129. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I.
Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten
der bundesrechtlich geregelten
Abgaben und der Monopole.
ERSTER ABSCHNITT.
Allgemeine Begriffsbestimmungen.
§ 1. Finanzvergehen sind die im II. Hauptstück
des zweiten Abschnittes als strafbar erklärten
Handlungen oder Unterlassungen natürlicher
Personen.
§ 2. (1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind
a) die bundesrechtlich geregelten öffentlichen
Abgaben samt Zuschlägen sowie die bundesrechtlich
geregelten Beiträge an öffentliche
Fonds und an Körperschaften des
öffentlichen Rechtes, die nicht Gebietskörperschaften
sind, soweit diese Abgaben,
Zuschläge und Beiträge von Abgabenbehörden
des Bundes zu erheben sind;
b) die Grundsteuer samt Zuschlägen und die
Lohnsummensteuer.
(2) Nicht unter Abgaben im Sinne des Abs. 1
fallen
a) die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme
des an Stelle des Rechnungsstempels
erhobenen Zuschlages zur Umsatzsteuer,
die Konsulargebühren, die Kraftfahrzeugsteuer
und die in Stempelmarken
zu entrichtende Beförderungssteuer;
b) Ausgleichsbeträge gemäß § 9 des Milchwirtschaftsgesetzes
1956. BGBl. Nr. 148.
§ 7 des Getreidewirtschaftsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 149, und § 5 des Viehverkehrsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 150.
(3) Monopole im Sinne dieses Artikels sind das
Branntweinmonopol, das Salzmonopol, das Tabakmonopol
und das Glücksspielmonopol.
(4) Auf das Glücksspielmonopol finden aus diesem
Bundesgesetz nur die §§ 49 und 50 Anwendung,
im übrigen gilt das Verwaltungsstrafgesetz
1950, BGBl. Nr. 172.
ZWEITER ABSCHNITT.
Finanzstrafrecht.
I. Hauptstück.
Allgemeiner Teil.
Allgemeine Voraussetzungen
der Strafbarkeit.
§ 3. (1) Als Finanzvergehen kann eine Tat
(Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden,
wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe
bedroht war.
(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit
der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das
zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende
Recht für den Täter günstiger wäre.
§ 4. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht
Abweichendes bestimmt wird, sind nur im Inland
begangene Finanzvergehen strafbar.
(2) Ein Finanzvergehen ist im Inland begangen,
wenn der Täter im Inland gehandelt hat
oder hätte handeln sollen oder wenn der zum
Tatbestand gehörige Erfolg im Inland eingetreten
ist oder hätte eintreten sollen.
(3) Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1, § 36
Abs. 1, § 39 oder § 48 Abs. 1 sind auch strafbar,
wenn sie im Ausland begangen worden sind.
§ 5. Niemand darf wegen eines Finanzvergehens
an einen fremden Staat ausgeliefert werden;
eine von einer ausländischen Behörde wegen
eines solchen Vergehens verhängte Strafe darf
im Inland nicht vollstreckt werden.
Zurechnungsfähigkeit.
§ 6. (1) wegen eines Finanzvergehens ist unbeschadet
der Bestimmung des § 52 nicht strafbar,
wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung,
wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit
oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das
Unerlaubte der Tat einzusehen oder sich dieser
Einsicht gemäß zu verhalten.
(2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat
einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu
verhalten, zur Zeit der Tat aus einem der vorerwähnten
Gründe in hohem Grad vermindert,
so ist das als mildernder Umstand bei Bemessung
der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht
für Bewußtseinsstörungen, die auf selbstverschuldeter
Berauschung beruhen.
§ 7. (1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Unmündiger).
(2) War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14,
aber noch nicht 18 Jahre alt (Jugendlicher), so
wird sie ihm nicht zugerechnet, wenn er aus
besonderen Gründen noch nicht reif genug war,
das Unerlaubte der Tat einzusehen oder sich
dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
Schuld.
§ 8. Wenn das Gesetz über das Verschulden
nichts bestimmt, genügt für die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens Fahrlässigkeit.
Schuldausschließungsgründe und
Rechtfertigungsgründe.
§ 9. Dem Täter wird weder Vorsatz noch
Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer
Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn
das Vergehen oder das darin liegende Unrecht
nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar,
so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen.
§ 10. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie
durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie
dem Tatbestand eines Finanzvergehens entspricht,
vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Mitschuld, Teilnahme.
§ 11. Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer
ein Finanzvergehen begeht (Anstiftung),
oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung
eines Finanzvergehens erleichtert (Beihilfe), ist
als Mitschuldiger dem Täter gleichzuhalten.
§ 12. Wer vor oder bei einem Finanzvergehen
dem Täter oder dem Mitschuldigen vorsätzlich
verspricht, daß er ihm nach der Tat beistehen
werde, um ihn der Strafverfolgung zu entziehen,
ihm die Vorteile aus der Tat zu sichern oder zur
Verdunklung des Sachverhaltes beizutragen,
ferner, wer sich vor oder bei einem Finanzvergehen
vorsätzlich mit dem Täter oder Mitschuldigen
über einen Vorteil aus der Tat einverstanden
hat, ist als Teilnehmer dem Täter gleichzuhalten.
§ 13. Mitschuldige und Teilnehmer sind auch
dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft
werden kann.
Versuch.
§ 14. (1) Wer vorsätzlich eine zur wirklichen
Ausübung eines Finanzvergehens führende
Handlung unternimmt, wird wegen Versuches
bestraft. Der Versuch ist dem vollendeten Finanzvergehen
gleichzuhalten, doch ist der Umstand,
daß die Vollendung unterblieben ist, bei Bemessung
der Strafe als mildernd zu berücksichtigen.
(2) Wegen Versuches wird nicht bestraft, wer
aus freien Stücken die Ausführung aufgibt, verhindert
oder den Erfolg abwendet.
Freiheitsstrafen.
§ 15. (1) Freiheitsstrafen sind strenger Arrest und
Arrest. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafen
beträgt 24 Stunden. Bei Jugendlichen (§ 7 Abs. 2)
darf das Höchstausmaß der Freiheitsstrafe die
Hälfte der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Strafsätze nicht überschreiten.
(2) Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu
24 Stunden, die Woche zu sieben Tagen und der
Monat nach der Kalenderzeit berechnet.
(3) Die Arreststrafe ist in den gerichtlichen
Gefangenhäusern zu vollziehen. Personen, die
eine Arreststrafe verbüßen, tragen ihre eigenen
Kleider und dürfen sich selbst verköstigen. Wenn
sie sich nicht aus eigenem Antrieb angemessen
beschäftigen, können sie zu einer ihren Fähigkeiten
und Kenntnissen entsprechenden Arbeit
angehalten werden. Zu Außenarbeiten dürfen sie
nur mit ihrer Zustimmung verwendet werden.
Der mündliche und der schriftliche Verkehr mit
der Außenwelt unterliegt der amtlichen Aufsicht.
Diese Personen sind tunlichst von anderen Häftlingen,
männliche Häftlinge sind von weiblichen
getrennt zu halten. Im übrigen gelten die Vorschriften
der Hausordnung für gerichtliche Gefangenhäuser.
(4) Für die Strafe des strengen Arrestes gelten
die Bestimmungen des § 245 StG.
Geldstrafen.
§ 16. Die Mindestgeldstrafe beträgt 10 Schilling.
Die Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Verfall.
§ 17. (1) Auf Verfall darf nur in den im
II. Hauptstück vorgesehenen Fällen erkannt
werden.
(2) Dem Verfall unterliegen
a) die Sachen, hinsichtlich deren das Finanzvergehen
begangen wurde, samt deren Umschließungen,
b) soweit dies im II. Hauptstück dieses Abschnittes
vorgesehen ist,
aa) die Geräte und Vorrichtungen, die zur
Erzeugung der in lit. a erwähnten
Sachen bestimmt sind oder benützt
worden sind,
bb) die Rohstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate
samt Umschließungen, die
zur Erzeugung der in lit. a erwähnten
Sachen bestimmt sind,
cc) die im Inland hergestellten Erzeugnisse
aus Branntwein (Branntweinerzeugnisse),
hinsichtlich dessen das
Finanzvergehen begangen wurde, samt
Umschließungen,
c) Behältnisse, wie Koffer, Taschen u. dgl.,
die mit besonderen Vorrichtungen versehen
sind, welche die Begehung des Finanzvergehens
erleichtert haben,
d) ein zur Begehung des Finanzvergehens benütztes
Beförderungsmittel, wenn es mit
besonderen Vorrichtungen versehen ist,
welche die Begehung des Finanzvergehens
erleichtert haben, oder wenn in ihm der
Gegenstand des Finanzvergehens an Stellen
verborgen war, die für die Verwahrung
üblicher Weise nicht bestimmt sind oder
wenn das betreffende Finanzvergehen
wegen der Beschaffenheit der beförderten
Sachen ohne Benützung eines Beförderungsmittels
nicht hätte begangen werden können.
(3) Die in Abs. 2 lit. a und b genannten Gegenstände
sind für verfallen zu erklären,
a) wenn sie dem Täter, Mitschuldigen oder
Teilnehmer gehören,
b) wenn sie einer anderen Person gehören, es
sei denn, daß diese ein schon vor der Tat
bestandenes oder nach der Tat gutgläubig
erworbenes und nach § 367 ABGB. geschütztes
Eigentum nachweist und sie an
der Verwendung der Gegenstände zu dem
Finanzvergehen kein Verschulden trifft.
(4) Behältnisse der in Abs. 2 lit. c bezeichneten
Art, weiters Branntwein, Salz, Tabak und Tabakwaren
(Monopolgegenstände) und die im § 39
Abs. 3 genannten Gegenstände unterliegen dem
Verfall ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(5) Ein Beförderungsmittel (Abs. 2 lit. d), das
weder dem Täter noch einem Mitschuldigen oder
Teilnehmer gehört, unterliegt dem Verfall nur
dann, wenn es der Eigentümer dem Täter, Mitschuldigen
oder Teilnehmer überlassen hat und
den Eigentümer ein Verschulden an der Verwendung
des Beförderungsmittels zur Begehung des
Finanzvergehens trifft. Beförderungsmittel, die
dem allgemeinen Verkehr dienen und unabhängig
von den Weisungen des Fahrgastes oder Benützers
verkehren, unterliegen nicht dem Verfall.
(6) Wird auf Verfall erkannt, so sind Pfand-
und Zurückbehaltungsrechte dritter Personen an
den für verfallen erklärten Gegenständen anzuerkennen,
sofern diese Personen nachgewiesen
haben, daß sie ihr Recht schon vor der Tat erworben
haben und sie kein Verschulden an der
Verwendung der Gegenstände zu dem Finanzvergehen
trifft.
(7) Das Eigentum an den für verfallen erklärten
Gegenständen geht mit Rechtskraft des
Strafausspruches auf den Bund über; Rechte
dritter Personen erlöschen, sofern sie nicht gemäß
Abs. 6 anerkannt wurden.
§ 18. Ist der Verfall angedroht, so ist nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 17 im selbständigen
Verfahren auf den Verfall zu erkennen,
wenn der Täter (Mitschuldige, Teilnehmer)
unbekannt ist und im übrigen die Voraussetzungen
für einen Verfallsausspruch vorliegen.
Wertersatz.
§ 19. (1) Für Sachen (§ 17 Abs. 2 lit. a), hinsichtlich
deren Verbrauchsteuern (Branntweinaufschlag),
Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder
Monopoleinnahmen hinterzogen wurden, oder
ein Schmuggel, ein vorsätzlicher Eingriff in
staatliche Monopolrechte, eine Abgabenhehlerei
oder eine Monopolhehlerei begangen wurden, ist
a) an Stelle des Verfalles auf Bezahlung eines
Geldbetrages (Wertersatz) zu erkennen,
wenn im Zeitpunkt des Strafausspruches
feststeht, daß der Verfall unvollziehbar
wäre oder wenn auf Verfall hur deshalb
nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht
einer dritten Person berücksichtigt
wird,
b) neben dem Verfall auf Wertersatz zu erkennen,
wenn im Zeitpunkt des Strafausspruches
noch nicht feststeht, ob der Verfall
vollziehbar sein wird, oder wenn
Rechte dritter Personen im Sinne des § 17
Abs. 6 anerkannt werden.
(2) Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem
gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden
Sachen im Zeitpunkt der Begehung des
Finanzvergehens hatten; ist dieser Zeitpunkt
nicht feststellbar, so ist der der Aufdeckung des
Finanzvergehens maßgebend. Soweit der Wert
nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung
eines dem vermutlichen Wert entsprechenden
Wertersatzes zu erkennen. Wenn Rechte dritter
Personen im Sinne des § 17 Abs. 6 anerkannt
wurden, ist der Wertersatz in der Höhe der
anerkannten Forderung auszusprechen, darf aber
nur mit dem Betrag eingefordert werden, der
zur Befriedigung der anerkannten Forderung aus
dem Verwertungserlös aufgewendet wird.
(3) Der Wertersatz ist allen Personen, die an
dem Finanzvergehen beteiligt waren, und zwar
nach dem Verhältnis der über sie verhängten
Freiheits- und Geldstrafen aufzuerlegen.
(4) Der Wertersatz fließt dem Bund zu.
Ersatzfreiheitsstrafen.
§ 20. (1) Wird auf eine Geldstrafe oder auf
Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den
Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2) Die gemäß Abs. 1 an Stelle einer Geldstrafe
und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen
dürfen das Höchstmaß von je
einem Jahr Arrest nicht übersteigen. Bei Finanzvergehen,
deren Ahndung nicht dem Gericht
vorbehalten ist, dürfen sie je drei Monate Arrest
nicht übersteigen.
Abschaffung aus dem
Bundesgebiet.
§ 21. (1) Wird ein Ausländer wegen eines
Finanzvergehens vom Gericht verurteilt, so
kann auf Abschaffung aus dem Bundesgebiet erkannt
werden.
(2) Bei Jugendlichen ist von der Abschaffung
aus dem Bundesgebiet abzusehen, wenn die Entfernung
des Jugendlichen aus seinem bisherigen
Aufenthaltsort mit der Gefahr der Verwahrlosung
verbunden wäre.
Veröffentlichung.
§ 22. Wird wegen eines Finanzvergehens eine
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
oder eine Geldstrafe von mehr als 200.000 S verhängt,
so kann darauf erkannt werden, daß der
Ausspruch über Schuld und Strafe, soweit er den
Bestraften betrifft, nach Rechtskraft auf dessen
Kosten veröffentlicht werde.
Strafbemessung; bedingter Strafnachlaß.
§ 23. (1) Die Strafe ist innerhalb der Grenzen
des gesetzlichen Strafrahmens zu bemessen. Dabei
sind außer den mildernden und erschwerenden
Umständen auch die Einkommens-, Vermögens- und
Familienverhältnisse des Beschuldigten zu
berücksichtigen.
(2) Das Gesetz über die bedingte Verurteilung
1949, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Artikels
II der Strafprozeßnovelle 1952, BGBl.
Nr. 161, gilt auch für Finanzvergehen, soweit
diese von den Gerichten zu ahnden sind. Der
bedingte Nachlaß des Verfalles, des Wertersatzes
und der an dessen Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe
ist jedoch ausgeschlossen Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 21/1959..
Sonderbestimmungen für
Jugendliche.
§ 24. (1) Wenn anzunehmen ist, daß der Ausspruch
und die Vollstreckung der über einen
Jugendlichen zu verhängenden Geldstrafe (Wertersatz)
oder Freiheitsstrafe ohne Nachteil für
die Rechtsordnung und für ihn selbst unterbleiben
kann, ist der Ausspruch über die Geldstrafe
(Wertersatz) oder Freiheitsstrafe vorläufig
für eine Probezeit von einem Jahr bis zu fünf
Jahren aufzuschieben. Die Probezeit beginnt mit
der Rechtskraft der Entscheidung.
(2) Dem schuldig erkannten Jugendlichen können
für die Probezeit Weisungen erteilt werden,
die geeignet sind, ihn vor dem Rückfall zu bewahren.
Diese Weisungen können später abgeändert
werden, die Probezeit kann, solange das
Höchstausmaß nicht erschöpft ist, nachträglich
verlängert werden.
(3) Zeigt sich innerhalb der Probezeit, daß die
Besserung durch andere Maßregeln nicht erzielt
werden kann, so ist die Strafe auszusprechen und
zu vollziehen.
(4) Wird die Strafe nicht spätestens drei Monate
nach Ablauf der Probezeit oder nach rechtskräftiger
Beendigung eines bei Ablauf der Probezeit
gegen den schuldig Erkannten anhängigen
Strafverfahrens wegen eines Finanzvergehens
oder, wenn der schuldig Erkannte binnen dieser
Frist nicht vor die Finanzstrafbehörde (das Gericht)
gestellt werden kann, spätestens drei Monate
nachdem das Hindernis weggefallen ist
ausgesprochen, so ist der Schuldspruch erloschen.
(5) Statt eine geringe Geldstrafe (Wertersatz)
oder Freiheitsstrafe über einen Jugendlichen zu
verhängen, kann ihn die Finanzstrafbehörde (das
Gericht) der Zucht der erziehungsberechtigten
Person oder der Schule überweisen, wenn zu
erwarten ist, daß die Zuchtberechtigten von
ihrem Recht auf verständige und wirksame Art
Gebrauch machen werden.
Verwarnung.
§ 25. Die Finanzstrafbehörde kann von der
Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden
des Beschuldigten geringfügig ist, die
Folgen des Finanzvergehens unbedeutend sind
und nach den Umständen des Falles die mildeste
Strafe noch hart wäre; sie kann unter diesen
Voraussetzungen an Stelle einer Strafe eine Verwarnung
erteilen.
Gesetzliche Wirkungen der
Bestrafung.
§ 26. Wurde durch das Finanzvergehen eine
abgabenrechtliche oder monopolrechtliche Befreiung,
Begünstigung oder Bewilligung erschlichen
oder mißbraucht, so gilt sie im Falle der
Erschleichung als nicht erteilt, im Falle des Mißbrauches,
soweit sie mißbraucht wurde, als
nicht erteilt und außerdem mit Rechtskraft des
Strafausspruches als erloschen.
Entzug von Berechtigungen.
§ 27. Im Fall der Bestrafung wegen eines
Finanzvergehens, das zwingend mit Freiheitsstrafe
bedroht ist, kann dem Bestraften eine auf
Grund eines Bundesgesetzes erlangte Berechtigung
zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
von der auch sonst für die Entziehung einer
solchen Berechtigung zuständigen Behörde für
eine bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen
werden, wenn die Berechtigung zur Begehung der
Tat mißbraucht worden ist.
Haftung.
§ 28. (1) Juristische Personen und Vermögensmassen,
die keine eigene Rechtspersönlichkeit
besitzen, aber abgabepflichtig sind, haften für
Geldstrafen und Wertersätze, die über Mitglieder
ihrer Organe wegen eines Finanzvergehens verhängt
worden sind, zur ungeteilten Hand mit
dem Bestraften, wenn dieser das Vergehen in
Ausübung seiner Organfunktion hinsichtlich der
Abgabepflicht, Abgabenabfuhrpflicht oder monopolrechtlichen
Verpflichtungen der vorgenannten
Rechtsgebilde begangen hat. Das gleiche gilt für
Personenvereinigungen, die keine Rechtspersönlichkeit
besitzen, aber abgabepflichtig sind, wenn
ein zur Geschäftsführung berufenes Mitglied der
Personenvereinigung in Ausübung der Geschäftsführungsbefugnis
ein Finanzvergehen begangen
hat.
(2) Wurde in Vertretungsfällen von einem gesetzlichen
oder von einem behördlich oder rechtsgeschäftlich
bestellten Vertreter im Rahmen seiner
Tätigkeit für den Vertretenen ein Finanzvergehen
begangen, so haftet der Vertretene für
die über den Vertreter verhängte Geldstrafe und
den ihm auferlegten Wertersatz nur dann, wenn
ihn ein Verschulden im Sinne des Abs. 4 trifft.
(3) Dienstgeber haften für Geldstrafen und
Wertersätze, die einem ihrer Dienstnehmer
wegen eines Finanzvergehens auferlegt werden,
wenn der Dienstnehmer das Vergehen im Rahmen
seiner dienstlichen Obliegenheiten begangen
hat und den Dienstgeber hieran ein Verschulden
(Abs. 4) trifft.
(4) Ein Verschulden nach Abs. 2 und 3 liegt
vor, wenn der Vertretene oder der Dienstgeber
a) sich bei der Auswahl oder Beaufsichtigung
des Vertreters öder Dienstnehmers auffallender
Sorglosigkeit schuldig machte;
b) vom Finanzvergehen des Vertreters oder
Dienstnehmers wußte und es nicht verhinderte,
obwohl ihm die Verhinderung
zuzumuten war;
c) vom Finanzvergehen, dessen Verhinderung
ihm zuzumuten gewesen wäre, grob fahrlässig
nicht wußte.
(5) Die Haftung gemäß Abs. 2 und 3 wird
bei juristischen Personen und Vermögensmassen
durch das Verschulden (Abs. 4) auch nur einer
Person begründet, die einem mit der Geschäftsführung
oder mit der Überwachung der Geschäftsführung
betrauten Organ angehört; bei
Personenvereinigungen genügt das Verschulden
eines Mitgliedes der Vereinigung, das durch
Gesetz oder Vertrag zur Führung der Geschäfte
berufen ist. Die Haftung tritt auch dann ein,
wenn das Verschulden jemanden trifft, der nicht
dem vorgenannten Personenkreis angehört, dem
aber für den Gesamtbetrieb oder für das betreffende
Sachgebiet die Verantwortung übertragen
worden ist.
(6) Die Personenvereinigung haftet gemäß
Abs. 1 bis 3 mit ihrem Vermögen. Soweit Wertersätze
in diesem Vermögen nicht Deckung finden,
haftet darüber hinaus jedes Mitglied der
Personenvereinigung mit seinem privaten Vermögen
für den Teil des Wertersatzes, der seiner
Beteiligung an der Personenvereinigung anteilsmäßig
entspricht.
(7) Haushaltsvorstände haften für Geldstrafen
und Wertersätze, die einem ihrer Aufsicht unterstehenden
Haushaltsangehörigen wegen eines
Finanzvergehens auferlegt werden, es sei denn,
daß der Haushaltsvorstand von dem Finanzvergehen
nicht wußte oder dessen Verhinderung
ihm nicht zugemutet werden konnte.
(8) Die Haftung tritt dann nicht ein, wenn die
Straftat spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem
auch noch eine Selbstanzeige mit strafbefreiender
Wirkung möglich wäre (§ 29), vom Vertretenen,
Dienstgeber oder Haushaltsvorstand bei der für
die Verwaltung der Abgabe oder zur Handhabung
der Monopolvorschriften zuständigen
Finanzbehörde angezeigt wird. Bei Personenvereinigungen
genügt es, wenn diese Anzeige von
einem Angehörigen der Personenvereinigung erstattet
wird.
(9) Die Haftung nach den Abs. 2, 3 und 7
darf nur in Anspruch genommen werden, wenn
die Geldstrafen oder Wertersätze aus dem beweglichen
Vermögen des Bestraften nicht eingebracht
werden können. Der Einbringungsversuch
kann unterbleiben, wenn Einbringungsmaßnahmen
offenkundig aussichtslos sind. Insoweit Einbringungsmaßnahmen
beim Haftenden erfolglos
blieben, sind die entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen
am Bestraften zu vollziehen.
Selbstanzeige.
§ 29. (1) Wer sich eines Finanzvergehens, mit
Ausnahme des Finanzvergehens nach § 39 Abs. 1
lit. a und b, schuldig gemacht hat, wird insoweit
straffrei, als er seine Verfehlung rechtzeitig
anzeigt und dabei unterlassene Angaben nachholt,
unrichtige Angaben berichtigt oder unvollständige
Angaben ergänzt (Selbstanzeige).
Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen bei Betretung
auf frischer Tat.
(2) Eine Selbstanzeige gilt als rechtzeitig erstattet,
wenn sie der Behörde spätestens am
Vortag jenes Tages vorliegt,
a) an dem die Verständigung von der Einleitung
des Strafverfahrens an den Anzeiger
nachweislich zur Post gegeben, ihm
durch ein behördliches Organ zugestellt
oder ihm die Einleitung des Strafverfahrens
mündlich eröffnet wird,
b) an dem eine gegen den Anzeiger gerichtete
Beschlagnahme oder Hausdurchsuchung
oder eine andere ihm erkennbare Strafverfolgungshandlung
(§ 55 Abs. 4) gegen
ihn vorgenommen wird,
c) an dem gegen einen sonst an der Tat Beteiligten
eine diesem erkennbare Strafverfolgungshandlung
gesetzt wird.
Als rechtzeitig erstattete Selbstanzeige gilt es
auch, wenn in den Fällen der versuchten Abgabenhinterziehung
gemäß § 33 Abs. 1 lit. a der
Abgabepflichtige den Erfolg anläßlich der Durchführung
der erstinstanzlichen Ermittlungen im
Abgabenverfahren abgewendet hat und die
Selbstanzeige nicht nach lit. a, b und c verspätet
ist. Als rechtzeitig erstattete Selbstanzeige gilt es
ferner, wenn die nicht zeitgerecht geleisteten,
im § 48 Abs. 1 lit. a genannten Schuldigkeiten
an Abgaben, Abgabenabfuhren, Vorauszahlungen
und Abschlagszahlungen noch vor Beginn der
abgabenbehördlichen Prüfung entrichtet werden.
(3) Verspätet ist jedoch die Selbstanzeige jedenfalls,
wenn sie anläßlich einer finanzbehördlichen
Nachschau, Beschau oder Prüfung von Büchern,
Aufzeichnungen oder Aufschreibungen nicht
schon bei Beginn der Amtshandlung dem Behördenorgan
erstattet wurde. Unter Behörde ist
die für die Verwaltung der Abgabe oder zur
Handhabung der Monopolvorschriften zuständige
Finanzbehörde zu verstehen.
(4) Straffreiheit tritt nur ein, wenn derjenige,
der die Selbstanzeige erstattet, die Beträge, die
er schuldet oder für die er nach den Abgaben-
und Monopolvorschriften zur Haftung herangezogen
wird, innerhalb der von der zuständigen
Finanzbehörde angemessen festzusetzenden Frist
entrichtet.
(5) Ungeachtet der Straffreiheit ist bei Finanzvergehen,
bei denen ein Verfall von Monopolgegenständen
(§ 17 Abs. 4) vorgesehen ist, auf
deren Verfall zu erkennen. Ein Wertersatz ist
jedoch nicht aufzuerlegen.
(6) Die Selbstanzeige wirkt nur für die Person,
die die Selbstanzeige erstattet, doch können zusammen
veranlagte Personen mit strafbefreiender
Wirkung auch für die anderen Personen die
Selbstanzeige erstatten.
§ 30. Wird die im § 117 Abgabenordnung vorgeschriebene
Anzeige innerhalb der dort vorgesehenen
Frist ordnungsgemäß erstattet, so ist
sie einer Selbstanzeige derjenigen, welche die im
§ 117 Abgabenordnung bezeichneten Erklärungen
abzugeben unterlassen oder unrichtig oder
unvollständig abgegeben haben, gleichzuhalten;
die Bestimmungen des § 29 gelten sinngemäß.
Zusammentreffen strafbarer
Handlungen.
§ 31. (1) Wird über mehrere Finanzvergehen
gleicher oder verschiedener Art, deren sich jemand
durch eine oder durch mehrere Taten
schuldig gemacht hat, in derselben Entscheidung
erkannt, so darf nicht für jedes Vergehen eine
besondere, sondern für alle zusammen nur eine
einheitliche Geldstrafe verhängt werden; diese
darf die Summe der Höchststrafen nicht übersteigen,
unter die die Vergehen fielen, wenn sie
jedes für sich allein zu ahnden wären. Die Bestimmung
des § 20 Abs. 2 über das Höchstmaß
der Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unberührt.
(2) Sind von den mehreren Finanzvergehen alle
oder auch nur einige mit Freiheitsstrafe bedroht,
so darf diese ebenfalls nur als einheitliche
Strafe verhängt werden. Die Freiheitsstrafe ist
nach der strengsten der zusammentreffenden
Freiheitsstrafdrohungen zu bemessen und darf
deren höchstes Maß nicht übersteigen; für Finanzvergehen,
deren Strafdrohungen von Wertbeträgen
abhängen, richtet sich das Höchstmaß der
Freiheitsstrafe nach der Summe der Wertbeträge,
von denen die Strafdrohung für jedes einzelne
Vergehen abhinge, wenn jedes für sich allein zu
ahnden wäre.
(3) Neben der Geld- oder Freiheitsstrafe ist
auch auf Verfall, Wertersatz, Verweisung aus
dem Bundesgebiet oder Veröffentlichung der
Entscheidung zu erkennen, wenn eine solche
Unrechtsfolge auch nur für eines der zusammentreffenden
Finanzvergehen zwingend angedroht
ist; ist eine solche Unrechtsfolge in keiner der
zusammentreffenden Strafdrohungen zwingend
angedroht, aber wenigstens nach einer zulässig,
so kann darauf erkannt werden.
§ 32. (1) Erkennt das Gericht über Finanzvergehen
und strafbare Handlungen anderer
Art, deren sich jemand durch mehrere Taten
schuldig gemacht hat, in demselben Urteil, so
hat es dennoch die Strafen für die Finanzvergehen
gesondert und unabhängig von den Strafen
für die anderen strafbaren Handlungen zu
verhängen. Ebendies gilt, wenn das Gericht eine
und dieselbe Tat als Finanzvergehen und strafbare
Handlung anderer Art zu ahnden hat,
es sei denn, daß die Doppelbestrafung durch das
Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist.
(2) Ist ein Finanzvergehen auf betrügerische
Weise begangen worden und nach § 199 lit. a,
b oder d oder nach §§ 200 und 201 lit. a StG.
beschwert, so ist die Tat zwar als Verbrechen
des Betruges und als Finanzvergehen zu ahnden;
doch ist für das Finanzvergehen keine gesonderte
Freiheitsstrafe zu verhängen.
(s) Ist ein Finanzvergehen zwar auf betrügerische
Weise begangen worden, aber nicht nach
§ 199 lit. a, b oder d oder nach §§ 200 und
201 lit. a StG. beschwert, so ist die Tat ausschließlich
als Finanzvergehen zu ahnden.
II. Hauptstück.
Besonderer Teil.
A. Verletzungen von Abgaben-
und Monopolvorschriften.
Abgabenhinterziehung.
§ 33. (1) Der Abgabenhinterziehung macht sich
schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil
als Abgabepflichtiger oder zum Steuerabzug
Verpflichteter oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten
solcher Personen vorsätzlich eine
Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, daß er
eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht verletzt. Eine Abgabenverkürzung
ist bewirkt,
a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen
sind, nicht oder verkürzt festgesetzt
wurden,
b) wenn Abgaben, die nicht bescheidmäßig
festzusetzen sind, den Albgabenvorschriften
zuwider, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden, oder
c) wenn auf einen Abgabenanspruch ganz
oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit
ganz oder teilweise nachgesehen
wurde.
(2) Der Abgabenhinterziehung macht sich ferner
schuldig, wer vorsätzlich eine Abgabenverkürzung
dadurch bewirkt, daß er Sachen, für
die eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde,
zu einem anderen als jenem Zweck verwendet,
der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung
gemacht war, und es zum eigenen Vorteil oder
zum Vorteil eines anderen unterläßt, dies dem
Finanzamt vor der anderweitigen Verwendung
anzuzeigen.
(3) Die Abgabenhinterziehung wird mit einer
Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages
geahndet. Neben der Geldstrafe kann
auf Freiheitsstrafe erkannt werden, und zwar
a) wenn der Verkürzungsbetrag mehr als
10.000 S beträgt, aber 50.000 S nicht übersteigt,
auf Arrest bis zu drei Wochen;
b) wenn er mehr als 50.000 S beträgt, aber
100.000 S nicht übersteigt, auf Arrest bis
zu sechs Wochen;
c) wenn er mehr als 100.000 S beträgt, aber
200.000 S nicht übersteigt, auf Arrest bis
zu drei Monaten;
d) wenn er 200.000 S übersteigt, auf strengen
Arrest bis zu einem Jahr.
(4) Betrifft die Abgabenhinterziehung eine
Verbrauchsteuer (Branntweinaufschlag), so ist
auf Verfall nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.
Der Verfall umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe,
Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen,
bei Hinterziehung des Branntweinaufschlages
auch die Branntweinerzeugnisse.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten
nicht für die Eingangs- oder Ausgangsabgaben
(S 35).
Fahrlässige Abgabenverkürzung.
§ 34. (1) Der fahrlässigen Abgabenverkürzung
macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines
anderen Vorteil als Abgabepflichtiger oder zum
Steuerabzug Verpflichteter oder bei Wahrnehmung
der Angelegenheiten solcher Personen
fahrlässig eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt,
daß er eine abgabenrechtliche Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.
(2) Die fahrlässige Abgabenverkürzung wird
mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages
geahndet.
Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs-
oder Ausgangsabgaben.
§ 35. (1) Des Schmuggels macht sich schuldig,
wer eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige
Waren der Verzollung dadurch entzieht, daß
er sie
a) vorsätzlich dem Zollamt nicht stellt oder
b) dem Zollamt verheimlicht.
(2) Der Hinterziehung von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer zu
seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Verkürzung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben
für eine Ware auf andere Weise als durch
Schmuggel bewirkt; eine solche Verkürzung ist
auch bewirkt, wenn eine Abgabenschuldigkeit
ganz oder teilweise nachgesehen wurde.
(3) Der Hinterziehung von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben macht sich ferner schuldig, wer
vorsätzlich eine Verkürzung dieser Abgaben
dadurch bewirkt, daß er Waren, für die eine
Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem
anderen als jenem Zweck verwendet, der für die
Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht
war, und es zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil
eines anderen unterläßt, dies dem Zollamt
vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen.
(4) Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe
bis zum Zweifachen des auf die Ware entfallenden
Abgabenbetrages geahndet. Neben der Geldstrafe
kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden,
und zwar
a) wenn der Abgabenbetrag 50.000 S nicht
übersteigt, auf Arrest bis zu drei Wochen;
b) wenn er mehr als 50.000 S beträgt, aber
100.000 S nicht übersteigt, auf Arrest bis
zu sechs Wochen;
c) wenn er mehr als 100.000 S beträgt, aber
200.000 S nicht übersteigt, auf Arrest bis
zu drei Monaten;
d) wenn er 200.000 S übersteigt, auf strengen
Arrest bis zu einem Jahr.
Der Strafe ist hinsichtlich des auf die Ware entfallenden
Zollbetrages, wenn der Beschuldigte
nachweist, daß die Ware ein Erzeugnis aus einem
Vertragsstaat ist, der vertragsmäßige, sonst der
allgemeine Zollsatz zugrunde zu legen. Auf Verfall
ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.
(5) Die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
wird unter Zugrundelegung des
Verkürzungsbetrages nach den Bestimmungen
des Abs. 4 geahndet.
Verzollungsumgehung und fahrlässige Verkürzung
von Eingangs- oder Ausgangsabgaben.
§ 36. (1) Der Verzollungsumgehung macht sich
schuldig, wer es fahrlässig unterläßt, eingangs-
oder ausgangsabgabepflichtige Waren dem Zollamt
zu stellen.
(2) Der fahrlässigen Verkürzung von Eingangs-
oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer
die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Handlungen
oder Unterlassungen fahrlässig begeht.
(3) Die Verzollungsumgehung wird mit einer
Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware
entfallenden Abgabenbetrages, die fahrlässige
Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen
des Verkürzungsbetrages geahndet. § 35 Abs. 4
vorletzter Satz findet sinngemäße Anwendung.
Abgabenhehlerei.
§ 37. (1) Der Abgabenhehlerei macht sich
schuldig, wer seines Vorteiles wegen Sachen, hinsichtlich
deren ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern
(Branntweinaufschlag) oder von Eingangs-
oder Ausgangsabgaben begangen wurde,
oder Erzeugnisse aus Branntwein, hinsichtlich
dessen ein solches Finanzvergehen begangen worden
ist, verheimlicht, an sich bringt, zum Pfand
nimmt, verwahrt oder verhandelt,
a) obwohl er weiß oder wenn er es nicht
weiß, doch in Kauf nimmt, daß diese
Sachen oder der in den Erzeugnissen enthaltene
Branntwein Gegenstand solcher
Finanzvergehen waren,
b) obwohl er dies zwar nicht weiß, aber doch
den Umständen nach annehmen müßte.
(2) Die Abgabenhehlerei wird im Falle des
Abs. 1 lit. a mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen
des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern
(Branntweinaufschlag) oder Eingangs-
oder Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten
Sachen oder den Branntwein, der in
den verhehlten inländischen Branntweinerzeugnissen
enthalten ist, entfallen. Neben der Geldstrafe
kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden,
und zwar
a) wenn der Verkürzungsbetrag 50.000 S
nicht übersteigt, auf Arrest bis zu drei
Wochen;
b) wenn er mehr als 50.000 S beträgt, aber
100.000 S nicht übersteigt, auf Arrest bis
zu sechs Wochen;
c) wenn er mehr als 100.000 S beträgt, aber
200.000 S nicht übersteigt, auf Arrest bis
zu drei Monaten;
d) wenn er 200.000 S übersteigt, auf strengen
Arrest bis zu einem Jahr.
Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen;
er umfaßt auch die Branntweinerzeugnisse.
(3) Im Falle des Abs. 1 lit. b ist lediglich auf
Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages
zu erkennen.
(4) Auf die Strafen nach Abs. 2 und 3 findet
§ 35 Abs. 4 vorletzter Satz sinngemäße Anwendung.
(5) Die Abgabenhehlerei ist auch dann strafbar,
wenn die Person, die den Schmuggel, die
Verzollungsumgehung oder die Verkürzung von
Verbrauchsteuern (Branntweinaufschlag) oder
von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen
hat, nicht bestraft werden kann.
Strafe bei Vorliegen erschwerender Umstände.
§ 38. Mit strengem Arrest bis zu zwei Jahren
ist zu bestrafen,
a) wer den Schmuggel, die Hinterziehung von
Verbrauchsteuern (Branntweinaufschlag)
oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
oder die Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1
lit. a gewerbsmäßig oder gewohnheitsmäßig
begeht;
b) wer den Schmuggel als Mitglied einer
Bande von mindestens drei Personen begeht,
die sich zum Schmuggeln verbunden
haben;
c) wer beim Schmuggel von einer Waffe
oder einem anderen zur Leistung eines persönlichen
Widerstandes geeigneten Gegenstand
Gebrauch macht oder Gebrauch zu
machen versucht.
Daneben sind auch die Strafbestimmungen der
§§ 33, 35 und 37, soweit sie nicht Freiheitsstrafen
betreffen, anzuwenden.
Wertzeichenvergehen.
§ 39. (1) Des Wertzeichenvergehens macht sich
schuldig,
a) wer inländische Stempelwertzeichen fälscht
oder verfälscht, damit sie als echt verwendet
werden, oder sich in dieser Absicht
falsche oder verfälschte inländische Stempelwertzeichen
verschafft, sie feilhält oder
einem anderen überläßt, oder falsche oder
verfälschte inländische Stempelwertzeichen
vorsätzlich als echt verwendet;
b) wer zum Zweck der Fälschung von inländischen
Stempelwertzeichen Formen oder
andere Gerätschaften, die zu einer Fälschung
dienen können, oder Papier, das
einer zur Herstellung von Stempelwertzeichen
bestimmten Papierart gleich oder
zum Verwechseln ähnlich ist, anfertigt, sich
verschafft, feilhält oder einem anderen
überläßt;
c) wer verwendete inländische Stempelwertzeichen
vorsätzlich wiederverwendet oder
in der Absicht, daß sie wiederverwendet
werden, sich verschafft, feilhält oder einem
anderen überläßt.
(2) Die im Abs. 1 lit. a und b bezeichneten
Finanzvergehen werden mit einer Geldstrafe bis
zu 200.000 S geahndet, daneben ist strenger
Arrest bis zu zwei Jahren zu verhängen. Die
im Abs. 1 lit. c bezeichneten Finanzvergehen
werden mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 S
geahndet.
(3) Auf Verfall der falschen, verfälschten oder
zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen
(Abs. 1 lit. a und c) und Abdrucke ist nach Maßgabe
des § 17 zu erkennen. Desgleichen ist auf
Verfall von Formen, Gerätschaften und des
Papieres (Abs. 1 lit. b) zu erkennen, wenn diese
Gegenstände ausschließlich für die Begehung
eines solchen Finanzvergehens verwendbar sind.
§ 40. Wer verwendete inländische Stempelwertzeichen
fahrlässig wiederverwendet, macht
sich eines Finanzvergehens schuldig und wird
mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S bestraft.
Strafe bei Rückfall.
§ 41. Mit strengem Arrest bis zu drei Jahren
ist zu bestrafen, wer eine der in den §§ 33
und 35, § 37 Abs. 1 lit. a, § 38 oder im § 39
Abs. 1 lit. a oder b bezeichneten Handlungen
oder Unterlassungen begeht, nachdem er bereits
zweimal wegen solcher Finanzvergehen gestraft
worden ist und seit Eintritt der Rechtskraft der
letzten Bestrafung fünf Jahre noch nicht vergangen
sind. Daneben sind auch die Strafbestimmungen
der §§ 33, 35, 37 und 39, soweit sie
nicht Freiheitsstrafen betreffen, anzuwenden.
Hinterziehung von Einnahmen des Branntweinmonopols
oder des Salzmonopols.
§ 42. (1) Der Hinterziehung von Monopoleinnahmen
macht sich schuldig, wer vorsätzlich zu
seinem oder eines anderen Vorteil
a) bewirkt, daß Branntwein oder Salz zu
einem ermäßigten Verkaufspreis abgegeben
oder, daß eine Erstattung von Kaufgeld
anerkannt wird, obwohl die Voraussetzungen
hiefür nicht vorliegen;
b) zu einem ermäßigten Verkaufspreis überlassenen
Branntwein oder überlassenes Salz
zu Zwecken verwendet, für die nach den
Monopolvorschriften ein höherer als dieser
ermäßigte Verkaufspreis vorgesehen ist;
c) vergällten Branntwein oder vergälltes Salz
verbotswidrig einem Verfahren unterzieht,
durch welches die Wirksamkeit des Vergällungsmittels
beseitigt oder in einem
solchen Maß gemindert wird, daß dadurch
die gewährte Preisermäßigung ihre Berechtigung
verliert.
(2) Die Hinterziehung von Monopoleinnahmen
wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen
des Einnahmenausfalles geahndet, welcher der
Monopolverwaltung durch die strafbare Handlung
erwachsen ist. Daneben kann im verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren auf
Arrest bis zu drei Monaten, im gerichtlichen
Verfahren wegen Finanzvergehen auf strengen
Arrest bis zu einem Jahr erkannt werden. Auf
Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen;
er umfaßt auch Branntweinerzeugnisse.
Fahrlässige Verkürzung von Einnahmen des
Branntweinmonopols oder des Salzmonopols.
§ 43. (1) Der fahrlässigen Verkürzung von
Monopoleinnahmen macht sich schuldig, wer die
im § 42 bezeichneten strafbaren Handlungen
fahrlässig begeht.
(2) Die fahrlässige Verkürzung von Monopoleinnahmen
wird mit einer Geldstrafe bis zum
Einfachen des Einnahmenausfalles (§ 42 Abs. 2)
geahndet.
Vorsätzliche Eingriffe in die Rechte des Branntweinmonopols,
des Salzmonopols oder des
Tabakmonopols.
§ 44. (1) Des vorsätzlichen Eingriffes in
Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu
seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich
a) die in den Vorschriften über das Branntweinmonopol
der Monopolverwaltung vorbehaltenen
Rechte dadurch verletzt,
aa) daß er aus den den Monopolbrennereien
vorbehaltenen Stoffen
Branntwein herstellt,
bb) daß er Branntwein reinigt,
cc) daß er bewirkt, daß ablieferungspflichtiger
Branntwein nicht oder nicht zur
Gänze oder nicht rechtzeitig abgenommen
wird,
dd) daß er mit Branntwein handelt
oder zum Schutze der Rechte des Branntweinmonopols
nach den einschlägigen Vorschriften
bestehende Gebote und Verbote
verletzt;
b) die in den Vorschriften über das Salzmonopol
oder das Tabakmonopol enthaltenen
Verbote der Erzeugung (Gewinnung),
Bearbeitung, Herstellung, Verwendung,
Verpfändung oder Veräußerung
von Monopolgegenständen verletzt; hievon
ausgenommen ist der Verkauf der von
der Tabakmonopolverwaltung vertriebenen
Erzeugnisse durch andere als befugte
Verschleißer;
c) Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) einem
Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot
zuwider ein-, aus- oder durchführt.
(2) Der vorsätzliche Eingriff in staatliche
Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis
zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet.
Die Bemessungsgrundlage ist zu errechnen
a) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Branntweinmonopol
nach dem höchsten Verkaufspreis
für unverarbeiteten Branntwein,
berechnet nach der im Branntwein oder
im Branntweinerzeugnis enthaltenen Weingeistmenge,
b) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Salzmonopol
nach dem Tarifpreis für Speisesalz,
c) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Tabakmonopol
für Rohtabak nach dem Normalpreis
(§ 2 des Wertzollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 60), für Tabakwaren nach dem
Verkaufspreis der nach Beschaffenheit und
Qualität am nächsten kommenden, von
der Monopolverwaltung in Vertrieb gesetzten
Tabakwaren.
(3) Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu
erkennen; er umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe,
Halbfabrikate, Geräte, Vorrichtungen und
Branntweinerzeugnisse.
Fahrlässige Eingriffe in die Rechte des Branntweinmonopols,
des Salzmonopols oder des
Tabakmonopols.
§ 45. (1) Des fahrlässigen Eingriffes in
Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im
§ 44 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen
fahrlässig begeht.
(2) Der fahrlässige Eingriff in Monopolrechte
wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der
Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 geahndet.
Monopolhehlerei.
§ 46. (1) Der Monopolhehlerei macht sich
schuldig, wer seines Vorteiles wegen Monopolgegenstände
(§ 17 Abs. 4) verheimlicht, an sich
bringt, zum Pfand nimmt, verwahrt oder verhandelt,
a) obwohl er weiß, oder wenn er es nicht
weiß, doch in Kauf nimmt, daß Monopoleinnahmen
aus diesen Gegenständen verkürzt
wurden oder daß damit in Monopolrechte
eingegriffen wurde,
b) obwohl er dies zwar nicht weiß, aber doch
den Umständen nach annehmen müßte.
(2) Monopolhehlerei kann auch mit Erzeugnissen
aus Branntwein begangen werden, der
Gegenstand einer Verkürzung von Monopoleinnahmen
oder eines Monopoleingriffes war.
(3) Die Monopolhehlerei wird mit einer Geldstrafe
geahndet, und zwar
a) bei Verkürzung von Monopoleinnahmen
bis zum Zweifachen des Einnahmenausfalles
(§ 42 Abs. 2);
b) bei einem Monopoleingriff bis zum Einfachen
der Bemessungsgrundlage (§ 44
Abs. 2).
(4) Bei Monopolhehlerei nach Abs. 1 lit. a ist
auch auf Verfall nach Maßgabe des § 17 zu erkennen;
der Verfall umfaßt auch die Branntweinerzeugnisse
(Abs. 2).
(5) Die Monopolhehlerei ist ohne Rücksicht
darauf strafbar, ob die Verkürzung von
Monopoleinnahmen oder der Eingriff in
Monopolrechte geahndet werden kann.
Strafe bei Rückfall.
§ 47. Mit strengem Arrest bis zu zwei Jahren
ist zu bestrafen, wer eine der in den §§ 42
und 44 oder im § 46 Abs. 1 lit. a bezeichneten
Handlungen oder Unterlassungen begeht, nachdem
er bereits zweimal wegen solcher Finanzvergehen
gestraft worden ist und seit Eintritt
der Rechtskraft der letzten Bestrafung fünf
Jahre noch nicht vergangen sind. Daneben sind
auch die Strafbestimmungen der §§ 42, 44 und 46
anzuwenden, soweit sie nicht Freiheitsstrafen betreffen.
Finanzordnungswidrigkeiten.
§ 48. (1) Der Finanzordnungswidrigkeit macht
sich schuldig
a) wer Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen
sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
oder Abschlagszahlungen an Beförderungssteuer
nicht spätestens am fünften
Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt,
es sei denn, daß der Zahlungs(Abfuhr)pflichtige
bis zu diesem Zeitpunkt
die Höhe des geschuldeten Betrages und
die Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung
(Abfuhr) bekanntgibt; im übrigen
ist die Versäumung eines Zahlungstermines
für sich allein nicht strafbar;
b) wer für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten
durch unrichtige Angaben
ungerechtfertigt Zahlungserleichterungen
erwirkt;
c) wer einen im Abgaben- oder Monopolverfahren
oder in einem verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren angelegten
amtlichen Verschluß verletzt oder durch
solche Verschlüsse gesicherte Räume, Gefäße
oder Teile von Vorrichtungen, in
denen sich verbrauchsteuerpflichtige oder
eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Gegenstände
oder Monopolgegenstände (§ 17
Abs. 4) befinden, oder die für solche Gegenstände
bestimmt sind, beschädigt;
d) wer, ohne den Tatbestand eines anderen
Finanzvergehens zu erfüllen, als Abgabepflichtiger,
zum Steuerabzug Verpflichteter,
Monopolpflichtiger, abgaben- oder monopolrechtlich
Begünstigter beziehungsweise
in Wahrnehmung der Angelegenheiten solcher
Personen Abgaben- und Monopolgesetzen
sowie hiezu erlassenen Verordnungen
oder den auf Grund solcher Vorschriften
ergangenen Verfügungen, die
einen Hinweis auf die Strafbarkeit enthalten,
zuwiderhandelt.
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird in den
Fällen des Abs. 1 lit. b und d mit einer Geldstrafe
bis zu 20.000 S, in den Fällen des Abs. 1
lit. a und c mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S
geahndet. In den Fällen des Abs. 1 lit. a beträgt
das Höchstausmaß der Geldstrafe ein Viertel des
nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten
Abgabenbetrages, wenn dieser 200.000 S
übersteigt.
(3) Verletzungen amtlicher Verschlüsse der im
Abs. 1 lit. c genannten Art unterliegen nicht der
gesonderten Verfolgung nach § 316 StG.
Eingriffe in das Glücksspielmonopol.
§ 49. (1) Des Eingriffes in das Glücksspielmonopol
macht sich schuldig, wer Monopolrechte,
die durch Vorschriften über das Glücksspielmonopol
geregelt sind, vorsätzlich oder
fahrlässig dadurch verletzt, daß er
1. den Vorschriften über das Glücksspielmonopol
zuwider ein Glücksspiel veranstaltet,
die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten
Glücksspieles nicht einhält oder ein behördlich
bewilligtes Glücksspiel nach Zurücknahme der
Spielerlaubnis fortsetzt ;
2. ohne Ermächtigung gewerbsmäßig Spielanteile
der vom Bund veranstalteten Glücksspiele
oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile
zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen
werden, zur Erwerbung anbietet, veräußert
oder vorübergehend an andere überläßt;
3. sich an einem ausländischen Glücksspiel
durch Einsatz oder Erwerb eines Spielanteiles
oder einer Urkunde beteiligt, die den Anspruch
einer Beteiligung begründet, weiters, wer solche
Spielanteile oder Urkunden anbietet, veräußert
oder vorübergehend an andere überläßt.
(2) Eingriffe in das Glücksspielmonopol werden
bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe
bis zu 100.000 S, bei fahrlässiger Begehung jedoch
mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 S geahndet.
Geldbeträge und Sachwerte, die den
Gegenstand des Eingriffes in das Glücksspielmonopol
bilden, können für verfallen erklärt
werden. Soweit durch die im Abs. 1 bezeichneten
Taten zugleich Abgaben verkürzt werden, wird
die Verkürzung der Abgaben nicht bestraft.
Ordnungswidrigkeiten in bezug auf das Glücksspielmonopol.
§ 50. Einer Ordnungswidrigkeit macht sich
schuldig, wer, ohne den Tatbestand des § 49 zu
erfüllen, auf andere Weise den Vorschriften über
das Glücksspielmonopol oder einer im Rahmen
dieser Vorschriften ergangenen Anordnung zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit wird mit
einer Geldstrafe bis zu 20.000 S geahndet.
B. Besondere Bestimmungen.
Begünstigung.
§ 51. (1) Der Begünstigung macht sich schuldig,
wer vorsätzlich dem Täter eines Finanzvergehens,
dem Mitschuldigen oder Teilnehmer
(§§ 11 und 12) nach dessen Tat ohne vorheriges
Einverständnis Beistand leistet,
a) um ihn der Strafverfolgung zu entziehen
oder diese zu erschweren;
b) um ihm den Vorteil aus der Tat zu sichern.
(2) Verwandte und Verschwägerte des Begünstigten
in auf- oder absteigender Linie, seine
Geschwister und Geschwisterkinder, Personen,
die mit ihm noch näher verwandt sind, sein Ehegatte
und dessen Geschwister und die Ehegatten
seiner Geschwister können wegen Begünstigung
nur bestraft werden, wenn sie dem Begünstigten
Beistand leisten, um ihm den Vorteil aus der
Tat zu sichern.
(3) Die Tat wird mit Geldstrafe bis zu
100.000 S geahndet, wenn sie nicht den Tatbestand
einer strafbaren Handlung erfüllt, die
mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4) Die Begünstigung ist ohne Rücksicht darauf
strafbar, ob das Finanzvergehen des Begünstigten
geahndet werden kann.
Selbstverschuldete Berauschung.
§ 52. (1) Der selbstverschuldeten Berauschung
macht sich schuldig, wer sich vorsätzlich oder
fahrlässig durch den Genuß eines berauschenden
Mittels in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit
(§ 6 Abs. 1) versetzt und in diesem Zustand
eine Handlung oder Unterlassung begeht, die
ihm sonst als Finanzvergehen zuzurechnen wäre.
(2) Die selbstverschuldete Berauschung wird
mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S geahndet.
Daneben ist auf Verfall zu erkennen; der Umfang
des Verfalles richtet sich nach den Straf-
bestimmungen des Finanzvergehens, das dem Berauschten
nicht zugerechnet werden kann.
DRITTER ABSCHNITT.
Finanzstrafverfahren.
ERSTER UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen.
Abgrenzung der gerichtlichen
von der finanzstraf behördlichen
Zuständigkeit.
§ 53. (1) Das Gericht ist zur Ahndung von
Finanzvergehen zuständig,
a) wenn das Vergehen auf betrügerische Weise
begangen wurde und nach § 199 lit. a, b
oder d oder nach den §§ 200 und 201
lit. a StG. beschwert ist,
b) wenn das Vergehen wegen erschwerender
Umstände (§ 38) oder wegen Rückfalles
(§§ 41 und 47) zwingend mit Freiheitsstrafe
bedroht ist,
c) im Falle des Wertzeichenvergehens nach
§ 39 Abs. 1 lit. a oder b,
d) im Falle der Begünstigung nach § 51,
wenn das Finanzvergehen des Begünstigten
der Ahndung durch das Gericht zufällt,
e) wenn der Wertbetrag, nach dem sich die
Strafdrohung für das Vergehen richtet
(strafbestimmender Wertbetrag), 200.000 S
übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden
Wertbeträge aus mehreren
zusammentreffenden Vergehen 200.000 S
übersteigt und alle diese Vergehen in die
örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben
Finanzstrafbehörde fielen.
(2) Im Abs. 1 lit. e tritt an die Stelle des Wertbetrages
von 200.000 S der Wertbetrag von
50.000 S in den Fällen
a) des Schmuggels, der Verzollungsumgehung,
der Hinterziehung oder fahrlässigen Verkürzung
von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
(§§ 35 und 36),
b) der Hinterziehung oder fahrlässigen Verkürzung
von Monopoleinnahmen (§§ 42
und 43),
c) der Abgabenhehlerei mit Sachen, hinsichtlich
deren ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung
oder eine Hinterziehung öder
fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde (§ 37
Abs. 1),
d) der Monopolhehlerei mit Branntwein oder
Salz, hinsichtlich deren Monopoleinnahmen
verkürzt wurden, und der Monopolhehlerei
mit Erzeugnissen aus Branntwein, der Gegenstand
einer Verkürzung von Monopoleinnahmen
war (§ 46),
e) der Finanzvergehen, die die Verkehrsteuern
mit Ausnahme der veranlagten Beförderungssteuer
betreffen.
(3) Im Abs. 1 lit. e tritt an die Stelle des Wertbetrages
von 200.000 S der Wertbetrag von
150.000 S in den Fällen der Hinterziehung (§ 33)
und der fahrlässigen Verkürzung (§ 34) der veranlagten
Einkommen- oder Körperschaftsteuer
und des Beitrages vom Einkommen gemäß Bundesgesetz
vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152, der
Gewerbesteuer (mit Ausnahme der Lohnsummensteuer)
samt Zuschlägen, der Vermögensteuer,
der Umsatzsteuer samt Zuschlägen oder der veranlagten
Beförderungssteuer. Zur Ahndung solcher
Finanzvergehen ist das Gericht ferner zuständig,
wenn der strafbestimmende Wertbetrag
höher als 50.000 S ist und
a) der Täter bereits einmal vom Gericht
wegen eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens,
das eine der vorgenannten Abgaben
betrifft, gestraft worden ist und seit
dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteiles
noch nicht fünf Jahre vergangen
sind oder
b) der strafbestimmende Wertbetrag mehr als
ein Drittel des Abgabenbetrages (Abs. 4
lit. a) ausmacht, der sich aus der rechtskräftigen
Abgabenfestsetzung ergibt.
(4) In den Fällen des Abs. 3 gelten folgende
Bestimmungen
a) als Abgabenbetrag hat der Betrag zu gelten,
der sich für das betreffende Veranlagungsjahr
durch Zusammenrechnung der
nach Aufdeckung des Finanzvergehens endgültig
festgesetzten Schuldigkeiten an den
im Abs. 3 genannten Abgaben ergibt;
b) zur Ermittlung des strafbestimmenden
Wertbetrages sind die bezüglich eines Veranlagungsjahres
begangenen Verkürzungen
der im Abs. 3 genannten Abgaben zusammenzurechnen;
bei Zusammentreffen mehrerer
Finanzvergehen hat diese Zusammenrechnung
nur insoweit Platz zu greifen, als
für die Ahndung jedes einzelnen Vergehens
dieselbe Finanzstrafbehörde örtlich und
sachlich zuständig wäre;
c) wird die strafbare Tat durch mehrere Jahre
fortgesetzt oder wirkt sie durch mehrere
Jahre fort, so ist das Gericht für die Ahndung
des Finanzvergehens zuständig, wenn
die Voraussetzungen für seine Zuständigkeit
mindestens hinsichtlich eines Veranlagungsjahres
gegeben sind.
(5) Im Abs. 1 lit. e tritt an die Stelle des Wertbetrages
von 200.000 S der Wertbetrag von
150.000 S in den Fällen der Hinterziehung (§ 33)
und der fahrlässigen Verkürzung (§ 34) der im
Abzugsweg zu erhebenden Abgaben vom Einkommen,
der Lohnsummensteuer oder des Beitrages
der Dienstgeber zum Ausgleichsfonds für
Kinderbeihilfe. Zur Ahndung solcher Finanzvergehen
ist das Gericht ferner zuständig, wenn der
strafbestimmende Wertbetrag höher als 50.000 S
ist und die Abgabe in dem Zeitraum, für den
die strafbare Tat festgestellt ist, um mehr als
ein Drittel verkürzt wurde. Die Bestimmungen
des Abs. 4 lit. c sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Kann eine Prüfung, ob das Gericht nach
den vorstehenden Absätzen zur Ahndung des
Finanzvergehens zuständig sei, noch nicht vorgenommen
werden, so hat die Finanzstrafbehörde
alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen
der Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit
nicht anfechtbar, wenn sich später
die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt.
(7) Das Strafverfahren gegen Täter, Mitschuldige,
Teilnehmer sowie gegen diejenigen, welche
sich einer Begünstigung mit Beziehung auf das
Finanzvergehen schuldig gemacht oder an dieser
mitgewirkt haben, ist bei Gericht durchzuführen,
wenn auch nur bei einer dieser Personen die gerichtliche
Zuständigkeit sich aus den vorhergehenden
Absätzen ergibt.
(8) Hat sich jemand durch dieselbe Tat eines
Eingriffes in ein Monopolrecht (§§ 44 und 45)
und eines anderen Finanzvergehens schuldig gemacht,
so obliegt die Ahndung beider Vergehen
dem Gericht, wenn die Ahndung auch nur eines
dieser Vergehen nach den vorstehenden Bestimmungen
in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt.
(9) Finanzordnungswidrigkeiten und die selbstverschuldete
Berauschung (§ 52) hat das Gericht
niemals zu ahnden.
(10) Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem
Gericht zukommt, sind von den Finanzstrafbehörden
zu ahnden.
(11) Hat sich jemand durch dieselbe Tat einer
strafbaren Handlung schuldig gemacht, die dem
Gericht, und eines Finanzvergehens, das der Finanzstrafbehörde
zufällt, so hat das Gericht die
gerichtlich strafbare Handlung, die Finanzstrafbehörde
das Finanzvergehen gesondert zu ahnden;
die Bestimmungen des Abs. 8 und des § 32
Abs. 3 werden hievon nicht berührt.
(12) Wird jemand wegen eines Finanzvergehens
vom Gericht verfolgt, so ist ein verwaltungsbehördliches
Finanzstrafverfahren und die Vollziehung
der Strafe wegen dieses Vergehens bis
zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen
Verfahrens vorläufig einzustellen. Das verwaltungsbehördliche
Finanzstrafverfahren und die
Vollziehung der Strafe ist endgültig einzustellen,
wenn das gerichtliche Verfahren, ohne daß eine
Unzuständigkeitsentscheidung ergangen wäre,
rechtskräftig beendet worden ist; nach Rechtskraft
einer gerichtlichen Unzuständigkeitsentscheidung
kann es ohne die Förmlichkeiten einer
Wiederaufnahme fortgesetzt werden.
(13) Hat sich das Gericht zur Verfolgung eines
Finanzvergehens für unzuständig erklärt, so hat
die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren durchzuführen.
Der Bestrafung darf aber kein höherer
strafbestimmender Wertbetrag zugrunde gelegt
werden, als er der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit
entspricht.
Voraussetzung für die Durchführung
der mündlichen Verhandlung
und der Hauptverhandlung.
§ 54. Im Strafverfahren wegen Finanzvergehen,
die Abgaben vom Einkommen, Ertrag, Vermögen
oder Umsatz sowie die veranlagte Beförderungssteuer
betreffen (§ 53 Abs. 3), darf, soweit
es sich um ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren
handelt, die mündliche Verhandlung,
soweit es sich um ein gerichtliches Finanzstrafverfahren
handelt, die Hauptverhandlung
erst durchgeführt werden, wenn das Ergebnis
der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung
(§ 53 Abs. 4 lit. a) für den Zeitraum
vorliegt, den die strafbare Tat betrifft.
Verjährung.
§ 55. (1) Ein Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens
ist unzulässig, wenn während der
Verfolgungsverjährungsfrist keine Verfolgungshandlung
vorgenommen worden ist, die die Verjährung
unterbricht.
(2) Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt für
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 48 Abs. 1
lit. a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten
ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen
fünf Jahre.
(3) Die Verfolgungsverjährungsfrist beginnt,
sobald die Straftat abgeschlossen ist oder das
strafbare Verhalten aufgehört hat, zu laufen;
gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die
Verfolgungsverjährungsfrist erst mit dessen Eintritt
zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu
laufen, als die Verjährung für die Festsetzung
der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 21/1959..
(4) Verfolgungshandlung ist jede aktenkundig
gemachte Amtshandlung eines Gerichtes, einer
Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2
genannten Organes, wenn sie sich gegen eine bestimmte
Person als den eines Finanzvergehens
Verdächtigen, als Beschuldigten oder Angeklagten
richtet. Auch eine Verfolgungshandlung, die
ihr Ziel nicht erreicht hat, unterbricht die Verfolgungsverjährung.
Verfolgungshandlungen sind
unter anderen: die Vorladung, der Vorführungs- und
der Haftbefehl, die Anhaltung, Verhaftung,
Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Aufnahme
der Tatbeschreibung, Vernehmung, das Ersuchen
um Vernehmung, der Ausforschungsauftrag, die
Einleitung des Strafverfahrens, Prüfungsmaßnahmen
nach § 99 Abs. 2.
(5) Die bereits unterbrochen gewesene Verfolgungsverjährung
wird nur durch die mündliche
Verkündung der Entscheidung erster Instanz
unterbrochen; wenn es nicht zur Verkündung
kommt, tritt die Unterbrechung ein, sobald
die Zustellung oder Ersatzzustellung der Entscheidung
verfügt worden ist.
(G) Eine Verfolgungshandlung im verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren unterbricht
auch die Verjährung der gerichtlichen Verfolg-
barkeit eines Finanzvergehens; eine Verfolgungshandlung
wegen eines gerichtlich zu verfolgenden
Finanzvergehens unterbricht auch die Verjährung
der Verfolgbarkeit durch die Finanzstrafbehörde.
(7) Die unterbrochene Verfolgungsverjährungsfrist
beginnt mit Ende des Jahres neu zu laufen,
in dem die Unterbrechung eingetreten ist.
(8) Sind seit dem erstmaligen Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist
mehr als zehn Jahre
verstrichen, so kann das Finanzvergehen nicht
mehr geahndet werden.
(9) Die Vollstreckbarkeit einer Strafe verjährt
binnen fünf Jahren (Vollstreckungsverjährung).
Die Vollstreckungsverjährungsfrist beginnt mit
dem rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens.
Die Vollstreckungsverjährung wird durch
jede Amtshandlung unterbrochen, die auf die
Vollstreckung der Strafe gerichtet ist (Vollstreckungshandlung).
Vollstreckungshandlungen
sind unter anderen: der Ausforschungsauftrag,
die Aufforderung zum Strafantritt und Beitreibungsmaßnahmen.
Die Vollstreckungsverjährungsfrist
beginnt mit Ende des Jahres neu zu
laufen, in dem die Unterbrechung eingetreten ist.
(10) Die Bestimmungen der vorhergehenden
Absätze gelten dem Sinne nach auch für die
Nebenbeteiligten (§ 76) und für das selbständige
Verfahren (§§ 148, 237 und 238).
ZWEITER UNTERABSCHNITT.
Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
I. Hauptstück.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 56. Eine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens,
ein Verfall im selbständigen Verfahren
(§ 18) und eine Inanspruchnahme aus der
Haftung gemäß § 28 dürfen nur auf Grund eines
nach den folgenden Vorschriften durchgeführten
Verfahrens erfolgen.
§ 57. (1) Finanzvergehen sind von Amts wegen
zu verfolgen.
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen
Umstände sind in gleicher Weise zu erforschen
und zu berücksichtigen wie die belastenden.
(3) Wird jemand wegen eines Finanzvergehens
bestraft, das er begangen hat, bevor in einem
anderen bereits rechtskräftig beendeten verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren das Erkenntnis
(Strafverfügung) ergangen ist, so darf
die Freiheitsstrafe, die in dem beendeten Verfahren
wegen eines Finanzvergehens verhängt
worden ist, zusammen mit der neuen Strafe das
Höchstausmaß des § 31 Abs. 2 nicht übersteigen.
Ohne Einfluß hierauf ist es, daß das vorangegangene
Erkenntnis (Strafverfügung) von einer
Finanzstrafbehörde anderer sachlicher oder örtlicher
Zuständigkeit gefällt worden ist.
(4) Ebenso sind Freiheitsstrafen wegen Finanzvergehen
aus rechtskräftigen Urteilen der Gerichte
zu berücksichtigen, wenn die Finanzstrafbehörde
ein Finanzvergehen zu ahnden hat, das
vor der Fällung der Urteile in erster Instanz
begangen worden ist.
II. Hauptstück.
Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens.
A. Zuständigkeit.
§ 58. (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens
sind als Finanzstrafbehörden erster
Instanz zuständig
a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang
mit der Ein-, Aus- oder
Durchfuhr von Waren begangen werden,
die im § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, über den Aufbau
der Abgabenverwaltung des Bundes, in
der jeweils geltenden Fassung, genannten
Zollämter, wenn diese Finanzvergehen im
Bereich der diesen Zollämtern übergeordneten
Finanzlandesdirektionen begangen
oder entdeckt worden sind;
b) für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei
mit Waren oder Monopolgegenständen,
mit denen ein Finanzvergehen bei der Einfuhr
begangen wurde, oder mit Erzeugnissen
aus Branntwein, der Gegenstand
eines bei der Einfuhr begangenen Finanzvergehens
war, die unter lit. a bezeichneten
Zollämter, wenn die Abgabenhehlerei oder
Monopolhehlerei im Bereich der diesen
Zollämtern übergeordneten Finanzlandesdirektionen
begangen oder entdeckt worden
ist;
c) in allen übrigen Fällen der Abgabenhehlerei
oder Monopolhehlerei die zur Erhebung
der beeinträchtigten Abgaben oder zur
Handhabung der Monopolvorschriften zuständigen
Finanzämter, in deren Bereich
die Tat begangen oder entdeckt worden ist;
d) in den Fällen des § 52 jenes Finanzamt
oder Zollamt, das für die Verfolgung des
dem Berauschten nicht zurechenbaren
Finanzvergehens zuständig wäre;
e) in den Fällen des § 39 Abs. 1 lit. c und des
§ 40 die Finanzämter, die im § 7 Abs. 1
und 2 des in lit. a genannten Bundesgesetzes
angeführt sind, für die in ihrem
Bereich begangenen oder entdeckten
Finanzvergehen;
f) bei allen übrigen Finanzvergehen die zur
Verwaltung der beeinträchtigten Abgaben
oder zur Handhabung der Monopolvorschriften
zuständigen Finanzämter;
g) für die unter lit. a und b angeführten
Finanzvergehen im vereinfachten Verfall-
ren gemäß § 146 außer den unter lit. a bezeichneten
auch die sonstigen in den Anlagen
2 und 3 des Bundesgesetzes vom
6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, genannten
Zollämter, wenn diese solche Finanzvergehen
entdecken oder auf andere Weise
von ihnen zuerst Kenntnis erlangen.
(2) Im Verfahren über Finanzvergehen, bei
denen für die Strafandrohung ein Wertbetrag
maßgebend ist, obliegt, soweit nicht gerichtliche
Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, die Durchführung
der mündlichen Verhandlung und die
Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat
(§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster
Instanz, wenn die Untersuchung ergeben hat, daß
der Wertbetrag 50.000 S übersteigt. Gleiches gilt
in jenen Fällen, bei denen der Wertbetrag
10.000 S übersteigt und der Beschuldigte die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und
die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat
begehrt; im Fall eines vorangegangenen
vereinfachten Verfahrens (§ 143) ist ein solches
Begehren im Einspruch gegen die Strafverfügung
zu stellen.
§ 59. (1) Liegen jemandem mehrere durch dieselbe
Tat oder durch mehrere Taten begangene
Finanzvergehen zur Last, hinsichtlich deren die
Durchführung des Strafverfahrens verschiedenen
Finanzstrafbehörden gleicher sachlicher Zuständigkeit
obliegen würde, so hat die gemeinsame
Oberbehörde, wenn dies im Interesse einer einfacheren
oder rascheren Durchführung des Verfahrens
geboten erscheint, die Durchführung des
Strafverfahrens der in Betracht kommenden Finanzstrafbehörde
zu übertragen.
(2) Hat jemand durch dieselbe Tat eine Zuwiderhandlung
gegen Abgabenvorschriften und
eine Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften
oder eine Abgabenhehlerei und eine
Monopolhehlerei begangen, so ist das Strafverfahren
gemeinsam bei der nach § 58 für die
Verfolgung der Zuwiderhandlung gegen die
Abgabenvorschriften oder für die Verfolgung
der Abgabenhehlerei zuständigen Finanzstrafbehörde
durchzuführen.
(3) Die Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde
erster Instanz zur Durchführung des Strafverfahrens
gegen einen Täter begründet auch
ihre Zuständigkeit gegenüber Mittätern, Mitschuldigen
und Teilnehmern sowie gegenüber
jenen, welche eine Begünstigung solcher Personen
begangen oder an dieser mitgewirkt
haben. Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung
und zur Fällung des Erkentnisses ist
hinsichtlich aller dieser Personen, mit Ausnahme
jener, die keinen Einspruch gegen die Strafverfügung
erhoben haben, ein Spruchsenat berufen,
wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 auch
nur hinsichtlich einer dieser Personen zutreffen.
Die gemeinsame Oberbehörde hat jedoch,
wenn dies im Interesse einer einfacheren
oder rascheren Durchführung des Strafverfahrens
geboten erscheint, die getrennte Durchführung
des Strafverfahrens gegen eine oder mehrere der
oben genannten Personen anzuordnen und jener
Finanzstrafbehörde gleicher sachlicher Zuständigkeit
zu übertragen, in deren Bereich diese Person
ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
(4) Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich
vereinfacht oder beschleunigt wird, hat dessen
Durchführung die gemeinsame Oberbehörde von
der zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz
auf jene Finanzstrafbehörde erster Instanz
gleicher sachlicher Zuständigkeit zu übertragen,
in deren Bereich der Täter seinen Wohnsitz oder
Aufenthalt hat.
(5) Gegen den Bescheid, der eine Übertragung
der Durchführung des Strafverfahrens nach den
Abs. 1, 3 und 4 anordnet, steht ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zu.
§ 60. Eine Finanzstrafbehörde erster Instanz,
die von einer strafbaren Tat Kenntnis erlangt,
ist im Rahmen der Bestimmungen über die
sachliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden
zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens
zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen
ist, der die ausschließliche Zuständigkeit
einer anderen Finanzstrafbehörde erster Instanz
begründet.
§ 61. Liegen einem Täter mehrere strafbare
Taten zur Last, hinsichtlich deren dieselbe
Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Durchführung
des Strafverfahrens zuständig ist, so
hat die Finanzstrafbehörde die Strafverfahren
wegen aller Taten zu verbinden. Von einer
solchen Verbindung kann aus Zweckmäßigkeitsgründen
abgesehen werden.
§ 62. (1) Über Rechtsmittel entscheidet die
Finanzlandesdirektion als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz.
(2) Wenn das Rechtsmittel sich gegen ein Erkenntnis
oder gegen einen sonstigen Bescheid
eines Spruchsenates richtet oder ein Erkenntnis
betrifft, in dem eine Freiheitsstrafe oder eine
Geldstrafe von mehr als 50.000 S verhängt
worden ist, obliegt die Durchführung der mündlichen
Verhandlung (§ 125) und die Entscheidung
über das Rechtsmittel einem Berufungssenat als
Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.
Dieser ist auch zuständig, wenn eine Geldstrafe
von mehr als 10.000 S verhängt worden ist und
der Beschuldigte die Entscheidung über das
Rechtsmittel durch einen Berufungssenat begehrt.
§ 63. Wo in diesem Bundesgesetz von Finanzstrafbehörden
die Rede ist, sind darunter sowohl
die Finanzstrafbehörden erster Instanz als auch
die Finanzstrafbehörden zweiter Instanz zu verstehen.
§ 64. (1) Die Finanzstrafbehörden haben ihre
Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Untersuchungshandlungen sind nicht deswegen
anfechtbar, weil sie von einer unzuständigen Behörde
vorgenommen wurden.
(2) Der Spruchsenat hat auch dann das Verfahren
zu Ende zu führen, wenn sich im Zuge
der mündlichen Verhandlung ergibt, daß die im
§ 58 Abs. 2 umschriebenen Voraussetzungen für
seine Entscheidungsbefugnis nicht gegeben sind.
Ergibt sich jedoch, daß das Gericht oder ein
anderer Senat zuständig wäre, so hat der Senat
seine Nichtzuständigkeit auszusprechen.
(3) Wenn zwei Spruch- oder Berufungssenate
die Zuständigkeit zur Durchführung der mündlichen
Verhandlung und zur Entscheidung in
demselben Strafverfahren in Anspruch nehmen
oder ablehnen, so hat jener Senat das Verfahren
weiterzuführen, der zuerst mit der Sache befaßt
wurde.
B. Spruchsenate und Berufungssenate.
§ 65. (1) Spruchsenate haben bei folgenden
Finanzämtern und Zollämtern zu bestehen
a) beim Finanzamt für den ersten Bezirk in
Wien als Organ sämtlicher Finanzämter
der Länder Wien und Niederösterreich,
beim Finanzamt Eisenstadt als Organ sämtlicher
Finanzämter des Landes Burgenland,
beim Finanzamt Linz als Organ sämtlicher
Finanzämter des Landes Oberösterreich,
beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ
sämtlicher Finanzämter des Landes Salzburg,
beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ
sämtlicher Finanzämter des Landes Steiermark,
beim Finanzamt Klagenfurt als Organ
sämtlicher Finanzämter des Landes Kärnten,
beim Finanzamt Innsbruck als Organ
sämtlicher Finanzämter des Landes Tirol
und
beim Finanzamt Feldkirch als Organ sämtlicher
Finanzämter des Landes Vorarlberg;
b) bei den im § 11 des Bundesgesetzes vom
6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, genannten
Zollämtern als deren Organ für die dort
genannten Bereiche.
(2) Berufungssenate haben bei den einzelnen
Finanzlandesdirektionen als deren Organe für
ihren Amtsbereich zu bestehen.
§ 66. (Verfassungsbestimmung.) (1) Die Mitglieder
der Spruchsenate und der Berufungssenate
sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen
gebunden.
(2) Die Spruchsenate bestehen aus drei, die
Berufungssenate aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz
führt ein Richter des Dienst- oder Ruhestandes,
die weiteren Mitglieder sind ein Beamter
des höheren Finanzdienstes und bei den
Spruchsenaten ein Laienbeisitzer, bei den Berufungssenaten
zwei Laienbeisitzer.
§ 67. Die Finanzlandesdirektionen haben unter
Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfes
für jedes Jahr die Anzahl der Spruchsenate und
Berufungssenate und die für die Besetzung dieser
Senate notwendige Anzahl von Personen zu bestimmen.
Sie haben für jedes Jahr im voraus
die Geschäftsbereiche abzugrenzen, wenn bei
einer Behörde mehrere Spruchsenate oder Berufungssenate
eingerichtet werden.
§ 68. (1)Die Personen, die als Senatsmitglieder
gemäß § 69 Abs. 1 herangezogen werden können,
sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag
der Bundesregierung zu bestellen; hiebei sind
jene Finanzstrafbehörden zu bezeichnen, für
deren Senate sie in Betracht kommen.
(2) Die Personen, die gemäß Abs. 1 zur Bestellung
als Laienbeisitzer vorgeschlagen werden,
sind den für den Bereich jedes Bundeslandes für
das Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen gebildeten
Berufungskommissionen zu entnehmen.
Sie dürfen nur den Listen der von den Berufsvertretungen
des Landes in die Berufungskommission
entsendeten Mitglieder und Stellvertreter
entnommen werden.
(3) Die Bestellungen gemäß Abs. 1 gelten jeweils
für die Dauer von zwei Jahren. Eine
Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes
der Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder
der Spruch- und Berufungssenate haben bis zur
Wiederbesetzung der Stellen im Amt zu bleiben.
§ 69. (1) Die Mitglieder der im § 66 genannten
Senate werden von den Finanzlandesdirektionen
für die mündliche Verhandlung und Fällung des
Erkenntnisses in jedem einzelnen Straffall bestimmt.
(2) Bei der Auswahl der Mitglieder der Senate
sind die Laienbeisitzer aus der Berufsgruppe zu
entnehmen, der der Beschuldigte angehört. Wird
im selben Verfahren gegen einen oder mehrere
Beschuldigte verschiedener Berufsgruppen verhandelt,
so entscheidet über die Frage, welcher
Berufsgruppe jeder Laienbeisitzer zu entnehmen
ist, das Los. Desgleichen entscheidet das Los,
wenn der Beschuldigte keiner der genannten
Berufsgruppen angehört.
§ 70. (1) Ob und inwieweit Richtern des
Dienststandes für ihre Tätigkeit als Mitglieder
der Spruchsenate und der Berufungssenate eine
Vergütung gebührt, richtet sich nach den dienstrechtlichen
Vorschriften über die Zuerkennung
von Entschädigungen für Nebentätigkeit. Die
Höhe der Vergütung ist vom Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz festzusetzen.
(2) Die Richter des Ruhestandes erhalten für
ihre Tätigkeit als Mitglieder der Spruchsenate
und der Berufungssenate entsprechend dem
Zeit- und Arbeitsaufwand eine Entschädigung,
deren Höhe vom Bundesministerium für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz festgesetzt wird. Außerdem gebührt
ihnen der Ersatz der ihnen aus dieser
Tätigkeit erwachsenden Barauslagen.
(3) Die Laienbeisitzer haben Anspruch auf Vergütung
der Reise(Fahrt)auslagen und der Aufenthaltskosten,
die ihnen durch ihre Tätigkeit
in den Spruchsenaten und in den Berufungssenaten
erwachsen. Sie haben ferner Anspruch
auf Entschädigung für die durch diese Tätigkeit
verursachte Zeitversäumnis. Hinsichtlich der
Höhe der Vergütungen und Entschädigungen
und hinsichtlich der Voraussetzungen, unter
denen sie zu leisten sind, sind die für Schöffen
im gerichtlichen Strafverfahren geltenden Bestimmungen
anzuwenden.
§ 71. (1) Die Laienbeisitzer der Spruchsenate
und der Berufungssenate haben beim Eintritt in
ihre Tätigkeit vor dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion
nachstehendes Gelöbnis zu leisten
„Ich gelobe, daß ich bei den Verhandlungen
ohne Ansehung der Person unparteiisch nach
bestem Wissen und Gewissen vorgehen, die
Gesetze, insbesondere die Verfassung, befolgen
und, was mir durch die Verhandlungen überhaupt,
insbesondere von den Verhältnissen der
Beschuldigten bekannt wird, geheimhalten
werde."
(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung
ist zulässig.
(3) Nach der Angelobung hat der Präsident
der Finanzlandesdirektion die Gründe mitzuteilen,
aus denen sich die Laienbeisitzer der
Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben.
(4) Die Vornahme der Angelobung und die
Bekanntgabe der Befangenheitsgründe sind in
einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Bei Beginn der mündlichen Verhandlung
sind die Laienbeisitzer an das Gelöbnis zu erinnern.
C. Befangenheit von Organen.
§ 72. Die Organe der Finanzstrafbehörden
haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten
und ihre Vertretung zu veranlassen
a) in Sachen, in denen sie selbst, der andere
Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter
in auf- oder absteigender Linie, ein
Geschwisterkind oder eine Person, die noch
näher verwandt oder im gleichen Grad
verschwägert ist, beteiligt sind,
b) in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern,
Wahl- oder Pflegekinder, ihres Vormundes,
Mündels, Kurators oder Pflegebefohlenen,
ihrer Gesellschafter, ihrer Dienstgeber
oder Dienstnehmer,
c) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte
des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten
bestellt waren oder noch bestellt
sind, als Zeugen oder Sachverständige vernommen
wurden oder vernommen werden
sollen oder als Anzeiger aufgetreten sind,
d) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen,
die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit
in Zweifel zu ziehen,
e) als Mitglieder eines Spruchsenates in jenen
Strafsachen, in denen sie im Untersuchungsverfahren
tätig waren,
f) im Rechtsmittelverfahren, wenn sie im
Untersuchungsverfahren tätig waren oder
an der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses
bzw. des angefochtenen Bescheides
sonstiger Art mitgewirkt haben.
§ 73. Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten
steht im Verfahren erster Instanz und
im Rechtsmittelverfahren das Recht zu, am Verfahren
beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde
abzulehnen, wenn wichtige Gründe vorliegen,
die geeignet sind, die Unbefangenheit dieser
Personen in Zweifel zu ziehen.
§ 74. (1) Die Ablehnung ist, wenn sie sich auf
ein Mitglied oder den Schriftführer eines Senates
bezieht, beim Vorsitzenden des Senates binnen
drei Tagen nach Zustellung der Vorladung zur
mündlichen Verhandlung geltend zu machen.
Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit
des Abgelehnten der Senat. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Werden der Vorsitzende oder wenigstens
zwei Mitglieder eines Senates abgelehnt, so entscheidet
über die Ablehnung der Präsident der
Finanzlandesdirektion. Der über die Ablehnung
ergehende Bescheid ist dem Antragsteller spätestens
vor Beginn der mündlichen Verhandlung
zu eröffnen.
(2) In allen übrigen Fällen ist die Ablehnung
spätestens vor Beginn der Amtshandlung,
durch die sich der Beschuldigte oder Nebenbeteiligte
wegen Befangenheit des Organes beschwert
erachtet, und zwar im Verfahren erster
Instanz beim Vorstand der Finanzstrafbehörde
erster Instanz, im Verfahren zweiter Instanz
beim Präsidenten der Finanzlandesdirektion geltend
zu machen. Die Entscheidung obliegt im Verfahren
erster Instanz dem Vorstand der Finanzstrafbehörde
erster Instanz, im Verfahren zweiter
Instanz dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion;
dieser entscheidet auch, wenn der
Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz
abgelehnt wird.
(s) Gegen die gemäß Abs. 1 oder 2 über die
Ablehnung ergehenden Entscheidungen ist
ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Wird die Ablehnung als begründet anerkannt,
so hat sich der Abgelehnte von diesem Zeitpunkt
an der Ausübung seines Amtes zu enthalten.
III. Hauptstück.
Beschuldigte, Nebenbeteiligte und deren Vertretung;
Akteneinsicht.
§ 75. Beschuldigter ist die im Verdacht eines
Finanzvergehens stehende Person vom Zeitpunkt
der Verständigung über die Einleitung des
Strafverfahrens oder der ersten Vernehmung
gemäß § 83 Abs. 3 bis zum Abschluß der Strafsache.
§ 76. Nebenbeteiligte sind
a) vom Beschuldigten verschiedene Personen,
denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht an der verfallsbedrohten
Sache zusteht (Verfallsbeteiligte).
Verfallsbeteiligt ist auch, wer ein
solches Recht behauptet;
b) Personen, die nach § 28 zur Haftung herangezogen
werden können (Haftungsbeteiligte).
§ 77. (1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich
im Finanzstrafverfahren zur Geltendmachung
seiner Rechte eines mit schriftlicher Vollmacht
versehenen Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger
sind die gemäß § 39 StPO. in die Verteidigerliste
eingetragenen Personen sowie die
Wirtschaftstreuhänder zugelassen.
(2) Nebenbeteiligte können sich im Finanzstrafverfahren
durch Bevollmächtigte vertreten
lassen. Die Vorschriften des Abgabenverfahrens
über die Bevollmächtigung gelten sinngemäß.
§ 78. (1) In der mündlichen Verhandlung sind
Personen, die als Zeugen für diese Verhandlung
geladen sind, als Verteidiger nicht zugelassen.
Im Untersuchungsverfahren kann die Finanzstrafbehörde
Personen, die als Zeugen vernommen
wurden, sowie Personen, die als Zeugen
geladen sind oder deren Vernehmung als Zeugen
beantragt ist, als Verteidiger ausschließen, wenn
dies zur Ermittlung des Sachverhaltes geboten
ist. Gegen einen solchen Bescheid ist die Beschwerde
(§ 152) zulässig.
(2) Die Finanzstrafbehörde kann bis zum Abschluß
der Untersuchung den Verteidiger von
der Anwesenheit und Mitwirkung bei der Vernehmung
des Beschuldigten, der Zeugen und
der Sachverständigen ausschließen; gegen solche
Anordnungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel
nicht zulässig. Bei jenen Untersuchungshandlungen,
die unmittelbar die Feststellung des Tatbestandes
betreffen und die eine spätere Wiederholung
nicht zulassen, darf der Verteidiger
nicht ausgeschlossen werden.
(3) Befindet sich der Beschuldigte in Verwahrung
oder in Untersuchungshaft, so ist eine
Besprechung mit dem Verteidiger bis zum Abschluß
der Untersuchung nur in Gegenwart
einer Amtsperson, nach diesem Zeitpunkt aber
ohne derartige Beschränkung zulässig.
§ 79. (1) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger,
den Nebenbeteiligten und ihren Bevollmächtigten
kann während der Untersuchung
und muß nach Abschluß derselben Einsicht und
Abschriftnahme der Akten und Aktenteile gestattet
werden.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind
Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe
und sonstige Schriftstücke, deren Einsichtnahme
eine Schädigung berechtigter Interessen
von Personen herbeiführen würde.
(3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht
ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
IV. Hauptstück.
Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen.
A. Anzeigen und Einleitung des
Strafverfahrens.
§ 80. Die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung
haben, wenn sie innerhalb
ihres dienstlichen Wirkungsbereiches Kenntnis
von Finanzvergehen erhalten, hievon die gemäß
§ 58 zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz
zu verständigen, soweit sie nicht selbst als
Finanzstrafbehörde erster Instanz einzuschreiten
haben.
§ 81. Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften
mit behördlichem Aufgabenbereich sind
verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen
oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten
Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde
erster Instanz mitzuteilen.
§ 82. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
hat die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer
Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangt.
(2) Ergibt diese Prüfung, daß für die Durchführung
des Strafverfahrens das Gericht zuständig
ist, so hat die Finanzstrafbehörde das
Finanzvergehen ungesäumt der Staatsanwaltschaft
anzuzeigen.
(3) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, daß die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren
einzuleiten. Von der Einleitung eines
Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen und
darüber einen Aktenvermerk mit Begründung
aufzunehmen,
a) wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen
werden kann,
b) wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) wenn der Verdächtige die ihm zur Last
gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände
vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben
oder ausschließen, oder
d) wenn Umstände vorliegen, die die Durchführung
eines Strafverfahrens ausschließen.
§ 83. (1) Die Einleitung des Strafverfahrens ist
aktenkundig zu machen.
(2) Von der Einleitung des Strafverfahrens ist
der Verdächtige unverzüglich zu verständigen.
In den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung
auch anläßlich der ersten Vernehmung
durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz
erfolgen.
(3) Der Einleitung eines Strafverfahrens ist
die erste Vernehmung einer Person als Beschuldigter
durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung
als durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz gleichzuhalten.
§ 84. (1) Jeder Beschuldigte ist bei Beginn
seiner ersten Vernehmung über Vor- und Zunamen,
Tag und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft,
Familienstand, Beschäftigung und Wohnort,
Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse
sowie über allfällige Vorstrafen
wegen Finanzvergehen zu befragen. Sind die
Angaben darüber schon in den Akten enthalten,
so sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung
oder Richtigstellung vorzuhalten.
(2) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung
der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen
werden. Die Stellung von Fragen, in welchen
eine vom Beschuldigten nicht zugestandene Tatsache
als bereits zugestanden angenommen wird,
ist zu vermeiden. Fragen, wodurch dem Beschuldigten
Tatumstände vorgehalten werden,
die erst durch seine Antwort festgestellt werden
sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn
der Beschuldigte nicht in anderer Weise zu einer
Erklärung über dieselben geführt werden konnte.
Der Beschuldigte darf nicht durch Zwangsstrafen
zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln
verhalten werden.
(3) Ein Beschuldigter, dem kein Verteidiger
zur Seite steht, ist über seine Rechte zu belehren.
B. Verhaftung, Verwahrung und
Untersuchungshaft.
§ 85. (1) Wenn dieselben Voraussetzungen
vorliegen, wie sie im § 175 StPO. für einen
richterlichen Haftbefehl gefordert werden, sind
bei der Verfolgung von Finanzvergehen, mit
Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, die
hiefür vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion
bestellten Organe der Finanzämter sowie
die Organe der Zollämter, der Zollwache und
des öffentlichen Sicherheitsdienstes kraft eines
mit Gründen versehenen Befehles des Vorstandes
der Finanzstrafbehörde erster Instanz oder im
Falle dessen Verhinderung eines ihr zugewiesenen
rechtskundigen Beamten zur Verhaftung der
verdächtigen Personen befugt. Dieser Haftbefehl
muß sogleich bei der Verhaftung oder doch
innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Verhafteten
zugestellt werden.
(2) Eines solchen Befehles bedarf es nicht, wenn
Gefahr im Verzug ist und dieselben Voraussetzungen
vorliegen, wie sie im § 175 StPO.
für einen richterlichen Haftbefehl gefordert
werden. Bei der Verhaftung und anschließenden
Vorführung ist mit möglichster Schonung der
Person und der Ehre des Festgenommenen vorzugehen.
(3) § 4 des Gesetzes vom 27. Oktober 1862,
RGBl. Nr. 87, zum Schutze der persönlichen
Freiheit bleibt unberührt.
§ 86. (1) Jeder der Finanzstrafbehörde erster
Instanz Abgelieferte ist von dieser binnen
24 Stunden zu vernehmen. Nach der Vernehmung,
jedoch spätestens vor Ablauf von 48 Stunden
nach der Verhaftung, hat die Finanzstrafbehörde
die in Verwahrung befindliche Person
entweder freizulassen oder die Verhängung der
Untersuchungshaft zu veranlassen.
(2) Die Untersuchungshaft ist vom Vorsitzenden
des Spruchsenates zu verhängen, dem gemäß
§ 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen
die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses
obliegen würde. Sie darf nur verhängt werden,
wenn der Verwahrte auch nach seiner Vernehmung
eines Finanzvergehens mit Ausschluß der
Finanzordnungswidrigkeiten verdächtig bleibt
und
a) begründeter Verdacht besteht, daß der
Verwahrte sich dem Strafverfahren durch
Flucht zu entziehen suchen werde oder
b) der Verwahrte auf eine die Ermittlung der
Wahrheit hindernde Art auf Zeugen, Sachverständige
oder Mitbeschuldigte einzuwirken
oder sonst durch Vernichtung der
Spuren der Tat die Untersuchung zu erschweren
versucht hat oder wenn begründete
Besorgnis vorhanden ist, daß dies geschehen
könne oder
c) besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen,
daß der Verwahrte die Tat wiederholen
oder eine versuchte Tat ausführen
werde.
§ 87. (1) Die Verhängung einer Untersuchungshaft
bedarf eines Bescheides. Eine mündliche Eröffnung
des Bescheides ist protokollarisch fest-
zuhalten. Auf Verlangen ist dem Beschuldigten
dieser Bescheid samt Begründung binnen 24 Stunden
auch schriftlich zuzustellen. Über die Beschwerde
gegen diesen Bescheid entscheidet der
Vorsitzende des Berufungssenates, der über
Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des im § 86
Abs. 2 genannten Spruchsenates zu entscheiden
hätte.
(2) Die Untersuchungshaft darf nicht länger
dauern, als dies der Zweck des Finanzstrafverfahrens
unbedingt erfordert und darf nur bei
Fluchtgefahr einen Monat übersteigen. Alle am
Finanzstrafverfahren in amtlicher Eigenschaft
teilnehmenden Personen sind verpflichtet, auf
die möglichste Abkürzung der Haft hinzuwirken.
(3) Über Enthaftungsanträge hat der Vorsitzende
des Spruchsenates unverzüglich zu entscheiden.
Über die Beschwerde gegen den ablehnenden
Bescheid entscheidet der Vorsitzende
des im Abs. 1 bezeichneten Berufungssenates.
(4) Gegen die gemäß Abs. 1 und Abs. 3 ergangenen
Entscheidungen des Vorsitzenden des
Berufungssenates ist ein weiteres ordentliches
Rechtsmittel nicht gegeben.
(5) Die Verwahrung und die Untersuchungshaft
sind in den Haftlokalen der Sicherheitsbehörden
oder der Gerichte, jedoch möglichst abgesondert
von Häftlingen der polizeilichen und
gerichtlichen Strafrechtspflege zu vollziehen.
(6) Die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit
ist auf die Freiheitsstrafe und auf die Geldstrafe
anzurechnen.
§ 88. (1) Eine Untersuchungshaft wegen Fluchtverdachtes
muß gegen Sicherheitsleistung unterbleiben
oder aufgehoben werden. Das Ausmaß
der Sicherheitsleistung ist von der Finanzstrafbehörde
mit Rücksicht auf die Folgen der strafbaren
Tat, die Verhältnisse der Person und das
Vermögen des Beschuldigten zu bestimmen.
(2) Die Sicherheitsleistung hat durch Erlag
eines Geldbetrages, durch Pfandbestellung oder
durch taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten
(§ 1374 ABGB.), zu geschehen.
(3) Der erlegte Betrag oder das bestellte Pfand
sind für verfallen zu erklären oder es ist der
Bürge zur Zahlung heranzuziehen, wenn sich
der Beschuldigte der Durchführung des Strafverfahrens
oder dem Vollzug der Strafe durch
Flucht entzieht oder einer den Verfall der
Sicherheit androhenden Vorladung unentschuldigt
keine Folge leistet; die eingehenden Beträge
fließen dem Bund zu.
(4) Die Sicherheit kann nicht mehr für verfallen
erklärt werden, wenn das Verfahren eingestellt
wurde oder wenn der Vollzug der gegen
den Beschuldigten verhängten Freiheitsstrafe begonnen
hat. Die Sicherheit verfällt ferner nicht,
wenn keine Freiheitsstrafe verhängt worden ist.
C. Beschlagnahme.
§ 89. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
kann bei Verdacht eines Finanzvergehens, für
das der Verfall angedroht ist, zur Sicherung
des Verfalles auf Grund eines von ihr erteilten
schriftlichen Auftrages durch ihre Organe die
Beschlagnahme von Gegenständen vornehmen
lassen. Dieser Auftrag ist bei Durchführung der
Beschlagnahme vorzuweisen.
(2) Bei Gefahr im Verzug können die Organe
der Finanzämter sowie der Zollämter, der Zollwache
und des öffentlichen Sicherheitsdienstes
eine Beschlagnahme auch dann vornehmen, wenn
ein Auftrag der Finanzstrafbehörde erster Instanz
nicht vorliegt. Die beschlagnahmten Gegenstände
sind an die Finanzstrafbehörde erster
Instanz abzuführen.
(s) Soweit es sich nicht um Monopolgegenstände
(§ 17 Abs. 4) handelt, kann von der
Beschlagnahme abgesehen und eine verfügte Beschlagnahme
aufgehoben werden, wenn ein Geldbetrag
erlegt wird, der dem Wert der der
Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände entspricht.
Der Geldbetrag tritt an die Stelle der
beschlagnahmten Gegenstände und unterliegt
nach Maßgabe des § 17 dem Verfall. Die Freigabe
hat jedoch solange zu unterbleiben, als die
verfallsbedrohten Gegenstände für Beweiszwecke
benötigt werden.
(4) Eine Beschlagnahme ist auch bei Gegenständen
zulässig, die für die Untersuchung als
Beweismittel in Betracht kommen können.
Wenn Organe einer Finanzlandesdirektion, eines
Finanzamtes oder eines Zollamtes bei einer
Prüfung von Büchern, Aufschreibungen und
Aufzeichnungen Beweismittel auffinden, welche
auf die Begehung eines Finanzvergehens schließen
lassen, für dessen Verfolgung die Behörde,
der die Organe angehören, nicht zuständig ist,
so können die aufgefundenen Beweismittel bei
Gefahr im Verzug von diesen Organen beschlagnahmt
werden; sie sind ungesäumt der zuständigen
Finanzstrafbehörde abzuführen.
(5) Auf die Beschlagnahme und Eröffnung von
Briefen und von anderen unter Siegel gehaltenen
Schriften im Sinne des Gesetzes vom 6. April
1870, RGBl. Nr. 42, zum Schutze des Brief- und
Schriftengeheimnisses finden die Bestimmungen
des § 2 des genannten Gesetzes Anwendung.
(6) Postsendungen, die im Gewahrsam der Post
sind, können, sofern es sich nicht um Briefe
und Schriften im Sinne des Abs. 5 handelt, beschlagnahmt
werden, wenn bezüglich ihres
Inhaltes der Verdacht eines Schmuggels oder
einer Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
besteht.
§ 90. (1) Die beschlagnahmten Gegenstände
sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche
Verwahrung Schwierigkeiten, so können
die Gegenstände dem bisherigen Inhaber belas-
sen oder einer anderen Person zur Aufbewahrung
gegeben werden; in solchen Fällen ist,
soweit nicht nach Abs. 2 vorgegangen wird, ein
Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen.
(2) Unterliegen die beschlagnahmten Gegenstände
raschem Verderben oder einer erheblichen
Wertminderung oder lassen sie sich nur
mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren
und ist ihre Aufbewahrung nicht zur Sicherung
des Beweises erforderlich, so können sie von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz wie finanzbehördlich
gepfändete Gegenstände verwertet werden;
im Zollgrenzbezirk beschlagnahmte Gegenstände,
die raschem Verderben unterliegen, können
auch von Organen der Zollgrenzdienststellen
im kurzen Weg bestmöglich verwertet
werden. Der Beschuldigte und der Eigentümer
sind tunlichst vor der Verwertung zu verständigen.
Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten
Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe
des § 17 dem Verfall. Die Verwertung wegen
unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt,
wenn rechtzeitig ein zur Deckung
dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.
(3) Die Verwertung nach Abs. 2 hat jedoch
solange zu unterbleiben, als die verfallsbedrohten
Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden.
§ 91. (1) In allen Fällen, in denen beschlagnahmte
Gegenstände in amtliche Verwahrung
genommen werden, ist hierüber eine Bestätigung
auszustellen, in der die beschlagnahmten Gegenstände
nach ihren wesentlichen Merkmalen, wie
Stückzahl, Gewicht, Maß und Gattung, genau
zu verzeichnen sind. Die Bestätigung ist demjenigen
auszufolgen, dem die beschlagnahmten
Gegenstände abgenommen werden.
(2) Beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich
zurückzugeben, wenn die Aufrechterhaltung
der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt
ist.
§ 92. Beschlagnahmte Geschäftsbücher, Aufzeichnungen
und Belege sind dem Eigentümer
oder einer von diesem hiezu bevollmächtigten
Person auf Verlangen zur Einsicht zugänglich zu
machen, sofern hiedurch die Tatbestandsermittlung
nicht beeinträchtigt und das Verfahren
nicht ungebührlich verzögert wird. Die Abschriftnahme
ist zu bewilligen, wenn nicht Verdunklungsgefahr
oder Verabredungsgefahr besteht.
Gegen die Verweigerung der Einsichtnahme
oder der Abschriftnahme ist ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig.
D. Hausdurchsuchung und Personendurchsuchung.
§ 93. (1) Die Durchführung einer Hausdurchsuchung
(Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung
(Abs. 3) bedarf eines mit Gründen versehenen
schriftlichen Befehles des Vorstandes
der Finanzstrafbehörde erster Instanz oder im
Falle dessen Verhinderung eines ihr zugewiesenen
rechtskundigen Beamten. Dieser Befehl ist den
Betroffenen sogleich oder doch innerhalb der
nächsten 24 Stunden zuzustellen.
(2) Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen
von Wohnungen und sonstigen zum
Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von
Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen,
dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn
begründeter Verdacht besteht, daß sich darin
eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer
Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person
aufhält oder daß sich daselbst Gegenstände befinden,
die voraussichtlich dem Verfall unterliegen
oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel
in Betracht kommen.
(3) Personen dürfen nur dann durchsucht werden,
wenn hohe Wahrscheinlichkeit für die Innehabung
von Gegenständen der in Abs. 2 bezeichneten
Art spricht oder die zu durchsuchende
Person eines Finanzvergehens verdächtig ist.
(4) Bei Gefahr im Verzug stehen die in Abs. 2
und 3 geregelten Befugnisse den im § 89 Abs. 2
genannten Organen auch ohne Befehl gemäß
Abs. 1 zu.
(5) Auf Verlangen des Betroffenen sind der
Hausdurchsuchung oder Personendurchsuchung
bis zu zwei von ihm namhaft gemachte Personen
seines Vertrauens, die nicht der gleichen Straftat
verdächtig sind, beizuziehen, falls die Amtshandlung
dadurch nicht wesentlich verzögert
wird und dies tunlich erscheint. Bei einer Hausdurchsuchung
in Abwesenheit des Betroffenen
ist, wenn dieser nicht selbst Wohnungsinhaber
ist, der Wohnungsinhaber, in dessen Abwesenheit
ein Wohnungsgenosse berechtigt, die Zuziehung
der Vertrauenspersonen zu verlangen.
Zugezogene Vertrauenspersonen haben sich jeder
Einmengung in eine Hausdurchsuchung oder
Personendurchsuchung zu enthalten, widrigenfalls
sie entfernt werden können.
(6) Über das Ergebnis der Durchsuchung ist
eine Niederschrift aufzunehmen. Dem Betroffenen
ist auf sein Verlangen sogleich oder doch
binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung
über die Vornahme der Durchsuchung,
deren Gründe und deren Ergebnis auszufolgen.
§ 94. (1) Hausdurchsuchungen sind mit möglichster
Schonung unter Vermeidung unnötigen
Aufsehens und jeder nicht unumgänglichen Belästigung
oder Störung der Betroffenen vorzunehmen.
(2) Der Inhaber der Räumlichkeiten, die durchsucht
werden sollen, ist vor Beginn der Amtshandlung
aufzufordern, das Gesuchte freiwillig
herauszugeben. Diese Aufforderung kann unterbleiben,
wenn Gefahr im Verzug ist oder die
Durchsuchung von der Allgemeinheit offenstehenden
Räumen vorgenommen wird.
(3) Der Inhaber der Räumlichkeiten, die durchsucht
werden sollen, ist aufzufordern, der Durchsuchung
beizuwohnen. Er ist verpflichtet, dem
die Durchsuchung vornehmenden Organ Räume
und Behältnisse auf Verlangen zu öffnen und die
darin aufbewahrten Gegenstände vorzuweisen.
(4) Ist der Inhaber der zu durchsuchenden
Räumlichkeiten verhindert oder abwesend, so
ist ein erwachsenes Mitglied seiner Familie und
in dessen Ermangelung eine andere erwachsene
Person aufzufordern, der Amtshandlung beizuwohnen.
(5) Wird die Öffnung der zu durchsuchenden
Räume oder Behältnisse verweigert, so kann sie
das mit der Durchsuchung befaßte Organ entweder
selbst öffnen oder aber die Öffnung durch
andere Personen veranlassen.
§ 95. Zur Personendurchsuchung ist die zu
durchsuchende Person auf ihr Verlangen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, dem nächsten
Finanzamt (Zollamt, Zollwachabteilung) oder der
nächsten Sicherheitsdienststelle vorzuführen.
Diese Vorführung hat stets einzutreten, wenn
die Herausgabe der am Körper oder in der
Kleidung verborgenen Gegenstände oder die
Vornahme der Durchsuchung am Betretungsort
untunlich erscheint. Die Person, die durchsucht
werden soll, ist vor Beginn der Durchsuchung
aufzufordern, sich der verborgenen Gegenstände
freiwillig zu entledigen. Personen weiblichen Geschlechts
dürfen nur von vertrauenswürdigen
Frauen und niemals im Beisein von Männern
durchsucht werden.
§ 96. Wenn die Organe der Finanzämter, der
Zollämter und der Zollwache bei einer Hausdurchsuchung
oder einer Personendurchsuchung
Beweismittel auffinden, welche auf die Begehung
eines Finanzvergehens schließen lassen, für dessen
Verfolgung die Behörde, der die Organe angehören,
nicht zuständig ist, so können die aufgefundenen
Beweismittel bei Gefahr im Verzug
von diesen Organen beschlagnahmt werden; sie
sind jedoch ungesäumt der zuständigen Finanzstrafbehörde
abzuführen.
E. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 97. Die den Bediensteten der Zollämter und
der Zollwache zur Ausübung ihres Dienstes in
den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse
bleiben unberührt.
V. Hauptstück.
Beweise und deren Durchführung.
A. Beweismittel.
1. Allgemeines.
§ 98. (1) Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren
kommt alles in Betracht, was zur Feststellung
des maßgebenden Sachverhaltes geeignet
und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich
ist.
(2) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig
sind und solche, für deren Vorhandensein das
Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines
Beweises.
(3) Die Finanzstrafbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen,
ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.
§ 99. (1) Jedermann kann von der Finanzstrafbehörde
verhalten werden, für Zwecke des Finanzstrafverfahrens
wahrheitsgemäß Auskünfte
zu erteilen, Schriftstücke, Urkunden und die
Stellen seiner Geschäftsbücher vorzulegen, die
sich auf bestimmte, von der Finanzstrafbehörde
zu bezeichnende Tatsachen beziehen; er hat unter
den gleichen Voraussetzungen Gegenstände, die
er für den Beschuldigten verwahrt, vorzulegen
und Einsicht in verschlossene Behältnisse zu gewähren,
die er dem Beschuldigten überlassen
hat. Er kann die Auskunft, die Vorlage oder die
Gewährung der Einsicht insoweit verweigern,
als er die Zeugenaussage verweigern könnte.
(2) Soweit erforderlich, kann die Finanzstrafbehörde
zur Klärung des Sachverhaltes eine Prüfung
von Büchern, Aufschreibungen und Aufzeichnungen
anordnen. Für die Durchführung
gelten die Abgabenverfahrensvorschriften. Einschränkungen,
denen die Durchführung der Prüfung
nach den Abgabenvorschriften unterliegt,
gelten für strafbehördliche Prüfungen nicht.
§ 100. Den Organen der in den §§ 80 und 81
bezeichneten Dienststellen ist es untersagt, auf
die Gewinnung von Verdachtsgründen gegen eine
Person oder auf deren Überführung dadurch
hinzuwirken, daß diese zur Begehung, Fortsetzung
oder Vollendung eines Finanzvergehens
verleitet oder durch insgeheim bestellte Personen
zu Geständnissen verlockt wird, die sodann der
Finanzstrafbehörde hinterbracht werden.
2. Urkunden.
§ 101. Die Beweiskraft von öffentlichen und
Privaturkunden ist nach den Vorschriften der
§§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO. zu beurteilen.
3. Zeugen.
§ 102. Soweit sich aus den §§ 103 und 104
nichts anderes ergibt, ist im Finanzstrafverfahren
jedermann, der als Zeuge vorgeladen oder zu
einer schriftlichen Zeugenaussage verhalten wird,
verpflichtet, über alle ihm bekannten, für Zwecke
der Untersuchung dienlichen Umstände Zeugnis
abzulegen.
§ 103. Zur Zeugenaussage dürfen nicht verhalten
werden
a) Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung
unfähig sind oder die zur Zeit,
auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur
Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache
unfähig waren;
b) Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte
oder sonst unter dem Siegel geistlicher
Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
c) Organe des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände
und Gemeinden, wenn sie durch
ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis
verletzen würden, insofern sie
der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden
sind;
d) in jedem Finanzstrafverfahren die Nebenbeteiligten
des Verfahrens.
§ 104. (1) Die Zeugenaussage darf verweigert
werden
a) über Fragen, deren Beantwortung den
Zeugen, seinen Ehegatten, seine Verwandten
oder Verschwägerten in auf- oder absteigender
Linie, seine Geschwisterkinder
oder eine Person, die mit ihm noch näher
verwandt oder im gleichen Grad verschwägert
ist, ferner seine Wahl- oder Pflegeeltern,
Wahl- oder Pflegekinder, seinen
Vormund oder Pflegebefohlenen der Gefahr
einer strafgerichtlichen Verfolgung
oder der Verfolgung wegen eines Finanzvergehens
aussetzen würde;
b) über Fragen, die er nicht beantworten
könnte, ohne eine ihm obliegende, durch
Gesetz oder Verordnung begründete oder
anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit,
von der er nicht gültig entbunden wurde,
zu verletzen oder ein Kunstgeheimnis oder
technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren;
c) über Fragen, deren Beantwortung ihm oder
einer der in lit. a genannten Personen unmittelbar
einen bedeutenden Vermögensnachteil
bringen oder zur Schande gereichen
würde, es sei denn, daß der Auskunft voraussichtlich
für das Verfahren entscheidende
Bedeutung zukommt und die Finanzstrafbehörde
unter Hinweis darauf vom
Zeugen die Auskunft verlangt.
(2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung
befugten Personen können die Auskunft auch
darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft
als Vertreter der Partei über diese zur
Kenntnis gelangt ist. Das gleiche gilt für Organe
der gesetzlichen Berufs- und Interessenvertretungen,
insoweit diese im Rahmen ihrer gesetzlichen
Aufgaben in Abgabensachen tätig geworden sind.
(3) Personen, die zum Beschuldigten oder zu
einem Nebenbeteiligten in einer der in Abs. 1
lit. a bezeichneten Beziehungen stehen, sind von
der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses
auch dann befreit, wenn die in Abs. 1 lit. a
vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.
§ 105. Einen Zeugen, der einer Vorladung
ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet
oder die Auskunft ohne zutreffende Berufung
auf einen im § 104 angeführten Weigerungsgrund
verweigert, kann die Finanzstrafbehörde
neben der Auferlegung einer Zwangsstrafe (§ 186
lit. c) zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder
Weigerung verursachten Barauslagen durch Bescheid
verpflichten. Das gleiche gilt in den Fällen
des § 104 Abs. 1 lit. c, wenn die Finanzstrafbehörde
vom Zeugen die Auskunft verlangt, dieser
sie aber verweigert. Erforderlichenfalls kann
der Zeuge, wenn dies in der Vorladung angedroht
war, auf Grund eines schriftlichen Befehles
der Finanzstrafbehörde durch die im § 89 Abs. 2
genannten Organe zwangsweise vorgeführt werden.
§ 106. (1) Jeder Zeuge ist zu Beginn der Vernehmung
über die für die Vernehmung maßgebenden
persönlichen Verhältnisse, falls diese
nicht bereits amtlich bekannt sind, zu befragen,
über das gesetzliche Weigerungsrecht des § 104
Abs. 3 zu belehren und zu ermahnen, daß er die
Wahrheit anzugeben habe und nichts verschweigen
dürfe. Er ist auch auf die strafrechtlichen
Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu
machen. Das gleiche gilt bei der Einholung einer
Zeugenauskunft auf schriftlichem Weg.
(2) Fragen, durch welche dem Zeugen Tatumstände
vorgehalten werden, welche erst durch
seine Antwort festgestellt werden sollen, sind
möglichst zu vermeiden.
(3) Öffentliche Organe, die einen Diensteid
oder eine Angelobung geleistet haben, sind als
Zeugen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen
unter Erinnerung an ihren Diensteid oder ihre
Angelobung zu vernehmen.
§ 107. (1) Zeugen können im Untersuchungsverfahren
durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde
oder durch einen ihr zugewiesenen
rechtskundigen Beamten, in der mündlichen Verhandlung
durch den Verhandlungsleiter eidlich
vernommen werden. Die Bestimmungen des Gesetzes
vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, zur Regelung
des Verfahrens bei den Eidesabiegungen vor
Gericht, finden sinngemäß Anwendung.
(2) Zeugen, die im Untersuchungsverfahren
vereidigt worden sind, sind bei ihrer Vernehmung
in einer mündlichen Verhandlung an den
abgelegten Eid zu erinnern.
(s) Nicht vereidigt werden dürfen Personen,
a) die selbst überwiesen sind oder im Verdacht
stehen, daß sie die strafbare Handlung,
wegen der sie vernommen werden, begangen
oder daran teilgenommen haben
oder an ihr mitschuldig sind,
b) die sich wegen eines Verbrechens in Untersuchung
befinden oder wegen eines solchen
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, die
sie noch zu verbüßen haben,
c) die schon einmal wegen falschen Zeugnisses
oder falschen Eides verurteilt worden sind,
d) die zur Zeit ihrer Vernehmung das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,
e) die an einer erheblichen Schwäche des
Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvermögens
leiden,
f) die mit dem Beschuldigten oder den Nebenbeteiligten
in einer Feindschaft leben,
die mit Rücksicht auf die Persönlichkeit der
Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände
der Feindschaft geeignet ist, die volle
Glaubwürdigkeit auszuschließen,
g) die bei ihrer Auskunftserteilung wesentliche
Umstände angegeben haben, deren
Unwahrheit bewiesen ist und worüber sie
nicht einen bloßen Irrtum nachweisen können.
§ 108. (1) Zeugen haben Anspruch auf Ersatz
von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung
für Zeitversäumnis. Hinsichtlich der
Voraussetzungen und der Höhe der Vergütung
finden die für Zeugen im gerichtlichen Strafverfahren
geltenden Vorschriften sinngemäße
Anwendung.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem
Verlust innerhalb von 24 Stunden, vom Ende
der Vernehmung an gerechnet, bei der Behörde
geltend zu machen, die die Einvernahme durchgeführt
hat. Hievon ist der Zeuge spätestens bei
Beendigung der Vernehmung in Kenntnis zu
setzen.
(3) Über den Anspruch entscheidet die vernehmende
Behörde, bei Einvernahmen durch
einen Senat die Finanzstrafbehörde, bei der der
Senat gebildet ist.
4. Sachverständige.
§ 1109. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises
durch Sachverständige notwendig, so sind die
den Verwaltungsbehörden des Bundes oder den
Gerichten beigegebenen oder zur Verfügung stehenden
amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige)
beizuziehen.
(2) Die Finanzstrafbehörde kann aber auch
andere geeignete Personen als Sachverständige
heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht
zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht
auf die Besonderheit des Falles geboten
erscheint. Der Bestellung zum Sachverständigen
hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten
der erforderlichen Art öffentlich bestellt
ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das
Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der
geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb
ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich
angestellt oder ermächtigt ist.
(3) Auf Antrag des Beschuldigten oder eines
Nebenbeteiligten ist aus zutreffenden wichtigen
Gründen ein weiterer Sachverständiger beizuziehen.
§ 110. (1) Aus den Gründen, welche einen Zeugen
zur Verweigerung der Aussage berechtigen,
kann der Sachverständige seine Enthebung beantragen.
(2) Bedienstete der Gebietskörperschaften sind
überdies auch dann nicht beizuziehen oder sind
zu entheben, wenn ihnen die Betätigung als
Sachverständige von ihren Vorgesetzten aus
dienstlichen Gründen untersagt wird oder wenn
sie durch Gesetz von der Pflicht, sich als Sachverständige
verwenden zu lassen, enthoben sind.
(3) Die - Bestimmungen der §§ 72 bis 74 sind
sinngemäß anzuwenden.
§ 111. Ist der Sachverständige für die Erstattung
von Gutachten der erforderlichen Art im
allgemeinen vereidigt, so genügt die Erinnerung
an den geleisteten Eid. Ist er noch nicht vereidigt,
so hat er vor Beginn der Beweisaufnahme
den Sachverständigeneid zu leisten. Bei der Vereidigung
sind die Bestimmungen des § 107
Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 112. (1) Sachverständige, soweit sie nicht
Verwaltungsbehörden des Bundes beigegeben
sind oder zur Verfügung stehen, haben Anspruch
auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie
der notwendigen Barauslagen, auf Entschädigung
für Zeitversäumnis und auf Entlohnung ihrer
Mühewaltung. Hinsichtlich der Voraussetzungen
und der Höhe der Vergütung finden die für
Sachverständige im gerichtlichen Strafverfahren
geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem
Verlust binnen zwei Wochen nach Abgabe des
Gutachtens oder, wenn dieses entfällt, nach der
Entlassung mündlich oder schriftlich bei der Behörde
geltend zu machen, bei der der Sachverständige
vernommen worden ist. Hievon ist der
Sachverständige bei der Bestellung in Kenntnis
zu setzen.
(3) § 108 Abs. 3 gilt sinngemäß.
5. Augenschein.
§ 113. (1) Zur Aufklärung der Sache kann die
Finanzstrafbehörde auch einen Augenschein,
nötigenfalls mit Beiziehung von Sachverständigen,
vornehmen. Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten
sind beizuziehen, wenn dies zweckdienlich
ist. In allen übrigen Fällen sind sie von
der Anberaumung eines Augenscheines rechtzeitig
mit dem Hinweis zu verständigen, daß
ihnen die Teilnahme freisteht. Ein bereits bestellter
Verteidiger ist von der Vornahme des
Augenscheines zu verständigen. Die Beteiligung
am Augenschein kann ihm nicht versagt werden.
Der Beschuldigte, der dem Augenschein nicht zugezogen
wird und keinen Verteidiger bestellt
hat, kann beantragen, daß dem Augenschein eine
Person seines Vertrauens beigezogen wird.
(2) Die Finanzstrafbehörde hat darüber zu wachen,
daß die Vornahme eines Augenscheines
nicht zur Verletzung eines Kunst-, Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisses mißbraucht werde.
B. Durchführung der Beweise.
§ 114. (1) Im Finanzstrafverfahren sind alle
Beweise aufzunehmen, die die Finanzstrafbehörde
zur Erforschung der Wahrheit für erforderlich
hält.
(2) Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten
können die Durchführung bestimmter Beweise
und die Vereidigung vorgeladener Zeugen beantragen.
Diesen Anträgen ist stattzugeben, falls
dies im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig
erscheint. Findet die Finanzstrafbehörde, daß
dem gestellten Antrag nicht stattzugeben sei, so
hat sie die Ablehnung samt Gründen zu verkünden
und protokollarisch festzuhalten. Gegen die
Ablehnung ist ein abgesondertes Rechtsmittel
nicht zulässig.
(3) Das Ergebnis der Beweisaufnahmen (Abs. 1
und 2) ist in einer Niederschrift festzuhalten, in
der auch durchgeführte Vereidigungen ersichtlich
zu machen sind.
VI. Hauptstück.
Gang des Verfahrens.
A. Untersuchungsverfahren.
§ 115. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
hat im Untersuchungsverfahren den für die Erledigung
der Strafsache maßgebenden Sachverhalt
von Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten
sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit
zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen
geltend zu machen.
§ 116. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
hat den Beschuldigten zur Vernehmung
vorzuladen oder ihn aufzufordern, sich bis zu
einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen.
Dies kann gelegentlich der Verständigung
von der Einleitung des Strafverfahrens geschehen.
Hält sich der Beschuldigte nicht in der
Gemeinde auf, in der die Finanzstrafbehörde
erster Instanz ihren Sitz hat, so kann diese die
Vernehmung des Beschuldigten durch das von
seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
nächsterreichbare Finanzamt oder die nächsterreichbare
Zolldienststelle veranlassen.
(2) Ist bereits eine Beschuldigtenvernehmung
gemäß § 83 Abs. 3 erfolgt, so kann eine Vorladung
oder Aufforderung zur schriftlichen
Rechtfertigung unterbleiben.
§ 117. (1) In der Vorladung des Beschuldigten
und in der Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung
sind die zur Last gelegte Tat sowie die
in Betracht kommende Strafbestimmung zu bezeichnen.
(2) Die Nichtbefolgung der Vorladung oder
der Aufforderung zur Rechtfertigung, für die der
Beschuldigte keine triftigen Gründe vorgebracht
hat, hindert nicht den weiteren Ablauf des Verfahrens.
§ 118. Ist eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung
oder eine Aufforderung zur schriftlichen
Rechtfertigung im Sinne des § 116 Abs. 1
im Interesse der Wahrheitsfindung untunlich, so
kann die Finanzstrafbehörde hievon Abstand
nehmen; es muß jedoch auch in diesem Fall dem
Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung
gegeben werden.
§ 119. Zur Untersuchung des Sachverhaltes
kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz Ermittlungen
und Beweisaufnahmen jeder Art
selbst durchführen oder andere Dienststellen der
Bundesfinanzverwaltung um deren Durchführung
ersuchen.
§ 120. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
ist berechtigt, zur Durchführung der Finanzstrafrechtspflege
mit allen Dienststellen der
Gebietskörperschaften einschließlich jener der
Post- und Telegraphenverwaltung, ferner mit
anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes
und mit der Oesterreichischen Nationalbank in
ihrer Eigenschaft als Überwachungsstelle für die
Devisenbewirtschaftung unmittelbares Einvernehmen
durch Ersuchschreiben zu pflegen. Derartige
Ersuchschreiben sind mit möglichster Beschleunigung
zu beantworten oder es sind die
entgegenstehenden Hindernisse sogleich bekanntzugeben;
erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu
gewähren.
(2) Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß
Abs. 1, die sich auf Straftaten einer bestimmten
Person beziehen, darf mit dem Hinweis auf
bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit
nur dann abgelehnt werden, wenn
diese Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber
ausdrücklich auferlegt sind oder wenn der
Beantwortung Bundesinteressen, die entsprechend
zu begründen sind, entgegenstehen.
§ 121. (1) Kommt der Beschuldigte im Verlaufe
des Untersuchungsverfahrens einer Vorladung
oder sonstigen amtlichen Aufforderung nicht
nach, so hindert dies nicht den weiteren Ablauf
des Verfahrens, wenn der Beschuldigte keine triftigen
Gründe für die Nichtbefolgung vorgebracht
hat.
(2) Ein Beschuldigter, der einer Vorladung ohne
zwingenden Grund nicht entsprochen hat, kann,
wenn dies in der Vorladung angedroht war, auf
Grund eines schriftlichen Befehles der Finanzstrafbehörde
erster Instanz durch die im § 89
Abs. 2 bezeichneten Organe zwangsweise vorgeführt
werden. Die Sicherheitsbehörden haben
den Vorführungsersuchen der Finanzstrafbehörde
zu entsprechen.
§ 122. (1) Personen, die als Verfallsbeteiligte in
Betracht kommen, ist, sofern ihr inländischer
Aufenthalt bekannt ist, anheimzustellen, ihre
Rechte geltend zu machen. Verfallsbeteiligten, die
auf Grund dieser Aufforderung oder aus eigenem
Antrieb bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung
oder wenn eine solche nicht stattfindet
bis zur Erlassung des Erkenntnisses (der Strafverfügung)
ihre Rechte geltend machen, ist die
dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mitzuteilen
und Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Im selbständigen Verfahren (§ 148) hat
die Mitteilung die Bezeichnung der aufgedeckten
Tat allein zu enthalten.
(2) Den Haftungsbeteiligten, deren Haftung im
Verfahren gegen den Beschuldigten geltend gemacht
werden soll, ist die Person des Beschuldigten
und die diesem zur Last gelegte Tat mitzuteilen
und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(3) Nebenbeteiligte, die im Ausland ihren
Wohnsitz haben oder sich nicht nur vorübergehend
im Ausland aufhalten, haben über Aufforderung
einen inländischen Bevollmächtigten
namhaft zu machen. In dieser Aufforderung sind
die Nebenbeteiligten zu belehren, daß nur dieser
Bevollmächtigte, und zwar von seiner Nennung
an, am weiteren Verfahren beteiligt werde, daß
es dem Nebenbeteiligten jedoch unbenommen
sei, vor der Finanzstrafbehörde seine Rechte persönlich
zu vertreten. Durch diese Aufforderung
wird der Fortgang des Verfahrens nicht behindert.
§ 121 gilt sinngemäß auch für Nebenbeteiligte.
§ 123. (1) Sofern die Abgabenvorschriften nicht
anderes bestimmen, ist die Finanzstrafbehörde
berechtigt, im Untersuchungsverfahren auftauchende
Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen
Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten
zu entscheiden wären, soweit es sich um
die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten
oder um Aussprüche gegenüber Nebenbeteiligten
handelt, nach der über die maßgebenden
Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung
zu beurteilen und diese Beurteilung ihrer
Entscheidung zugrundezulegen.
(2) An Entscheidungen der Gerichte, mit denen
im Finanzstrafverfahren auftauchende privat-
rechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden
worden sind, sind die Finanzstrafbehörden nicht
gebunden, es sei denn, daß in dem Verfahren,
in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der
Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen
vorzugehen war.
§ 124. (1) Wenn im Zuge des Untersuchungsverfahrens
festgestellt wird, daß die dem Beschuldigten
zur Last gelegte Tat nicht erwiesen
werden kann oder daß einer der im § 82 Abs. 3
lit. b bis d genannten Gründe vorliegt, hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren
einzustellen. Der Bescheid über die Einstellung
ist dem Beschuldigten zuzustellen. Gegen
diesen Bescheid ist ein Rechtsmittel unzulässig.
(2) Findet die Finanzstrafbehörde im Zuge des
Untersuchungsverfahrens, daß die Durchführung
des Strafverfahrens in die Zuständigkeit des Gerichtes
fällt, so hat sie die Anzeige an die Staatsanwaltschaft
zu erstatten und hievon unter einem
den Beschuldigten zu verständigen. Für das weitere
Verfahren bei der Finanzstrafbehörde gilt
§ 203.
B. Mündliche Verhandlung.
Beschlußfassung der Spruchsenate.
§ 125. (1) Wenn das Untersuchungsverfahren
ergeben hat, daß die Durchführung
der mündlichen Verhandlung und die Fällung
des Erkenntnisses einem Spruchsenat obliegt
(§ 58 Abs. 2), sind die Akten dem Spruchsenat
zuzuleiten. Ist der Spruchsenat der Ansicht,
daß die Voraussetzungen für sein Tätigwerden
nicht gegeben sind, so sind die Akten zurückzuleiten.
Andernfalls hat der Vorsitzende des
Spruchsenates die mündliche Verhandlung anzuberaumen
und zu dieser unter Angabe des wesentlichen
Inhaltes der Anschuldigungspunkte
und unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Zusammensetzung
des Senates den Beschuldigten
und die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen
Nebenbeteiligten oder deren Bevollmächtigte
vorzuladen. Wurde der Aufforderung gemäß
§ 122 Abs. 3 nicht entsprochen oder wurde
einer solchen erst nach Abschluß der Untersuchung
ergangenen Aufforderung zur Namhaftmachung
eines inländischen Bevollmächtigten
nicht nachgekommen, so unterbleibt eine Vorladung.
(2) Obliegt die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses
nicht einem Spruchsenat oder hat der Spruchsenat
gemäß Abs. 1 die Akten zurückgeleitet, so
hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
die mündliche Verhandlung anzuberaumen und
den Beschuldigten hiezu vorzuladen. Für die
Vorladung der Nebenbeteiligten gilt Abs. 1 entsprechend.
Eine mündliche Verhandlung unterbleibt
jedoch, wenn der Beschuldigte auf die
Durchführung einer solchen verzichtet hat; entgegen
diesem Verzicht kann der Nebenbeteiligte
auf Durchführung der mündlichen Verhandlung
nicht bestehen.
(s) Bei Finanzordnungswidrigkeiten ist das Erkenntnis
ohne Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zu fällen.
§ 126. Fernbleiben des Beschuldigten oder eines
Nebenbeteiligten von einer gemäß § 125 anberaumten
mündlichen Verhandlung ohne triftige
Gründe hindert nicht deren Durchführung
und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verhandlungsergebnisse. Der Beschuldigte kann
jedoch gemäß § 121 Abs. 2 vorgeführt werden.
§ 127. (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht
öffentlich. Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden
des Spruchsenates, in den Fällen des
§ 125 Abs. 2 von einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde
erster Instanz geleitet (Verhandlungsleiter).
Der mündlichen Verhandlung
ist ein Schriftführer beizuziehen. Der Verhandlungsleiter
kann, wenn er es für notwendig erachtet,
die mündliche Verhandlung vertagen; für
die vertagte mündliche Verhandlung gilt § 125
Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
(2) Der Beschuldigte kann zur mündlichen Verhandlung
zwei an der Sache nicht beteiligte Personen
seines Vertrauens beiziehen. Personen, die
im Verfahren als Zeugen oder Sachverständige
in Betracht kommen, dürfen als Vertrauenspersonen
nicht beigezogen werden. Sachverständige
können, wenn es zur Erforschung der Wahrheit
zweckdienlich erscheint, der Verhandlung schon
vor Erstattung ihres Gutachtens zugezogen
werden.
(3) Der Verhandlungsleiter hat dafür zu sorgen,
daß Erörterungen, die das Verfahren ohne
Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern
würden, unterbleiben. Er erteilt das Wort und
kann es bei Mißbrauch entziehen; ihm obliegt
die Erhaltung der Ruhe und Ordnung im Verhandlungsraum.
Dabei ist er befugt, den Beschuldigten
ausnahmsweise während der Vernehmung
eines Zeugen oder eines Mitschuldigen aus
dem Verhandlungssaal zu entfernen. Er muß
ihn aber, sobald er ihn nach seiner Wiederzulassung
über den in seiner Abwesenheit verhandelten
Gegenstand vernommen hat, von allem
in Kenntnis setzen, was in seiner Abwesenheit
vorgebracht wurde, insbesondere von den Aussagen,
die inzwischen gemacht worden sind. Der
Verhandlungsleiter kann die vorübergehende
oder endgültige Entfernung eines Zeugen gestatten
oder anordnen Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 21/1959
(4) Personen, die die mündliche Verhandlung
stören oder durch ungeziemendes Benehmen den
Anstand verletzen, sind vom Verhandlungsleiter
zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos,
so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung
das Wort entzogen, ihre Entfernung aus dem
Verhandlungsraum verfügt und über sie eine
Ordnungsstrafe bis zu 200 S verhängt werden.
Gegen die Ordnungsstrafe ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig. Die Ordnungsstrafe ist sofort fällig.
Bei Entfernung eines Beschuldigten kann die Verhandlung
in seiner Abwesenheit fortgesetzt werden,
bei Entfernung eines Verteidigers oder Bevollmächtigten
kann dem Beschuldigten oder
den Nebenbeteiligten eine angemessene Frist zur
Bestellung eines anderen Verteidigers oder Bevollmächtigten
eingeräumt werden.
(5) Ordnungsstrafen fließen dem Bund zu.
§ 128. (1) Der Verhandlungsleiter hat den Sachverhalt
und die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens
vorzutragen, falls nicht die mündliche
Verhandlung sofort nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens
stattfindet. Er hat hiezu den
Beschuldigten zu vernehmen und von diesem
beantragte ergänzende Beweisaufnahmen unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 114
Abs. 2 sowie jene weiteren Beweisaufnahmen
durchzuführen, die er für die Klärung des Sachverhaltes
für erforderlich erachtet, wobei auch
die §§ 119, 120 und 123 anzuwenden sind. Der
Verhandlungsleiter kann jedoch zu diesem Zweck
auch die Ergänzung des Untersuchungsverfahrens
anordnen.
(2) Bei der Durchführung von Beweisaufnahmen
steht dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten
ein Fragerecht zu, doch kann der Verhandlungsleiter
Fragen zurückweisen, die ihm
unangemessen erscheinen.
(3) Auf Antrag des Beschuldigten sind bei der
mündlichen Verhandlung jene im Untersuchungsverfahren
aufgenommenen Beweise, bei deren
Aufnahme er nicht zugegen war, in seiner Anwesenheit
zu wiederholen, wenn er für die Wiederholung
wichtige Gründe glaubhaft macht.
Gegen die Ablehnung des Antrages ist ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Wird in der mündlichen Verhandlung befunden,
daß die Bestrafung der dem Beschuldigten
zur Last gelegten Tat nicht der Finanzstrafbehörde,
sondern dem Gericht zustünde, so
hat aus diesem Grund die Finanzstrafbehörde
das Verfahren einzustellen und die Anzeige an
die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
§ 129. Kommt der Nebenbeteiligte einer Vorladung
oder einer sonstigen amtlichen Aufforderung,
insbesondere einer solchen nach § 122
Abs. 3, nicht nach, hindert dies nicht den weiteren
Ablauf der mündlichen Verhandlung.
§ 130. (1) Der mündlichen Verhandlung vor
dem Spruchsenat haben alle Mitglieder des Senates
und ein vom Vorstand der Finanzstrafbehörde
erster Instanz, bei der der Spruchsenat
gebildet ist, beauftragter Beamter des höheren
Finanzdienstes (Amtsbeauftragter) beizuwohnen.
Dieser ist nicht Mitglied des Spruchsenates und
nimmt an dessen Beratungen nicht teil.
(2) Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung
vor dem Spruchsenat gelten die Bestimmungen
der §§ 128 und 129 mit der Maßgabe,
daß
a) die Darstellung des Sachverhaltes und der
Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens
dem Beamten des höheren Finanzdienstes
obliegt, der dem Senat angehört;
b) der Amtsbeauftragte Beweisanträge stellen
kann;
c) das Recht der Fragestellung auch den Mitgliedern
des Spruchsenates und dem Amtsbeauftragten
zusteht.
(3) Nach Beendigung der Beweisaufnahmen erhält
zuerst der Amtsbeauftragte das Wort, um
die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen
und hinsichtlich der Schuld des Beschuldigten
sowie wegen der gegen ihn anzuwendenden
Strafbestimmungen Anträge zu stellen
und zu begründen. Einen bestimmten Antrag
über Art und Höhe der Strafe hat der Amtsbeauftragte
nicht zu stellen.
(4) Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten
steht das Recht zu, auf die Ausführungen des
Amtsbeauftragten zu antworten. Findet dieser
hierauf etwas zu erwidern, so gebührt dem Beschuldigten
jedenfalls das Schlußwort.
§ 131. (1) Jeder Abstimmung eines Senates hat
eine Beratung voranzugehen, an der alle Mitglieder
des Senates teilzunehmen haben. Der
Schriftführer ist beizuziehen.
(2) Der Laienbeisitzer gibt seine Stimme als
erster ab; ihm folgt der Beamte des höheren
Finanzdienstes. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.
(3) Zu jedem Beschluß eines Senates ist mehr
als die Hälfte der Stimmen erforderlich.
(4) Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei
verschiedene Meinungen, sodaß keine dieser
Meinungen die erforderliche Mehrheit für sich
hat, hat der Vorsitzende die Erreichung eines
Beschlusses dadurch zu versuchen, daß er die
Frage teilt und über die Teilfragen abstimmen
läßt. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so wird
die dem Beschuldigten nachteiligste Stimme der
zunächst minder nachteiligen zugezählt.
(5) Gehen die Ansichten darüber auseinander,
welche von zwei Meinungen für den Beschuldigten
minder nachteilig ist, so ist darüber besonders
abzustimmen.
§ 132. (1) Über die Zuständigkeit des Senates,
über die Notwendigkeit von Ergänzungen des
Verfahrens und über Vorfragen muß immer
zuerst abgestimmt werden. Entscheidet sich die
Mehrheit der Stimmen dahin, daß ungeachtet
der über die Vorfrage erhobenen Zweifel zur
Hauptentscheidung zu schreiten sei, so ist auch
das in der Minderheit gebliebene Mitglied des
Senates verpflichtet, über die Hauptsache mitabzustimmen.
(2) Bei der Entscheidung über die Hauptsache
ist die Frage, ob der Beschuldigte der ihm zur
Last gelegten Tat schuldig sei, immer von der
Frage über die Strafe zu sondern und vor dieser
Frage zur Abstimmung zu bringen. Liegen dem
Beschuldigten mehrere strafbare Taten zur Last,
so muß über jede einzelne Tat ein eigener Beschluß
über die Schuld oder Nichtschuld des
Beschuldigten gefaßt werden. Die Abstimmung
über die Strafe hat sich auf jene strafbaren Taten
zu beschränken, deren der Beschuldigte für
schuldig erklärt worden ist. Hiebei steht es
einem Senatsmitglied, das den Beschuldigten
wegen einer ihm zur Last gelegten strafbaren
Tat nicht schuldig gefunden hat, frei, auf Grund
des über die Schuldfrage gefaßten Beschlusses
seine Stimme über die Strafe abzugeben oder
sich der Abstimmung zu enthalten. Enthält ein
Senatsmitglied sich der Abgabe der Stimme über
die Frage der Strafe, so ist seine Stimme so zu
zählen, als ob es der für den Beschuldigten günstigeren
Meinung beigetreten wäre.
§ 133. Über die Beratung und Abstimmung
des Senates ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen,
die vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterfertigen ist. Beratung und
Abstimmung des Senates sind geheim.
§ 134. (1) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung
hat der Verhandlungsleiter, im Verfahren
vor den Spruchsenaten auf Grund der
Ergebnisse der Beratung und Abstimmung, das
Erkenntnis, wenn möglich, zu verkünden und
hiebei die wesentlichen Entscheidungsgründe bekanntzugeben.
Das Erkenntnis kann aber auch
der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden.
(2) Wird nach Schluß der mündlichen Verhandlung
befunden, daß die Bestrafung der dem
Beschuldigten zur Last gelegten Tat nicht der
Finanzstrafbehörde, sondern dem Gericht zustünde,
so ist das Verfahren einzustellen und
die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten
und hierüber neben dem Beschuldigten
auch den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen
Nebenbeteiligten Mitteilung zu machen.
Hinsichtlich der Verständigung der Nebenbeteiligten
gilt § 137 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 21/1959..
§ 135. (1) Der Ablauf der mündlichen Verhandlung
ist durch den Schriftführer, erforderlichenfalls
nach den Angaben des Verhandlungsleiters,
festzuhalten. Die Niederschrift hat zu
enthalten
a) die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde
erster Instanz, den Namen des Verhandlungsleiters,
im Verfahren vor einem
Spruchsenat die Namen der Mitglieder des
Spruchsenates und des Amtsbeauftragten
(§ 130 Abs. 1);
b) Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt,
Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung
und Wohnort des Beschuldigten
und, soweit solche am Strafverfahren
beteiligt sind, auch Vor- und Zunamen, Beschäftigung
und Wohnort der Nebenbeteiligten;
c) die Namen der als Verteidiger und Bevollmächtigte
auftretenden Personen;
d) die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten
zur Last gelegten Tat;
e) die Rechtfertigung oder das Geständnis des
Beschuldigten;
f) die wesentlichen Aussagen der Zeugen und
Sachverständigen und die sonstigen Beweisaufnahmen;
g) wenn das Erkenntnis nach Schluß der
mündlichen Verhandlung verkündet worden
ist, dessen Inhalt und die wesentlichen
Gründe, sonst den Vorbehalt der schriftlichen
Ausfertigung.
(2) Alle Angaben in der Niederschrift sind mit
möglichster Kürze abzufassen. Soweit die in
Abs. 1 lit. b bis f bezeichneten Angaben bereits
schriftlich im Akt niedergelegt sind, genügt in
der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen
Aktenstücke.
(3) Die Verhandlungsniederschrift ist vom Verhandlungsleiter
und vom Schriftführer zu unterfertigen.
C. Inhalt des Erkenntnisses.
§ 136. Wenn einer der im § 82 Albs. 3 lit. b
bis d genannten Gründe vorliegt oder wenn
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht
erwiesen werden kann, ist im Erkenntnis die
Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen.
Sonst ist im Erkenntnis über Schuld und Strafe
zu entscheiden.
§ 137. (1) Das Erkenntnis ist schriftlich auszufertigen.
Ausfertigungen des Erkenntnisses
sind an den Beschuldigten, den Amtsbeauftragten
und an die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen
Nebenbeteiligten zuzustellen. Nebenbeteiligten,
die trotz Aufforderung einen inländischen
Bevollmächtigten nicht namhaft machen,
kann das Erkenntnis durch Hinterlegung bei der
Finanzstrafbehörde zugestellt werden, wenn auf
diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(2) Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses
hat zu enthalten
a) die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde
erster Instanz, bei Erkenntnissen eines
Spruchsenates auch die Namen der Mitglieder
des Senates;
b) Vor- und Zunamen, Beschäftigung und
Wohnort des Beschuldigten und allfälliger
Nebenbeteiligter;
c) den Spruch;
d) die Begründung;
e) die Rechtsmittelbelehrung;
f) die Unterschrift des Verhandlungsleiters,
wenn eine mündliche Verhandlung nicht
stattgefunden hat, die Unterschrift des
Vorstandes der Finanzstrafbehörde; an die
Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung
der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung
mit der Erledigung des betreffenden
Geschäftsstückes übereinstimmt und
das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte
Unterschrift aufweist;
g) das Datum der mündlichen Verkündung,
sonst das Datum der Unterfertigung.
§ 138. (1) Der Spruch hat, soweit er auf Einstellung
lautet, die dem Beschuldigten zur Last
gelegte Tat zu bezeichnen und die Einstellung
des Strafverfahrens anzuordnen.
(2) Ein Spruch hat, soweit er nicht auf Einstellung
lautet, zu enthalten
a) die Bezeichnung der Tat, die als erwiesen
angenommen wird;
b) die angewendete Strafvorschrift;
c) die verhängte Geldstrafe und Freiheitsstrafe,
den Ausspruch über Verfall und
Wertersatz;
d) die Anrechnung einer allfälligen Untersuchungshaft;
e) den Ausspruch über die Verpflichtung zum
Kostenersatz (§ 185); wenn die ziffernmäßige
Höhe der Kosten im Zeitpunkt
der Entscheidung noch nicht feststeht, kann
die Höhe der Kosten in einem gesonderten
Bescheid vorgeschrieben werden. In einer
Beschwerde gegen diesen Bescheid kann nur
die ziffernmäßige Höhe des auferlegten
Kostenersatzes angefochten werden.
(3) Soweit erforderlich, hat der Spruch auch
noch zu enthalten
a) die Feststellung, daß bestimmte Personen
den Verfall gegen sich gelten zu lassen
haben;
b) die Entscheidung darüber, welche Pfand-
und Zurückbehaltungsrechte Dritter an für
verfallen erklärten Gegenständen anerkannt
oder abgelehnt werden, in welcher Höhe
die gesicherten Forderungen anerkannt
werden und welcher Rang ihnen zukommt;
werden sie anerkannt, so ist auch auszusprechen,
daß der festgesetzte Wertersatz
(§ 19 Abs. 2) nur mit dem Betrag einzufordern
sei, der zur Befriedigung der anerkannten
Forderungen aus dem Verwertungserlös
aufgewendet wird;
c) die Feststellung, daß eine Haftungspflicht
für die verhängte Geldstrafe und den auferlegten
Wertersatz gemäß § 28 gegeben ist
und die Nennung der Haftungsbeteiligten.
§ 139. (1) Die Begründung hat, wenn das Erkenntnis
auf Einstellung lautet, kurz anzugeben,
welcher Einstellungsgrund festgestellt worden ist
(§ 136) und welche Erwägungen zu dieser Feststellung
geführt haben.
(2) In allen anderen Fällen hat die Begründung
in gedrängter Darstellung, aber mit voller
Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen die
Finanzstrafbehörde erster Instanz als erwiesen
angenommen hat und aus welchen Gründen dies
geschehen ist, ferner, von welchen Erwägungen
sie bei der Würdigung der vorgebrachten Einwendungen
und bei der Entscheidung der Rechtsfrage
geleitet wurde und welche Erschwerungs- und
Milderungsumstände bei der Strafbemessung
berücksichtigt worden sind. Der Ausspruch über
die Verpflichtung zum Kostenersatz und die
Feststellungen hinsichtlich des Verfalls und über
die Haftung gemäß § 138 Abs. 3 sind gleichfalls
zu begründen.
§ 140. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben,
ob das Erkenntnis noch einem weiteren
Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls,
innerhalb welcher Frist und bei welcher
Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Die
Rechtsmittelbelehrung hat, wenn ein Rechtsmittel
zulässig ist, darauf hinzuweisen, daß dieses
begründet werden muß.
(2) Enthält das Erkenntnis keine Rechtsmittelbelehrung
oder keine Angaben über die Rechtsmittelfrist
oder erklärt es zu Unrecht ein Rechtsmittel
für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist
nicht in Lauf gesetzt.
(3) Ist in dem Erkenntnis eine längere als die
gesetzliche Frist angegeben, so ist das innerhalb
der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel
rechtzeitig.
(4) Enthält das Erkenntnis keine oder eine unrichtige
Angabe über die Behörde, bei welcher
das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das
Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der
Behörde, die das Erkenntnis ausgefertigt hat, oder
bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 21/1959..
§ 141. Die Zurücknahme oder Änderung eines
Erkenntnisses durch die erkennende Behörde ist
unzulässig. Die Berichtigung von Schreib- und
Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem
Versehen beruhenden tatsächlichen Unrichtigkeiten
ist auch nachher gestattet.
D. Sonderbestimmung für Freiheitsstrafen.
§ 142. (1) Wurde im Erkenntnis eine Freiheitsstrafe
verhängt und besteht Fluchtgefahr, so kann
der Verhandlungsleiter über den Beschuldigten
bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, jedoch
längstens auf die Dauer der im Erkenntnis angeordneten
Freiheitsstrafe, die Haft verhängen.
Wenn das Erkenntnis nicht von einem Spruchsenat
gefällt wurde, bedarf die Haftverhängung
binnen 48 Stunden der Bestätigung durch den im
§ 86 Abs. 2 bezeichneten Vorsitzenden des
Spruchsenates.
(2) Über die Beschwerde gegen die gemäß
Abs. 1 verhängte Haft entscheidet der Vorsitzende
des Berufungssenates, der gemäß § 62
Abs. 2 zur" Rechtsmittelentscheidung berufen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 87 Abs. 2 bis 5
und des § 88 gelten sinngemäß.
E. Vereinfachtes Verfahren.
§ 143. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
kann ein Strafverfahren ohne mündliche
Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses
durch Strafverfügung beenden, wenn der
Sachverhalt nach Ansicht der Finanzstrafbehörde
durch die Angaben des Beschuldigten oder durch
das Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte
Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte,
ausreichend geklärt ist (vereinfachtes Verfahren).
(2) Werden der Finanzstrafbehörde vor Erlassung
der Strafverfügung im Inland befindliche
Verfallsbeteiligte bekannt oder machen Verfallsbeteiligte
vor Erlassung der Strafverfügung ihre
Rechte geltend, so sind sie zu hören. Desgleichen
sind Haftungsbeteiligte zu hören, die in der
Strafverfügung zur Haftung herangezogen werden
sollen.
(3) Eine Strafverfügung ist ausgeschlossen, wenn
die Voraussetzungen für ein Verfahren gegen
Täter unbekannten Aufenthaltes (§ 147) oder für
ein selbständiges Verfahren (§ 148) gegeben sind.
§ 144. Für die Strafverfügung und deren Zustellung
gelten die Bestimmungen sinngemäß, die
für die nicht auf Einstellung lautenden Erkenntnisse
gelten (§ 137 und § 138 Abs. 2 und 3).
Statt der Rechtsmittelbelehrung ist die Belehrung
über das Einspruchsrecht zu geben. An
Stelle der Unterschrift des Vorstandes kann auch
die Unterschrift des Amtsorganes treten, das
durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde mit
der Befugnis, eine Strafverfügung zu erlassen,
betraut wurde.
§ 145. (1) Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten
können gegen die Strafverfügung
binnen zwei Wochen nach der Zustellung bei
der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die
Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben.
(2) Durch die rechtzeitige Einbringung des
Einspruches tritt die Strafverfügung außer Kraft;
das Verfahren ist, sofern nicht noch eine Ergänzung
der Untersuchung notwendig erscheint,
nach den Bestimmungen der §§ 125 bis 142 fortzusetzen.
In diesem Verfahren hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz auf den Inhalt der
außer Kraft getretenen Strafverfügung keine
Rücksicht zu nehmen und kann auch eine andere
Strafe aussprechen. Erheben nur Nebenbeteiligte
rechtzeitig Einspruch, so ist in einem
abgesonderten Verfahren (§ 149) über ihre
Rechte zu entscheiden.
(3) Wird auf Erhebung eines Einspruches
schriftlich oder zu Protokoll verzichtet oder ein
Einspruch nicht rechtzeitig erhoben, so hat die
Strafverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen
Erkenntnisses.
§ 146. (1) Unter der Voraussetzung des § 58
Abs. 1 lit. g können die dort genannten Zollämter
bei geringfügigen Finanzvergehen auf
Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung
Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der
§§ 35 bis 37, 44 bis 46 und 48, jedoch nur bis
zu einem Höchstausmaß von 2000 S verhängen
und, soweit dies in den §§ 35, 37, 44 und 46
vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte
Strafverfügung). Gegen diese Strafverfügung
ist ein Einspruch unzulässig. Eine
solche Strafverfügung kann nur erlassen werden,
wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe
der in Aussicht genommenen Strafe und nach
Belehrung, daß ein Einspruch unzulässig sei, mit
der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung
einverstanden erklärt.
(2) Als geringfügige Finanzvergehen gelten
a) Finanzordnungswidrigkeiten hinsichtlich
solcher Waren, deren Wert 5000 S nicht
übersteigt,
b) die Finanzvergehen nach den §§ 35, 36,
37, § 44 Abs. 1 lit. c und § 46, wenn die
auf die Waren entfallenden Eingangs-
oder Ausgangsabgaben einen Betrag von
1000 S nicht übersteigen.
F. Verfahren gegen Personen unbekannten
Aufenthaltes.
§ 147. Soll gegen eine Person, deren Aufenthalt
unbekannt ist, ein Finanzstrafverfahren
durchgeführt werden, so kann die Finanzstrafbehörde
erster Instanz, wenn die Wichtigkeit
der Sache es erfordert, durch ein in ihrem Amtsbereich
gelegenes Bezirksgericht einen Kurator
bestellen lassen. Dieser Kurator hat im Verfahren
die Rechte und rechtlichen Interessen des
Beschuldigten wahrzunehmen. Seine Kosten sind
vom Beschuldigten zu tragen. Gegen Personen
unbekannten Aufenthaltes sind im übrigen die
Bestimmungen dieses Unterabschnittes anzuwenden.
G. Selbständiges Verfahren.
§ 148. Soll gemäß § 18 im selbständigen Verfahren
auf Verfall erkannt werden, so sind die
Verfahrensbestimmungen dieses Unterabschnittes,
mit Ausnahme des § 147, sinngemäß anzuwenden.
Die mündliche Verhandlung hat jedoch
zu unterbleiben, wenn die Fällung des Erkenntnisses
nicht dem Spruchsenat obliegt.
H. Abgesondertes Verfahren gegen
Nebenbeteiligte.
§ 149. (1) In einem abgesonderten Verfahren
kann über Rechte von Verfallsbeteiligten entschieden
werden,
a) wenn die Zuziehung eines. Verfallsbeteiligten
entgegen den Bestimmungen des
§ 122 Abs. 1 nicht erfolgte,
b) wenn im Erkenntnis eine nach § 138
Abs. 3 lit. a oder b erforderliche Feststellung
oder Entscheidung unterblieben
ist.
(2) In einem abgesonderten Verfahren kann
über die Inanspruchnahme von Haftungsbeteiligten
entschieden werden, wenn im Erkenntnis
eine Feststellung nach § 138 Abs. 3 lit. c unterblieben
ist.
(3) Wird in einem abgesonderten Verfahren
der Verfall aufgehoben oder ein Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht eines Dritten anerkannt,
so ist mit Bescheid auf den vom Bestraften zu
leistenden Wertersatz zu erkennen.
(4) Für das abgesonderte Verfahren gelten die
Bestimmungen dieses Unterabschnittes sinngemäß
mit der Maßgabe, daß die Entscheidung durch
Bescheid zu erfolgen hat.
(5) Wird in diesem Verfahren der im früheren
Verfahren Bestrafte vernommen, so hat er die
Stellung eines Beschuldigten.
VII. Hauptstück.
Ordentliche Rechtsmittel; Wiederaufnahme des
Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand.
A. Ordentliche Rechtsmittel.
1. Allgemeines.
§ 150. (1) Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren
sind die Berufung und die Beschwerde.
(2) Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat.
Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen
Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides,
in den Fällen der mündlichen Verkündung mit
der Verkündung zu laufen.
(3) Das Rechtsmittel ist bei der Stelle einzubringen,
die das angefochtene Erkenntnis (den
Bescheid) erlassen hat.
§ 151. (1) Das Rechtsmittel der Berufung steht
gegen Erkenntnisse zu. Zur Erhebung der Berufung
sind berechtigt
a) der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis
nicht auf Einstellung lautet;
b) wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat
gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte;
c) wenn der Spruch Feststellungen oder Aussprüche
der im § 138 Abs. 3 bezeichneten
Art enthält, auch die hievon betroffenen
Nebenbeteiligten.
(2) Berufung kann erhoben werden wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Erkenntnisses,
wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde
erster Instanz, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften,
ferner gegen das Strafausmaß
und gegen den Kostenausspruch, von den Nebenbeteiligten
wegen der im § 138 Abs. 3 bezeichneten
Feststellungen. Bei Erkenntnissen, die
im selbständigen Verfahren gefällt werden, ist
Gegenstand der Berufung des Verfallsbeteiligten
der Ausspruch über den Verfall.
(3) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung,
ausgenommen in den Fällen der gemäß § 142
Abs. 1 wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.
§ 152. (1) Gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren
ergehenden Bescheide ist, soweit nicht
ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als
Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Gegen verfahrensregelnde
Anordnungen ist ein abgesondertes
Rechtsmittel versagt; sie können erst mit
einem Rechtsmittel gegen das das Verfahren abschließende
Erkenntnis (Bescheid) angefochten
werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige
berechtigt, an den der angefochtene Bescheid
ergangen ist.
(2) Der Beschwerde kommt eine aufschiebende
Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde,
deren Bescheid angefochten wird, kann jedoch auf
Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende
Wirkung zuerkennen, wenn durch die Vollziehung
des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender
Schaden eintreten würde und nicht
öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung
gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden
Wirkung ist ein abgesondertes Rechtsmittel
nicht zulässig.
§ 153. Das Rechtsmittel ist schriftlich einzubringen;
es hat das Erkenntnis (den Bescheid)
zu bezeichnen, gegen das es sich richtet und
einen begründeten Rechtsmittelantrag zu enthalten.
§ 154. Ein Rechtsmittel ist nicht mehr zulässig,
wenn nach Verkündung oder Zustellung
des Erkenntnisses (Bescheides) ausdrücklich auf
ein Rechtsmittel verzichtet wurde. Der Verzicht
ist der Behörde, die das Erkenntnis (den
Bescheid) erlassen hat, schriftlich bekanntzugeben
oder zu Protokoll zu erklären.
§ 155. Rechtsmittel können ganz oder teilweise
zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist
bis zur Unterzeichnung der Rechtsmittelentscheidung,
falls aber mündlich verhandelt wird, bis
zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig.
Die Zurücknahme ist schriftlich bekanntzugeben
oder zu Protokoll zu erklären. Sie hat
für den Rechtsmittelwerber im Umfang der
Zurücknahme den Verlust des Rechtsmittels zur
Folge.
2. Rechtsmittelverfahren.
§ 156. (1) Die Behörde, deren Erkenntnis
(Bescheid) angefochten ist, hat ein Rechtsmittel
durch Bescheid zurückzuweisen, wenn es
nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht
ist.
(2) Ist ein Anlaß zu einer Zurückweisung nicht
gegeben, so ist das Rechtsmittel ungesäumt der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
(3) Diese hat zunächst zu untersuchen, ob ein
von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht
aufgegriffener Anlaß zur Zurückweisung gegeben
ist, und hat erforderlichenfalls selbst nach Abs. 1
vorzugehen. Trifft dies nicht zu, so ist das
Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen durchzuführen.
§ 157. Auf das Rechtsmittelverfahren finden
die Bestimmungen der §§ 78, 79, 84 Abs. 2, 85
bis 114, 115, 119 bis 121, 122 Abs. 3, 123, 124
Abs. 2, 125 bis 130 und 132 bis 136 sinngemäß
Anwendung. Die Bestimmung des § 131 ist mit
der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die
Laienbeisitzer ihre Stimmen in alphabetischer
Reihenfolge abgeben und daß bei Stimmengleichheit
die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. In
den Verhandlungen vor den Berufungssenaten
hat ein Amtsbeauftragter die im § 130 umschriebenen
Rechte und Pflichten sinngemäß wahrzunehmen.
Er wird von der Finanzlandesdirektion
bestimmt, bei der der Berufungssenat gebildet ist.
§ 158. Beweisaufnahmen, die schon im erstinstanzlichen
Verfahren durchgeführt worden
sind, müssen im Rechtsmittelverfahren nur wiederholt
werden, sofern dies zur Ermittlung des
wahren Sachverhaltes notwendig ist.
§ 159. (1) Über eine Berufung ist nach vorangegangener
mündlicher Verhandlung zu entscheiden
a) bei Erkenntnissen, die von einem Spruchsenat
gefällt worden sind,
b) bei sonstigen Erkenntnissen, wenn dies der
Berufungswerber in der Berufungsschrift
beantragt hat,
c) im Verfahren gegen Jugendliche.
(2) Über eine Berufung ist jedoch in den Fällen
des Abs. 1 ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
wenn sie sich nur gegen das Strafausmaß
oder gegen den Kostenausspruch richtet,
oder wenn sie nur die Überprüfung von Rechtsfragen
zum Gegenstand hat, zu deren Klärung
keine weiteren Beweisanträge gestellt wurden;
hiebei ist es ohne Belang, wenn mehrere dieser
Berufungsbegehren gleichzeitig erhoben werden.
§ 160. Über Berufungen gegen Erkenntnisse
wegen Finanzordnungswidrigkeiten und über
alle Beschwerden ist ausnahmslos ohne mündliche
Verhandlung zu entscheiden.
3. Rechtsmittelentscheidung.
§ 161. (1) Die Rechtsmittelentscheidung ist
schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen sind dem
am Rechtsmittelverfahren beteiligt gewesenen
Amtsbeauftragten, ferner im Wege der Finanzstrafbehörde
erster Instanz dem Beschuldigten
und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen
Nebenbeteiligten zuzustellen.
(2) Nebenbeteiligten, die trotz Aufforderung die
Namhaftmachung eines inländischen Bevollmächtigten
unterlassen haben, kann die Rechtsmittelentscheidung
durch Hinterlegung bei der Finanzstrafbehörde
erster Instanz zugestellt werden,
wenn in der Aufforderung auf diese Rechtsfolge
hingewiesen wurde.
(3) § 137 Abs. 2 und § 141 finden auf Rechtsmittelentscheidungen
sinngemäß Anwendung.
§ 162. (1) Der Spruch der Rechtsmittelentscheidung
hat die Entscheidung in der Sache und die
Entscheidung über die Kosten oder die Aufhebung
des angefochtenen Erkenntnisses (des
Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an
die erste Instanz zu enthalten. Eine solche Aufhebung
kann auch verfügt werden, wenn die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz umfangreiche
Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für
erforderlich hält. Die Finanzstrafbehörde erster
Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid
niedergelegte Rechtsanschauung
gebunden.
(2) Im übrigen finden auf den Spruch und die
Begründung der Rechtsmittelentscheidung die
§§ 138 und 139 sinngemäß Anwendung. Die
Rechtsmittelbelehrung hat dahin zu lauten, daß
ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben
ist.
§ 163. Eine Änderung des Erkenntnisses zum
Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten
ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten
zulässig.
§ 164. Gegen Rechtsmittelentscheidungen und
sonstige Bescheide der Finanzstrafbehörden zweiter
Instanz ist, soweit nicht anderes ausdrücklich
bestimmt ist, ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht gegeben.
B.Wiederaufnahme desVerfahrens
und Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand.
1. Wiederaufnahme des Verfahrens.
§ 165. (1) Einem Antrag auf Wiederaufnahme
des Finanzstrafverfahrens ist stattzugeben, wenn
ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig
ist und
a) das Erkenntnis (die Rechtsmittelentscheidung)
durch Fälschung einer Urkunde, falsches
Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Handlung herbeigeführt oder
sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen,
die im Verfahren, das mit einem
Erkenntnis (mit einer Rechtsmittelentscheidung)
abgeschlossen wurde, nicht geltend
gemacht werden konnten und allein oder
in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen
des Verfahrens voraussichtlich die
Einstellung des Verfahrens oder die Anwendung
einer milderen Strafbestimmung
herbeigeführt hätten, oder
c) das Erkenntnis (die Rechtsmittelentscheidung)
von Vorfragen abhängig war, über
die nachträglich von der hiefür zuständigen
Verwaltungsbehörde oder vom Gericht in
wesentlichen Punkten anders entschieden
wurde und die Entscheidung über diese Vorfragen
für sich allein oder in Verbindung
mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens
voraussichtlich die Einstellung des
Verfahrens oder die Anwendung einer milderen
Strafbestimmung herbeigeführt hätte,
oder
d) der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde
gelegt wurde, nachträglich infolge einer
Rechtsmittelentscheidung, einer Wiederaufnahme
des Verfahrens oder einer sonstigen
Berichtigung nach den Bestimmungen des
Abgabenverfahrens herabgesetzt wird und
die nachträgliche Herabsetzung des Abgabenbetrages
auch eine Herabsetzung der
Höhe des dem Straferkenntnis zugrunde
gelegten strafbestimmenden Wertbetrages
nach sich zieht.
(2) Antragsberechtigt sind der Beschuldigte und
die Nebenbeteiligten des abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens,
die letzteren jedoch nur insoweit,
als sie im Erkenntnis (in der Rechtsmittelentscheidung)
durch Feststellungen gemäß § 138
Abs. 3 betroffen wurden. Einen Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens können auch Erben
des Beschuldigten stellen, wenn die Verbindlichkeit
zur Entrichtung der dem Beschuldigten auferlegten
Geldstrafe oder des Wertersatzes auf sie
übergegangen ist.
(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen
einem Monat von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller von dem Wiederaufnahmsgrund
Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde einzubringen,
bei der das Finanzstrafverfahren seinen Abschluß
gefunden hat; für Erben beginnt diese
Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die
Verbindlichkeit des Abs. 2 auf sie übergegangen
ist. Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme ist vom
Antragsteller nachzuweisen.
(4) Finanzstrafverfahren können von Amts
wegen wiederaufgenommen werden,
a) wenn die Einstellung der Untersuchung
oder das Erkenntnis (die Rechtsmittelentscheidung)
durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Handlung herbeigeführt oder
sonstwie erschlichen worden ist;
b) wenn das Finanzstrafverfahren eingestellt
worden ist und neue Tatsachen oder Beweismittel
hervorkommen, die allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis
des Verfahrens voraussichtlich geeignet sind,
die Verhängung einer Strafe herbeizuführen;
c) wenn die Einstellung des Finanzstrafverfahrens
von Vorfragen abhängig war, über
die nachträglich von der hiefür zuständigen
Verwaltungsbehörde oder vom Gericht in
wesentlichen Punkten anders entschieden
wurde und die Entscheidung über diese
Vorfragen für sich allein oder in Verbindung
mit den sonstigen Ergebnissen des
Verfahrens voraussichtlich die Verhängung
einer Strafe herbeigeführt hätte.
Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens von
Amts wegen ist nur bis zum Ablauf der Frist für
die Verfolgungsverjährung zulässig.
§ 166. (1) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme
steht der Finanzstrafbehörde zu, die das
Erkenntnis (die Rechtsmittelentscheidung) gefällt
oder die Einstellung im Zuge des Untersuchungsverfahrens
verfügt hat.
(2) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden
oder anordnenden Bescheid ist auszusprechen, inwieweit
das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
Durch diesen Bescheid wird der weitere Rechtsbestand
des Erkenntnisses (der Rechtsmittelentscheidung)
nicht berührt.
(3) Durch die Wiederaufnahme tritt die Strafsache,
wenn über sie bereits durch eine Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz abgesprochen wurde,
in den Stand des Rechtsmittelverfahrens, in allen
übrigen Fällen in den Stand des Untersuchungsverfahrens
zurück. Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen,
die durch die Wiederaufnahmsgründe
nicht betroffen werden, sind nicht zu
wiederholen.
(4) Im wiederaufgenommenen Verfahren ist
unter gänzlicher oder teilweiser Aufhebung des
früheren Erkenntnisses oder der früheren Rechtsmittelentscheidung
insoweit in der Sache selbst
zu entscheiden, als die frühere Entscheidung
nicht mehr für zutreffend befunden wird. Kommt
eine Entscheidung in der Sache selbst nicht in
Betracht, ist das wiederaufgenommene Verfahren
durch Bescheid einzustellen.
(5) Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens
über Antrag des Bestraften oder eines Nebenbeteiligten
bewilligt worden, so darf die Entscheidung
im wiederaufgenommenen Verfahren
nicht ungünstiger lauten als die Entscheidung des
früheren Verfahrens.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 167. (1) Gegen die Versäumung einer Frist
oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag
des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten
eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanz-
Strafverfahrens die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller
glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis ohne
sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten
oder zur Verhandlung zu erscheinen.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß
binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses
bei der Behörde gestellt werden, bei der
die Frist wahrzunehmen war oder die Verhandlung
stattfinden sollte. Diese ist auch zur Entscheidung
über den Antrag berufen.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat der
Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig
mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung
des Wiedereinsetzungsantrages findet keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(5) Die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag
zu entscheiden hat, kann diesem
aufschiebende Wirkung beilegen.
(6) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf
Umstände gestützt werden, die schon früher für
unzureichend befunden worden sind, um die Verlängerung
der versäumten Frist oder die Verlegung
der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
§ 168. (1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung
tritt das Verfahren in die Lage zurück,
in der es sich vor dem Eintreten der Versäumung
befunden hat.
(2) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung
gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung
wird die Frist zur Anfechtung des infolge
der Versäumung erlassenen Erkenntnisses
nicht verlängert.
(3) Ist Wiedereinsetzung wegen Versäumung
einer mündlichen Verhandlung beantragt
und gegen das Erkenntnis ein Rechtsmittel eingelegt,
so ist auf die Erledigung des Rechtsmittels
erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung
zurückgewiesen oder abgewiesen worden
ist.
(4) Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der
versäumten Frist oder vom Zeitpunkt der versäumten
Verhandlung an gerechnet, ist ein Antrag
auf Wiedereinsetzung nicht mehr zulässig.
C. Besondere Bestimmungen.
§ 169. Gegen Rechtsmittelentscheidungen der
Berufungssenate über angefochtene Erkenntnisse
wird auch den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen
gemäß Artikel 131 Abs. 2 des Bundes-
Verfassungsgesetzes das Recht eingeräumt, die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
zu ergreifen. Dies kann sowohl zugunsten
als auch zum Nachteil der durch die Rechtsmittelentscheidung
Betroffenen geschehen.
§ 170. Für die Aufhebung von Erkenntnissen
(Bescheiden) in Ausübung des Aufsichtsrechtes
durch die Oberbehörde gelten die Bestimmungen
der Abgabenordnung. Jedoch können Erkenntnisse
(Bescheide) der Spruchsenate sowie Rechtsmittelentscheidungen
und sonstige Bescheide der
Berufungssenate in Ausübung des Aufsichtsrechtes
nicht auf gehoben oder geändert werden.
VIII. Hauptstück.
Fälligkeit, Einhebung, Sicherung und Einbringung
der Geldstrafen und Wertersätze; Vollziehung
des Verfalles; Verwertung verfallener
Gegenstände.
§ 171. (1) Geldstrafen und Wertersätze werden
fällig
a) mit der Rechtskraft des Erkenntnisses der
Finanzstrafbehörde erster Instanz oder mit
der Rechtskraft der Strafverfügung,
b) zwei Wochen nach Zustellung der Rechtsmittelentscheidung
über ein Erkenntnis.
(2) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat
verfallene Gegenstände, die sich nicht in ihrer
Verwahrung befinden, dem, der sie in seiner Gewahrsame
hat, erforderlichenfalls auch zwangsweise
abzunehmen. Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes haben hiebei über Ersuchen
Unterstützung zu gewähren.
(3) Wurde neben dem Verfall auf Wertersatz
erkannt, weil im Zeitpunkt des Strafausspruches
noch nicht feststand, ob der Verfall vollziehbar
sein wird, so wird der Wertersatz fällig, wenn
die verfallenen Gegenstände nicht in die Gewahrsame
der Finanzstrafbehörde gebracht werden
können. Kann nur ein Teil der verfallenen
Gegenstände in die Gewahrsame der Finanzstrafbehörde
gebracht werden, so hat diese durch Bescheid
den Betrag zu bestimmen, der als Wertersatz
für die nicht zustande gebrachten Gegenstände
einzuheben ist; für die Fälligkeit dieses
Wertersatzbetrages gilt Abs. 1 sinngemäß.
(4) Wurde neben dem Verfall auf Wertersatz
erkannt, weil Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte
dritter Personen im Sinne des § 17 Abs. 6
anerkannt worden sind, so hat die Finanzstrafbehörde
die verfallenen Gegenstände zu verwerten,
die gesicherten Forderungen aus dem
Erlös zu befriedigen und den Betrag, der hiezu
aufgewendet worden ist, als Wertersatz einzufordern.
Dieser Wertersatzbetrag wird zwei Wochen
nach Bekanntgabe seiner Höhe an den Bestraften
fällig. Sind die Forderungen mehrerer Gläubiger
zu befriedigen, so ist bei unzureichendem Verwertungserlös
der Rang der Pfand- und Zurückbehaltungsrechte
zu berücksichtigen. Forderungen
mit gleichem Rang, die im Erlös keine Deckung
finden, sind im Verhältnis ihrer Höhe zu befriedigen.
Gegen die Verteilung des Erlöses steht
weder ein Rechtsmittel noch der Rechtsweg offen.
(5) Tritt die Fälligkeit gemäß Abs. 1, 3 und 4
an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag
ein, so gilt als Fälligkeitstag der nächste
Werktag.
§ 172. Die Einhebung, Sicherung und Einbringung
der Geldstrafen und Wertersätze und die
Geltendmachung der Haftung obliegt den Finanzstrafbehörden
erster Instanz. Hiebei gelten die
gleichen Bestimmungen wie für die Abgaben
sinngemäß mit der Maßgabe, daß ein Sicherstellungsauftrag
nach Einleitung des Strafverfahrens
erlassen werden darf und auch zur Sicherung
des Wertersatzes ergehen kann.
§ 173. Stirbt der Beschuldigte vor Eintritt der
Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung),
so ist das Strafverfahren einzustellen.
Stirbt der Bestrafte erst nach Rechtskraft des
Erkenntnisses (der Strafverfügung), so geht die
Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen,
Wertersätzen und Kosten auf die Erben über.
§ 174. Bei der Verwertung verfallener Gegenstände
ist unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung,
BGBl. Nr. 104/1949, über die Verwertung gepfändeter
beweglicher Sachen vorzugehen. Im
Zollgrenzbezirk für verfallen erklärte Sachen,
die raschem Verderben unterliegen, können von
Organen der Zollgrenzdienststellen auf kurzem
Weg bestmöglich verwertet werden.
IX. Hauptstück.
Vollzug der Freiheitsstrafen.
§ 175. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
hat den mit einer Freiheitsstrafe Bestraften, sofern
nicht über ihn gemäß § 142 Abs. 1 die Haft
verhängt wurde, nach Eintritt der Rechtskraft
der Entscheidung unverzüglich aufzufordern, die
Freiheitsstrafe sofort anzutreten. Eine gemäß
§ 142 Abs. 1 verhängte Haft ist beim Strafvollzug
zu berücksichtigen.
(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur in dem
Umfang vollzogen werden, der dem nicht bezahlten
oder nicht eingebrachten Teil der Geldstrafe
oder des Wertersatzes entspricht. Das gleiche gilt
auch dann, wenn die Bezahlung oder Einbringung
der Geldstrafe oder des Wertersatzes erst
nach Strafantritt erfolgt. Die Ersatzfreiheitsstrafe
kann bei offenkundiger Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe oder des Wertersatzes unter Abstandnahme
von Einbringungsmaßnahmen sofort vollzogen
werden.
(3) Auf Antrag des Bestraften kann die Finanzstrafbehörde
erster Instanz die Vollziehung einer
Freiheitsstrafe aufschieben, wenn durch den unverzüglichen
Strafantritt der Erwerb des Bestraften
oder der Unterhalt seiner schuldlosen
Familie gefährdet würde oder ein Aufschub zur
Ordnung von Familienangelegenheiten dringend
geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt
notwendige Maß nicht überschreiten, er soll in
der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen.
Die Bewilligung kann an die Leistung einer
Sicherheit in der im § 88 Abs. 2 vorgesehenen
Art geknüpft werden.
(4) Hat der Bestrafte gegen die Verhängung
einer Freiheitsstrafe Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
eingebracht, so ist mit dem
Vollzug dieser Strafe bis zur Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes zuzuwarten, es sei
denn, daß Fluchtgefahr besteht.
§ 176. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe darf
in der Regel nicht unterbrochen werden. Wenn
ein Todesfall oder eine dringende und wichtige
Familienangelegenheit die Anwesenheit eines
Strafgefangenen bei der Familie notwendig macht,
kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz die
Unterbrechung des Vollzuges für die Dauer von
höchstens acht Tagen bewilligen. Die Bewilligung
der Unterbrechung kann an die Leistung einer
Sicherheit in der im § 88 Abs. 2 vorgesehenen
Art geknüpft werden.
§ 177. (1) Gegen Bescheide, mit denen ein
Antrag auf Aufschiebung oder Unterbrechung
des Vollzuges einer Freiheitsstrafe abgewiesen
wird, ist die Beschwerde an die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz zulässig.
(2) Der Aufschub oder die Unterbrechung des
Vollzuges ist durch die Finanzstrafbehörde erster
Instanz zu widerrufen, wenn sich herausstellt,
daß die Voraussetzungen für die Bewilligung
nicht zugetroffen haben. War eine Sicherheit
gemäß § 175 Abs. 3 oder gemäß § 176 geleistet,
so ist sie für verfallen zu erklären oder der
Bürge zur Zahlung heranzuziehen, wenn der Bestrafte
die Strafe aus seinem Verschulden nicht
rechtzeitig antritt oder nicht wiederantritt Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 21/1959..
§ 178. An Personen, die geisteskrank oder
körperlich schwer krank oder schwanger sind,
darf während der Dauer dieses Zustandes eine
Freiheitsstrafe nicht vollstreckt werden. Das
gleiche gilt für Wöchnerinnen durch acht Wochen
nach der Entbindung.
§ 179. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
kann den Bestraften durch Anwendung unmittelbaren
Zwanges zum Antritt oder Wiederantritt
der Freiheitsstrafe verhalten und ist berechtigt,
hiebei die Unterstützung der Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch
zu nehmen.
X. Hauptstück.
Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen
Jugendliche.
§ 180. (1) Die Finanzstrafbehörden sollen sich
in Strafverfahren gegen Jugendliche (§ 1 des
Jugendgerichtsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 272) nach
Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts(Erziehungs)anstalten
und der mit der
Jugendfürsorge betrauten Behörden sowie solcher
Personen und Körperschaften bedienen, die
in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den
Behörden zur Verfügung stellen (Jugendgerichtshilfe).
Die Mithilfe kann insbesondere in der
Erhebung der persönlichen Verhältnisse des
Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person
und in dem Beistand bestehen, dessen er im
Verfahren bedarf.
(2) Einem jugendlichen Beschuldigten ist von
Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen, wenn
sein gesetzlicher Vertreter an der strafbaren Tat
beteiligt ist oder wenn es wegen der geringeren
geistigen Entwicklung des Beschuldigten notwendig
oder zweckmäßig ist und die Verteidigung
durch den gesetzlichen Vertreter aus irgendeinem
Grund nicht Platz greifen kann. Dieser
Verteidiger hat die Rechte des gesetzlichen Vertreters.
Als Verteidiger kann ein Beamter der
Finanzstrafbehörde erster Instanz oder eine andere
geeignete Person bestellt werden.
§ 181. (1) Bei Jugendlichen ist die Untersuchungshaft
nur zulässig, wenn ihr Zweck nicht
durch andere Maßregeln, insbesondere durch
Unterbringung in einer Anstalt oder bei einer
vertrauenswürdigen Familie, erreicht werden
kann.
(2) Wird die Untersuchungshaft verhängt, so
ist sie möglichst abgesondert von Häftlingen der
polizeilichen und gerichtlichen Strafrechtspflege
und von Erwachsenen zu vollziehen. Der Jugendliche
ist während der Untersuchungshaft zu
beschäftigen.
§ 182. (1) Die Finanzstrafbehörde hat den gesetzlichen
Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten
von der Einleitung des Strafverfahrens
und vom Erkenntnis (von der Strafverfügung)
zu verständigen.
(2) In der mündlichen Verhandlung kann der
Verhandlungsleiter unbeschadet der Bestimmungen
des § 127 den jugendlichen Beschuldigten
während einzelner Erörterungen, von denen ein
nachteiliger Einfluß auf ihn zu befürchten ist,
aus dem Verhandlungsraum entfernen. Haben
sich während seiner Abwesenheit neue Verdachtsgründe
wider ihn ergeben, so ist er darüber
nach seinem Wiedererscheinen zu vernehmen. Die
in seiner Abwesenheit gepflogenen Erörterungen
sind ihm mitzuteilen, wenn es zur Wahrung
seiner Interessen erforderlich ist.
(3) Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen
Beschuldigten hat das Recht, auch gegen den
Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten
Beweisanträge zu stellen und innerhalb der dem
Beschuldigten offenstehenden Frist Rechtsmittel
einzulegen und Anträge auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme
des Verfahrens zu stellen. Ein Rechtsmittelverzicht
oder ein Einspruchsverzicht bedarf der Mitunterfertigung
des gesetzlichen Vertreters oder
des gemäß § 180 bestellten Verteidigers.
§ 183. (1) Von der Verfolgung eines Jugendlichen,
der nur ein geringfügiges Finanzvergehen
begangen hat, kann abgesehen werden, wenn die
etwa erforderlichen vormundschaftsbehördlichen
Verfügungen schon getroffen und weitere Maßnahmen
nicht nötig sind.
(2) Die Finanzstrafbehörde hat dem Pflegschaftsgericht
eine Abschrift des Erkenntnisses (der
Strafverfügung) zu übersenden und Umstände
mitzuteilen, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme
erfordern.
§ 184. Jugendliche, die auf Grund dieses Bundesgesetzes
verhängte Freiheitsstrafen verbüßen,
sind von Erwachsenen gesondert und in den Gefangenhäusern
oder Anstalten unterzubringen,
die zum Vollzug von Verwaltungsstrafen an
Jugendlichen geeignet sind.
XI. Hauptstück.
Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges.
§ 185. (1) Folgende Kosten sind zu ersetzen
a) Vom Bestraften die der Finanzstrafbehörde
erwachsenen Barauslagen für Beweisaufnahmen
und andere Verfahrensmaßnahmen,
soweit sie nicht gemäß § 105 einem
säumigen Zeugen aufzuerlegen sind, bei
einer Mehrheit von Bestraften nach dem
Verhältnis der verhängten Strafen; ferner
Barauslagen für die Beförderung und Aufbewahrung
von beschlagnahmten Gegenständen
und für die Beförderung von Personen
sowie die Kosten der Verwahrung,
der Untersuchungshaft und des Strafvollzuges;
b) von Nebenbeteiligten, sofern sie durch
Feststellungen der im § 138 Abs. 3 bezeichneten
Art betroffen werden, der
Finanzstrafbehörde erwachsene Barauslagen,
die durch den Nebenbeteiligten veranlaßt
wurden.
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Kosten werden
fällig,
a) wenn ihr ziffernmäßiges Ausmaß im Erkenntnis
(Strafverfügung) oder in der
Rechtsmittelentscheidung über ein Erkenntnis
bestimmt ist, nach der Vorschrift
des § 171 Abs. 1,
b) wenn die ziffernmäßige Festsetzung in
einem besonderen Bescheid vorgenommen
wird, mit der Rechtskraft dieses Bescheides.
(3) Die Einhebung, Sicherung und Einbringung
der Kosten, ausgenommen jener für den Vollzug
der Freiheitsstrafen, obliegt den Finanzstrafbehörden
erster Instanz. Hiebei gelten sinngemäß
die gleichen Bestimmungen wie für die Abgaben.
Die Einbringung der Kosten des Vollzuges von
Freiheitsstrafen richtet sich nach den Bestimmungen,
die für die Kosten des Vollzuges gerichtlich
verhängter Freiheitsstrafen gelten.
(4) Für wiederaufgenommene Verfahren gelten
die Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Wird im wiederaufgenommenen
Verfahren der Strafausspruch zur
Gänze beseitigt, so sind bereits entrichtete Kosten
des früheren Strafverfahrens ohne Verzug zurückzuzahlen.
XII. Hauptstück.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 186. Im Finanzstrafverfahren gelten
a) für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen
des Abgabenrechtsmittelgesetzes,
b) für die Zustellungen die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 9. Februar 1949,
BGBl. Nr. 59, betreffend Zustellungen im
Bereich der Abgabenverwaltung,
c) für Zwangsstrafen und andere Zwangsmittel
die Bestimmungen der Abgabenordnung,
soweit dieses Bundesgesetz keine besonderen
Vorschriften enthält; Zwangsstrafen
fließen dem Bund zu.
XIII. Hauptstück.
Gnadenrecht.
§ 187. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Umstände kann das Bundesministerium für
Finanzen über Ansuchen des Bestraften durch
die Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz
oder teilweise nachsehen oder Freiheitsstrafen in
Geldstrafen umwandeln. Unter denselben Voraussetzungen
können über Ansuchen verfallene
Gegenstände und Beförderungsmittel dem früheren
Eigentümer ohne Entgelt oder gegen Leistung
eines Geldbetrages freigegeben werden. Das
Bundesministerium für Finanzen kann die ihm
untergeordneten Behörden durch Verordnung
zur Ausübung dieser Befugnisse mit Ausnahme
der Befugnis zur Nachsicht von Freiheitsstrafen
und zur Umwandlung von Freiheitsstrafen in
Geldstrafen ermächtigen.
XIV. Hauptstück.
Entschädigung für Untersuchungshaft.
§ 188. (1) Wer wegen Verdachtes eines Finanzvergehens
von einer Finanzstrafbehörde in Haft
genommen wurde, kann, wenn in der Folge das
Strafverfahren in Ansehung dieses Finanzvergehens
eingestellt wurde, für die durch die Haft
erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile vom
Bund eine angemessene Entschädigung verlangen.
Ist der Untersuchungshaft eine Verwahrung vorausgegangen
oder ist die Verwahrung über die
gesetzlich zulässige Dauer ausgedehnt worden,
so ist sie in Beziehung auf den Entschädigungsanspruch
wie eine Untersuchungshaft zu behandeln.
(2) Kein Anspruch besteht, wenn ein die Verfolgung
und die Haft genügend begründender
Verdacht gegen den Verhafteten vorlag, der
in der Folge nicht entkräftet worden ist.
Ferner besteht kein Anspruch, wenn der Verhaftete
die Haft absichtlich herbeigeführt oder
durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat; auch
in diesen Fällen gebührt jedoch Entschädigung,
soweit die Haft gesetzwidrig verlängert worden
ist. Das Versäumen eines Rechtsmittels gilt nicht
als Fahrlässigkeit.
(3) Der Anspruch kann ganz oder teilweise
abgewiesen werden, wenn die Tat des Verhafteten
lediglich deshalb straflos geblieben ist,
weil sie im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit
(§ 6) begangen wurde, wenn sie eine grobe Unredlichkeit
enthielt oder wenn gegen den Verhafteten
während der Haft wegen einer anderen
strafbaren Handlung ein Verfahren auf Grund
eines Verdachtes eingeleitet wurde, der die Haft
genügend begründet hätte und in der Folge nicht
entkräftet worden ist.
(4) Der Anspruch kann auch abgewiesen
werden, wenn der Verhaftete zur Zeit der Verhaftung
unter Polizeiaufsicht stand.
§ 189. (1) Der Entschädigungsanspruch kann
durch Exekutions- oder Sicherstellungsmaßregeln
nicht getroffen werden, außer zugunsten einer
Forderung auf Leistung des gesetzlichen Unterhaltes.
Soweit Exekutions- und Sicherungsmaßregeln
ausgeschlossen sind, ist auch jede Verfügung
des Anspruchsberechtigten selbst durch
Zession, Anweisung, Verpfändung oder durch
ein anderes Rechtsgeschäft ohne rechtliche Wirkung.
(2) Ein Entschädigungsanspruch geht auf die
Erben über, sobald das Bundesministerium für
Finanzen vom Anspruchsberechtigten aufgefordert
worden ist (§ 190 Abs. 1), den begehrten
Entschädigungsbetrag anzuerkennen.
(3) Außer diesem Fall können nach dem Tode
des Verhafteten dessen Ehegatte, Kinder und
Eltern den Anspruch nur soweit geltend machen,
als ihnen durch die ungerechtfertigte Verhaftung
der Unterhalt entgangen ist, den ihnen der Verhaftete
schuldete.
§ 190. (1) Die Partei hat den Bund zunächst
zur freiwilligen Anerkennung des von ihr begehrten
Entschädigungsbetrages aufzufordern. Die
Aufforderung ist bei sonstigem Verlust des Anspruches
binnen drei Monaten vom Zeitpunkt,
in dem das Verfahren eingestellt wurde, an das
Bundesministerium für Finanzen zu richten.
(2) Kommt der Partei die Erklärung des Bundesministeriums
für Finanzen nicht binnen
6 Monaten zu oder wird der angesprochene Entschädigungsbetrag
der Partei ganz oder teilweise
verweigert, so kann er mittels Klage gegen den
Bund gefordert werden.
§ 191. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt
in drei Monaten von dem Tag an, an dem
der Partei die ablehnende Erklärung des Bundesministeriums
für Finanzen zu eigenen Handen
zugestellt wird oder die sechsmonatige Erklärungsfrist
abläuft.
§ 192. Zur Entscheidung über die Klage ist
ohne Rücksicht auf die Höhe des Anspruches der
Gerichtshof erster Instanz zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz
oder ständigen Aufenthalt des Klägers zur
Zeit der Klage; hat der Kläger im Inland keinen
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt, so ist das
Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien zuständig.
Wird die Klage bei einem nichtzuständigen
Gericht überreicht, so ist sie von Amts
wegen an das zuständige Gericht abzutreten. Die
Verjährung wird in diesem Fall mit dem Tag
der Einbringung der Klage bei dem unzuständigen
Gericht unterbrochen.
§ 193. Die Verhandlungen in den durch dieses
Hauptstück geregelten Angelegenheiten und alle
auf eine solche Angelegenheit bezüglichen Eingaben
und Entscheidungen sind gebührenfrei.
§ 194. (1) Wird zuungunsten desjenigen, hinsichtlich
dessen das Verfahren eingestellt wurde,
die Wiederaufnahme beantragt, so kann das Bundesministerium
für Finanzen die Erklärung bis
zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens
aufschieben oder die Aussetzung der Zahlung
bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügen.
Vor dieser Entscheidung kann der Anspruch
nicht durch Klage geltend gemacht werden. Er
verjährt nicht vor Ablauf von drei Monaten seit
dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
Von der Aufschiebung oder Aussetzung ist der
Antragsteller in Kenntnis zu setzen.
(2) Wird die Wiederaufnahme bewilligt, so
tritt die Erklärung des Bundesministeriums für
Finanzen über die Zuerkennung der Entschädigung
außer Kraft. Ist die Entschädigung schon
gezahlt worden, so kann der Betrag nur zurückgefordert
werden, wenn die Entschädigungspflicht
des Bundes nicht wieder ausgesprochen wird.
DRITTER UNTERABSCHNITT.
Sonderbestimmungen für das gerichtliche Verfahren
wegen Finanzvergehen.
1. Allgemeines.
§ 195. (1) Soweit im folgenden nicht etwas Besonderes
vorgeschrieben ist, gelten für das strafgerichtliche
Verfahren wegen Finanzvergehen die
allgemeinen Vorschriften über das strafgerichtliche
Verfahren.
(2) Die besonderen Vorschriften dieses Unterabschnittes
gelten auch für das Verfahren wegen
einer Tat, die zugleich den Tatbestand eines
Finanzvergehens und den einer gerichtlich strafbaren
Handlung anderer Art erfüllt.
§ 196. Wo in den folgenden Bestimmungen,
außer im § 197, die Finanzstrafbehörde genannt
wird, ist darunter die Behörde zu verstehen, der
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren
wegen eines Finanzvergehens zustünde, wenn
dieses nicht von den Gerichten zu ahnden wäre.
2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.
Zu § 24.
§ 197. (1) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften
können bei der Verfolgung der Finanzvergehen
die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der
Zollämter, der Zollwache und ihrer Organe in
Anspruch nehmen. Im Dienste der gerichtlichen
Strafrechtspflege haben diese Behörden, Organe
und die Zollwache die gleichen Pflichten und
gleichen Befugnisse, wie sie ihnen nach den §§ 84,
89 bis 91 Abs. 1, § 93 Abs. 3 bis 6, §§ 94 bis 96,
§ 99 Abs. 2 und § 100 zur Aufdeckung der Finanzvergehen
zukommen. Im übrigen kommt ihnen
die Stellung der Sicherheitsbehörden und ihrer
Organe im Dienste der gerichtlichen Strafrechtspflege
zu. Die Organe der Finanzstrafbehörden
dürfen jedoch im Dienste der gerichtlichen Strafrechtspflege
ohne richterlichen Befehl keine
Hausdurchsuchungen vornehmen. Wenn die
Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr
im Verzug untunlich ist, haben sie die
Sicherheitsbehörde oder deren Organe um die
Vornahme der Hausdurchsuchung zu ersuchen.
Die den Organen der Zollämter und der Zollwache
in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse
bleiben unberührt.
(2) Sofern sich aus den allgemeinen Vorschriften
über das strafgerichtliche Verfahren nichts
anderes ergibt, gelten die Bestimmungen über
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren
sinngemäß auch für die Amtshandlungen
der Finanzstrafbehörden, der Zollämter, ihrer
Organe und der Zollwache im Dienste der gerichtlichen
Strafrechtspflege.
(3) Der Hilfe der Sicherheitsbehörden und
ihrer Organe dürfen sich die Gerichte und
Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung von
Finanzvergehen nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden,
die Zollämter, deren Organe oder
die Zollwache nicht rechtzeitig zu erreichen sind;
sie können sich aber der Sicherheitsbehörden und
ihrer Organe stets bedienen, wenn das aufzuklärende
Finanzvergehen zugleich auch den Tatbestand
einer gerichtlich strafbaren Handlung
erfüllt, die kein Finanzvergehen ist.
§ 198. (1) Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften
um Erhebungen oder Auskünfte
sind möglichst schnell zu erledigen; stehen der
Erledigung zunächst Hindernisse im Wege, so ist
das Gericht oder die Staatsanwaltschaft unverzüglich
zu verständigen.
(2) Wenn das Gericht es für nötig hält, ist ihm
Akteneinsicht zu gewähren.
(3) Die Erledigung gerichtlicher Ersuchen und
die Akteneinsicht kann nur abgelehnt werden,
wenn wichtige Bundesinteressen entgegenstehen.
Die Ablehnung ist zu begründen; eine gesetzliche
Verschwiegenheitspflicht reicht für sich allein zur
Begründung nicht aus.
(4) Das Ablehnungsschreiben ist nicht zum
Strafakt zu nehmen, sondern daraus ein neuer
Akt zu bilden; das Recht zur Einsicht in diesen
Akt steht nur dem Staatsanwalt und der Finanzstrafbehörde
zu.
Zum IV. Hauptstück,
§ 199. (1) Der Beschuldigte kann zur Unterstützung
seines Verteidigers einen Wirtschaftstreuhänder
beiziehen.
(2) Für den Wirtschaftreuhänder gelten § 39
Abs. 2, § 40, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 2 und § 45
StPO. sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger
an mündlichen Verhandlungen teilnehmen.
Zu Anträgen und Willenserklärungen für den
Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln
ist er nicht berechtigt.
Zu den §§ 47 bis 49.
§ 200. (1) Der Finanzstrafbehörde kommt im
Strafverfahren wegen Finanzvergehen kraft Gesetzes
die Stellung eines Privatbeteiligten zu.
(2) Als Ankläger an Stelle des Staatsanwaltes
und in der Stellung als Privatbeteiligter hat die
Finanzstrafbehörde außer den Rechten, die dem
Verletzten in diesen Stellungen sonst zukommen,
noch folgende Rechte
a) Sie kann im gleichen Umfang wie der
Staatsanwalt gerichtliche Entscheidungen
bekämpfen und die Wiederaufnahme des
Strafverfahrens verlangen; die Beschwerde
gegen die Enthaftung des Beschuldigten hat
aber nie aufschiebende Wirkung.
b) Ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht
der Unterschrift eines Verteidigers.
c) Die Anordnung mündlicher Verhandlungen
im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen.
d) Ihre Vertreter können bei den mündlichen
Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren
das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(3) Die Vermutung des Rücktrittes von der
Verfolgung (§ 46 Abs. 3 StPO.) ist gegenüber der
Finanzstrafbehörde als Ankläger ausgeschlossen.
(4) Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde
erstrecken sich auch auf gerichtlich strafbare
Handlungen, die keine Finanzvergehen
sind, aber mit solchen in derselben Tat zusammentreffen.
Zu § 90.
§ 201. Legt der Staatsanwalt die Anzeige eines
Finanzvergehens zurück, so hat er die Gründe
hiefür der Finanzstrafbehörde sogleich mitzuteilen.
§ 202. (1) Ist der Staatsanwalt überzeugt, daß
die Gerichte zur Ahndune einer Tat als Finanzvergehen
nicht zuständig seien (§ 53), so hat er
die Entscheidung der Ratskammer über die Zuständigkeit
einzuholen.
(2) Der Untersuchungsrichter hat während gerichtlicher
Vorerhebungen die Entscheidung der
Ratskammer einzuholen, wenn er Zweifel an der
gerichtlichen Zuständigkeit hegt. Die Ratskammer
kann die Zuständigkeit des Gerichtes auch
von Amts wegen prüfen.
(3) Die Ratskammer hat sich in ihrem Beschluß
auf die Entscheidung zu beschränken, ob dem
Gerichte die Ahndung der Tat als Finanzvergehen
zukomme. Sie hat im Beschluß darzulegen,
aus welchen Gründen sie die gerichtliche Zuständigkeit
annehme oder ablehne.
(4) Der Beschluß der Ratskammer kann vom
Staatsanwalt, der Finanzstrafbehörde und dem
Verdächtigen mit Beschwerde an den Gerichtshof
zweiter Instanz angefochten werden; für die Beschwerde
steht eine Frist von vierzehn Tagen
seit der Zustellung des Beschlusses offen.
(5) Ein Beschluß der Ratskammer oder des Gerichtshofes
zweiter Instanz, der die gerichtliche
Zuständigkeit ausspricht, bindet das Gericht im
weiteren Verfahren nicht.
(6) Nach rechtskräftiger Ablehnung der Zuständigkeit
können gerichtliche Vorerhebungen
wegen des Finanzvergehens nur geführt oder ein
Strafverfahren nur eingeleitet werden, wenn die
Wiederaufnahme nach § 220 bewilligt worden
ist.
Zu den §§ 92 und 109.
§ 203. Die Einleitung der Voruntersuchung
wegen eines Finanzvergehens ist der Finanzstrafbehörde
mitzuteilen. Sobald die Mitteilung bei
der Finanzstrafbehörde eingelangt ist, haben die
Finanzstrafbehörden, Zollämter, ihre Organe
und die Zollwache eine weitere Tätigkeit zur
Aufklärung des Vergehens nur so weit zu entfalten,
als das Gericht darum ersucht.
§ 204. Die Vorschriften des § 202 über die Zuständigkeitsentscheidung
gelten auch für die Voruntersuchung.
Vor allem hat der Staatsanwalt,
wenn er von der Verfolgung eines Finanzvergehens
wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zurückzutreten
beabsichtigt, stets die Entscheidung
der Ratskammer einzuholen.
§ 205. Tritt der Staatsanwalt von der Verfolgung
eines Finanzvergehens zurück, so hat er
die Gründe hiefür sogleich der Finanzstrafbehörde
mitzuteilen.
Zu § 143.
§ 206. (1) Der Untersuchungsrichter kann von
der Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände
absehen oder deren Beschlagnahme aufheben,
wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der
dem Wert der verfallsbedrohten Gegenstände
entspricht.
(2) Ein Verfallsausspruch erfaßt anstatt der
freigegebenen Gegenstände den Geldbetrag.
(3) Die Freigabe hat jedoch so lange zu unterbleiben,
als die verfallsbedrohten Gegenstände
für Beweiszwecke benötigt werden.
§ 207. (1) Verfallsbedrohte Gegenstände, die
von raschem Verderb oder erheblicher Wertminderung
bedroht sind oder sich nur mit unverhältnismäßigen
Kosten aufbewahren lassen,
kann der Untersuchungsrichter durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz verwerten lassen.
Die Finanzstrafbehörde hat hiebei wie bei der
Verwertung von finanzbehördlich gepfändeten
Sachen vorzugehen.
(2) Ein Verfallsausspruch erfaßt an Stelle der
verwerteten Gegenstände deren Erlös.
(3) Die Verwertung nach dem ersten Absatz
hat jedoch so lange zu unterbleiben, als die verfallsbedrohten
Gegenstände für Beweiszwecke benötigt
werden.
Zu § 151.
§ 208. Im Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens
haben Zeugen und Sachverständige
auch über Umstände auszusagen, die unter die
Geheimhaltungspflicht nach § 251 fallen, ohne
daß es einer Entbindung von dieser Pflicht bedarf.
Zu den §§ 208 und 209.
§ 209. (1) Jede Anklageschrift wegen eines
Finanzvergehens ist auch der Finanzstrafbehörde
zuzustellen; der Staatsanwalt hat hierauf Bedacht
zu nehmen und dem Gerichte auch eine Ausfertigung
der Anklageschrift für die Finanzstrafbehörde
zu überreichen.
(2) Das Gericht hat die Finanzstrafbehörde von
der Einleitung des Strafverfahrens zu verständigen,
sobald es eine Anklageschrift wegen
Finanzvergehens, die ohne vorangegangene Voruntersuchung
eingebracht worden ist, dem Beschuldigten
mitgeteilt oder ihre Zustellung verfügt
hat. Nach dem Einlangen der Verständigung
haben die Finanzstrafbehörden, die Zollämter,
die Zollwache und ihre Organe eine weitere
Tätigkeit zur Aufklärung des Vergehens nur so
weit zu entfalten, als das Gericht darum ersucht.
Zu § 213.
§ 210. (1) Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz
bei der Entscheidung über den Einspruch
gegen eine Anklage wegen Finanzvergehens, daß
die Gerichte zur Ahndung nicht zuständig seien,
so hat er der Anklage keine Folge zu geben und
das Verfahren einzustellen.
(2) Die Unzuständigkeitsentscheidung ist auch
zu fällen, wenn der Anklage wegen des Finanzvergehens
aus anderen Gründen nicht Folge gegeben
werden könnte.
(3) Erfüllt die Anklagetat auch den Tatbestand
einer gerichtlich strafbaren Handlung, die kein
Finanzvergehen ist, so hat die Einstellung des
Strafverfahrens wegen des Finanzvergehens
keinen Einfluß auf die Zulässigkeit der Anklage
im übrigen.
(4) Der Gerichtshof zweiter Instanz hat in der
Einspruchsentscheidung darzulegen, aus welchen
Gründen er die gerichtliche Zuständigkeit zur
Ahndung des Finanzvergehens ablehne. Ist diese
Zuständigkeit im Anklageeinspruch ausdrücklich
angefochten, so hat er auch darzulegen, aus
welchen Gründen er sie annehme.
(5) Eine Einspruchsentscheidung, in der die gerichtliche
Zuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens
abgelehnt wird, ist der Finanzstrafbehörde
auch zuzustellen, wenn sie nicht als Ankläger
statt des Staatsanwaltes einschreitet.
(6) Eine Einspruchsentscheidung, die die gerichtliche
Zuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens
ausspricht, bindet das Gericht im
weiteren Verfahren nicht.
(7) Nach der Einstellung des Strafverfahrens
wegen eines Finanzvergehens durch den Gerichtshof
zweiter Instanz kann das gerichtliche Verfahren
wegen dieses Vergehens nur fortgesetzt
werden, wenn die Wiederaufnahme nach § 220
bewilligt worden ist.
Zu § 227.
§ 211. (1) Tritt der Staatsanwalt außerhalb
einer Hauptverhandlung von der Anklage eines
Finanzvergehens zurück, so hat er die Gründe
hiefür sogleich der Finanzstrafbehörde mitzuteilen.
(2) Für den Rücktritt von der Anklage in der
Hauptverhandlung gilt dies dann, wenn die
Finanzstrafbehörde in der Verhandlung nicht
vertreten ist.
§ 212. (1) Außerhalb der Hauptverhandlung
hat der Staatsanwalt, statt die Anklage wegen
Unzuständigkeit des Gerichtes zur Ahndung
eines Finanzvergehens zurückzuziehen, die Zuständigkeitsentscheidung
der Ratskammer einzuholen.
Die Bestimmungen des § 201 sind anzuwenden.
(2) Auch wenn der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung
zur Überzeugung kommt, daß die
Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens
nicht zuständig seien, darf er der gerichtlichen
Zuständigkeitsentscheidung nicht durch den
Rücktritt von der Anklage vorgreifen.
Zu §§ 229, 231 und 268.
§ 213. (1) Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
über die Anklage wegen eines Finanzvergehens
ist auch auszuschließen
a) wenn der Ankläger und der Angeklagte
es übereinstimmend verlangen;
b) von Amts wegen oder auf Antrag des
Staatsanwalts, der Finanzstrafbehörde, des
Angeklagten oder eines Zeugen, wenn und
so lange zur Aufklärung des Finanzvergehens
geschäftliche oder betriebliche Verhältnisse
oder steuerliche Umstände des
Angeklagten oder eines Zeugen erörtert
werden müssen, die unter die Geheimhaltungspflicht
nach § 251 fallen.
(2) War die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
nach dem ersten Absatz ausgeschlossen, so
ist sie auch bei der Verkündung der Urteilsentscheidungsgründe
auszuschließen, soweit dabei
die geschäftlichen oder betrieblichen Verhältnisse
oder die steuerlichen Umstände zur Sprache kommen.
Zu § 259.
§ 214. (1) Der Freispruch wegen Unzuständigkeit
der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens
steht der Verurteilung wegen einer anderen
strafbaren Handlung nicht entgegen, deren
sich der Angeklagte durch dieselbe Tat schuldig
gemacht hat.
(2) Ein Freispruch wegen Unzuständigkeit ist
zu fällen, wenngleich ein Schuldspruch auch aus
anderen Gründen nicht gefällt werden kann.
(3) Der Freispruch wegen Unzuständigkeit ist
stets in den Urteilssatz aufzunehmen.
(4) Nach rechtskräftigem Freispruch wegen Unzuständigkeit
kann das Finanzvergehen nur dann
gerichtlich verfolgt und geahndet werden, wenn
die Wiederaufnahme nach § 220 bewilligt worden
ist.
Zu § 260.
§ 215. (1) Im Strafurteil ist auch auszusprechen,
a) welche vom Angeklagten verschiedene Person
durch einen Verfall ihr Eigentum verliere;
b) welche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte
Dritter an verfallenen Gegenständen anerkannt
oder abgelehnt würden, in welcher
Höhe die gesicherten Förderungen anerkannt
würden und welcher Rang ihnen zukomme;
c) welche Personen für die Geldstrafe und den
Wertersatz nach § 28 hafteten und
d) daß die Strafe, die wegen desselben Finanzvergehens
in einem verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren verhängt und
vollstreckt worden ist, auf die gerichtliche
Strafe für die Vergehen angerechnet werde.
(2) Werden Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte
Dritter an verfallenen Gegenständen anerkannt,
so ist im Urteil auch auszusprechen, daß
der festgesetzte Wertersatz (§ 19 Abs. 2) nur mit
dem Betrag einzufordern sei, der zur Befriedigung
der anerkannten Forderungen aus dem Verwertungserlös
aufgewendet wird (§ 230 Abs. 4).
Zu § 265.
§ 216. (1) Ist jemand wegen eines Finanzvergehens
zu bestrafen, das er begangen hat, bevor
in einem anderen bereits rechtskräftig beendeten
gerichtlichen Verfahren das Urteil erster Instanz
gefällt worden ist, so dürfen die Freiheitsstrafen,
die in dem beendeten Verfahren wegen eines
Finanzvergehens verhängt worden sind, zusammen
mit der neuen Strafe das Höchstausmaß des
§ 31 Abs. 2 nicht übersteigen.
(2) Ebenso sind Freiheitsstrafen wegen Finanzvergehen
aus rechtskräftigen Entscheidungen der
Finanzstrafbehörde zu berücksichtigen, wenn das
Gericht ein Finanzvergehen zu ahnden hat, das
vor der Fällung dieser Entscheidungen erster Instanz
begangen worden ist.
Zu § 270.
§ 217. In die Urteilsausfertigung sind auch die
Namen der Nebenbeteiligten (§ 76) und ihrer
Vertreter aufzunehmen.
Zu den §§ 281 und 283.
§ 218. Enthält ein Urteil gesonderte Strafen
für Finanzvergehen und strafbare Handlungen
anderer Art (§ 32), so ist die Zulässigkeit der
Rechtsmittel gegen den Strafausspruch auch gesondert
zu beurteilen.
Zu den §§ 284, 285 und 294.
§ 219. War die Finanzstrafbehörde bei der
Urteilsverkündung nicht vertreten, so ist ihr eine
Urteilsausfertigung zuzustellen. Die Frist zur
Anmeldung von Rechtsmitteln läuft dann von
der Urteilszustellung, die Frist zur Ausführung
des Rechtsmittels von dessen Anmeldung an.
Zum XX. Hauptstück.
§ 220. (1) Auch wenn die gerichtliche Zuständigkeit
zur Ahndung eines Finanzvergehens
rechtskräftig abgelehnt oder wegen gerichtlicher
Unzuständigkeit der Anklage keine Folge gegeben
oder der Angeklagte freigesprochen worden
ist, kann das Strafverfahren wegen dieses Vergehens
nur nach Wiederaufnahme eingeleitet
oder fortgesetzt werden.
(2) Die Wiederaufnahme ist zu bewilligen,
wenn sich neue Tatsachen oder Beweise ergeben,
die für die gerichtliche Zuständigkeit sprechen.
Auf Finanzvergehen, die der Beschuldigte (Angeklagte)
nach der Fällung einer Unzuständigkeitsentscheidung
in erster Instanz begangen hat,
kann die Wiederaufnahme nicht gegründet werden.
(3) Der Wiederaufnahme wegen eines Finanzvergehens
steht nicht entgegen, daß die Tat als
strafbare Handlung anderer Art gerichtlich verfolgt
wurde oder noch verfolgt wird.
(4) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme
tritt das Verfahren wegen des Finanzvergehens
auch dann in den Stand der Voruntersuchung,
wenn die Tat bereits als eine andere strafgerichtliche
Handlung gerichtlich verfolgt wird und das
Verfahren schon weiter gediehen ist.
(5) Berechtigt zum Antrag auf Wiederaufnahme
sind der Staatsanwalt und die Finanzstrafbehörde.
§ 221. (1) Wenn nach der rechtskräftigen Verurteilung
des Angeklagten wegen eines Finanzvergehens
neue Tatsachen oder Beweise beigebracht
werden, die für die Zuständigkeit der
Finanzstrafbehörde zur Ahndung des Vergehens
sprechen, so hat die Ratskammer über die gerichtliche
Zuständigkeit zu entscheiden.
(2) Lehnt die Ratskammer die gerichtliche Zuständigkeit
ab, so hat sie das Urteil im Schuld-
und Strafausspruch wegen des Finanzvergehens
aufzuheben.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des
§ 202 anzuwenden.
§ 222. Die Wiederaufnahme ist auch zu bewilligen,
wenn nach rechtskräftiger Verurteilung
neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden,
aus denen sich ergibt, daß das Gericht seinem
Urteil einen zu hohen strafbestimmenden Wertbetrag
zugrunde gelegt hat.
§ 223. Neuen Tatsachen und Beweisen stehen
bei einer Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen
der Abgabenbehörden gleich, die von
den Strafurteilen, wenn auch nicht in der Tatsachengrundlage,
so doch in der rechtlichen Beurteilung
abweichen.
§ 224. (1) Läßt die Wiederaufnahmsbewilligung
einen Teil des Schuldspruches wegen eines oder
mehrerer Finanzvergehen unberührt, so darf das
Gericht die Fortsetzung des Verfahrens wegen
Unzuständigkeit zur Ahndung dieser Vergehen
nie ablehnen. Es hat daher im neuen Urteil die
Strafe für das eine oder die mehreren Finanzvergehen
zu bestimmen, deren der Verurteilte
auch nach der Wiederaufnahme des Verfahrens
schuldig erkannt geblieben ist, wenngleich sie
sonst von der Finanzstrafbehörde zu ahnden
wären.
(2) Hat das Gericht die Strafe für Finanzvergehen,
zu deren Ahndung die Finanzstrafbehörde
zuständig wäre, nach dem ersten Absatz bestimmt,
so sind mit dieser Bestrafung nicht die
Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern
nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde
verbunden; dies ist im Urteil festzustellen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
dem Sinne nach anzuwenden, wenn die Wiederaufnahmsbewilligung
zwar den strafbestimmenden
Wertbetrag unberührt läßt, aber Gründe für
die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde sprechen.
§ 225. (1) Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens
nach § 354 StPO. kann nach dem Tode
des Verurteilten jeder seiner Erben begehren.
(2) Auch wenn der Verurteilte nach bewilligter
Wiederaufnahme gestorben ist oder wenn die
Wiederaufnahme erst nach seinem Tode bewilligt
worden ist, hat das Gericht die Geldstrafe
und den Wertersatz nach dem ersten Absatz des
§ 224 zu bestimmen. Rechtsmittel gegen den
Strafausspruch kann in diesem Fall jeder ergreifen,
der die Wiederaufnahme begehrt hat Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 21/1959..
(3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen
Unzuständigkeit des Gerichtes (§ 221) darf das
Gericht nach dem Tode des Verurteilten nicht
bewilligen.
§ 226. Werden neue Tatsachen und Beweismittel,
die gegen die gerichtliche Zuständigkeit
sprechen, während eines Rechtsmittelverfahrens
beigebracht, so entscheidet das Rechtsmittelgericht
endgültig, ob die gerichtliche Zuständig-
keit zur Ahndung des Finanzvergehens gegeben
sei.
Zu § 381.
§ 227. (1) Zu den Kosten des Strafverfahrens
gehören auch die Auslagen, die der Finanzstrafbehörde
als Privatbeteiligtem oder Ankläger an
Stelle des Staatsanwaltes erwachsen; sie fallen
nicht unter die Pauschalkosten.
(2) Die Kosten, die den Finanzstrafbehörden,
den Zollämtern, ihren Organen und der Zollwache
im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind
bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages
zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381
Abs. 1, Z. 3, 5, 6 oder 7 StPO. besonders zu ersetzen
sind.
(3) Der Finanzverwaltung werden nur Barauslagen
und außerdem die Kosten erstattet, die
der Finanzprokuratur nach § 5 des Prokuraturgesetzes,
StGBl. Nr. 172/1945, gebühren.
Zu § 390.
§ 228. Die Finanzstrafbehörde kann als Privatbeteiligter
oder Ankläger an Stelle des Staatsanwaltes
nicht zum Ersatz der Strafverfahrenskosten
verurteilt werden.
Zu § 408.
§ 229. Die Verwertung verfallener Gegenstände
ist der Finanzstrafbehörde erster Instanz
zu überlassen. Der Erlös fließt, soweit daraus
nicht Forderungen dritter Personen zu befriedigen
sind (§ 230 Abs. 4), der Finanzverwaltung zu.
Zu § 409.
§ 230. (1) Die Geldstrafe kann auch nach dem
Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe bezahlt werden.
Sie verringert sich im Verhältnis zu dem verbüßten
Teil der Ersatzfreiheitsstrafe. Wird nicht
die ganze hiernach aushaftende Geldstrafe bezahlt,
so ist die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis
des geschuldeten Restes weiter zu vollziehen.
(2) Die Bestimmungen des § 409 StPO. und
des § 12 des gerichtlichen Einbringungsgesetzes
1948, BGBl. Nr. 109, und des ersten Absatzes
gelten auch für den Wertersatz.
(3) Das Gericht hat verfallene Gegenstände, die
sich nicht in amtlicher Verwahrung befinden,
dem, der sie in seiner Gewahrsame hat, erforderlichenfalls
auch zwangsweise, abzunehmen. Können
die verfallenen Gegenstände nicht in amtliche
Gewahrsame gebracht werden, so ist vom Verurteilten
der Wertersatz einzufordern. Kann nur
ein Teil der verfallenen Gegenstände in amtliche
Gewahrsame gebracht werden, so hat das Gericht
mit Beschluß den Betrag zu bestimmen, der als
Gegenstände einzuheben ist. Gegen diesen Beschluß
steht dem Staatsanwalt, der Finanzstrafbehörde
und dem Verurteilten die Beschwerde
zu. Nach Rechtskraft des Beschlusses ist der festgesetzte
Betrag als Wertersatz einzufordern.
(4) Ist neben dem Verfall auf Wertersatz erkannt,
weil Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte
Dritter an den verfallenen Gegenständen anerkannt
worden sind, so hat das Gericht die verfallenen
Gegenstände zu verwerten, die gesicherten
Forderungen aus dem Erlös zu befriedigen
und den Betrag, der zur Befriedigung der Forderungen
aufgewendet worden ist, als Wertersatz
einzufordern.
(5) Sind nach dem Abs. 4 die Forderungen
mehrerer Gläubiger zu befriedigen, so ist bei
unzureichendem Verwertungserlös der Rang der
Pfand- und Zurückbehaltungsrechte zu berücksichtigen
(§ 215 Abs. 1 lit. b). Forderungen mit
gleichem Rang, die im Erlös keine Deckung
finden, sind im Verhältnis ihrer Höhe zu befriedigen.
Gegen die Verteilung des Erlöses steht
weder ein Rechtsmittel noch der Rechtsweg
offen.
Zu den §§ 421 bis 428.
§ 231. Flüchtig ist, wer sich der inländischen
Gerichtsbarkeit dadurch entzieht, daß er sich im
Ausland aufhält oder im Inland verbirgt. Wie
ein Flüchtiger wird auch behandelt, wer sonst
unauffindbar ist.
§ 232. Flüchtigen Beschuldigten ist im Verfahren
vor den Strafgerichten von Amts wegen
ein Verteidiger zu bestellen.
§ 233. (1) Besteht hinreichend Verdacht, daß
sich ein Flüchtiger eines Finanzvergehens schuldig
gemacht habe, so kann die Ratskammer auf
Antrag des Staatsanwaltes zur Sicherung der
Geldstrafe, des Verfalles und des Wertersatzes
eine einstweilige Verfügung nach § 379 Abs. 3
oder § 382 Z. 6 der Exekutionsordnung erlassen;
einer Bescheinigung der Gefährdung nach § 379
Albs. 2 oder nach § 381 der Exekutionsordnung
bedarf es nicht.
(2) Die einstweilige Verfügung kann zur Sicherung
der Geldstrafe und des Wertersatzes auch
gegen den Haftungspflichtigen nach § 28, zur
Sicherung des Verfalles auch gegen den Eigentümer
der verfallsbedrohten Gegenstände erlassen
werden.
(3) Die einstweilige Verfügung kann auch erlassen
werden, wenn die Höhe der zu sichernden
Forderungen nicht feststeht.
(4) In der einstweiligen Verfügung ist ein Geldbetrag
zu bestimmen, durch dessen Erlag die
Vollziehung der Verfügung gehemmt wird. Nach
dem Erlag ist die Verfügung auf Antrag des Betroffenen
aufzuheben. Der Geldbetrag ist so zu
bestimmen, daß darin die voraussichtliche Geldstrafe,
der voraussichtliche Wertersatz oder der
Wert eines verfallsbedrohten Gegenstandes Deckung
finden.
(5) Gegen den Beschluß, mit dem die einstweilige
Verfügung bewilligt oder abgelehnt wird,
steht dem Staatsanwalt, der Finanzstrafbehörde
und dem Betroffenen die Beschwerde an den
Gerichtshof zweiter Instanz nach § 114 StPO. zu.
(6) Die einstweilige Verfügung ist auch aufzuheben,
wenn der Verdacht nicht mehr hinreicht,
daß der Flüchtige ein Finanzvergehen begangen
habe.
(7) Im Verfahren wegen der einstweiligen Verfügung
und ihrer Vollziehung vertritt der Staatsanwalt
den Bund.
§ 234. (1) Auf Antrag der Finanzstrafbehörde
ist die Hauptverhandlung gegen einen flüchtigen
Angeklagten in dessen Abwesenheit auch durchzuführen,
wenn keine Voruntersuchung stattgefunden
hat oder der Flüchtige in der Voruntersuchung
nicht vernommen worden ist. Die persönliche
Vorladung zur Hauptverhandlung wird
in diesem Fall durch eine öffentliche Vorladung
ersetzt.
(2) Die öffentliche Vorladung hat anzugeben
a) den Namen und, soweit er bekannt ist, den
Rufnamen, den Geburtsort, den früheren
Wohnort oder Aufenthaltsort und den Beruf
des Flüchtigen;
b) die Straftat, der er verdächtig ist, mit
ihren gesetzlichen Merkmalen, Tatort und
Tatzeit;
c) die Strafbestimmungen, die auf die Straftat
anzuwenden wären;
d) Ort und Zeit der Hauptverhandlung;
e) den Namen des von Amts wegen bestellten
Verteidigers.
(s) Der Flüchtige ist in der Vorladung zu belehren,
daß die Hauptverhandlung auch in seiner
Abwesenheit stattfinden werde und daß ein
Urteil vollstreckbar sei.
(4) Die Vorladung ist wenigstens in zwei
öffentlichen Blättern bekanntzumachen; diese
Blätter hat der Staatsanwalt auszuwählen. Eine
Ausfertigung der Vorladung ist an der Amtstafel
des Gerichtes durch zwei Wochen anzuschlagen.
(5) Die Vorladung gilt als bewirkt, wenn zwei
Wochen seit dem Erscheinen des Blattes verstrichen
sind, in dem sie zuletzt bekanntgemacht
worden ist.
§ 235. Außer dem Fall einer öffentlichen Vorladung
zur Hauptverhandlung gilt die Zustellung
von Gerichtsstücken an den Flüchtigen als bewirkt,
sobald sie seinem Verteidiger zugestellt
sind.
Zum XXVII. Hauptstück.
§ 236. Die Vorschriften über das vereinfachte
Verfahren in Verbrechens- und Vergehensfällen
sind auf Finanzvergehen nicht anzuwenden.
3. Selbständige Entscheidung
über den Verfall.
§ 237. (1) Wenn die Täter, Mitschuldigen und
Teilnehmer eines Finanzvergehens unbekannt
sind, entscheidet das Gericht auf Antrag des
Staatsanwaltes oder der Finanzstrafbehörde über
den Verfall nach mündlicher Verhandlung durch
Urteil.
(2) Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung,
das Urteil, seine Anfechtung und Vollziehung
und über die Wiederaufnahme des Verfahrens
sind anzuwenden.
(3) Ein Verteidiger wird für die unbekannten
Täter, Mitschuldigen oder Teilnehmer nicht von
Amts wegen bestellt.
§ 238. (1) Haben sich in einer Hauptverhandlung,
die nicht mit dem Schuldspruch der Angeklagten
wegen des Finanzvergehens endet, die
Voraussetzungen für die selbständige Entscheidung
über den Verfall ergeben, so kann diese
Entscheidung sogleich gefällt werden. Dies gilt
nicht bei einem Freispruch wegen gerichtlicher
Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens.
(2) Die selbständige Entscheidung über den
Verfall darf nicht in das Urteil aufgenommen
werden, mit dem die Angeklagten überhaupt
freigesprochen oder nur anderer strafbarer Handlungen
als des Finanzvergehens schuldig erkannt
werden, das den Verfall nach sich zieht.
(3) Wenn der Freispruch der Angeklagten von
der Anklage wegen des Finanzvergehens sich auf
den Wahrspruch der Geschwornen gründet, steht
die selbständige Entscheidung über den Verfall
diesen gemeinsam mit dem Schwurgerichtshof zu
(§ 303 StPO.).
§ 239. (1) Werden die Täter, Mitschuldigen
oder Teilnehmer später entdeckt, aber des Finanzvergehens
nicht schuldig erkannt, so hat das Gericht
über die Pflicht des Bundes zur Entschädigung
der Personen zu entscheiden, die durch den
Verfall vermögensrechtliche Nachteile erlitten
haben (Abs. 3). Die Vorschriften des Bundesgesetzes
vom 2. August 1932, BGBl. Nr. 242,
über die Entschädigung ungerechtfertigt verurteilter
Personen sind dem Sinne nach anzuwenden.
(2) Wird ein gerichtliches Verfahren gegen die
Täter, Mitschuldigen oder Teilnehmer des
Finanzvergehens nicht eingeleitet, so hat das
Gericht über die Entschädigungspflicht des Bundes
nur auf Antrag zu entscheiden. Zuständig
für die Entscheidung ist das Gericht, dem das
Verfahren wegen des Finanzvergehens zukäme.
(3) Antragsberechtigt sind die früheren Eigentümer
der verfallenen Gegenstände und Personen,
deren Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte
an den verfallenen Gegenständen nicht anerkannt
worden sind.
4. Nebenbeteiligte.
§ 240. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, kommt den Nebenbeteiligten
(§ 76), wenn sie dem Verfahren zugezogen
werden, die Stellung eines Beschuldigten zu.
§ 241. (1) Nebenbeteiligte sind auf ihren Antrag
dem Verfahren zuzuziehen. Wenn tunlich,
hat das Gericht Personen, die als Nebenbeteiligte
in Betracht kommen, anheimzustellen, ihre Zuziehung
zu beantragen.
(2) Daß der Nebenbeteiligte dem Verfahren
nicht zugezogen wird, hindert dessen Fortgang
und die Urteilsfällung nicht. Hierüber hat das
Gericht, wenn tunlich, alle Personen zu belehren,
die ihre Zuziehung als Nebenbeteiligte beantragt
haben oder denen es einen solchen Antrag anheimgestellt
hat.
(3) Hat eine Person, die als Nebenbeteiligter
in Betracht kommt, ihren Wohnsitz im Ausland
oder hält sie sich nicht nur vorübergehend im
Ausland auf, so hat ihr das Gericht, ohne daß
dadurch der Fortgang des Verfahrens gehindert
würde, auch anheimzustellen, einen im Inland
wohnhaften Bevollmächtigten zu nennen. Zugleich
hat das Gericht sie zu belehren, daß nur
dieser Bevollmächtigte, und zwar von seiner
Nennung an, am Verfahren beteiligt werde, daß
es dem Nebenbeteiligten jedoch unbenommen sei,
selbst bei Gericht zu erscheinen und seine Rechte
zu vertreten Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 21/1959..
§ 242. (1) Der Nebenbeteiligte kann nicht Einspruch
gegen ein Urteil erheben, das in seiner
Abwesenheit gefällt worden ist.
(2) Die Frist zur Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde
oder Berufung beginnt für den
Nebenbeteiligten auch dann mit der Urteilsverkündung,
wenn er dabei nicht anwesend war.
§ 243. Dem Staatsanwalt und allen anderen
Verfahrensbeteiligten steht die Berufung zu
a) gegen die ausdrückliche oder stillschweigende
Entscheidung darüber, ob ein Nebenbeteiligter
das Eigentum an den verfallsbedrohten
Gegenständen verliere, ob ein
Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht eines
Nebenbeteiligten an einem verfallsbedrohten
Gegenstande anerkannt werde oder ob
ein Nebenbeteiligter für die Geldstrafe oder
den Wertersatz hafte;
b) gegen den Ausspruch über den Rang und
die Höhe der gesicherten Forderung.
§ 244. Soweit dem Staatsanwalt, der Finanzstrafbehörde,
den betroffenen Nebenbeteiligten
und dem Angeklagten die Berufung nach § 243
zusteht, können sie auch die Wiederaufnahme
des Verfahrens begehren.
§ 245. (1) Hat die Wiederaufnahme Erfolg zugunsten
eines Nebenbeteiligten, so ist er vom
Bund für vermögensrechtliche Nachteile zu entschädigen,
die ihm durch das vorangegangene
Verfahren und Urteil entstanden sind. Sein Anspruch
gegen den Bund geht auf den Verurteilten
der ihm den Schaden ersetzt hat oder dessen
Rechtsnachfolger über.
(2) Für die Auseinandersetzung zwischen dem
Entschädigungswerber und dem Bund sind die
Vorschriften der §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes
vom 2. August 1932, BGBl. Nr. 242, über die
Entschädigung ungerechtfertigt verurteilter Personen
dem Sinn nach anzuwenden.
§ 246. Nebenbeteiligte können nur zum Ersatz
der Strafverfahrenskosten verurteilt werden,
die ohne ihr Einschreiten nicht entstanden
wären.
§ 247. (1) Das Gericht kann, ohne daß es eines
Antrages bedürfte, über die Haftung einer dem
Verfahren nicht zugezogenen Person für eine
Geldstrafe oder einen Wertersatz auch noch drei
Jahre nach Rechtskraft des Urteils in mündlicher
Verhandlung mit Ergänzungsurteil zum Haupturteil
entscheiden.
(2) Hat das Gericht mit Urteil ausgesprochen,
daß eine vom Angeklagten verschiedene Person
durch den Verfall ihr Eigentum verliere, ist in
dem Urteil die Anerkennung eines Pfand- oder
Zurückbehaltungsrechtes unterblieben oder die
Haftung für die Geldstrafe oder den Wertersatz
ausgesprochen worden, so ist auf Antrag des Betroffenen
über den Verfall, das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht
oder die Haftung gleichfalls
in mündlicher Verhandlung mit Ergänzungsurteil
zum Haupturteil zu entscheiden. Antragsberechtigt
ist der Betroffene, wenn das Gericht ihn
entgegen den Bestimmungen des § 241 Abs. 1
und 2 nicht belehrt hatte oder wenn es ihn nicht
belehren konnte oder wenn er zwar belehrt
worden ist, aber ohne seine oder seines Bevollmächtigten
Schuld durch einen unabwendbaren
Umstand daran gehindert war, am Verfahren
teilzunehmen. Der Antrag kann nur binnen sechs
Wochen nach Wegfall des Hindernisses und niemals
später als drei Jahre nach Rechtskraft des
Urteils gestellt werden. Unterbliebene Belehrungen
sind nachzuholen.
(3) Wird in dem Ergänzungsurteil der Verfall
aufgehoben oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht
eines Dritten anerkannt, so hat das Gericht
zugleich auf den vom Verurteilten zu leistenden
entsprechenden Wertersatz zu erkennen.
(4) Wenn in dem nachträglichen Verfahren zu
entscheiden ist, ob ein Nebenbeteiligter sein
Eigentum an dem verfallen erklärten Gegenstand
verloren habe, sind, wenn tunlich, auch die Personen
der Verhandlung zuzuziehen, die im
Haupturteil schuldig gesprochen worden sind;
sie haben auch in dem nachträglichen Verfahren
die Stellung eines Beschuldigten (Angeklagten).
(5) Weist das Gericht den Antrag zurück, das
nachträgliche Verfahren einzuleiten, so kann der
betroffene Nebenbeteiligte die Beschwerde an den
Gerichtshof zweiter Instanz erheben; hiefür steht
eine Frist von vierzehn Tagen seit Zustellung des
ablehnenden Beschlusses offen.
(6) Die Zuständigkeit des nachträglichen Verfahrens
kann nur mit Berufung gegen das Ergänzungsurteil
angefochten werden.
(7) Für das nachträgliche Verfahren gelten die
Vorschriften über die Hauptverhandlung, das
Urteil, dessen Anfechtung und Vollziehung, die
Wiederaufnahme des Verfahrens und die Entschädigung
für vermögensrechtliche Nachteile.
ARTIKEL II.
Gerichtlich strafbare Handlungen, die keine
Finanzvergehen sind.
Falsche Aussagen von Zeugen und Sachverständigen.
§ 248. (1) Wer vorsätzlich im verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren als Zeuge oder
Sachverständiger unter Eid oder vor einem Senat
auch unbeeidet falsch aussagt, wird wegen Verbrechens
des Betruges nach den §§ 202 und
203 StG. bestraft.
(2) Wer sonst vorsätzlich in einem solchen Verfahren
als Zeuge oder als Sachverständiger falsch
aussagt, wird wegen Übertretung des Betruges
nach § 461 StG. bestraft Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 21/1959..
Fälschliche Behauptung dinglicher Rechte.
§ 249. (1) Wer dem Strafgericht oder der
Finanzstrafbehörde gegenüber Eigentum oder ein
Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an einem verfallenen
oder verfallsbedrohten Gegenstand wider
besseres Wissen fälschlich behauptet und geltend
macht, macht sich einer Übertretung schuldig und
wird mit einfachem oder strengem Arrest bis zu
sechs Monaten bestraft. Neben der Freiheitsstrafe
kann auch auf Geldstrafe bis zu 50.000 S erkannt
werden.
(2) Übersteigt im Falle des behaupteten Eigentums
der Wert des Gegenstandes oder im Falle des
behaupteten Pfand- oder Zurückbehaltungsrechtes
der Betrag, um den der Verfallserlös
durch die Tat einer Minderung ausgesetzt wird,
10.000 S, so wird die Tat als Verbrechen mit
Kerker von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe
bis zu 200.000 S erkannt werden.
Falsche Verdächtigung.
§ 250. Wer einen anderen wider besseres Wissen
eines Finanzvergehens vorsätzlich auf solche
Art fälschlich beschuldigt, daß dies die behördliche
Untersuchung gegen den fälschlich Beschuldigten
nach sich ziehen könnte, macht sich des
Vergehens der falschen Verdächtigung schuldig
und ist nach § 321 Abs. 2 StG. zu bestrafen.
Die falsche Beschuldigung wegen Finanzordnungswidrigkeiten
fällt nicht unter diese Bestimmungen.
Verletzung der Geheimhaltungspflicht.
§ 251. (1) Einer Übertretung macht sich schuldig
a) wer persönliche, betriebliche oder geschäftliche,
der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse
oder der Öffentlichkeit unbekannte
steuerliche Umstände eines anderen unbefugt
preisgibt, obgleich sie ihm nur durch
seine amtliche Stellung oder durch seine
Tätigkeit als Sachverständiger in einem Abgaben-
oder Monopolverfahren oder in
einem Finanzstrafverfahren bekannt sind;
b) wer solche Verhältnisse oder Umstände unbefugt
preisgibt, obgleich sie ihm nur durch
seine Mitwirkung bei der Personenstands- und
Betriebsaufnahme bekannt sind;
c) wer den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder
Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens
unbefugt preisgibt;
d) wer das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis
der Berufungskommissionen im
Abgabenverfahren oder der Senate im Finanzstrafverfahren
unbefugt preisgibt.
(2) Zu den Abgabenverfahren im Sinne des
ersten Absatzes zählen auch Verfahren wegen
Stempel- und Rechtsgebühren, Konsulargebühren,
Kraftfahrzeugsteuer, in Stempelmarken zu
entrichtender Beförderungssteuer, Grundsteuer
und Lohnsummensteuer; Verfahren wegen anderer
öffentlicher Abgaben, die nicht bundesrechtlich
geregelt sind oder durch andere als Abgabenbehörden
des Bundes erhoben werden, zählen jedoch
nicht dazu.
(3) Die Preisgabe von Verhältnissen oder Umständen
ist befugt, wenn ihr der zustimmt, dessen
Interessen geschützt werden sollen, wenn eine
gesetzliche Verpflichtung zur Preisgabe besteht,
oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse
gelegen ist. Vor der Entscheidung, ob die
Preisgabe im zwingenden öffentlichen Interesse
gelegen war, hat das Gericht das Bundesministerium
für Finanzen zu hören.
(4) Die Tat wird, wenn sie nicht einen mit
strengerer Strafe bedrohten Tatbestand erfüllt,
mit Arrest bis zu drei Monaten geahndet. Statt
der Arreststrafe oder neben dieser kann auf eine
Geldstrafe bis zu 50.000 S erkannt werden.
(5) Die Tat wird vom öffentlichen Ankläger
nur auf Antrag verfolgt; antragsberechtigt ist,
wessen Interessen durch die Geheimhaltung geschützt
werden sollen.
§ 252. (1) Eines Vergehens macht sich schuldig
a) wer die Geheimhaltungspflicht aus Eigennutz
oder in Schadensabsicht verletzt;
b) wer die betrieblichen oder geschäftlichen
Verhältnisse unbefugt verwertet, die ihm
nur durch seine amtliche Stellung oder
durch seine Tätigkeit als Sachverständiger
in einem Abgaben- oder Monopolverfahren
oder in einem Finanzstrafverfahren bekannt
sind.
(2) Die Tat wird, wenn sie nicht einen mit
strengerer Strafe bedrohten Tatbestand erfüllt,
mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu
zwei Jahren geahndet. Neben der Freiheitsstrafe
kann auch auf Geldstrafe bis zu 200.000 S erkannt
werden.
Vorschubleistung zur Entweichung.
§ 253. (1) Einer Übertretung macht sich schuldig,
wer jemandem vorsätzlich das Entweichen
aus der Strafhaft oder anderer Haft wegen eines
Finanzvergehens erleichtert oder die neuerliche
Verhaftung des Entwichenen vorsätzlich erschwert.
(2) Die Übertretung wird mit Arrest bis zu
zwei Wochen geahndet, wenn die Haft wegen
einer Finanzordnungswidrigkeit verhängt war;
in allen anderen Fällen ist auf Arrest von acht
Tagen bis zu drei Monaten zu erkennen.
ARTIKEL III.
Bestimmungen für den Bereich des landesgesetzlichen
Abgabenstrafrechrtes.
§ 254. (1) Für den Bereich des landesgesetzlichen
Abgabenstrafrechtes gilt das VStG. 1950.
Die Verjährungsfrist des ersten Satzes des § 31
Abs. 2 des VStG. 1950 gilt jedoch nur insoweit,
als durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Die §§ 37, 39 und 50 des VStG. 1950 sind von
den Organen der Gemeinden ohne eigenes Statut
nicht anzuwenden.
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für jene
Fälle, in denen zur Durchführung des Strafverfahrens
in erster Instanz gemäß Artikel 97
Abs. 2 des B.-VG. eine Finanzstrafbehörde des
Bundes zuständig ist. In diesen Fällen gelten für
das Verfahren in allen Instanzen die verfahrensrechtlichen
Bestimmungen des Artikels I dieses
Bundesgesetzes.
§ 255. Artikel II Abs. 5 des EGVG. 1950 hat
zu lauten
„In den Angelegenheiten der Abgaben des
Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und
der Gemeinden (mit Ausnahme der im § 78 des
AVG. 1950 vorgesehenen Verwaltungsabgaben)
finden, auch soweit hiefür die in den Abs. 2 bis 4
genannten Behörden zuständig sind, das AVG.
1950 und das VStG. 1950 keine Anwendung, es
sei denn, daß ausdrücklich durch Bundes- oder
Landesgesetz etwas anderes bestimmt ist."
ARTIKEL IV.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 256. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 52 dieses
Bundesgesetzes sind auf strafbare Taten, die
vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
begangen worden sind, nur anzuwenden,
wenn diese Taten dadurch nicht einer strengeren
Beurteilung unterliegen.
§ 257. Rechtskräftige Bestrafungen wegen
Steuervergehen oder Monopolvergehen, die bis
zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
ausgesprochen wurden, sind bei Anwendung der
§§ 41 und 47 außer Betracht zu lassen.
§ 258. Für im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes
dieses Bundesgesetzes anhängige Strafverfahren
wegen Steuervergehen gilt folgendes
a) Bei den Finanzstrafbehörden erster Instanz
anhängige Strafverfahren sind nach den Bestimmungen
der §§ 56 bis 194 dieses Bundesgesetzes
fortzusetzen, wenn nicht gemäß
§ 53 zur Verfolgung der Straftat das Gericht
zuständig wird. Trifft dies zu, so ist
die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten;
b) Strafverfahren, in denen bereits das Erkenntnis
der Finanzstrafbehörde erster Instanz
ergangen ist, sind bei Erhebung eines
Rechtsmittels ungeachtet der Bestimmung
des § 53 von der Finanzstrafbehörde nach
den Bestimmungen der §§ 56 bis 194 dieses
Bundesgesetzes fortzusetzen. Dies gilt auch,
wenn das eingebrachte Rechtsmittel zur
Aufhebung des erstinstanzlichen Erkenntnisses
führt;
c) anhängige Strafverfahren wegen Bannbruches
nach § 401 a oder § 401 b der Abgabenordnung
vom 22. Mai 1931, Deutsches
RGBl. I S. 161, in der durch das Gesetz
vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I
S. 1181, geänderten Fassung, sind, soweit
es sich nicht um eine Zuwiderhandlung
gegen das Einfuhrverbot des § 3 des Gesetzes
über das Branntweinmonopol vom
8. April 1922, Deutsches RGBl. I S. 405, in
der durch das Gesetz vom 25. März 1939,
Deutsches RGBl. I S. 604, geänderten Fassung
handelt, einzustellen Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 21/1959..
§ 259. Für die nach § 431 der Abgabenordnung
in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
1956, BGBl. Nr. 248, vom Bundespräsidenten
bereits bestellten Mitglieder der Spruchsenate
und Berufungssenate bedarf es vor Ablauf
der Bestellungsdauer keiner neuerlichen Bestellung
nach § 68 dieses Bundesgesetzes.
§ 260. Sind im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes
dieses Bundesgesetzes Verjährungsfristen
noch nicht abgelaufen, so sind die bisher in Geltung
gestandenen Vorschriften über Verjährungsfristen
anzuwenden, es sei denn, daß § 55 für den
Beschuldigten günstigere Fristen vorsieht.
§ 261. Sind im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes
dieses Bundesgesetzes durch rechtskräftiges
Erkenntnis, rechtskräftige Strafverfügung
oder rechtskräftige Rechtsmittelentscheidung verhängte
Geldstrafen oder Wertersatzstrafen noch
nicht entrichtet und hat sich herausgestellt, daß
sie uneinbringlich sind, so ist die an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe nach § 537 der Abgabenordnung
in der Fassung der Bundesgesetze
vom 17. Dezember 1956, BGBl. Nr. 248, und vom
17. Dezember 1957, BGBl. Nr. 286, durch die
dort genannte Behörde zu bestimmen. Der Vollzug
der demnach bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe
richtet sich nach §§ 175 bis 179 dieses Bundesgesetzes.
§ 262. Durch § 264 dieses Bundesgesetzes nicht
ausdrücklich aufgehobene Bestimmungen der Abgaben-
und Monopolvorschriften gelten insoweit
sinngemäß abgeändert, als sie mit den Bestimmungen
des Artikels I dieses Bundesgesetzes im
Zusammenhang stehen.
§ 263. Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen
auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch
dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an
deren Stelle sinngemäß die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes.
§ 264. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes werden aufgehoben
1. § 4 Abs. 2 Z. 5 und die §§ 22, 391 bis 419
sowie 477 der Abgabenordnung vom 22. Mai
1931, Deutsches RGBl. I S. 161, in der durch das
Gesetz vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I
S. 1181, geänderten Fassung;
2. die §§ 110 a, 119 bis 128 und § 132 des Gesetzes
über das Branntweinmonopol vom 8. April
1922, Deutsches RGBl. I S. 405, in der durch das
Gesetz vom 25. März 1939, Deutsches RGBl. I
S. 604, geänderten Fassung;
3. das Strafgesetz über Gefällsübertretungen
vom 11. Juli 1835, PolGesSlg. Bd. 63 Nr. 112;
4. die §§ 8 und 20 bis 26 des Bundesgesetzes
vom 13. Juli 1949, BGBl. Nr. 186, über das
Tabakmonopol;
5. a) die §§ 24 bis 36 des Lottopatentes vom
13. März 1813 in der Fassung der Kaiserlichen
Entschließungen vom 26. Juni 1841
und 28. April 1853; diese Bestimmungen
bleiben jedoch insoweit in Geltung, als sie
gesetzliche Grundlage der Wertausspielungsverordnung,
BGBl. Nr. 68/1928, in der
Fassung der Wertausspielungsnovelle, BGBl.
Nr. 541/1933, sind;
b) § 4 des Gesetzes über die Einführung der
Klassenlotterie vom 3. Jänner 1913, RGBl.
Nr. 94, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 29. Februar 1924, BGBl. Nr. 64;
c) § 9 Abs. 1 der Wertausspielungsverordnung,
BGBl. Nr. 68/1928, in der Fassung der
Wertausspielungsnovelle, BGBl. Nr. 541/
1933;
d) § 14 der Spielbankverordnung, BGBl.
Nr. 463/1933;
e) §§ 6 und 7 des Sporttoto-Gesetzes, BGBl.
Nr. 55/1949, und § 6 des Pferdetoto-Gesetzes,
BGBl. Nr. 129/1952;
f) die §§ 7 und 8 des Gesetzes vom 7. November
1862, RGBl. Nr. 85, betreffend das
Promessengeschäft mit Anlehenslosen;
g) § 5 des Gesetzes vom 30. Juni 1878, RGBl.
Nr. 90, enthaltend einige Bestimmungen
über die Veräußerung von Staats- und anderen
Losen oder deren Gewinsthoffnung;
h) die §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 28. März
1889, RGBl. Nr. 32, betreffend die Schuldverschreibungen
mit Prämien, ferner die
Ankündigung und Anempfehlung verbotener
Lose und Lotterien;
6. § 34 Abs. 3 des Gebührengesetzes 1957,
BGBl. Nr. 267.
§ 265. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1959, die Regelung der Abs. 3 und 6 jedoch
am 30. Juni 1958 in Kraft.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann
die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen
Verordnungen schon vor den im Abs. 1
genannten Zeitpunkten erlassen. Solche Verordnungen
treten jedoch frühestens mit dem gemäß
Abs. 1 in Betracht kommenden Wirksamkeitsbeginn
ihrer gesetzlichen Grundlage in Kraft.
(3) Im Art. I des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
1957, BGBl. Nr. 286, betreffend die Verlängerung
der Geltungsdauer des Bundesgesetzes,
womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert
und das gerichtliche Steuerstrafverfahren
geregelt wird, treten an die Stelle der
Worte „30. Juni 1958" die Worte „31. Dezember
1958".
(4) (Verfassungsbestimmung). Soweit die Regelung
der Abs. 1 und 3 den § 429 Abs. 1 der Abgabenordnung
vom 22. Mai 1931, Deutsches
RGBl. I S. 161 (in Österreich eingeführt durch die
Verordnung vom 14. April 1938, Deutsches
RGBl. I S. 389), in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 17. Dezember 1956, BGBl. Nr. 248, womit
der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert
und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geändert
wird, betrifft, gilt sie als Verfassungsbestimmung.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) Hinsichtlich der §§ 3 bis 55 je nach ihrem
Wirkungsbereich das Bundesministerium
für Justiz und das Bundesministerium für
Finanzen;
b) hinsichtlich des § 27 das nach der Art der
Berechtigung in Betracht kommende Bundesministerium;
c) hinsichtlich des § 68 Abs. 1 die Bundesregierung;
d) hinsichtlich der §§ 195 bis 253 das Bundesministerium
für Justiz;
e) hinsichtlich der §§ 254 und 255, insoweit
die Vollziehung Bundessache ist, das Bundesministerium
für Finanzen;
f) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit
Ausnahme des Abs. 3 des vorliegenden
Paragraphen das Bundesministerium für Finanzen,
das hinsichtlich jener Bestimmungen,
die den Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Inneres oder des Bundesministeriums
für Justiz berühren, das Einvernehmen
mit diesen Bundesministerien
zu pflegen hat.
(6) Für die Vollziehung des Abs. 3 gilt der
Art. III § 6 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
1956, BGBl. Nr. 248, womit der Dritte Teil
der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche
Steuerstrafverfahren geregelt wird, sinngemäß.