisch abblendbare Scheinwerfer
müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie
sich nicht von selbst verstellen können und daß
ihre Hauptleuchtrichtung parallel zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges und bei keiner möglichen
Verteilung der zulässigen Belastung nach oben
ansteigend verläuft; sie dürfen nach unten nur
so weit geneigt sein, als die ausreichende Beleuchtung
der Straße auf 100 m bei Fernlicht
und auf 30 m bei Abblendlicht gewährleistet ist.
Sie müssen ferner so am Fahrzeug angebracht
sein, daß sie im abgeblendeten Zustand auf einer
25 m vor ihren Abschlußgläsern entfernten,
senkrecht zum Boden eingestellten Meßfläche
eine Hell-Dunkel-Grenze gemäß § 9 Abs. 4 Z. 1
vorletzter Satz bilden, deren Scheitelpunkt 25 cm
unterhalb des Schnittpunktes der Meßfläche mit
der Hauptleuchtrichtung liegt, und so, daß sie
die 25 cm oberhalb dieser Hell-Dunkel-Grenze
beginnende Zone (entsprechend der Zone III gemäß
§ 9 Abs. 4 lit. f) mit einer Beleuchtungsstärke
von höchstens 07 lx beleuchten.
(3) Die Beleuchtungsstärke eines asymmetrisch
abblendbaren Scheinwerfers muß, unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 4, betragen
(4) Die Beleuchtungsstärke eines asymmetrisch
abblendbaren Scheinwerfers muß bei Fahrzeugen,
die eine Geschwindigkeit von 80 km/h nicht zu
überschreiten vermögen, betragen