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129_1956 AT

129. Zahlungsabkommen zwischen Österreich und Italien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Zahlungsabkommen zwischen Österreich und Italien.

(Übersetzung)

Zum Zwecke der Regelung der laufenden Zahlungen

zwischen Österreich und Italien im Rahmen

des Abkommens über die Gründung einer

Europäischen Zahlungsunion vom 19. September

1950 haben die ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG

und die ITALIENISCHE

REGIERUNG folgendes vereinbart

Artikel 1.

a) Um die Durchführung von Zahlungen

zwischen Österreich und Italien zu gewährleisten,

werden die Oesterreichische Nationalbank

als Beauftragter der Österreichischen

Bundesregierung und das Ufficio

Italiano dei Cambi als Beauftragter der

Italienischen Regierung einander innerhalb

der Grenzen und zu den Bedingungen des

Artikels 8 des EZU-Abkommens österreichische

Schilling gegen Lire und Lire gegen

österreichische Schilling überlassen.

b) Zu diesem Zwecke wird die Oesterreichische

Nationalbank ein auf den Namen des

Ufficio Italiano dei Cambi lautendes Konto

in österreichischen Schilling mit der Bezeichnung

„Compte schillings autrichiens"

und das Ufficio Italiano dei Cambi ein auf

den Namen der Oesterreichischen Nationalbank

lautendes Lirekonto mit der Bezeichnung

„Conto lire" eröffnen.

c) Die oben in Absatz b behandelten Konten

können jederzeit auf Verlangen eines der

Vertragsteile kompensiert werden.

d) Die Durchführung der Zahlungen laut

obigem Absatz a erfolgt entweder unter

Einschaltung der oben in Absatz b angeführten

Konten oder über Schilling- und

Lire-Konten, welche österreichische und

italienische autorisierte Banken einander

eröffnen.

Artikel 2.

Die in Absatz a des Artikels 1 vorgesehenen

Operationen werden zum vertraglichen Umrechnungssatz

zwischen dem österreichischen

Schilling und der Lire durchgeführt, der durch

die Oesterreichische Nationalbank und das Ufficio

Italiano dei Cambi — unter Berücksichtigung

der vom Internationalen Währungsfonds anerkannten

Parität des österreichischen Schilling

gegenüber dem USA-$ und der Notierung des

USA-$ „Conti valutari" (arithmetisches Mittel

der art den Börsen von Rom und Mailand

kotierten Schlußkurse) in Italien — festgesetzt

wird.

Dieser Umrechnungssatz kann, so oft es im

Zuge allfälliger Änderungen der oben erwähnten

Parität oder Notierungen erforderlich ist, nach

den zwischen der Oesterreichischen Nationalbank

und dem Ufficio Italiano dei Cambi zu treffenden

diesbezüglichen Vereinbarungen geändert

werden.

Artikel 3.

Als laufende Zahlungen, deren Durchführung

genehmigt werden wird, gelten alle Zahlungen

betreffend kommerzielle und unsichtbare Transaktionen

zwischen Österreich und Italien im

Sinne der in diesem Zusammenhang von der

OEEC beschlossenen oder empfohlenen Prinzipien,

zu denen die Österreichische Bundesregierung

und die Italienische Regierung ihre

Zustimmung gehen.

Sonstige Zahlungen werden nur mit Bewilligung

der zuständigen österreichischen und italienischen

Stellen zugelassen.

Artikel 4.

Die USA-Dollarkonten „A" und „B", die in

Durchführung der Bestimmungen des am

22. Juni 1950 in Wien gezeichneten Zahlungsabkommens

auf den Namen der Oesterreichischen

Nationalbank beim Ufficio Italiano dei

Cambi eröffnet wurden, werden am Tage des

Inkrafttretens des gegenwärtigen Abkommens

abgeschlossen. Die Salden dieser Konten werden

dem in Artikel 1 b des gegenwärtigen Abkommens

vorgesehenen „Conto lire" gutgeschrieben

oder angelastet. Die Umwandlung dieser

Saldenbeträge in Lire erfolgt zum Kurs des

USA-$ in Italien, der für die Feststellung des

Umrechnungssatzes zwischen österreichischen

Schilling und Lire maßgeblich ist.

Artikel 5.

Die Behandlung aller sich etwa aus dem gegenwärtigen

Abkommen ergebenden technischen

Fragen obliegt der Oesterreichischen Nationalbank

und dem Ufficio Italiano dei Cambi.

Artikel 6.

a) Das gegenwärtige Abkommen tritt am

21. Mai 1956 in Kraft. Mit diesem Tage

verliert das am 22. Juni 1950 in Wien gezeichnete

Abkommen seine Gültigkeit.

b) Das gegenwärtige Abkommen gilt für

unbestimmte Zeit und kann jederzeit von

einem der Partner unter Einhaltung einer

dreimonatigen Frist gekündigt werden.

c) Unter Bedachtnahme auf die Tatsache, daß

die Regelung der Salden auf den in

obigem Artikel 1 b vorgesehenen Konten

im Rahmen des Abkommens über die

Gründung einer Europäischen Zahlungsunion

erfolgt, dem beide Länder als Vertragspartner

angehören, tritt das gegenwärtige

Abkommen im Falle der Beendigung

des EZU-Abkommens sowie im Falle

des Aufhörens der Mitgliedschaft des einen

oder des anderen der beiden Länder durch

Rücktritt oder Suspension unverzüglich

rechtswirksam außer Kraft. Die beiden

Regierungen werden sogleich, und zwar

nach Möglichkeit bereits vor Eintritt der

erwähnten Fälle, über den Abschluß eines

neuen Zahlungsabkommens beraten.

GESCHEHEN zu Wien, in doppelter Ausfertigung,

am 7. Mai 1956.

Für die

REPUBLIK ÖSTERREICH

Figl

Für die

ITALIENISCHE REPUBLIK

Corrias

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