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129. Bundesgesetz: Maßnahmen zur Abwehr und Tilgung der bei Haus- und Wildkaninchen sowie bei Hasen auftretenden Myxomatose.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Bundesgesetz: Maßnahmen zur Abwehr und Tilgung der bei Haus- und Wildkaninchen sowie bei Hasen auftretenden Myxomatose.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Anzeigepflicht.

(1) Erkrankungen von Haus- oder Wildkaninchen

sowie von Hasen (im folgenden zusammenfassend

Tiere genannt) an Myxomatose

oder Wahrnehmungen von Erscheinungen an

Tieren oder Tierteilen, die den Verdacht dieser

Krankheit erregen, sind anzuzeigen (Anzeigepflicht).

(2) Die Erscheinungen, die gemäß Abs. 1 zur

Anzeige verpflichten, sind in der Anlage festgesetzt.

(3) Zur Erstattung der Anzeige sind verpflichtet

a) bei Hauskaninchen der Tierhalter;

b) bei Wildkaninchen oder Hasen der Jagdausübungsberechtigte,

in dessen Jagdgebiet

die Tiere angetroffen wurden, bei

seiner Abwesenheit von der Gemeinde, in

der das Revier liegt, das Jagdaufsichtsorgan;

c) in Betrieben, in denen Tiere oder Tierteile

feilgehalten, verkauft oder sonst in

Verkehr gebracht werden, der Inhaber des

Betriebes.

(4) Zur Erstattung der Anzeige sind ferner

Tierärzte, Wasenmeister und die Angestellten

der Tierkörperverwertungsanstalten verpflichtet,

wenn sie von Erkrankungen oder Erscheinungen

im Sinne des Abs. 1 in Ausübung ihres Berufes

Kenntnis erlangen.

(5) Die Tierärzte haben die Anzeige an die

Bezirksverwaltungsbehörde und an den Bürgermeister,

die übrigen in den Abs. 3 und 4 genannten

Personen an den Bürgermeister zu erstatten.

(6) Die Anzeige ist vom hiezu Verpflichteten

unverzüglich (§ 17 des Gesetzes vom 6. August

1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr

und Tilgung von Tierseuchen, in der geltenden

Fassung, im nachfolgenden Tierseuchengesetz

genannt) zu erstatten. Die Bestimmung des § 17

zweiter Absatz des Tierseuchengesetzes findet

Anwendung.

(7) Tiere, an denen sich anzeigepflichtige Erscheinungen

zeigen, sind als seuchenverdächtig

anzusehen. Hauskaninchen, an denen sich solche

Erscheinungen zwar nicht zeigen, die aber mit

myxomatosekranken oder -verdächtigen Tieren

in demselben Bestande untergebracht oder sonst

mit solchen Tieren innerhalb der letzten

21 Tage in mittelbare oder unmittelbare Berührung

gekommen sind, gelten als ansteckungsverdächtig.

Wildkaninchen und Hasen sind

dann als ansteckungsverdächtig anzusehen, wenn

sie sich in einem Sperrgebiet (§ 4) oder in einem

Beobachtungsgebiet (§ 5) befinden.

§ 2. Vorläufige Maßnahmen des

Anzeigepflichtigen.

(1) Im Falle des Eintrittes der Anzeigepflicht

sind unverzüglich folgende vorläufige Maßnahmen

zu treffen

a) der Tierhalter (§ 1 Abs. 3 lit. a) hat die

kranken, seuchen- oder ansteckungsverdächtigen

Hauskaninchen von Orten,

wo die Gefahr der Ansteckung für andere

Tiere besteht, fernzuhalten und verendete

Hauskaninchen bis zum Eintreffen des

Amtstierarztes seuchensicher aufzubewahren;

b) der Jagdausübungsberechtigte, bei seiner

Abwesenheit von der Gemeinde, in der

das Revier liegt, das Jagdaufsichtsorgan

(§ 1 Abs. 3 lit. b) hat von den aufgefundenen

verendeten oder erlegten Hasen

und Wildkaninchen, die der Myxomatose

verdächtig sind, ein, erforderlichenfalls

zwei Stück in seuchensicherer Verpackung

an die nächste veterinärmedizinische Bundesanstalt

einzusenden und die restlichen

Tiere durch Verbrennen oder, nach vorausgegangener

Desinfektion, durch Vergraben

unschädlich zu beseitigen; die

Kosten der Einsendung hat der Jagdausübungsberechtigte

zu tragen;

c) der Betriebsinhaber (§ 1 Abs. 3 lit. c) hat

die kranken, seuchenverdächtigen, getöteten

oder verendeten Tiere sowie Teile von

solchen Tieren abzusondern und bis zum

Eintreffen des Amtstierarztes seuchensicher

aufzubewahren.

(2) Der Bürgermeister hat die Anzeige unverweilt

im kürzesten Wege an die Bezirksverwaltungsbehörde

weiterzuleiten und bei Hauskaninchen

die im § 20 zweiter Absatz des Tierseuchengesetzes

vorgesehenen Vorkehrungen zu

treffen.

§ 3. Seuchenerhebung. Vorläufige

Maßnahmen des Amtstierarztes.

(1) Erlangt eine Bezirksverwaltungsbehörde

davon Kenntnis, daß in einem Kaninchenbestande

im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. a oder in

einem Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. c

Myxomatose ausgebrochen ist oder der Verdacht

der Myxomatose vorliegt, so hat sie unverzüglich

den Amtstierarzt zur Seuchenerhebung in

den Bestand beziehungsweise in den Betrieb zu

entsenden. Der Tierhalter beziehungsweise der

Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Amtstierarzt

zu dem Bestande beziehungsweise in den

Betrieb Zutritt zu gewähren.

(2) Wird in einem Kaninchenbestande im

Sinne des § 1 Abs. 3 lit. a der Verdacht der

Myxomatose festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

sofort über den gesamten

Bestand vorläufig die Sperre (Bestandsperre) zu

verhängen. Diese hat zur Folge

a) die Hauskaninchen dürfen weder aus dem

Stall herausgebracht noch aus dem Bestande

entfernt werden; es ist Vorsorge zu

treffen, daß sie den Stall nicht verlassen

können; andere Hauskaninchen dürfen in

den Bestand nicht eingestellt werden;

b) getötete Hauskaninchen, Teile derselben

oder von solchen Tieren stammende Erzeugnisse

hat der Tierhalter, soweit sie

nicht an eine veterinärmedizinische Bundesanstalt

einzuschicken sind, unschädlich

zu beseitigen oder bis zum Eintreffen des

Befundes der Anstalt seuchensicher zu verwahren;

c) Stallungen und Geräte, Futternäpfe,

Transportkisten und sonstige Gegenstände,

mit denen die Hauskaninchen oder deren

Ausscheidungen in Berührung gekommen

sind, sind unter Aufsicht eines Organs

der Bezirksverwaltungsbehörde sorgfältig

zu reinigen und zu desinfizieren;

d) Kot, Dünger, Futterreste und sonstige Abfallstoffe

sowie Futter und Streumaterial,

welche mit Ausscheidungen kranker Tiere

oder mit verseuchten Gegenständen in Berührung

gekommen sein können, sind

durch Verbrennen oder nach vorausgegangener

Desinfektion durch tiefes Vergraben

unschädlich zu beseitigen;

e) Personen, welche in dem Seuchenstall oder

mit kranken Hauskaninchen beschäftigt

waren, haben sich sogleich nach der Arbeit

die Hände, die Kleider und, soweit sie Stallungen

betreten haben, vor dem Verlassen

derselben auch das Schuhwerk, gegebenenfalls

die bloßen Füße, zu reinigen und zu

desinfizieren;

f) falls sich der Tierhalter nicht zur Tötung

der myxomatosekranken oder verdächtigen

Kaninchen entschließt, hat er die Ställe

mit engmaschigem Mückengitter zu versehen,

das geeignet ist, das Eindringen von

Insekten, Stechfliegen und Stechmücken in

das Innere der Stallungen durch bestehende

Öffnungen und Spalten zu verhindern.

(3) Für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. c,

in denen lebende Tiere gehalten werden, gelten

die Bestimmungen der Abs. 2 und 5 sinngemäß.

(4) Wird in einem Kaninchenbestand oder in

einem Betrieb vom Amtstierarzt an Tieren oder

Tierteilen der Verdacht der Myxomatose festgestellt,

so hat dieser ein, erforderlichenfalls

zwei von ihm ausgewählte tote Tiere oder Tierteile

an die nächste veterinärmedizinische Bundesanstalt

in seuchensicherer Verpackung einzusenden.

In Ermangelung von toten Tieren hat der

Amtstierarzt die Tötung eines, erforderlichenfalls

zweier Tiere zu verfügen. Der Tierhalter

beziehungsweise der Betriebsinhaber ist verpflichtet,

das vom Amtsderarzt ausgewählte Material

unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Bestandsperre ist aufzuheben, wenn

sich der Verdacht der Myxomatose als nicht zutreffend

erweist.

§ 4. Verhängung der Gebietssperre.

Sonstige Vorkehrungen

nach Feststellung der Myxomatose.

(1) Stellt eine Bezirksverwaltungsbehörde in

einer Gemeinde an Tieren Myxomatose fest, so

hat sie über diese Gemeinde sowie über die angrenzenden

Gemeinden die Sperre (Gebietssperre)

zu verhängen. Eine derartige Anordnung

ist durch öffentlichen Anschlag oder sonst in

ortsüblicher Weise zu verlautbaren.

(2) Wird nur bei Hauskaninchen Myxomatose

festgestellt, so ist die Gebietssperre nur über die

Gemeinde mit dem verseuchten Bestand zu verhängen.

(s) Wenn die geographischen Verhältnisse es

angezeigt erscheinen lassen, kann der Bereich

eines Sperrgebietes abweichend von den Abs. 1

und 2 abgegrenzt werden.

(4) Für ein Sperrgebiet gelten folgende Vorschriften

a) Das Verbringen von Tieren im lebenden

oder toten Zustande sowie von Teilen

oder Erzeugnissen solcher Tiere aus dem

Sperrgebiet ist verboten; als Verbringen

ist nicht anzusehen das Einsenden solcher

Gegenstände an veterinärmedizinische

Bundesanstalten ;

b) über sämtliche Hauskaninchenbestände, in

denen Myxomatose festgestellt wird, ist

die Bestandsperre (§ 3 Abs. 2) zu verhängen;

wurde diese über einen Bestand bereits

auf Grund des § 3 Abs. 2 verhängt,

so bleibt sie, wenn der Verdacht der

Myxomatose sich als zutreffend erwiesen

hat, aufrecht;

c) das Belegen von Hauskaninchen darf nur

mit bestandseigenen, im gleichen Gehöfte

untergebrachten Tieren erfolgen;

d) der Jagdausübungsberechtigte, bei seiner

Abwesenheit von der Gemeinde, in der

sich das im Sperrgebiet liegende Revier befindet,

das Jagdaufsichtsorgan, hat in verstärktem

Ausmaße Streifen durchzuführen,

wobei auf myxomatoseverdächtige

lebende sowie verendete Wildkaninchen

und Hasen zu achten ist; seuchenkranke

und seuchenverdächtige Wildkaninchen

und Hasen sind auch während der Schonzeit

abzuschießen;

e) der Touristenverkehr ist auf die öffentlichen

Wege beschränkt;

f) die Bezirksverwaltungsbehörde kann den

Abschuß oder das Vergiften von Tieren,

die die Seuche übertragen können, anordnen;

g) die Bezirksverwaltungsbehörde kann den

Abschuß oder das Vergiften des Raubwildes

verbieten.

(5) Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung beziehungsweise

Einsendung von verendeten Tieren

gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b besteht nicht,

wenn solche Maßnahmen zur Feststellung der

Ausbreitung der Seuche in einem Sperrgebiet

nicht mehr notwendig sind. Wann dies der Fall

ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch

Verordnung festzustellen. Wird eine solche Verordnung

erlassen, so ist auch von Maßnahmen

gemäß § 3 Abs. 1 Abstand zu nehmen.

(6) Wird in einem Betrieb im Sinne des § 1

Abs. 3 lit. c Myxomatose festgestellt, so hat der

Amtstierarzt

a) den Herkunftsort der Tiere oder Tierteile

festzustellen;

b) zu verfügen, daß der Betriebsinhaber die

an Myxomatose erkrankten, dieser Seuche

verdächtigen oder ansteckungsverdächtigen

Tiere zu töten, die getöteten oder verendeten

Tiere auf unschädliche Weise zu

beseitigen sowie die Teile und Erzeugnisse

solcher Tiere, die desinfiziert werden

können, auf seine Kosten zu desinfizieren,

sonst aber zu vernichten hat.

(7) Wenn die Myxomatose im Bundesgebiet

auftritt und die Seuchenlage es erfordert, kann

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

für das gefährdete Gebiet verordnen,

daß das Verbringen von Tieren auf Tiermärkte,

Tierauktionen, Tierschauen und dergleichen verboten

ist. § 2 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes

findet Anwendung.

§ 5. Beobachtungsgebiet.

(1) Wird über eine Gemeinde die Gebietssperre

(§ 4) verhängt, so sind gleichzeitig die

übrigen Teile des politischen Bezirkes, in dem

das Sperrgebiet liegt, sowie die angrenzenden

politischen Bezirke von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

zum Beobachtungsgebiet zu

erklären. Die Erklärung ist durch öffentlichen

Anschlag oder sonst in ortsüblicher Weise zu

verlautbaren.

(2) Tritt in einem an das Bundesgebiet angrenzenden

Gebiet die Myxomatose auf, so sind

die an dieses Gebiet angrenzenden politischen

Bezirke zum Beobachtungsgebiet zu erklären.

(3) Das Verbringen von Tieren im lebenden

oder toten Zustande sowie von Teilen oder Erzeugnissen

solcher Tiere aus dem Beobachtungsgebiet

ist verboten. Als Verbringen ist nicht anzusehen

das Einsenden solcher Gegenstände an

veterinärmedizinische Bundesanstalten.

(4) Für das Beobachtungsgebiet gelten die Bestimmungen

des § 4 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d

sinngemäß.

§ 6. Veröffentlichung des Seuchenausbruches.

Hinsichtlich der Veröffentlichung des Seuchenausbruches

finden die Bestimmungen des § 27

des Tierseuchengesetzes Anwendung.

§ 7. Tötung und Verwertung von

Tieren.

(1) Es ist verboten, an Myxomatose erkrankte

oder dieser Seuche verdächtige Tiere, Teile oder

Erzeugnisse solcher Tiere zu verwenden oder in

Verkehr zu bringen.

(2) Myxomatosekranke, dieser Seuche verdächtige

oder ansteckungsverdächtige Hauskaninchen

dürfen nur im Bestande getötet werden. Das

gleiche gilt auch für solche Tiere, die in Betrieben

(§ 1 Abs. 3 lit. c) gehalten werden. Die

Tötung myxomatosekranker oder -verdächtiger

Tiere zum Zwecke des Fleischgenusses ist verboten.

Werden ansteckungsverdächtige Tiere getötet,

dürfen das Fleisch solcher Tiere sowie die

für den menschlichen Genuß nicht verwertbaren

Teile aus dem Bestande oder Betriebe nicht entfernt

werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde

kann jedoch das Verbringen von entseuchtem

Fleisch aus dem Bestande oder Betriebe bewilligen.

Die für den menschlichen Genuß nicht

verwertbaren Teile solcher Tiere, einschließlich

der Felle, sind auf unschädliche Weise, wenn

möglich durch Verbrennen, zu beseitigen.

(3) Getötete oder gefallene myxomatosekranke

oder -verdächtige Tiere dürfen nicht abgehäutet

werden und sind unter Aufsicht eines Organs

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Haut und

Haaren mit aller Beschleunigung durch Verbrennen

oder durch Vergraben unschädlich zu

beseitigen. Jedoch dürfen Tiere unter Leitung

des Amtstierarztes obduziert werden, wenn dies

zur Klärung der Frage, ob ein Seuchenfall vorliegt,

erforderlich ist.

§ 8. Impfung.

Die Vornahme von Impfungen gegen die

Myxomatose der Tiere ist verboten. Das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

kann jedoch im Einzelfalle hievon Ausnahmen

bewilligen.

§ 9. Aufhebung der Sperrmaßnahmen.

(1) Die Bestandsperre ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

aufzuheben, wenn keine

kranken Tiere mehr vorhanden sind und während

21 Tagen nach dem letzten Genesungs-,

Schlachtungs- oder Verendungsfall, vom letzten

dieser Fälle an gerechnet, keine Erkrankungen

mehr im Bestande vorgekommen sind und die

vorschriftsmäßige Reinigung und Desinfektion

der verseuchten Stallungen, des Düngers sowie

der Geräte vollzogen ist.

(2) Die Gebietssperre ist aufzuheben, wenn im

Sperrgebiet keine kranken und verdächtigen

Tiere mehr vorhanden und während der letzten

sechs Monate keine Erkrankungs- und Verendungsfälle

im Sperrgebiet mehr vorgekommen

sind.

(3) Wurde in einem Sperrgebiet nur bei Hauskaninchen

Myxomatose festgestellt, so ist die

Gebietssperre gleichzeitig mit der Aufhebung

der letzten Bestandsperre im Sperrgebiet aufzuheben.

(4) Mit der Aufhebung der Gebietssperre erlischt

auch die Erklärung zum Beobachtungsgebiet,

frühestens jedoch drei Monate nach

deren Anordnung.

(5) Die Aufhebung der Gebietssperre und das

Erlöschen der Erklärung zum Beobachtungsgebiet

sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

durch öffentlichen Anschlag oder sonst in ortsüblicher

Weise zu verlautbaren.

§ 10. Entschädigung.

(1) Wenn die Myxomatose in einer Gegend

nur vereinzelt vorkommt, kann, unbeschadet

der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und 4, die

Tötung der seuchenkranken, -verdächtigen und

ansteckungsverdächtigen Hauskaninchen vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

angeordnet werden, wenn anzunehmen

ist, daß die Seuche dadurch rasch getilgt werden

kann.

(2) Für auf behördliche Anordnung gemäß

Abs. 1 getötete ansteckungsverdächtige Hauskaninchen

ist aus dem Bundesschatze eine Entschädigung

von 50 v. H. des gemeinen Wertes

zu gewähren.

(3) Der gemeine Wert ist vom Amtstierarzt

noch vor der Tötung nach Maßgabe eines Werttarifes

zu ermitteln, der vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen-

und sonstigen preisbestimmenden Merkmale

halbjährlich festzusetzen und im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" zu verlautbaren ist.

(4) Auf das Entschädigungsverfahren finden

im übrigen die Bestimmungen der §§ 49, 50,

53, 54 und 56 bis 58 des Tierseuchengesetzes

sinngemäß Anwendung.

(5) Die Dauer der in den §§ 53 lit. d und 54

des Tierseuchengesetzes vorgesehenen Frist bei

der Myxomatose der Hauskaninchen beträgt

21 Tage.

§ 11. Tragung der Kosten.

Auf die Tragung der Kosten aus Anlaß der

Bekämpfung der Myxomatose finden die Bestimmungen

des § 61 des Tierseuchengesetzes

sinngemäß Anwendung.

§ 12. Strafbestimmungen.

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sind, soweit nicht in

anderen Gesetzen strengere Strafbestimmungen

festgesetzt sind, als Verwaltungsübertretung mit

Arrest bis zu vier Wochen oder mit Geld bis

zu 3000 S zu bestrafen.

(2) Der Verfall der Tiere, Tierteile, tierischen

Erzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, die den

Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, ist

auszusprechen.

§ 13. Vollzugsklausel.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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