Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
129_1951 AT

129. Bundesgesetz: Ärztegesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Bundesgesetz: Ärztegesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1.

Der zweite Satz des § 59 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 92,

über die Ausübung des ärztlichen Berufes und

die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz)

hat zu lauten

„Die vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

bisher gemäß § 11 der Reichsärzteordnung

erteilten Ausnahmegenehmigungen berechtigen

unter der Voraussetzung zur weiteren

Ausübung des Arztberufes, daß die in Betracht

kommenden Personen bis 1. Juli 1952 die

Nostrifizierung ihres ausländischen Doktordiploms

nachweisen."

Artikel 2.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1951

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →