129. Bundesgesetz: Rechtsüberleitungsgesetz für die Gemeinden Jungholz und Mittelberg.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Vom Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes an treten Rechtsvorschriften, die
bisher in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg
mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz
(Verwaltungsbezirk Reutte) und der Gemeinde
Mittelberg (Verwaltungsbezirk Bregenz) Anwendung
fanden, auch für diese Gemeinden
in Wirksamkeit.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten Rechtsvorschriften,
die bisher nur für die Gemeinden
Jungholz und Mittelberg in Geltung standen,
in den übrigen Teilen der Bundesländer Tirol
und Vorarlberg jedoch keine Anwendung
fanden, außer Kraft.
§ 2. (1) Ausgenommen von den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sind Landesgesetze und
deren Durchführungsverordnungen sowie diesen
gleichzuhaltende Rechtsvorschriften.
(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden
durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 3. (1) Die Grundbücher der Gemeinden
Jungholz und Mittelberg treten außer Kraft.
Sie sind neu anzulegen.
(2) Bis zur Eröffnung der neuangelegten
Grundbücher (§ 35 Abs. 1 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz)
können dingliche Rechte an
unbeweglichen Sachen nur auf die in den §§ 434,
436, 437, 451 Abs. 2 und § 481 Abs. 2 ABGB.
bezeichnete Weise erworben werden.
§ 4. Das Anlegungsverfahren richtet sich nach
den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Dezember
1929, BGBl. Nr. 2/1930 (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz),
wobei in Tirol auf die
Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und § 24 des
Landesgesetzes vom 17. März 1897, LGBl. Nr. 9,
in der geltenden Fassung Bedacht zu nehmen ist.
§ 5. Für Eintragungen, die nach den Ergebnissen
des Anlegungsverfahrens aus dem außer
Kraft gesetzten Grundbuch in das neue Grundbuch
zu übernehmen sind, gelten folgende
Bestimmungen
1. Bei Rechten zugunsten mehrerer Personen
in Erbengemeinschaft sind die einzelnen Erben
unter Angabe der ihnen zustehenden Erbquote
als Berechtigte einzutragen. Die Erbquote ist aus
dem Erbschein oder durch geeignete Erhebungen
festzustellen.
2. Bei Rechten zugunsten von Ehegatten
in allgemeiner Gütergemeinschaft sind die Ehegatten
als zu gleichen Teilen Berechtigte unter
Berücksichtigung der sich aus dem Bestehen
einer Gütergemeinschaft unter Lebenden ergebenden
Verfügungsbeschränkungen einzutragen.
3. Bei Briefhypotheken und Briefgrundschulden
ist der gegenwärtig Berechtigte festzustellen
und das Pfandrecht zu seinen Gunsten
einzutragen. Der Hypotheken- oder Grundschuldbrief
soll eingezogen, entwertet und zu
den Anlegungsakten genommen werden.
4. Für Eigentümerhypotheken und Eigentümergrundschulden
sind Pfandrechte nur einzutragen,
insoweit die durch das Pfandrecht
gesicherte Forderung gegen einen Dritten noch
fortbesteht oder dem Eigentümer der Ersatz für
deren Tilgung gebührt (§ 1446 ABGB.).
Wenn einer nach dem Vorstehenden nicht zu
übernehmenden Eigentümerhypothek oder
Eigentümergrundschuld ein anderes Pfandrecht
im Range nachfolgt, ist jedoch an ihrer Stelle
ein Rangvorbehalt im Sinne des § 37 der
III. Teilnovelle anzumerken; die Wirksamkeit
endet mit Ablauf von drei Jahren nach Eröffnung
des neuen Grundbuches.
5. Sicherungshypotheken sind, sofern sie der
Sicherung von Forderungen dienen, welche aus
einem der in § 14 Abs. 2 des Allgemeinen
Grundbuchsgesetzes genannten Rechtsverhältnisse
entstehen können, als Höchstbetragshypotheken
zu übernehmen.
Wo diese Voraussetzungen nicht gegeben sind,
ist der Bestand und die Höhe der zugrunde
liegenden Forderung im Zuge des Anlegungsverfahrens
festzustellen und das Pfandrecht nur
nach Maßgabe dieser Feststellung (§ 14 Abs. 1
Allgemeines Grundbuchsgesetz) einzutragen.
6. Eigentums- oder Hypothekenrechte von
Personen, deren Anspruch auf Übertragung
oder Eintragung dieser Rechte durch Vormerkung
oder durch Widerspruch gesichert war,
sind in das neue Grundbuch nur dann aufzunehmen,
wenn im Anlegungsverfahren festgestellt
ist, daß die Voraussetzungen für die
Einverleibung oder Vormerkung des Eigentums-
oder Pfandrechtes im Sinne des Allgemeinen
Grundbuchsgesetzes gegeben sind.
Besteht ein Anspruch auf Eintragung eines
Pfandrechtes im Range nach einer vorbehaltenen
freien Pfandstelle, so ist diese dem Eigentümer
durch Anmerkung des Rangvorbehaltes im Sinne
des § 37 der III. Teilnovelle zu sichern. Ziffer 4,
letzter Halbsatz, ist anzuwenden.
§ 6. Soweit § 5 nichts anderes bestimmt, ist auf
Eintragungen, die den Vorschriften des Allgemeinen
Grundbuchsgesetzes nicht entsprechen,
§ 32 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes
anzuwenden.
§ 7. (1) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
auf Grund des bisher in Geltung gestandenen
Rechtes erworbenen Berechtigungen zur
Ausübung von Gewerben, die unter die Vorschriften
der österreichischen Gewerbeordnung,
des Hausierpatentes oder der Verordnung über
das Wandergewerbe, BGBl. Nr. 103/1924, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 109/1925,
fallen, gelten im bisherigen Umfang als Berechtigungen
nach den Vorschriften des österreichischen
Rechtes.
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau trifft durch Verordnung Bestimmungen
über den Umtausch der nach dem bisherigen
Recht erteilten Berechtigungsurkunden
in solche den österreichischen Rechtsvorschriften
entsprechenden Berechtigungsurkunden.
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf
von zwei Monaten nach seiner Kundmachung
in Kraft.
(2) Maßnahmen, die vor dem im Abs. 1 genannten
Zeitpunkt in den Gemeinden Jungholz
und Mittelberg auf Grund von Rechtsvorschriften
getroffen wurden, die bisher nur
für das übrige Gebiet der zugehörigen Bundesländer
Geltung hatten, sind rechtswirksam.
§ 9. Mit der Vollziehung der §§ 3 bis 6 dieses
Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für
Justiz, mit der Vollziehung des § 7 das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau, mit
der Vollziehung aller übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes die Bundesregierung betraut.