129. Zahlungsabkommen zwischen Österreich und Italien.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Zum Zwecke der Regelung der laufenden Zahlungen
zwischen Österreich und Italien im Rahmen
des Abkommens über die Gründung einer
Europäischen Zahlungsunion vom 19. September
1950 haben die ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG
und die ITALIENISCHE
REGIERUNG folgendes vereinbart
Artikel 1.
a) Um die Durchführung von Zahlungen
zwischen Österreich und Italien zu gewährleisten,
werden die Oesterreichische Nationalbank
als Beauftragter der Österreichischen
Bundesregierung und das Ufficio
Italiano dei Cambi als Beauftragter der
Italienischen Regierung einander innerhalb
der Grenzen und zu den Bedingungen des
Artikels 8 des EZU-Abkommens österreichische
Schilling gegen Lire und Lire gegen
österreichische Schilling überlassen.
b) Zu diesem Zwecke wird die Oesterreichische
Nationalbank ein auf den Namen des
Ufficio Italiano dei Cambi lautendes Konto
in österreichischen Schilling mit der Bezeichnung
„Compte schillings autrichiens"
und das Ufficio Italiano dei Cambi ein auf
den Namen der Oesterreichischen Nationalbank
lautendes Lirekonto mit der Bezeichnung
„Conto lire" eröffnen.
c) Die oben in Absatz b behandelten Konten
können jederzeit auf Verlangen eines der
Vertragsteile kompensiert werden.
d) Die Durchführung der Zahlungen laut
obigem Absatz a erfolgt entweder unter
Einschaltung der oben in Absatz b angeführten
Konten oder über Schilling- und
Lire-Konten, welche österreichische und
italienische autorisierte Banken einander
eröffnen.
Artikel 2.
Die in Absatz a des Artikels 1 vorgesehenen
Operationen werden zum vertraglichen Umrechnungssatz
zwischen dem österreichischen
Schilling und der Lire durchgeführt, der durch
die Oesterreichische Nationalbank und das Ufficio
Italiano dei Cambi — unter Berücksichtigung
der vom Internationalen Währungsfonds anerkannten
Parität des österreichischen Schilling
gegenüber dem USA-$ und der Notierung des
USA-$ „Conti valutari" (arithmetisches Mittel
der art den Börsen von Rom und Mailand
kotierten Schlußkurse) in Italien — festgesetzt
wird.
Dieser Umrechnungssatz kann, so oft es im
Zuge allfälliger Änderungen der oben erwähnten
Parität oder Notierungen erforderlich ist, nach
den zwischen der Oesterreichischen Nationalbank
und dem Ufficio Italiano dei Cambi zu treffenden
diesbezüglichen Vereinbarungen geändert
werden.
Artikel 3.
Als laufende Zahlungen, deren Durchführung
genehmigt werden wird, gelten alle Zahlungen
betreffend kommerzielle und unsichtbare Transaktionen
zwischen Österreich und Italien im
Sinne der in diesem Zusammenhang von der
OEEC beschlossenen oder empfohlenen Prinzipien,
zu denen die Österreichische Bundesregierung
und die Italienische Regierung ihre
Zustimmung gehen.
Sonstige Zahlungen werden nur mit Bewilligung
der zuständigen österreichischen und italienischen
Stellen zugelassen.
Artikel 4.
Die USA-Dollarkonten „A" und „B", die in
Durchführung der Bestimmungen des am
22. Juni 1950 in Wien gezeichneten Zahlungsabkommens
auf den Namen der Oesterreichischen
Nationalbank beim Ufficio Italiano dei
Cambi eröffnet wurden, werden am Tage des
Inkrafttretens des gegenwärtigen Abkommens
abgeschlossen. Die Salden dieser Konten werden
dem in Artikel 1 b des gegenwärtigen Abkommens
vorgesehenen „Conto lire" gutgeschrieben
oder angelastet. Die Umwandlung dieser
Saldenbeträge in Lire erfolgt zum Kurs des
USA-$ in Italien, der für die Feststellung des
Umrechnungssatzes zwischen österreichischen
Schilling und Lire maßgeblich ist.
Artikel 5.
Die Behandlung aller sich etwa aus dem gegenwärtigen
Abkommen ergebenden technischen
Fragen obliegt der Oesterreichischen Nationalbank
und dem Ufficio Italiano dei Cambi.
Artikel 6.
a) Das gegenwärtige Abkommen tritt am
21. Mai 1956 in Kraft. Mit diesem Tage
verliert das am 22. Juni 1950 in Wien gezeichnete
Abkommen seine Gültigkeit.
b) Das gegenwärtige Abkommen gilt für
unbestimmte Zeit und kann jederzeit von
einem der Partner unter Einhaltung einer
dreimonatigen Frist gekündigt werden.
c) Unter Bedachtnahme auf die Tatsache, daß
die Regelung der Salden auf den in
obigem Artikel 1 b vorgesehenen Konten
im Rahmen des Abkommens über die
Gründung einer Europäischen Zahlungsunion
erfolgt, dem beide Länder als Vertragspartner
angehören, tritt das gegenwärtige
Abkommen im Falle der Beendigung
des EZU-Abkommens sowie im Falle
des Aufhörens der Mitgliedschaft des einen
oder des anderen der beiden Länder durch
Rücktritt oder Suspension unverzüglich
rechtswirksam außer Kraft. Die beiden
Regierungen werden sogleich, und zwar
nach Möglichkeit bereits vor Eintritt der
erwähnten Fälle, über den Abschluß eines
neuen Zahlungsabkommens beraten.
GESCHEHEN zu Wien, in doppelter Ausfertigung,
am 7. Mai 1956.
Für die
REPUBLIK ÖSTERREICH
Figl
Für die
ITALIENISCHE REPUBLIK
Corrias