129. Bundesgesetz: Maßnahmen zur Abwehr und Tilgung der bei Haus- und Wildkaninchen sowie bei Hasen auftretenden Myxomatose.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Anzeigepflicht.
(1) Erkrankungen von Haus- oder Wildkaninchen
sowie von Hasen (im folgenden zusammenfassend
Tiere genannt) an Myxomatose
oder Wahrnehmungen von Erscheinungen an
Tieren oder Tierteilen, die den Verdacht dieser
Krankheit erregen, sind anzuzeigen (Anzeigepflicht).
(2) Die Erscheinungen, die gemäß Abs. 1 zur
Anzeige verpflichten, sind in der Anlage festgesetzt.
(3) Zur Erstattung der Anzeige sind verpflichtet
a) bei Hauskaninchen der Tierhalter;
b) bei Wildkaninchen oder Hasen der Jagdausübungsberechtigte,
in dessen Jagdgebiet
die Tiere angetroffen wurden, bei
seiner Abwesenheit von der Gemeinde, in
der das Revier liegt, das Jagdaufsichtsorgan;
c) in Betrieben, in denen Tiere oder Tierteile
feilgehalten, verkauft oder sonst in
Verkehr gebracht werden, der Inhaber des
Betriebes.
(4) Zur Erstattung der Anzeige sind ferner
Tierärzte, Wasenmeister und die Angestellten
der Tierkörperverwertungsanstalten verpflichtet,
wenn sie von Erkrankungen oder Erscheinungen
im Sinne des Abs. 1 in Ausübung ihres Berufes
Kenntnis erlangen.
(5) Die Tierärzte haben die Anzeige an die
Bezirksverwaltungsbehörde und an den Bürgermeister,
die übrigen in den Abs. 3 und 4 genannten
Personen an den Bürgermeister zu erstatten.
(6) Die Anzeige ist vom hiezu Verpflichteten
unverzüglich (§ 17 des Gesetzes vom 6. August
1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr
und Tilgung von Tierseuchen, in der geltenden
Fassung, im nachfolgenden Tierseuchengesetz
genannt) zu erstatten. Die Bestimmung des § 17
zweiter Absatz des Tierseuchengesetzes findet
Anwendung.
(7) Tiere, an denen sich anzeigepflichtige Erscheinungen
zeigen, sind als seuchenverdächtig
anzusehen. Hauskaninchen, an denen sich solche
Erscheinungen zwar nicht zeigen, die aber mit
myxomatosekranken oder -verdächtigen Tieren
in demselben Bestande untergebracht oder sonst
mit solchen Tieren innerhalb der letzten
21 Tage in mittelbare oder unmittelbare Berührung
gekommen sind, gelten als ansteckungsverdächtig.
Wildkaninchen und Hasen sind
dann als ansteckungsverdächtig anzusehen, wenn
sie sich in einem Sperrgebiet (§ 4) oder in einem
Beobachtungsgebiet (§ 5) befinden.
§ 2. Vorläufige Maßnahmen des
Anzeigepflichtigen.
(1) Im Falle des Eintrittes der Anzeigepflicht
sind unverzüglich folgende vorläufige Maßnahmen
zu treffen
a) der Tierhalter (§ 1 Abs. 3 lit. a) hat die
kranken, seuchen- oder ansteckungsverdächtigen
Hauskaninchen von Orten,
wo die Gefahr der Ansteckung für andere
Tiere besteht, fernzuhalten und verendete
Hauskaninchen bis zum Eintreffen des
Amtstierarztes seuchensicher aufzubewahren;
b) der Jagdausübungsberechtigte, bei seiner
Abwesenheit von der Gemeinde, in der
das Revier liegt, das Jagdaufsichtsorgan
(§ 1 Abs. 3 lit. b) hat von den aufgefundenen
verendeten oder erlegten Hasen
und Wildkaninchen, die der Myxomatose
verdächtig sind, ein, erforderlichenfalls
zwei Stück in seuchensicherer Verpackung
an die nächste veterinärmedizinische Bundesanstalt
einzusenden und die restlichen
Tiere durch Verbrennen oder, nach vorausgegangener
Desinfektion, durch Vergraben
unschädlich zu beseitigen; die
Kosten der Einsendung hat der Jagdausübungsberechtigte
zu tragen;
c) der Betriebsinhaber (§ 1 Abs. 3 lit. c) hat
die kranken, seuchenverdächtigen, getöteten
oder verendeten Tiere sowie Teile von
solchen Tieren abzusondern und bis zum
Eintreffen des Amtstierarztes seuchensicher
aufzubewahren.
(2) Der Bürgermeister hat die Anzeige unverweilt
im kürzesten Wege an die Bezirksverwaltungsbehörde
weiterzuleiten und bei Hauskaninchen
die im § 20 zweiter Absatz des Tierseuchengesetzes
vorgesehenen Vorkehrungen zu
treffen.
§ 3. Seuchenerhebung. Vorläufige
Maßnahmen des Amtstierarztes.
(1) Erlangt eine Bezirksverwaltungsbehörde
davon Kenntnis, daß in einem Kaninchenbestande
im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. a oder in
einem Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. c
Myxomatose ausgebrochen ist oder der Verdacht
der Myxomatose vorliegt, so hat sie unverzüglich
den Amtstierarzt zur Seuchenerhebung in
den Bestand beziehungsweise in den Betrieb zu
entsenden. Der Tierhalter beziehungsweise der
Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Amtstierarzt
zu dem Bestande beziehungsweise in den
Betrieb Zutritt zu gewähren.
(2) Wird in einem Kaninchenbestande im
Sinne des § 1 Abs. 3 lit. a der Verdacht der
Myxomatose festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
sofort über den gesamten
Bestand vorläufig die Sperre (Bestandsperre) zu
verhängen. Diese hat zur Folge
a) die Hauskaninchen dürfen weder aus dem
Stall herausgebracht noch aus dem Bestande
entfernt werden; es ist Vorsorge zu
treffen, daß sie den Stall nicht verlassen
können; andere Hauskaninchen dürfen in
den Bestand nicht eingestellt werden;
b) getötete Hauskaninchen, Teile derselben
oder von solchen Tieren stammende Erzeugnisse
hat der Tierhalter, soweit sie
nicht an eine veterinärmedizinische Bundesanstalt
einzuschicken sind, unschädlich
zu beseitigen oder bis zum Eintreffen des
Befundes der Anstalt seuchensicher zu verwahren;
c) Stallungen und Geräte, Futternäpfe,
Transportkisten und sonstige Gegenstände,
mit denen die Hauskaninchen oder deren
Ausscheidungen in Berührung gekommen
sind, sind unter Aufsicht eines Organs
der Bezirksverwaltungsbehörde sorgfältig
zu reinigen und zu desinfizieren;
d) Kot, Dünger, Futterreste und sonstige Abfallstoffe
sowie Futter und Streumaterial,
welche mit Ausscheidungen kranker Tiere
oder mit verseuchten Gegenständen in Berührung
gekommen sein können, sind
durch Verbrennen oder nach vorausgegangener
Desinfektion durch tiefes Vergraben
unschädlich zu beseitigen;
e) Personen, welche in dem Seuchenstall oder
mit kranken Hauskaninchen beschäftigt
waren, haben sich sogleich nach der Arbeit
die Hände, die Kleider und, soweit sie Stallungen
betreten haben, vor dem Verlassen
derselben auch das Schuhwerk, gegebenenfalls
die bloßen Füße, zu reinigen und zu
desinfizieren;
f) falls sich der Tierhalter nicht zur Tötung
der myxomatosekranken oder verdächtigen
Kaninchen entschließt, hat er die Ställe
mit engmaschigem Mückengitter zu versehen,
das geeignet ist, das Eindringen von
Insekten, Stechfliegen und Stechmücken in
das Innere der Stallungen durch bestehende
Öffnungen und Spalten zu verhindern.
(3) Für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. c,
in denen lebende Tiere gehalten werden, gelten
die Bestimmungen der Abs. 2 und 5 sinngemäß.
(4) Wird in einem Kaninchenbestand oder in
einem Betrieb vom Amtstierarzt an Tieren oder
Tierteilen der Verdacht der Myxomatose festgestellt,
so hat dieser ein, erforderlichenfalls
zwei von ihm ausgewählte tote Tiere oder Tierteile
an die nächste veterinärmedizinische Bundesanstalt
in seuchensicherer Verpackung einzusenden.
In Ermangelung von toten Tieren hat der
Amtstierarzt die Tötung eines, erforderlichenfalls
zweier Tiere zu verfügen. Der Tierhalter
beziehungsweise der Betriebsinhaber ist verpflichtet,
das vom Amtsderarzt ausgewählte Material
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Bestandsperre ist aufzuheben, wenn
sich der Verdacht der Myxomatose als nicht zutreffend
erweist.
§ 4. Verhängung der Gebietssperre.
Sonstige Vorkehrungen
nach Feststellung der Myxomatose.
(1) Stellt eine Bezirksverwaltungsbehörde in
einer Gemeinde an Tieren Myxomatose fest, so
hat sie über diese Gemeinde sowie über die angrenzenden
Gemeinden die Sperre (Gebietssperre)
zu verhängen. Eine derartige Anordnung
ist durch öffentlichen Anschlag oder sonst in
ortsüblicher Weise zu verlautbaren.
(2) Wird nur bei Hauskaninchen Myxomatose
festgestellt, so ist die Gebietssperre nur über die
Gemeinde mit dem verseuchten Bestand zu verhängen.
(s) Wenn die geographischen Verhältnisse es
angezeigt erscheinen lassen, kann der Bereich
eines Sperrgebietes abweichend von den Abs. 1
und 2 abgegrenzt werden.
(4) Für ein Sperrgebiet gelten folgende Vorschriften
a) Das Verbringen von Tieren im lebenden
oder toten Zustande sowie von Teilen
oder Erzeugnissen solcher Tiere aus dem
Sperrgebiet ist verboten; als Verbringen
ist nicht anzusehen das Einsenden solcher
Gegenstände an veterinärmedizinische
Bundesanstalten ;
b) über sämtliche Hauskaninchenbestände, in
denen Myxomatose festgestellt wird, ist
die Bestandsperre (§ 3 Abs. 2) zu verhängen;
wurde diese über einen Bestand bereits
auf Grund des § 3 Abs. 2 verhängt,
so bleibt sie, wenn der Verdacht der
Myxomatose sich als zutreffend erwiesen
hat, aufrecht;
c) das Belegen von Hauskaninchen darf nur
mit bestandseigenen, im gleichen Gehöfte
untergebrachten Tieren erfolgen;
d) der Jagdausübungsberechtigte, bei seiner
Abwesenheit von der Gemeinde, in der
sich das im Sperrgebiet liegende Revier befindet,
das Jagdaufsichtsorgan, hat in verstärktem
Ausmaße Streifen durchzuführen,
wobei auf myxomatoseverdächtige
lebende sowie verendete Wildkaninchen
und Hasen zu achten ist; seuchenkranke
und seuchenverdächtige Wildkaninchen
und Hasen sind auch während der Schonzeit
abzuschießen;
e) der Touristenverkehr ist auf die öffentlichen
Wege beschränkt;
f) die Bezirksverwaltungsbehörde kann den
Abschuß oder das Vergiften von Tieren,
die die Seuche übertragen können, anordnen;
g) die Bezirksverwaltungsbehörde kann den
Abschuß oder das Vergiften des Raubwildes
verbieten.
(5) Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung beziehungsweise
Einsendung von verendeten Tieren
gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b besteht nicht,
wenn solche Maßnahmen zur Feststellung der
Ausbreitung der Seuche in einem Sperrgebiet
nicht mehr notwendig sind. Wann dies der Fall
ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch
Verordnung festzustellen. Wird eine solche Verordnung
erlassen, so ist auch von Maßnahmen
gemäß § 3 Abs. 1 Abstand zu nehmen.
(6) Wird in einem Betrieb im Sinne des § 1
Abs. 3 lit. c Myxomatose festgestellt, so hat der
Amtstierarzt
a) den Herkunftsort der Tiere oder Tierteile
festzustellen;
b) zu verfügen, daß der Betriebsinhaber die
an Myxomatose erkrankten, dieser Seuche
verdächtigen oder ansteckungsverdächtigen
Tiere zu töten, die getöteten oder verendeten
Tiere auf unschädliche Weise zu
beseitigen sowie die Teile und Erzeugnisse
solcher Tiere, die desinfiziert werden
können, auf seine Kosten zu desinfizieren,
sonst aber zu vernichten hat.
(7) Wenn die Myxomatose im Bundesgebiet
auftritt und die Seuchenlage es erfordert, kann
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
für das gefährdete Gebiet verordnen,
daß das Verbringen von Tieren auf Tiermärkte,
Tierauktionen, Tierschauen und dergleichen verboten
ist. § 2 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes
findet Anwendung.
§ 5. Beobachtungsgebiet.
(1) Wird über eine Gemeinde die Gebietssperre
(§ 4) verhängt, so sind gleichzeitig die
übrigen Teile des politischen Bezirkes, in dem
das Sperrgebiet liegt, sowie die angrenzenden
politischen Bezirke von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
zum Beobachtungsgebiet zu
erklären. Die Erklärung ist durch öffentlichen
Anschlag oder sonst in ortsüblicher Weise zu
verlautbaren.
(2) Tritt in einem an das Bundesgebiet angrenzenden
Gebiet die Myxomatose auf, so sind
die an dieses Gebiet angrenzenden politischen
Bezirke zum Beobachtungsgebiet zu erklären.
(3) Das Verbringen von Tieren im lebenden
oder toten Zustande sowie von Teilen oder Erzeugnissen
solcher Tiere aus dem Beobachtungsgebiet
ist verboten. Als Verbringen ist nicht anzusehen
das Einsenden solcher Gegenstände an
veterinärmedizinische Bundesanstalten.
(4) Für das Beobachtungsgebiet gelten die Bestimmungen
des § 4 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d
sinngemäß.
§ 6. Veröffentlichung des Seuchenausbruches.
Hinsichtlich der Veröffentlichung des Seuchenausbruches
finden die Bestimmungen des § 27
des Tierseuchengesetzes Anwendung.
§ 7. Tötung und Verwertung von
Tieren.
(1) Es ist verboten, an Myxomatose erkrankte
oder dieser Seuche verdächtige Tiere, Teile oder
Erzeugnisse solcher Tiere zu verwenden oder in
Verkehr zu bringen.
(2) Myxomatosekranke, dieser Seuche verdächtige
oder ansteckungsverdächtige Hauskaninchen
dürfen nur im Bestande getötet werden. Das
gleiche gilt auch für solche Tiere, die in Betrieben
(§ 1 Abs. 3 lit. c) gehalten werden. Die
Tötung myxomatosekranker oder -verdächtiger
Tiere zum Zwecke des Fleischgenusses ist verboten.
Werden ansteckungsverdächtige Tiere getötet,
dürfen das Fleisch solcher Tiere sowie die
für den menschlichen Genuß nicht verwertbaren
Teile aus dem Bestande oder Betriebe nicht entfernt
werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde
kann jedoch das Verbringen von entseuchtem
Fleisch aus dem Bestande oder Betriebe bewilligen.
Die für den menschlichen Genuß nicht
verwertbaren Teile solcher Tiere, einschließlich
der Felle, sind auf unschädliche Weise, wenn
möglich durch Verbrennen, zu beseitigen.
(3) Getötete oder gefallene myxomatosekranke
oder -verdächtige Tiere dürfen nicht abgehäutet
werden und sind unter Aufsicht eines Organs
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Haut und
Haaren mit aller Beschleunigung durch Verbrennen
oder durch Vergraben unschädlich zu
beseitigen. Jedoch dürfen Tiere unter Leitung
des Amtstierarztes obduziert werden, wenn dies
zur Klärung der Frage, ob ein Seuchenfall vorliegt,
erforderlich ist.
§ 8. Impfung.
Die Vornahme von Impfungen gegen die
Myxomatose der Tiere ist verboten. Das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
kann jedoch im Einzelfalle hievon Ausnahmen
bewilligen.
§ 9. Aufhebung der Sperrmaßnahmen.
(1) Die Bestandsperre ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
aufzuheben, wenn keine
kranken Tiere mehr vorhanden sind und während
21 Tagen nach dem letzten Genesungs-,
Schlachtungs- oder Verendungsfall, vom letzten
dieser Fälle an gerechnet, keine Erkrankungen
mehr im Bestande vorgekommen sind und die
vorschriftsmäßige Reinigung und Desinfektion
der verseuchten Stallungen, des Düngers sowie
der Geräte vollzogen ist.
(2) Die Gebietssperre ist aufzuheben, wenn im
Sperrgebiet keine kranken und verdächtigen
Tiere mehr vorhanden und während der letzten
sechs Monate keine Erkrankungs- und Verendungsfälle
im Sperrgebiet mehr vorgekommen
sind.
(3) Wurde in einem Sperrgebiet nur bei Hauskaninchen
Myxomatose festgestellt, so ist die
Gebietssperre gleichzeitig mit der Aufhebung
der letzten Bestandsperre im Sperrgebiet aufzuheben.
(4) Mit der Aufhebung der Gebietssperre erlischt
auch die Erklärung zum Beobachtungsgebiet,
frühestens jedoch drei Monate nach
deren Anordnung.
(5) Die Aufhebung der Gebietssperre und das
Erlöschen der Erklärung zum Beobachtungsgebiet
sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
durch öffentlichen Anschlag oder sonst in ortsüblicher
Weise zu verlautbaren.
§ 10. Entschädigung.
(1) Wenn die Myxomatose in einer Gegend
nur vereinzelt vorkommt, kann, unbeschadet
der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und 4, die
Tötung der seuchenkranken, -verdächtigen und
ansteckungsverdächtigen Hauskaninchen vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
angeordnet werden, wenn anzunehmen
ist, daß die Seuche dadurch rasch getilgt werden
kann.
(2) Für auf behördliche Anordnung gemäß
Abs. 1 getötete ansteckungsverdächtige Hauskaninchen
ist aus dem Bundesschatze eine Entschädigung
von 50 v. H. des gemeinen Wertes
zu gewähren.
(3) Der gemeine Wert ist vom Amtstierarzt
noch vor der Tötung nach Maßgabe eines Werttarifes
zu ermitteln, der vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen-
und sonstigen preisbestimmenden Merkmale
halbjährlich festzusetzen und im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" zu verlautbaren ist.
(4) Auf das Entschädigungsverfahren finden
im übrigen die Bestimmungen der §§ 49, 50,
53, 54 und 56 bis 58 des Tierseuchengesetzes
sinngemäß Anwendung.
(5) Die Dauer der in den §§ 53 lit. d und 54
des Tierseuchengesetzes vorgesehenen Frist bei
der Myxomatose der Hauskaninchen beträgt
21 Tage.
§ 11. Tragung der Kosten.
Auf die Tragung der Kosten aus Anlaß der
Bekämpfung der Myxomatose finden die Bestimmungen
des § 61 des Tierseuchengesetzes
sinngemäß Anwendung.
§ 12. Strafbestimmungen.
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sind, soweit nicht in
anderen Gesetzen strengere Strafbestimmungen
festgesetzt sind, als Verwaltungsübertretung mit
Arrest bis zu vier Wochen oder mit Geld bis
zu 3000 S zu bestrafen.
(2) Der Verfall der Tiere, Tierteile, tierischen
Erzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, die den
Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, ist
auszusprechen.
§ 13. Vollzugsklausel.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
betraut.