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129_1957 AT

129. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe.

Artikel I.

Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird das Bundesgesetz vom

7. Juli 1954, BGBl. Nr. 174, über die Gewährung

einer Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe

neu verlautbart.

Artikel II.

Bei der Wiederverlautbarung sind die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt worden,

die sich aus dem Bundesgesetz vom 18. Dezember

1956, BGBl. Nr. 267, mit dem das Bundesgesetz

über die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung

im Baugewerbe abgeändert wird, ergeben.

Artikel III.

In dem zur Wiederverlautbarung gelangenden

Gesetz ist Abs. 1 des ehemaligen § 15 als gegenstandslos

nicht berücksichtigt worden.

Artikel IV.

Die §§ 13 bis 15 des zur Wiederverlautbarung

gelangenden Bundesgesetzes sind gemäß Art. I

Z. 17 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1956

mit den Ordnungszahlen 15 bis 17 versehen

worden.

Artikel V.

(1) Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl.

Nr. 174, über die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung

im Baugewerbe war in seiner

ursprünglichen Fassung am 30. August 1954 mit

einer Wirksamkeitsdauer bis 31. August 1955 in

Kraft getreten.

(2) Mit Bundesgesetz vom 8. September 1955,

BGBl. Nr. 187, wurde es mit Wirksamkeit vom

1. September 1955, und zwar vorerst mit einer

Geltungsdauer bis 31. August 1957 wieder in

Kraft gesetzt. Diese zeitliche Begrenzung der

Geltungsdauer des Gesetzes ist durch Art. I Z. 18

des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956,

BGBl. Nr. 267, aufgehoben worden.

(3) Die durch das letztgenannte Bundesgesetz

bewirkten Änderungen und Ergänzungen sind

mit 29. Dezember 1956 in Kraft getreten.

Artikel VI.

Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Bauarbeiter-

Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957"

zu zitieren.

Artikel VII.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt

festgestellt.

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