129. Bundesgesetz: Pferdetoto-Gesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Pferdetoto im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist die Annahme und Durchführung von Wetten
über den Ausgang mehrerer Pferderennen (Kollektivwetten).
§ 2. (1) Der Pferdetoto fällt unter das Glücksspielmonopol
des Bundes. Er wird von der
Dienststelle für Staatslotterien mittels der Einrichtungen
des Sporttotos ausgeübt.
(2) Das Nähere über die Annahme und Durchführung
der Wetten wird vom Bundesministerium
für Finanzen im Amtsblatt zur „Wiener
Zeitung" bekanntgegeben.
§ 3. (1) Von dem nach den Grundsätzen einer
ordentlichen kaufmännischen Gebarung sich ergebenden
jährlichen Reinertrag des Pferdetotos
sind 50 v. H. zur Förderung des Pferderennsports
und 25 v. H. zur Förderung von Kunst
und Wissenschaft zu verwenden; der Rest fließt
dem Bund zu.
(2) Die dem Bund für Zwecke der Förderung
von Kunst und Wissenschaft zufließenden Beträge
werden vom Bundesministerium für Unterricht
für diese Zwecke verwendet; Eine Unterstützung
bundeseigener Unternehmungen kommt
dabei nicht in Betracht. Die Einnahmen sind in
ihrer vollen Höhe im Bundesvoranschlag als
zweckgebundene Einnahmen, die Ausgaben in
gleicher Höhe wie die Einnahmen bei einem
eigenen finanzgesetzlichen Ansatz als Ausgaben
nach Maßgabe der eigenen Einnahmen zu veranschlagen.
§ 4. Die Einsätze und Gewinste des Pferdetotos
unterliegen den Gebühren nach § 33 TP 17
Z. 6 des Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184,
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5. Auf die im § 1 angeführten Glücksspiele
finden die Bestimmungen des Gesetzes vom
28. Juli 1919, StGBl. Nr. 388, betreffend Gebühren
von Totalisateur- und Buchmacherwetten
sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des
Winkelwettwesens, keine Anwendung.
§ 6. Wer entgegen den Bestimmungen des § 2
dieses Buhdesgesetzes einen Pferdetoto ankündigt
oder durchführt, begeht, auch wenn keine unmittelbare
oder mittelbare Geldleistung der Mitspielenden
vorliegt, eine Verwaltungsübertretung
und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu
sechs Wochen bestraft, sofern nicht ein gerichtlich
zu verfolgender oder nach anderen Vorschriften
strenger zu ahndender Tatbestand vorliegt.
Bei erschwerenden Umständen können
Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt
werden. Geldbeträge, die durch die Vorbereitung
oder Abhaltung eines solchen Pferdetotos ein-
gegangen sind, sind ohne Rücksicht darauf, wem
sie gehören, für verfallen zu erklären.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich
der Verwendung des zur Förderung von
Kunst und Wissenschaft bestimmten Anteiles aus
dem Reingewinn das Bundesministerium für
Unterricht betraut.