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129. Verordnung: Abänderung der Kraftfahrverordnung 1955 durch Bestimmungen über asymmetrisch abblendbare Scheinwerfer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Verordnung: Abänderung der Kraftfahrverordnung 1955 durch Bestimmungen über asymmetrisch abblendbare Scheinwerfer.

Auf Grund des § 4 Abs. 1, § 18 Abs. 12,

§ 29 Abs. 2 und § 34 des Kraftfahrgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 223, wird verordnet

Die Kraftfahrverordnung 1955, BGBl. Nr. 288,

wird abgeändert wie folgt

Artikel I.

Im § 9 Abs. 3 zweite Zeile sind an Stelle der

Worte „eines Scheinwerfers" die Worte „symmetrisch

abblendbarer Scheinwerfer" und an Stelle

der Worte „in § 10" die Worte „im § 10 für

solche Scheinwerfer" einzufügen.

Artikel II.

1. Im § 9 ist nach dem Abs. 3 als Abs. 4 einzufügen

„(4) Bei der Messung der Beleuchtungsstärke

asymmetrisch abblendbarer Scheinwerfer zur

Prüfung der im § 10 a für solche Scheinwerfer

festgelegten Werte ist als Prüflampe eine Kraftfahrzeugglühlampe

mit zwei Leuchtkörpern für

Scheinwerfer und mit einer Nennspannung von

12 V zu verwenden. Bei dieser Messung, die

bei einer Prüfspannung von 12 V vorzunehmen

ist, müssen die Lampen der zu prüfenden asymmetrisch

abblendbaren Scheinwerfer für das

Fernlicht bei einer Leistungsaufnahme von 45 W

+ 0% — 10% einen Lichtstrom von 700 lm ±

10% und für das Abblendlicht bei einer Leistungsaufnahme

von 40 W ± 5% einen Lichtstrom

von 450 Im ± 10% erzielen. Die Beleuchtungsverteilung

für das Fernlicht ist unter den

im § 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz angeführten

Umständen zu messen. Die Beleuchtungsverteilung

für das Abblendlicht ist auf

einer 25 m vom Abschlußglas des zu prüfenden

Scheinwerfers entfernten, senkrecht zur Hauptleuchtrichtung

(HV) eingestellten, ebenen, 180 cm

hohen und mindestens 792 cm breiten Meßwand

zu messen, auf der nach dem Muster der einen

Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage

8 einzuzeichnen ist

a) der 90 cm vom Boden und von den beiden

Seitenrändern der Meßwand gleich weit

entfernte Mittelpunkt („H"),

b) die durch den Mittelpunkt und im Abstand

von 90 cm parallel zum Boden verlaufende

Mittellinie („hh"),

c) die durch den Mittelpunkt (lit. a) senkrecht

zur Mittellinie (lit. b) verlaufende

Mittelsenkredite („vv"),

d) die Zone I, das ist die Fläche der Meßwand

unterhalb einer im Abstand von 75 cm

unterhalb der Mittellinie („hh") parallel zu

dieser verlaufenden Linie, zur Versinnbildlichung

der Fahrbahnoberfläche,

e) die Zone II, das ist die zwischen den

Zonen I, III und IV liegende Fläche der

Meßwand,

f) die Zone III, das ist die links von der

Mittelsenkrechten oberhalb der Mittellinie

und rechts von der Mittelsenkrechten oberhalb

einer vom Mittelpunkt (H) in einem

Winkel von 15° zu Mittellinie nach rechts

oben verlaufenden Linie liegende Fläche der

Meßwand,

g) die Zone IV, das ist ein oben an die

Zone I anschließender 37'5 cm hoher, von

der Mittelsenkrechten nach beiden Seiten

225 cm weit reichender rechteckiger Streifen,

h) ein mit „25 R" zu bezeichnender rechter

und ein mit „25 L" zu bezeichnender linker

396 cm von der Mittelsenkrechten (vv) entfernter,

75 cm unterhalb der Mittellinie

(hh) liegender Meßpunkt,

i) ein mit „75 R" zu bezeichnender, 50 cm

rechts von der Mittelsenkrechten (vv) und

25 cm unter der Mittellinie (hh) liegender

Meßpunkt,

j) ein mit „50 R" zu bezeichnender 75 cm

rechts von der Mittelsenkrechten (vv) und

37'5 cm unter der Mittellinie (hh) liegender

Meßpunkt,

k) ein mit „B 50" zu bezeichnender 150 cm

links von der Mittelsenkrechten (vv) und

25 cm ober der Mittellinie (hh) liegender

Meßpunkt,

l) je eine im Mittelpunkt (H) entspringende,

die obere Grenze der Zone IV in einer

Entfernung von 75 cm rechts und links

von der Mittelsenkrechten (vv) schneidende

gerade Linie zur Versinnbildlichung der

rechten Fahrbahnhälfte einer 6 m breiten

Straße,

m) eine im Mittelpunkt (H) entspringende, die

obere Begrenzungslinie der linken Hälfte

der Zone IV in einer Entfernung von

150 cm von der Mittelsenkrechten (vv)

schneidende gerade Linie zur Versinnbildlichung

der Mittellinie der linken Fahrbahnhälfte

der unter lit. 1 angeführten

Straße,

n) eine im Mittelpunkt (H) entspringende

durch den linken oberen Eckpunkt der

Zone IV nach links unten verlaufende gerade

Linie zur Versinnbildlichung des linken

Fahrbahnrandes der in lit. 1 genannten

Straße,

o) eine vom linken Seitenrand der Meßwand

bis mindestens 50 cm rechts von der Mittelsenkrechten

(vv) im Abstand von 25 cm

unterhalb der die Zone III nach unten begrenzenden

Linie parallel zu dieser verlaufende,

als „Hell-Dunkel-Linie" zu bezeichnende

Linie.

Bei der Messung ist der zu messende, asymmetrisch

abblendbare Scheinwerfer 90 cm über

dem Boden und so aufzustellen, daß seine Hauptleuchtrichtung

senkrecht auf den Mittelpunkt der

Meßwand auftrifft. Sein Abblendlicht muß eine

deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze bilden,

die sich mit der in lit. o angeführten Hell-Dunkel-

Linie deckt."

2. Die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung

„5" und „6".

Artikel III.

Im § 10 Abs. 1 sind nach der Zeile 1 die

Worte einzufügen: „unbeschadet der Bestimmungen

des § 10 a über die asymmetrisch abblendbaren

Scheinwerfer".

Artikel IV.

Der § 10 Abs. 3 hat zu lauten

„Die Scheinwerfer müssen so am Fahrzeug angebracht

sein, daß sie sich nicht von selbst verstellen

können und daß ihre Hauptleuchtrichtung

parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und

bei keiner möglichen Verteilung der zulässigen

Belastung nach oben ansteigend verläuft; sie

dürfen nach unten nur so weit geneigt sein, als

die ausreichende Beleuchtung der Straße auf

100 m bei Fernlicht und auf 30 m bei Abblendlicht

gewährleistet ist. Die Scheinwerfer müssen

ferner so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie

im abgeblendeten Zustand auf einer 25 m von

ihren Abschlußgläsern entfernten senkrecht zum

Boden eingestellten Meßfläche eine 12 cm unterhalb

des Schnittpunktes der Meßfläche mit der

Hauptleuchtrichtung und parallel zum Boden

verlaufenden Hell-Dunkel-Grenze bilden und die

oberhalb dieser Hell-Dunkel-Grenze liegende

Zone mit einer Beleuchtungsstärke von höchstens

1 lx beleuchten."

Artikel V.

Nach dem § 10 ist einzufügen

„§ 10 a. Asymmetrisch abblendbare Scheinwerfer.

(1) Asymmetrisch abblendbare Scheinwerfer

dürfen nur mit Glühlampen verwendet werden,

die eine Nennleistung von 45 W für den Leuchtkörper

des Fernlichtes und eine Nennleistung

von 40 W für den Leuchtkörper des Abblendlichtes

aufweisen. Die Befestigung dieser Glühlampen

im Spiegel darf nur in der bei der Genehmigung

vorgeschriebenen Lage möglich sein.

(2) Asymmetrisch abblendbare Scheinwerfer

müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie

sich nicht von selbst verstellen können und daß

ihre Hauptleuchtrichtung parallel zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges und bei keiner möglichen

Verteilung der zulässigen Belastung nach oben

ansteigend verläuft; sie dürfen nach unten nur

so weit geneigt sein, als die ausreichende Beleuchtung

der Straße auf 100 m bei Fernlicht

und auf 30 m bei Abblendlicht gewährleistet ist.

Sie müssen ferner so am Fahrzeug angebracht

sein, daß sie im abgeblendeten Zustand auf einer

25 m vor ihren Abschlußgläsern entfernten,

senkrecht zum Boden eingestellten Meßfläche

eine Hell-Dunkel-Grenze gemäß § 9 Abs. 4 Z. 1

vorletzter Satz bilden, deren Scheitelpunkt 25 cm

unterhalb des Schnittpunktes der Meßfläche mit

der Hauptleuchtrichtung liegt, und so, daß sie

die 25 cm oberhalb dieser Hell-Dunkel-Grenze

beginnende Zone (entsprechend der Zone III gemäß

§ 9 Abs. 4 lit. f) mit einer Beleuchtungsstärke

von höchstens 07 lx beleuchten.

(3) Die Beleuchtungsstärke eines asymmetrisch

abblendbaren Scheinwerfers muß, unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 4, betragen

(4) Die Beleuchtungsstärke eines asymmetrisch

abblendbaren Scheinwerfers muß bei Fahrzeugen,

die eine Geschwindigkeit von 80 km/h nicht zu

überschreiten vermögen, betragen

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