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129. Bundesgesetz: Pferdetoto-Gesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Bundesgesetz: Pferdetoto-Gesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Pferdetoto im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist die Annahme und Durchführung von Wetten

über den Ausgang mehrerer Pferderennen (Kollektivwetten).

§ 2. (1) Der Pferdetoto fällt unter das Glücksspielmonopol

des Bundes. Er wird von der

Dienststelle für Staatslotterien mittels der Einrichtungen

des Sporttotos ausgeübt.

(2) Das Nähere über die Annahme und Durchführung

der Wetten wird vom Bundesministerium

für Finanzen im Amtsblatt zur „Wiener

Zeitung" bekanntgegeben.

§ 3. (1) Von dem nach den Grundsätzen einer

ordentlichen kaufmännischen Gebarung sich ergebenden

jährlichen Reinertrag des Pferdetotos

sind 50 v. H. zur Förderung des Pferderennsports

und 25 v. H. zur Förderung von Kunst

und Wissenschaft zu verwenden; der Rest fließt

dem Bund zu.

(2) Die dem Bund für Zwecke der Förderung

von Kunst und Wissenschaft zufließenden Beträge

werden vom Bundesministerium für Unterricht

für diese Zwecke verwendet; Eine Unterstützung

bundeseigener Unternehmungen kommt

dabei nicht in Betracht. Die Einnahmen sind in

ihrer vollen Höhe im Bundesvoranschlag als

zweckgebundene Einnahmen, die Ausgaben in

gleicher Höhe wie die Einnahmen bei einem

eigenen finanzgesetzlichen Ansatz als Ausgaben

nach Maßgabe der eigenen Einnahmen zu veranschlagen.

§ 4. Die Einsätze und Gewinste des Pferdetotos

unterliegen den Gebühren nach § 33 TP 17

Z. 6 des Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184,

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5. Auf die im § 1 angeführten Glücksspiele

finden die Bestimmungen des Gesetzes vom

28. Juli 1919, StGBl. Nr. 388, betreffend Gebühren

von Totalisateur- und Buchmacherwetten

sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des

Winkelwettwesens, keine Anwendung.

§ 6. Wer entgegen den Bestimmungen des § 2

dieses Buhdesgesetzes einen Pferdetoto ankündigt

oder durchführt, begeht, auch wenn keine unmittelbare

oder mittelbare Geldleistung der Mitspielenden

vorliegt, eine Verwaltungsübertretung

und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu

sechs Wochen bestraft, sofern nicht ein gerichtlich

zu verfolgender oder nach anderen Vorschriften

strenger zu ahndender Tatbestand vorliegt.

Bei erschwerenden Umständen können

Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt

werden. Geldbeträge, die durch die Vorbereitung

oder Abhaltung eines solchen Pferdetotos ein-

gegangen sind, sind ohne Rücksicht darauf, wem

sie gehören, für verfallen zu erklären.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich

der Verwendung des zur Förderung von

Kunst und Wissenschaft bestimmten Anteiles aus

dem Reingewinn das Bundesministerium für

Unterricht betraut.

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