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129. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetz — FinStrG.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten

der bundesrechtlich geregelten

Abgaben und der Monopole.

ERSTER ABSCHNITT.

Allgemeine Begriffsbestimmungen.

§ 1. Finanzvergehen sind die im II. Hauptstück

des zweiten Abschnittes als strafbar erklärten

Handlungen oder Unterlassungen natürlicher

Personen.

§ 2. (1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind

a) die bundesrechtlich geregelten öffentlichen

Abgaben samt Zuschlägen sowie die bundesrechtlich

geregelten Beiträge an öffentliche

Fonds und an Körperschaften des

öffentlichen Rechtes, die nicht Gebietskörperschaften

sind, soweit diese Abgaben,

Zuschläge und Beiträge von Abgabenbehörden

des Bundes zu erheben sind;

b) die Grundsteuer samt Zuschlägen und die

Lohnsummensteuer.

(2) Nicht unter Abgaben im Sinne des Abs. 1

fallen

a) die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme

des an Stelle des Rechnungsstempels

erhobenen Zuschlages zur Umsatzsteuer,

die Konsulargebühren, die Kraftfahrzeugsteuer

und die in Stempelmarken

zu entrichtende Beförderungssteuer;

b) Ausgleichsbeträge gemäß § 9 des Milchwirtschaftsgesetzes

1956. BGBl. Nr. 148.

§ 7 des Getreidewirtschaftsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 149, und § 5 des Viehverkehrsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 150.

(3) Monopole im Sinne dieses Artikels sind das

Branntweinmonopol, das Salzmonopol, das Tabakmonopol

und das Glücksspielmonopol.

(4) Auf das Glücksspielmonopol finden aus diesem

Bundesgesetz nur die §§ 49 und 50 Anwendung,

im übrigen gilt das Verwaltungsstrafgesetz

1950, BGBl. Nr. 172.

ZWEITER ABSCHNITT.

Finanzstrafrecht.

I. Hauptstück.

Allgemeiner Teil.

Allgemeine Voraussetzungen

der Strafbarkeit.

§ 3. (1) Als Finanzvergehen kann eine Tat

(Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden,

wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe

bedroht war.

(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit

der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das

zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende

Recht für den Täter günstiger wäre.

§ 4. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht

Abweichendes bestimmt wird, sind nur im Inland

begangene Finanzvergehen strafbar.

(2) Ein Finanzvergehen ist im Inland begangen,

wenn der Täter im Inland gehandelt hat

oder hätte handeln sollen oder wenn der zum

Tatbestand gehörige Erfolg im Inland eingetreten

ist oder hätte eintreten sollen.

(3) Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1, § 36

Abs. 1, § 39 oder § 48 Abs. 1 sind auch strafbar,

wenn sie im Ausland begangen worden sind.

§ 5. Niemand darf wegen eines Finanzvergehens

an einen fremden Staat ausgeliefert werden;

eine von einer ausländischen Behörde wegen

eines solchen Vergehens verhängte Strafe darf

im Inland nicht vollstreckt werden.

Zurechnungsfähigkeit.

§ 6. (1) wegen eines Finanzvergehens ist unbeschadet

der Bestimmung des § 52 nicht strafbar,

wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung,

wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit

oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das

Unerlaubte der Tat einzusehen oder sich dieser

Einsicht gemäß zu verhalten.

(2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat

einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu

verhalten, zur Zeit der Tat aus einem der vorerwähnten

Gründe in hohem Grad vermindert,

so ist das als mildernder Umstand bei Bemessung

der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht

für Bewußtseinsstörungen, die auf selbstverschuldeter

Berauschung beruhen.

§ 7. (1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat

das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Unmündiger).

(2) War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14,

aber noch nicht 18 Jahre alt (Jugendlicher), so

wird sie ihm nicht zugerechnet, wenn er aus

besonderen Gründen noch nicht reif genug war,

das Unerlaubte der Tat einzusehen oder sich

dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

Schuld.

§ 8. Wenn das Gesetz über das Verschulden

nichts bestimmt, genügt für die Strafbarkeit eines

Finanzvergehens Fahrlässigkeit.

Schuldausschließungsgründe und

Rechtfertigungsgründe.

§ 9. Dem Täter wird weder Vorsatz noch

Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer

Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn

das Vergehen oder das darin liegende Unrecht

nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar,

so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen.

§ 10. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie

durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie

dem Tatbestand eines Finanzvergehens entspricht,

vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Mitschuld, Teilnahme.

§ 11. Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer

ein Finanzvergehen begeht (Anstiftung),

oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung

eines Finanzvergehens erleichtert (Beihilfe), ist

als Mitschuldiger dem Täter gleichzuhalten.

§ 12. Wer vor oder bei einem Finanzvergehen

dem Täter oder dem Mitschuldigen vorsätzlich

verspricht, daß er ihm nach der Tat beistehen

werde, um ihn der Strafverfolgung zu entziehen,

ihm die Vorteile aus der Tat zu sichern oder zur

Verdunklung des Sachverhaltes beizutragen,

ferner, wer sich vor oder bei einem Finanzvergehen

vorsätzlich mit dem Täter oder Mitschuldigen

über einen Vorteil aus der Tat einverstanden

hat, ist als Teilnehmer dem Täter gleichzuhalten.

§ 13. Mitschuldige und Teilnehmer sind auch

dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft

werden kann.

Versuch.

§ 14. (1) Wer vorsätzlich eine zur wirklichen

Ausübung eines Finanzvergehens führende

Handlung unternimmt, wird wegen Versuches

bestraft. Der Versuch ist dem vollendeten Finanzvergehen

gleichzuhalten, doch ist der Umstand,

daß die Vollendung unterblieben ist, bei Bemessung

der Strafe als mildernd zu berücksichtigen.

(2) Wegen Versuches wird nicht bestraft, wer

aus freien Stücken die Ausführung aufgibt, verhindert

oder den Erfolg abwendet.

Freiheitsstrafen.

§ 15. (1) Freiheitsstrafen sind strenger Arrest und

Arrest. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafen

beträgt 24 Stunden. Bei Jugendlichen (§ 7 Abs. 2)

darf das Höchstausmaß der Freiheitsstrafe die

Hälfte der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Strafsätze nicht überschreiten.

(2) Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu

24 Stunden, die Woche zu sieben Tagen und der

Monat nach der Kalenderzeit berechnet.

(3) Die Arreststrafe ist in den gerichtlichen

Gefangenhäusern zu vollziehen. Personen, die

eine Arreststrafe verbüßen, tragen ihre eigenen

Kleider und dürfen sich selbst verköstigen. Wenn

sie sich nicht aus eigenem Antrieb angemessen

beschäftigen, können sie zu einer ihren Fähigkeiten

und Kenntnissen entsprechenden Arbeit

angehalten werden. Zu Außenarbeiten dürfen sie

nur mit ihrer Zustimmung verwendet werden.

Der mündliche und der schriftliche Verkehr mit

der Außenwelt unterliegt der amtlichen Aufsicht.

Diese Personen sind tunlichst von anderen Häftlingen,

männliche Häftlinge sind von weiblichen

getrennt zu halten. Im übrigen gelten die Vorschriften

der Hausordnung für gerichtliche Gefangenhäuser.

(4) Für die Strafe des strengen Arrestes gelten

die Bestimmungen des § 245 StG.

Geldstrafen.

§ 16. Die Mindestgeldstrafe beträgt 10 Schilling.

Die Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Verfall.

§ 17. (1) Auf Verfall darf nur in den im

II. Hauptstück vorgesehenen Fällen erkannt

werden.

(2) Dem Verfall unterliegen

a) die Sachen, hinsichtlich deren das Finanzvergehen

begangen wurde, samt deren Umschließungen,

b) soweit dies im II. Hauptstück dieses Abschnittes

vorgesehen ist,

aa) die Geräte und Vorrichtungen, die zur

Erzeugung der in lit. a erwähnten

Sachen bestimmt sind oder benützt

worden sind,

bb) die Rohstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate

samt Umschließungen, die

zur Erzeugung der in lit. a erwähnten

Sachen bestimmt sind,

cc) die im Inland hergestellten Erzeugnisse

aus Branntwein (Branntweinerzeugnisse),

hinsichtlich dessen das

Finanzvergehen begangen wurde, samt

Umschließungen,

c) Behältnisse, wie Koffer, Taschen u. dgl.,

die mit besonderen Vorrichtungen versehen

sind, welche die Begehung des Finanzvergehens

erleichtert haben,

d) ein zur Begehung des Finanzvergehens benütztes

Beförderungsmittel, wenn es mit

besonderen Vorrichtungen versehen ist,

welche die Begehung des Finanzvergehens

erleichtert haben, oder wenn in ihm der

Gegenstand des Finanzvergehens an Stellen

verborgen war, die für die Verwahrung

üblicher Weise nicht bestimmt sind oder

wenn das betreffende Finanzvergehen

wegen der Beschaffenheit der beförderten

Sachen ohne Benützung eines Beförderungsmittels

nicht hätte begangen werden können.

(3) Die in Abs. 2 lit. a und b genannten Gegenstände

sind für verfallen zu erklären,

a) wenn sie dem Täter, Mitschuldigen oder

Teilnehmer gehören,

b) wenn sie einer anderen Person gehören, es

sei denn, daß diese ein schon vor der Tat

bestandenes oder nach der Tat gutgläubig

erworbenes und nach § 367 ABGB. geschütztes

Eigentum nachweist und sie an

der Verwendung der Gegenstände zu dem

Finanzvergehen kein Verschulden trifft.

(4) Behältnisse der in Abs. 2 lit. c bezeichneten

Art, weiters Branntwein, Salz, Tabak und Tabakwaren

(Monopolgegenstände) und die im § 39

Abs. 3 genannten Gegenstände unterliegen dem

Verfall ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(5) Ein Beförderungsmittel (Abs. 2 lit. d), das

weder dem Täter noch einem Mitschuldigen oder

Teilnehmer gehört, unterliegt dem Verfall nur

dann, wenn es der Eigentümer dem Täter, Mitschuldigen

oder Teilnehmer überlassen hat und

den Eigentümer ein Verschulden an der Verwendung

des Beförderungsmittels zur Begehung des

Finanzvergehens trifft. Beförderungsmittel, die

dem allgemeinen Verkehr dienen und unabhängig

von den Weisungen des Fahrgastes oder Benützers

verkehren, unterliegen nicht dem Verfall.

(6) Wird auf Verfall erkannt, so sind Pfand-

und Zurückbehaltungsrechte dritter Personen an

den für verfallen erklärten Gegenständen anzuerkennen,

sofern diese Personen nachgewiesen

haben, daß sie ihr Recht schon vor der Tat erworben

haben und sie kein Verschulden an der

Verwendung der Gegenstände zu dem Finanzvergehen

trifft.

(7) Das Eigentum an den für verfallen erklärten

Gegenständen geht mit Rechtskraft des

Strafausspruches auf den Bund über; Rechte

dritter Personen erlöschen, sofern sie nicht gemäß

Abs. 6 anerkannt wurden.

§ 18. Ist der Verfall angedroht, so ist nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 17 im selbständigen

Verfahren auf den Verfall zu erkennen,

wenn der Täter (Mitschuldige, Teilnehmer)

unbekannt ist und im übrigen die Voraussetzungen

für einen Verfallsausspruch vorliegen.

Wertersatz.

§ 19. (1) Für Sachen (§ 17 Abs. 2 lit. a), hinsichtlich

deren Verbrauchsteuern (Branntweinaufschlag),

Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder

Monopoleinnahmen hinterzogen wurden, oder

ein Schmuggel, ein vorsätzlicher Eingriff in

staatliche Monopolrechte, eine Abgabenhehlerei

oder eine Monopolhehlerei begangen wurden, ist

a) an Stelle des Verfalles auf Bezahlung eines

Geldbetrages (Wertersatz) zu erkennen,

wenn im Zeitpunkt des Strafausspruches

feststeht, daß der Verfall unvollziehbar

wäre oder wenn auf Verfall hur deshalb

nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht

einer dritten Person berücksichtigt

wird,

b) neben dem Verfall auf Wertersatz zu erkennen,

wenn im Zeitpunkt des Strafausspruches

noch nicht feststeht, ob der Verfall

vollziehbar sein wird, oder wenn

Rechte dritter Personen im Sinne des § 17

Abs. 6 anerkannt werden.

(2) Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem

gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden

Sachen im Zeitpunkt der Begehung des

Finanzvergehens hatten; ist dieser Zeitpunkt

nicht feststellbar, so ist der der Aufdeckung des

Finanzvergehens maßgebend. Soweit der Wert

nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung

eines dem vermutlichen Wert entsprechenden

Wertersatzes zu erkennen. Wenn Rechte dritter

Personen im Sinne des § 17 Abs. 6 anerkannt

wurden, ist der Wertersatz in der Höhe der

anerkannten Forderung auszusprechen, darf aber

nur mit dem Betrag eingefordert werden, der

zur Befriedigung der anerkannten Forderung aus

dem Verwertungserlös aufgewendet wird.

(3) Der Wertersatz ist allen Personen, die an

dem Finanzvergehen beteiligt waren, und zwar

nach dem Verhältnis der über sie verhängten

Freiheits- und Geldstrafen aufzuerlegen.

(4) Der Wertersatz fließt dem Bund zu.

Ersatzfreiheitsstrafen.

§ 20. (1) Wird auf eine Geldstrafe oder auf

Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den

Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende

Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die gemäß Abs. 1 an Stelle einer Geldstrafe

und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen

dürfen das Höchstmaß von je

einem Jahr Arrest nicht übersteigen. Bei Finanzvergehen,

deren Ahndung nicht dem Gericht

vorbehalten ist, dürfen sie je drei Monate Arrest

nicht übersteigen.

Abschaffung aus dem

Bundesgebiet.

§ 21. (1) Wird ein Ausländer wegen eines

Finanzvergehens vom Gericht verurteilt, so

kann auf Abschaffung aus dem Bundesgebiet erkannt

werden.

(2) Bei Jugendlichen ist von der Abschaffung

aus dem Bundesgebiet abzusehen, wenn die Entfernung

des Jugendlichen aus seinem bisherigen

Aufenthaltsort mit der Gefahr der Verwahrlosung

verbunden wäre.

Veröffentlichung.

§ 22. Wird wegen eines Finanzvergehens eine

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

oder eine Geldstrafe von mehr als 200.000 S verhängt,

so kann darauf erkannt werden, daß der

Ausspruch über Schuld und Strafe, soweit er den

Bestraften betrifft, nach Rechtskraft auf dessen

Kosten veröffentlicht werde.

Strafbemessung; bedingter Strafnachlaß.

§ 23. (1) Die Strafe ist innerhalb der Grenzen

des gesetzlichen Strafrahmens zu bemessen. Dabei

sind außer den mildernden und erschwerenden

Umständen auch die Einkommens-, Vermögens- und

Familienverhältnisse des Beschuldigten zu

berücksichtigen.

(2) Das Gesetz über die bedingte Verurteilung

1949, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Artikels

II der Strafprozeßnovelle 1952, BGBl.

Nr. 161, gilt auch für Finanzvergehen, soweit

diese von den Gerichten zu ahnden sind. Der

bedingte Nachlaß des Verfalles, des Wertersatzes

und der an dessen Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe

ist jedoch ausgeschlossen Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 21/1959..

Sonderbestimmungen für

Jugendliche.

§ 24. (1) Wenn anzunehmen ist, daß der Ausspruch

und die Vollstreckung der über einen

Jugendlichen zu verhängenden Geldstrafe (Wertersatz)

oder Freiheitsstrafe ohne Nachteil für

die Rechtsordnung und für ihn selbst unterbleiben

kann, ist der Ausspruch über die Geldstrafe

(Wertersatz) oder Freiheitsstrafe vorläufig

für eine Probezeit von einem Jahr bis zu fünf

Jahren aufzuschieben. Die Probezeit beginnt mit

der Rechtskraft der Entscheidung.

(2) Dem schuldig erkannten Jugendlichen können

für die Probezeit Weisungen erteilt werden,

die geeignet sind, ihn vor dem Rückfall zu bewahren.

Diese Weisungen können später abgeändert

werden, die Probezeit kann, solange das

Höchstausmaß nicht erschöpft ist, nachträglich

verlängert werden.

(3) Zeigt sich innerhalb der Probezeit, daß die

Besserung durch andere Maßregeln nicht erzielt

werden kann, so ist die Strafe auszusprechen und

zu vollziehen.

(4) Wird die Strafe nicht spätestens drei Monate

nach Ablauf der Probezeit oder nach rechtskräftiger

Beendigung eines bei Ablauf der Probezeit

gegen den schuldig Erkannten anhängigen

Strafverfahrens wegen eines Finanzvergehens

oder, wenn der schuldig Erkannte binnen dieser

Frist nicht vor die Finanzstrafbehörde (das Gericht)

gestellt werden kann, spätestens drei Monate

nachdem das Hindernis weggefallen ist

ausgesprochen, so ist der Schuldspruch erloschen.

(5) Statt eine geringe Geldstrafe (Wertersatz)

oder Freiheitsstrafe über einen Jugendlichen zu

verhängen, kann ihn die Finanzstrafbehörde (das

Gericht) der Zucht der erziehungsberechtigten

Person oder der Schule überweisen, wenn zu

erwarten ist, daß die Zuchtberechtigten von

ihrem Recht auf verständige und wirksame Art

Gebrauch machen werden.

Verwarnung.

§ 25. Die Finanzstrafbehörde kann von der

Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden

des Beschuldigten geringfügig ist, die

Folgen des Finanzvergehens unbedeutend sind

und nach den Umständen des Falles die mildeste

Strafe noch hart wäre; sie kann unter diesen

Voraussetzungen an Stelle einer Strafe eine Verwarnung

erteilen.

Gesetzliche Wirkungen der

Bestrafung.

§ 26. Wurde durch das Finanzvergehen eine

abgabenrechtliche oder monopolrechtliche Befreiung,

Begünstigung oder Bewilligung erschlichen

oder mißbraucht, so gilt sie im Falle der

Erschleichung als nicht erteilt, im Falle des Mißbrauches,

soweit sie mißbraucht wurde, als

nicht erteilt und außerdem mit Rechtskraft des

Strafausspruches als erloschen.

Entzug von Berechtigungen.

§ 27. Im Fall der Bestrafung wegen eines

Finanzvergehens, das zwingend mit Freiheitsstrafe

bedroht ist, kann dem Bestraften eine auf

Grund eines Bundesgesetzes erlangte Berechtigung

zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit

von der auch sonst für die Entziehung einer

solchen Berechtigung zuständigen Behörde für

eine bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen

werden, wenn die Berechtigung zur Begehung der

Tat mißbraucht worden ist.

Haftung.

§ 28. (1) Juristische Personen und Vermögensmassen,

die keine eigene Rechtspersönlichkeit

besitzen, aber abgabepflichtig sind, haften für

Geldstrafen und Wertersätze, die über Mitglieder

ihrer Organe wegen eines Finanzvergehens verhängt

worden sind, zur ungeteilten Hand mit

dem Bestraften, wenn dieser das Vergehen in

Ausübung seiner Organfunktion hinsichtlich der

Abgabepflicht, Abgabenabfuhrpflicht oder monopolrechtlichen

Verpflichtungen der vorgenannten

Rechtsgebilde begangen hat. Das gleiche gilt für

Personenvereinigungen, die keine Rechtspersönlichkeit

besitzen, aber abgabepflichtig sind, wenn

ein zur Geschäftsführung berufenes Mitglied der

Personenvereinigung in Ausübung der Geschäftsführungsbefugnis

ein Finanzvergehen begangen

hat.

(2) Wurde in Vertretungsfällen von einem gesetzlichen

oder von einem behördlich oder rechtsgeschäftlich

bestellten Vertreter im Rahmen seiner

Tätigkeit für den Vertretenen ein Finanzvergehen

begangen, so haftet der Vertretene für

die über den Vertreter verhängte Geldstrafe und

den ihm auferlegten Wertersatz nur dann, wenn

ihn ein Verschulden im Sinne des Abs. 4 trifft.

(3) Dienstgeber haften für Geldstrafen und

Wertersätze, die einem ihrer Dienstnehmer

wegen eines Finanzvergehens auferlegt werden,

wenn der Dienstnehmer das Vergehen im Rahmen

seiner dienstlichen Obliegenheiten begangen

hat und den Dienstgeber hieran ein Verschulden

(Abs. 4) trifft.

(4) Ein Verschulden nach Abs. 2 und 3 liegt

vor, wenn der Vertretene oder der Dienstgeber

a) sich bei der Auswahl oder Beaufsichtigung

des Vertreters öder Dienstnehmers auffallender

Sorglosigkeit schuldig machte;

b) vom Finanzvergehen des Vertreters oder

Dienstnehmers wußte und es nicht verhinderte,

obwohl ihm die Verhinderung

zuzumuten war;

c) vom Finanzvergehen, dessen Verhinderung

ihm zuzumuten gewesen wäre, grob fahrlässig

nicht wußte.

(5) Die Haftung gemäß Abs. 2 und 3 wird

bei juristischen Personen und Vermögensmassen

durch das Verschulden (Abs. 4) auch nur einer

Person begründet, die einem mit der Geschäftsführung

oder mit der Überwachung der Geschäftsführung

betrauten Organ angehört; bei

Personenvereinigungen genügt das Verschulden

eines Mitgliedes der Vereinigung, das durch

Gesetz oder Vertrag zur Führung der Geschäfte

berufen ist. Die Haftung tritt auch dann ein,

wenn das Verschulden jemanden trifft, der nicht

dem vorgenannten Personenkreis angehört, dem

aber für den Gesamtbetrieb oder für das betreffende

Sachgebiet die Verantwortung übertragen

worden ist.

(6) Die Personenvereinigung haftet gemäß

Abs. 1 bis 3 mit ihrem Vermögen. Soweit Wertersätze

in diesem Vermögen nicht Deckung finden,

haftet darüber hinaus jedes Mitglied der

Personenvereinigung mit seinem privaten Vermögen

für den Teil des Wertersatzes, der seiner

Beteiligung an der Personenvereinigung anteilsmäßig

entspricht.

(7) Haushaltsvorstände haften für Geldstrafen

und Wertersätze, die einem ihrer Aufsicht unterstehenden

Haushaltsangehörigen wegen eines

Finanzvergehens auferlegt werden, es sei denn,

daß der Haushaltsvorstand von dem Finanzvergehen

nicht wußte oder dessen Verhinderung

ihm nicht zugemutet werden konnte.

(8) Die Haftung tritt dann nicht ein, wenn die

Straftat spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem

auch noch eine Selbstanzeige mit strafbefreiender

Wirkung möglich wäre (§ 29), vom Vertretenen,

Dienstgeber oder Haushaltsvorstand bei der für

die Verwaltung der Abgabe oder zur Handhabung

der Monopolvorschriften zuständigen

Finanzbehörde angezeigt wird. Bei Personenvereinigungen

genügt es, wenn diese Anzeige von

einem Angehörigen der Personenvereinigung erstattet

wird.

(9) Die Haftung nach den Abs. 2, 3 und 7

darf nur in Anspruch genommen werden, wenn

die Geldstrafen oder Wertersätze aus dem beweglichen

Vermögen des Bestraften nicht eingebracht

werden können. Der Einbringungsversuch

kann unterbleiben, wenn Einbringungsmaßnahmen

offenkundig aussichtslos sind. Insoweit Einbringungsmaßnahmen

beim Haftenden erfolglos

blieben, sind die entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen

am Bestraften zu vollziehen.

Selbstanzeige.

§ 29. (1) Wer sich eines Finanzvergehens, mit

Ausnahme des Finanzvergehens nach § 39 Abs. 1

lit. a und b, schuldig gemacht hat, wird insoweit

straffrei, als er seine Verfehlung rechtzeitig

anzeigt und dabei unterlassene Angaben nachholt,

unrichtige Angaben berichtigt oder unvollständige

Angaben ergänzt (Selbstanzeige).

Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen bei Betretung

auf frischer Tat.

(2) Eine Selbstanzeige gilt als rechtzeitig erstattet,

wenn sie der Behörde spätestens am

Vortag jenes Tages vorliegt,

a) an dem die Verständigung von der Einleitung

des Strafverfahrens an den Anzeiger

nachweislich zur Post gegeben, ihm

durch ein behördliches Organ zugestellt

oder ihm die Einleitung des Strafverfahrens

mündlich eröffnet wird,

b) an dem eine gegen den Anzeiger gerichtete

Beschlagnahme oder Hausdurchsuchung

oder eine andere ihm erkennbare Strafverfolgungshandlung

(§ 55 Abs. 4) gegen

ihn vorgenommen wird,

c) an dem gegen einen sonst an der Tat Beteiligten

eine diesem erkennbare Strafverfolgungshandlung

gesetzt wird.

Als rechtzeitig erstattete Selbstanzeige gilt es

auch, wenn in den Fällen der versuchten Abgabenhinterziehung

gemäß § 33 Abs. 1 lit. a der

Abgabepflichtige den Erfolg anläßlich der Durchführung

der erstinstanzlichen Ermittlungen im

Abgabenverfahren abgewendet hat und die

Selbstanzeige nicht nach lit. a, b und c verspätet

ist. Als rechtzeitig erstattete Selbstanzeige gilt es

ferner, wenn die nicht zeitgerecht geleisteten,

im § 48 Abs. 1 lit. a genannten Schuldigkeiten

an Abgaben, Abgabenabfuhren, Vorauszahlungen

und Abschlagszahlungen noch vor Beginn der

abgabenbehördlichen Prüfung entrichtet werden.

(3) Verspätet ist jedoch die Selbstanzeige jedenfalls,

wenn sie anläßlich einer finanzbehördlichen

Nachschau, Beschau oder Prüfung von Büchern,

Aufzeichnungen oder Aufschreibungen nicht

schon bei Beginn der Amtshandlung dem Behördenorgan

erstattet wurde. Unter Behörde ist

die für die Verwaltung der Abgabe oder zur

Handhabung der Monopolvorschriften zuständige

Finanzbehörde zu verstehen.

(4) Straffreiheit tritt nur ein, wenn derjenige,

der die Selbstanzeige erstattet, die Beträge, die

er schuldet oder für die er nach den Abgaben-

und Monopolvorschriften zur Haftung herangezogen

wird, innerhalb der von der zuständigen

Finanzbehörde angemessen festzusetzenden Frist

entrichtet.

(5) Ungeachtet der Straffreiheit ist bei Finanzvergehen,

bei denen ein Verfall von Monopolgegenständen

(§ 17 Abs. 4) vorgesehen ist, auf

deren Verfall zu erkennen. Ein Wertersatz ist

jedoch nicht aufzuerlegen.

(6) Die Selbstanzeige wirkt nur für die Person,

die die Selbstanzeige erstattet, doch können zusammen

veranlagte Personen mit strafbefreiender

Wirkung auch für die anderen Personen die

Selbstanzeige erstatten.

§ 30. Wird die im § 117 Abgabenordnung vorgeschriebene

Anzeige innerhalb der dort vorgesehenen

Frist ordnungsgemäß erstattet, so ist

sie einer Selbstanzeige derjenigen, welche die im

§ 117 Abgabenordnung bezeichneten Erklärungen

abzugeben unterlassen oder unrichtig oder

unvollständig abgegeben haben, gleichzuhalten;

die Bestimmungen des § 29 gelten sinngemäß.

Zusammentreffen strafbarer

Handlungen.

§ 31. (1) Wird über mehrere Finanzvergehen

gleicher oder verschiedener Art, deren sich jemand

durch eine oder durch mehrere Taten

schuldig gemacht hat, in derselben Entscheidung

erkannt, so darf nicht für jedes Vergehen eine

besondere, sondern für alle zusammen nur eine

einheitliche Geldstrafe verhängt werden; diese

darf die Summe der Höchststrafen nicht übersteigen,

unter die die Vergehen fielen, wenn sie

jedes für sich allein zu ahnden wären. Die Bestimmung

des § 20 Abs. 2 über das Höchstmaß

der Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unberührt.

(2) Sind von den mehreren Finanzvergehen alle

oder auch nur einige mit Freiheitsstrafe bedroht,

so darf diese ebenfalls nur als einheitliche

Strafe verhängt werden. Die Freiheitsstrafe ist

nach der strengsten der zusammentreffenden

Freiheitsstrafdrohungen zu bemessen und darf

deren höchstes Maß nicht übersteigen; für Finanzvergehen,

deren Strafdrohungen von Wertbeträgen

abhängen, richtet sich das Höchstmaß der

Freiheitsstrafe nach der Summe der Wertbeträge,

von denen die Strafdrohung für jedes einzelne

Vergehen abhinge, wenn jedes für sich allein zu

ahnden wäre.

(3) Neben der Geld- oder Freiheitsstrafe ist

auch auf Verfall, Wertersatz, Verweisung aus

dem Bundesgebiet oder Veröffentlichung der

Entscheidung zu erkennen, wenn eine solche

Unrechtsfolge auch nur für eines der zusammentreffenden

Finanzvergehen zwingend angedroht

ist; ist eine solche Unrechtsfolge in keiner der

zusammentreffenden Strafdrohungen zwingend

angedroht, aber wenigstens nach einer zulässig,

so kann darauf erkannt werden.

§ 32. (1) Erkennt das Gericht über Finanzvergehen

und strafbare Handlungen anderer

Art, deren sich jemand durch mehrere Taten

schuldig gemacht hat, in demselben Urteil, so

hat es dennoch die Strafen für die Finanzvergehen

gesondert und unabhängig von den Strafen

für die anderen strafbaren Handlungen zu

verhängen. Ebendies gilt, wenn das Gericht eine

und dieselbe Tat als Finanzvergehen und strafbare

Handlung anderer Art zu ahnden hat,

es sei denn, daß die Doppelbestrafung durch das

Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist.

(2) Ist ein Finanzvergehen auf betrügerische

Weise begangen worden und nach § 199 lit. a,

b oder d oder nach §§ 200 und 201 lit. a StG.

beschwert, so ist die Tat zwar als Verbrechen

des Betruges und als Finanzvergehen zu ahnden;

doch ist für das Finanzvergehen keine gesonderte

Freiheitsstrafe zu verhängen.

(s) Ist ein Finanzvergehen zwar auf betrügerische

Weise begangen worden, aber nicht nach

§ 199 lit. a, b oder d oder nach §§ 200 und

201 lit. a StG. beschwert, so ist die Tat ausschließlich

als Finanzvergehen zu ahnden.

II. Hauptstück.

Besonderer Teil.

A. Verletzungen von Abgaben-

und Monopolvorschriften.

Abgabenhinterziehung.

§ 33. (1) Der Abgabenhinterziehung macht sich

schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil

als Abgabepflichtiger oder zum Steuerabzug

Verpflichteter oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten

solcher Personen vorsätzlich eine

Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, daß er

eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs-

oder Wahrheitspflicht verletzt. Eine Abgabenverkürzung

ist bewirkt,

a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen

sind, nicht oder verkürzt festgesetzt

wurden,

b) wenn Abgaben, die nicht bescheidmäßig

festzusetzen sind, den Albgabenvorschriften

zuwider, ganz oder teilweise nicht entrichtet

(abgeführt) wurden, oder

c) wenn auf einen Abgabenanspruch ganz

oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit

ganz oder teilweise nachgesehen

wurde.

(2) Der Abgabenhinterziehung macht sich ferner

schuldig, wer vorsätzlich eine Abgabenverkürzung

dadurch bewirkt, daß er Sachen, für

die eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde,

zu einem anderen als jenem Zweck verwendet,

der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung

gemacht war, und es zum eigenen Vorteil oder

zum Vorteil eines anderen unterläßt, dies dem

Finanzamt vor der anderweitigen Verwendung

anzuzeigen.

(3) Die Abgabenhinterziehung wird mit einer

Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages

geahndet. Neben der Geldstrafe kann

auf Freiheitsstrafe erkannt werden, und zwar

a) wenn der Verkürzungsbetrag mehr als

10.000 S beträgt, aber 50.000 S nicht übersteigt,

auf Arrest bis zu drei Wochen;

b) wenn er mehr als 50.000 S beträgt, aber

100.000 S nicht übersteigt, auf Arrest bis

zu sechs Wochen;

c) wenn er mehr als 100.000 S beträgt, aber

200.000 S nicht übersteigt, auf Arrest bis

zu drei Monaten;

d) wenn er 200.000 S übersteigt, auf strengen

Arrest bis zu einem Jahr.

(4) Betrifft die Abgabenhinterziehung eine

Verbrauchsteuer (Branntweinaufschlag), so ist

auf Verfall nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

Der Verfall umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe,

Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen,

bei Hinterziehung des Branntweinaufschlages

auch die Branntweinerzeugnisse.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten

nicht für die Eingangs- oder Ausgangsabgaben

(S 35).

Fahrlässige Abgabenverkürzung.

§ 34. (1) Der fahrlässigen Abgabenverkürzung

macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines

anderen Vorteil als Abgabepflichtiger oder zum

Steuerabzug Verpflichteter oder bei Wahrnehmung

der Angelegenheiten solcher Personen

fahrlässig eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt,

daß er eine abgabenrechtliche Anzeige-,

Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

(2) Die fahrlässige Abgabenverkürzung wird

mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages

geahndet.

Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs-

oder Ausgangsabgaben.

§ 35. (1) Des Schmuggels macht sich schuldig,

wer eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige

Waren der Verzollung dadurch entzieht, daß

er sie

a) vorsätzlich dem Zollamt nicht stellt oder

b) dem Zollamt verheimlicht.

(2) Der Hinterziehung von Eingangs- oder

Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer zu

seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich

unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-,

Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine

Verkürzung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben

für eine Ware auf andere Weise als durch

Schmuggel bewirkt; eine solche Verkürzung ist

auch bewirkt, wenn eine Abgabenschuldigkeit

ganz oder teilweise nachgesehen wurde.

(3) Der Hinterziehung von Eingangs- oder

Ausgangsabgaben macht sich ferner schuldig, wer

vorsätzlich eine Verkürzung dieser Abgaben

dadurch bewirkt, daß er Waren, für die eine

Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem

anderen als jenem Zweck verwendet, der für die

Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht

war, und es zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil

eines anderen unterläßt, dies dem Zollamt

vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen.

(4) Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe

bis zum Zweifachen des auf die Ware entfallenden

Abgabenbetrages geahndet. Neben der Geldstrafe

kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden,

und zwar

a) wenn der Abgabenbetrag 50.000 S nicht

übersteigt, auf Arrest bis zu drei Wochen;

b) wenn er mehr als 50.000 S beträgt, aber

100.000 S nicht übersteigt, auf Arrest bis

zu sechs Wochen;

c) wenn er mehr als 100.000 S beträgt, aber

200.000 S nicht übersteigt, auf Arrest bis

zu drei Monaten;

d) wenn er 200.000 S übersteigt, auf strengen

Arrest bis zu einem Jahr.

Der Strafe ist hinsichtlich des auf die Ware entfallenden

Zollbetrages, wenn der Beschuldigte

nachweist, daß die Ware ein Erzeugnis aus einem

Vertragsstaat ist, der vertragsmäßige, sonst der

allgemeine Zollsatz zugrunde zu legen. Auf Verfall

ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

(5) Die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben

wird unter Zugrundelegung des

Verkürzungsbetrages nach den Bestimmungen

des Abs. 4 geahndet.

Verzollungsumgehung und fahrlässige Verkürzung

von Eingangs- oder Ausgangsabgaben.

§ 36. (1) Der Verzollungsumgehung macht sich

schuldig, wer es fahrlässig unterläßt, eingangs-

oder ausgangsabgabepflichtige Waren dem Zollamt

zu stellen.

(2) Der fahrlässigen Verkürzung von Eingangs-

oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer

die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Handlungen

oder Unterlassungen fahrlässig begeht.

(3) Die Verzollungsumgehung wird mit einer

Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware

entfallenden Abgabenbetrages, die fahrlässige

Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben

mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen

des Verkürzungsbetrages geahndet. § 35 Abs. 4

vorletzter Satz findet sinngemäße Anwendung.

Abgabenhehlerei.

§ 37. (1) Der Abgabenhehlerei macht sich

schuldig, wer seines Vorteiles wegen Sachen, hinsichtlich

deren ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,

eine Verkürzung von Verbrauchsteuern

(Branntweinaufschlag) oder von Eingangs-

oder Ausgangsabgaben begangen wurde,

oder Erzeugnisse aus Branntwein, hinsichtlich

dessen ein solches Finanzvergehen begangen worden

ist, verheimlicht, an sich bringt, zum Pfand

nimmt, verwahrt oder verhandelt,

a) obwohl er weiß oder wenn er es nicht

weiß, doch in Kauf nimmt, daß diese

Sachen oder der in den Erzeugnissen enthaltene

Branntwein Gegenstand solcher

Finanzvergehen waren,

b) obwohl er dies zwar nicht weiß, aber doch

den Umständen nach annehmen müßte.

(2) Die Abgabenhehlerei wird im Falle des

Abs. 1 lit. a mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen

des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern

(Branntweinaufschlag) oder Eingangs-

oder Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten

Sachen oder den Branntwein, der in

den verhehlten inländischen Branntweinerzeugnissen

enthalten ist, entfallen. Neben der Geldstrafe

kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden,

und zwar

a) wenn der Verkürzungsbetrag 50.000 S

nicht übersteigt, auf Arrest bis zu drei

Wochen;

b) wenn er mehr als 50.000 S beträgt, aber

100.000 S nicht übersteigt, auf Arrest bis

zu sechs Wochen;

c) wenn er mehr als 100.000 S beträgt, aber

200.000 S nicht übersteigt, auf Arrest bis

zu drei Monaten;

d) wenn er 200.000 S übersteigt, auf strengen

Arrest bis zu einem Jahr.

Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen;

er umfaßt auch die Branntweinerzeugnisse.

(3) Im Falle des Abs. 1 lit. b ist lediglich auf

Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages

zu erkennen.

(4) Auf die Strafen nach Abs. 2 und 3 findet

§ 35 Abs. 4 vorletzter Satz sinngemäße Anwendung.

(5) Die Abgabenhehlerei ist auch dann strafbar,

wenn die Person, die den Schmuggel, die

Verzollungsumgehung oder die Verkürzung von

Verbrauchsteuern (Branntweinaufschlag) oder

von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen

hat, nicht bestraft werden kann.

Strafe bei Vorliegen erschwerender Umstände.

§ 38. Mit strengem Arrest bis zu zwei Jahren

ist zu bestrafen,

a) wer den Schmuggel, die Hinterziehung von

Verbrauchsteuern (Branntweinaufschlag)

oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben

oder die Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1

lit. a gewerbsmäßig oder gewohnheitsmäßig

begeht;

b) wer den Schmuggel als Mitglied einer

Bande von mindestens drei Personen begeht,

die sich zum Schmuggeln verbunden

haben;

c) wer beim Schmuggel von einer Waffe

oder einem anderen zur Leistung eines persönlichen

Widerstandes geeigneten Gegenstand

Gebrauch macht oder Gebrauch zu

machen versucht.

Daneben sind auch die Strafbestimmungen der

§§ 33, 35 und 37, soweit sie nicht Freiheitsstrafen

betreffen, anzuwenden.

Wertzeichenvergehen.

§ 39. (1) Des Wertzeichenvergehens macht sich

schuldig,

a) wer inländische Stempelwertzeichen fälscht

oder verfälscht, damit sie als echt verwendet

werden, oder sich in dieser Absicht

falsche oder verfälschte inländische Stempelwertzeichen

verschafft, sie feilhält oder

einem anderen überläßt, oder falsche oder

verfälschte inländische Stempelwertzeichen

vorsätzlich als echt verwendet;

b) wer zum Zweck der Fälschung von inländischen

Stempelwertzeichen Formen oder

andere Gerätschaften, die zu einer Fälschung

dienen können, oder Papier, das

einer zur Herstellung von Stempelwertzeichen

bestimmten Papierart gleich oder

zum Verwechseln ähnlich ist, anfertigt, sich

verschafft, feilhält oder einem anderen

überläßt;

c) wer verwendete inländische Stempelwertzeichen

vorsätzlich wiederverwendet oder

in der Absicht, daß sie wiederverwendet

werden, sich verschafft, feilhält oder einem

anderen überläßt.

(2) Die im Abs. 1 lit. a und b bezeichneten

Finanzvergehen werden mit einer Geldstrafe bis

zu 200.000 S geahndet, daneben ist strenger

Arrest bis zu zwei Jahren zu verhängen. Die

im Abs. 1 lit. c bezeichneten Finanzvergehen

werden mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 S

geahndet.

(3) Auf Verfall der falschen, verfälschten oder

zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen

(Abs. 1 lit. a und c) und Abdrucke ist nach Maßgabe

des § 17 zu erkennen. Desgleichen ist auf

Verfall von Formen, Gerätschaften und des

Papieres (Abs. 1 lit. b) zu erkennen, wenn diese

Gegenstände ausschließlich für die Begehung

eines solchen Finanzvergehens verwendbar sind.

§ 40. Wer verwendete inländische Stempelwertzeichen

fahrlässig wiederverwendet, macht

sich eines Finanzvergehens schuldig und wird

mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S bestraft.

Strafe bei Rückfall.

§ 41. Mit strengem Arrest bis zu drei Jahren

ist zu bestrafen, wer eine der in den §§ 33

und 35, § 37 Abs. 1 lit. a, § 38 oder im § 39

Abs. 1 lit. a oder b bezeichneten Handlungen

oder Unterlassungen begeht, nachdem er bereits

zweimal wegen solcher Finanzvergehen gestraft

worden ist und seit Eintritt der Rechtskraft der

letzten Bestrafung fünf Jahre noch nicht vergangen

sind. Daneben sind auch die Strafbestimmungen

der §§ 33, 35, 37 und 39, soweit sie

nicht Freiheitsstrafen betreffen, anzuwenden.

Hinterziehung von Einnahmen des Branntweinmonopols

oder des Salzmonopols.

§ 42. (1) Der Hinterziehung von Monopoleinnahmen

macht sich schuldig, wer vorsätzlich zu

seinem oder eines anderen Vorteil

a) bewirkt, daß Branntwein oder Salz zu

einem ermäßigten Verkaufspreis abgegeben

oder, daß eine Erstattung von Kaufgeld

anerkannt wird, obwohl die Voraussetzungen

hiefür nicht vorliegen;

b) zu einem ermäßigten Verkaufspreis überlassenen

Branntwein oder überlassenes Salz

zu Zwecken verwendet, für die nach den

Monopolvorschriften ein höherer als dieser

ermäßigte Verkaufspreis vorgesehen ist;

c) vergällten Branntwein oder vergälltes Salz

verbotswidrig einem Verfahren unterzieht,

durch welches die Wirksamkeit des Vergällungsmittels

beseitigt oder in einem

solchen Maß gemindert wird, daß dadurch

die gewährte Preisermäßigung ihre Berechtigung

verliert.

(2) Die Hinterziehung von Monopoleinnahmen

wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen

des Einnahmenausfalles geahndet, welcher der

Monopolverwaltung durch die strafbare Handlung

erwachsen ist. Daneben kann im verwaltungsbehördlichen

Finanzstrafverfahren auf

Arrest bis zu drei Monaten, im gerichtlichen

Verfahren wegen Finanzvergehen auf strengen

Arrest bis zu einem Jahr erkannt werden. Auf

Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen;

er umfaßt auch Branntweinerzeugnisse.

Fahrlässige Verkürzung von Einnahmen des

Branntweinmonopols oder des Salzmonopols.

§ 43. (1) Der fahrlässigen Verkürzung von

Monopoleinnahmen macht sich schuldig, wer die

im § 42 bezeichneten strafbaren Handlungen

fahrlässig begeht.

(2) Die fahrlässige Verkürzung von Monopoleinnahmen

wird mit einer Geldstrafe bis zum

Einfachen des Einnahmenausfalles (§ 42 Abs. 2)

geahndet.

Vorsätzliche Eingriffe in die Rechte des Branntweinmonopols,

des Salzmonopols oder des

Tabakmonopols.

§ 44. (1) Des vorsätzlichen Eingriffes in

Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu

seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich

a) die in den Vorschriften über das Branntweinmonopol

der Monopolverwaltung vorbehaltenen

Rechte dadurch verletzt,

aa) daß er aus den den Monopolbrennereien

vorbehaltenen Stoffen

Branntwein herstellt,

bb) daß er Branntwein reinigt,

cc) daß er bewirkt, daß ablieferungspflichtiger

Branntwein nicht oder nicht zur

Gänze oder nicht rechtzeitig abgenommen

wird,

dd) daß er mit Branntwein handelt

oder zum Schutze der Rechte des Branntweinmonopols

nach den einschlägigen Vorschriften

bestehende Gebote und Verbote

verletzt;

b) die in den Vorschriften über das Salzmonopol

oder das Tabakmonopol enthaltenen

Verbote der Erzeugung (Gewinnung),

Bearbeitung, Herstellung, Verwendung,

Verpfändung oder Veräußerung

von Monopolgegenständen verletzt; hievon

ausgenommen ist der Verkauf der von

der Tabakmonopolverwaltung vertriebenen

Erzeugnisse durch andere als befugte

Verschleißer;

c) Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) einem

Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot

zuwider ein-, aus- oder durchführt.

(2) Der vorsätzliche Eingriff in staatliche

Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis

zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet.

Die Bemessungsgrundlage ist zu errechnen

a) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Branntweinmonopol

nach dem höchsten Verkaufspreis

für unverarbeiteten Branntwein,

berechnet nach der im Branntwein oder

im Branntweinerzeugnis enthaltenen Weingeistmenge,

b) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Salzmonopol

nach dem Tarifpreis für Speisesalz,

c) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Tabakmonopol

für Rohtabak nach dem Normalpreis

(§ 2 des Wertzollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 60), für Tabakwaren nach dem

Verkaufspreis der nach Beschaffenheit und

Qualität am nächsten kommenden, von

der Monopolverwaltung in Vertrieb gesetzten

Tabakwaren.

(3) Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu

erkennen; er umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe,

Halbfabrikate, Geräte, Vorrichtungen und

Branntweinerzeugnisse.

Fahrlässige Eingriffe in die Rechte des Branntweinmonopols,

des Salzmonopols oder des

Tabakmonopols.

§ 45. (1) Des fahrlässigen Eingriffes in

Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im

§ 44 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen

fahrlässig begeht.

(2) Der fahrlässige Eingriff in Monopolrechte

wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der

Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 geahndet.

Monopolhehlerei.

§ 46. (1) Der Monopolhehlerei macht sich

schuldig, wer seines Vorteiles wegen Monopolgegenstände

(§ 17 Abs. 4) verheimlicht, an sich

bringt, zum Pfand nimmt, verwahrt oder verhandelt,

a) obwohl er weiß, oder wenn er es nicht

weiß, doch in Kauf nimmt, daß Monopoleinnahmen

aus diesen Gegenständen verkürzt

wurden oder daß damit in Monopolrechte

eingegriffen wurde,

b) obwohl er dies zwar nicht weiß, aber doch

den Umständen nach annehmen müßte.

(2) Monopolhehlerei kann auch mit Erzeugnissen

aus Branntwein begangen werden, der

Gegenstand einer Verkürzung von Monopoleinnahmen

oder eines Monopoleingriffes war.

(3) Die Monopolhehlerei wird mit einer Geldstrafe

geahndet, und zwar

a) bei Verkürzung von Monopoleinnahmen

bis zum Zweifachen des Einnahmenausfalles

(§ 42 Abs. 2);

b) bei einem Monopoleingriff bis zum Einfachen

der Bemessungsgrundlage (§ 44

Abs. 2).

(4) Bei Monopolhehlerei nach Abs. 1 lit. a ist

auch auf Verfall nach Maßgabe des § 17 zu erkennen;

der Verfall umfaßt auch die Branntweinerzeugnisse

(Abs. 2).

(5) Die Monopolhehlerei ist ohne Rücksicht

darauf strafbar, ob die Verkürzung von

Monopoleinnahmen oder der Eingriff in

Monopolrechte geahndet werden kann.

Strafe bei Rückfall.

§ 47. Mit strengem Arrest bis zu zwei Jahren

ist zu bestrafen, wer eine der in den §§ 42

und 44 oder im § 46 Abs. 1 lit. a bezeichneten

Handlungen oder Unterlassungen begeht, nachdem

er bereits zweimal wegen solcher Finanzvergehen

gestraft worden ist und seit Eintritt

der Rechtskraft der letzten Bestrafung fünf

Jahre noch nicht vergangen sind. Daneben sind

auch die Strafbestimmungen der §§ 42, 44 und 46

anzuwenden, soweit sie nicht Freiheitsstrafen betreffen.

Finanzordnungswidrigkeiten.

§ 48. (1) Der Finanzordnungswidrigkeit macht

sich schuldig

a) wer Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen

sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer

oder Abschlagszahlungen an Beförderungssteuer

nicht spätestens am fünften

Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt,

es sei denn, daß der Zahlungs(Abfuhr)pflichtige

bis zu diesem Zeitpunkt

die Höhe des geschuldeten Betrages und

die Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung

(Abfuhr) bekanntgibt; im übrigen

ist die Versäumung eines Zahlungstermines

für sich allein nicht strafbar;

b) wer für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten

durch unrichtige Angaben

ungerechtfertigt Zahlungserleichterungen

erwirkt;

c) wer einen im Abgaben- oder Monopolverfahren

oder in einem verwaltungsbehördlichen

Finanzstrafverfahren angelegten

amtlichen Verschluß verletzt oder durch

solche Verschlüsse gesicherte Räume, Gefäße

oder Teile von Vorrichtungen, in

denen sich verbrauchsteuerpflichtige oder

eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Gegenstände

oder Monopolgegenstände (§ 17

Abs. 4) befinden, oder die für solche Gegenstände

bestimmt sind, beschädigt;

d) wer, ohne den Tatbestand eines anderen

Finanzvergehens zu erfüllen, als Abgabepflichtiger,

zum Steuerabzug Verpflichteter,

Monopolpflichtiger, abgaben- oder monopolrechtlich

Begünstigter beziehungsweise

in Wahrnehmung der Angelegenheiten solcher

Personen Abgaben- und Monopolgesetzen

sowie hiezu erlassenen Verordnungen

oder den auf Grund solcher Vorschriften

ergangenen Verfügungen, die

einen Hinweis auf die Strafbarkeit enthalten,

zuwiderhandelt.

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird in den

Fällen des Abs. 1 lit. b und d mit einer Geldstrafe

bis zu 20.000 S, in den Fällen des Abs. 1

lit. a und c mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S

geahndet. In den Fällen des Abs. 1 lit. a beträgt

das Höchstausmaß der Geldstrafe ein Viertel des

nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten

Abgabenbetrages, wenn dieser 200.000 S

übersteigt.

(3) Verletzungen amtlicher Verschlüsse der im

Abs. 1 lit. c genannten Art unterliegen nicht der

gesonderten Verfolgung nach § 316 StG.

Eingriffe in das Glücksspielmonopol.

§ 49. (1) Des Eingriffes in das Glücksspielmonopol

macht sich schuldig, wer Monopolrechte,

die durch Vorschriften über das Glücksspielmonopol

geregelt sind, vorsätzlich oder

fahrlässig dadurch verletzt, daß er

1. den Vorschriften über das Glücksspielmonopol

zuwider ein Glücksspiel veranstaltet,

die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten

Glücksspieles nicht einhält oder ein behördlich

bewilligtes Glücksspiel nach Zurücknahme der

Spielerlaubnis fortsetzt ;

2. ohne Ermächtigung gewerbsmäßig Spielanteile

der vom Bund veranstalteten Glücksspiele

oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile

zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen

werden, zur Erwerbung anbietet, veräußert

oder vorübergehend an andere überläßt;

3. sich an einem ausländischen Glücksspiel

durch Einsatz oder Erwerb eines Spielanteiles

oder einer Urkunde beteiligt, die den Anspruch

einer Beteiligung begründet, weiters, wer solche

Spielanteile oder Urkunden anbietet, veräußert

oder vorübergehend an andere überläßt.

(2) Eingriffe in das Glücksspielmonopol werden

bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe

bis zu 100.000 S, bei fahrlässiger Begehung jedoch

mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 S geahndet.

Geldbeträge und Sachwerte, die den

Gegenstand des Eingriffes in das Glücksspielmonopol

bilden, können für verfallen erklärt

werden. Soweit durch die im Abs. 1 bezeichneten

Taten zugleich Abgaben verkürzt werden, wird

die Verkürzung der Abgaben nicht bestraft.

Ordnungswidrigkeiten in bezug auf das Glücksspielmonopol.

§ 50. Einer Ordnungswidrigkeit macht sich

schuldig, wer, ohne den Tatbestand des § 49 zu

erfüllen, auf andere Weise den Vorschriften über

das Glücksspielmonopol oder einer im Rahmen

dieser Vorschriften ergangenen Anordnung zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit wird mit

einer Geldstrafe bis zu 20.000 S geahndet.

B. Besondere Bestimmungen.

Begünstigung.

§ 51. (1) Der Begünstigung macht sich schuldig,

wer vorsätzlich dem Täter eines Finanzvergehens,

dem Mitschuldigen oder Teilnehmer

(§§ 11 und 12) nach dessen Tat ohne vorheriges

Einverständnis Beistand leistet,

a) um ihn der Strafverfolgung zu entziehen

oder diese zu erschweren;

b) um ihm den Vorteil aus der Tat zu sichern.

(2) Verwandte und Verschwägerte des Begünstigten

in auf- oder absteigender Linie, seine

Geschwister und Geschwisterkinder, Personen,

die mit ihm noch näher verwandt sind, sein Ehegatte

und dessen Geschwister und die Ehegatten

seiner Geschwister können wegen Begünstigung

nur bestraft werden, wenn sie dem Begünstigten

Beistand leisten, um ihm den Vorteil aus der

Tat zu sichern.

(3) Die Tat wird mit Geldstrafe bis zu

100.000 S geahndet, wenn sie nicht den Tatbestand

einer strafbaren Handlung erfüllt, die

mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Die Begünstigung ist ohne Rücksicht darauf

strafbar, ob das Finanzvergehen des Begünstigten

geahndet werden kann.

Selbstverschuldete Berauschung.

§ 52. (1) Der selbstverschuldeten Berauschung

macht sich schuldig, wer sich vorsätzlich oder

fahrlässig durch den Genuß eines berauschenden

Mittels in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit

(§ 6 Abs. 1) versetzt und in diesem Zustand

eine Handlung oder Unterlassung begeht, die

ihm sonst als Finanzvergehen zuzurechnen wäre.

(2) Die selbstverschuldete Berauschung wird

mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S geahndet.

Daneben ist auf Verfall zu erkennen; der Umfang

des Verfalles richtet sich nach den Straf-

bestimmungen des Finanzvergehens, das dem Berauschten

nicht zugerechnet werden kann.

DRITTER ABSCHNITT.

Finanzstrafverfahren.

ERSTER UNTERABSCHNITT.

Gemeinsame Bestimmungen.

Abgrenzung der gerichtlichen

von der finanzstraf behördlichen

Zuständigkeit.

§ 53. (1) Das Gericht ist zur Ahndung von

Finanzvergehen zuständig,

a) wenn das Vergehen auf betrügerische Weise

begangen wurde und nach § 199 lit. a, b

oder d oder nach den §§ 200 und 201

lit. a StG. beschwert ist,

b) wenn das Vergehen wegen erschwerender

Umstände (§ 38) oder wegen Rückfalles

(§§ 41 und 47) zwingend mit Freiheitsstrafe

bedroht ist,

c) im Falle des Wertzeichenvergehens nach

§ 39 Abs. 1 lit. a oder b,

d) im Falle der Begünstigung nach § 51,

wenn das Finanzvergehen des Begünstigten

der Ahndung durch das Gericht zufällt,

e) wenn der Wertbetrag, nach dem sich die

Strafdrohung für das Vergehen richtet

(strafbestimmender Wertbetrag), 200.000 S

übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden

Wertbeträge aus mehreren

zusammentreffenden Vergehen 200.000 S

übersteigt und alle diese Vergehen in die

örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben

Finanzstrafbehörde fielen.

(2) Im Abs. 1 lit. e tritt an die Stelle des Wertbetrages

von 200.000 S der Wertbetrag von

50.000 S in den Fällen

a) des Schmuggels, der Verzollungsumgehung,

der Hinterziehung oder fahrlässigen Verkürzung

von Eingangs- oder Ausgangsabgaben

(§§ 35 und 36),

b) der Hinterziehung oder fahrlässigen Verkürzung

von Monopoleinnahmen (§§ 42

und 43),

c) der Abgabenhehlerei mit Sachen, hinsichtlich

deren ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung

oder eine Hinterziehung öder

fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder

Ausgangsabgaben begangen wurde (§ 37

Abs. 1),

d) der Monopolhehlerei mit Branntwein oder

Salz, hinsichtlich deren Monopoleinnahmen

verkürzt wurden, und der Monopolhehlerei

mit Erzeugnissen aus Branntwein, der Gegenstand

einer Verkürzung von Monopoleinnahmen

war (§ 46),

e) der Finanzvergehen, die die Verkehrsteuern

mit Ausnahme der veranlagten Beförderungssteuer

betreffen.

(3) Im Abs. 1 lit. e tritt an die Stelle des Wertbetrages

von 200.000 S der Wertbetrag von

150.000 S in den Fällen der Hinterziehung (§ 33)

und der fahrlässigen Verkürzung (§ 34) der veranlagten

Einkommen- oder Körperschaftsteuer

und des Beitrages vom Einkommen gemäß Bundesgesetz

vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152, der

Gewerbesteuer (mit Ausnahme der Lohnsummensteuer)

samt Zuschlägen, der Vermögensteuer,

der Umsatzsteuer samt Zuschlägen oder der veranlagten

Beförderungssteuer. Zur Ahndung solcher

Finanzvergehen ist das Gericht ferner zuständig,

wenn der strafbestimmende Wertbetrag

höher als 50.000 S ist und

a) der Täter bereits einmal vom Gericht

wegen eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens,

das eine der vorgenannten Abgaben

betrifft, gestraft worden ist und seit

dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteiles

noch nicht fünf Jahre vergangen

sind oder

b) der strafbestimmende Wertbetrag mehr als

ein Drittel des Abgabenbetrages (Abs. 4

lit. a) ausmacht, der sich aus der rechtskräftigen

Abgabenfestsetzung ergibt.

(4) In den Fällen des Abs. 3 gelten folgende

Bestimmungen

a) als Abgabenbetrag hat der Betrag zu gelten,

der sich für das betreffende Veranlagungsjahr

durch Zusammenrechnung der

nach Aufdeckung des Finanzvergehens endgültig

festgesetzten Schuldigkeiten an den

im Abs. 3 genannten Abgaben ergibt;

b) zur Ermittlung des strafbestimmenden

Wertbetrages sind die bezüglich eines Veranlagungsjahres

begangenen Verkürzungen

der im Abs. 3 genannten Abgaben zusammenzurechnen;

bei Zusammentreffen mehrerer

Finanzvergehen hat diese Zusammenrechnung

nur insoweit Platz zu greifen, als

für die Ahndung jedes einzelnen Vergehens

dieselbe Finanzstrafbehörde örtlich und

sachlich zuständig wäre;

c) wird die strafbare Tat durch mehrere Jahre

fortgesetzt oder wirkt sie durch mehrere

Jahre fort, so ist das Gericht für die Ahndung

des Finanzvergehens zuständig, wenn

die Voraussetzungen für seine Zuständigkeit

mindestens hinsichtlich eines Veranlagungsjahres

gegeben sind.

(5) Im Abs. 1 lit. e tritt an die Stelle des Wertbetrages

von 200.000 S der Wertbetrag von

150.000 S in den Fällen der Hinterziehung (§ 33)

und der fahrlässigen Verkürzung (§ 34) der im

Abzugsweg zu erhebenden Abgaben vom Einkommen,

der Lohnsummensteuer oder des Beitrages

der Dienstgeber zum Ausgleichsfonds für

Kinderbeihilfe. Zur Ahndung solcher Finanzvergehen

ist das Gericht ferner zuständig, wenn der

strafbestimmende Wertbetrag höher als 50.000 S

ist und die Abgabe in dem Zeitraum, für den

die strafbare Tat festgestellt ist, um mehr als

ein Drittel verkürzt wurde. Die Bestimmungen

des Abs. 4 lit. c sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Kann eine Prüfung, ob das Gericht nach

den vorstehenden Absätzen zur Ahndung des

Finanzvergehens zuständig sei, noch nicht vorgenommen

werden, so hat die Finanzstrafbehörde

alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen

Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen

der Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit

nicht anfechtbar, wenn sich später

die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt.

(7) Das Strafverfahren gegen Täter, Mitschuldige,

Teilnehmer sowie gegen diejenigen, welche

sich einer Begünstigung mit Beziehung auf das

Finanzvergehen schuldig gemacht oder an dieser

mitgewirkt haben, ist bei Gericht durchzuführen,

wenn auch nur bei einer dieser Personen die gerichtliche

Zuständigkeit sich aus den vorhergehenden

Absätzen ergibt.

(8) Hat sich jemand durch dieselbe Tat eines

Eingriffes in ein Monopolrecht (§§ 44 und 45)

und eines anderen Finanzvergehens schuldig gemacht,

so obliegt die Ahndung beider Vergehen

dem Gericht, wenn die Ahndung auch nur eines

dieser Vergehen nach den vorstehenden Bestimmungen

in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt.

(9) Finanzordnungswidrigkeiten und die selbstverschuldete

Berauschung (§ 52) hat das Gericht

niemals zu ahnden.

(10) Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem

Gericht zukommt, sind von den Finanzstrafbehörden

zu ahnden.

(11) Hat sich jemand durch dieselbe Tat einer

strafbaren Handlung schuldig gemacht, die dem

Gericht, und eines Finanzvergehens, das der Finanzstrafbehörde

zufällt, so hat das Gericht die

gerichtlich strafbare Handlung, die Finanzstrafbehörde

das Finanzvergehen gesondert zu ahnden;

die Bestimmungen des Abs. 8 und des § 32

Abs. 3 werden hievon nicht berührt.

(12) Wird jemand wegen eines Finanzvergehens

vom Gericht verfolgt, so ist ein verwaltungsbehördliches

Finanzstrafverfahren und die Vollziehung

der Strafe wegen dieses Vergehens bis

zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen

Verfahrens vorläufig einzustellen. Das verwaltungsbehördliche

Finanzstrafverfahren und die

Vollziehung der Strafe ist endgültig einzustellen,

wenn das gerichtliche Verfahren, ohne daß eine

Unzuständigkeitsentscheidung ergangen wäre,

rechtskräftig beendet worden ist; nach Rechtskraft

einer gerichtlichen Unzuständigkeitsentscheidung

kann es ohne die Förmlichkeiten einer

Wiederaufnahme fortgesetzt werden.

(13) Hat sich das Gericht zur Verfolgung eines

Finanzvergehens für unzuständig erklärt, so hat

die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren durchzuführen.

Der Bestrafung darf aber kein höherer

strafbestimmender Wertbetrag zugrunde gelegt

werden, als er der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit

entspricht.

Voraussetzung für die Durchführung

der mündlichen Verhandlung

und der Hauptverhandlung.

§ 54. Im Strafverfahren wegen Finanzvergehen,

die Abgaben vom Einkommen, Ertrag, Vermögen

oder Umsatz sowie die veranlagte Beförderungssteuer

betreffen (§ 53 Abs. 3), darf, soweit

es sich um ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren

handelt, die mündliche Verhandlung,

soweit es sich um ein gerichtliches Finanzstrafverfahren

handelt, die Hauptverhandlung

erst durchgeführt werden, wenn das Ergebnis

der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung

(§ 53 Abs. 4 lit. a) für den Zeitraum

vorliegt, den die strafbare Tat betrifft.

Verjährung.

§ 55. (1) Ein Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens

ist unzulässig, wenn während der

Verfolgungsverjährungsfrist keine Verfolgungshandlung

vorgenommen worden ist, die die Verjährung

unterbricht.

(2) Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt für

Finanzordnungswidrigkeiten nach § 48 Abs. 1

lit. a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten

ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen

fünf Jahre.

(3) Die Verfolgungsverjährungsfrist beginnt,

sobald die Straftat abgeschlossen ist oder das

strafbare Verhalten aufgehört hat, zu laufen;

gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die

Verfolgungsverjährungsfrist erst mit dessen Eintritt

zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu

laufen, als die Verjährung für die Festsetzung

der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 21/1959..

(4) Verfolgungshandlung ist jede aktenkundig

gemachte Amtshandlung eines Gerichtes, einer

Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2

genannten Organes, wenn sie sich gegen eine bestimmte

Person als den eines Finanzvergehens

Verdächtigen, als Beschuldigten oder Angeklagten

richtet. Auch eine Verfolgungshandlung, die

ihr Ziel nicht erreicht hat, unterbricht die Verfolgungsverjährung.

Verfolgungshandlungen sind

unter anderen: die Vorladung, der Vorführungs- und

der Haftbefehl, die Anhaltung, Verhaftung,

Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Aufnahme

der Tatbeschreibung, Vernehmung, das Ersuchen

um Vernehmung, der Ausforschungsauftrag, die

Einleitung des Strafverfahrens, Prüfungsmaßnahmen

nach § 99 Abs. 2.

(5) Die bereits unterbrochen gewesene Verfolgungsverjährung

wird nur durch die mündliche

Verkündung der Entscheidung erster Instanz

unterbrochen; wenn es nicht zur Verkündung

kommt, tritt die Unterbrechung ein, sobald

die Zustellung oder Ersatzzustellung der Entscheidung

verfügt worden ist.

(G) Eine Verfolgungshandlung im verwaltungsbehördlichen

Finanzstrafverfahren unterbricht

auch die Verjährung der gerichtlichen Verfolg-

barkeit eines Finanzvergehens; eine Verfolgungshandlung

wegen eines gerichtlich zu verfolgenden

Finanzvergehens unterbricht auch die Verjährung

der Verfolgbarkeit durch die Finanzstrafbehörde.

(7) Die unterbrochene Verfolgungsverjährungsfrist

beginnt mit Ende des Jahres neu zu laufen,

in dem die Unterbrechung eingetreten ist.

(8) Sind seit dem erstmaligen Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist

mehr als zehn Jahre

verstrichen, so kann das Finanzvergehen nicht

mehr geahndet werden.

(9) Die Vollstreckbarkeit einer Strafe verjährt

binnen fünf Jahren (Vollstreckungsverjährung).

Die Vollstreckungsverjährungsfrist beginnt mit

dem rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens.

Die Vollstreckungsverjährung wird durch

jede Amtshandlung unterbrochen, die auf die

Vollstreckung der Strafe gerichtet ist (Vollstreckungshandlung).

Vollstreckungshandlungen

sind unter anderen: der Ausforschungsauftrag,

die Aufforderung zum Strafantritt und Beitreibungsmaßnahmen.

Die Vollstreckungsverjährungsfrist

beginnt mit Ende des Jahres neu zu

laufen, in dem die Unterbrechung eingetreten ist.

(10) Die Bestimmungen der vorhergehenden

Absätze gelten dem Sinne nach auch für die

Nebenbeteiligten (§ 76) und für das selbständige

Verfahren (§§ 148, 237 und 238).

ZWEITER UNTERABSCHNITT.

Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

I. Hauptstück.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 56. Eine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens,

ein Verfall im selbständigen Verfahren

(§ 18) und eine Inanspruchnahme aus der

Haftung gemäß § 28 dürfen nur auf Grund eines

nach den folgenden Vorschriften durchgeführten

Verfahrens erfolgen.

§ 57. (1) Finanzvergehen sind von Amts wegen

zu verfolgen.

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen

Umstände sind in gleicher Weise zu erforschen

und zu berücksichtigen wie die belastenden.

(3) Wird jemand wegen eines Finanzvergehens

bestraft, das er begangen hat, bevor in einem

anderen bereits rechtskräftig beendeten verwaltungsbehördlichen

Finanzstrafverfahren das Erkenntnis

(Strafverfügung) ergangen ist, so darf

die Freiheitsstrafe, die in dem beendeten Verfahren

wegen eines Finanzvergehens verhängt

worden ist, zusammen mit der neuen Strafe das

Höchstausmaß des § 31 Abs. 2 nicht übersteigen.

Ohne Einfluß hierauf ist es, daß das vorangegangene

Erkenntnis (Strafverfügung) von einer

Finanzstrafbehörde anderer sachlicher oder örtlicher

Zuständigkeit gefällt worden ist.

(4) Ebenso sind Freiheitsstrafen wegen Finanzvergehen

aus rechtskräftigen Urteilen der Gerichte

zu berücksichtigen, wenn die Finanzstrafbehörde

ein Finanzvergehen zu ahnden hat, das

vor der Fällung der Urteile in erster Instanz

begangen worden ist.

II. Hauptstück.

Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens.

A. Zuständigkeit.

§ 58. (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens

sind als Finanzstrafbehörden erster

Instanz zuständig

a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang

mit der Ein-, Aus- oder

Durchfuhr von Waren begangen werden,

die im § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, über den Aufbau

der Abgabenverwaltung des Bundes, in

der jeweils geltenden Fassung, genannten

Zollämter, wenn diese Finanzvergehen im

Bereich der diesen Zollämtern übergeordneten

Finanzlandesdirektionen begangen

oder entdeckt worden sind;

b) für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei

mit Waren oder Monopolgegenständen,

mit denen ein Finanzvergehen bei der Einfuhr

begangen wurde, oder mit Erzeugnissen

aus Branntwein, der Gegenstand

eines bei der Einfuhr begangenen Finanzvergehens

war, die unter lit. a bezeichneten

Zollämter, wenn die Abgabenhehlerei oder

Monopolhehlerei im Bereich der diesen

Zollämtern übergeordneten Finanzlandesdirektionen

begangen oder entdeckt worden

ist;

c) in allen übrigen Fällen der Abgabenhehlerei

oder Monopolhehlerei die zur Erhebung

der beeinträchtigten Abgaben oder zur

Handhabung der Monopolvorschriften zuständigen

Finanzämter, in deren Bereich

die Tat begangen oder entdeckt worden ist;

d) in den Fällen des § 52 jenes Finanzamt

oder Zollamt, das für die Verfolgung des

dem Berauschten nicht zurechenbaren

Finanzvergehens zuständig wäre;

e) in den Fällen des § 39 Abs. 1 lit. c und des

§ 40 die Finanzämter, die im § 7 Abs. 1

und 2 des in lit. a genannten Bundesgesetzes

angeführt sind, für die in ihrem

Bereich begangenen oder entdeckten

Finanzvergehen;

f) bei allen übrigen Finanzvergehen die zur

Verwaltung der beeinträchtigten Abgaben

oder zur Handhabung der Monopolvorschriften

zuständigen Finanzämter;

g) für die unter lit. a und b angeführten

Finanzvergehen im vereinfachten Verfall-

ren gemäß § 146 außer den unter lit. a bezeichneten

auch die sonstigen in den Anlagen

2 und 3 des Bundesgesetzes vom

6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, genannten

Zollämter, wenn diese solche Finanzvergehen

entdecken oder auf andere Weise

von ihnen zuerst Kenntnis erlangen.

(2) Im Verfahren über Finanzvergehen, bei

denen für die Strafandrohung ein Wertbetrag

maßgebend ist, obliegt, soweit nicht gerichtliche

Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, die Durchführung

der mündlichen Verhandlung und die

Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat

(§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster

Instanz, wenn die Untersuchung ergeben hat, daß

der Wertbetrag 50.000 S übersteigt. Gleiches gilt

in jenen Fällen, bei denen der Wertbetrag

10.000 S übersteigt und der Beschuldigte die

Durchführung der mündlichen Verhandlung und

die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat

begehrt; im Fall eines vorangegangenen

vereinfachten Verfahrens (§ 143) ist ein solches

Begehren im Einspruch gegen die Strafverfügung

zu stellen.

§ 59. (1) Liegen jemandem mehrere durch dieselbe

Tat oder durch mehrere Taten begangene

Finanzvergehen zur Last, hinsichtlich deren die

Durchführung des Strafverfahrens verschiedenen

Finanzstrafbehörden gleicher sachlicher Zuständigkeit

obliegen würde, so hat die gemeinsame

Oberbehörde, wenn dies im Interesse einer einfacheren

oder rascheren Durchführung des Verfahrens

geboten erscheint, die Durchführung des

Strafverfahrens der in Betracht kommenden Finanzstrafbehörde

zu übertragen.

(2) Hat jemand durch dieselbe Tat eine Zuwiderhandlung

gegen Abgabenvorschriften und

eine Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften

oder eine Abgabenhehlerei und eine

Monopolhehlerei begangen, so ist das Strafverfahren

gemeinsam bei der nach § 58 für die

Verfolgung der Zuwiderhandlung gegen die

Abgabenvorschriften oder für die Verfolgung

der Abgabenhehlerei zuständigen Finanzstrafbehörde

durchzuführen.

(3) Die Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde

erster Instanz zur Durchführung des Strafverfahrens

gegen einen Täter begründet auch

ihre Zuständigkeit gegenüber Mittätern, Mitschuldigen

und Teilnehmern sowie gegenüber

jenen, welche eine Begünstigung solcher Personen

begangen oder an dieser mitgewirkt

haben. Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung

und zur Fällung des Erkentnisses ist

hinsichtlich aller dieser Personen, mit Ausnahme

jener, die keinen Einspruch gegen die Strafverfügung

erhoben haben, ein Spruchsenat berufen,

wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 auch

nur hinsichtlich einer dieser Personen zutreffen.

Die gemeinsame Oberbehörde hat jedoch,

wenn dies im Interesse einer einfacheren

oder rascheren Durchführung des Strafverfahrens

geboten erscheint, die getrennte Durchführung

des Strafverfahrens gegen eine oder mehrere der

oben genannten Personen anzuordnen und jener

Finanzstrafbehörde gleicher sachlicher Zuständigkeit

zu übertragen, in deren Bereich diese Person

ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

(4) Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich

vereinfacht oder beschleunigt wird, hat dessen

Durchführung die gemeinsame Oberbehörde von

der zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz

auf jene Finanzstrafbehörde erster Instanz

gleicher sachlicher Zuständigkeit zu übertragen,

in deren Bereich der Täter seinen Wohnsitz oder

Aufenthalt hat.

(5) Gegen den Bescheid, der eine Übertragung

der Durchführung des Strafverfahrens nach den

Abs. 1, 3 und 4 anordnet, steht ein abgesondertes

Rechtsmittel nicht zu.

§ 60. Eine Finanzstrafbehörde erster Instanz,

die von einer strafbaren Tat Kenntnis erlangt,

ist im Rahmen der Bestimmungen über die

sachliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden

zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens

zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen

ist, der die ausschließliche Zuständigkeit

einer anderen Finanzstrafbehörde erster Instanz

begründet.

§ 61. Liegen einem Täter mehrere strafbare

Taten zur Last, hinsichtlich deren dieselbe

Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Durchführung

des Strafverfahrens zuständig ist, so

hat die Finanzstrafbehörde die Strafverfahren

wegen aller Taten zu verbinden. Von einer

solchen Verbindung kann aus Zweckmäßigkeitsgründen

abgesehen werden.

§ 62. (1) Über Rechtsmittel entscheidet die

Finanzlandesdirektion als Finanzstrafbehörde

zweiter Instanz.

(2) Wenn das Rechtsmittel sich gegen ein Erkenntnis

oder gegen einen sonstigen Bescheid

eines Spruchsenates richtet oder ein Erkenntnis

betrifft, in dem eine Freiheitsstrafe oder eine

Geldstrafe von mehr als 50.000 S verhängt

worden ist, obliegt die Durchführung der mündlichen

Verhandlung (§ 125) und die Entscheidung

über das Rechtsmittel einem Berufungssenat als

Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.

Dieser ist auch zuständig, wenn eine Geldstrafe

von mehr als 10.000 S verhängt worden ist und

der Beschuldigte die Entscheidung über das

Rechtsmittel durch einen Berufungssenat begehrt.

§ 63. Wo in diesem Bundesgesetz von Finanzstrafbehörden

die Rede ist, sind darunter sowohl

die Finanzstrafbehörden erster Instanz als auch

die Finanzstrafbehörden zweiter Instanz zu verstehen.

§ 64. (1) Die Finanzstrafbehörden haben ihre

Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

Untersuchungshandlungen sind nicht deswegen

anfechtbar, weil sie von einer unzuständigen Behörde

vorgenommen wurden.

(2) Der Spruchsenat hat auch dann das Verfahren

zu Ende zu führen, wenn sich im Zuge

der mündlichen Verhandlung ergibt, daß die im

§ 58 Abs. 2 umschriebenen Voraussetzungen für

seine Entscheidungsbefugnis nicht gegeben sind.

Ergibt sich jedoch, daß das Gericht oder ein

anderer Senat zuständig wäre, so hat der Senat

seine Nichtzuständigkeit auszusprechen.

(3) Wenn zwei Spruch- oder Berufungssenate

die Zuständigkeit zur Durchführung der mündlichen

Verhandlung und zur Entscheidung in

demselben Strafverfahren in Anspruch nehmen

oder ablehnen, so hat jener Senat das Verfahren

weiterzuführen, der zuerst mit der Sache befaßt

wurde.

B. Spruchsenate und Berufungssenate.

§ 65. (1) Spruchsenate haben bei folgenden

Finanzämtern und Zollämtern zu bestehen

a) beim Finanzamt für den ersten Bezirk in

Wien als Organ sämtlicher Finanzämter

der Länder Wien und Niederösterreich,

beim Finanzamt Eisenstadt als Organ sämtlicher

Finanzämter des Landes Burgenland,

beim Finanzamt Linz als Organ sämtlicher

Finanzämter des Landes Oberösterreich,

beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ

sämtlicher Finanzämter des Landes Salzburg,

beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ

sämtlicher Finanzämter des Landes Steiermark,

beim Finanzamt Klagenfurt als Organ

sämtlicher Finanzämter des Landes Kärnten,

beim Finanzamt Innsbruck als Organ

sämtlicher Finanzämter des Landes Tirol

und

beim Finanzamt Feldkirch als Organ sämtlicher

Finanzämter des Landes Vorarlberg;

b) bei den im § 11 des Bundesgesetzes vom

6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, genannten

Zollämtern als deren Organ für die dort

genannten Bereiche.

(2) Berufungssenate haben bei den einzelnen

Finanzlandesdirektionen als deren Organe für

ihren Amtsbereich zu bestehen.

§ 66. (Verfassungsbestimmung.) (1) Die Mitglieder

der Spruchsenate und der Berufungssenate

sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen

gebunden.

(2) Die Spruchsenate bestehen aus drei, die

Berufungssenate aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz

führt ein Richter des Dienst- oder Ruhestandes,

die weiteren Mitglieder sind ein Beamter

des höheren Finanzdienstes und bei den

Spruchsenaten ein Laienbeisitzer, bei den Berufungssenaten

zwei Laienbeisitzer.

§ 67. Die Finanzlandesdirektionen haben unter

Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfes

für jedes Jahr die Anzahl der Spruchsenate und

Berufungssenate und die für die Besetzung dieser

Senate notwendige Anzahl von Personen zu bestimmen.

Sie haben für jedes Jahr im voraus

die Geschäftsbereiche abzugrenzen, wenn bei

einer Behörde mehrere Spruchsenate oder Berufungssenate

eingerichtet werden.

§ 68. (1)Die Personen, die als Senatsmitglieder

gemäß § 69 Abs. 1 herangezogen werden können,

sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag

der Bundesregierung zu bestellen; hiebei sind

jene Finanzstrafbehörden zu bezeichnen, für

deren Senate sie in Betracht kommen.

(2) Die Personen, die gemäß Abs. 1 zur Bestellung

als Laienbeisitzer vorgeschlagen werden,

sind den für den Bereich jedes Bundeslandes für

das Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen gebildeten

Berufungskommissionen zu entnehmen.

Sie dürfen nur den Listen der von den Berufsvertretungen

des Landes in die Berufungskommission

entsendeten Mitglieder und Stellvertreter

entnommen werden.

(3) Die Bestellungen gemäß Abs. 1 gelten jeweils

für die Dauer von zwei Jahren. Eine

Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes

der Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder

der Spruch- und Berufungssenate haben bis zur

Wiederbesetzung der Stellen im Amt zu bleiben.

§ 69. (1) Die Mitglieder der im § 66 genannten

Senate werden von den Finanzlandesdirektionen

für die mündliche Verhandlung und Fällung des

Erkenntnisses in jedem einzelnen Straffall bestimmt.

(2) Bei der Auswahl der Mitglieder der Senate

sind die Laienbeisitzer aus der Berufsgruppe zu

entnehmen, der der Beschuldigte angehört. Wird

im selben Verfahren gegen einen oder mehrere

Beschuldigte verschiedener Berufsgruppen verhandelt,

so entscheidet über die Frage, welcher

Berufsgruppe jeder Laienbeisitzer zu entnehmen

ist, das Los. Desgleichen entscheidet das Los,

wenn der Beschuldigte keiner der genannten

Berufsgruppen angehört.

§ 70. (1) Ob und inwieweit Richtern des

Dienststandes für ihre Tätigkeit als Mitglieder

der Spruchsenate und der Berufungssenate eine

Vergütung gebührt, richtet sich nach den dienstrechtlichen

Vorschriften über die Zuerkennung

von Entschädigungen für Nebentätigkeit. Die

Höhe der Vergütung ist vom Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz festzusetzen.

(2) Die Richter des Ruhestandes erhalten für

ihre Tätigkeit als Mitglieder der Spruchsenate

und der Berufungssenate entsprechend dem

Zeit- und Arbeitsaufwand eine Entschädigung,

deren Höhe vom Bundesministerium für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz festgesetzt wird. Außerdem gebührt

ihnen der Ersatz der ihnen aus dieser

Tätigkeit erwachsenden Barauslagen.

(3) Die Laienbeisitzer haben Anspruch auf Vergütung

der Reise(Fahrt)auslagen und der Aufenthaltskosten,

die ihnen durch ihre Tätigkeit

in den Spruchsenaten und in den Berufungssenaten

erwachsen. Sie haben ferner Anspruch

auf Entschädigung für die durch diese Tätigkeit

verursachte Zeitversäumnis. Hinsichtlich der

Höhe der Vergütungen und Entschädigungen

und hinsichtlich der Voraussetzungen, unter

denen sie zu leisten sind, sind die für Schöffen

im gerichtlichen Strafverfahren geltenden Bestimmungen

anzuwenden.

§ 71. (1) Die Laienbeisitzer der Spruchsenate

und der Berufungssenate haben beim Eintritt in

ihre Tätigkeit vor dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion

nachstehendes Gelöbnis zu leisten

„Ich gelobe, daß ich bei den Verhandlungen

ohne Ansehung der Person unparteiisch nach

bestem Wissen und Gewissen vorgehen, die

Gesetze, insbesondere die Verfassung, befolgen

und, was mir durch die Verhandlungen überhaupt,

insbesondere von den Verhältnissen der

Beschuldigten bekannt wird, geheimhalten

werde."

(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung

ist zulässig.

(3) Nach der Angelobung hat der Präsident

der Finanzlandesdirektion die Gründe mitzuteilen,

aus denen sich die Laienbeisitzer der

Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben.

(4) Die Vornahme der Angelobung und die

Bekanntgabe der Befangenheitsgründe sind in

einer Niederschrift festzuhalten.

(5) Bei Beginn der mündlichen Verhandlung

sind die Laienbeisitzer an das Gelöbnis zu erinnern.

C. Befangenheit von Organen.

§ 72. Die Organe der Finanzstrafbehörden

haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten

und ihre Vertretung zu veranlassen

a) in Sachen, in denen sie selbst, der andere

Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter

in auf- oder absteigender Linie, ein

Geschwisterkind oder eine Person, die noch

näher verwandt oder im gleichen Grad

verschwägert ist, beteiligt sind,

b) in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern,

Wahl- oder Pflegekinder, ihres Vormundes,

Mündels, Kurators oder Pflegebefohlenen,

ihrer Gesellschafter, ihrer Dienstgeber

oder Dienstnehmer,

c) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte

des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten

bestellt waren oder noch bestellt

sind, als Zeugen oder Sachverständige vernommen

wurden oder vernommen werden

sollen oder als Anzeiger aufgetreten sind,

d) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen,

die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit

in Zweifel zu ziehen,

e) als Mitglieder eines Spruchsenates in jenen

Strafsachen, in denen sie im Untersuchungsverfahren

tätig waren,

f) im Rechtsmittelverfahren, wenn sie im

Untersuchungsverfahren tätig waren oder

an der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses

bzw. des angefochtenen Bescheides

sonstiger Art mitgewirkt haben.

§ 73. Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten

steht im Verfahren erster Instanz und

im Rechtsmittelverfahren das Recht zu, am Verfahren

beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde

abzulehnen, wenn wichtige Gründe vorliegen,

die geeignet sind, die Unbefangenheit dieser

Personen in Zweifel zu ziehen.

§ 74. (1) Die Ablehnung ist, wenn sie sich auf

ein Mitglied oder den Schriftführer eines Senates

bezieht, beim Vorsitzenden des Senates binnen

drei Tagen nach Zustellung der Vorladung zur

mündlichen Verhandlung geltend zu machen.

Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit

des Abgelehnten der Senat. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Werden der Vorsitzende oder wenigstens

zwei Mitglieder eines Senates abgelehnt, so entscheidet

über die Ablehnung der Präsident der

Finanzlandesdirektion. Der über die Ablehnung

ergehende Bescheid ist dem Antragsteller spätestens

vor Beginn der mündlichen Verhandlung

zu eröffnen.

(2) In allen übrigen Fällen ist die Ablehnung

spätestens vor Beginn der Amtshandlung,

durch die sich der Beschuldigte oder Nebenbeteiligte

wegen Befangenheit des Organes beschwert

erachtet, und zwar im Verfahren erster

Instanz beim Vorstand der Finanzstrafbehörde

erster Instanz, im Verfahren zweiter Instanz

beim Präsidenten der Finanzlandesdirektion geltend

zu machen. Die Entscheidung obliegt im Verfahren

erster Instanz dem Vorstand der Finanzstrafbehörde

erster Instanz, im Verfahren zweiter

Instanz dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion;

dieser entscheidet auch, wenn der

Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz

abgelehnt wird.

(s) Gegen die gemäß Abs. 1 oder 2 über die

Ablehnung ergehenden Entscheidungen ist

ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Wird die Ablehnung als begründet anerkannt,

so hat sich der Abgelehnte von diesem Zeitpunkt

an der Ausübung seines Amtes zu enthalten.

III. Hauptstück.

Beschuldigte, Nebenbeteiligte und deren Vertretung;

Akteneinsicht.

§ 75. Beschuldigter ist die im Verdacht eines

Finanzvergehens stehende Person vom Zeitpunkt

der Verständigung über die Einleitung des

Strafverfahrens oder der ersten Vernehmung

gemäß § 83 Abs. 3 bis zum Abschluß der Strafsache.

§ 76. Nebenbeteiligte sind

a) vom Beschuldigten verschiedene Personen,

denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder

Zurückbehaltungsrecht an der verfallsbedrohten

Sache zusteht (Verfallsbeteiligte).

Verfallsbeteiligt ist auch, wer ein

solches Recht behauptet;

b) Personen, die nach § 28 zur Haftung herangezogen

werden können (Haftungsbeteiligte).

§ 77. (1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich

im Finanzstrafverfahren zur Geltendmachung

seiner Rechte eines mit schriftlicher Vollmacht

versehenen Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger

sind die gemäß § 39 StPO. in die Verteidigerliste

eingetragenen Personen sowie die

Wirtschaftstreuhänder zugelassen.

(2) Nebenbeteiligte können sich im Finanzstrafverfahren

durch Bevollmächtigte vertreten

lassen. Die Vorschriften des Abgabenverfahrens

über die Bevollmächtigung gelten sinngemäß.

§ 78. (1) In der mündlichen Verhandlung sind

Personen, die als Zeugen für diese Verhandlung

geladen sind, als Verteidiger nicht zugelassen.

Im Untersuchungsverfahren kann die Finanzstrafbehörde

Personen, die als Zeugen vernommen

wurden, sowie Personen, die als Zeugen

geladen sind oder deren Vernehmung als Zeugen

beantragt ist, als Verteidiger ausschließen, wenn

dies zur Ermittlung des Sachverhaltes geboten

ist. Gegen einen solchen Bescheid ist die Beschwerde

(§ 152) zulässig.

(2) Die Finanzstrafbehörde kann bis zum Abschluß

der Untersuchung den Verteidiger von

der Anwesenheit und Mitwirkung bei der Vernehmung

des Beschuldigten, der Zeugen und

der Sachverständigen ausschließen; gegen solche

Anordnungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel

nicht zulässig. Bei jenen Untersuchungshandlungen,

die unmittelbar die Feststellung des Tatbestandes

betreffen und die eine spätere Wiederholung

nicht zulassen, darf der Verteidiger

nicht ausgeschlossen werden.

(3) Befindet sich der Beschuldigte in Verwahrung

oder in Untersuchungshaft, so ist eine

Besprechung mit dem Verteidiger bis zum Abschluß

der Untersuchung nur in Gegenwart

einer Amtsperson, nach diesem Zeitpunkt aber

ohne derartige Beschränkung zulässig.

§ 79. (1) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger,

den Nebenbeteiligten und ihren Bevollmächtigten

kann während der Untersuchung

und muß nach Abschluß derselben Einsicht und

Abschriftnahme der Akten und Aktenteile gestattet

werden.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind

Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe

und sonstige Schriftstücke, deren Einsichtnahme

eine Schädigung berechtigter Interessen

von Personen herbeiführen würde.

(3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht

ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

IV. Hauptstück.

Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen.

A. Anzeigen und Einleitung des

Strafverfahrens.

§ 80. Die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung

haben, wenn sie innerhalb

ihres dienstlichen Wirkungsbereiches Kenntnis

von Finanzvergehen erhalten, hievon die gemäß

§ 58 zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz

zu verständigen, soweit sie nicht selbst als

Finanzstrafbehörde erster Instanz einzuschreiten

haben.

§ 81. Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften

mit behördlichem Aufgabenbereich sind

verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen

oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten

Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde

erster Instanz mitzuteilen.

§ 82. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz

hat die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden

Verständigungen und Mitteilungen darauf zu

prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben

sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer

Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung

vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis

erlangt.

(2) Ergibt diese Prüfung, daß für die Durchführung

des Strafverfahrens das Gericht zuständig

ist, so hat die Finanzstrafbehörde das

Finanzvergehen ungesäumt der Staatsanwaltschaft

anzuzeigen.

(3) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, daß die

Durchführung des Strafverfahrens nicht in die

Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die

Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren

einzuleiten. Von der Einleitung eines

Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen und

darüber einen Aktenvermerk mit Begründung

aufzunehmen,

a) wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte

voraussichtlich nicht erwiesen

werden kann,

b) wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet,

c) wenn der Verdächtige die ihm zur Last

gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände

vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben

oder ausschließen, oder

d) wenn Umstände vorliegen, die die Durchführung

eines Strafverfahrens ausschließen.

§ 83. (1) Die Einleitung des Strafverfahrens ist

aktenkundig zu machen.

(2) Von der Einleitung des Strafverfahrens ist

der Verdächtige unverzüglich zu verständigen.

In den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung

auch anläßlich der ersten Vernehmung

durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz

erfolgen.

(3) Der Einleitung eines Strafverfahrens ist

die erste Vernehmung einer Person als Beschuldigter

durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung

als durch die Finanzstrafbehörde

erster Instanz gleichzuhalten.

§ 84. (1) Jeder Beschuldigte ist bei Beginn

seiner ersten Vernehmung über Vor- und Zunamen,

Tag und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft,

Familienstand, Beschäftigung und Wohnort,

Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse

sowie über allfällige Vorstrafen

wegen Finanzvergehen zu befragen. Sind die

Angaben darüber schon in den Akten enthalten,

so sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung

oder Richtigstellung vorzuhalten.

(2) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung

der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen

werden. Die Stellung von Fragen, in welchen

eine vom Beschuldigten nicht zugestandene Tatsache

als bereits zugestanden angenommen wird,

ist zu vermeiden. Fragen, wodurch dem Beschuldigten

Tatumstände vorgehalten werden,

die erst durch seine Antwort festgestellt werden

sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn

der Beschuldigte nicht in anderer Weise zu einer

Erklärung über dieselben geführt werden konnte.

Der Beschuldigte darf nicht durch Zwangsstrafen

zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln

verhalten werden.

(3) Ein Beschuldigter, dem kein Verteidiger

zur Seite steht, ist über seine Rechte zu belehren.

B. Verhaftung, Verwahrung und

Untersuchungshaft.

§ 85. (1) Wenn dieselben Voraussetzungen

vorliegen, wie sie im § 175 StPO. für einen

richterlichen Haftbefehl gefordert werden, sind

bei der Verfolgung von Finanzvergehen, mit

Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, die

hiefür vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion

bestellten Organe der Finanzämter sowie

die Organe der Zollämter, der Zollwache und

des öffentlichen Sicherheitsdienstes kraft eines

mit Gründen versehenen Befehles des Vorstandes

der Finanzstrafbehörde erster Instanz oder im

Falle dessen Verhinderung eines ihr zugewiesenen

rechtskundigen Beamten zur Verhaftung der

verdächtigen Personen befugt. Dieser Haftbefehl

muß sogleich bei der Verhaftung oder doch

innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Verhafteten

zugestellt werden.

(2) Eines solchen Befehles bedarf es nicht, wenn

Gefahr im Verzug ist und dieselben Voraussetzungen

vorliegen, wie sie im § 175 StPO.

für einen richterlichen Haftbefehl gefordert

werden. Bei der Verhaftung und anschließenden

Vorführung ist mit möglichster Schonung der

Person und der Ehre des Festgenommenen vorzugehen.

(3) § 4 des Gesetzes vom 27. Oktober 1862,

RGBl. Nr. 87, zum Schutze der persönlichen

Freiheit bleibt unberührt.

§ 86. (1) Jeder der Finanzstrafbehörde erster

Instanz Abgelieferte ist von dieser binnen

24 Stunden zu vernehmen. Nach der Vernehmung,

jedoch spätestens vor Ablauf von 48 Stunden

nach der Verhaftung, hat die Finanzstrafbehörde

die in Verwahrung befindliche Person

entweder freizulassen oder die Verhängung der

Untersuchungshaft zu veranlassen.

(2) Die Untersuchungshaft ist vom Vorsitzenden

des Spruchsenates zu verhängen, dem gemäß

§ 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen

die Durchführung der mündlichen

Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses

obliegen würde. Sie darf nur verhängt werden,

wenn der Verwahrte auch nach seiner Vernehmung

eines Finanzvergehens mit Ausschluß der

Finanzordnungswidrigkeiten verdächtig bleibt

und

a) begründeter Verdacht besteht, daß der

Verwahrte sich dem Strafverfahren durch

Flucht zu entziehen suchen werde oder

b) der Verwahrte auf eine die Ermittlung der

Wahrheit hindernde Art auf Zeugen, Sachverständige

oder Mitbeschuldigte einzuwirken

oder sonst durch Vernichtung der

Spuren der Tat die Untersuchung zu erschweren

versucht hat oder wenn begründete

Besorgnis vorhanden ist, daß dies geschehen

könne oder

c) besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen,

daß der Verwahrte die Tat wiederholen

oder eine versuchte Tat ausführen

werde.

§ 87. (1) Die Verhängung einer Untersuchungshaft

bedarf eines Bescheides. Eine mündliche Eröffnung

des Bescheides ist protokollarisch fest-

zuhalten. Auf Verlangen ist dem Beschuldigten

dieser Bescheid samt Begründung binnen 24 Stunden

auch schriftlich zuzustellen. Über die Beschwerde

gegen diesen Bescheid entscheidet der

Vorsitzende des Berufungssenates, der über

Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des im § 86

Abs. 2 genannten Spruchsenates zu entscheiden

hätte.

(2) Die Untersuchungshaft darf nicht länger

dauern, als dies der Zweck des Finanzstrafverfahrens

unbedingt erfordert und darf nur bei

Fluchtgefahr einen Monat übersteigen. Alle am

Finanzstrafverfahren in amtlicher Eigenschaft

teilnehmenden Personen sind verpflichtet, auf

die möglichste Abkürzung der Haft hinzuwirken.

(3) Über Enthaftungsanträge hat der Vorsitzende

des Spruchsenates unverzüglich zu entscheiden.

Über die Beschwerde gegen den ablehnenden

Bescheid entscheidet der Vorsitzende

des im Abs. 1 bezeichneten Berufungssenates.

(4) Gegen die gemäß Abs. 1 und Abs. 3 ergangenen

Entscheidungen des Vorsitzenden des

Berufungssenates ist ein weiteres ordentliches

Rechtsmittel nicht gegeben.

(5) Die Verwahrung und die Untersuchungshaft

sind in den Haftlokalen der Sicherheitsbehörden

oder der Gerichte, jedoch möglichst abgesondert

von Häftlingen der polizeilichen und

gerichtlichen Strafrechtspflege zu vollziehen.

(6) Die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit

ist auf die Freiheitsstrafe und auf die Geldstrafe

anzurechnen.

§ 88. (1) Eine Untersuchungshaft wegen Fluchtverdachtes

muß gegen Sicherheitsleistung unterbleiben

oder aufgehoben werden. Das Ausmaß

der Sicherheitsleistung ist von der Finanzstrafbehörde

mit Rücksicht auf die Folgen der strafbaren

Tat, die Verhältnisse der Person und das

Vermögen des Beschuldigten zu bestimmen.

(2) Die Sicherheitsleistung hat durch Erlag

eines Geldbetrages, durch Pfandbestellung oder

durch taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten

(§ 1374 ABGB.), zu geschehen.

(3) Der erlegte Betrag oder das bestellte Pfand

sind für verfallen zu erklären oder es ist der

Bürge zur Zahlung heranzuziehen, wenn sich

der Beschuldigte der Durchführung des Strafverfahrens

oder dem Vollzug der Strafe durch

Flucht entzieht oder einer den Verfall der

Sicherheit androhenden Vorladung unentschuldigt

keine Folge leistet; die eingehenden Beträge

fließen dem Bund zu.

(4) Die Sicherheit kann nicht mehr für verfallen

erklärt werden, wenn das Verfahren eingestellt

wurde oder wenn der Vollzug der gegen

den Beschuldigten verhängten Freiheitsstrafe begonnen

hat. Die Sicherheit verfällt ferner nicht,

wenn keine Freiheitsstrafe verhängt worden ist.

C. Beschlagnahme.

§ 89. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz

kann bei Verdacht eines Finanzvergehens, für

das der Verfall angedroht ist, zur Sicherung

des Verfalles auf Grund eines von ihr erteilten

schriftlichen Auftrages durch ihre Organe die

Beschlagnahme von Gegenständen vornehmen

lassen. Dieser Auftrag ist bei Durchführung der

Beschlagnahme vorzuweisen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können die Organe

der Finanzämter sowie der Zollämter, der Zollwache

und des öffentlichen Sicherheitsdienstes

eine Beschlagnahme auch dann vornehmen, wenn

ein Auftrag der Finanzstrafbehörde erster Instanz

nicht vorliegt. Die beschlagnahmten Gegenstände

sind an die Finanzstrafbehörde erster

Instanz abzuführen.

(s) Soweit es sich nicht um Monopolgegenstände

(§ 17 Abs. 4) handelt, kann von der

Beschlagnahme abgesehen und eine verfügte Beschlagnahme

aufgehoben werden, wenn ein Geldbetrag

erlegt wird, der dem Wert der der

Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände entspricht.

Der Geldbetrag tritt an die Stelle der

beschlagnahmten Gegenstände und unterliegt

nach Maßgabe des § 17 dem Verfall. Die Freigabe

hat jedoch solange zu unterbleiben, als die

verfallsbedrohten Gegenstände für Beweiszwecke

benötigt werden.

(4) Eine Beschlagnahme ist auch bei Gegenständen

zulässig, die für die Untersuchung als

Beweismittel in Betracht kommen können.

Wenn Organe einer Finanzlandesdirektion, eines

Finanzamtes oder eines Zollamtes bei einer

Prüfung von Büchern, Aufschreibungen und

Aufzeichnungen Beweismittel auffinden, welche

auf die Begehung eines Finanzvergehens schließen

lassen, für dessen Verfolgung die Behörde,

der die Organe angehören, nicht zuständig ist,

so können die aufgefundenen Beweismittel bei

Gefahr im Verzug von diesen Organen beschlagnahmt

werden; sie sind ungesäumt der zuständigen

Finanzstrafbehörde abzuführen.

(5) Auf die Beschlagnahme und Eröffnung von

Briefen und von anderen unter Siegel gehaltenen

Schriften im Sinne des Gesetzes vom 6. April

1870, RGBl. Nr. 42, zum Schutze des Brief- und

Schriftengeheimnisses finden die Bestimmungen

des § 2 des genannten Gesetzes Anwendung.

(6) Postsendungen, die im Gewahrsam der Post

sind, können, sofern es sich nicht um Briefe

und Schriften im Sinne des Abs. 5 handelt, beschlagnahmt

werden, wenn bezüglich ihres

Inhaltes der Verdacht eines Schmuggels oder

einer Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben

besteht.

§ 90. (1) Die beschlagnahmten Gegenstände

sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche

Verwahrung Schwierigkeiten, so können

die Gegenstände dem bisherigen Inhaber belas-

sen oder einer anderen Person zur Aufbewahrung

gegeben werden; in solchen Fällen ist,

soweit nicht nach Abs. 2 vorgegangen wird, ein

Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen.

(2) Unterliegen die beschlagnahmten Gegenstände

raschem Verderben oder einer erheblichen

Wertminderung oder lassen sie sich nur

mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren

und ist ihre Aufbewahrung nicht zur Sicherung

des Beweises erforderlich, so können sie von der

Finanzstrafbehörde erster Instanz wie finanzbehördlich

gepfändete Gegenstände verwertet werden;

im Zollgrenzbezirk beschlagnahmte Gegenstände,

die raschem Verderben unterliegen, können

auch von Organen der Zollgrenzdienststellen

im kurzen Weg bestmöglich verwertet

werden. Der Beschuldigte und der Eigentümer

sind tunlichst vor der Verwertung zu verständigen.

Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten

Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe

des § 17 dem Verfall. Die Verwertung wegen

unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt,

wenn rechtzeitig ein zur Deckung

dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.

(3) Die Verwertung nach Abs. 2 hat jedoch

solange zu unterbleiben, als die verfallsbedrohten

Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden.

§ 91. (1) In allen Fällen, in denen beschlagnahmte

Gegenstände in amtliche Verwahrung

genommen werden, ist hierüber eine Bestätigung

auszustellen, in der die beschlagnahmten Gegenstände

nach ihren wesentlichen Merkmalen, wie

Stückzahl, Gewicht, Maß und Gattung, genau

zu verzeichnen sind. Die Bestätigung ist demjenigen

auszufolgen, dem die beschlagnahmten

Gegenstände abgenommen werden.

(2) Beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich

zurückzugeben, wenn die Aufrechterhaltung

der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt

ist.

§ 92. Beschlagnahmte Geschäftsbücher, Aufzeichnungen

und Belege sind dem Eigentümer

oder einer von diesem hiezu bevollmächtigten

Person auf Verlangen zur Einsicht zugänglich zu

machen, sofern hiedurch die Tatbestandsermittlung

nicht beeinträchtigt und das Verfahren

nicht ungebührlich verzögert wird. Die Abschriftnahme

ist zu bewilligen, wenn nicht Verdunklungsgefahr

oder Verabredungsgefahr besteht.

Gegen die Verweigerung der Einsichtnahme

oder der Abschriftnahme ist ein abgesondertes

Rechtsmittel nicht zulässig.

D. Hausdurchsuchung und Personendurchsuchung.

§ 93. (1) Die Durchführung einer Hausdurchsuchung

(Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung

(Abs. 3) bedarf eines mit Gründen versehenen

schriftlichen Befehles des Vorstandes

der Finanzstrafbehörde erster Instanz oder im

Falle dessen Verhinderung eines ihr zugewiesenen

rechtskundigen Beamten. Dieser Befehl ist den

Betroffenen sogleich oder doch innerhalb der

nächsten 24 Stunden zuzustellen.

(2) Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen

von Wohnungen und sonstigen zum

Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von

Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen,

dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn

begründeter Verdacht besteht, daß sich darin

eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer

Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person

aufhält oder daß sich daselbst Gegenstände befinden,

die voraussichtlich dem Verfall unterliegen

oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel

in Betracht kommen.

(3) Personen dürfen nur dann durchsucht werden,

wenn hohe Wahrscheinlichkeit für die Innehabung

von Gegenständen der in Abs. 2 bezeichneten

Art spricht oder die zu durchsuchende

Person eines Finanzvergehens verdächtig ist.

(4) Bei Gefahr im Verzug stehen die in Abs. 2

und 3 geregelten Befugnisse den im § 89 Abs. 2

genannten Organen auch ohne Befehl gemäß

Abs. 1 zu.

(5) Auf Verlangen des Betroffenen sind der

Hausdurchsuchung oder Personendurchsuchung

bis zu zwei von ihm namhaft gemachte Personen

seines Vertrauens, die nicht der gleichen Straftat

verdächtig sind, beizuziehen, falls die Amtshandlung

dadurch nicht wesentlich verzögert

wird und dies tunlich erscheint. Bei einer Hausdurchsuchung

in Abwesenheit des Betroffenen

ist, wenn dieser nicht selbst Wohnungsinhaber

ist, der Wohnungsinhaber, in dessen Abwesenheit

ein Wohnungsgenosse berechtigt, die Zuziehung

der Vertrauenspersonen zu verlangen.

Zugezogene Vertrauenspersonen haben sich jeder

Einmengung in eine Hausdurchsuchung oder

Personendurchsuchung zu enthalten, widrigenfalls

sie entfernt werden können.

(6) Über das Ergebnis der Durchsuchung ist

eine Niederschrift aufzunehmen. Dem Betroffenen

ist auf sein Verlangen sogleich oder doch

binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung

über die Vornahme der Durchsuchung,

deren Gründe und deren Ergebnis auszufolgen.

§ 94. (1) Hausdurchsuchungen sind mit möglichster

Schonung unter Vermeidung unnötigen

Aufsehens und jeder nicht unumgänglichen Belästigung

oder Störung der Betroffenen vorzunehmen.

(2) Der Inhaber der Räumlichkeiten, die durchsucht

werden sollen, ist vor Beginn der Amtshandlung

aufzufordern, das Gesuchte freiwillig

herauszugeben. Diese Aufforderung kann unterbleiben,

wenn Gefahr im Verzug ist oder die

Durchsuchung von der Allgemeinheit offenstehenden

Räumen vorgenommen wird.

(3) Der Inhaber der Räumlichkeiten, die durchsucht

werden sollen, ist aufzufordern, der Durchsuchung

beizuwohnen. Er ist verpflichtet, dem

die Durchsuchung vornehmenden Organ Räume

und Behältnisse auf Verlangen zu öffnen und die

darin aufbewahrten Gegenstände vorzuweisen.

(4) Ist der Inhaber der zu durchsuchenden

Räumlichkeiten verhindert oder abwesend, so

ist ein erwachsenes Mitglied seiner Familie und

in dessen Ermangelung eine andere erwachsene

Person aufzufordern, der Amtshandlung beizuwohnen.

(5) Wird die Öffnung der zu durchsuchenden

Räume oder Behältnisse verweigert, so kann sie

das mit der Durchsuchung befaßte Organ entweder

selbst öffnen oder aber die Öffnung durch

andere Personen veranlassen.

§ 95. Zur Personendurchsuchung ist die zu

durchsuchende Person auf ihr Verlangen der

Finanzstrafbehörde erster Instanz, dem nächsten

Finanzamt (Zollamt, Zollwachabteilung) oder der

nächsten Sicherheitsdienststelle vorzuführen.

Diese Vorführung hat stets einzutreten, wenn

die Herausgabe der am Körper oder in der

Kleidung verborgenen Gegenstände oder die

Vornahme der Durchsuchung am Betretungsort

untunlich erscheint. Die Person, die durchsucht

werden soll, ist vor Beginn der Durchsuchung

aufzufordern, sich der verborgenen Gegenstände

freiwillig zu entledigen. Personen weiblichen Geschlechts

dürfen nur von vertrauenswürdigen

Frauen und niemals im Beisein von Männern

durchsucht werden.

§ 96. Wenn die Organe der Finanzämter, der

Zollämter und der Zollwache bei einer Hausdurchsuchung

oder einer Personendurchsuchung

Beweismittel auffinden, welche auf die Begehung

eines Finanzvergehens schließen lassen, für dessen

Verfolgung die Behörde, der die Organe angehören,

nicht zuständig ist, so können die aufgefundenen

Beweismittel bei Gefahr im Verzug

von diesen Organen beschlagnahmt werden; sie

sind jedoch ungesäumt der zuständigen Finanzstrafbehörde

abzuführen.

E. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 97. Die den Bediensteten der Zollämter und

der Zollwache zur Ausübung ihres Dienstes in

den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse

bleiben unberührt.

V. Hauptstück.

Beweise und deren Durchführung.

A. Beweismittel.

1. Allgemeines.

§ 98. (1) Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren

kommt alles in Betracht, was zur Feststellung

des maßgebenden Sachverhaltes geeignet

und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich

ist.

(2) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig

sind und solche, für deren Vorhandensein das

Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines

Beweises.

(3) Die Finanzstrafbehörde hat unter sorgfältiger

Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens

nach freier Überzeugung zu beurteilen,

ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.

§ 99. (1) Jedermann kann von der Finanzstrafbehörde

verhalten werden, für Zwecke des Finanzstrafverfahrens

wahrheitsgemäß Auskünfte

zu erteilen, Schriftstücke, Urkunden und die

Stellen seiner Geschäftsbücher vorzulegen, die

sich auf bestimmte, von der Finanzstrafbehörde

zu bezeichnende Tatsachen beziehen; er hat unter

den gleichen Voraussetzungen Gegenstände, die

er für den Beschuldigten verwahrt, vorzulegen

und Einsicht in verschlossene Behältnisse zu gewähren,

die er dem Beschuldigten überlassen

hat. Er kann die Auskunft, die Vorlage oder die

Gewährung der Einsicht insoweit verweigern,

als er die Zeugenaussage verweigern könnte.

(2) Soweit erforderlich, kann die Finanzstrafbehörde

zur Klärung des Sachverhaltes eine Prüfung

von Büchern, Aufschreibungen und Aufzeichnungen

anordnen. Für die Durchführung

gelten die Abgabenverfahrensvorschriften. Einschränkungen,

denen die Durchführung der Prüfung

nach den Abgabenvorschriften unterliegt,

gelten für strafbehördliche Prüfungen nicht.

§ 100. Den Organen der in den §§ 80 und 81

bezeichneten Dienststellen ist es untersagt, auf

die Gewinnung von Verdachtsgründen gegen eine

Person oder auf deren Überführung dadurch

hinzuwirken, daß diese zur Begehung, Fortsetzung

oder Vollendung eines Finanzvergehens

verleitet oder durch insgeheim bestellte Personen

zu Geständnissen verlockt wird, die sodann der

Finanzstrafbehörde hinterbracht werden.

2. Urkunden.

§ 101. Die Beweiskraft von öffentlichen und

Privaturkunden ist nach den Vorschriften der

§§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO. zu beurteilen.

3. Zeugen.

§ 102. Soweit sich aus den §§ 103 und 104

nichts anderes ergibt, ist im Finanzstrafverfahren

jedermann, der als Zeuge vorgeladen oder zu

einer schriftlichen Zeugenaussage verhalten wird,

verpflichtet, über alle ihm bekannten, für Zwecke

der Untersuchung dienlichen Umstände Zeugnis

abzulegen.

§ 103. Zur Zeugenaussage dürfen nicht verhalten

werden

a) Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung

unfähig sind oder die zur Zeit,

auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur

Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache

unfähig waren;

b) Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte

oder sonst unter dem Siegel geistlicher

Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;

c) Organe des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände

und Gemeinden, wenn sie durch

ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis

verletzen würden, insofern sie

der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden

sind;

d) in jedem Finanzstrafverfahren die Nebenbeteiligten

des Verfahrens.

§ 104. (1) Die Zeugenaussage darf verweigert

werden

a) über Fragen, deren Beantwortung den

Zeugen, seinen Ehegatten, seine Verwandten

oder Verschwägerten in auf- oder absteigender

Linie, seine Geschwisterkinder

oder eine Person, die mit ihm noch näher

verwandt oder im gleichen Grad verschwägert

ist, ferner seine Wahl- oder Pflegeeltern,

Wahl- oder Pflegekinder, seinen

Vormund oder Pflegebefohlenen der Gefahr

einer strafgerichtlichen Verfolgung

oder der Verfolgung wegen eines Finanzvergehens

aussetzen würde;

b) über Fragen, die er nicht beantworten

könnte, ohne eine ihm obliegende, durch

Gesetz oder Verordnung begründete oder

anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit,

von der er nicht gültig entbunden wurde,

zu verletzen oder ein Kunstgeheimnis oder

technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren;

c) über Fragen, deren Beantwortung ihm oder

einer der in lit. a genannten Personen unmittelbar

einen bedeutenden Vermögensnachteil

bringen oder zur Schande gereichen

würde, es sei denn, daß der Auskunft voraussichtlich

für das Verfahren entscheidende

Bedeutung zukommt und die Finanzstrafbehörde

unter Hinweis darauf vom

Zeugen die Auskunft verlangt.

(2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung

befugten Personen können die Auskunft auch

darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft

als Vertreter der Partei über diese zur

Kenntnis gelangt ist. Das gleiche gilt für Organe

der gesetzlichen Berufs- und Interessenvertretungen,

insoweit diese im Rahmen ihrer gesetzlichen

Aufgaben in Abgabensachen tätig geworden sind.

(3) Personen, die zum Beschuldigten oder zu

einem Nebenbeteiligten in einer der in Abs. 1

lit. a bezeichneten Beziehungen stehen, sind von

der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses

auch dann befreit, wenn die in Abs. 1 lit. a

vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.

§ 105. Einen Zeugen, der einer Vorladung

ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet

oder die Auskunft ohne zutreffende Berufung

auf einen im § 104 angeführten Weigerungsgrund

verweigert, kann die Finanzstrafbehörde

neben der Auferlegung einer Zwangsstrafe (§ 186

lit. c) zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder

Weigerung verursachten Barauslagen durch Bescheid

verpflichten. Das gleiche gilt in den Fällen

des § 104 Abs. 1 lit. c, wenn die Finanzstrafbehörde

vom Zeugen die Auskunft verlangt, dieser

sie aber verweigert. Erforderlichenfalls kann

der Zeuge, wenn dies in der Vorladung angedroht

war, auf Grund eines schriftlichen Befehles

der Finanzstrafbehörde durch die im § 89 Abs. 2

genannten Organe zwangsweise vorgeführt werden.

§ 106. (1) Jeder Zeuge ist zu Beginn der Vernehmung

über die für die Vernehmung maßgebenden

persönlichen Verhältnisse, falls diese

nicht bereits amtlich bekannt sind, zu befragen,

über das gesetzliche Weigerungsrecht des § 104

Abs. 3 zu belehren und zu ermahnen, daß er die

Wahrheit anzugeben habe und nichts verschweigen

dürfe. Er ist auch auf die strafrechtlichen

Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu

machen. Das gleiche gilt bei der Einholung einer

Zeugenauskunft auf schriftlichem Weg.

(2) Fragen, durch welche dem Zeugen Tatumstände

vorgehalten werden, welche erst durch

seine Antwort festgestellt werden sollen, sind

möglichst zu vermeiden.

(3) Öffentliche Organe, die einen Diensteid

oder eine Angelobung geleistet haben, sind als

Zeugen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen

unter Erinnerung an ihren Diensteid oder ihre

Angelobung zu vernehmen.

§ 107. (1) Zeugen können im Untersuchungsverfahren

durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde

oder durch einen ihr zugewiesenen

rechtskundigen Beamten, in der mündlichen Verhandlung

durch den Verhandlungsleiter eidlich

vernommen werden. Die Bestimmungen des Gesetzes

vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, zur Regelung

des Verfahrens bei den Eidesabiegungen vor

Gericht, finden sinngemäß Anwendung.

(2) Zeugen, die im Untersuchungsverfahren

vereidigt worden sind, sind bei ihrer Vernehmung

in einer mündlichen Verhandlung an den

abgelegten Eid zu erinnern.

(s) Nicht vereidigt werden dürfen Personen,

a) die selbst überwiesen sind oder im Verdacht

stehen, daß sie die strafbare Handlung,

wegen der sie vernommen werden, begangen

oder daran teilgenommen haben

oder an ihr mitschuldig sind,

b) die sich wegen eines Verbrechens in Untersuchung

befinden oder wegen eines solchen

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, die

sie noch zu verbüßen haben,

c) die schon einmal wegen falschen Zeugnisses

oder falschen Eides verurteilt worden sind,

d) die zur Zeit ihrer Vernehmung das 14. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben,

e) die an einer erheblichen Schwäche des

Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvermögens

leiden,

f) die mit dem Beschuldigten oder den Nebenbeteiligten

in einer Feindschaft leben,

die mit Rücksicht auf die Persönlichkeit der

Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände

der Feindschaft geeignet ist, die volle

Glaubwürdigkeit auszuschließen,

g) die bei ihrer Auskunftserteilung wesentliche

Umstände angegeben haben, deren

Unwahrheit bewiesen ist und worüber sie

nicht einen bloßen Irrtum nachweisen können.

§ 108. (1) Zeugen haben Anspruch auf Ersatz

von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung

für Zeitversäumnis. Hinsichtlich der

Voraussetzungen und der Höhe der Vergütung

finden die für Zeugen im gerichtlichen Strafverfahren

geltenden Vorschriften sinngemäße

Anwendung.

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem

Verlust innerhalb von 24 Stunden, vom Ende

der Vernehmung an gerechnet, bei der Behörde

geltend zu machen, die die Einvernahme durchgeführt

hat. Hievon ist der Zeuge spätestens bei

Beendigung der Vernehmung in Kenntnis zu

setzen.

(3) Über den Anspruch entscheidet die vernehmende

Behörde, bei Einvernahmen durch

einen Senat die Finanzstrafbehörde, bei der der

Senat gebildet ist.

4. Sachverständige.

§ 1109. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises

durch Sachverständige notwendig, so sind die

den Verwaltungsbehörden des Bundes oder den

Gerichten beigegebenen oder zur Verfügung stehenden

amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige)

beizuziehen.

(2) Die Finanzstrafbehörde kann aber auch

andere geeignete Personen als Sachverständige

heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht

zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht

auf die Besonderheit des Falles geboten

erscheint. Der Bestellung zum Sachverständigen

hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten

der erforderlichen Art öffentlich bestellt

ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das

Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der

geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb

ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich

angestellt oder ermächtigt ist.

(3) Auf Antrag des Beschuldigten oder eines

Nebenbeteiligten ist aus zutreffenden wichtigen

Gründen ein weiterer Sachverständiger beizuziehen.

§ 110. (1) Aus den Gründen, welche einen Zeugen

zur Verweigerung der Aussage berechtigen,

kann der Sachverständige seine Enthebung beantragen.

(2) Bedienstete der Gebietskörperschaften sind

überdies auch dann nicht beizuziehen oder sind

zu entheben, wenn ihnen die Betätigung als

Sachverständige von ihren Vorgesetzten aus

dienstlichen Gründen untersagt wird oder wenn

sie durch Gesetz von der Pflicht, sich als Sachverständige

verwenden zu lassen, enthoben sind.

(3) Die - Bestimmungen der §§ 72 bis 74 sind

sinngemäß anzuwenden.

§ 111. Ist der Sachverständige für die Erstattung

von Gutachten der erforderlichen Art im

allgemeinen vereidigt, so genügt die Erinnerung

an den geleisteten Eid. Ist er noch nicht vereidigt,

so hat er vor Beginn der Beweisaufnahme

den Sachverständigeneid zu leisten. Bei der Vereidigung

sind die Bestimmungen des § 107

Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 112. (1) Sachverständige, soweit sie nicht

Verwaltungsbehörden des Bundes beigegeben

sind oder zur Verfügung stehen, haben Anspruch

auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie

der notwendigen Barauslagen, auf Entschädigung

für Zeitversäumnis und auf Entlohnung ihrer

Mühewaltung. Hinsichtlich der Voraussetzungen

und der Höhe der Vergütung finden die für

Sachverständige im gerichtlichen Strafverfahren

geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung.

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem

Verlust binnen zwei Wochen nach Abgabe des

Gutachtens oder, wenn dieses entfällt, nach der

Entlassung mündlich oder schriftlich bei der Behörde

geltend zu machen, bei der der Sachverständige

vernommen worden ist. Hievon ist der

Sachverständige bei der Bestellung in Kenntnis

zu setzen.

(3) § 108 Abs. 3 gilt sinngemäß.

5. Augenschein.

§ 113. (1) Zur Aufklärung der Sache kann die

Finanzstrafbehörde auch einen Augenschein,

nötigenfalls mit Beiziehung von Sachverständigen,

vornehmen. Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten

sind beizuziehen, wenn dies zweckdienlich

ist. In allen übrigen Fällen sind sie von

der Anberaumung eines Augenscheines rechtzeitig

mit dem Hinweis zu verständigen, daß

ihnen die Teilnahme freisteht. Ein bereits bestellter

Verteidiger ist von der Vornahme des

Augenscheines zu verständigen. Die Beteiligung

am Augenschein kann ihm nicht versagt werden.

Der Beschuldigte, der dem Augenschein nicht zugezogen

wird und keinen Verteidiger bestellt

hat, kann beantragen, daß dem Augenschein eine

Person seines Vertrauens beigezogen wird.

(2) Die Finanzstrafbehörde hat darüber zu wachen,

daß die Vornahme eines Augenscheines

nicht zur Verletzung eines Kunst-, Geschäfts-

oder Betriebsgeheimnisses mißbraucht werde.

B. Durchführung der Beweise.

§ 114. (1) Im Finanzstrafverfahren sind alle

Beweise aufzunehmen, die die Finanzstrafbehörde

zur Erforschung der Wahrheit für erforderlich

hält.

(2) Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten

können die Durchführung bestimmter Beweise

und die Vereidigung vorgeladener Zeugen beantragen.

Diesen Anträgen ist stattzugeben, falls

dies im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig

erscheint. Findet die Finanzstrafbehörde, daß

dem gestellten Antrag nicht stattzugeben sei, so

hat sie die Ablehnung samt Gründen zu verkünden

und protokollarisch festzuhalten. Gegen die

Ablehnung ist ein abgesondertes Rechtsmittel

nicht zulässig.

(3) Das Ergebnis der Beweisaufnahmen (Abs. 1

und 2) ist in einer Niederschrift festzuhalten, in

der auch durchgeführte Vereidigungen ersichtlich

zu machen sind.

VI. Hauptstück.

Gang des Verfahrens.

A. Untersuchungsverfahren.

§ 115. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz

hat im Untersuchungsverfahren den für die Erledigung

der Strafsache maßgebenden Sachverhalt

von Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten

sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit

zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen

geltend zu machen.

§ 116. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz

hat den Beschuldigten zur Vernehmung

vorzuladen oder ihn aufzufordern, sich bis zu

einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen.

Dies kann gelegentlich der Verständigung

von der Einleitung des Strafverfahrens geschehen.

Hält sich der Beschuldigte nicht in der

Gemeinde auf, in der die Finanzstrafbehörde

erster Instanz ihren Sitz hat, so kann diese die

Vernehmung des Beschuldigten durch das von

seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

nächsterreichbare Finanzamt oder die nächsterreichbare

Zolldienststelle veranlassen.

(2) Ist bereits eine Beschuldigtenvernehmung

gemäß § 83 Abs. 3 erfolgt, so kann eine Vorladung

oder Aufforderung zur schriftlichen

Rechtfertigung unterbleiben.

§ 117. (1) In der Vorladung des Beschuldigten

und in der Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung

sind die zur Last gelegte Tat sowie die

in Betracht kommende Strafbestimmung zu bezeichnen.

(2) Die Nichtbefolgung der Vorladung oder

der Aufforderung zur Rechtfertigung, für die der

Beschuldigte keine triftigen Gründe vorgebracht

hat, hindert nicht den weiteren Ablauf des Verfahrens.

§ 118. Ist eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung

oder eine Aufforderung zur schriftlichen

Rechtfertigung im Sinne des § 116 Abs. 1

im Interesse der Wahrheitsfindung untunlich, so

kann die Finanzstrafbehörde hievon Abstand

nehmen; es muß jedoch auch in diesem Fall dem

Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung

gegeben werden.

§ 119. Zur Untersuchung des Sachverhaltes

kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz Ermittlungen

und Beweisaufnahmen jeder Art

selbst durchführen oder andere Dienststellen der

Bundesfinanzverwaltung um deren Durchführung

ersuchen.

§ 120. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz

ist berechtigt, zur Durchführung der Finanzstrafrechtspflege

mit allen Dienststellen der

Gebietskörperschaften einschließlich jener der

Post- und Telegraphenverwaltung, ferner mit

anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes

und mit der Oesterreichischen Nationalbank in

ihrer Eigenschaft als Überwachungsstelle für die

Devisenbewirtschaftung unmittelbares Einvernehmen

durch Ersuchschreiben zu pflegen. Derartige

Ersuchschreiben sind mit möglichster Beschleunigung

zu beantworten oder es sind die

entgegenstehenden Hindernisse sogleich bekanntzugeben;

erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu

gewähren.

(2) Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß

Abs. 1, die sich auf Straftaten einer bestimmten

Person beziehen, darf mit dem Hinweis auf

bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit

nur dann abgelehnt werden, wenn

diese Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber

ausdrücklich auferlegt sind oder wenn der

Beantwortung Bundesinteressen, die entsprechend

zu begründen sind, entgegenstehen.

§ 121. (1) Kommt der Beschuldigte im Verlaufe

des Untersuchungsverfahrens einer Vorladung

oder sonstigen amtlichen Aufforderung nicht

nach, so hindert dies nicht den weiteren Ablauf

des Verfahrens, wenn der Beschuldigte keine triftigen

Gründe für die Nichtbefolgung vorgebracht

hat.

(2) Ein Beschuldigter, der einer Vorladung ohne

zwingenden Grund nicht entsprochen hat, kann,

wenn dies in der Vorladung angedroht war, auf

Grund eines schriftlichen Befehles der Finanzstrafbehörde

erster Instanz durch die im § 89

Abs. 2 bezeichneten Organe zwangsweise vorgeführt

werden. Die Sicherheitsbehörden haben

den Vorführungsersuchen der Finanzstrafbehörde

zu entsprechen.

§ 122. (1) Personen, die als Verfallsbeteiligte in

Betracht kommen, ist, sofern ihr inländischer

Aufenthalt bekannt ist, anheimzustellen, ihre

Rechte geltend zu machen. Verfallsbeteiligten, die

auf Grund dieser Aufforderung oder aus eigenem

Antrieb bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung

oder wenn eine solche nicht stattfindet

bis zur Erlassung des Erkenntnisses (der Strafverfügung)

ihre Rechte geltend machen, ist die

dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mitzuteilen

und Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben. Im selbständigen Verfahren (§ 148) hat

die Mitteilung die Bezeichnung der aufgedeckten

Tat allein zu enthalten.

(2) Den Haftungsbeteiligten, deren Haftung im

Verfahren gegen den Beschuldigten geltend gemacht

werden soll, ist die Person des Beschuldigten

und die diesem zur Last gelegte Tat mitzuteilen

und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben.

(3) Nebenbeteiligte, die im Ausland ihren

Wohnsitz haben oder sich nicht nur vorübergehend

im Ausland aufhalten, haben über Aufforderung

einen inländischen Bevollmächtigten

namhaft zu machen. In dieser Aufforderung sind

die Nebenbeteiligten zu belehren, daß nur dieser

Bevollmächtigte, und zwar von seiner Nennung

an, am weiteren Verfahren beteiligt werde, daß

es dem Nebenbeteiligten jedoch unbenommen

sei, vor der Finanzstrafbehörde seine Rechte persönlich

zu vertreten. Durch diese Aufforderung

wird der Fortgang des Verfahrens nicht behindert.

§ 121 gilt sinngemäß auch für Nebenbeteiligte.

§ 123. (1) Sofern die Abgabenvorschriften nicht

anderes bestimmen, ist die Finanzstrafbehörde

berechtigt, im Untersuchungsverfahren auftauchende

Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen

Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten

zu entscheiden wären, soweit es sich um

die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten

oder um Aussprüche gegenüber Nebenbeteiligten

handelt, nach der über die maßgebenden

Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung

zu beurteilen und diese Beurteilung ihrer

Entscheidung zugrundezulegen.

(2) An Entscheidungen der Gerichte, mit denen

im Finanzstrafverfahren auftauchende privat-

rechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden

worden sind, sind die Finanzstrafbehörden nicht

gebunden, es sei denn, daß in dem Verfahren,

in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der

Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen

vorzugehen war.

§ 124. (1) Wenn im Zuge des Untersuchungsverfahrens

festgestellt wird, daß die dem Beschuldigten

zur Last gelegte Tat nicht erwiesen

werden kann oder daß einer der im § 82 Abs. 3

lit. b bis d genannten Gründe vorliegt, hat die

Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren

einzustellen. Der Bescheid über die Einstellung

ist dem Beschuldigten zuzustellen. Gegen

diesen Bescheid ist ein Rechtsmittel unzulässig.

(2) Findet die Finanzstrafbehörde im Zuge des

Untersuchungsverfahrens, daß die Durchführung

des Strafverfahrens in die Zuständigkeit des Gerichtes

fällt, so hat sie die Anzeige an die Staatsanwaltschaft

zu erstatten und hievon unter einem

den Beschuldigten zu verständigen. Für das weitere

Verfahren bei der Finanzstrafbehörde gilt

§ 203.

B. Mündliche Verhandlung.

Beschlußfassung der Spruchsenate.

§ 125. (1) Wenn das Untersuchungsverfahren

ergeben hat, daß die Durchführung

der mündlichen Verhandlung und die Fällung

des Erkenntnisses einem Spruchsenat obliegt

(§ 58 Abs. 2), sind die Akten dem Spruchsenat

zuzuleiten. Ist der Spruchsenat der Ansicht,

daß die Voraussetzungen für sein Tätigwerden

nicht gegeben sind, so sind die Akten zurückzuleiten.

Andernfalls hat der Vorsitzende des

Spruchsenates die mündliche Verhandlung anzuberaumen

und zu dieser unter Angabe des wesentlichen

Inhaltes der Anschuldigungspunkte

und unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Zusammensetzung

des Senates den Beschuldigten

und die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen

Nebenbeteiligten oder deren Bevollmächtigte

vorzuladen. Wurde der Aufforderung gemäß

§ 122 Abs. 3 nicht entsprochen oder wurde

einer solchen erst nach Abschluß der Untersuchung

ergangenen Aufforderung zur Namhaftmachung

eines inländischen Bevollmächtigten

nicht nachgekommen, so unterbleibt eine Vorladung.

(2) Obliegt die Durchführung der mündlichen

Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses

nicht einem Spruchsenat oder hat der Spruchsenat

gemäß Abs. 1 die Akten zurückgeleitet, so

hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz

die mündliche Verhandlung anzuberaumen und

den Beschuldigten hiezu vorzuladen. Für die

Vorladung der Nebenbeteiligten gilt Abs. 1 entsprechend.

Eine mündliche Verhandlung unterbleibt

jedoch, wenn der Beschuldigte auf die

Durchführung einer solchen verzichtet hat; entgegen

diesem Verzicht kann der Nebenbeteiligte

auf Durchführung der mündlichen Verhandlung

nicht bestehen.

(s) Bei Finanzordnungswidrigkeiten ist das Erkenntnis

ohne Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zu fällen.

§ 126. Fernbleiben des Beschuldigten oder eines

Nebenbeteiligten von einer gemäß § 125 anberaumten

mündlichen Verhandlung ohne triftige

Gründe hindert nicht deren Durchführung

und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der

Verhandlungsergebnisse. Der Beschuldigte kann

jedoch gemäß § 121 Abs. 2 vorgeführt werden.

§ 127. (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht

öffentlich. Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden

des Spruchsenates, in den Fällen des

§ 125 Abs. 2 von einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde

erster Instanz geleitet (Verhandlungsleiter).

Der mündlichen Verhandlung

ist ein Schriftführer beizuziehen. Der Verhandlungsleiter

kann, wenn er es für notwendig erachtet,

die mündliche Verhandlung vertagen; für

die vertagte mündliche Verhandlung gilt § 125

Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

(2) Der Beschuldigte kann zur mündlichen Verhandlung

zwei an der Sache nicht beteiligte Personen

seines Vertrauens beiziehen. Personen, die

im Verfahren als Zeugen oder Sachverständige

in Betracht kommen, dürfen als Vertrauenspersonen

nicht beigezogen werden. Sachverständige

können, wenn es zur Erforschung der Wahrheit

zweckdienlich erscheint, der Verhandlung schon

vor Erstattung ihres Gutachtens zugezogen

werden.

(3) Der Verhandlungsleiter hat dafür zu sorgen,

daß Erörterungen, die das Verfahren ohne

Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern

würden, unterbleiben. Er erteilt das Wort und

kann es bei Mißbrauch entziehen; ihm obliegt

die Erhaltung der Ruhe und Ordnung im Verhandlungsraum.

Dabei ist er befugt, den Beschuldigten

ausnahmsweise während der Vernehmung

eines Zeugen oder eines Mitschuldigen aus

dem Verhandlungssaal zu entfernen. Er muß

ihn aber, sobald er ihn nach seiner Wiederzulassung

über den in seiner Abwesenheit verhandelten

Gegenstand vernommen hat, von allem

in Kenntnis setzen, was in seiner Abwesenheit

vorgebracht wurde, insbesondere von den Aussagen,

die inzwischen gemacht worden sind. Der

Verhandlungsleiter kann die vorübergehende

oder endgültige Entfernung eines Zeugen gestatten

oder anordnen Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 21/1959

(4) Personen, die die mündliche Verhandlung

stören oder durch ungeziemendes Benehmen den

Anstand verletzen, sind vom Verhandlungsleiter

zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos,

so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung

das Wort entzogen, ihre Entfernung aus dem

Verhandlungsraum verfügt und über sie eine

Ordnungsstrafe bis zu 200 S verhängt werden.

Gegen die Ordnungsstrafe ist ein Rechtsmittel

nicht zulässig. Die Ordnungsstrafe ist sofort fällig.

Bei Entfernung eines Beschuldigten kann die Verhandlung

in seiner Abwesenheit fortgesetzt werden,

bei Entfernung eines Verteidigers oder Bevollmächtigten

kann dem Beschuldigten oder

den Nebenbeteiligten eine angemessene Frist zur

Bestellung eines anderen Verteidigers oder Bevollmächtigten

eingeräumt werden.

(5) Ordnungsstrafen fließen dem Bund zu.

§ 128. (1) Der Verhandlungsleiter hat den Sachverhalt

und die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens

vorzutragen, falls nicht die mündliche

Verhandlung sofort nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens

stattfindet. Er hat hiezu den

Beschuldigten zu vernehmen und von diesem

beantragte ergänzende Beweisaufnahmen unter

Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 114

Abs. 2 sowie jene weiteren Beweisaufnahmen

durchzuführen, die er für die Klärung des Sachverhaltes

für erforderlich erachtet, wobei auch

die §§ 119, 120 und 123 anzuwenden sind. Der

Verhandlungsleiter kann jedoch zu diesem Zweck

auch die Ergänzung des Untersuchungsverfahrens

anordnen.

(2) Bei der Durchführung von Beweisaufnahmen

steht dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten

ein Fragerecht zu, doch kann der Verhandlungsleiter

Fragen zurückweisen, die ihm

unangemessen erscheinen.

(3) Auf Antrag des Beschuldigten sind bei der

mündlichen Verhandlung jene im Untersuchungsverfahren

aufgenommenen Beweise, bei deren

Aufnahme er nicht zugegen war, in seiner Anwesenheit

zu wiederholen, wenn er für die Wiederholung

wichtige Gründe glaubhaft macht.

Gegen die Ablehnung des Antrages ist ein abgesondertes

Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Wird in der mündlichen Verhandlung befunden,

daß die Bestrafung der dem Beschuldigten

zur Last gelegten Tat nicht der Finanzstrafbehörde,

sondern dem Gericht zustünde, so

hat aus diesem Grund die Finanzstrafbehörde

das Verfahren einzustellen und die Anzeige an

die Staatsanwaltschaft zu erstatten.

§ 129. Kommt der Nebenbeteiligte einer Vorladung

oder einer sonstigen amtlichen Aufforderung,

insbesondere einer solchen nach § 122

Abs. 3, nicht nach, hindert dies nicht den weiteren

Ablauf der mündlichen Verhandlung.

§ 130. (1) Der mündlichen Verhandlung vor

dem Spruchsenat haben alle Mitglieder des Senates

und ein vom Vorstand der Finanzstrafbehörde

erster Instanz, bei der der Spruchsenat

gebildet ist, beauftragter Beamter des höheren

Finanzdienstes (Amtsbeauftragter) beizuwohnen.

Dieser ist nicht Mitglied des Spruchsenates und

nimmt an dessen Beratungen nicht teil.

(2) Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung

vor dem Spruchsenat gelten die Bestimmungen

der §§ 128 und 129 mit der Maßgabe,

daß

a) die Darstellung des Sachverhaltes und der

Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens

dem Beamten des höheren Finanzdienstes

obliegt, der dem Senat angehört;

b) der Amtsbeauftragte Beweisanträge stellen

kann;

c) das Recht der Fragestellung auch den Mitgliedern

des Spruchsenates und dem Amtsbeauftragten

zusteht.

(3) Nach Beendigung der Beweisaufnahmen erhält

zuerst der Amtsbeauftragte das Wort, um

die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen

und hinsichtlich der Schuld des Beschuldigten

sowie wegen der gegen ihn anzuwendenden

Strafbestimmungen Anträge zu stellen

und zu begründen. Einen bestimmten Antrag

über Art und Höhe der Strafe hat der Amtsbeauftragte

nicht zu stellen.

(4) Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten

steht das Recht zu, auf die Ausführungen des

Amtsbeauftragten zu antworten. Findet dieser

hierauf etwas zu erwidern, so gebührt dem Beschuldigten

jedenfalls das Schlußwort.

§ 131. (1) Jeder Abstimmung eines Senates hat

eine Beratung voranzugehen, an der alle Mitglieder

des Senates teilzunehmen haben. Der

Schriftführer ist beizuziehen.

(2) Der Laienbeisitzer gibt seine Stimme als

erster ab; ihm folgt der Beamte des höheren

Finanzdienstes. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.

(3) Zu jedem Beschluß eines Senates ist mehr

als die Hälfte der Stimmen erforderlich.

(4) Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei

verschiedene Meinungen, sodaß keine dieser

Meinungen die erforderliche Mehrheit für sich

hat, hat der Vorsitzende die Erreichung eines

Beschlusses dadurch zu versuchen, daß er die

Frage teilt und über die Teilfragen abstimmen

läßt. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so wird

die dem Beschuldigten nachteiligste Stimme der

zunächst minder nachteiligen zugezählt.

(5) Gehen die Ansichten darüber auseinander,

welche von zwei Meinungen für den Beschuldigten

minder nachteilig ist, so ist darüber besonders

abzustimmen.

§ 132. (1) Über die Zuständigkeit des Senates,

über die Notwendigkeit von Ergänzungen des

Verfahrens und über Vorfragen muß immer

zuerst abgestimmt werden. Entscheidet sich die

Mehrheit der Stimmen dahin, daß ungeachtet

der über die Vorfrage erhobenen Zweifel zur

Hauptentscheidung zu schreiten sei, so ist auch

das in der Minderheit gebliebene Mitglied des

Senates verpflichtet, über die Hauptsache mitabzustimmen.

(2) Bei der Entscheidung über die Hauptsache

ist die Frage, ob der Beschuldigte der ihm zur

Last gelegten Tat schuldig sei, immer von der

Frage über die Strafe zu sondern und vor dieser

Frage zur Abstimmung zu bringen. Liegen dem

Beschuldigten mehrere strafbare Taten zur Last,

so muß über jede einzelne Tat ein eigener Beschluß

über die Schuld oder Nichtschuld des

Beschuldigten gefaßt werden. Die Abstimmung

über die Strafe hat sich auf jene strafbaren Taten

zu beschränken, deren der Beschuldigte für

schuldig erklärt worden ist. Hiebei steht es

einem Senatsmitglied, das den Beschuldigten

wegen einer ihm zur Last gelegten strafbaren

Tat nicht schuldig gefunden hat, frei, auf Grund

des über die Schuldfrage gefaßten Beschlusses

seine Stimme über die Strafe abzugeben oder

sich der Abstimmung zu enthalten. Enthält ein

Senatsmitglied sich der Abgabe der Stimme über

die Frage der Strafe, so ist seine Stimme so zu

zählen, als ob es der für den Beschuldigten günstigeren

Meinung beigetreten wäre.

§ 133. Über die Beratung und Abstimmung

des Senates ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen,

die vom Vorsitzenden und vom

Schriftführer zu unterfertigen ist. Beratung und

Abstimmung des Senates sind geheim.

§ 134. (1) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung

hat der Verhandlungsleiter, im Verfahren

vor den Spruchsenaten auf Grund der

Ergebnisse der Beratung und Abstimmung, das

Erkenntnis, wenn möglich, zu verkünden und

hiebei die wesentlichen Entscheidungsgründe bekanntzugeben.

Das Erkenntnis kann aber auch

der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden.

(2) Wird nach Schluß der mündlichen Verhandlung

befunden, daß die Bestrafung der dem

Beschuldigten zur Last gelegten Tat nicht der

Finanzstrafbehörde, sondern dem Gericht zustünde,

so ist das Verfahren einzustellen und

die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten

und hierüber neben dem Beschuldigten

auch den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen

Nebenbeteiligten Mitteilung zu machen.

Hinsichtlich der Verständigung der Nebenbeteiligten

gilt § 137 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 21/1959..

§ 135. (1) Der Ablauf der mündlichen Verhandlung

ist durch den Schriftführer, erforderlichenfalls

nach den Angaben des Verhandlungsleiters,

festzuhalten. Die Niederschrift hat zu

enthalten

a) die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde

erster Instanz, den Namen des Verhandlungsleiters,

im Verfahren vor einem

Spruchsenat die Namen der Mitglieder des

Spruchsenates und des Amtsbeauftragten

(§ 130 Abs. 1);

b) Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt,

Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung

und Wohnort des Beschuldigten

und, soweit solche am Strafverfahren

beteiligt sind, auch Vor- und Zunamen, Beschäftigung

und Wohnort der Nebenbeteiligten;

c) die Namen der als Verteidiger und Bevollmächtigte

auftretenden Personen;

d) die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten

zur Last gelegten Tat;

e) die Rechtfertigung oder das Geständnis des

Beschuldigten;

f) die wesentlichen Aussagen der Zeugen und

Sachverständigen und die sonstigen Beweisaufnahmen;

g) wenn das Erkenntnis nach Schluß der

mündlichen Verhandlung verkündet worden

ist, dessen Inhalt und die wesentlichen

Gründe, sonst den Vorbehalt der schriftlichen

Ausfertigung.

(2) Alle Angaben in der Niederschrift sind mit

möglichster Kürze abzufassen. Soweit die in

Abs. 1 lit. b bis f bezeichneten Angaben bereits

schriftlich im Akt niedergelegt sind, genügt in

der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen

Aktenstücke.

(3) Die Verhandlungsniederschrift ist vom Verhandlungsleiter

und vom Schriftführer zu unterfertigen.

C. Inhalt des Erkenntnisses.

§ 136. Wenn einer der im § 82 Albs. 3 lit. b

bis d genannten Gründe vorliegt oder wenn

die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht

erwiesen werden kann, ist im Erkenntnis die

Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen.

Sonst ist im Erkenntnis über Schuld und Strafe

zu entscheiden.

§ 137. (1) Das Erkenntnis ist schriftlich auszufertigen.

Ausfertigungen des Erkenntnisses

sind an den Beschuldigten, den Amtsbeauftragten

und an die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen

Nebenbeteiligten zuzustellen. Nebenbeteiligten,

die trotz Aufforderung einen inländischen

Bevollmächtigten nicht namhaft machen,

kann das Erkenntnis durch Hinterlegung bei der

Finanzstrafbehörde zugestellt werden, wenn auf

diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(2) Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses

hat zu enthalten

a) die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde

erster Instanz, bei Erkenntnissen eines

Spruchsenates auch die Namen der Mitglieder

des Senates;

b) Vor- und Zunamen, Beschäftigung und

Wohnort des Beschuldigten und allfälliger

Nebenbeteiligter;

c) den Spruch;

d) die Begründung;

e) die Rechtsmittelbelehrung;

f) die Unterschrift des Verhandlungsleiters,

wenn eine mündliche Verhandlung nicht

stattgefunden hat, die Unterschrift des

Vorstandes der Finanzstrafbehörde; an die

Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung

der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung

mit der Erledigung des betreffenden

Geschäftsstückes übereinstimmt und

das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte

Unterschrift aufweist;

g) das Datum der mündlichen Verkündung,

sonst das Datum der Unterfertigung.

§ 138. (1) Der Spruch hat, soweit er auf Einstellung

lautet, die dem Beschuldigten zur Last

gelegte Tat zu bezeichnen und die Einstellung

des Strafverfahrens anzuordnen.

(2) Ein Spruch hat, soweit er nicht auf Einstellung

lautet, zu enthalten

a) die Bezeichnung der Tat, die als erwiesen

angenommen wird;

b) die angewendete Strafvorschrift;

c) die verhängte Geldstrafe und Freiheitsstrafe,

den Ausspruch über Verfall und

Wertersatz;

d) die Anrechnung einer allfälligen Untersuchungshaft;

e) den Ausspruch über die Verpflichtung zum

Kostenersatz (§ 185); wenn die ziffernmäßige

Höhe der Kosten im Zeitpunkt

der Entscheidung noch nicht feststeht, kann

die Höhe der Kosten in einem gesonderten

Bescheid vorgeschrieben werden. In einer

Beschwerde gegen diesen Bescheid kann nur

die ziffernmäßige Höhe des auferlegten

Kostenersatzes angefochten werden.

(3) Soweit erforderlich, hat der Spruch auch

noch zu enthalten

a) die Feststellung, daß bestimmte Personen

den Verfall gegen sich gelten zu lassen

haben;

b) die Entscheidung darüber, welche Pfand-

und Zurückbehaltungsrechte Dritter an für

verfallen erklärten Gegenständen anerkannt

oder abgelehnt werden, in welcher Höhe

die gesicherten Forderungen anerkannt

werden und welcher Rang ihnen zukommt;

werden sie anerkannt, so ist auch auszusprechen,

daß der festgesetzte Wertersatz

(§ 19 Abs. 2) nur mit dem Betrag einzufordern

sei, der zur Befriedigung der anerkannten

Forderungen aus dem Verwertungserlös

aufgewendet wird;

c) die Feststellung, daß eine Haftungspflicht

für die verhängte Geldstrafe und den auferlegten

Wertersatz gemäß § 28 gegeben ist

und die Nennung der Haftungsbeteiligten.

§ 139. (1) Die Begründung hat, wenn das Erkenntnis

auf Einstellung lautet, kurz anzugeben,

welcher Einstellungsgrund festgestellt worden ist

(§ 136) und welche Erwägungen zu dieser Feststellung

geführt haben.

(2) In allen anderen Fällen hat die Begründung

in gedrängter Darstellung, aber mit voller

Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen die

Finanzstrafbehörde erster Instanz als erwiesen

angenommen hat und aus welchen Gründen dies

geschehen ist, ferner, von welchen Erwägungen

sie bei der Würdigung der vorgebrachten Einwendungen

und bei der Entscheidung der Rechtsfrage

geleitet wurde und welche Erschwerungs- und

Milderungsumstände bei der Strafbemessung

berücksichtigt worden sind. Der Ausspruch über

die Verpflichtung zum Kostenersatz und die

Feststellungen hinsichtlich des Verfalls und über

die Haftung gemäß § 138 Abs. 3 sind gleichfalls

zu begründen.

§ 140. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben,

ob das Erkenntnis noch einem weiteren

Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls,

innerhalb welcher Frist und bei welcher

Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Die

Rechtsmittelbelehrung hat, wenn ein Rechtsmittel

zulässig ist, darauf hinzuweisen, daß dieses

begründet werden muß.

(2) Enthält das Erkenntnis keine Rechtsmittelbelehrung

oder keine Angaben über die Rechtsmittelfrist

oder erklärt es zu Unrecht ein Rechtsmittel

für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist

nicht in Lauf gesetzt.

(3) Ist in dem Erkenntnis eine längere als die

gesetzliche Frist angegeben, so ist das innerhalb

der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel

rechtzeitig.

(4) Enthält das Erkenntnis keine oder eine unrichtige

Angabe über die Behörde, bei welcher

das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das

Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der

Behörde, die das Erkenntnis ausgefertigt hat, oder

bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 21/1959..

§ 141. Die Zurücknahme oder Änderung eines

Erkenntnisses durch die erkennende Behörde ist

unzulässig. Die Berichtigung von Schreib- und

Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem

Versehen beruhenden tatsächlichen Unrichtigkeiten

ist auch nachher gestattet.

D. Sonderbestimmung für Freiheitsstrafen.

§ 142. (1) Wurde im Erkenntnis eine Freiheitsstrafe

verhängt und besteht Fluchtgefahr, so kann

der Verhandlungsleiter über den Beschuldigten

bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, jedoch

längstens auf die Dauer der im Erkenntnis angeordneten

Freiheitsstrafe, die Haft verhängen.

Wenn das Erkenntnis nicht von einem Spruchsenat

gefällt wurde, bedarf die Haftverhängung

binnen 48 Stunden der Bestätigung durch den im

§ 86 Abs. 2 bezeichneten Vorsitzenden des

Spruchsenates.

(2) Über die Beschwerde gegen die gemäß

Abs. 1 verhängte Haft entscheidet der Vorsitzende

des Berufungssenates, der gemäß § 62

Abs. 2 zur" Rechtsmittelentscheidung berufen ist.

(3) Die Bestimmungen des § 87 Abs. 2 bis 5

und des § 88 gelten sinngemäß.

E. Vereinfachtes Verfahren.

§ 143. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz

kann ein Strafverfahren ohne mündliche

Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses

durch Strafverfügung beenden, wenn der

Sachverhalt nach Ansicht der Finanzstrafbehörde

durch die Angaben des Beschuldigten oder durch

das Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte

Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte,

ausreichend geklärt ist (vereinfachtes Verfahren).

(2) Werden der Finanzstrafbehörde vor Erlassung

der Strafverfügung im Inland befindliche

Verfallsbeteiligte bekannt oder machen Verfallsbeteiligte

vor Erlassung der Strafverfügung ihre

Rechte geltend, so sind sie zu hören. Desgleichen

sind Haftungsbeteiligte zu hören, die in der

Strafverfügung zur Haftung herangezogen werden

sollen.

(3) Eine Strafverfügung ist ausgeschlossen, wenn

die Voraussetzungen für ein Verfahren gegen

Täter unbekannten Aufenthaltes (§ 147) oder für

ein selbständiges Verfahren (§ 148) gegeben sind.

§ 144. Für die Strafverfügung und deren Zustellung

gelten die Bestimmungen sinngemäß, die

für die nicht auf Einstellung lautenden Erkenntnisse

gelten (§ 137 und § 138 Abs. 2 und 3).

Statt der Rechtsmittelbelehrung ist die Belehrung

über das Einspruchsrecht zu geben. An

Stelle der Unterschrift des Vorstandes kann auch

die Unterschrift des Amtsorganes treten, das

durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde mit

der Befugnis, eine Strafverfügung zu erlassen,

betraut wurde.

§ 145. (1) Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten

können gegen die Strafverfügung

binnen zwei Wochen nach der Zustellung bei

der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die

Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben.

(2) Durch die rechtzeitige Einbringung des

Einspruches tritt die Strafverfügung außer Kraft;

das Verfahren ist, sofern nicht noch eine Ergänzung

der Untersuchung notwendig erscheint,

nach den Bestimmungen der §§ 125 bis 142 fortzusetzen.

In diesem Verfahren hat die Finanzstrafbehörde

erster Instanz auf den Inhalt der

außer Kraft getretenen Strafverfügung keine

Rücksicht zu nehmen und kann auch eine andere

Strafe aussprechen. Erheben nur Nebenbeteiligte

rechtzeitig Einspruch, so ist in einem

abgesonderten Verfahren (§ 149) über ihre

Rechte zu entscheiden.

(3) Wird auf Erhebung eines Einspruches

schriftlich oder zu Protokoll verzichtet oder ein

Einspruch nicht rechtzeitig erhoben, so hat die

Strafverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen

Erkenntnisses.

§ 146. (1) Unter der Voraussetzung des § 58

Abs. 1 lit. g können die dort genannten Zollämter

bei geringfügigen Finanzvergehen auf

Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung

Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der

§§ 35 bis 37, 44 bis 46 und 48, jedoch nur bis

zu einem Höchstausmaß von 2000 S verhängen

und, soweit dies in den §§ 35, 37, 44 und 46

vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte

Strafverfügung). Gegen diese Strafverfügung

ist ein Einspruch unzulässig. Eine

solche Strafverfügung kann nur erlassen werden,

wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe

der in Aussicht genommenen Strafe und nach

Belehrung, daß ein Einspruch unzulässig sei, mit

der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung

einverstanden erklärt.

(2) Als geringfügige Finanzvergehen gelten

a) Finanzordnungswidrigkeiten hinsichtlich

solcher Waren, deren Wert 5000 S nicht

übersteigt,

b) die Finanzvergehen nach den §§ 35, 36,

37, § 44 Abs. 1 lit. c und § 46, wenn die

auf die Waren entfallenden Eingangs-

oder Ausgangsabgaben einen Betrag von

1000 S nicht übersteigen.

F. Verfahren gegen Personen unbekannten

Aufenthaltes.

§ 147. Soll gegen eine Person, deren Aufenthalt

unbekannt ist, ein Finanzstrafverfahren

durchgeführt werden, so kann die Finanzstrafbehörde

erster Instanz, wenn die Wichtigkeit

der Sache es erfordert, durch ein in ihrem Amtsbereich

gelegenes Bezirksgericht einen Kurator

bestellen lassen. Dieser Kurator hat im Verfahren

die Rechte und rechtlichen Interessen des

Beschuldigten wahrzunehmen. Seine Kosten sind

vom Beschuldigten zu tragen. Gegen Personen

unbekannten Aufenthaltes sind im übrigen die

Bestimmungen dieses Unterabschnittes anzuwenden.

G. Selbständiges Verfahren.

§ 148. Soll gemäß § 18 im selbständigen Verfahren

auf Verfall erkannt werden, so sind die

Verfahrensbestimmungen dieses Unterabschnittes,

mit Ausnahme des § 147, sinngemäß anzuwenden.

Die mündliche Verhandlung hat jedoch

zu unterbleiben, wenn die Fällung des Erkenntnisses

nicht dem Spruchsenat obliegt.

H. Abgesondertes Verfahren gegen

Nebenbeteiligte.

§ 149. (1) In einem abgesonderten Verfahren

kann über Rechte von Verfallsbeteiligten entschieden

werden,

a) wenn die Zuziehung eines. Verfallsbeteiligten

entgegen den Bestimmungen des

§ 122 Abs. 1 nicht erfolgte,

b) wenn im Erkenntnis eine nach § 138

Abs. 3 lit. a oder b erforderliche Feststellung

oder Entscheidung unterblieben

ist.

(2) In einem abgesonderten Verfahren kann

über die Inanspruchnahme von Haftungsbeteiligten

entschieden werden, wenn im Erkenntnis

eine Feststellung nach § 138 Abs. 3 lit. c unterblieben

ist.

(3) Wird in einem abgesonderten Verfahren

der Verfall aufgehoben oder ein Pfand- oder

Zurückbehaltungsrecht eines Dritten anerkannt,

so ist mit Bescheid auf den vom Bestraften zu

leistenden Wertersatz zu erkennen.

(4) Für das abgesonderte Verfahren gelten die

Bestimmungen dieses Unterabschnittes sinngemäß

mit der Maßgabe, daß die Entscheidung durch

Bescheid zu erfolgen hat.

(5) Wird in diesem Verfahren der im früheren

Verfahren Bestrafte vernommen, so hat er die

Stellung eines Beschuldigten.

VII. Hauptstück.

Ordentliche Rechtsmittel; Wiederaufnahme des

Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

1. Allgemeines.

§ 150. (1) Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren

sind die Berufung und die Beschwerde.

(2) Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat.

Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen

Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides,

in den Fällen der mündlichen Verkündung mit

der Verkündung zu laufen.

(3) Das Rechtsmittel ist bei der Stelle einzubringen,

die das angefochtene Erkenntnis (den

Bescheid) erlassen hat.

§ 151. (1) Das Rechtsmittel der Berufung steht

gegen Erkenntnisse zu. Zur Erhebung der Berufung

sind berechtigt

a) der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis

nicht auf Einstellung lautet;

b) wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat

gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte;

c) wenn der Spruch Feststellungen oder Aussprüche

der im § 138 Abs. 3 bezeichneten

Art enthält, auch die hievon betroffenen

Nebenbeteiligten.

(2) Berufung kann erhoben werden wegen

Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Erkenntnisses,

wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde

erster Instanz, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften,

ferner gegen das Strafausmaß

und gegen den Kostenausspruch, von den Nebenbeteiligten

wegen der im § 138 Abs. 3 bezeichneten

Feststellungen. Bei Erkenntnissen, die

im selbständigen Verfahren gefällt werden, ist

Gegenstand der Berufung des Verfallsbeteiligten

der Ausspruch über den Verfall.

(3) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung,

ausgenommen in den Fällen der gemäß § 142

Abs. 1 wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.

§ 152. (1) Gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren

ergehenden Bescheide ist, soweit nicht

ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als

Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Gegen verfahrensregelnde

Anordnungen ist ein abgesondertes

Rechtsmittel versagt; sie können erst mit

einem Rechtsmittel gegen das das Verfahren abschließende

Erkenntnis (Bescheid) angefochten

werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige

berechtigt, an den der angefochtene Bescheid

ergangen ist.

(2) Der Beschwerde kommt eine aufschiebende

Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde,

deren Bescheid angefochten wird, kann jedoch auf

Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende

Wirkung zuerkennen, wenn durch die Vollziehung

des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender

Schaden eintreten würde und nicht

öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung

gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden

Wirkung ist ein abgesondertes Rechtsmittel

nicht zulässig.

§ 153. Das Rechtsmittel ist schriftlich einzubringen;

es hat das Erkenntnis (den Bescheid)

zu bezeichnen, gegen das es sich richtet und

einen begründeten Rechtsmittelantrag zu enthalten.

§ 154. Ein Rechtsmittel ist nicht mehr zulässig,

wenn nach Verkündung oder Zustellung

des Erkenntnisses (Bescheides) ausdrücklich auf

ein Rechtsmittel verzichtet wurde. Der Verzicht

ist der Behörde, die das Erkenntnis (den

Bescheid) erlassen hat, schriftlich bekanntzugeben

oder zu Protokoll zu erklären.

§ 155. Rechtsmittel können ganz oder teilweise

zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist

bis zur Unterzeichnung der Rechtsmittelentscheidung,

falls aber mündlich verhandelt wird, bis

zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig.

Die Zurücknahme ist schriftlich bekanntzugeben

oder zu Protokoll zu erklären. Sie hat

für den Rechtsmittelwerber im Umfang der

Zurücknahme den Verlust des Rechtsmittels zur

Folge.

2. Rechtsmittelverfahren.

§ 156. (1) Die Behörde, deren Erkenntnis

(Bescheid) angefochten ist, hat ein Rechtsmittel

durch Bescheid zurückzuweisen, wenn es

nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht

ist.

(2) Ist ein Anlaß zu einer Zurückweisung nicht

gegeben, so ist das Rechtsmittel ungesäumt der

Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorzulegen.

(3) Diese hat zunächst zu untersuchen, ob ein

von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht

aufgegriffener Anlaß zur Zurückweisung gegeben

ist, und hat erforderlichenfalls selbst nach Abs. 1

vorzugehen. Trifft dies nicht zu, so ist das

Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen durchzuführen.

§ 157. Auf das Rechtsmittelverfahren finden

die Bestimmungen der §§ 78, 79, 84 Abs. 2, 85

bis 114, 115, 119 bis 121, 122 Abs. 3, 123, 124

Abs. 2, 125 bis 130 und 132 bis 136 sinngemäß

Anwendung. Die Bestimmung des § 131 ist mit

der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die

Laienbeisitzer ihre Stimmen in alphabetischer

Reihenfolge abgeben und daß bei Stimmengleichheit

die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. In

den Verhandlungen vor den Berufungssenaten

hat ein Amtsbeauftragter die im § 130 umschriebenen

Rechte und Pflichten sinngemäß wahrzunehmen.

Er wird von der Finanzlandesdirektion

bestimmt, bei der der Berufungssenat gebildet ist.

§ 158. Beweisaufnahmen, die schon im erstinstanzlichen

Verfahren durchgeführt worden

sind, müssen im Rechtsmittelverfahren nur wiederholt

werden, sofern dies zur Ermittlung des

wahren Sachverhaltes notwendig ist.

§ 159. (1) Über eine Berufung ist nach vorangegangener

mündlicher Verhandlung zu entscheiden

a) bei Erkenntnissen, die von einem Spruchsenat

gefällt worden sind,

b) bei sonstigen Erkenntnissen, wenn dies der

Berufungswerber in der Berufungsschrift

beantragt hat,

c) im Verfahren gegen Jugendliche.

(2) Über eine Berufung ist jedoch in den Fällen

des Abs. 1 ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

wenn sie sich nur gegen das Strafausmaß

oder gegen den Kostenausspruch richtet,

oder wenn sie nur die Überprüfung von Rechtsfragen

zum Gegenstand hat, zu deren Klärung

keine weiteren Beweisanträge gestellt wurden;

hiebei ist es ohne Belang, wenn mehrere dieser

Berufungsbegehren gleichzeitig erhoben werden.

§ 160. Über Berufungen gegen Erkenntnisse

wegen Finanzordnungswidrigkeiten und über

alle Beschwerden ist ausnahmslos ohne mündliche

Verhandlung zu entscheiden.

3. Rechtsmittelentscheidung.

§ 161. (1) Die Rechtsmittelentscheidung ist

schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen sind dem

am Rechtsmittelverfahren beteiligt gewesenen

Amtsbeauftragten, ferner im Wege der Finanzstrafbehörde

erster Instanz dem Beschuldigten

und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen

Nebenbeteiligten zuzustellen.

(2) Nebenbeteiligten, die trotz Aufforderung die

Namhaftmachung eines inländischen Bevollmächtigten

unterlassen haben, kann die Rechtsmittelentscheidung

durch Hinterlegung bei der Finanzstrafbehörde

erster Instanz zugestellt werden,

wenn in der Aufforderung auf diese Rechtsfolge

hingewiesen wurde.

(3) § 137 Abs. 2 und § 141 finden auf Rechtsmittelentscheidungen

sinngemäß Anwendung.

§ 162. (1) Der Spruch der Rechtsmittelentscheidung

hat die Entscheidung in der Sache und die

Entscheidung über die Kosten oder die Aufhebung

des angefochtenen Erkenntnisses (des

Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an

die erste Instanz zu enthalten. Eine solche Aufhebung

kann auch verfügt werden, wenn die

Finanzstrafbehörde zweiter Instanz umfangreiche

Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für

erforderlich hält. Die Finanzstrafbehörde erster

Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid

niedergelegte Rechtsanschauung

gebunden.

(2) Im übrigen finden auf den Spruch und die

Begründung der Rechtsmittelentscheidung die

§§ 138 und 139 sinngemäß Anwendung. Die

Rechtsmittelbelehrung hat dahin zu lauten, daß

ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben

ist.

§ 163. Eine Änderung des Erkenntnisses zum

Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten

ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten

zulässig.

§ 164. Gegen Rechtsmittelentscheidungen und

sonstige Bescheide der Finanzstrafbehörden zweiter

Instanz ist, soweit nicht anderes ausdrücklich

bestimmt ist, ein weiteres ordentliches Rechtsmittel

nicht gegeben.

B.Wiederaufnahme desVerfahrens

und Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand.

1. Wiederaufnahme des Verfahrens.

§ 165. (1) Einem Antrag auf Wiederaufnahme

des Finanzstrafverfahrens ist stattzugeben, wenn

ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig

ist und

a) das Erkenntnis (die Rechtsmittelentscheidung)

durch Fälschung einer Urkunde, falsches

Zeugnis oder eine andere gerichtlich

strafbare Handlung herbeigeführt oder

sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen,

die im Verfahren, das mit einem

Erkenntnis (mit einer Rechtsmittelentscheidung)

abgeschlossen wurde, nicht geltend

gemacht werden konnten und allein oder

in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen

des Verfahrens voraussichtlich die

Einstellung des Verfahrens oder die Anwendung

einer milderen Strafbestimmung

herbeigeführt hätten, oder

c) das Erkenntnis (die Rechtsmittelentscheidung)

von Vorfragen abhängig war, über

die nachträglich von der hiefür zuständigen

Verwaltungsbehörde oder vom Gericht in

wesentlichen Punkten anders entschieden

wurde und die Entscheidung über diese Vorfragen

für sich allein oder in Verbindung

mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens

voraussichtlich die Einstellung des

Verfahrens oder die Anwendung einer milderen

Strafbestimmung herbeigeführt hätte,

oder

d) der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des

strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde

gelegt wurde, nachträglich infolge einer

Rechtsmittelentscheidung, einer Wiederaufnahme

des Verfahrens oder einer sonstigen

Berichtigung nach den Bestimmungen des

Abgabenverfahrens herabgesetzt wird und

die nachträgliche Herabsetzung des Abgabenbetrages

auch eine Herabsetzung der

Höhe des dem Straferkenntnis zugrunde

gelegten strafbestimmenden Wertbetrages

nach sich zieht.

(2) Antragsberechtigt sind der Beschuldigte und

die Nebenbeteiligten des abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens,

die letzteren jedoch nur insoweit,

als sie im Erkenntnis (in der Rechtsmittelentscheidung)

durch Feststellungen gemäß § 138

Abs. 3 betroffen wurden. Einen Antrag auf Wiederaufnahme

des Verfahrens können auch Erben

des Beschuldigten stellen, wenn die Verbindlichkeit

zur Entrichtung der dem Beschuldigten auferlegten

Geldstrafe oder des Wertersatzes auf sie

übergegangen ist.

(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen

einem Monat von dem Zeitpunkt an, in dem der

Antragsteller von dem Wiederaufnahmsgrund

Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde einzubringen,

bei der das Finanzstrafverfahren seinen Abschluß

gefunden hat; für Erben beginnt diese

Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die

Verbindlichkeit des Abs. 2 auf sie übergegangen

ist. Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme ist vom

Antragsteller nachzuweisen.

(4) Finanzstrafverfahren können von Amts

wegen wiederaufgenommen werden,

a) wenn die Einstellung der Untersuchung

oder das Erkenntnis (die Rechtsmittelentscheidung)

durch Fälschung einer Urkunde,

falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich

strafbare Handlung herbeigeführt oder

sonstwie erschlichen worden ist;

b) wenn das Finanzstrafverfahren eingestellt

worden ist und neue Tatsachen oder Beweismittel

hervorkommen, die allein oder

in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis

des Verfahrens voraussichtlich geeignet sind,

die Verhängung einer Strafe herbeizuführen;

c) wenn die Einstellung des Finanzstrafverfahrens

von Vorfragen abhängig war, über

die nachträglich von der hiefür zuständigen

Verwaltungsbehörde oder vom Gericht in

wesentlichen Punkten anders entschieden

wurde und die Entscheidung über diese

Vorfragen für sich allein oder in Verbindung

mit den sonstigen Ergebnissen des

Verfahrens voraussichtlich die Verhängung

einer Strafe herbeigeführt hätte.

Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens von

Amts wegen ist nur bis zum Ablauf der Frist für

die Verfolgungsverjährung zulässig.

§ 166. (1) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme

steht der Finanzstrafbehörde zu, die das

Erkenntnis (die Rechtsmittelentscheidung) gefällt

oder die Einstellung im Zuge des Untersuchungsverfahrens

verfügt hat.

(2) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden

oder anordnenden Bescheid ist auszusprechen, inwieweit

das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

Durch diesen Bescheid wird der weitere Rechtsbestand

des Erkenntnisses (der Rechtsmittelentscheidung)

nicht berührt.

(3) Durch die Wiederaufnahme tritt die Strafsache,

wenn über sie bereits durch eine Finanzstrafbehörde

zweiter Instanz abgesprochen wurde,

in den Stand des Rechtsmittelverfahrens, in allen

übrigen Fällen in den Stand des Untersuchungsverfahrens

zurück. Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen,

die durch die Wiederaufnahmsgründe

nicht betroffen werden, sind nicht zu

wiederholen.

(4) Im wiederaufgenommenen Verfahren ist

unter gänzlicher oder teilweiser Aufhebung des

früheren Erkenntnisses oder der früheren Rechtsmittelentscheidung

insoweit in der Sache selbst

zu entscheiden, als die frühere Entscheidung

nicht mehr für zutreffend befunden wird. Kommt

eine Entscheidung in der Sache selbst nicht in

Betracht, ist das wiederaufgenommene Verfahren

durch Bescheid einzustellen.

(5) Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens

über Antrag des Bestraften oder eines Nebenbeteiligten

bewilligt worden, so darf die Entscheidung

im wiederaufgenommenen Verfahren

nicht ungünstiger lauten als die Entscheidung des

früheren Verfahrens.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 167. (1) Gegen die Versäumung einer Frist

oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag

des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten

eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanz-

Strafverfahrens die Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller

glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes

oder unabwendbares Ereignis ohne

sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten

oder zur Verhandlung zu erscheinen.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß

binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses

bei der Behörde gestellt werden, bei der

die Frist wahrzunehmen war oder die Verhandlung

stattfinden sollte. Diese ist auch zur Entscheidung

über den Antrag berufen.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat der

Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig

mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung

des Wiedereinsetzungsantrages findet keine

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(5) Die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag

zu entscheiden hat, kann diesem

aufschiebende Wirkung beilegen.

(6) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf

Umstände gestützt werden, die schon früher für

unzureichend befunden worden sind, um die Verlängerung

der versäumten Frist oder die Verlegung

der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

§ 168. (1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung

tritt das Verfahren in die Lage zurück,

in der es sich vor dem Eintreten der Versäumung

befunden hat.

(2) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung

gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung

wird die Frist zur Anfechtung des infolge

der Versäumung erlassenen Erkenntnisses

nicht verlängert.

(3) Ist Wiedereinsetzung wegen Versäumung

einer mündlichen Verhandlung beantragt

und gegen das Erkenntnis ein Rechtsmittel eingelegt,

so ist auf die Erledigung des Rechtsmittels

erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung

zurückgewiesen oder abgewiesen worden

ist.

(4) Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der

versäumten Frist oder vom Zeitpunkt der versäumten

Verhandlung an gerechnet, ist ein Antrag

auf Wiedereinsetzung nicht mehr zulässig.

C. Besondere Bestimmungen.

§ 169. Gegen Rechtsmittelentscheidungen der

Berufungssenate über angefochtene Erkenntnisse

wird auch den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen

gemäß Artikel 131 Abs. 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes das Recht eingeräumt, die

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen

Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit

infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

zu ergreifen. Dies kann sowohl zugunsten

als auch zum Nachteil der durch die Rechtsmittelentscheidung

Betroffenen geschehen.

§ 170. Für die Aufhebung von Erkenntnissen

(Bescheiden) in Ausübung des Aufsichtsrechtes

durch die Oberbehörde gelten die Bestimmungen

der Abgabenordnung. Jedoch können Erkenntnisse

(Bescheide) der Spruchsenate sowie Rechtsmittelentscheidungen

und sonstige Bescheide der

Berufungssenate in Ausübung des Aufsichtsrechtes

nicht auf gehoben oder geändert werden.

VIII. Hauptstück.

Fälligkeit, Einhebung, Sicherung und Einbringung

der Geldstrafen und Wertersätze; Vollziehung

des Verfalles; Verwertung verfallener

Gegenstände.

§ 171. (1) Geldstrafen und Wertersätze werden

fällig

a) mit der Rechtskraft des Erkenntnisses der

Finanzstrafbehörde erster Instanz oder mit

der Rechtskraft der Strafverfügung,

b) zwei Wochen nach Zustellung der Rechtsmittelentscheidung

über ein Erkenntnis.

(2) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat

verfallene Gegenstände, die sich nicht in ihrer

Verwahrung befinden, dem, der sie in seiner Gewahrsame

hat, erforderlichenfalls auch zwangsweise

abzunehmen. Die Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes haben hiebei über Ersuchen

Unterstützung zu gewähren.

(3) Wurde neben dem Verfall auf Wertersatz

erkannt, weil im Zeitpunkt des Strafausspruches

noch nicht feststand, ob der Verfall vollziehbar

sein wird, so wird der Wertersatz fällig, wenn

die verfallenen Gegenstände nicht in die Gewahrsame

der Finanzstrafbehörde gebracht werden

können. Kann nur ein Teil der verfallenen

Gegenstände in die Gewahrsame der Finanzstrafbehörde

gebracht werden, so hat diese durch Bescheid

den Betrag zu bestimmen, der als Wertersatz

für die nicht zustande gebrachten Gegenstände

einzuheben ist; für die Fälligkeit dieses

Wertersatzbetrages gilt Abs. 1 sinngemäß.

(4) Wurde neben dem Verfall auf Wertersatz

erkannt, weil Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte

dritter Personen im Sinne des § 17 Abs. 6

anerkannt worden sind, so hat die Finanzstrafbehörde

die verfallenen Gegenstände zu verwerten,

die gesicherten Forderungen aus dem

Erlös zu befriedigen und den Betrag, der hiezu

aufgewendet worden ist, als Wertersatz einzufordern.

Dieser Wertersatzbetrag wird zwei Wochen

nach Bekanntgabe seiner Höhe an den Bestraften

fällig. Sind die Forderungen mehrerer Gläubiger

zu befriedigen, so ist bei unzureichendem Verwertungserlös

der Rang der Pfand- und Zurückbehaltungsrechte

zu berücksichtigen. Forderungen

mit gleichem Rang, die im Erlös keine Deckung

finden, sind im Verhältnis ihrer Höhe zu befriedigen.

Gegen die Verteilung des Erlöses steht

weder ein Rechtsmittel noch der Rechtsweg offen.

(5) Tritt die Fälligkeit gemäß Abs. 1, 3 und 4

an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag

ein, so gilt als Fälligkeitstag der nächste

Werktag.

§ 172. Die Einhebung, Sicherung und Einbringung

der Geldstrafen und Wertersätze und die

Geltendmachung der Haftung obliegt den Finanzstrafbehörden

erster Instanz. Hiebei gelten die

gleichen Bestimmungen wie für die Abgaben

sinngemäß mit der Maßgabe, daß ein Sicherstellungsauftrag

nach Einleitung des Strafverfahrens

erlassen werden darf und auch zur Sicherung

des Wertersatzes ergehen kann.

§ 173. Stirbt der Beschuldigte vor Eintritt der

Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung),

so ist das Strafverfahren einzustellen.

Stirbt der Bestrafte erst nach Rechtskraft des

Erkenntnisses (der Strafverfügung), so geht die

Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen,

Wertersätzen und Kosten auf die Erben über.

§ 174. Bei der Verwertung verfallener Gegenstände

ist unter sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung,

BGBl. Nr. 104/1949, über die Verwertung gepfändeter

beweglicher Sachen vorzugehen. Im

Zollgrenzbezirk für verfallen erklärte Sachen,

die raschem Verderben unterliegen, können von

Organen der Zollgrenzdienststellen auf kurzem

Weg bestmöglich verwertet werden.

IX. Hauptstück.

Vollzug der Freiheitsstrafen.

§ 175. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz

hat den mit einer Freiheitsstrafe Bestraften, sofern

nicht über ihn gemäß § 142 Abs. 1 die Haft

verhängt wurde, nach Eintritt der Rechtskraft

der Entscheidung unverzüglich aufzufordern, die

Freiheitsstrafe sofort anzutreten. Eine gemäß

§ 142 Abs. 1 verhängte Haft ist beim Strafvollzug

zu berücksichtigen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur in dem

Umfang vollzogen werden, der dem nicht bezahlten

oder nicht eingebrachten Teil der Geldstrafe

oder des Wertersatzes entspricht. Das gleiche gilt

auch dann, wenn die Bezahlung oder Einbringung

der Geldstrafe oder des Wertersatzes erst

nach Strafantritt erfolgt. Die Ersatzfreiheitsstrafe

kann bei offenkundiger Uneinbringlichkeit der

Geldstrafe oder des Wertersatzes unter Abstandnahme

von Einbringungsmaßnahmen sofort vollzogen

werden.

(3) Auf Antrag des Bestraften kann die Finanzstrafbehörde

erster Instanz die Vollziehung einer

Freiheitsstrafe aufschieben, wenn durch den unverzüglichen

Strafantritt der Erwerb des Bestraften

oder der Unterhalt seiner schuldlosen

Familie gefährdet würde oder ein Aufschub zur

Ordnung von Familienangelegenheiten dringend

geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt

notwendige Maß nicht überschreiten, er soll in

der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen.

Die Bewilligung kann an die Leistung einer

Sicherheit in der im § 88 Abs. 2 vorgesehenen

Art geknüpft werden.

(4) Hat der Bestrafte gegen die Verhängung

einer Freiheitsstrafe Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

eingebracht, so ist mit dem

Vollzug dieser Strafe bis zur Entscheidung des

Verwaltungsgerichtshofes zuzuwarten, es sei

denn, daß Fluchtgefahr besteht.

§ 176. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe darf

in der Regel nicht unterbrochen werden. Wenn

ein Todesfall oder eine dringende und wichtige

Familienangelegenheit die Anwesenheit eines

Strafgefangenen bei der Familie notwendig macht,

kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz die

Unterbrechung des Vollzuges für die Dauer von

höchstens acht Tagen bewilligen. Die Bewilligung

der Unterbrechung kann an die Leistung einer

Sicherheit in der im § 88 Abs. 2 vorgesehenen

Art geknüpft werden.

§ 177. (1) Gegen Bescheide, mit denen ein

Antrag auf Aufschiebung oder Unterbrechung

des Vollzuges einer Freiheitsstrafe abgewiesen

wird, ist die Beschwerde an die Finanzstrafbehörde

zweiter Instanz zulässig.

(2) Der Aufschub oder die Unterbrechung des

Vollzuges ist durch die Finanzstrafbehörde erster

Instanz zu widerrufen, wenn sich herausstellt,

daß die Voraussetzungen für die Bewilligung

nicht zugetroffen haben. War eine Sicherheit

gemäß § 175 Abs. 3 oder gemäß § 176 geleistet,

so ist sie für verfallen zu erklären oder der

Bürge zur Zahlung heranzuziehen, wenn der Bestrafte

die Strafe aus seinem Verschulden nicht

rechtzeitig antritt oder nicht wiederantritt Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 21/1959..

§ 178. An Personen, die geisteskrank oder

körperlich schwer krank oder schwanger sind,

darf während der Dauer dieses Zustandes eine

Freiheitsstrafe nicht vollstreckt werden. Das

gleiche gilt für Wöchnerinnen durch acht Wochen

nach der Entbindung.

§ 179. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz

kann den Bestraften durch Anwendung unmittelbaren

Zwanges zum Antritt oder Wiederantritt

der Freiheitsstrafe verhalten und ist berechtigt,

hiebei die Unterstützung der Organe

des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch

zu nehmen.

X. Hauptstück.

Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen

Jugendliche.

§ 180. (1) Die Finanzstrafbehörden sollen sich

in Strafverfahren gegen Jugendliche (§ 1 des

Jugendgerichtsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 272) nach

Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts(Erziehungs)anstalten

und der mit der

Jugendfürsorge betrauten Behörden sowie solcher

Personen und Körperschaften bedienen, die

in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den

Behörden zur Verfügung stellen (Jugendgerichtshilfe).

Die Mithilfe kann insbesondere in der

Erhebung der persönlichen Verhältnisse des

Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person

und in dem Beistand bestehen, dessen er im

Verfahren bedarf.

(2) Einem jugendlichen Beschuldigten ist von

Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen, wenn

sein gesetzlicher Vertreter an der strafbaren Tat

beteiligt ist oder wenn es wegen der geringeren

geistigen Entwicklung des Beschuldigten notwendig

oder zweckmäßig ist und die Verteidigung

durch den gesetzlichen Vertreter aus irgendeinem

Grund nicht Platz greifen kann. Dieser

Verteidiger hat die Rechte des gesetzlichen Vertreters.

Als Verteidiger kann ein Beamter der

Finanzstrafbehörde erster Instanz oder eine andere

geeignete Person bestellt werden.

§ 181. (1) Bei Jugendlichen ist die Untersuchungshaft

nur zulässig, wenn ihr Zweck nicht

durch andere Maßregeln, insbesondere durch

Unterbringung in einer Anstalt oder bei einer

vertrauenswürdigen Familie, erreicht werden

kann.

(2) Wird die Untersuchungshaft verhängt, so

ist sie möglichst abgesondert von Häftlingen der

polizeilichen und gerichtlichen Strafrechtspflege

und von Erwachsenen zu vollziehen. Der Jugendliche

ist während der Untersuchungshaft zu

beschäftigen.

§ 182. (1) Die Finanzstrafbehörde hat den gesetzlichen

Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten

von der Einleitung des Strafverfahrens

und vom Erkenntnis (von der Strafverfügung)

zu verständigen.

(2) In der mündlichen Verhandlung kann der

Verhandlungsleiter unbeschadet der Bestimmungen

des § 127 den jugendlichen Beschuldigten

während einzelner Erörterungen, von denen ein

nachteiliger Einfluß auf ihn zu befürchten ist,

aus dem Verhandlungsraum entfernen. Haben

sich während seiner Abwesenheit neue Verdachtsgründe

wider ihn ergeben, so ist er darüber

nach seinem Wiedererscheinen zu vernehmen. Die

in seiner Abwesenheit gepflogenen Erörterungen

sind ihm mitzuteilen, wenn es zur Wahrung

seiner Interessen erforderlich ist.

(3) Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen

Beschuldigten hat das Recht, auch gegen den

Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten

Beweisanträge zu stellen und innerhalb der dem

Beschuldigten offenstehenden Frist Rechtsmittel

einzulegen und Anträge auf Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme

des Verfahrens zu stellen. Ein Rechtsmittelverzicht

oder ein Einspruchsverzicht bedarf der Mitunterfertigung

des gesetzlichen Vertreters oder

des gemäß § 180 bestellten Verteidigers.

§ 183. (1) Von der Verfolgung eines Jugendlichen,

der nur ein geringfügiges Finanzvergehen

begangen hat, kann abgesehen werden, wenn die

etwa erforderlichen vormundschaftsbehördlichen

Verfügungen schon getroffen und weitere Maßnahmen

nicht nötig sind.

(2) Die Finanzstrafbehörde hat dem Pflegschaftsgericht

eine Abschrift des Erkenntnisses (der

Strafverfügung) zu übersenden und Umstände

mitzuteilen, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme

erfordern.

§ 184. Jugendliche, die auf Grund dieses Bundesgesetzes

verhängte Freiheitsstrafen verbüßen,

sind von Erwachsenen gesondert und in den Gefangenhäusern

oder Anstalten unterzubringen,

die zum Vollzug von Verwaltungsstrafen an

Jugendlichen geeignet sind.

XI. Hauptstück.

Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges.

§ 185. (1) Folgende Kosten sind zu ersetzen

a) Vom Bestraften die der Finanzstrafbehörde

erwachsenen Barauslagen für Beweisaufnahmen

und andere Verfahrensmaßnahmen,

soweit sie nicht gemäß § 105 einem

säumigen Zeugen aufzuerlegen sind, bei

einer Mehrheit von Bestraften nach dem

Verhältnis der verhängten Strafen; ferner

Barauslagen für die Beförderung und Aufbewahrung

von beschlagnahmten Gegenständen

und für die Beförderung von Personen

sowie die Kosten der Verwahrung,

der Untersuchungshaft und des Strafvollzuges;

b) von Nebenbeteiligten, sofern sie durch

Feststellungen der im § 138 Abs. 3 bezeichneten

Art betroffen werden, der

Finanzstrafbehörde erwachsene Barauslagen,

die durch den Nebenbeteiligten veranlaßt

wurden.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Kosten werden

fällig,

a) wenn ihr ziffernmäßiges Ausmaß im Erkenntnis

(Strafverfügung) oder in der

Rechtsmittelentscheidung über ein Erkenntnis

bestimmt ist, nach der Vorschrift

des § 171 Abs. 1,

b) wenn die ziffernmäßige Festsetzung in

einem besonderen Bescheid vorgenommen

wird, mit der Rechtskraft dieses Bescheides.

(3) Die Einhebung, Sicherung und Einbringung

der Kosten, ausgenommen jener für den Vollzug

der Freiheitsstrafen, obliegt den Finanzstrafbehörden

erster Instanz. Hiebei gelten sinngemäß

die gleichen Bestimmungen wie für die Abgaben.

Die Einbringung der Kosten des Vollzuges von

Freiheitsstrafen richtet sich nach den Bestimmungen,

die für die Kosten des Vollzuges gerichtlich

verhängter Freiheitsstrafen gelten.

(4) Für wiederaufgenommene Verfahren gelten

die Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Wird im wiederaufgenommenen

Verfahren der Strafausspruch zur

Gänze beseitigt, so sind bereits entrichtete Kosten

des früheren Strafverfahrens ohne Verzug zurückzuzahlen.

XII. Hauptstück.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 186. Im Finanzstrafverfahren gelten

a) für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen

des Abgabenrechtsmittelgesetzes,

b) für die Zustellungen die Bestimmungen

des Bundesgesetzes vom 9. Februar 1949,

BGBl. Nr. 59, betreffend Zustellungen im

Bereich der Abgabenverwaltung,

c) für Zwangsstrafen und andere Zwangsmittel

die Bestimmungen der Abgabenordnung,

soweit dieses Bundesgesetz keine besonderen

Vorschriften enthält; Zwangsstrafen

fließen dem Bund zu.

XIII. Hauptstück.

Gnadenrecht.

§ 187. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Umstände kann das Bundesministerium für

Finanzen über Ansuchen des Bestraften durch

die Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz

oder teilweise nachsehen oder Freiheitsstrafen in

Geldstrafen umwandeln. Unter denselben Voraussetzungen

können über Ansuchen verfallene

Gegenstände und Beförderungsmittel dem früheren

Eigentümer ohne Entgelt oder gegen Leistung

eines Geldbetrages freigegeben werden. Das

Bundesministerium für Finanzen kann die ihm

untergeordneten Behörden durch Verordnung

zur Ausübung dieser Befugnisse mit Ausnahme

der Befugnis zur Nachsicht von Freiheitsstrafen

und zur Umwandlung von Freiheitsstrafen in

Geldstrafen ermächtigen.

XIV. Hauptstück.

Entschädigung für Untersuchungshaft.

§ 188. (1) Wer wegen Verdachtes eines Finanzvergehens

von einer Finanzstrafbehörde in Haft

genommen wurde, kann, wenn in der Folge das

Strafverfahren in Ansehung dieses Finanzvergehens

eingestellt wurde, für die durch die Haft

erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile vom

Bund eine angemessene Entschädigung verlangen.

Ist der Untersuchungshaft eine Verwahrung vorausgegangen

oder ist die Verwahrung über die

gesetzlich zulässige Dauer ausgedehnt worden,

so ist sie in Beziehung auf den Entschädigungsanspruch

wie eine Untersuchungshaft zu behandeln.

(2) Kein Anspruch besteht, wenn ein die Verfolgung

und die Haft genügend begründender

Verdacht gegen den Verhafteten vorlag, der

in der Folge nicht entkräftet worden ist.

Ferner besteht kein Anspruch, wenn der Verhaftete

die Haft absichtlich herbeigeführt oder

durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat; auch

in diesen Fällen gebührt jedoch Entschädigung,

soweit die Haft gesetzwidrig verlängert worden

ist. Das Versäumen eines Rechtsmittels gilt nicht

als Fahrlässigkeit.

(3) Der Anspruch kann ganz oder teilweise

abgewiesen werden, wenn die Tat des Verhafteten

lediglich deshalb straflos geblieben ist,

weil sie im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit

(§ 6) begangen wurde, wenn sie eine grobe Unredlichkeit

enthielt oder wenn gegen den Verhafteten

während der Haft wegen einer anderen

strafbaren Handlung ein Verfahren auf Grund

eines Verdachtes eingeleitet wurde, der die Haft

genügend begründet hätte und in der Folge nicht

entkräftet worden ist.

(4) Der Anspruch kann auch abgewiesen

werden, wenn der Verhaftete zur Zeit der Verhaftung

unter Polizeiaufsicht stand.

§ 189. (1) Der Entschädigungsanspruch kann

durch Exekutions- oder Sicherstellungsmaßregeln

nicht getroffen werden, außer zugunsten einer

Forderung auf Leistung des gesetzlichen Unterhaltes.

Soweit Exekutions- und Sicherungsmaßregeln

ausgeschlossen sind, ist auch jede Verfügung

des Anspruchsberechtigten selbst durch

Zession, Anweisung, Verpfändung oder durch

ein anderes Rechtsgeschäft ohne rechtliche Wirkung.

(2) Ein Entschädigungsanspruch geht auf die

Erben über, sobald das Bundesministerium für

Finanzen vom Anspruchsberechtigten aufgefordert

worden ist (§ 190 Abs. 1), den begehrten

Entschädigungsbetrag anzuerkennen.

(3) Außer diesem Fall können nach dem Tode

des Verhafteten dessen Ehegatte, Kinder und

Eltern den Anspruch nur soweit geltend machen,

als ihnen durch die ungerechtfertigte Verhaftung

der Unterhalt entgangen ist, den ihnen der Verhaftete

schuldete.

§ 190. (1) Die Partei hat den Bund zunächst

zur freiwilligen Anerkennung des von ihr begehrten

Entschädigungsbetrages aufzufordern. Die

Aufforderung ist bei sonstigem Verlust des Anspruches

binnen drei Monaten vom Zeitpunkt,

in dem das Verfahren eingestellt wurde, an das

Bundesministerium für Finanzen zu richten.

(2) Kommt der Partei die Erklärung des Bundesministeriums

für Finanzen nicht binnen

6 Monaten zu oder wird der angesprochene Entschädigungsbetrag

der Partei ganz oder teilweise

verweigert, so kann er mittels Klage gegen den

Bund gefordert werden.

§ 191. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt

in drei Monaten von dem Tag an, an dem

der Partei die ablehnende Erklärung des Bundesministeriums

für Finanzen zu eigenen Handen

zugestellt wird oder die sechsmonatige Erklärungsfrist

abläuft.

§ 192. Zur Entscheidung über die Klage ist

ohne Rücksicht auf die Höhe des Anspruches der

Gerichtshof erster Instanz zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz

oder ständigen Aufenthalt des Klägers zur

Zeit der Klage; hat der Kläger im Inland keinen

Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt, so ist das

Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien zuständig.

Wird die Klage bei einem nichtzuständigen

Gericht überreicht, so ist sie von Amts

wegen an das zuständige Gericht abzutreten. Die

Verjährung wird in diesem Fall mit dem Tag

der Einbringung der Klage bei dem unzuständigen

Gericht unterbrochen.

§ 193. Die Verhandlungen in den durch dieses

Hauptstück geregelten Angelegenheiten und alle

auf eine solche Angelegenheit bezüglichen Eingaben

und Entscheidungen sind gebührenfrei.

§ 194. (1) Wird zuungunsten desjenigen, hinsichtlich

dessen das Verfahren eingestellt wurde,

die Wiederaufnahme beantragt, so kann das Bundesministerium

für Finanzen die Erklärung bis

zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens

aufschieben oder die Aussetzung der Zahlung

bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügen.

Vor dieser Entscheidung kann der Anspruch

nicht durch Klage geltend gemacht werden. Er

verjährt nicht vor Ablauf von drei Monaten seit

dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

Von der Aufschiebung oder Aussetzung ist der

Antragsteller in Kenntnis zu setzen.

(2) Wird die Wiederaufnahme bewilligt, so

tritt die Erklärung des Bundesministeriums für

Finanzen über die Zuerkennung der Entschädigung

außer Kraft. Ist die Entschädigung schon

gezahlt worden, so kann der Betrag nur zurückgefordert

werden, wenn die Entschädigungspflicht

des Bundes nicht wieder ausgesprochen wird.

DRITTER UNTERABSCHNITT.

Sonderbestimmungen für das gerichtliche Verfahren

wegen Finanzvergehen.

1. Allgemeines.

§ 195. (1) Soweit im folgenden nicht etwas Besonderes

vorgeschrieben ist, gelten für das strafgerichtliche

Verfahren wegen Finanzvergehen die

allgemeinen Vorschriften über das strafgerichtliche

Verfahren.

(2) Die besonderen Vorschriften dieses Unterabschnittes

gelten auch für das Verfahren wegen

einer Tat, die zugleich den Tatbestand eines

Finanzvergehens und den einer gerichtlich strafbaren

Handlung anderer Art erfüllt.

§ 196. Wo in den folgenden Bestimmungen,

außer im § 197, die Finanzstrafbehörde genannt

wird, ist darunter die Behörde zu verstehen, der

das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren

wegen eines Finanzvergehens zustünde, wenn

dieses nicht von den Gerichten zu ahnden wäre.

2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.

Zu § 24.

§ 197. (1) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften

können bei der Verfolgung der Finanzvergehen

die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der

Zollämter, der Zollwache und ihrer Organe in

Anspruch nehmen. Im Dienste der gerichtlichen

Strafrechtspflege haben diese Behörden, Organe

und die Zollwache die gleichen Pflichten und

gleichen Befugnisse, wie sie ihnen nach den §§ 84,

89 bis 91 Abs. 1, § 93 Abs. 3 bis 6, §§ 94 bis 96,

§ 99 Abs. 2 und § 100 zur Aufdeckung der Finanzvergehen

zukommen. Im übrigen kommt ihnen

die Stellung der Sicherheitsbehörden und ihrer

Organe im Dienste der gerichtlichen Strafrechtspflege

zu. Die Organe der Finanzstrafbehörden

dürfen jedoch im Dienste der gerichtlichen Strafrechtspflege

ohne richterlichen Befehl keine

Hausdurchsuchungen vornehmen. Wenn die

Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr

im Verzug untunlich ist, haben sie die

Sicherheitsbehörde oder deren Organe um die

Vornahme der Hausdurchsuchung zu ersuchen.

Die den Organen der Zollämter und der Zollwache

in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse

bleiben unberührt.

(2) Sofern sich aus den allgemeinen Vorschriften

über das strafgerichtliche Verfahren nichts

anderes ergibt, gelten die Bestimmungen über

das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren

sinngemäß auch für die Amtshandlungen

der Finanzstrafbehörden, der Zollämter, ihrer

Organe und der Zollwache im Dienste der gerichtlichen

Strafrechtspflege.

(3) Der Hilfe der Sicherheitsbehörden und

ihrer Organe dürfen sich die Gerichte und

Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung von

Finanzvergehen nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden,

die Zollämter, deren Organe oder

die Zollwache nicht rechtzeitig zu erreichen sind;

sie können sich aber der Sicherheitsbehörden und

ihrer Organe stets bedienen, wenn das aufzuklärende

Finanzvergehen zugleich auch den Tatbestand

einer gerichtlich strafbaren Handlung

erfüllt, die kein Finanzvergehen ist.

§ 198. (1) Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften

um Erhebungen oder Auskünfte

sind möglichst schnell zu erledigen; stehen der

Erledigung zunächst Hindernisse im Wege, so ist

das Gericht oder die Staatsanwaltschaft unverzüglich

zu verständigen.

(2) Wenn das Gericht es für nötig hält, ist ihm

Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Erledigung gerichtlicher Ersuchen und

die Akteneinsicht kann nur abgelehnt werden,

wenn wichtige Bundesinteressen entgegenstehen.

Die Ablehnung ist zu begründen; eine gesetzliche

Verschwiegenheitspflicht reicht für sich allein zur

Begründung nicht aus.

(4) Das Ablehnungsschreiben ist nicht zum

Strafakt zu nehmen, sondern daraus ein neuer

Akt zu bilden; das Recht zur Einsicht in diesen

Akt steht nur dem Staatsanwalt und der Finanzstrafbehörde

zu.

Zum IV. Hauptstück,

§ 199. (1) Der Beschuldigte kann zur Unterstützung

seines Verteidigers einen Wirtschaftstreuhänder

beiziehen.

(2) Für den Wirtschaftreuhänder gelten § 39

Abs. 2, § 40, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 2 und § 45

StPO. sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger

an mündlichen Verhandlungen teilnehmen.

Zu Anträgen und Willenserklärungen für den

Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln

ist er nicht berechtigt.

Zu den §§ 47 bis 49.

§ 200. (1) Der Finanzstrafbehörde kommt im

Strafverfahren wegen Finanzvergehen kraft Gesetzes

die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

(2) Als Ankläger an Stelle des Staatsanwaltes

und in der Stellung als Privatbeteiligter hat die

Finanzstrafbehörde außer den Rechten, die dem

Verletzten in diesen Stellungen sonst zukommen,

noch folgende Rechte

a) Sie kann im gleichen Umfang wie der

Staatsanwalt gerichtliche Entscheidungen

bekämpfen und die Wiederaufnahme des

Strafverfahrens verlangen; die Beschwerde

gegen die Enthaftung des Beschuldigten hat

aber nie aufschiebende Wirkung.

b) Ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht

der Unterschrift eines Verteidigers.

c) Die Anordnung mündlicher Verhandlungen

im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen.

d) Ihre Vertreter können bei den mündlichen

Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren

das Wort ergreifen und Anträge stellen.

(3) Die Vermutung des Rücktrittes von der

Verfolgung (§ 46 Abs. 3 StPO.) ist gegenüber der

Finanzstrafbehörde als Ankläger ausgeschlossen.

(4) Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde

erstrecken sich auch auf gerichtlich strafbare

Handlungen, die keine Finanzvergehen

sind, aber mit solchen in derselben Tat zusammentreffen.

Zu § 90.

§ 201. Legt der Staatsanwalt die Anzeige eines

Finanzvergehens zurück, so hat er die Gründe

hiefür der Finanzstrafbehörde sogleich mitzuteilen.

§ 202. (1) Ist der Staatsanwalt überzeugt, daß

die Gerichte zur Ahndune einer Tat als Finanzvergehen

nicht zuständig seien (§ 53), so hat er

die Entscheidung der Ratskammer über die Zuständigkeit

einzuholen.

(2) Der Untersuchungsrichter hat während gerichtlicher

Vorerhebungen die Entscheidung der

Ratskammer einzuholen, wenn er Zweifel an der

gerichtlichen Zuständigkeit hegt. Die Ratskammer

kann die Zuständigkeit des Gerichtes auch

von Amts wegen prüfen.

(3) Die Ratskammer hat sich in ihrem Beschluß

auf die Entscheidung zu beschränken, ob dem

Gerichte die Ahndung der Tat als Finanzvergehen

zukomme. Sie hat im Beschluß darzulegen,

aus welchen Gründen sie die gerichtliche Zuständigkeit

annehme oder ablehne.

(4) Der Beschluß der Ratskammer kann vom

Staatsanwalt, der Finanzstrafbehörde und dem

Verdächtigen mit Beschwerde an den Gerichtshof

zweiter Instanz angefochten werden; für die Beschwerde

steht eine Frist von vierzehn Tagen

seit der Zustellung des Beschlusses offen.

(5) Ein Beschluß der Ratskammer oder des Gerichtshofes

zweiter Instanz, der die gerichtliche

Zuständigkeit ausspricht, bindet das Gericht im

weiteren Verfahren nicht.

(6) Nach rechtskräftiger Ablehnung der Zuständigkeit

können gerichtliche Vorerhebungen

wegen des Finanzvergehens nur geführt oder ein

Strafverfahren nur eingeleitet werden, wenn die

Wiederaufnahme nach § 220 bewilligt worden

ist.

Zu den §§ 92 und 109.

§ 203. Die Einleitung der Voruntersuchung

wegen eines Finanzvergehens ist der Finanzstrafbehörde

mitzuteilen. Sobald die Mitteilung bei

der Finanzstrafbehörde eingelangt ist, haben die

Finanzstrafbehörden, Zollämter, ihre Organe

und die Zollwache eine weitere Tätigkeit zur

Aufklärung des Vergehens nur so weit zu entfalten,

als das Gericht darum ersucht.

§ 204. Die Vorschriften des § 202 über die Zuständigkeitsentscheidung

gelten auch für die Voruntersuchung.

Vor allem hat der Staatsanwalt,

wenn er von der Verfolgung eines Finanzvergehens

wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zurückzutreten

beabsichtigt, stets die Entscheidung

der Ratskammer einzuholen.

§ 205. Tritt der Staatsanwalt von der Verfolgung

eines Finanzvergehens zurück, so hat er

die Gründe hiefür sogleich der Finanzstrafbehörde

mitzuteilen.

Zu § 143.

§ 206. (1) Der Untersuchungsrichter kann von

der Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände

absehen oder deren Beschlagnahme aufheben,

wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der

dem Wert der verfallsbedrohten Gegenstände

entspricht.

(2) Ein Verfallsausspruch erfaßt anstatt der

freigegebenen Gegenstände den Geldbetrag.

(3) Die Freigabe hat jedoch so lange zu unterbleiben,

als die verfallsbedrohten Gegenstände

für Beweiszwecke benötigt werden.

§ 207. (1) Verfallsbedrohte Gegenstände, die

von raschem Verderb oder erheblicher Wertminderung

bedroht sind oder sich nur mit unverhältnismäßigen

Kosten aufbewahren lassen,

kann der Untersuchungsrichter durch die Finanzstrafbehörde

erster Instanz verwerten lassen.

Die Finanzstrafbehörde hat hiebei wie bei der

Verwertung von finanzbehördlich gepfändeten

Sachen vorzugehen.

(2) Ein Verfallsausspruch erfaßt an Stelle der

verwerteten Gegenstände deren Erlös.

(3) Die Verwertung nach dem ersten Absatz

hat jedoch so lange zu unterbleiben, als die verfallsbedrohten

Gegenstände für Beweiszwecke benötigt

werden.

Zu § 151.

§ 208. Im Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens

haben Zeugen und Sachverständige

auch über Umstände auszusagen, die unter die

Geheimhaltungspflicht nach § 251 fallen, ohne

daß es einer Entbindung von dieser Pflicht bedarf.

Zu den §§ 208 und 209.

§ 209. (1) Jede Anklageschrift wegen eines

Finanzvergehens ist auch der Finanzstrafbehörde

zuzustellen; der Staatsanwalt hat hierauf Bedacht

zu nehmen und dem Gerichte auch eine Ausfertigung

der Anklageschrift für die Finanzstrafbehörde

zu überreichen.

(2) Das Gericht hat die Finanzstrafbehörde von

der Einleitung des Strafverfahrens zu verständigen,

sobald es eine Anklageschrift wegen

Finanzvergehens, die ohne vorangegangene Voruntersuchung

eingebracht worden ist, dem Beschuldigten

mitgeteilt oder ihre Zustellung verfügt

hat. Nach dem Einlangen der Verständigung

haben die Finanzstrafbehörden, die Zollämter,

die Zollwache und ihre Organe eine weitere

Tätigkeit zur Aufklärung des Vergehens nur so

weit zu entfalten, als das Gericht darum ersucht.

Zu § 213.

§ 210. (1) Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz

bei der Entscheidung über den Einspruch

gegen eine Anklage wegen Finanzvergehens, daß

die Gerichte zur Ahndung nicht zuständig seien,

so hat er der Anklage keine Folge zu geben und

das Verfahren einzustellen.

(2) Die Unzuständigkeitsentscheidung ist auch

zu fällen, wenn der Anklage wegen des Finanzvergehens

aus anderen Gründen nicht Folge gegeben

werden könnte.

(3) Erfüllt die Anklagetat auch den Tatbestand

einer gerichtlich strafbaren Handlung, die kein

Finanzvergehen ist, so hat die Einstellung des

Strafverfahrens wegen des Finanzvergehens

keinen Einfluß auf die Zulässigkeit der Anklage

im übrigen.

(4) Der Gerichtshof zweiter Instanz hat in der

Einspruchsentscheidung darzulegen, aus welchen

Gründen er die gerichtliche Zuständigkeit zur

Ahndung des Finanzvergehens ablehne. Ist diese

Zuständigkeit im Anklageeinspruch ausdrücklich

angefochten, so hat er auch darzulegen, aus

welchen Gründen er sie annehme.

(5) Eine Einspruchsentscheidung, in der die gerichtliche

Zuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens

abgelehnt wird, ist der Finanzstrafbehörde

auch zuzustellen, wenn sie nicht als Ankläger

statt des Staatsanwaltes einschreitet.

(6) Eine Einspruchsentscheidung, die die gerichtliche

Zuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens

ausspricht, bindet das Gericht im

weiteren Verfahren nicht.

(7) Nach der Einstellung des Strafverfahrens

wegen eines Finanzvergehens durch den Gerichtshof

zweiter Instanz kann das gerichtliche Verfahren

wegen dieses Vergehens nur fortgesetzt

werden, wenn die Wiederaufnahme nach § 220

bewilligt worden ist.

Zu § 227.

§ 211. (1) Tritt der Staatsanwalt außerhalb

einer Hauptverhandlung von der Anklage eines

Finanzvergehens zurück, so hat er die Gründe

hiefür sogleich der Finanzstrafbehörde mitzuteilen.

(2) Für den Rücktritt von der Anklage in der

Hauptverhandlung gilt dies dann, wenn die

Finanzstrafbehörde in der Verhandlung nicht

vertreten ist.

§ 212. (1) Außerhalb der Hauptverhandlung

hat der Staatsanwalt, statt die Anklage wegen

Unzuständigkeit des Gerichtes zur Ahndung

eines Finanzvergehens zurückzuziehen, die Zuständigkeitsentscheidung

der Ratskammer einzuholen.

Die Bestimmungen des § 201 sind anzuwenden.

(2) Auch wenn der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung

zur Überzeugung kommt, daß die

Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens

nicht zuständig seien, darf er der gerichtlichen

Zuständigkeitsentscheidung nicht durch den

Rücktritt von der Anklage vorgreifen.

Zu §§ 229, 231 und 268.

§ 213. (1) Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

über die Anklage wegen eines Finanzvergehens

ist auch auszuschließen

a) wenn der Ankläger und der Angeklagte

es übereinstimmend verlangen;

b) von Amts wegen oder auf Antrag des

Staatsanwalts, der Finanzstrafbehörde, des

Angeklagten oder eines Zeugen, wenn und

so lange zur Aufklärung des Finanzvergehens

geschäftliche oder betriebliche Verhältnisse

oder steuerliche Umstände des

Angeklagten oder eines Zeugen erörtert

werden müssen, die unter die Geheimhaltungspflicht

nach § 251 fallen.

(2) War die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

nach dem ersten Absatz ausgeschlossen, so

ist sie auch bei der Verkündung der Urteilsentscheidungsgründe

auszuschließen, soweit dabei

die geschäftlichen oder betrieblichen Verhältnisse

oder die steuerlichen Umstände zur Sprache kommen.

Zu § 259.

§ 214. (1) Der Freispruch wegen Unzuständigkeit

der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens

steht der Verurteilung wegen einer anderen

strafbaren Handlung nicht entgegen, deren

sich der Angeklagte durch dieselbe Tat schuldig

gemacht hat.

(2) Ein Freispruch wegen Unzuständigkeit ist

zu fällen, wenngleich ein Schuldspruch auch aus

anderen Gründen nicht gefällt werden kann.

(3) Der Freispruch wegen Unzuständigkeit ist

stets in den Urteilssatz aufzunehmen.

(4) Nach rechtskräftigem Freispruch wegen Unzuständigkeit

kann das Finanzvergehen nur dann

gerichtlich verfolgt und geahndet werden, wenn

die Wiederaufnahme nach § 220 bewilligt worden

ist.

Zu § 260.

§ 215. (1) Im Strafurteil ist auch auszusprechen,

a) welche vom Angeklagten verschiedene Person

durch einen Verfall ihr Eigentum verliere;

b) welche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte

Dritter an verfallenen Gegenständen anerkannt

oder abgelehnt würden, in welcher

Höhe die gesicherten Förderungen anerkannt

würden und welcher Rang ihnen zukomme;

c) welche Personen für die Geldstrafe und den

Wertersatz nach § 28 hafteten und

d) daß die Strafe, die wegen desselben Finanzvergehens

in einem verwaltungsbehördlichen

Finanzstrafverfahren verhängt und

vollstreckt worden ist, auf die gerichtliche

Strafe für die Vergehen angerechnet werde.

(2) Werden Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte

Dritter an verfallenen Gegenständen anerkannt,

so ist im Urteil auch auszusprechen, daß

der festgesetzte Wertersatz (§ 19 Abs. 2) nur mit

dem Betrag einzufordern sei, der zur Befriedigung

der anerkannten Forderungen aus dem Verwertungserlös

aufgewendet wird (§ 230 Abs. 4).

Zu § 265.

§ 216. (1) Ist jemand wegen eines Finanzvergehens

zu bestrafen, das er begangen hat, bevor

in einem anderen bereits rechtskräftig beendeten

gerichtlichen Verfahren das Urteil erster Instanz

gefällt worden ist, so dürfen die Freiheitsstrafen,

die in dem beendeten Verfahren wegen eines

Finanzvergehens verhängt worden sind, zusammen

mit der neuen Strafe das Höchstausmaß des

§ 31 Abs. 2 nicht übersteigen.

(2) Ebenso sind Freiheitsstrafen wegen Finanzvergehen

aus rechtskräftigen Entscheidungen der

Finanzstrafbehörde zu berücksichtigen, wenn das

Gericht ein Finanzvergehen zu ahnden hat, das

vor der Fällung dieser Entscheidungen erster Instanz

begangen worden ist.

Zu § 270.

§ 217. In die Urteilsausfertigung sind auch die

Namen der Nebenbeteiligten (§ 76) und ihrer

Vertreter aufzunehmen.

Zu den §§ 281 und 283.

§ 218. Enthält ein Urteil gesonderte Strafen

für Finanzvergehen und strafbare Handlungen

anderer Art (§ 32), so ist die Zulässigkeit der

Rechtsmittel gegen den Strafausspruch auch gesondert

zu beurteilen.

Zu den §§ 284, 285 und 294.

§ 219. War die Finanzstrafbehörde bei der

Urteilsverkündung nicht vertreten, so ist ihr eine

Urteilsausfertigung zuzustellen. Die Frist zur

Anmeldung von Rechtsmitteln läuft dann von

der Urteilszustellung, die Frist zur Ausführung

des Rechtsmittels von dessen Anmeldung an.

Zum XX. Hauptstück.

§ 220. (1) Auch wenn die gerichtliche Zuständigkeit

zur Ahndung eines Finanzvergehens

rechtskräftig abgelehnt oder wegen gerichtlicher

Unzuständigkeit der Anklage keine Folge gegeben

oder der Angeklagte freigesprochen worden

ist, kann das Strafverfahren wegen dieses Vergehens

nur nach Wiederaufnahme eingeleitet

oder fortgesetzt werden.

(2) Die Wiederaufnahme ist zu bewilligen,

wenn sich neue Tatsachen oder Beweise ergeben,

die für die gerichtliche Zuständigkeit sprechen.

Auf Finanzvergehen, die der Beschuldigte (Angeklagte)

nach der Fällung einer Unzuständigkeitsentscheidung

in erster Instanz begangen hat,

kann die Wiederaufnahme nicht gegründet werden.

(3) Der Wiederaufnahme wegen eines Finanzvergehens

steht nicht entgegen, daß die Tat als

strafbare Handlung anderer Art gerichtlich verfolgt

wurde oder noch verfolgt wird.

(4) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme

tritt das Verfahren wegen des Finanzvergehens

auch dann in den Stand der Voruntersuchung,

wenn die Tat bereits als eine andere strafgerichtliche

Handlung gerichtlich verfolgt wird und das

Verfahren schon weiter gediehen ist.

(5) Berechtigt zum Antrag auf Wiederaufnahme

sind der Staatsanwalt und die Finanzstrafbehörde.

§ 221. (1) Wenn nach der rechtskräftigen Verurteilung

des Angeklagten wegen eines Finanzvergehens

neue Tatsachen oder Beweise beigebracht

werden, die für die Zuständigkeit der

Finanzstrafbehörde zur Ahndung des Vergehens

sprechen, so hat die Ratskammer über die gerichtliche

Zuständigkeit zu entscheiden.

(2) Lehnt die Ratskammer die gerichtliche Zuständigkeit

ab, so hat sie das Urteil im Schuld-

und Strafausspruch wegen des Finanzvergehens

aufzuheben.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des

§ 202 anzuwenden.

§ 222. Die Wiederaufnahme ist auch zu bewilligen,

wenn nach rechtskräftiger Verurteilung

neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden,

aus denen sich ergibt, daß das Gericht seinem

Urteil einen zu hohen strafbestimmenden Wertbetrag

zugrunde gelegt hat.

§ 223. Neuen Tatsachen und Beweisen stehen

bei einer Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten

rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen

der Abgabenbehörden gleich, die von

den Strafurteilen, wenn auch nicht in der Tatsachengrundlage,

so doch in der rechtlichen Beurteilung

abweichen.

§ 224. (1) Läßt die Wiederaufnahmsbewilligung

einen Teil des Schuldspruches wegen eines oder

mehrerer Finanzvergehen unberührt, so darf das

Gericht die Fortsetzung des Verfahrens wegen

Unzuständigkeit zur Ahndung dieser Vergehen

nie ablehnen. Es hat daher im neuen Urteil die

Strafe für das eine oder die mehreren Finanzvergehen

zu bestimmen, deren der Verurteilte

auch nach der Wiederaufnahme des Verfahrens

schuldig erkannt geblieben ist, wenngleich sie

sonst von der Finanzstrafbehörde zu ahnden

wären.

(2) Hat das Gericht die Strafe für Finanzvergehen,

zu deren Ahndung die Finanzstrafbehörde

zuständig wäre, nach dem ersten Absatz bestimmt,

so sind mit dieser Bestrafung nicht die

Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern

nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde

verbunden; dies ist im Urteil festzustellen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

dem Sinne nach anzuwenden, wenn die Wiederaufnahmsbewilligung

zwar den strafbestimmenden

Wertbetrag unberührt läßt, aber Gründe für

die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde sprechen.

§ 225. (1) Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens

nach § 354 StPO. kann nach dem Tode

des Verurteilten jeder seiner Erben begehren.

(2) Auch wenn der Verurteilte nach bewilligter

Wiederaufnahme gestorben ist oder wenn die

Wiederaufnahme erst nach seinem Tode bewilligt

worden ist, hat das Gericht die Geldstrafe

und den Wertersatz nach dem ersten Absatz des

§ 224 zu bestimmen. Rechtsmittel gegen den

Strafausspruch kann in diesem Fall jeder ergreifen,

der die Wiederaufnahme begehrt hat Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 21/1959..

(3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen

Unzuständigkeit des Gerichtes (§ 221) darf das

Gericht nach dem Tode des Verurteilten nicht

bewilligen.

§ 226. Werden neue Tatsachen und Beweismittel,

die gegen die gerichtliche Zuständigkeit

sprechen, während eines Rechtsmittelverfahrens

beigebracht, so entscheidet das Rechtsmittelgericht

endgültig, ob die gerichtliche Zuständig-

keit zur Ahndung des Finanzvergehens gegeben

sei.

Zu § 381.

§ 227. (1) Zu den Kosten des Strafverfahrens

gehören auch die Auslagen, die der Finanzstrafbehörde

als Privatbeteiligtem oder Ankläger an

Stelle des Staatsanwaltes erwachsen; sie fallen

nicht unter die Pauschalkosten.

(2) Die Kosten, die den Finanzstrafbehörden,

den Zollämtern, ihren Organen und der Zollwache

im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind

bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages

zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381

Abs. 1, Z. 3, 5, 6 oder 7 StPO. besonders zu ersetzen

sind.

(3) Der Finanzverwaltung werden nur Barauslagen

und außerdem die Kosten erstattet, die

der Finanzprokuratur nach § 5 des Prokuraturgesetzes,

StGBl. Nr. 172/1945, gebühren.

Zu § 390.

§ 228. Die Finanzstrafbehörde kann als Privatbeteiligter

oder Ankläger an Stelle des Staatsanwaltes

nicht zum Ersatz der Strafverfahrenskosten

verurteilt werden.

Zu § 408.

§ 229. Die Verwertung verfallener Gegenstände

ist der Finanzstrafbehörde erster Instanz

zu überlassen. Der Erlös fließt, soweit daraus

nicht Forderungen dritter Personen zu befriedigen

sind (§ 230 Abs. 4), der Finanzverwaltung zu.

Zu § 409.

§ 230. (1) Die Geldstrafe kann auch nach dem

Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe bezahlt werden.

Sie verringert sich im Verhältnis zu dem verbüßten

Teil der Ersatzfreiheitsstrafe. Wird nicht

die ganze hiernach aushaftende Geldstrafe bezahlt,

so ist die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis

des geschuldeten Restes weiter zu vollziehen.

(2) Die Bestimmungen des § 409 StPO. und

des § 12 des gerichtlichen Einbringungsgesetzes

1948, BGBl. Nr. 109, und des ersten Absatzes

gelten auch für den Wertersatz.

(3) Das Gericht hat verfallene Gegenstände, die

sich nicht in amtlicher Verwahrung befinden,

dem, der sie in seiner Gewahrsame hat, erforderlichenfalls

auch zwangsweise, abzunehmen. Können

die verfallenen Gegenstände nicht in amtliche

Gewahrsame gebracht werden, so ist vom Verurteilten

der Wertersatz einzufordern. Kann nur

ein Teil der verfallenen Gegenstände in amtliche

Gewahrsame gebracht werden, so hat das Gericht

mit Beschluß den Betrag zu bestimmen, der als

Gegenstände einzuheben ist. Gegen diesen Beschluß

steht dem Staatsanwalt, der Finanzstrafbehörde

und dem Verurteilten die Beschwerde

zu. Nach Rechtskraft des Beschlusses ist der festgesetzte

Betrag als Wertersatz einzufordern.

(4) Ist neben dem Verfall auf Wertersatz erkannt,

weil Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte

Dritter an den verfallenen Gegenständen anerkannt

worden sind, so hat das Gericht die verfallenen

Gegenstände zu verwerten, die gesicherten

Forderungen aus dem Erlös zu befriedigen

und den Betrag, der zur Befriedigung der Forderungen

aufgewendet worden ist, als Wertersatz

einzufordern.

(5) Sind nach dem Abs. 4 die Forderungen

mehrerer Gläubiger zu befriedigen, so ist bei

unzureichendem Verwertungserlös der Rang der

Pfand- und Zurückbehaltungsrechte zu berücksichtigen

(§ 215 Abs. 1 lit. b). Forderungen mit

gleichem Rang, die im Erlös keine Deckung

finden, sind im Verhältnis ihrer Höhe zu befriedigen.

Gegen die Verteilung des Erlöses steht

weder ein Rechtsmittel noch der Rechtsweg

offen.

Zu den §§ 421 bis 428.

§ 231. Flüchtig ist, wer sich der inländischen

Gerichtsbarkeit dadurch entzieht, daß er sich im

Ausland aufhält oder im Inland verbirgt. Wie

ein Flüchtiger wird auch behandelt, wer sonst

unauffindbar ist.

§ 232. Flüchtigen Beschuldigten ist im Verfahren

vor den Strafgerichten von Amts wegen

ein Verteidiger zu bestellen.

§ 233. (1) Besteht hinreichend Verdacht, daß

sich ein Flüchtiger eines Finanzvergehens schuldig

gemacht habe, so kann die Ratskammer auf

Antrag des Staatsanwaltes zur Sicherung der

Geldstrafe, des Verfalles und des Wertersatzes

eine einstweilige Verfügung nach § 379 Abs. 3

oder § 382 Z. 6 der Exekutionsordnung erlassen;

einer Bescheinigung der Gefährdung nach § 379

Albs. 2 oder nach § 381 der Exekutionsordnung

bedarf es nicht.

(2) Die einstweilige Verfügung kann zur Sicherung

der Geldstrafe und des Wertersatzes auch

gegen den Haftungspflichtigen nach § 28, zur

Sicherung des Verfalles auch gegen den Eigentümer

der verfallsbedrohten Gegenstände erlassen

werden.

(3) Die einstweilige Verfügung kann auch erlassen

werden, wenn die Höhe der zu sichernden

Forderungen nicht feststeht.

(4) In der einstweiligen Verfügung ist ein Geldbetrag

zu bestimmen, durch dessen Erlag die

Vollziehung der Verfügung gehemmt wird. Nach

dem Erlag ist die Verfügung auf Antrag des Betroffenen

aufzuheben. Der Geldbetrag ist so zu

bestimmen, daß darin die voraussichtliche Geldstrafe,

der voraussichtliche Wertersatz oder der

Wert eines verfallsbedrohten Gegenstandes Deckung

finden.

(5) Gegen den Beschluß, mit dem die einstweilige

Verfügung bewilligt oder abgelehnt wird,

steht dem Staatsanwalt, der Finanzstrafbehörde

und dem Betroffenen die Beschwerde an den

Gerichtshof zweiter Instanz nach § 114 StPO. zu.

(6) Die einstweilige Verfügung ist auch aufzuheben,

wenn der Verdacht nicht mehr hinreicht,

daß der Flüchtige ein Finanzvergehen begangen

habe.

(7) Im Verfahren wegen der einstweiligen Verfügung

und ihrer Vollziehung vertritt der Staatsanwalt

den Bund.

§ 234. (1) Auf Antrag der Finanzstrafbehörde

ist die Hauptverhandlung gegen einen flüchtigen

Angeklagten in dessen Abwesenheit auch durchzuführen,

wenn keine Voruntersuchung stattgefunden

hat oder der Flüchtige in der Voruntersuchung

nicht vernommen worden ist. Die persönliche

Vorladung zur Hauptverhandlung wird

in diesem Fall durch eine öffentliche Vorladung

ersetzt.

(2) Die öffentliche Vorladung hat anzugeben

a) den Namen und, soweit er bekannt ist, den

Rufnamen, den Geburtsort, den früheren

Wohnort oder Aufenthaltsort und den Beruf

des Flüchtigen;

b) die Straftat, der er verdächtig ist, mit

ihren gesetzlichen Merkmalen, Tatort und

Tatzeit;

c) die Strafbestimmungen, die auf die Straftat

anzuwenden wären;

d) Ort und Zeit der Hauptverhandlung;

e) den Namen des von Amts wegen bestellten

Verteidigers.

(s) Der Flüchtige ist in der Vorladung zu belehren,

daß die Hauptverhandlung auch in seiner

Abwesenheit stattfinden werde und daß ein

Urteil vollstreckbar sei.

(4) Die Vorladung ist wenigstens in zwei

öffentlichen Blättern bekanntzumachen; diese

Blätter hat der Staatsanwalt auszuwählen. Eine

Ausfertigung der Vorladung ist an der Amtstafel

des Gerichtes durch zwei Wochen anzuschlagen.

(5) Die Vorladung gilt als bewirkt, wenn zwei

Wochen seit dem Erscheinen des Blattes verstrichen

sind, in dem sie zuletzt bekanntgemacht

worden ist.

§ 235. Außer dem Fall einer öffentlichen Vorladung

zur Hauptverhandlung gilt die Zustellung

von Gerichtsstücken an den Flüchtigen als bewirkt,

sobald sie seinem Verteidiger zugestellt

sind.

Zum XXVII. Hauptstück.

§ 236. Die Vorschriften über das vereinfachte

Verfahren in Verbrechens- und Vergehensfällen

sind auf Finanzvergehen nicht anzuwenden.

3. Selbständige Entscheidung

über den Verfall.

§ 237. (1) Wenn die Täter, Mitschuldigen und

Teilnehmer eines Finanzvergehens unbekannt

sind, entscheidet das Gericht auf Antrag des

Staatsanwaltes oder der Finanzstrafbehörde über

den Verfall nach mündlicher Verhandlung durch

Urteil.

(2) Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung,

das Urteil, seine Anfechtung und Vollziehung

und über die Wiederaufnahme des Verfahrens

sind anzuwenden.

(3) Ein Verteidiger wird für die unbekannten

Täter, Mitschuldigen oder Teilnehmer nicht von

Amts wegen bestellt.

§ 238. (1) Haben sich in einer Hauptverhandlung,

die nicht mit dem Schuldspruch der Angeklagten

wegen des Finanzvergehens endet, die

Voraussetzungen für die selbständige Entscheidung

über den Verfall ergeben, so kann diese

Entscheidung sogleich gefällt werden. Dies gilt

nicht bei einem Freispruch wegen gerichtlicher

Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens.

(2) Die selbständige Entscheidung über den

Verfall darf nicht in das Urteil aufgenommen

werden, mit dem die Angeklagten überhaupt

freigesprochen oder nur anderer strafbarer Handlungen

als des Finanzvergehens schuldig erkannt

werden, das den Verfall nach sich zieht.

(3) Wenn der Freispruch der Angeklagten von

der Anklage wegen des Finanzvergehens sich auf

den Wahrspruch der Geschwornen gründet, steht

die selbständige Entscheidung über den Verfall

diesen gemeinsam mit dem Schwurgerichtshof zu

(§ 303 StPO.).

§ 239. (1) Werden die Täter, Mitschuldigen

oder Teilnehmer später entdeckt, aber des Finanzvergehens

nicht schuldig erkannt, so hat das Gericht

über die Pflicht des Bundes zur Entschädigung

der Personen zu entscheiden, die durch den

Verfall vermögensrechtliche Nachteile erlitten

haben (Abs. 3). Die Vorschriften des Bundesgesetzes

vom 2. August 1932, BGBl. Nr. 242,

über die Entschädigung ungerechtfertigt verurteilter

Personen sind dem Sinne nach anzuwenden.

(2) Wird ein gerichtliches Verfahren gegen die

Täter, Mitschuldigen oder Teilnehmer des

Finanzvergehens nicht eingeleitet, so hat das

Gericht über die Entschädigungspflicht des Bundes

nur auf Antrag zu entscheiden. Zuständig

für die Entscheidung ist das Gericht, dem das

Verfahren wegen des Finanzvergehens zukäme.

(3) Antragsberechtigt sind die früheren Eigentümer

der verfallenen Gegenstände und Personen,

deren Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte

an den verfallenen Gegenständen nicht anerkannt

worden sind.

4. Nebenbeteiligte.

§ 240. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt ist, kommt den Nebenbeteiligten

(§ 76), wenn sie dem Verfahren zugezogen

werden, die Stellung eines Beschuldigten zu.

§ 241. (1) Nebenbeteiligte sind auf ihren Antrag

dem Verfahren zuzuziehen. Wenn tunlich,

hat das Gericht Personen, die als Nebenbeteiligte

in Betracht kommen, anheimzustellen, ihre Zuziehung

zu beantragen.

(2) Daß der Nebenbeteiligte dem Verfahren

nicht zugezogen wird, hindert dessen Fortgang

und die Urteilsfällung nicht. Hierüber hat das

Gericht, wenn tunlich, alle Personen zu belehren,

die ihre Zuziehung als Nebenbeteiligte beantragt

haben oder denen es einen solchen Antrag anheimgestellt

hat.

(3) Hat eine Person, die als Nebenbeteiligter

in Betracht kommt, ihren Wohnsitz im Ausland

oder hält sie sich nicht nur vorübergehend im

Ausland auf, so hat ihr das Gericht, ohne daß

dadurch der Fortgang des Verfahrens gehindert

würde, auch anheimzustellen, einen im Inland

wohnhaften Bevollmächtigten zu nennen. Zugleich

hat das Gericht sie zu belehren, daß nur

dieser Bevollmächtigte, und zwar von seiner

Nennung an, am Verfahren beteiligt werde, daß

es dem Nebenbeteiligten jedoch unbenommen sei,

selbst bei Gericht zu erscheinen und seine Rechte

zu vertreten Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 21/1959..

§ 242. (1) Der Nebenbeteiligte kann nicht Einspruch

gegen ein Urteil erheben, das in seiner

Abwesenheit gefällt worden ist.

(2) Die Frist zur Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde

oder Berufung beginnt für den

Nebenbeteiligten auch dann mit der Urteilsverkündung,

wenn er dabei nicht anwesend war.

§ 243. Dem Staatsanwalt und allen anderen

Verfahrensbeteiligten steht die Berufung zu

a) gegen die ausdrückliche oder stillschweigende

Entscheidung darüber, ob ein Nebenbeteiligter

das Eigentum an den verfallsbedrohten

Gegenständen verliere, ob ein

Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht eines

Nebenbeteiligten an einem verfallsbedrohten

Gegenstande anerkannt werde oder ob

ein Nebenbeteiligter für die Geldstrafe oder

den Wertersatz hafte;

b) gegen den Ausspruch über den Rang und

die Höhe der gesicherten Forderung.

§ 244. Soweit dem Staatsanwalt, der Finanzstrafbehörde,

den betroffenen Nebenbeteiligten

und dem Angeklagten die Berufung nach § 243

zusteht, können sie auch die Wiederaufnahme

des Verfahrens begehren.

§ 245. (1) Hat die Wiederaufnahme Erfolg zugunsten

eines Nebenbeteiligten, so ist er vom

Bund für vermögensrechtliche Nachteile zu entschädigen,

die ihm durch das vorangegangene

Verfahren und Urteil entstanden sind. Sein Anspruch

gegen den Bund geht auf den Verurteilten

der ihm den Schaden ersetzt hat oder dessen

Rechtsnachfolger über.

(2) Für die Auseinandersetzung zwischen dem

Entschädigungswerber und dem Bund sind die

Vorschriften der §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes

vom 2. August 1932, BGBl. Nr. 242, über die

Entschädigung ungerechtfertigt verurteilter Personen

dem Sinn nach anzuwenden.

§ 246. Nebenbeteiligte können nur zum Ersatz

der Strafverfahrenskosten verurteilt werden,

die ohne ihr Einschreiten nicht entstanden

wären.

§ 247. (1) Das Gericht kann, ohne daß es eines

Antrages bedürfte, über die Haftung einer dem

Verfahren nicht zugezogenen Person für eine

Geldstrafe oder einen Wertersatz auch noch drei

Jahre nach Rechtskraft des Urteils in mündlicher

Verhandlung mit Ergänzungsurteil zum Haupturteil

entscheiden.

(2) Hat das Gericht mit Urteil ausgesprochen,

daß eine vom Angeklagten verschiedene Person

durch den Verfall ihr Eigentum verliere, ist in

dem Urteil die Anerkennung eines Pfand- oder

Zurückbehaltungsrechtes unterblieben oder die

Haftung für die Geldstrafe oder den Wertersatz

ausgesprochen worden, so ist auf Antrag des Betroffenen

über den Verfall, das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht

oder die Haftung gleichfalls

in mündlicher Verhandlung mit Ergänzungsurteil

zum Haupturteil zu entscheiden. Antragsberechtigt

ist der Betroffene, wenn das Gericht ihn

entgegen den Bestimmungen des § 241 Abs. 1

und 2 nicht belehrt hatte oder wenn es ihn nicht

belehren konnte oder wenn er zwar belehrt

worden ist, aber ohne seine oder seines Bevollmächtigten

Schuld durch einen unabwendbaren

Umstand daran gehindert war, am Verfahren

teilzunehmen. Der Antrag kann nur binnen sechs

Wochen nach Wegfall des Hindernisses und niemals

später als drei Jahre nach Rechtskraft des

Urteils gestellt werden. Unterbliebene Belehrungen

sind nachzuholen.

(3) Wird in dem Ergänzungsurteil der Verfall

aufgehoben oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht

eines Dritten anerkannt, so hat das Gericht

zugleich auf den vom Verurteilten zu leistenden

entsprechenden Wertersatz zu erkennen.

(4) Wenn in dem nachträglichen Verfahren zu

entscheiden ist, ob ein Nebenbeteiligter sein

Eigentum an dem verfallen erklärten Gegenstand

verloren habe, sind, wenn tunlich, auch die Personen

der Verhandlung zuzuziehen, die im

Haupturteil schuldig gesprochen worden sind;

sie haben auch in dem nachträglichen Verfahren

die Stellung eines Beschuldigten (Angeklagten).

(5) Weist das Gericht den Antrag zurück, das

nachträgliche Verfahren einzuleiten, so kann der

betroffene Nebenbeteiligte die Beschwerde an den

Gerichtshof zweiter Instanz erheben; hiefür steht

eine Frist von vierzehn Tagen seit Zustellung des

ablehnenden Beschlusses offen.

(6) Die Zuständigkeit des nachträglichen Verfahrens

kann nur mit Berufung gegen das Ergänzungsurteil

angefochten werden.

(7) Für das nachträgliche Verfahren gelten die

Vorschriften über die Hauptverhandlung, das

Urteil, dessen Anfechtung und Vollziehung, die

Wiederaufnahme des Verfahrens und die Entschädigung

für vermögensrechtliche Nachteile.

ARTIKEL II.

Gerichtlich strafbare Handlungen, die keine

Finanzvergehen sind.

Falsche Aussagen von Zeugen und Sachverständigen.

§ 248. (1) Wer vorsätzlich im verwaltungsbehördlichen

Finanzstrafverfahren als Zeuge oder

Sachverständiger unter Eid oder vor einem Senat

auch unbeeidet falsch aussagt, wird wegen Verbrechens

des Betruges nach den §§ 202 und

203 StG. bestraft.

(2) Wer sonst vorsätzlich in einem solchen Verfahren

als Zeuge oder als Sachverständiger falsch

aussagt, wird wegen Übertretung des Betruges

nach § 461 StG. bestraft Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 21/1959..

Fälschliche Behauptung dinglicher Rechte.

§ 249. (1) Wer dem Strafgericht oder der

Finanzstrafbehörde gegenüber Eigentum oder ein

Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an einem verfallenen

oder verfallsbedrohten Gegenstand wider

besseres Wissen fälschlich behauptet und geltend

macht, macht sich einer Übertretung schuldig und

wird mit einfachem oder strengem Arrest bis zu

sechs Monaten bestraft. Neben der Freiheitsstrafe

kann auch auf Geldstrafe bis zu 50.000 S erkannt

werden.

(2) Übersteigt im Falle des behaupteten Eigentums

der Wert des Gegenstandes oder im Falle des

behaupteten Pfand- oder Zurückbehaltungsrechtes

der Betrag, um den der Verfallserlös

durch die Tat einer Minderung ausgesetzt wird,

10.000 S, so wird die Tat als Verbrechen mit

Kerker von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.

Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe

bis zu 200.000 S erkannt werden.

Falsche Verdächtigung.

§ 250. Wer einen anderen wider besseres Wissen

eines Finanzvergehens vorsätzlich auf solche

Art fälschlich beschuldigt, daß dies die behördliche

Untersuchung gegen den fälschlich Beschuldigten

nach sich ziehen könnte, macht sich des

Vergehens der falschen Verdächtigung schuldig

und ist nach § 321 Abs. 2 StG. zu bestrafen.

Die falsche Beschuldigung wegen Finanzordnungswidrigkeiten

fällt nicht unter diese Bestimmungen.

Verletzung der Geheimhaltungspflicht.

§ 251. (1) Einer Übertretung macht sich schuldig

a) wer persönliche, betriebliche oder geschäftliche,

der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse

oder der Öffentlichkeit unbekannte

steuerliche Umstände eines anderen unbefugt

preisgibt, obgleich sie ihm nur durch

seine amtliche Stellung oder durch seine

Tätigkeit als Sachverständiger in einem Abgaben-

oder Monopolverfahren oder in

einem Finanzstrafverfahren bekannt sind;

b) wer solche Verhältnisse oder Umstände unbefugt

preisgibt, obgleich sie ihm nur durch

seine Mitwirkung bei der Personenstands- und

Betriebsaufnahme bekannt sind;

c) wer den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder

Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens

unbefugt preisgibt;

d) wer das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis

der Berufungskommissionen im

Abgabenverfahren oder der Senate im Finanzstrafverfahren

unbefugt preisgibt.

(2) Zu den Abgabenverfahren im Sinne des

ersten Absatzes zählen auch Verfahren wegen

Stempel- und Rechtsgebühren, Konsulargebühren,

Kraftfahrzeugsteuer, in Stempelmarken zu

entrichtender Beförderungssteuer, Grundsteuer

und Lohnsummensteuer; Verfahren wegen anderer

öffentlicher Abgaben, die nicht bundesrechtlich

geregelt sind oder durch andere als Abgabenbehörden

des Bundes erhoben werden, zählen jedoch

nicht dazu.

(3) Die Preisgabe von Verhältnissen oder Umständen

ist befugt, wenn ihr der zustimmt, dessen

Interessen geschützt werden sollen, wenn eine

gesetzliche Verpflichtung zur Preisgabe besteht,

oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse

gelegen ist. Vor der Entscheidung, ob die

Preisgabe im zwingenden öffentlichen Interesse

gelegen war, hat das Gericht das Bundesministerium

für Finanzen zu hören.

(4) Die Tat wird, wenn sie nicht einen mit

strengerer Strafe bedrohten Tatbestand erfüllt,

mit Arrest bis zu drei Monaten geahndet. Statt

der Arreststrafe oder neben dieser kann auf eine

Geldstrafe bis zu 50.000 S erkannt werden.

(5) Die Tat wird vom öffentlichen Ankläger

nur auf Antrag verfolgt; antragsberechtigt ist,

wessen Interessen durch die Geheimhaltung geschützt

werden sollen.

§ 252. (1) Eines Vergehens macht sich schuldig

a) wer die Geheimhaltungspflicht aus Eigennutz

oder in Schadensabsicht verletzt;

b) wer die betrieblichen oder geschäftlichen

Verhältnisse unbefugt verwertet, die ihm

nur durch seine amtliche Stellung oder

durch seine Tätigkeit als Sachverständiger

in einem Abgaben- oder Monopolverfahren

oder in einem Finanzstrafverfahren bekannt

sind.

(2) Die Tat wird, wenn sie nicht einen mit

strengerer Strafe bedrohten Tatbestand erfüllt,

mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu

zwei Jahren geahndet. Neben der Freiheitsstrafe

kann auch auf Geldstrafe bis zu 200.000 S erkannt

werden.

Vorschubleistung zur Entweichung.

§ 253. (1) Einer Übertretung macht sich schuldig,

wer jemandem vorsätzlich das Entweichen

aus der Strafhaft oder anderer Haft wegen eines

Finanzvergehens erleichtert oder die neuerliche

Verhaftung des Entwichenen vorsätzlich erschwert.

(2) Die Übertretung wird mit Arrest bis zu

zwei Wochen geahndet, wenn die Haft wegen

einer Finanzordnungswidrigkeit verhängt war;

in allen anderen Fällen ist auf Arrest von acht

Tagen bis zu drei Monaten zu erkennen.

ARTIKEL III.

Bestimmungen für den Bereich des landesgesetzlichen

Abgabenstrafrechrtes.

§ 254. (1) Für den Bereich des landesgesetzlichen

Abgabenstrafrechtes gilt das VStG. 1950.

Die Verjährungsfrist des ersten Satzes des § 31

Abs. 2 des VStG. 1950 gilt jedoch nur insoweit,

als durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Die §§ 37, 39 und 50 des VStG. 1950 sind von

den Organen der Gemeinden ohne eigenes Statut

nicht anzuwenden.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für jene

Fälle, in denen zur Durchführung des Strafverfahrens

in erster Instanz gemäß Artikel 97

Abs. 2 des B.-VG. eine Finanzstrafbehörde des

Bundes zuständig ist. In diesen Fällen gelten für

das Verfahren in allen Instanzen die verfahrensrechtlichen

Bestimmungen des Artikels I dieses

Bundesgesetzes.

§ 255. Artikel II Abs. 5 des EGVG. 1950 hat

zu lauten

„In den Angelegenheiten der Abgaben des

Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und

der Gemeinden (mit Ausnahme der im § 78 des

AVG. 1950 vorgesehenen Verwaltungsabgaben)

finden, auch soweit hiefür die in den Abs. 2 bis 4

genannten Behörden zuständig sind, das AVG.

1950 und das VStG. 1950 keine Anwendung, es

sei denn, daß ausdrücklich durch Bundes- oder

Landesgesetz etwas anderes bestimmt ist."

ARTIKEL IV.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 256. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 52 dieses

Bundesgesetzes sind auf strafbare Taten, die

vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

begangen worden sind, nur anzuwenden,

wenn diese Taten dadurch nicht einer strengeren

Beurteilung unterliegen.

§ 257. Rechtskräftige Bestrafungen wegen

Steuervergehen oder Monopolvergehen, die bis

zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

ausgesprochen wurden, sind bei Anwendung der

§§ 41 und 47 außer Betracht zu lassen.

§ 258. Für im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes

dieses Bundesgesetzes anhängige Strafverfahren

wegen Steuervergehen gilt folgendes

a) Bei den Finanzstrafbehörden erster Instanz

anhängige Strafverfahren sind nach den Bestimmungen

der §§ 56 bis 194 dieses Bundesgesetzes

fortzusetzen, wenn nicht gemäß

§ 53 zur Verfolgung der Straftat das Gericht

zuständig wird. Trifft dies zu, so ist

die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten;

b) Strafverfahren, in denen bereits das Erkenntnis

der Finanzstrafbehörde erster Instanz

ergangen ist, sind bei Erhebung eines

Rechtsmittels ungeachtet der Bestimmung

des § 53 von der Finanzstrafbehörde nach

den Bestimmungen der §§ 56 bis 194 dieses

Bundesgesetzes fortzusetzen. Dies gilt auch,

wenn das eingebrachte Rechtsmittel zur

Aufhebung des erstinstanzlichen Erkenntnisses

führt;

c) anhängige Strafverfahren wegen Bannbruches

nach § 401 a oder § 401 b der Abgabenordnung

vom 22. Mai 1931, Deutsches

RGBl. I S. 161, in der durch das Gesetz

vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I

S. 1181, geänderten Fassung, sind, soweit

es sich nicht um eine Zuwiderhandlung

gegen das Einfuhrverbot des § 3 des Gesetzes

über das Branntweinmonopol vom

8. April 1922, Deutsches RGBl. I S. 405, in

der durch das Gesetz vom 25. März 1939,

Deutsches RGBl. I S. 604, geänderten Fassung

handelt, einzustellen Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 21/1959..

§ 259. Für die nach § 431 der Abgabenordnung

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Dezember

1956, BGBl. Nr. 248, vom Bundespräsidenten

bereits bestellten Mitglieder der Spruchsenate

und Berufungssenate bedarf es vor Ablauf

der Bestellungsdauer keiner neuerlichen Bestellung

nach § 68 dieses Bundesgesetzes.

§ 260. Sind im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes

dieses Bundesgesetzes Verjährungsfristen

noch nicht abgelaufen, so sind die bisher in Geltung

gestandenen Vorschriften über Verjährungsfristen

anzuwenden, es sei denn, daß § 55 für den

Beschuldigten günstigere Fristen vorsieht.

§ 261. Sind im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes

dieses Bundesgesetzes durch rechtskräftiges

Erkenntnis, rechtskräftige Strafverfügung

oder rechtskräftige Rechtsmittelentscheidung verhängte

Geldstrafen oder Wertersatzstrafen noch

nicht entrichtet und hat sich herausgestellt, daß

sie uneinbringlich sind, so ist die an deren Stelle

tretende Ersatzfreiheitsstrafe nach § 537 der Abgabenordnung

in der Fassung der Bundesgesetze

vom 17. Dezember 1956, BGBl. Nr. 248, und vom

17. Dezember 1957, BGBl. Nr. 286, durch die

dort genannte Behörde zu bestimmen. Der Vollzug

der demnach bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe

richtet sich nach §§ 175 bis 179 dieses Bundesgesetzes.

§ 262. Durch § 264 dieses Bundesgesetzes nicht

ausdrücklich aufgehobene Bestimmungen der Abgaben-

und Monopolvorschriften gelten insoweit

sinngemäß abgeändert, als sie mit den Bestimmungen

des Artikels I dieses Bundesgesetzes im

Zusammenhang stehen.

§ 263. Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen

auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch

dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an

deren Stelle sinngemäß die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes.

§ 264. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes werden aufgehoben

1. § 4 Abs. 2 Z. 5 und die §§ 22, 391 bis 419

sowie 477 der Abgabenordnung vom 22. Mai

1931, Deutsches RGBl. I S. 161, in der durch das

Gesetz vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I

S. 1181, geänderten Fassung;

2. die §§ 110 a, 119 bis 128 und § 132 des Gesetzes

über das Branntweinmonopol vom 8. April

1922, Deutsches RGBl. I S. 405, in der durch das

Gesetz vom 25. März 1939, Deutsches RGBl. I

S. 604, geänderten Fassung;

3. das Strafgesetz über Gefällsübertretungen

vom 11. Juli 1835, PolGesSlg. Bd. 63 Nr. 112;

4. die §§ 8 und 20 bis 26 des Bundesgesetzes

vom 13. Juli 1949, BGBl. Nr. 186, über das

Tabakmonopol;

5. a) die §§ 24 bis 36 des Lottopatentes vom

13. März 1813 in der Fassung der Kaiserlichen

Entschließungen vom 26. Juni 1841

und 28. April 1853; diese Bestimmungen

bleiben jedoch insoweit in Geltung, als sie

gesetzliche Grundlage der Wertausspielungsverordnung,

BGBl. Nr. 68/1928, in der

Fassung der Wertausspielungsnovelle, BGBl.

Nr. 541/1933, sind;

b) § 4 des Gesetzes über die Einführung der

Klassenlotterie vom 3. Jänner 1913, RGBl.

Nr. 94, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 29. Februar 1924, BGBl. Nr. 64;

c) § 9 Abs. 1 der Wertausspielungsverordnung,

BGBl. Nr. 68/1928, in der Fassung der

Wertausspielungsnovelle, BGBl. Nr. 541/

1933;

d) § 14 der Spielbankverordnung, BGBl.

Nr. 463/1933;

e) §§ 6 und 7 des Sporttoto-Gesetzes, BGBl.

Nr. 55/1949, und § 6 des Pferdetoto-Gesetzes,

BGBl. Nr. 129/1952;

f) die §§ 7 und 8 des Gesetzes vom 7. November

1862, RGBl. Nr. 85, betreffend das

Promessengeschäft mit Anlehenslosen;

g) § 5 des Gesetzes vom 30. Juni 1878, RGBl.

Nr. 90, enthaltend einige Bestimmungen

über die Veräußerung von Staats- und anderen

Losen oder deren Gewinsthoffnung;

h) die §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 28. März

1889, RGBl. Nr. 32, betreffend die Schuldverschreibungen

mit Prämien, ferner die

Ankündigung und Anempfehlung verbotener

Lose und Lotterien;

6. § 34 Abs. 3 des Gebührengesetzes 1957,

BGBl. Nr. 267.

§ 265. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1959, die Regelung der Abs. 3 und 6 jedoch

am 30. Juni 1958 in Kraft.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann

die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen

Verordnungen schon vor den im Abs. 1

genannten Zeitpunkten erlassen. Solche Verordnungen

treten jedoch frühestens mit dem gemäß

Abs. 1 in Betracht kommenden Wirksamkeitsbeginn

ihrer gesetzlichen Grundlage in Kraft.

(3) Im Art. I des Bundesgesetzes vom 17. Dezember

1957, BGBl. Nr. 286, betreffend die Verlängerung

der Geltungsdauer des Bundesgesetzes,

womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert

und das gerichtliche Steuerstrafverfahren

geregelt wird, treten an die Stelle der

Worte „30. Juni 1958" die Worte „31. Dezember

1958".

(4) (Verfassungsbestimmung). Soweit die Regelung

der Abs. 1 und 3 den § 429 Abs. 1 der Abgabenordnung

vom 22. Mai 1931, Deutsches

RGBl. I S. 161 (in Österreich eingeführt durch die

Verordnung vom 14. April 1938, Deutsches

RGBl. I S. 389), in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 17. Dezember 1956, BGBl. Nr. 248, womit

der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert

und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geändert

wird, betrifft, gilt sie als Verfassungsbestimmung.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) Hinsichtlich der §§ 3 bis 55 je nach ihrem

Wirkungsbereich das Bundesministerium

für Justiz und das Bundesministerium für

Finanzen;

b) hinsichtlich des § 27 das nach der Art der

Berechtigung in Betracht kommende Bundesministerium;

c) hinsichtlich des § 68 Abs. 1 die Bundesregierung;

d) hinsichtlich der §§ 195 bis 253 das Bundesministerium

für Justiz;

e) hinsichtlich der §§ 254 und 255, insoweit

die Vollziehung Bundessache ist, das Bundesministerium

für Finanzen;

f) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit

Ausnahme des Abs. 3 des vorliegenden

Paragraphen das Bundesministerium für Finanzen,

das hinsichtlich jener Bestimmungen,

die den Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Inneres oder des Bundesministeriums

für Justiz berühren, das Einvernehmen

mit diesen Bundesministerien

zu pflegen hat.

(6) Für die Vollziehung des Abs. 3 gilt der

Art. III § 6 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember

1956, BGBl. Nr. 248, womit der Dritte Teil

der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche

Steuerstrafverfahren geregelt wird, sinngemäß.

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