129. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird das Bundesgesetz vom
7. Juli 1954, BGBl. Nr. 174, über die Gewährung
einer Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe
neu verlautbart.
Artikel II.
Bei der Wiederverlautbarung sind die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt worden,
die sich aus dem Bundesgesetz vom 18. Dezember
1956, BGBl. Nr. 267, mit dem das Bundesgesetz
über die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung
im Baugewerbe abgeändert wird, ergeben.
Artikel III.
In dem zur Wiederverlautbarung gelangenden
Gesetz ist Abs. 1 des ehemaligen § 15 als gegenstandslos
nicht berücksichtigt worden.
Artikel IV.
Die §§ 13 bis 15 des zur Wiederverlautbarung
gelangenden Bundesgesetzes sind gemäß Art. I
Z. 17 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1956
mit den Ordnungszahlen 15 bis 17 versehen
worden.
Artikel V.
(1) Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl.
Nr. 174, über die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung
im Baugewerbe war in seiner
ursprünglichen Fassung am 30. August 1954 mit
einer Wirksamkeitsdauer bis 31. August 1955 in
Kraft getreten.
(2) Mit Bundesgesetz vom 8. September 1955,
BGBl. Nr. 187, wurde es mit Wirksamkeit vom
1. September 1955, und zwar vorerst mit einer
Geltungsdauer bis 31. August 1957 wieder in
Kraft gesetzt. Diese zeitliche Begrenzung der
Geltungsdauer des Gesetzes ist durch Art. I Z. 18
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956,
BGBl. Nr. 267, aufgehoben worden.
(3) Die durch das letztgenannte Bundesgesetz
bewirkten Änderungen und Ergänzungen sind
mit 29. Dezember 1956 in Kraft getreten.
Artikel VI.
Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Bauarbeiter-
Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957"
zu zitieren.
Artikel VII.
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt
festgestellt.