129. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. HAUPTSTÜCK.
Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlkreisverbände,
Wahlbehörden.
1. Abschnitt.
Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise,
Wahlkreisverbände.
§ 1. Mitgliederzahl, Wahlausschreibung,
Wahltag, Stichtag.
(1) Der Nationalrat besteht aus 165 Mitgliedern,
die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gewählt werden.
(2) Die Wahl wird von der Bundesregierung
durch Verlautbarung im Amtsblatt zur „Wiener
Zeitung" ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat
den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates auf einen Sonntag oder
einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen
ist. Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu
bestimmen, der als Stichtag gilt.
(3) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden
ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen
Anschlag kundzumachen.
§ 2. Wahlkreise, Wahlkreisverbände.
Das Bundesgebiet wird für Zwecke der Wahl
in fünfundzwanzig Wahlkreise eingeteilt. Die
Wahlkreise werden in vier Wahlkreisverbände
zusammengefaßt.
§ 3. Wahlkreise.
(1) Die Wahlkreise sind
(2) (Verfassungsbestimmung). Die Gebietsabgrenzung
der Wahlkreise und die zu ihnen
gehörigen Vororte sind aus der Anlage 1 ersichtlich.
(3) Das Bundesministerium für Inneres wird
ermächtigt, die Aufzählung der in der Anlage 1
bei einem Wahlkreise angeführten Gebietsteile
durch Verordnung richtigzustellen, wenn sich
bei ihnen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
Änderungen ergeben, die auch eine Änderung
in der Aufzählung der Gebietsteile nach
sich ziehen und nur den betreffenden Wahlkreis
allein berühren.
§ 4. Zahl der Mandate in den Wahlkreisen.
(Verfassungsbestimmung). Bis zur ersten
Nationalratswahl, die nach Erlassung der im § 5,
Abs. (4), vorgeschriebenen Kundmachung stattfinden
wird, gelangen in den einzelnen Wahlkreisen
Nationalratsmandate in nachstehender
Anzahl zur Vergebung
§ 5. Berechnung der Mandatzahl
nach der jeweils letzten Volkszählung.
(1) Nach endgültiger Ermittlung des Ergebnisses
der ersten, nach Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes stattgefundenen Volkszählung
wird die Zahl der in jedem Wahlkreise zur Vergebung
gelangenden Nationalratsmandate in folgender
Weise berechnet
(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem
endgültigen Ergebnisse der jeweils letzten Volkszählung
im Gebiete der Republik ihren ordentlichen
Wohnsitz hatten, wird durch die Zahl 165
(§ 1) geteilt. Dieser Quotient ist auf mindestens
drei Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet die
Verhältniszahl. Jedem Wahlkreis werden so viele
Mandate zugewiesen, als die Verhältniszahl in
der Zahl der Staatsbürger des Wahlkreises enthalten
ist. Auch dieser Quotient ist auf mindestens
drei Dezimalstellen zu berechnen.
(3) Bleiben Mandate übrig, so werden sie zusätzlich
den Wahlkreisen zugewiesen, bei denen
sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste
ergeben haben. Sind die Dezimalreste bei
zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich, so entscheidet
das Los.
(4) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß
Abs. (2) und (3) entfallenden Mandate ist vom
Bundesministerium für Inneres ungesäumt zu ermitteln
und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Die so verlautbarte Verteilung der Mandate ist
allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu
legen, die bis zur endgültigen Ermittlung des Ergebnisses
der nächsten Volkszählung und der auf
Grund dieses Ergebnisses erfolgten Verlautbarung
der obigen Kundmachung stattfinden.
§ 6. Wahlkreisverbände.
(Verfassungsbestimmung). Je einen Wahlkreisverband
bilden
1. die Wahlkreise von Wien;
2. die Wahlkreise von Niederösterreich;
3. die Wahlkreise der Bundesländer Oberösterreich,
Salzburg, Tirol und Vorarlberg;
4. die Wahlkreise der Bundesländer Steiermark,
Kärnten und Burgenland.
2. Abschnitt.
Wahlbehörden.
§ 7. Allgemeines.
(1) Vor jeder Wahl werden Wahlbehörden gebildet.
Sie bleiben bis zur Ausschreibung der
nächsten Wahl des Nationalrates im Amte.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem
Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter
sowie einer Anzahl von Beisitzern.
Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung
auch ein Ersatzmann zu berufen.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur
Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat
besitzen. Personen, die diesem Erfordernis
nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde
aus.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde
ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme
jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der
in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde
ihren Sitz hat, seinen ordentlichen Wohnsitz
hat.
(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können
nach Maßgabe des § 17, Abs. (4), auch Vertreter
der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
§ 8. Wirkungskreis der Wahlbehörden.
(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu
besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetze
zukommen. Hiebei entscheiden sie in allen Fragen,
die sich in ihrem Bereiche über das Wahlrecht
und die Ausübung der Wahl ergeben. Ihre
Tätigkeit hat sich jedoch nur auf allgemeine,
grundsätzliche und wichtige Verfügungen und
Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen
Arbeiten obliegen den Wahlleitern.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen
Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem
Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter
vorsteht oder von dessen Vorstand er
bestellt wird.
§ 9. Gemeindewahlbehörden.
(1) Für jede Gemeinde außerhalb der Wahlkreise
von Wien wird eine Gemeindewahlbehörde
eingesetzt.
(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung
des § 11, Abs. (7), aus dem Bürgermeister oder
einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter
als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter
sowie aus mindestens drei, höchstens zwölf Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der
vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters
auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere
die in den §§ 39, 56, 65, 85 und 86
bezeichneten Aufgaben.
§ 10. Sprengelwahlbehörden.
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt
sind, ist für jeden Wahlsprengel eine
Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In den Wahlkreisen
außerhalb von Wien kann in einem der
Wahlsprengel auch die Gemeindewahlbehörde
die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem
vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden
als Sprengelwahlleiter und mindestens drei,
höchstens sechs Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der
vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters
auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere
die in den §§ 65, 81, 85 und 86 bezeichneten
Aufgaben.
§ 11. Bezirkswahlbehörden.
(1) Für jeden Verwaltungsbezirk mit Ausnahme
der Stadt Wien wird eine Bezirkswahlbehörde
eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann, in
Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister
oder einem von ihm zu bestellenden
ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter
sowie aus mindestens sechs,
höchstens zwölf Beisitzern.
(3) Der Bezirkshauptmann, in Städten mit
eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den
Fall der vorübergehenden Verhinderung des
Bezirkswahlleiters auch einen Stellvertreter zu
bestellen.
(4) In den Wahlkreisen von Wien werden die
Aufgaben der Bezirkswahlbehörden, wenn in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
von den Kreiswahlbehörden durchgeführt.
(5) (Verfassungsbestimmung). In den zum
Stadtgebiet von Wien gehörigen Teilen der Wahlkreise
von Niederösterreich werden am Sitze der
in Betracht kommenden Magistratischen Bezirksämter
Bezirkswahlbehörden gebildet. Die Vorschriften
der Abs. (2) und (3) finden sinngemäß
Anwendung.
(6) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am
Amtsorte des Bezirkswahlleiters.
(7) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden
dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von
Gemeindewahlbehörden sein.
§ 12. Kreiswahlbehörden.
(1) Für jeden Wahlkreis wird am Vororte des
Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.
(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und
Kreiswahlleiter ist in den Wahlkreisen von Wien
der Leiter des Magistratischen Bezirksamtes des
Vorortes, in den übrigen Wahlkreisen der Vorstand
der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren
örtlichem Wirkungsbereich der Vorort liegt.
(3) Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner
vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter
zu bestellen.
(4) Im übrigen besteht die Kreiswahlbehörde
aus mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern.
<5) In den Wahlkreisen von Wien dürfen die
Mitglieder der Kreiswahlbehörden nicht gleichzeitig
Mitglieder von Einspruchskommissionen
sein.
§ 13. Verbandswahlbehörden.
(1) Für jeden Wahlkreisverband wird eine
Verbandswahlbehörde eingesetzt.
(2) Vorsitzender der Verbandswahlbehörde
und Verbandswahlleiter ist in Wien der Bürgermeister
als Landeshauptmann, im Wahlkreisverband
Niederösterreich der Landeshauptmann
von Niederösterreich, im Wahlkreisverband
Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg
der Landeshauptmann von Salzburg und im
Wahlkreisverband Steiermark, Kärnten und
Burgenland der Landeshauptmann von Steiermark.
(3) Der Verbandswahlleiter hat für den Fall
seiner vorübergehenden Verhinderung einen
Stellvertreter zu bestellen.
(4) Im übrigen besteht die Verbandswahlbehörde
aus mindestens sechs, höchstens zwölf
Beisitzern.
(5) Die Verbandswahlbehörde hat ihren Sitz
am Amtsorte des Verbandswahlleiters.
§ 14. Hauptwahlbehörde.
(1) Für das ganze Bundesgebiet wird in Wien
die Hauptwahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bundesminister für
Inneres als Vorsitzendem und Hauptwahlleiter
sowie aus zwanzig Beisitzern, von denen ein
Viertel ihrem Berufe nach dem richterlichen
Stande angehören oder angehört haben.
(3) Der Bundesminister für Inneres bestimmt
für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung
mehrere Stellvertreter und die Reihenfolge,
in der sie zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) Die Hauptwahlbehörde führt, unbeschadet
des ihr nach § 8, Abs. (1), zukommenden Wirkungskreises,
die Oberaufsicht über alle anderen
Wahlbehörden. Sie kann insbesondere auch eine
Überschreitung der in den §§ 15, 16, 36, 45, 53,
56, 64, 93, 95, 98, Abs. (4), 102, 103, 108,
Abs. (2), festgesetzten Termine für zulässig erklären,
falls deren Einhaltung infolge Störungen
des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen
Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche
Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes vorgesehenen
Termine und Fristen nicht beeinträchtigt
werden.
§ 15. Frist zur Bestellung der Wahlleiter,
Angelobung, Wirkungskreis
der Wahlleiter.
(1) Die nach den §§ 9, 10 und 11 zu bestellenden
Wahlleiter sowie die Stellvertreter der
Wahlleiter sind spätestens am vierzehnten Tage
nach den Stichtage zu ernennen.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben sie in die
Hände desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen
hat, oder in die Hände eines von ihm beauftragten
Organes, das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit
und gewissenhafter Erfüllung ihrer
Pflichten abzulegen.
(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet,
bis zur Konstituierung der Wahlbehörden
alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen
und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen,
(4) Nach Konstituierung der Wahlbehörden
haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen
den Wahlbehörden zur Kenntnis zu
bringen und sodann alle Geschäfte zu führen,
die den Wahlbehörden nicht selbst gemäß § 8,
Abs. (1), zur Entscheidung vorbehalten sind.
§ 16. Einbringung der Anträge auf
Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner.
(1) Spätestens am vierzehnten Tage nach dem
Stichtage haben die Vertrauensmänner der wahlwerbenden
Parteien, die Vorschläge über die gemäß
§ 17, Abs. (3), zu bestellenden, nicht dem
richterlichen Berufe entstammenden Beisitzer erstatten
wollen, ihre Anträge bei den im Abs. (3)
bezeichneten Wahlleitern einzubringen.
(2) Als Beisitzer und Ersatzmänner können
nur Personen vorgeschlagen werden, die den
Vorschriften des § 7, Abs. (3), entsprechen.
(3) Die Eingaben sind für die Bildung der
Hauptwahlbehörde an den Bundesminister für
Inneres als Hauptwahlleiter, für die Bildung der
Verbandswahlbehörde an den Verbandswahlleiter,
für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden
an den Kreiswahlleiter und für
die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden
an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(4) Verspätet einlangende Eingaben werden
nicht berücksichtigt.
(5) Sind dem Wahlleiter die Vertrauensmänner
bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen,
ob die einreichenden Personen tatsächlich
die Partei vertreten oder wird ein Antrag
von einer im Nationalrat vertretenen Partei eingebracht,
so hat er den Antrag sofort in weitere
Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall,
so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß
die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen
ist, noch innerhalb der in Abs. (1) bestimmten
Frist von wenigstens hundert Wahlberechtigten
unterschrieben wird.
(6) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer
oder Ersatzmänner aus oder üben 6ie ihr Amt
nicht aus, so sind die betreffenden Parteien aufzufordern,
neue Anträge zu stellen. Die Bestimmungen
der Abs. (2), (3) und (5) gelten sinngemäß.
§ 17. Berufung der Beisitzer und
Ersatzmänner, Entsendung von
Vertrauenspersonen.
(1) Die Beisitzer und Ersatzmänner der
Hauptwahlbehörde werden von der Bundesregierung
berufen.
(2) Die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer
und Ersatzmänner sowie deren Berufung obliegt
bei den Verbandswahlbehörden und Kreiswahlbehörden
der Hauptwahlbehörde, bei den
Bezirkswahlbehörden den Kreiswahlbehörden
und bei den Gemeindewahlbehörden und
Sprengelwahlbehörden der Bezirkswahlbehörde.
(3) Die nicht dem richterlichen Berufe entstammenden
Beisitzer und Ersatzmänner werden
innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten
Höchstzahl auf Grund der Vorschläge
der Parteien verhältnismäßig nach ihrer bei der
letzten Wahl des Nationalrates im Bereich der
Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich
der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen.
(4) Hat eine Partei gemäß Abs. (3) keinen
Anspruch auf Berufung eines Beisitzers,
so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten
Nationalrat durch mindestens drei Mitglieder
vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde
höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen
zu entsenden. Das gleiche Recht steht
hinsichtlich der Kreiswahlbehörde, Verbandswahlbehörde
und Hauptwahlbehörde auch solchen
Parteien zu, die im zuletzt gewählten Nationalrat
überhaupt nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen
sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde
einzuladen. Sie nehmen an den Verhand-
lungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden
die Bestimmungen der §§ 7, Abs. (3), 16, 17,
Abs. (1), (2) und (5), 18, Abs. (2), und 21 sinngemäß
Anwendung. Die Vorschrift des § 64 wird
hiedurch nicht berührt.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden
sind ortsüblich kundzumachen.
§ 18. Konstituierung der Wahlbehörden,
Angelobung der
Beisitzer und Ersatzmänner.
(1) Spätestens am achtundzwanzigsten Tage
nach dem Stichtage haben die von ihren Vorsitzenden
einzuberufenden Wahlbehörden ihre
konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und
Ersatzmänner vor Antritt ihres Amtes in die
Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger
Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung
ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Die Sprengelwahlbehörden in Wien können
auch zu einem späteren Zeitpunkte zur konstituierenden
Sitzung einberufen werden.
§ 19. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse
der Wahlbehörden.
(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig,
wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer anwesend
sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist
Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende
stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt
jedoch die Anschauung als zum Beschlusse erhoben,
der er beitritt.
(8) Ersatzmänner werden bei der Beschlußfähigkeit
und bei der Abstimmung nur dann
berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer
an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
§ 20. Selbständige Durchführung
von Amtshandlungen durch den
Wahlleiter.
Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung
die Wahlbehörde, insbesondere am
Wahltage, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt
oder während der Amtshandlung
beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der
Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat
der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig
durchzuführen. In diesem Falle hat er nach
Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse,
Vertrauenspersonen heranzuziehen,
§ 21. Entschädigung und Ersatz
von Barauslagen an Mitglieder der
Wahlbehörden.
(1) Mitglieder der Wahlbehörde, die zur Bestreitung
ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen
Verdienst angewiesen und durch die Ausübung
ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem
Erwerbenachzugehen, können über Antrag eine
Entschädigung (Tag- oder Stundengeld) nach
Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme
erhalten.
(2) Die Höhe des Tag- oder Stundengeldes
wird für jedes Bundesland vom Landeshauptmann
im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde
unter sinngemäßer Anwendung der für
Schöffen bestehenden Entschädigungssätze festgesetzt.
(3) Über den Antrag entscheidet bei Mitgliedern
der Hauptwahlbehörde das Bundesministerium
für Inneres, bei den Mitgliedern der
übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde
endgültig, der der Wahlleiter angehört oder von
deren Vorstand er bestellt wird.
II. HAUPTSTÜCK
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten.
1. Abschnitt.
Wahlrecht
§ 22. Wahlrecht.
(1) (Verfassungsbestimmung). Wahlberechtigt
sind alle Männer und Frauen, welche die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem
1. Jänner des Wahljahres das 20. Lebensjahr überschritten
haben und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen
sind.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. (1) zutreffen,
ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem
Stichtage [§ 1, Abs. (2)] zu beurteilen.
§ 23. Teilnahme an der Wahl.
(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte
teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis
enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme;
er darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal
eingetragen sein.
2. Abschnitt.
Wahlausschließungsgrunde.
§ 24. Wegen gerichtlicher
Verurteilung.
(1) Vom Wahlrecht sind ausgeschlossen
1. Personen, die wegen eines nicht unter Z. 2
fallenden Verbrechens verurteilt worden sind: bis
zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der
Strafe.
2. Personen, die wegen eines der im § 6, Z. 1
bis 12, des Gesetzes vom 15. November 1867,
R. G. Bl. Nr. 131, angeführten Verbrechens verurteilt
worden sind: bis zum Ende der Strafe.
3. Personen, die wegen
a) einer Übertretung des Diebstahles, der
Veruntreuung, der Teilnehmung daran, des
Betruges, der Untreue, der Kuppelei, der
Plünderung oder der Teilnehmung daran
(§§ 460, 461, 463, 464, 512, 681 und
683 StG.),
b) einer Übertretung der Trunkenheit (§ 523
StG.) mindestens dreimal,
c) eines Vergehens nach §§ 2 bis 4 der Verordnung
vom 12. Oktober 1914, R.G. Bl.
Nr. 275, über den Wucher, eines Vergehens
oder einer Übertretung nach § 1
des Gesetzes vom 25. Mai 1883, R.G.Bl.
Nr. 78 (Vereitlung von Zwangsvollstreckungen),
eines Vergehens nach den
§§ 26 oder 27 des Volksgerichtsverfahrens-
und Vermögensverfallsgesetzes 1947
(B.G.Bl. Nr. 213/1947),
verurteilt worden sind: in allen Fällen bis zum
Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der
Strafe.
4. Personen, die wegen eines im § 14 des
Gesetzes vom 26. Jänner 1907, R. G. Bl. Nr. 18
(Schutz der Wahlfreiheit), bezeichneten Vergehens
verurteilt worden sind: bis zum Ablauf
von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe.
(2) Personen, die in der Zeit vom 13. März
1938 bis zum 27. April 1945 von einem
deutschen, außerhalb des Gebietes der Republik
Österreich gelegenen Gerichte zu einer Zuchthausstrafe
verurteilt worden sind, sind bis
zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende
der Strafe, Personen, die in der gleichen Zeit von
einem solchen Gerichte zu einer Gefängnisstrafe
verurteilt worden sind, bis zum Ablauf von drei
Jahren nach dem Ende der Strafe vom Wahlrechte
ausgeschlossen, wenn mit der Verurteilung
zu einer Zuchthausstrafe oder Gefängnisstrafe
auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
ausgesprochen worden ist.
(3) Personen, die in der Zeit nach dem 13. März
1938 von einem im Gebete der Republik Österreich
gelegenen Gerichte auf Grund reichsdeutscher
Strafvorschriften zu einer Zuchtbaus- oder
Kerkerstrafe verurteilt worden sind, sind bis zum
Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der
Strafe vom Wahlrecht ausgeschlossen.
(4) Sind die im Abs. (1) bis (3) bezeichneten
strafbaren Handlungen von Personen begangen
worden, die zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr
noch nicht erreicht haben, so hat die Ahndung,
unbeschadet der Bestimmungen des § 27, den Ausschluß
vom Wahlrechte nicht zur Folge.
(5) Desgleichen hat auch die Verurteilung
wegen eines Vergehens nach den §§ 7, Abs. (6),
oder 8 des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes 1947
(B.G.Bl. Nr. 146/1947) oder eines Vergehens
nach § 7 a, Abs. (3), dieses Bundesgesetzes in der
Fassung der II. Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle,
B.G.Bl. Nr. 148/1948, den Ausschluß
vom Wahlrecht nicht zur Folge.
(6) Der Ausschluß vom Wahlrecht nach Abs. (1)
bis (3) tritt nicht ein, wenn das Gericht die Vollziehung
der Strafe nach dem Gesetze vom 23. Juli
1920, St. G. Bl. Nr. 373, über die bedingte Verurteilung
in der geltenden Fassung vorläufig aufgeschoben
hat. Wird der Aufschub widerrufen,
so tritt mit dem Tage der Rechtskraft dieses
Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrechte ein.
(7) Die Wahlausschließungsgründe nach Abs. (1)
bis (3) gelten nicht, wenn die Verurteilung wegen
einer strafbaren Handlung erfolgt ist, die unter
das Gesetz vom 3. Juli 1945, St.G.Bl. Nr.48
(Aufhebungs- und Einstellungsgesetz), die Verordnung
vom 5. September 1945, St. G. Bl. Nr. 155
(Verordnung zum Aufhebungs- und Einstellungsgesetz),
das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1945,
B. G. Bl. Nr. 14/1946, betreffend Einstellung von
Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für
Kämpfer gegen Nationalsozialismus oder Faschismus,
oder das Bundesgesetz vom 6. März 1946,
B.G.Bl. Nr. 79 (Befreiungsamnestie), fällt.
(8) Die Wahlausschließungsgründe nach Abs. (1)
bis (3) gelten ferner nicht, wenn die Verurteilung
getilgt ist.
(9) Die in den Abs. (1) bis (3) bezeichneten
Personen können im Einspruchsverfahren das
Wahlrecht erlangen, wenn sie die der Verurteilung
zugrunde liegende strafbare Handlung aus Beweggründen
begangen haben, die mit der nationalsozialistischen
Herrschaft im Zusammenhang
stehen, durch sie unmittelbar veranlaßt und
begünstigt wurden. Das Nähere hierüber wird
im § 37, Abs. (2), geregelt.
§ 25. Wegen Maßnahmen auf Grund
gerichtlicher Verurteilungen.
Vom Wahlrechte sind ferner ausgeschlossen
1. Personen, die unter Polizeiaufsicht gestellt
wurden;
2. Personen, die in ein Arbeitshaus abgegeben
wurden,
in allen Fällen bis zum Ablauf von einem
Jahr nach dem Erlöschen der Maßnahmen.
§ 26. Wegenmangelnder Handlungsfähigkeit.
Vom Wahlrechte sind weiters ausgeschlossen
1. Personen, die voll oder beschränkt entmündigt
sind;
2, Personen, dessen die väterliche Gewalt über
ihre Kinder entzogen wurde, bis zur Aufhebung
dieser Verfügung oder solange die Kinder unter
fremder Vormundschaft stehen, im letzteren Fall
jedenfalls bis zum Ablauf eines Jahres nach Erlassung
der gerichtlichen Verfügung.
§ 27. Nach dem Verbotsgesetz 1947.
(1) Die im § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947 bezeichneten Sühnepflichtigen (belastete
Personen) sind bis zum 30. April 1950 vom
Wahlrechte ausgeschlossen, es sei denn, daß der
Bundespräsident im Einzelfalle eine Ausnahme
von der Behandlung dieser Personen nach
Bestimmungen dieses Gesetzes bewilligt hat, die
die Zuerkennung des Wahlrechtes nach sich lieht.
(2) Ob bei einer Person der Wahlausschließungsgrund
nach Abs. (1) vorliegt, ist nach den
gemäß § 4, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947
zu führenden, besonderen Listen zu beurteilen.
Ist das Registrierungsverfahren in Ansehung der
betreffenden Person rechtskräftig abgeschlossen,
so sind die in diesen Listen verzeichneten und
vermerkten Umstände für die mit dem Wahlverfahren
befaßten Behörden bindend festgestellt.
(3) Solange das Registrierungsverfahren noch
nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, haben die
mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden ihren
Entscheidungen, unbeschadet der Bestimmungen
des § 7, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947, den
jeweiligen Stand des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen
Registrierungsverfahrens zugrunde
zu legen.
§ 28. Gemeinsame Bestimmungen.
Wenn eine Person aus mehreren der in den
§§ 24 bis 17 angeführten Gründe vom Wahlrechte
ausgeschlossen ist, so bestimmt sich die
Dauer des Ausschlusses vom Wahlrechte nach
der hiefür festgesetzten längeren Frist.
3. Abschnitt.
Erfassung der Wahlberechtigten.
§ 29. Wählerverzeichnisse.
(1) Die Wahlberechtigten sind In Wählerverzeichnisse
einzutragen. Die Eintragung erfolgt
nur auf Grund von ordnungsgemäß ausgefüllten
Wähleranlageblättern.
(2) Für das Wählerverzeichnis ist das Muster
in Anlage 2 zu verwenden.
(3) Die Wähleranlageblätter sind nach dem in
Anlage 3 ersichtlichen Formular herzustellen. Abänderungen
des Vordruckes, die sich auf die
nähere Bezeichnung des Ausfüllungsortes, die
kalendermäßige Bezeichnung des Stichtages, die
Art der Verteilung und Rückstellung an die zur
Ausstellung der Wählerverzeichnisse zuständige
Behörde sowie die Zahl der auszufüllenden
Wähleranlageblätter beziehen, sind zugelassen.
(4) Dis Wählerverzeichnisse sind nach Gemeinden,
innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls
nach Straßen und Hausnummern, wenn aber
eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist,
auch nach Wahlsprengeln anzulegen.
(5) (Verfassungsbestimmung). Die Anlegung der
Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im
übertragenen Wirkungskreise.
§ 30. Ort der Eintragung.
(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis
der Gemeinde einzutragen, in der
er am Stichtage seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2) Käme hiernach die Eintragung in mehrere
Wählerverzeichnisse in Frage, so ist der Wahlberechtigte
in das Wählerverzeichnis der Gemeinde
einzutragen, in der er am Stichtage
tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem Umstande
bestimmt sich die Eintragung in das Wählerverzeichnis
auch dann, wenn eine Gemeinde in
Wahlsprengel eingeteilt ist.
(3) Hat ein Wahlberechtigter seinen ordentlichen
Wohnsitz nach dem Stichtag in die Gemeinde
verlegt, in der er sein Wähleranlageblatt ausfüllt,
so wird der Tag der Ausfüllung des
Wähleranlageblattes für die Beurteilung der
Frage, in welches Wählerverzeichnis er einzutragen
ist, dem Stichtage gleichgehalten.
§ 31. Wähleranlageblätter.
(1) Die Wähleranlageblätter sind von allen
Männern und Frauen auszufüllen, die vor dem
1. Jänner des Wahljahres das 20. Lebensjahr
überschritten haben, am Stichtage die österreichische
Staatsbürgerschaft besaßen, vom Wahlrechte
nicht ausgeschlossen waren und am Tage
der Ausfüllung des Wähleranlageblattes in der
Gemeinde, in der die Ausfüllung erfolgt,
ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Wähleranlageblätter
sind von den Wahlberechtigten
persönlich zu unterfertigen. Ist ein Wahlberechtigter
durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder
Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert,
so kann eine Person seines Vertrauens die Ausfüllung
oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes
für ihn vornehmen. Derjenige, der das
Wähleranlageblatt unterfertigt, haftet für die
Richtigkeit der darin gemachten Angaben.
(2) Personen, die sich am Tage der Ausfüllung
des Wähleranlageblattes in einer Gemeinde nur
vorübergehend aufhalten, haben in dieser Gemeinde
ein Wähleranlageblatt nicht auszufüllen.
Solche Personen sind insbesondere Urlauber,
Geschäftsreisende, vorübergehend untergebrachte
Anstaltspfleglinge, Besuche, Durchziehende. Sie
haben, falls sie das Wahlrecht besitzen, selbst auf
geeignete Weise dafür Sorge zu tragen, daß sie
in das Wählerverzeichnis ihres ordentlichen Wohnsitzes
auf Grund eines von ihnen ausgefüllten
Wähleranlageblattes aufgenommen werden.
(3) Wer im Wähleranlageblatt wissentlich unwahre
Angaben macht, begeht, wenn darin keine
strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist,
eine Verwaltungsübertretung und wird von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S,
im Uneinbringungsfalle mit Arrest bis zu vier
Wochen bestraft.
§ 32. Allgemeine Verpflichtung
zur Mitwirkung bei der Erfassung
der Wahlberechtigten.
(1) Spätestens am fünften Tage nach dem
Stichtag ist in jeder Gemeinde die allgemeine
Verpflichtung der Gemeindebewohner zur Mitwirkung
bei der Erfassung der Wahlberechtigten
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch
ortsüblich zu verlautbarende Verfügung der zur
Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde
auszusprechen.
(2) Die Verfügung hat zu bestimmen, in welcher
Weise die Wähleranlageblätter sowie die
sonstigen im folgenden angeführten Drucksorten
an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen
verteilt und von diesen wieder an die Behörde
zurückgeleitet werden. In der Verfügung ist auch
auf die Bestimmungen der Abs. (6) und (7) sowie
des § 31 hinzuweisen.
(3) In der Verfügung kann angeordnet werden,
daß die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter
die Wähleranlageblätter an die Wohnungsinhaber
oder an die Wohnungsinsassen zu
verteilen, die ausgefüllten Wähleranlageblätter
einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit
ihrer Ausfüllung zu überprüfen haben.
(4) Es kann auch angeordnet werden, daß die
Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die
Namen der Wohnungsinhaber, nach Lage und
Türnummer der Wohnung geordnet, in besondere
Hauslisten (Muster Anlage 4) einzutragen
und die Anzahl der eingesammelten
Wähleranlageblätter, getrennt für Männer und
Frauen, in der Hausliste zu vermerken halben.
(5) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse
berufene Behörde kann endlich anordnen, daß die
Wähleranlageblätter und Hauslisten vor Abgabe
an die Behörde durch deren Organe in jedem
Hause überprüft werden. Die Vornahme dieser
Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder
dessen Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzugeben.
Er hat die Wohnungsinhaber hievon
ungesäumt mit dem Beifügen zu verständigen, daß
die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die
für die Überprüfung erforderlichen Dokumente
bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder
dessen Stellvertreter hat für diese Amtshandlung
ein geeignetes Lokal beizustellen.
(6) In allen Fällen ist es den Wahlberechtigten
freizustellen, ihre Wähleranlageblätter auch unmittelbar
bei der von der Behörde zu bestimmenden
Amtsstelle abzugeben. In diesem Falle
ist jedoch der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter,
gegebenenfalls auch der Wohnungsinhaber
zu verständigen.
(7) Wer den Anordnungen der zur Anlegung
der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringungsfalle mit
Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
§ 33. Überprüfung der Wähleranlageblätter.
(1) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse
berufenen Behörden sind verpflichtet,
die Wähleranlageblätter auf Grund der ihnen
zur Verfügung stehenden Behelfe soweit als möglich
dahin zu überprüfen, ob den darin bezeichneten
Personen das Wahlrecht noch den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zusteht.
(2) Bejahendenfalls ist der Zu- und Vorname
des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr, Familienstand
und der Beruf an der für ihn nach seiner
Wohnung in Betracht kommenden Stelle des
Wählerverzeichnisses deutlich lesbar einzutragen.
(3) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses
haben die Kreiswahlbehörden die Anzahl der
wahlberechtigten Personen im Wahlkreise getrennt
nach Männern und Frauen, der Hauptwahlbehörde
telegraphisch bekanntzugeben. Desgleichen
sind auch die Änderungen der Anzahl
der wahlberechtigten Personen, die sich durch das
Einspruchs- und Berufungsverfahren ergeben,
nach Abschluß des Wählerverzeichnisses unverzüglich
der Hauptwahlbehörde zu berichten.
4. Abschnitt.
Einspruchs- und Berufungsverfahren.
§ 34. Auflegung des Wählerverzeichnisses.
(1) Spätestens am zweiunddtreißigsten Tage nach
dem Stichtage hat die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse
berufene Behörde das Wählerverzeichnis
in einem allgemein zugänglichen Amtsraume
durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht
aufzulegen. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk
mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist
von der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse
berufenen Behörde ortsüblich kundzumachen.
Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist,
die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden,
die Bezeichnung der Amtsräume, in denen
das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche
entgegengenommen werden können, sowie die
Bestimmung des Abs. (3) und des § 37 zu enthalten.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann
in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und
davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen
Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf
Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens
vorgenommen werden. Ausgenommen hievon
sind die Behebung von Formgebrechen, wie zum
Beispiel Schreibfehler u. dgl.
§ 35. Kundmachung in den Häusern.
(1) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern
hat die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse
berufene Behörde zu Beginn der
Einsichtsfrist in jedem Hause an einer den Hausbewohnern
zugänglichen Stelle (Hausflur) eine
Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der
männlichen und weiblichen Wahlberechtigten,
nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet,
sowie den Amtsraum angibt, in dem Einsprüche
gegen das Wählerverzeichnis eingebracht
werden können.
(2) Durch Verfügung der vorgesetzten Bezirksverwaltungsbehörde,
bei Städten mit eigenem
Statut des Landeshauptmannes, kann bestimmt
werden, daß solche Kundmachungen auch in
anderen Gemeinden anzuschlagen sind.
§ 36. Ausfolgung von Abschriften
an die Parteien.
(1) In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern
sind den Parteien (§ 49) auf ihr Verlangen
spätestens am ersten Tage der Auflegung des
Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen
Ersatz der Kosten auszufolgen.
(2) Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens
am vierzehnten Tage nach dem Stichtage
bei der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse
berufenen Behörde zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet
zur Bezahlung von zunächst 50% der
beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen
Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Bedingungen sind auch
allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnisse
auszufolgen.
§ 37. Einsprüche.
(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder
Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der
Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegen
Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter
oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter
schriftlich, mündlich oder telegraphisch
bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen
bezeichneten Stelle [§ 34, Abs. (2)] Einspruch
erheben.
(2) Im Wege des Einspruchsverfahrens kann
auch die Aufnahme von Personen verlangt werden,
die im Wählerverzeichnis aus einem der im § 24,
Abs. (1) bis (3), angeführten Gründe nicht enthalten
sind, jedoch glaubhaft machen, daß die der
Verurteilung zugrunde liegende strafbare Handlung
aus Beweggründen begangen wurde, die mit
der nationalsozialistischen Herrschaft im Zusammenhang
stehen, durch sie unmittelbar veranlaßt
und begünstigt wurden. Diese Einsprüche sind
schriftlich einzubringen. Solche Personen gelten,
wenn sie im Einspruchsverfahren rechtskräftig in
das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden, von
dem Tage der Rechtskraft der Entscheidung an
als wahlberechtigt im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Die Einsprüche müssen bei der Stelle, bei
der sie einzureichen sind, noch vor Ablauf der
Frist einlangen.
(4) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht
wird, für jeden Einsprüchsfall gesondert
zu überreichen. Hat der Einspruch die
Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten
zum Gegenstande, so sind auch die zur Begründung
desselben notwendigen Belege, insbesondere
das vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefüllte
Wähleranlageblatt, anzuschließen. Wird
im Einspruch die Streichung eines vermeintlich
Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund
hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft
belegte, sind von den hiezu berufenen
Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
(5) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche
erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und
wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringungsfalle mit
Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
§ 38. Verständigung der zur Streichung
beantragten Personen.
(1) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse
berufene Behörde hat die Personen, gegen deren
Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch
erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe
der Gründe, innerhalb von 24 Stunden
nach Einlangen des Einspruches zu verständigen.
Den Betroffenen steht es frei, schriftlich, mündlich
oder telegraphisch Einwendungen bei der zur
Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde
innerhalb der für die Entscheidung vorgesehenen
Frist [§ 39, Abs. (1), § 40, Abs. (1)]
vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen
dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten
sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 39. Entscheidungen über Einsprüche
außerhalb der Wahlkreise
von Wien.
(1) Über den Einspruch entscheidet außerhalb
der Wahlkreise von Wien die Gemeindewahlbehörde
binnen drei Tagen nach Einlangen des
Einspruches.
(2) Die Entscheidung ist von der zur Anlegung
der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde dem
Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung
Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung
des Wählerverzeichnisses, so ist sie von
der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen
Behörde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten
durchzuführen. Handelt es sich
hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis
nicht enthaltenen Wählers, so ist
sein Name am Schlusse des Wählerverzeichnisses
mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen
und an jener Stelle des Verzeichnisses,
an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre,
auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung
hinzuweisen.
§ 40. Entscheidungen über Einsprüche
in den Wahlkreisen von
Wien.
(1) In den Wahlkreisen von Wien entscheiden
über die Einsprüche binnen sechs Tagen nach
ihrem Einlangen Einspruchskommissionen, die
vom Bürgermeister in der erforderlichen Anzahl
errichtet werden. Sie bestehen aus einem vom
Bürgermeister zu ernennenden rechtskundigen
Beamten des Magistrates als Vorsitzendem und
mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern.
(2) Die Bestimmungen der §§ 7, 15, Abs. (1)
und (2), 16, Abs. (1), (2), (4) und (5),
17, Abs. (3) bis (5), 18, 19 und 21
gelten sinngemäß auch für die Einspruchskommissionen
mit der Maßgabe, daß die
Bestimmung der Anzahl der in sie zu entsendenden
Beisitzer und Ersatzmänner sowie ihre
Berufung den zuständigen Kreiswahlbehörden
obliegt. Bei dieser Stelle sind auch die Anträge
auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner
einzubringen.
(3) Im übrigen geilten auch für die Entscheidungen
über Einsprüche in den Wahlkreisen von
Wien die Bestimmungen des § 39, Abs. (2)
und (3).
§ 41. Berufungen.
(1) Gegen die (Entscheidung der Gemeindewahlbehörde,
in den Wahlkreisen von Wien der
Einspruchskammission, kann der Einspruchswerber
sowie der durch die Entscheidung Betroffene
binnen drei Tagen nach Zustellung der
Entscheidung schriftlich oder telegraphisch die
Berufung bei der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse
berufenen Behörde einbringen.
(2) Über die Berufung entscheidet binnen
vier Tagen nach ihrem Einlangen die Bezirkswahlbehörde,
in den Wahlkreisen von Wien die
Kreiswahlbehörde endgültig.
(3) Die Bestimmungen der §§ 37, Abs. (3) bis
(5), und 39, Abs. (2) und (3), finden sinngemäß
Anwendung.
§ 42. Abschluß des Wählerverzeichnisses.
(1) Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens
hat die zur Anlegung der
Wählerverzeichnisse berufene Behörde das
Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist
der Wahl zugrunde zu legen.
5. Abschnitt.
Wahlkarten.
§ 43. Ort der Ausübung des Wahlrechtes.
(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht
grundsätzlich in dem Orte (Gemeinde, Wahlsprengel)
aus, in dessen Wählerverzeichnis er
eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte
sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb
dieses Ortes ausüben.
§ 44. Anspruch auf Ausstellung
einer Wahlkarte.
Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
steht zu
a) Wählern, die ihren ordentlichen Wohnsitz
zwischen dem Stichtage und dem Wahltage
in eine andere Gemeinde verlegen;
b) Studierenden, die ihren Aufenthalt zwischen
dem Stichtage und dem Wahltage in ihren
Studienort verlegen;
c) Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren
Hilfspersonal und den Wahlzeugen;
d) Wählern, die sich am Wahltage während
der Wahlzeit in Ausübung öffentlichen
Dienstes an einem anderen als dem Orte
ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis
aufhalten müssen (z. B. Eisenbahn- und
Postbedienstete, Sicherheitsorgane usw.);
e) Wählern, die sich am Wahltage in einer
Heil- oder Pflegeanstalt in Pflege befinden
oder dort Dienst verrichten.
§ 45. Anmeldung des Anspruches.
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist
bei der Behörde, von der der Wahlberechtigte
nach seinem ordentlichen Wohnsitz in das Wählerverzeichnis
eingetragen wurde, spätestens am
dritten Tage vor dem Wahltage mündlich oder
schriftlich zu beantragen. Beim Antrage ist außer
einem Identitätsdokument vorzulegen
a) in den Fällen des § 44, lit. a und b: die
Meldebestätigung oder ein sonstiger Urkundennachweis,
aus denen sich die Verlegung
des Aufenthaltes ergibt;
b) in den Fällen des § 44, lit. c und d: eine
Bescheinigung, aus der die Berufung des
Antragstellers zu einer der dort angeführten
Dienstverrichtungen hervorgeht;
c) im Falle des § 44, lit. e: die Bestätigung
der Anstaltsleitung.
(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte
steht ein Rechtsmittel nicht zu.
§ 46. Ausstellung der Wahlkarte.
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte, für die das
in der Anlage 5 ersichtliche Formular zu
verwenden ist, ist im Wählerverzeichnis in der
Rubrik „Anmerkung" bei dem betreffenden
Wähler mit dem Worte „Wahlkarte" in auffälliger
Weise (z. B. mittels Buntstift) vorzumerken.
(2) Duplikate für abhandengekommene oder
unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen in
keinem Falle ausgefolgt werden.
0) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler
besondere Wahllokale zu bestimmen
sind, ist aus den §§ 60 und 75 ersichtlich. Über
die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler
enthält der § 73 die näheren Bestimmungen.
III. HAUPTSTÜCK
Wählbarkeit, Wahlbewerbung.
1. Abschnitt.
Wählbarkeit.
§ 47. Wählbarkeit.
(Verfassungsbestimmung). Wählbar sind, sofern
sich aus § 48 nicht anderes ergibt, alle Männer
und Frauen, die am Stichtage die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, vom Wahlrechte nicht
ausgeschlossen sind und vor dem 1. Jänner des
Wahljahres das 26. Lebensjahr überschritten
haben.
§ 48. Ausschluß von der Wählbarkeit
nach dem Verbotsgesetz 1947.
(1) Die im § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947 bezeichneten Sühnepflichtigen (belastete
Personen) sind auf Lebenszeit von der Wählbarkeit
ausgeschlossen, es sei denn, daß der Bundespräsident
im Einzelfalle eine Ausnahme von der
Behandlung belasteter Personen nach den Bestimmungen
des Verbotsgesetzes 1947 bewilligt hat,
die die Zuerkennung der Wählbarkeit nach sich
zieht. Die im § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes
1947 bezeichneten Sühnepflichtigen (minderbelastete
Personen) sind nur dann von der Wählbarkeit
bis zum 30. April 1950 ausgeschlossen,
wenn sich bei ihnen nicht die Befreiung von Sühnefolgen
nach dem Bundesverfassungsgesetze vom
21. April 1948, B.G.Bl. Nr. 99, ergibt.
(2) Ob eine Person von der Wählbarkeit gemäß
Abs. (1) ausgeschlossen ist, ist nach den gemäß
§ 4, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947 zu
führenden, besonderen Listen zu beurteilen. Ist
das Registrierungsverfahren in Ansehung der
betreffenden Person rechtskräftig abgeschlossen,
so sind die in diesen Listen verzeichneten und
vermerkten Umstände für die mit dem Wahlverfahren
befaßten Behörden bindend festgestellt.
(3) Solange das Registrierungsverfahren noch
nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, haben die
mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden ihren
Entscheidungen, unbeschadet der Bestimmungen
des § 7, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947, den
jeweiligen Stand des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen
Registrierungsverfahrens zugrunde
zu legen.
2. Abschnitt.
Wahlbewerbung.
§ 49. Kreiswahlvorschlag.
(1) Wahlwerbende Parteien [Artikel 26, Abs. (6),
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929] haben ihre Wahlvorschläge für das erste
Ermittlungsverfahren spätestens am einundzwanzigsten
Tage vor dem Wahltage der Kreiswahlbehörde
vorzulegen (Kreiswahlvorschlag).
(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens
hundert Wählern des Wahlkreises unterschrieben
sein. Er muß enthalten
1. die unterscheidende Parteibezeichnung;
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von
höchstens doppelt so vielen Bewerbern als im
Wahlkreise Abgeordnete zu wählen sind, in der
beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten
Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens,
Berufes, Geburtsjahres und der Adresse
jedes Bewerbers;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten
Vertreters.
(3) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der
bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich
der Hauptwahlbehörde vorzulegen. Desgleichen
sind auch nachträgliche Änderungen, die
in den gemäß § 55 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen
berücksichtigt wurden, der Hauptwahlbehörde
ungesäumt zu berichten.
§ 50. Unterscheidende Parteibezeichnung
in den Kreiswahlvorschlägen.
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben
oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen
tragen, so hat der Kreiswahlleiter
die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen
Besprechung zu laden und ein Einvernehmen
über die Unterscheidung der Parteibezeichnung
anzubahnen. Gelingt ein Einver-
nehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde
Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten
Wahlvorschlägen bei der letzten Nationalratswahl
enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge
aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen
Bewerber zu benennen.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne
ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an
erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
§ 51. Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten
Vertreter.
Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten
Vertreter anführt, so gilt der
Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei.
§ 52. Überprüfung der Kreiswahlvorschläge.
(1) Die Kreiswahlbehörde überprüft unverzüglich,
ob die eingelangten Wahlvorschläge von
wenigstens je hundert Wählern des Wahlkreises
unterschrieben und die in den Parteilisten vorgeschlagenen
Bewerber wählbar sind.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche
Zahl von Unterschriften auf, so gilt er
als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar
sind, werden im Wahlvorschlage gestrichen.
In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte
Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.
§ 53. Ergänzungsvorschlag.
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die
Wählbarkeit verliert oder wegen Mangel der
Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei
ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen
Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge,
die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten
Vertreters der Partei bedürfen,
müssen jedoch spätestens am zehnten Tage vor
dem Wahltage bei der Kreiswahlbehörde einlangen.
§ 54. Kreiswahlvorschläge mit
gleichen Wahlwerbern.
Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen
Wahlkreise den Namen desselben Wahlwerbers
auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde
aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären,
für welchen der Wahlvorschläge er sich
entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen
wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen
Frist nicht erklärt, wird er auf dem als
erstem eingelangten Wahlvorschlag, der seinen
Namen trug, belassen.
§ 55. Abschließung und Veröffentlichung
der Kreiswahlvorschläge.
Am siebenten Tage vor dem Wahltage
schließt die Kreiswahlbehörde die Parteilisten
ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als
doppelt soviel Bewerber enthält, als im Wahlkreis
Mandate zur Vergebung gelangen, die überzähligen
Bewerber und veröffentlicht die Parteilisten
in alphabetischer Reihenfolge der Parteibezeichnung
oder, im Falle des § 50, des an
erster Stelle vorgeschlagenen Bewerbers. Die Veröffentlichung
erfolgt in ortsüblicher Weise. Der
Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung
zur Gänze ersichtlich sein.
IV. HAUPTSTÜCK.
Abstimmungsverfahren.
1. Abschnitt.
Wahlort und Wahlzeit.
§ 56. Gemeinde als Wahlort, Verfügungen
der Gemeindewahlbehörden,
in Wien des Magistrates.
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) In den Wahlkreisen außerhalb von Wien
bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine
Gemeinde gemäß § 57 in Wahlsprengel einzuteilen
ist. Die Gemeindewahlbehörden, in den
Wahlkreisen von Wien der Magistrat, setzen
die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen
Wahllokale, die im § 62, Abs. (1), vorgesehenen
Verbotszonen und die Wahlzeit. Die
Festsetzung der Wahlsprengel hat spätestens am
zweiunddreißigsten Tage nach dem Stichtage,
jene der Wahllokale, der Verbotszonen und der
Wahlzeit spätestens am vierzehnten Tage vor
dem Wahltage zu erfolgen.
(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens
am fünften Tage vor dem Wahltage
von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls
aber auch durch Anschlag am Gebäude
des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung
ist auch an das im § 62 ausgesprochene
Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen,
des Waffentragens und des Ausschankes von
alkoholischen Getränken mit dem Beifügen zu
erinnern, daß Übertretungen dieser Verbote von
der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung
mit Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringungsfalle
mit Arrest bis zu vier Wochen
geahndet werden.
(4) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen
Verfügungen sind in Städten mit
eigenem Statut unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden
im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich
der zuständigen Kreiswahlbehörde
mitzuteilen.
§ 57. Wahlsprengel.
Größere sowie räumlich ausgedehnte Gemeinden
sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel
einzuteilen, die derart abzugrenzen
sind, daß am Wahltage durchschnittlich siebzig
Wähler in einer Stunde abgefertigt werden
können.
§ 58. Wahllokale.
Das Wahllokal muß für die Durchführung
der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die
Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke,
wie der Amtstisch für die Wahlbehörde,
in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen,
die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen
mit Einrichtung, sind von der Gemeinde
beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in
dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein
entsprechender Warteraum für die Wähler zur
Verfügung steht.
§ 59. Wahllokale außerhalb des
Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale
für mehrere Sprengel.
In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt
sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel
innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen.
Das Wahllokal kann aber auch in ein
außerhalb des Wahlsprengeis liegendes Gebäude
verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere
Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten
erreicht werden kann. Auch kann in solchen
Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames
Wahllokal bestimmt werden, sofern
das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung
der Wahlbehörde und für die gleichzeitige
Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet
und entsprechende Warteräume für die Wähler
aufweist.
§ 60. Wahllokale für Wahlkartenwähler.
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt
sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens
ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die
mit Wahlkarte versehenen Wähler ihr Stimmrecht
auszuüben haben. In den Wahlkreisen von
Wien ist mindestens in jedem Gemeindebezirke
ein Wahllokal für Wahlkartenwähler vorzusehen.
Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler
bestimmt, so dürfen diese Wähler ihr
Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler
bestimmten Wahllokalen ausüben. Mitgliedern
der Wahlbehörden, deren Hilfspersonal sowie
den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten
besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht
auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der
sie Dienst verrichten.
(8) Die Bestimmungen des § 75 werden von
den Vorschriften des Abs. (1) nicht berührt.
§ 61. Wahlzelle.
(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine
Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung
der Wähler zu ermöglichen, können für eine
Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt
werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung
durch die Wahlbehörde dadurch nicht
gefährdet wird.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß
der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen
anderen im Wahllokal anwesenden Personen
einen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert
geben kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem
Zwecke eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur
Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung
im Wahllokale, welche ein Beobachten des
Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle
wird sohin insbesondere durch einfache, mit
undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte
Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges
in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben
von größeren Kasten, durch entsprechende
Aufstellung von Schultafeln gebildet werden
können. Sie ist womöglich derart aufzustellen,
daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten
und auf der anderen Seite verlassen kann.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und
einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen
sowie mit dem erforderlichen Material für
die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten.
Außerdem sind die von der Kreiswahlbehörde
abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten
Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren
Stelle anzuschlagen.
(5) Jedenfalls ist auch dafür Sorge zu tragen,
daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend
beleuchtet ist.
§ 62. Verbotszonen, Alkoholverbot.
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem
von der Gemeindewahlbehörde, in den Wahlkreisen
von Wien vom Magistrat, zu bestimmenden
Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltage
jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch
durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag
oder Verteilen von Wahlaufrufen oder
von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung
sowie das Tragen von Waffen jeder
Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht
sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltage
von öffentlichen, im betreffenden Umkreis
im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach
ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden
müssen.
(3) Der Ausschank von alkoholischen Getränken
ist am Tage vor der Wahl ab 20 Uhr und am
Wahltage selbst bis 20 Uhr allgemein verboten.
§ 63. Wahlzeit.
Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe
(Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung
des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.
2. Abschnitt.
Wahlzeugen.
§ 64.
(1) In jedes Wahllokal können von jeder
Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde
veröffentlicht würde, zwei Wahlzeugen
zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die
Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde
spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltage
durch den zustellungsbevollmächtigten
Vertreter der Partei schriftlich namhaft
zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der
Bezirkswahlbehörde einen Eintrittsschein, der
ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt
und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde
vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner
der wahlwerbenden Partei zu
fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang
der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
3. Abschnitt.
Die Wahlhandlung.
§ 65. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt
des Wahlleiters.
(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde,
in Gemeinden, die in Wahlsprengel
eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung
und für die Beobachtung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen
des Wirkungskreises der Wahlbehörde
hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von
jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung
der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung
und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringungsfalle
mit Arrest bis zu vier Wochen
bestraft,
§ 66. Beginn der Wahlhandlung.
(1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde
und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird
die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet,
der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis
nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse
(Muster Anlage 6), die Wahlkuverts
und einen entsprechenden Vorrat von amtlichen
(leeren) Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen
der §§ 19 und 20 über die Beschlußfähigkeit
der Wahlbehörde vorhält.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung
hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß
die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte
Wahlurne leer ist.
§ 67. Wahlkuverts.
(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts
zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen
oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist
verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird,
wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung
gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringungsfalle
mit Arrest bis zu vier Wochen
bestraft.
§ 68. Betreten des Wahllokales.
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde
nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen,
die Wähler behufs Abgabe der Stimme und die
allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und
Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen
werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben
die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung
der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter
verfügen, daß die Wähler nur einzeln in
das Wahllokal eingelassen werden.
§ 69. Persönliche Ausübung des
Wahlrechtes.
(1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich
auszuüben, doch können sich Blinde und Bresthafte
von einer Geleitperson führen und diese
für sich abstimmen lassen. Von diesem letzteren
Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von
einer Person betreten werden.
(2) Über die Ausübung des Wahlrechtes von
Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält
der § 75 die näheren Bestimmungen.
§ 70. Identitätsfeststellung.
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde,
nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung,
in der er am Tage der Ausfüllung seines Wähleranlageblattes
gewohnt hat, und legt eine Urkunde
oder eine sonstige amtliche Bescheinigung
vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen
zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere
in Betracht: amtliche Legitimationen
jeder Art, Identitätsausweise, Tauf-, Geburts-,
Trau- und Heimatscheine, Anstellungsdekrete,
Passe und Grenzkarten (auch solche, deren Gültigkeit
bereits abgelaufen ist), Jagdkarten, Eisenbahn-
und Tramwaypermanenzkarten, Gewerbescheine,
Lizenzen, Diplome; Immatrikulierungsscheine,
Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch-
und Mittelschulzeugnisse, Postausweise u. dgl.,
überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels
ausgefertigten Urkunden, welche den Personenstand
des Wählers erkennen lassen.
(3) Besitzt der Wähler einer Gemeinde unter
2000 Einwohnern eine Urkunde oder Bescheinigung
der im Abs. (2) bezeichneten Art nicht, so
ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen,
wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde
persönlich bekannt ist. Dieser Umstand
ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang
ausdrücklich zu vermerken.
§ 71. Die Stimmenabgabe.
(1) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen
und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen,
so erhält er vom Wahlleiter das leere
Wahlkuvert und auf Verlangen einen amtlichen
(leeren) Stimmzettel.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen,
sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort legt der
Wähler den Stimmzettel in das Kuvert, tritt aus
der Zelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter,
der es uneröffnet in die Urne legt.
§ 72. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis
und im Wählerverzeichnis
durch die Wahlbehörde.
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme
abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das
Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender
Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden
Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen.
Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten
Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses
wird von dem zweiten Beisitzer
in der Rubrik „Abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses
an entsprechender Stelle (männliche,
weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.
(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu
verlassen.
§ 73. Vorgang bei Wahlkartenwählern.
(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt
wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch
eine der im § 70, Abs. (2), angeführten Urkunden
oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen,
aus der sich ihre Identität mit der in der
Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die
Namen von Wahlkartenwählern sind, wenn für
sie nicht besondere Wahlsprengel festgesetzt
sind, am Schlusse des Wählerverzeichnisses unter
fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der
Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken.
Die Wahlkarte ist sodann dem Wähler
abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der
nach seiner ursprünglichen Eintragung im
Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, so
kann er auch hier unter Beobachtung der übrigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine
Stimme abgeben. Doch ist ihm die Wahlkarte
nach der Stimmenabgabe abzunehmen.
§ 74. Stimmenabgabe bei Zweifel
über die Identität des Wählers.
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur
Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur
dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe
über die Identität des Wählers Zweifel ergeben.
Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus
diesem Grunde kann von den Mitgliedern der
Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von
den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern
nur insolange Einsprache erhoben werden,
als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten
wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß
vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist
endgültig.
4. Abschnitt.
Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in
Heil- und Pflegeanstalten.
§ 75.
(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil-
und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen,
die sich im Besitze einer Wahlkarte befinden,
die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern,
kann die Gemeindewahlbehörde, in den Wahlkreisen
von Wien der Magistrat, für den örtlichen
Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere
besondere Wahlsprengel errichten.
(2) In diesem Falle haben die gehfähigen Pfleglinge
ihr Wahlrecht nicht in dem nach § 60
bestimmten Wahllokale, sondern vor der nach
Abs. (1) zuständigen Sprengelwahlbehörde auszuüben.
(3) Die nach Abs. (1) zuständige Sprengelwahlbehörde
kann sich mit ihren Hilfsorganen und
den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme
der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge
auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist
durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel
Aufstellen eines Wandschirmes u. dgl.) vorzusorgen,
daß der Pflegling unbeobachtet von
allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen
seinen Stimmzettel ausfüllen und in das
ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert
einlegen kann.
(4) Die ärztliche Anstaltsleitung kann in Einzelfällen
den in den Abs. (2) und (3) bezeichneten
Personen die Ausübung des Wahlrechtes aus
gewichtigen medizinischen Gründen untersagen.
(5) Im übrigen sind auch bei der Ausübung
des Wahlrechtes nach den Abs. (2) und (3) die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beobachten.
5. Abschnitt.
Stimmzettel.
§ 76. Papier, Ausmaß und Art der
Ausfüllung.
(1) Der Stimmzettel muß bei sonstiger Ungültigkeit
aus weichem, weißlichem Papier sein und ein
Ausmaß von ungefähr 14 bis 16 cm in der Breite
und von 21 bis 23 cm in der Länge aufweisen.
(2) Die Ausfüllung der Stimmzettel geschieht
durch Handschrift; sie kann auch durch Druck,
Maschinschrift oder sonstige Vervielfältigung erfolgen.
§ 77. Gültige Ausfüllung.
(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn
er die Parteibezeichnung einer im Wahlkreis gemäß
§ 55 veröffentlichten Parteiliste unzweideutig
enthält.
(2) Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt,
wenn er anstatt oder neben der Parteibezeichnung
den Namen eines, mehrerer oder
aller Bewerber der gewählten Parteiliste unzweideutig
dartut.
(3) Der Wähler kann hiebei die Reihenfolge,
in der die Bewerber gemäß § 49, Abs. (2), Z. 2,
in der veröffentlichten Parteiliste aufscheinen,
durch Beifügung eines Reihungsvermerkes [§ 78,
Abs. (4)] ändern oder Bewerber streichen.
(4) Erscheint innerhalb eines Wahlkreises auf
mehreren Parteilisten ein gleichlautender Name,
so sind Stimmzettel nur dann gültig ausgefüllt,
wenn sie neben dem Namen [Abs. (2)] auch noch
nähere, eine Verwechslung ausschließende unterscheidende
Merkmale (zum Beispiel Vorname,
Geburtsjahr, Parteibezeichnung u. dgl.) aufweisen,
im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen
für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
§ 78. Stimmzettel ohne und mit
Reihungsvermerken des Wählers.
(1) Zum Zwecke der Ermittlung der Wahlpunkte
(§ 82) werden die Stimmzettel in
a) Stimmzettel ohne Reihungsvermerke und
b) Stimmzettel mit Reihungsvermerken
eingeteilt.
(2) Stimmzettel ohne Reihungsvermerke sind
solche, die die Parteibezeichnung einer im Wahlkreise
gemäß § 55 veröffentlichten Parteiliste unzweideutig
enthalten, ferner solche, die anstatt
oder neben der Parteibezeichnung den Namen
mindestens eines Bewerbers der gewählten Parteiliste,
jedoch in allen Fällen ohne Reihungsvermerke
des Wählers [Abs. (4)], unzweideutig dartun.
(3) Stimmzettel mit Reihungsvermerken sind
solche, die anstatt oder neben der Parteibezeichnung
die mit einem Reihungsvermerk des Wählers
[Abs. (4)] versehenen Namen mindestens eines
Bewerbers der gewählten Parteiliste enthalten.
(4) Der Reihungsvermerk des Wählers im Sinne
des Abs. (3) ist am Stimmzettel in der Weise ersichtlich
zu machen, daß die Namen der Bewerber
mit Reihungsziffern (zum Beispiel 1, 2, 3 usf.)
versehen werden, aus denen die Reihenfolge zu
erkennen ist, in der die Bewerber nach dem
Wunsche des Wählers die auf die gewählte Parteiliste
im ersten Ermittlungsverfahren etwa entfallenden
Mandate erhalten sollen. Enthält ein
Stimmzettel nur Namen mit gleich hohen
Reihungsziffern, so gelten die Reihungsziffern als
nicht beigesetzt. Werden Namen, die auf einem
Stimmzettel durch Druck oder sonstige Vervielfältigung
angeführt sind, durch Anhaken, Unterstreichen,
Beifügung eines Kreuzes usw. bezeichnet,
so gilt diese Bezeichnung nur dann als Reihungsvermerk,
wenn den bezeichneten Namen die
Reihungsziffern beigefügt sind.
§ 79. Mehrere Stimmzettel in
einem Wahlkuvert.
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel
enthält, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel,
wenn alle auf die gleiche Partei oder auf
Bewerber der gleichen Partei lauten, im übrigen
aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen
Stimmzettel entsprechen.
(2) Weisen die Stimmzettel eine verschiedene
Reihung von Bewerbern auf, so gelten die
Reihungsvermerke als nicht beigesetzt.
§ 80. Ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er
1. nicht aus weichem, weißlichem Papier ist
oder
2. ein wesentlich kleineres oder größeres Ausmaß
als das im § 76, Abs. (1), festgesetzte aufweist
oder
3. die Parteibezeichnung einer im Wahlkreise
nicht gemäß § 55 veröffentlichten Parteiliste
enthält oder
4. zwei oder mehrere Parteien bezeichnet oder
5. gar keine Partei, wohl aber zwei oder
mehrere Bewerber verschiedener Parteilisten bezeichnet
oder
6. eine bestimmte Partei und daneben einen
Bewerber bezeichnet, der in einer anderen
Parteiliste aufscheint.
(2) Erscheint innerhalb eines Wahlkreises auf
mehreren Parteilisten ein gleichlautender Name,
so sind Stimmzettel, die nur diesen Namen
ohne nähere, eine Verwechslung ausschließende
Unterscheidungsmerkmale (zum Beispiel Vorname,
Geburtsjahr, Parteibezeichnung u. dgl.) tragen,
ungültig.
(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,
so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit
nicht schon aus anderen Gründen ergibt als ein
ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene
Parteien (Bewerte verschiedener Parteien)
lauten.
(4) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere
Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(5) Streichungen machen den Stimmzettel
nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines
Bewerbers oder einer Partei, in beiden Fällen
eines im Wahlkreise gemäß § 55 veröffentlichten
Wahlvorschlages bezeichnet bleibt. Sind auf
einem sonst gültigen Stimmzettel Worte, Bemerkungen
oder Zeichen angebracht, so ist der
Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich hiedurch
nicht einer der oben angeführten Ungültigkeitsgründe
ergibt.
6. Abschnitt.
Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses.
§ 81. Stimmzettelprüfung,
Stimmenzählung.
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte
Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im
Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde
bestimmten Warteraum erschienenen Wähler
gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die
Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß
der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem
nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren
Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 17,
Abs. (4), und die Wahlzeugen verbleiben dürfen,
zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich
die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts,
entleert die Wahlurne und stellt fest
a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen
Wahlkuverts;
b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Wähler;
c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu
a mit der Zahl zu b nicht übereinstimmt.
(3) Die Wahlbehörde eröffnet hierauf die von
den Wählern abgegebenen Wählkuverts, entnimmt
die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit,
versieht die ungültigen Stimmzettel mit
fortlaufenden Nummern und stellt fest
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der abgegebenen ungültigen
c) die Summe der abgegebenen gültigen
Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden,
abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
(4) Die nach Abs. (3) getroffenen Feststellungen
sind sofort m der Niederschrift (§ 84) zu beurkunden
und in den Gemeinden außerhalb der
Wahlkreise von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt
sind, der Gemeindewahlbehörde, in den
übrigen Gemeinden sowie in den Wahlkreisen
von Wien der Kreiswahlbehörde auf die schnellste
Art, wenn möglich telephonisch, bekanntzugeben.
Die Kreiswahlbehörden außerhalb der Wahlkreise
von Wien können anordnen, daß die Übermittlung
dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder im
Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.
§ 82. Ermittlung der Wahlpunkte.
(1) Die Wahlbehörde hat für jeden Wahlwerber
eines jeden Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden
Wahlpunkte in folgender Weise zu ermitteln
1. Für jeden Stimmzettel ohne Reihungsvermerk
[§ 78, Abs. (2)] erhält der an erster Stelle der
veröffentlichten Parteiliste (§ 55) stehende Wahlwerber
so viele Wahlpunkte, als Wahlwerber in
der veröffentlichten Parteiliste angeführt sind; der
an zweiter, dritter, vierter usw. Stelle stehende
Wahlwerber erhält Wahlpunkte in der der Reihe
nach nächstniedrigeren Anzahl (Grundzahl). Jeder
Wahlwerber erhält demnach bei Stimmzetteln
ohne Reihungsvermerke insgesamt so viele Wahlpunkte,
als das Produkt aus der Zahl dieser
Stimmzettel und der Grundzahl des betreffenden
Wahlwerbers ergibt.
2. a) Für jeden Stimmzettel mit Reihungsvermerk
[§ 78, Abs. (3)] erhält der vom
Wähler an erster Stelle gereihte Wahlwerber
so viele Wahlpunkte, als Wahlwerber
in der veröffentlichten Parteiliste
angeführt sind. Der vom Wähler an zweiter,
dritter, vierter usw. Stelle gereihte Wahlwerber
erhält Wahlpunkte in der der Reihe
nach nächstniedrigerem Anzahl.
b) Sind auf einem Stimmzettel nicht alle Bewerber
einer Parteiliste mit dem Reihungsvermerk
des Wählers versehen, so erhalten
nur die vom Wähler gereihten Bewerber
Wahlpunkte gemäß Z. 2, lit. a. Die übrigen
erhalten, im Anschlusse daran, Wahlpunkte
in der der Reihe nach nächstniedrigeren Anzahl,
wobei die Reihung in der veröffentlichten
Parteiliste zugrunde zu legen ist.
c) Ist auf einem Stimmzettel ohne oder mit
Reihungsvermerk der Name eines oder
mehrerer, jedoch nicht aller Wahlwerber
eines Wahlvorschlages gestrichen, so erhält
der gestrichene Bewerber für diesen Stimmzettel
keinen Wahlpunkt. Die Ermittlung
der Wahlpunkte der übrigen Bewerber geht
so vor sich, als ob der gestrichene Bewerber
im veröffentlichten Wahlvorschlag nicht enthalten
wäre.
d) Sind auf einem Stimmzettel zwei oder
mehrere Bewerber mit gleich hohen
Reihungsziffern neben andersgereihten Bewerbern
angeführt, so sind diese Bewerber
bei der Ermittlung der Wahlpunkte zwischen
den Bewerbern zu reihen, welche die nächsthöhere
oder die nächstniedrigere Reihung
aufweisen. Sie erhalten gleich hohe Wahlpunkte
(zum Beispiel 5 a, 5 b, 5 c usw.).
Im übrigen ist sinngemäß nach lit. a oder b
vorzugehen.
3. Die Summe der Wahlpunkte gemäß Z. 1 und
2, lit. a bis d, ergibt die Anzahl der auf die Bewerber
entfallenden Wahlpunkte.
(2) Die nach Abs. (1) getroffenen Feststellungen
sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden.
In Gemeinden außerhalb der Wahlkreise von
Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, kann
die Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden
sowie in den Wahlkreisen von Wien
aber die Kreiswahlbehörde anordnen, daß die
nach Abs. (1) ermittelten Ergebnisse der Wahlbehörde,
die diese Anordnung trifft, unverzüglich,
wenn möglich telephonisch, bekanntzugeben
sind.
§ 83. Allfällige Ermittlung der
Wahlpunkte am Tage nach der
Wahl.
(1) Die Wahlbehörde kann beschließen, daß die
Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses am
Wahltage zu unterbrechen und die Ermittlung
der Wahlpunkte erst am Tage nach der Wahl
vorzunehmen ist. In diesem Falle hat die Wahlbehörde
den Wahlakt [§ 84, Abs. (6)] unter Verschluß
zu legen und nötigenfalls mit Beihilfe der
Gemeinde sicher zu verwahren. Der Beschluß ist
in der Niederschrift [§ 84, Abs. (2), lit. g) zu
beurkunden.
(2) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung
der Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel am
Tage nach der Wahl unmöglich machen, so ist die
Ermittlung der Wahlpunkte so vorzunehmen, als
ob die gültigen Stimmen ohne Reihungsvermerke
der Wähler abgegeben worden wären.
§ 84. Niederschrift.
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang
und das örtliche Wahlergebnis in einer
Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde,
zugehöriger Verwaltungsbezirk, Wahlsprengel,
Wahllokal, Wahlkreis) und den
Wahltag;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen
gemäß § 17, Abs. (4);
c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der
Wahlhandlung;
e) die Namen der Wahlkartenwähler, getrennt
nach Männern und Frauen, sofern
der Wahlsprengel nicht ausschließlich für
Wahlkartenwähler bestimmt war;
f) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die
Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern
zur Stimmenabgabe (§ 74);
g) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die
während der Wahlhandlung gefaßt wurden
(z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung
usw.);
h) die Feststellungen der Wahlbehörde nach
den §§ 81, Abs. (2) und (3), und 82, wobei
wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden,
auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen
ist.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen
a) das Wählerverzeichnis;
b) das Abstimmungsverzeichnis;
c) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
d) die ungültigen Stimmzettel, die im abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften
zu verpacken sind;
e) die gültigen Stimmzettel, die, je nach den
Parteilisten, den Stimmzetteln ohne end mit
Reihungsvermerken, geordnet, ebenfalls in
abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden
Aufschriften zu verpacken sind.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern
der Wahlbehörde zu unterfertigen.
Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben,
ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet
den Wahlakt der Wahlbehörde.
§ 85. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse
in Gemeinden außerhalb
der Wahlkreise von Wien
durch die Gemeindewahlbehörde,
Übermittlung der Wahlakten,
Niederschrift.
(1) In Gemeinden außerhalb der Wahlkreise
von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind,
haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen
von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 81,
Abs. (4), bekanntgegebenen Ergebnisse für den
gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen
und die so ermittelten Feststellungen der
Kreiswahlbehörde, je nach deren Anordnung unmittelbar
oder im Wege der Bezirkswahlbehörde,
unverzüglich telephonisch, telegraphisch oder
durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art
bekanntzugeben.
(2) Bei den im Abs. (1) bezeichneten Gemeinden
kann die Kreiswahlbehörde anordnen, daß die
Gemeindewahlbehörden die ihnen von den
Sprengelwahlbehörden gegebenenfalls nach § 82,
Abs. (2), bekanntgegebenen Feststellungen für
den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen
und das Ergebnis unverzüglich, womöglich
telephonisch, an die Kreiswahlbehörde
weiterzuleiten haben.
(3) Die Sprengelwahlbehörden in den im
Abs. (1) bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten,
verschlossen und womöglich in versiegeltem
Umschlag, unverzüglich der Gemeindewahlbehörde
zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben
die von den Sprengelwahlbehörden gemäß §§ 81,
Abs. (2) und (3), und 82 vorgenommenen Feststellungen
auf Grund der Niederschriften zu überprüfen,
für den gesamten Bereich der Gemeinde
zusammenzurechnen und in einer Niederschrift
zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die
Bestimmungen des § 84, Abs. (2), lit. a bis d, g
und h, sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere
das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich
der Gemeinde in der in den §§ 81, Abs. (2) und
(3), und 82, gegliederten Form zu enthalten.
(i) Den Niederschriften der im Abs. (1) bezeichneten
Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten
der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen.
Sie bilden in diesen Gemeinden den
Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern
der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird
sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist
der Grund hiefür anzugeben.
§ 86. Übermittlung der Wahlakten
der Gemeindewahlbehörden und
der Sprengelwahlbehörden in den
Wahlkreisen von Wien an die Kreiswahlbehörden.
Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in
den Wahlkreisen von Wien die Wahlakten der
Sprengelwahlbehörden, sind sodann der zuständigen
Kreiswahlbehörde, verschlossen und womöglich
im versiegelten Umschlag, durch Boten
ungesäumt zu übermitteln.
§ 87. Besondere Maßnahmen bei
außergewöhnlichen Ereignissen.
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang,
die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung
verhindern, so kann die Wahlbehörde
die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten
Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist
sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits
begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne
mit den darin enthaltenen Wahlkuverts
und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis
zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß
zu legen und sicher zu verwahren.
V. HAUPTSTÜCK.
Ermittlungsverfahren.
1. Abschnitt.
Erstes Ermittlungsverfahren (Kreiswahlbehörde).
§ 88. Vorläufige Ermittlung im
Wahlkreise, Bericht an die Hauptwahlbehörde
und Verbandswahlbehörde.
(1) Die Kreiswahlbehörden haben zunächst auf
Grund der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden
gemäß § 81, Abs. (4), und § 85,
Abs. (1), erstatteten Berichte noch vor Einlangen
der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis im
gesamten Wahlkreise nach den Vorschriften des
% 89, Abs. (2) bis <4), zu ermitteln.
(2) Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der
Hauptwahlbehörde telephonisch bekanntzugeben
a) die Gesamtsumme der im Wahlkreise abgegebenen
gültigen und ungültigen
Stimmen;
b) die Summe der ungültigen Stimmen;
c) die Summe der gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden
gültigen Stimmen (Parteisummen);
e) die Wahlzahl;
f) die Zahl der auf jede Partei entfallenden
Mandate;
g) die Zahl der Restmandate;
h) die Zahl der auf jede Partei entfallenden
Reststimmen.
(3) Die im Abs. (2), lit. g und h, getroffenen
Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde
auch an die Verbandswahlbehörde unverzüglich
weiterzuleiten.
§ 89. Endgültiges Ergebnis im Wahlkreise.
Ermittlung der Mandate.
(1) Die Kreiswahlbehörde überprüft sodann auf
Grund der ihr von den örtlichen Wahlbehörden
gemäß § 86 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse
der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaige
Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und
ermittelt die von ihr gemäß § 88 nur vorläufig
getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig.
(2) Zunächst werden die im Wahlkreise zu vergebenden
Mandate auf Grund der Wahlzahl auf
die Parteilisten verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden,
indem die Gesamtsumme der im Wahlkreise
für die Parteilisten abgegebenen gültigen
Stimmen durch die um eins vermehrte Anzahl der
Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in
jedem Falle auf die nächstfolgende ganze Zahl
zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die
Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(4) Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb
des Wahlkreises nicht vergeben werden (Restmandate)
sowie Parteistimmen, deren Zahl für die
Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an
eine Partei nicht ausreicht (Reststimmen), werden
der zuständigen Verbandswahlbehörde überwiesen.
§ 90. Zuweisung der Mandate an die
Bewerber der Parteilisten nach
Maßgabe der Wahlpunkte.
Reihung der Ersatzmänner.
(1) Die auf eine Partei gemäß § 89, Abs. (3),
entfallenden Mandate werden auf die Wahlwerber
dieser Partei nach Maßgabe der von ihnen
im Wahlkreise erzielten Wahlpunkte zugewiesen.
(2) Zu diesem Zwecke ermittelt die Kreiswahlbehörde
auf Grund der von ihr gemäß § 89,
Abs. (1), überprüften Wahlakten die Gesamtsumme
der Wahlpunkte, die jeder Wahlwerber
der gewählten Parteiliste im Wahlkreise erreicht
hat.
(3) Die zu vergebenden Mandate werden der
Reihe nach jenen Wahlwerbern zugewiesen, die
die höchste, die nächstniedrigere usf. Zahl von
Wahlpunkten erzielt haben. Hätten hiernach zwei
oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines
Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die
gleiche Anzahl von Wahlpunkten aufweisen, so
wird zwischen ihnen nur dann gelost, wenn es
sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden
Partei zufallenden Mandates oder um
die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten,
an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt;
anderenfalls erhält jeder der Bewerber, die die
gleichen Wahlpunkte erzielt haben, je ein Mandat.
(4) Nichtgewählte Wahlwerber sind Ersatzmänner
für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste
erledigt wird. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge
ihrer Berufung nach der Zahl ihrer Wahlpunkte.
Abs. (3), letzter Satz, gilt sinngemäß.
§ 91. Niederschrift.
(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis
in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
a) die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort
und die Zeit der Amtshandlung;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
der Kreiswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen
gemäß § 17, Abs. (4);
c) die allfälligen Feststellungen gemäß § 89,
Abs. (1);
d) das endgültig ermittelte Wahlergebnis im
Wahlkreise b der nach § 88, Abs. (2), gegliederten
Form;
e) die Namen der von jeder Parteiliste gewählten
Bewerber in der Reihenfolge ihrer
im Wahlkreise erzielten Wahlpunkte unter
Beifügung der Anzahl dieser Wahlpunkte;
f) die. Namen der zugehörigen Ersatzmänner
in der im § 90, Abs. (4), bezeichneten
Reihenfolge unter Beifügung der Anzahl
der Wahlpunkte.
(3) Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde
sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden
und Gemeindewahlbehörden sowie
die gemäß § 55 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge
anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen
den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist vom den Mitgliedern
der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird
sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben,
ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort
der zuständigen Verbandswahlbehörde einzusenden.
§ 92. Bericht an die Hauptwahlbehörde
und Verbandswahlbehörde.
(1) Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der
Hauptwahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis
im Wahlkreise in der nach § 91, Abs. (2),
lit. d und e, bezeichneten Form telephonisch und
telegraphisch unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Die Namen der Ersatzmänner sind der
Hauptwahlbehörde ungesäumt auf schriftlichem
Wege in der in § 91, Abs. (2), lit. f, bezeichneten
Weise mitzuteilen.
(3) Die Kreiswahlbehörde hat das Ergebnis nach
Abs. (1) auch an die zuständige Verbandswahlbehörde
telephonisch und telegraphisch weiterzuleiten.
§ 93. Verlautbarung des Wahlergebnisses,
Übermittlung der
Wahlakten.
(1) Die Kreiswahlbehörde hat sodann die Namen
der gewählten Bewerber und der Ersatzmänner
sowie die Zahl der Restmandate zu verlautbaren.
Die Verlautbarung erfolgt an der Amtstafel des
Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde
angehört. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt
zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel
angeschlagen wurde.
(2) Ist ein Bewerber in mehreren Wahlkreisen
gewählt, so hat er binnen achtundvierzig Stunden
nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der
Hauptwahlbehörde zu erklären, für welchen
Wahlkreis er sich entscheidet. Wenn er sich innerhalb
dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn
die Hauptwahlbehörde.
(3) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sind
hierauf ungesäumt der Hauptwahlbehörde unter
Verschluß einzusenden.
2. Abschnitt.
Zweites Ermittlungsverfahren (Verbandswahlbehörde).
§ 94. Aufteilung der Restmandate.
(1) Die Restmandate werden innerhalb jedes
Wahlkreisverbandes nach Maßgabe der Größe
der Reststimmensummen auf die einzelnen
Parteien aufgeteilt.
(2) Zu diesem Zwecke wird nach der Wahlermittlung
in den einzelnen Wahlkreisen bei den
Verbandswahlbehörden ein zweites Ermittlungsverfahren
durchgeführt.
§ 95. Anmeldung des Anspruches
auf Zuweisung weiterer Mandate.
(1) Die Parteien, welche auf Zuweisung weiterer
Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren
Anspruch erheben, müssen diesen Anspruch bei
der zuständigen Verbandswahlbehörde anmelden.
Die Anmeldung muß spätestens am vierzehnten
Tage vor dem Wahltage bei der Verbandswahlbehörde
einlangen und von wenigstens einer
Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag
eines Wahlkreises desselben Wahlkreisverbandes
als zustellungsbevollmächtigter
Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung
aufgenommen ist.
(2) Die Anmeldungen werden von der Verbandswahlbehörde
geprüft und spätestens am
vierten Tage vor dem Wahltage in der zu
amtlichen Kundmachungen bestimmten Landeszeitung,
jedenfalls auch im Amtsblatt zur „Wiener
Zeitung" verlautbart. Besteht ein Wahlkreisverband
aus mehreren Bundesländern, so hat die
Verlautbarung in der zu amtlichen Kundmachungen
bestimmten Landeszeitung eines jeden
Bundeslandes und im Amtsblatt zur „Wiener
Zeitung" zu erfolgen.
§ 96. Verbandswahlvorschläge.
(1) Den Parteien, welche die im § 95 bezeichnete
Anmeldung überreicht haben, steht es frei,
spätestens am achten Tage vor dem Wahltage
bei der Verbandswahlbehörde durch den im
§ 95, Abs. (1) bezeichneten zustellungsbevollmächtigten
Vertreter einen besonderen Wahlvorschlag
(Verbandswahlvorschlag) einzubringen.
In diese Wahlvorschläge dürfen nur Personen
aufgenommen werden, die in einem der Wahlkreise
des Wahlkreisverbandes als Wahlwerber
derselben Partei angemeldet sind.
(2) Die Verbandswahlbehörden haben Abschriften
der bei ihnen eingelangten und in Ordnung
befundenen Verbandswahlvorschläge unverzüglich
der Hauptwählbehörde vorzulegen.
§ 97. Ermittlung.
(1) Parteien, denen im ersten Ermittlungsverfahren
im ganzen Bundesgebiet kein Mandat
zugefallen ist, haben auch im zweiten Ermittlungsverfahren
auf die Zuweisung von Restmandaten
keinen Anspruch.
(2) Die Verbandswahlbehörde stellt zunächst
auf Grund der ihr von den Kreiswahlbehörden
gemäß § 91, Abs. (5), übermittelten Gleichschriften
der Niederschriften der Kreiswahlbehörden die
Anzahl der innerhalb des Wahlkreisverbandes
im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden
Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß
Abs. (1) und § 95 in Betracht kommenden Partei
verbliebenen Reststimmen fest.
(3) Auf diese Parteien werden die im zweiten
Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate
mittels der Wahlzahl verteilt, die nach
den Abs. (4) und (5) zu berechnen ist.
(4) Die Summen der Reststimmen werden,
nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben;
unter jede Summe wird die Hälfte
geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel
und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.
(5) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden
Restmandat die größte, bei zwei zu
vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei
drei Restmandaten die drittgrößte, bei vier die
viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen
Zahlen.
(6) Jede Partei erhält soviele Restmandate,
als die Wahlzahl in Ihrer Reststimmensumme
enthalten ist.
(7) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien
auf ein Restmandat den gleichen Anspruch
haben, so entscheidet das Los.
§ 98. Gewählte Bewerber, Verlautbarung.
(1) Sofern Parteien, die im zweiten Ermittlungsverfahren
weitere Mandate zugeteilt erhalten,
einen Verbandswahlvorschlag überreicht
haben, werden die auf sie entfallenden weiteren
Mandate den in diesem Verbandswahlvorschlag
enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des
Wahlvorschlages zugewiesen.
(2) Wenn ein Verbandswahlvorschlag nicht
vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von
Bewerbern aufweist, werden die einer Partei zufallenden
Mandate auf die in Betracht kommenden
Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden
dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen
nach dem im § 97, Abs. (4) bis (7), festgesetzten
Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren
nicht gewählten Bewerbern unter
Bedachtnahme auf die im § 90, Abs. (3), bezeichnete
Reihenfolge zugewiesen.
(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im
§ 100, Abs. (1), lit. a bis e, bezeichneten Form unverzüglich
zu verlautbaren. Die Verlautbarung
hat an der Amtstafel des Amtes zu erfolgen, dem
der Vorsitzende der Verbandswahlbehörde angehört.
Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt
zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen
wurde.
(4) Ist ein Wahlwerber auf einem Verbandswahlvorschlag
und einem Kreiswahlvorschlag gewählt,
so hat er binnen achtundvierzig Stunden
nach der im Abs. (3) bezeichneten Verlautbarung
bei der Hauptwahlbehörde zu erklären, ob er
sich für den Verbandswahlvorschlag oder den
Kreiswahlvorschlag entscheidet. Wenn er sich
innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet
für ihn die Hauptwahlbehörde.
§ 99. Niederschrift.
(1) Nach Abschluß des zweiten Ermittlungsverfahrens
hat die Verbandswahlbehörde die
Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift
zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
a) die Bezeichnung des Wahlkreisverbandes,
den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
der Verbandswahlbehörde;
c) die Feststellung nach §§ 97 und 98;
d) die Namen der als gewählt erklärten Bewerber.
(3) Der Niederschrift der Verbandswahlbehörde
sind die Anmeldungen nach § 95 und die
Verbandswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet
mit diesen Beilagen den Wahlakt der Verbandswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern
der Verbandswahlbehörde zu unterfertigen. Wird
sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben,
so ist der Grund hiefür anzugeben.
§ 100. Bericht an die Hauptwahlbehörde,
Übermittlung der Wahlakten.
(1) Hierauf hat die Verbandswahlbehörde der
Hauptwahlbehörde telephonisch und telegraphisch
bekanntzugeben
a) die Zahl der zu vergebenden Restmandate;
b) die auf die einzelnen Parteien entfallenden
Reststimmensummen;
c) die Wahlzahl;
d) die Zahl der auf jede Partei entfallenden
Restmandate;
e) die Namen der Bewerber, denen Restmandate
gemäß § 98, Abs. (1) oder (2),
zugewiesen wurden.
(2) Die Wahlakten der Verbandswahlbehörde
sind unverzüglich unter Verschluß an die Hauptwahlbehörde
einzusenden.
3. Abschnitt.
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen.
S 101.
(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter
einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen
Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb
von drei Tagen nach der gemäß § 93, Abs. (1),
erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen
Ermittlungen einer Verbandswahlbehörde innerhalb
von drei Tagen, nach der gemäß § 98,
Abs. (3), erfolgten Verlautbarung bei der Hauptwahlbehörde
schriftlichen Einspruch zu erheben.
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft
zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen
Ermittlungen der Kreiswahlbehörde oder
der Verbandswahlbehörde nicht den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung,
kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung
abgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch
erhoben, so überprüft die Hauptwahlbehörde auf
Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das
Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken
die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die
Hauptwahlbehörde sofort das Ergebnis der ersten
Ermittlung und gegebenenfalb auch der zweiten
Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der
Kreiswahlbehörde und der Verbandswahlbehörde
zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zut
Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die
Hauptwahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
4. Abschnitt.
Ersatzmänner.
§ 102. Berufung, Ablehnung,
Streichung.
(1) Ersatzmänner auf Kreiswahlvorschlägen werden
von der Kreiswahlbehörde, Ersatzmänner auf
Verbandswahlvorschlägen von der Verbandswahlbehörde
berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge
ihrer Berufung bei Ersatzmännern auf
Kreiswahlvorschlägen nach § 90, Abs. (4), und bei
Ersatzmännern auf Verbandswahlvorschlägen nach
der Reihenfolge des Verbandswahlvorschlages.
Würde ein so zu berufender Ersatzmann bereits
in einem Wahlkreise oder auf einem Verbandswahlvorschlag
gewählt sein, so ist er von der
Wahlbehörde, die ihn berufen will, aufzufordern,
sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen
Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb
dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet
für ihn die Wahlbehörde. Die von der
Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievon
in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig
berufenen Ersatzmannes ist amtsüblich zu
verlautbaren und der Hauptwahlbehörde behufs
Ausstellung des Wahlscheines unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Lehnt ein Ersatzmann, der für ein freigewordenes
Mandat berufen wird, diese Berufung
ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste
der Ersatzmänner.
(3) Ein Ersatzmann auf einem Kreiswahlvorschlag
kann jederzeit von der Kreiswahlbehörde,
ein Ersatzmann auf dem Verbandswahlvorschlag
jederzeit von der Verbandswahlbehörde seine
Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist
von der Wahlbehörde zu verlautbaren.
§ 103. Ergänzungsvorschläge.
(1) Ist auf einem Wahlvorschlage die Liste der
Ersatzmänner erschöpft, so hat die für die Berufung
der Ersatzmänner zuständige Wahlbehörde
den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der
Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht
hat, schriftlich aufzufordern, binnen vierzehn
Tagen einen Ergänzungsvorschlag einzubringen,
der mindestens so viele Ersatzmänner enthalten
muß, als ursprünglich im veröffentlichten
Wahlvorschlag vorgesehen waren.
(2) Der Ergänzungsvorschlag hat die unterscheidende
Parteibezeichnung, den zustellungsbevollmächtigten
Vertreter und die namhaft zu
machenden Ersatzmänner in der beantragten, mit
arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge
unter Angabe ihrer Vor- und Zunamen, des
Berufes, Geburtsjahres und der Adresse zu enthalten.
(3) Die für die Berufung der Ersatzmänner
zuständige Wahlbehörde überprüft, ob die vorgeschlagenen
Ersatzmänner wählbar sind. Für
die Beurteilung der Wählbarkeit ist der 1. Jänner
des Jahres, in dem die schriftliche Aufforderung
gemäß Abs. (1) zugestellt wurde, der
Stichtag. Vorgeschlagene Personen, die nicht
wählbar sind, werden im Ergänzungsvorschlag
gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter
der Partei kann in diesem Falle den Ergänzungsvorschlag
durch Nennung eines anderen
Ersatzmannes berichtigen. Der von der Wahlbehörde
überprüfte Ergänzungsrvorschlag ist zu
verlautbaren.
(4) Der Ergänzungsvorschlag ist bei künftig
freiwerdenden Mandaten der Berufung der Ersatzmänner
zugrunde zu legen.
5. Abschnitt.
Wahlscheine.
§ 104.
Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl
oder nach seiner gemäß § 102 erfolgten Berufung
von der Hauptwahlbehörde den Wahlschein, der
ihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt.
VI. HAUPTSTÜCK.
Wahlpflicht.
§ 105.
(1) Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den
Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz
angeordnet wird.
(2) In den Bundesländern, in denen Wahlpflicht
besteht, sind die wahlberechtigten und im
Wählerverzeichnis eingetragenen Personen verpflichtet,
am Wahltage innerhalb der Wahlzeit
vor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen
und ihre Stimme abzugeben.
(3) Wer sich der Verpflichtung gemäß Abs. (2)
ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und
wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringungsfalle
mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
Zuständig ist die Behörde, in deren örtlichem
Bereich der Wahlort liegt.
(4) Ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund
gemäß Abs. (3) liegt insbesondere vor, wenn
1. ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit
am Erscheinen im Wahllokale verhindert
ist;
2. ein Wähler durch Pflichten seines Amtes
oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten
wird;
3. ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes,
für das die Wahlpflicht angeordnet wird,
auf Reisen befindet und daher vom Wahlorte
abwesend ist;
4. ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern
oder durch sonstige unaufschiebbare
Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;
5. ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder
sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung
seiner Wahlpflicht verhindert ist.
VII. HAUPTSTÜCK.
Schlußbestimmungen.
§ 106. Fristen.
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder
andere öffentliche Ruhetage nicht behindert.
Fallt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder
anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit
dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend
vorzusorgen, daß ihnen die befristeten
Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis
gelangen können.
(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die
Frist eingerechnet.
§ 107. Notmaßnahmen.
Wenn die Wahlen infolge Störungen des Verkehrs,
Unruhen oder aus anderen Gründen nicht
gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
durchgeführt werden können, so kann die Bundesregierung
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates durch Verordnung
die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des
Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare
Einsendung der Stimmzettel an die Hauptwahlbehörde
sowie jene sonstigen Änderungen an den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes verfügen, die
zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten
sind.
§ 108. Wahlkosten.
(1) Die Kosten für das zur Durchführung der
Wahl erforderliche Papier einschließlich jener der
Drucksorten werden den Gemeinden zur Gänze,
die übrigen Wahlkosten zu einem Drittel, in
beiden Fällen nach ordnungsmäßiger Nachweisung,
vom Bunde ersetzt.
(2) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt
Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten
binnen 60 Tagen nach dem Wahltage beim Landeshauptmann
geltend zu machen, der hierüber im
Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde
entscheidet.
(3) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde
innerhalb 14 Tagen, von dem der Zustellung nachfolgenden
Tag an gerechnet, die Berufung an das
Bundesministerium für Inneres offen, das im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen entscheidet.
(4) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der
Kosten sind binnen der im Abs. (2) bezeichneten
Frist unmittelbar beim Bundesministerium für
Inneres einzubringen, das im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen entscheidet.
§ 109. Wahlschutz.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom
26. Jänner 1907, R. G. Bl. Nr. 18, betreffend
strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der
Wahl- und Versammlungsfreiheit, gelten sinngemäß
auch für die Wahl des Nationalrates.
§ 110. Gebührenfreiheit.
Alle Eingaben, Schriftstücke, Beilagen, Ausfertigungen
u. dgl. im Wahlverfahren genießen
volle Gebührenfreiheit.
§ 111. Vollzugsklausel.
Mit der Vollziehung dieses Bandesgesetzes
wird das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.