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129. Bundesgesetz: Rechtsüberleitungsgesetz für die Gemeinden Jungholz und Mittelberg.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Bundesgesetz: Rechtsüberleitungsgesetz für die Gemeinden Jungholz und Mittelberg.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Vom Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes an treten Rechtsvorschriften, die

bisher in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg

mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz

(Verwaltungsbezirk Reutte) und der Gemeinde

Mittelberg (Verwaltungsbezirk Bregenz) Anwendung

fanden, auch für diese Gemeinden

in Wirksamkeit.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten Rechtsvorschriften,

die bisher nur für die Gemeinden

Jungholz und Mittelberg in Geltung standen,

in den übrigen Teilen der Bundesländer Tirol

und Vorarlberg jedoch keine Anwendung

fanden, außer Kraft.

§ 2. (1) Ausgenommen von den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sind Landesgesetze und

deren Durchführungsverordnungen sowie diesen

gleichzuhaltende Rechtsvorschriften.

(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden

durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 3. (1) Die Grundbücher der Gemeinden

Jungholz und Mittelberg treten außer Kraft.

Sie sind neu anzulegen.

(2) Bis zur Eröffnung der neuangelegten

Grundbücher (§ 35 Abs. 1 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz)

können dingliche Rechte an

unbeweglichen Sachen nur auf die in den §§ 434,

436, 437, 451 Abs. 2 und § 481 Abs. 2 ABGB.

bezeichnete Weise erworben werden.

§ 4. Das Anlegungsverfahren richtet sich nach

den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Dezember

1929, BGBl. Nr. 2/1930 (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz),

wobei in Tirol auf die

Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und § 24 des

Landesgesetzes vom 17. März 1897, LGBl. Nr. 9,

in der geltenden Fassung Bedacht zu nehmen ist.

§ 5. Für Eintragungen, die nach den Ergebnissen

des Anlegungsverfahrens aus dem außer

Kraft gesetzten Grundbuch in das neue Grundbuch

zu übernehmen sind, gelten folgende

Bestimmungen

1. Bei Rechten zugunsten mehrerer Personen

in Erbengemeinschaft sind die einzelnen Erben

unter Angabe der ihnen zustehenden Erbquote

als Berechtigte einzutragen. Die Erbquote ist aus

dem Erbschein oder durch geeignete Erhebungen

festzustellen.

2. Bei Rechten zugunsten von Ehegatten

in allgemeiner Gütergemeinschaft sind die Ehegatten

als zu gleichen Teilen Berechtigte unter

Berücksichtigung der sich aus dem Bestehen

einer Gütergemeinschaft unter Lebenden ergebenden

Verfügungsbeschränkungen einzutragen.

3. Bei Briefhypotheken und Briefgrundschulden

ist der gegenwärtig Berechtigte festzustellen

und das Pfandrecht zu seinen Gunsten

einzutragen. Der Hypotheken- oder Grundschuldbrief

soll eingezogen, entwertet und zu

den Anlegungsakten genommen werden.

4. Für Eigentümerhypotheken und Eigentümergrundschulden

sind Pfandrechte nur einzutragen,

insoweit die durch das Pfandrecht

gesicherte Forderung gegen einen Dritten noch

fortbesteht oder dem Eigentümer der Ersatz für

deren Tilgung gebührt (§ 1446 ABGB.).

Wenn einer nach dem Vorstehenden nicht zu

übernehmenden Eigentümerhypothek oder

Eigentümergrundschuld ein anderes Pfandrecht

im Range nachfolgt, ist jedoch an ihrer Stelle

ein Rangvorbehalt im Sinne des § 37 der

III. Teilnovelle anzumerken; die Wirksamkeit

endet mit Ablauf von drei Jahren nach Eröffnung

des neuen Grundbuches.

5. Sicherungshypotheken sind, sofern sie der

Sicherung von Forderungen dienen, welche aus

einem der in § 14 Abs. 2 des Allgemeinen

Grundbuchsgesetzes genannten Rechtsverhältnisse

entstehen können, als Höchstbetragshypotheken

zu übernehmen.

Wo diese Voraussetzungen nicht gegeben sind,

ist der Bestand und die Höhe der zugrunde

liegenden Forderung im Zuge des Anlegungsverfahrens

festzustellen und das Pfandrecht nur

nach Maßgabe dieser Feststellung (§ 14 Abs. 1

Allgemeines Grundbuchsgesetz) einzutragen.

6. Eigentums- oder Hypothekenrechte von

Personen, deren Anspruch auf Übertragung

oder Eintragung dieser Rechte durch Vormerkung

oder durch Widerspruch gesichert war,

sind in das neue Grundbuch nur dann aufzunehmen,

wenn im Anlegungsverfahren festgestellt

ist, daß die Voraussetzungen für die

Einverleibung oder Vormerkung des Eigentums-

oder Pfandrechtes im Sinne des Allgemeinen

Grundbuchsgesetzes gegeben sind.

Besteht ein Anspruch auf Eintragung eines

Pfandrechtes im Range nach einer vorbehaltenen

freien Pfandstelle, so ist diese dem Eigentümer

durch Anmerkung des Rangvorbehaltes im Sinne

des § 37 der III. Teilnovelle zu sichern. Ziffer 4,

letzter Halbsatz, ist anzuwenden.

§ 6. Soweit § 5 nichts anderes bestimmt, ist auf

Eintragungen, die den Vorschriften des Allgemeinen

Grundbuchsgesetzes nicht entsprechen,

§ 32 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes

anzuwenden.

§ 7. (1) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

auf Grund des bisher in Geltung gestandenen

Rechtes erworbenen Berechtigungen zur

Ausübung von Gewerben, die unter die Vorschriften

der österreichischen Gewerbeordnung,

des Hausierpatentes oder der Verordnung über

das Wandergewerbe, BGBl. Nr. 103/1924, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 109/1925,

fallen, gelten im bisherigen Umfang als Berechtigungen

nach den Vorschriften des österreichischen

Rechtes.

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau trifft durch Verordnung Bestimmungen

über den Umtausch der nach dem bisherigen

Recht erteilten Berechtigungsurkunden

in solche den österreichischen Rechtsvorschriften

entsprechenden Berechtigungsurkunden.

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf

von zwei Monaten nach seiner Kundmachung

in Kraft.

(2) Maßnahmen, die vor dem im Abs. 1 genannten

Zeitpunkt in den Gemeinden Jungholz

und Mittelberg auf Grund von Rechtsvorschriften

getroffen wurden, die bisher nur

für das übrige Gebiet der zugehörigen Bundesländer

Geltung hatten, sind rechtswirksam.

§ 9. Mit der Vollziehung der §§ 3 bis 6 dieses

Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für

Justiz, mit der Vollziehung des § 7 das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau, mit

der Vollziehung aller übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes die Bundesregierung betraut.

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