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129. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. HAUPTSTÜCK.

Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlkreisverbände,

Wahlbehörden.

1. Abschnitt.

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise,

Wahlkreisverbände.

§ 1. Mitgliederzahl, Wahlausschreibung,

Wahltag, Stichtag.

(1) Der Nationalrat besteht aus 165 Mitgliedern,

die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gewählt werden.

(2) Die Wahl wird von der Bundesregierung

durch Verlautbarung im Amtsblatt zur „Wiener

Zeitung" ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat

den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates auf einen Sonntag oder

einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen

ist. Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu

bestimmen, der als Stichtag gilt.

(3) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden

ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen

Anschlag kundzumachen.

§ 2. Wahlkreise, Wahlkreisverbände.

Das Bundesgebiet wird für Zwecke der Wahl

in fünfundzwanzig Wahlkreise eingeteilt. Die

Wahlkreise werden in vier Wahlkreisverbände

zusammengefaßt.

§ 3. Wahlkreise.

(1) Die Wahlkreise sind

(2) (Verfassungsbestimmung). Die Gebietsabgrenzung

der Wahlkreise und die zu ihnen

gehörigen Vororte sind aus der Anlage 1 ersichtlich.

(3) Das Bundesministerium für Inneres wird

ermächtigt, die Aufzählung der in der Anlage 1

bei einem Wahlkreise angeführten Gebietsteile

durch Verordnung richtigzustellen, wenn sich

bei ihnen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

Änderungen ergeben, die auch eine Änderung

in der Aufzählung der Gebietsteile nach

sich ziehen und nur den betreffenden Wahlkreis

allein berühren.

§ 4. Zahl der Mandate in den Wahlkreisen.

(Verfassungsbestimmung). Bis zur ersten

Nationalratswahl, die nach Erlassung der im § 5,

Abs. (4), vorgeschriebenen Kundmachung stattfinden

wird, gelangen in den einzelnen Wahlkreisen

Nationalratsmandate in nachstehender

Anzahl zur Vergebung

§ 5. Berechnung der Mandatzahl

nach der jeweils letzten Volkszählung.

(1) Nach endgültiger Ermittlung des Ergebnisses

der ersten, nach Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes stattgefundenen Volkszählung

wird die Zahl der in jedem Wahlkreise zur Vergebung

gelangenden Nationalratsmandate in folgender

Weise berechnet

(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem

endgültigen Ergebnisse der jeweils letzten Volkszählung

im Gebiete der Republik ihren ordentlichen

Wohnsitz hatten, wird durch die Zahl 165

(§ 1) geteilt. Dieser Quotient ist auf mindestens

drei Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet die

Verhältniszahl. Jedem Wahlkreis werden so viele

Mandate zugewiesen, als die Verhältniszahl in

der Zahl der Staatsbürger des Wahlkreises enthalten

ist. Auch dieser Quotient ist auf mindestens

drei Dezimalstellen zu berechnen.

(3) Bleiben Mandate übrig, so werden sie zusätzlich

den Wahlkreisen zugewiesen, bei denen

sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste

ergeben haben. Sind die Dezimalreste bei

zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich, so entscheidet

das Los.

(4) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß

Abs. (2) und (3) entfallenden Mandate ist vom

Bundesministerium für Inneres ungesäumt zu ermitteln

und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Die so verlautbarte Verteilung der Mandate ist

allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu

legen, die bis zur endgültigen Ermittlung des Ergebnisses

der nächsten Volkszählung und der auf

Grund dieses Ergebnisses erfolgten Verlautbarung

der obigen Kundmachung stattfinden.

§ 6. Wahlkreisverbände.

(Verfassungsbestimmung). Je einen Wahlkreisverband

bilden

1. die Wahlkreise von Wien;

2. die Wahlkreise von Niederösterreich;

3. die Wahlkreise der Bundesländer Oberösterreich,

Salzburg, Tirol und Vorarlberg;

4. die Wahlkreise der Bundesländer Steiermark,

Kärnten und Burgenland.

2. Abschnitt.

Wahlbehörden.

§ 7. Allgemeines.

(1) Vor jeder Wahl werden Wahlbehörden gebildet.

Sie bleiben bis zur Ausschreibung der

nächsten Wahl des Nationalrates im Amte.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem

Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter

sowie einer Anzahl von Beisitzern.

Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung

auch ein Ersatzmann zu berufen.

(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur

Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat

besitzen. Personen, die diesem Erfordernis

nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde

aus.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde

ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme

jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der

in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde

ihren Sitz hat, seinen ordentlichen Wohnsitz

hat.

(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können

nach Maßgabe des § 17, Abs. (4), auch Vertreter

der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.

§ 8. Wirkungskreis der Wahlbehörden.

(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu

besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetze

zukommen. Hiebei entscheiden sie in allen Fragen,

die sich in ihrem Bereiche über das Wahlrecht

und die Ausübung der Wahl ergeben. Ihre

Tätigkeit hat sich jedoch nur auf allgemeine,

grundsätzliche und wichtige Verfügungen und

Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen

Arbeiten obliegen den Wahlleitern.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen

Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem

Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter

vorsteht oder von dessen Vorstand er

bestellt wird.

§ 9. Gemeindewahlbehörden.

(1) Für jede Gemeinde außerhalb der Wahlkreise

von Wien wird eine Gemeindewahlbehörde

eingesetzt.

(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung

des § 11, Abs. (7), aus dem Bürgermeister oder

einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter

als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter

sowie aus mindestens drei, höchstens zwölf Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der

vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters

auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere

die in den §§ 39, 56, 65, 85 und 86

bezeichneten Aufgaben.

§ 10. Sprengelwahlbehörden.

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt

sind, ist für jeden Wahlsprengel eine

Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In den Wahlkreisen

außerhalb von Wien kann in einem der

Wahlsprengel auch die Gemeindewahlbehörde

die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem

vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden

als Sprengelwahlleiter und mindestens drei,

höchstens sechs Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der

vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters

auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere

die in den §§ 65, 81, 85 und 86 bezeichneten

Aufgaben.

§ 11. Bezirkswahlbehörden.

(1) Für jeden Verwaltungsbezirk mit Ausnahme

der Stadt Wien wird eine Bezirkswahlbehörde

eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann, in

Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister

oder einem von ihm zu bestellenden

ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter

sowie aus mindestens sechs,

höchstens zwölf Beisitzern.

(3) Der Bezirkshauptmann, in Städten mit

eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den

Fall der vorübergehenden Verhinderung des

Bezirkswahlleiters auch einen Stellvertreter zu

bestellen.

(4) In den Wahlkreisen von Wien werden die

Aufgaben der Bezirkswahlbehörden, wenn in

diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,

von den Kreiswahlbehörden durchgeführt.

(5) (Verfassungsbestimmung). In den zum

Stadtgebiet von Wien gehörigen Teilen der Wahlkreise

von Niederösterreich werden am Sitze der

in Betracht kommenden Magistratischen Bezirksämter

Bezirkswahlbehörden gebildet. Die Vorschriften

der Abs. (2) und (3) finden sinngemäß

Anwendung.

(6) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am

Amtsorte des Bezirkswahlleiters.

(7) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden

dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von

Gemeindewahlbehörden sein.

§ 12. Kreiswahlbehörden.

(1) Für jeden Wahlkreis wird am Vororte des

Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.

(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und

Kreiswahlleiter ist in den Wahlkreisen von Wien

der Leiter des Magistratischen Bezirksamtes des

Vorortes, in den übrigen Wahlkreisen der Vorstand

der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren

örtlichem Wirkungsbereich der Vorort liegt.

(3) Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner

vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter

zu bestellen.

(4) Im übrigen besteht die Kreiswahlbehörde

aus mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern.

<5) In den Wahlkreisen von Wien dürfen die

Mitglieder der Kreiswahlbehörden nicht gleichzeitig

Mitglieder von Einspruchskommissionen

sein.

§ 13. Verbandswahlbehörden.

(1) Für jeden Wahlkreisverband wird eine

Verbandswahlbehörde eingesetzt.

(2) Vorsitzender der Verbandswahlbehörde

und Verbandswahlleiter ist in Wien der Bürgermeister

als Landeshauptmann, im Wahlkreisverband

Niederösterreich der Landeshauptmann

von Niederösterreich, im Wahlkreisverband

Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg

der Landeshauptmann von Salzburg und im

Wahlkreisverband Steiermark, Kärnten und

Burgenland der Landeshauptmann von Steiermark.

(3) Der Verbandswahlleiter hat für den Fall

seiner vorübergehenden Verhinderung einen

Stellvertreter zu bestellen.

(4) Im übrigen besteht die Verbandswahlbehörde

aus mindestens sechs, höchstens zwölf

Beisitzern.

(5) Die Verbandswahlbehörde hat ihren Sitz

am Amtsorte des Verbandswahlleiters.

§ 14. Hauptwahlbehörde.

(1) Für das ganze Bundesgebiet wird in Wien

die Hauptwahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bundesminister für

Inneres als Vorsitzendem und Hauptwahlleiter

sowie aus zwanzig Beisitzern, von denen ein

Viertel ihrem Berufe nach dem richterlichen

Stande angehören oder angehört haben.

(3) Der Bundesminister für Inneres bestimmt

für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung

mehrere Stellvertreter und die Reihenfolge,

in der sie zu seiner Vertretung berufen sind.

(4) Die Hauptwahlbehörde führt, unbeschadet

des ihr nach § 8, Abs. (1), zukommenden Wirkungskreises,

die Oberaufsicht über alle anderen

Wahlbehörden. Sie kann insbesondere auch eine

Überschreitung der in den §§ 15, 16, 36, 45, 53,

56, 64, 93, 95, 98, Abs. (4), 102, 103, 108,

Abs. (2), festgesetzten Termine für zulässig erklären,

falls deren Einhaltung infolge Störungen

des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen

Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche

Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes vorgesehenen

Termine und Fristen nicht beeinträchtigt

werden.

§ 15. Frist zur Bestellung der Wahlleiter,

Angelobung, Wirkungskreis

der Wahlleiter.

(1) Die nach den §§ 9, 10 und 11 zu bestellenden

Wahlleiter sowie die Stellvertreter der

Wahlleiter sind spätestens am vierzehnten Tage

nach den Stichtage zu ernennen.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben sie in die

Hände desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen

hat, oder in die Hände eines von ihm beauftragten

Organes, das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit

und gewissenhafter Erfüllung ihrer

Pflichten abzulegen.

(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet,

bis zur Konstituierung der Wahlbehörden

alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen

und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen,

(4) Nach Konstituierung der Wahlbehörden

haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen

den Wahlbehörden zur Kenntnis zu

bringen und sodann alle Geschäfte zu führen,

die den Wahlbehörden nicht selbst gemäß § 8,

Abs. (1), zur Entscheidung vorbehalten sind.

§ 16. Einbringung der Anträge auf

Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner.

(1) Spätestens am vierzehnten Tage nach dem

Stichtage haben die Vertrauensmänner der wahlwerbenden

Parteien, die Vorschläge über die gemäß

§ 17, Abs. (3), zu bestellenden, nicht dem

richterlichen Berufe entstammenden Beisitzer erstatten

wollen, ihre Anträge bei den im Abs. (3)

bezeichneten Wahlleitern einzubringen.

(2) Als Beisitzer und Ersatzmänner können

nur Personen vorgeschlagen werden, die den

Vorschriften des § 7, Abs. (3), entsprechen.

(3) Die Eingaben sind für die Bildung der

Hauptwahlbehörde an den Bundesminister für

Inneres als Hauptwahlleiter, für die Bildung der

Verbandswahlbehörde an den Verbandswahlleiter,

für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden

an den Kreiswahlleiter und für

die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden

an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(4) Verspätet einlangende Eingaben werden

nicht berücksichtigt.

(5) Sind dem Wahlleiter die Vertrauensmänner

bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen,

ob die einreichenden Personen tatsächlich

die Partei vertreten oder wird ein Antrag

von einer im Nationalrat vertretenen Partei eingebracht,

so hat er den Antrag sofort in weitere

Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall,

so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß

die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen

ist, noch innerhalb der in Abs. (1) bestimmten

Frist von wenigstens hundert Wahlberechtigten

unterschrieben wird.

(6) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer

oder Ersatzmänner aus oder üben 6ie ihr Amt

nicht aus, so sind die betreffenden Parteien aufzufordern,

neue Anträge zu stellen. Die Bestimmungen

der Abs. (2), (3) und (5) gelten sinngemäß.

§ 17. Berufung der Beisitzer und

Ersatzmänner, Entsendung von

Vertrauenspersonen.

(1) Die Beisitzer und Ersatzmänner der

Hauptwahlbehörde werden von der Bundesregierung

berufen.

(2) Die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer

und Ersatzmänner sowie deren Berufung obliegt

bei den Verbandswahlbehörden und Kreiswahlbehörden

der Hauptwahlbehörde, bei den

Bezirkswahlbehörden den Kreiswahlbehörden

und bei den Gemeindewahlbehörden und

Sprengelwahlbehörden der Bezirkswahlbehörde.

(3) Die nicht dem richterlichen Berufe entstammenden

Beisitzer und Ersatzmänner werden

innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten

Höchstzahl auf Grund der Vorschläge

der Parteien verhältnismäßig nach ihrer bei der

letzten Wahl des Nationalrates im Bereich der

Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich

der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen.

(4) Hat eine Partei gemäß Abs. (3) keinen

Anspruch auf Berufung eines Beisitzers,

so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten

Nationalrat durch mindestens drei Mitglieder

vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde

höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen

zu entsenden. Das gleiche Recht steht

hinsichtlich der Kreiswahlbehörde, Verbandswahlbehörde

und Hauptwahlbehörde auch solchen

Parteien zu, die im zuletzt gewählten Nationalrat

überhaupt nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen

sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde

einzuladen. Sie nehmen an den Verhand-

lungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden

die Bestimmungen der §§ 7, Abs. (3), 16, 17,

Abs. (1), (2) und (5), 18, Abs. (2), und 21 sinngemäß

Anwendung. Die Vorschrift des § 64 wird

hiedurch nicht berührt.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden

sind ortsüblich kundzumachen.

§ 18. Konstituierung der Wahlbehörden,

Angelobung der

Beisitzer und Ersatzmänner.

(1) Spätestens am achtundzwanzigsten Tage

nach dem Stichtage haben die von ihren Vorsitzenden

einzuberufenden Wahlbehörden ihre

konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und

Ersatzmänner vor Antritt ihres Amtes in die

Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger

Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung

ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Die Sprengelwahlbehörden in Wien können

auch zu einem späteren Zeitpunkte zur konstituierenden

Sitzung einberufen werden.

§ 19. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse

der Wahlbehörden.

(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig,

wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter

und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer anwesend

sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist

Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende

stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt

jedoch die Anschauung als zum Beschlusse erhoben,

der er beitritt.

(8) Ersatzmänner werden bei der Beschlußfähigkeit

und bei der Abstimmung nur dann

berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer

an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

§ 20. Selbständige Durchführung

von Amtshandlungen durch den

Wahlleiter.

Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung

die Wahlbehörde, insbesondere am

Wahltage, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt

oder während der Amtshandlung

beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der

Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat

der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig

durchzuführen. In diesem Falle hat er nach

Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse,

Vertrauenspersonen heranzuziehen,

§ 21. Entschädigung und Ersatz

von Barauslagen an Mitglieder der

Wahlbehörden.

(1) Mitglieder der Wahlbehörde, die zur Bestreitung

ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen

Verdienst angewiesen und durch die Ausübung

ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem

Erwerbenachzugehen, können über Antrag eine

Entschädigung (Tag- oder Stundengeld) nach

Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme

erhalten.

(2) Die Höhe des Tag- oder Stundengeldes

wird für jedes Bundesland vom Landeshauptmann

im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde

unter sinngemäßer Anwendung der für

Schöffen bestehenden Entschädigungssätze festgesetzt.

(3) Über den Antrag entscheidet bei Mitgliedern

der Hauptwahlbehörde das Bundesministerium

für Inneres, bei den Mitgliedern der

übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde

endgültig, der der Wahlleiter angehört oder von

deren Vorstand er bestellt wird.

II. HAUPTSTÜCK

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten.

1. Abschnitt.

Wahlrecht

§ 22. Wahlrecht.

(1) (Verfassungsbestimmung). Wahlberechtigt

sind alle Männer und Frauen, welche die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem

1. Jänner des Wahljahres das 20. Lebensjahr überschritten

haben und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen

sind.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. (1) zutreffen,

ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem

Stichtage [§ 1, Abs. (2)] zu beurteilen.

§ 23. Teilnahme an der Wahl.

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte

teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis

enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme;

er darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal

eingetragen sein.

2. Abschnitt.

Wahlausschließungsgrunde.

§ 24. Wegen gerichtlicher

Verurteilung.

(1) Vom Wahlrecht sind ausgeschlossen

1. Personen, die wegen eines nicht unter Z. 2

fallenden Verbrechens verurteilt worden sind: bis

zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der

Strafe.

2. Personen, die wegen eines der im § 6, Z. 1

bis 12, des Gesetzes vom 15. November 1867,

R. G. Bl. Nr. 131, angeführten Verbrechens verurteilt

worden sind: bis zum Ende der Strafe.

3. Personen, die wegen

a) einer Übertretung des Diebstahles, der

Veruntreuung, der Teilnehmung daran, des

Betruges, der Untreue, der Kuppelei, der

Plünderung oder der Teilnehmung daran

(§§ 460, 461, 463, 464, 512, 681 und

683 StG.),

b) einer Übertretung der Trunkenheit (§ 523

StG.) mindestens dreimal,

c) eines Vergehens nach §§ 2 bis 4 der Verordnung

vom 12. Oktober 1914, R.G. Bl.

Nr. 275, über den Wucher, eines Vergehens

oder einer Übertretung nach § 1

des Gesetzes vom 25. Mai 1883, R.G.Bl.

Nr. 78 (Vereitlung von Zwangsvollstreckungen),

eines Vergehens nach den

§§ 26 oder 27 des Volksgerichtsverfahrens-

und Vermögensverfallsgesetzes 1947

(B.G.Bl. Nr. 213/1947),

verurteilt worden sind: in allen Fällen bis zum

Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der

Strafe.

4. Personen, die wegen eines im § 14 des

Gesetzes vom 26. Jänner 1907, R. G. Bl. Nr. 18

(Schutz der Wahlfreiheit), bezeichneten Vergehens

verurteilt worden sind: bis zum Ablauf

von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe.

(2) Personen, die in der Zeit vom 13. März

1938 bis zum 27. April 1945 von einem

deutschen, außerhalb des Gebietes der Republik

Österreich gelegenen Gerichte zu einer Zuchthausstrafe

verurteilt worden sind, sind bis

zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende

der Strafe, Personen, die in der gleichen Zeit von

einem solchen Gerichte zu einer Gefängnisstrafe

verurteilt worden sind, bis zum Ablauf von drei

Jahren nach dem Ende der Strafe vom Wahlrechte

ausgeschlossen, wenn mit der Verurteilung

zu einer Zuchthausstrafe oder Gefängnisstrafe

auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

ausgesprochen worden ist.

(3) Personen, die in der Zeit nach dem 13. März

1938 von einem im Gebete der Republik Österreich

gelegenen Gerichte auf Grund reichsdeutscher

Strafvorschriften zu einer Zuchtbaus- oder

Kerkerstrafe verurteilt worden sind, sind bis zum

Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der

Strafe vom Wahlrecht ausgeschlossen.

(4) Sind die im Abs. (1) bis (3) bezeichneten

strafbaren Handlungen von Personen begangen

worden, die zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr

noch nicht erreicht haben, so hat die Ahndung,

unbeschadet der Bestimmungen des § 27, den Ausschluß

vom Wahlrechte nicht zur Folge.

(5) Desgleichen hat auch die Verurteilung

wegen eines Vergehens nach den §§ 7, Abs. (6),

oder 8 des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes 1947

(B.G.Bl. Nr. 146/1947) oder eines Vergehens

nach § 7 a, Abs. (3), dieses Bundesgesetzes in der

Fassung der II. Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle,

B.G.Bl. Nr. 148/1948, den Ausschluß

vom Wahlrecht nicht zur Folge.

(6) Der Ausschluß vom Wahlrecht nach Abs. (1)

bis (3) tritt nicht ein, wenn das Gericht die Vollziehung

der Strafe nach dem Gesetze vom 23. Juli

1920, St. G. Bl. Nr. 373, über die bedingte Verurteilung

in der geltenden Fassung vorläufig aufgeschoben

hat. Wird der Aufschub widerrufen,

so tritt mit dem Tage der Rechtskraft dieses

Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrechte ein.

(7) Die Wahlausschließungsgründe nach Abs. (1)

bis (3) gelten nicht, wenn die Verurteilung wegen

einer strafbaren Handlung erfolgt ist, die unter

das Gesetz vom 3. Juli 1945, St.G.Bl. Nr.48

(Aufhebungs- und Einstellungsgesetz), die Verordnung

vom 5. September 1945, St. G. Bl. Nr. 155

(Verordnung zum Aufhebungs- und Einstellungsgesetz),

das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1945,

B. G. Bl. Nr. 14/1946, betreffend Einstellung von

Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für

Kämpfer gegen Nationalsozialismus oder Faschismus,

oder das Bundesgesetz vom 6. März 1946,

B.G.Bl. Nr. 79 (Befreiungsamnestie), fällt.

(8) Die Wahlausschließungsgründe nach Abs. (1)

bis (3) gelten ferner nicht, wenn die Verurteilung

getilgt ist.

(9) Die in den Abs. (1) bis (3) bezeichneten

Personen können im Einspruchsverfahren das

Wahlrecht erlangen, wenn sie die der Verurteilung

zugrunde liegende strafbare Handlung aus Beweggründen

begangen haben, die mit der nationalsozialistischen

Herrschaft im Zusammenhang

stehen, durch sie unmittelbar veranlaßt und

begünstigt wurden. Das Nähere hierüber wird

im § 37, Abs. (2), geregelt.

§ 25. Wegen Maßnahmen auf Grund

gerichtlicher Verurteilungen.

Vom Wahlrechte sind ferner ausgeschlossen

1. Personen, die unter Polizeiaufsicht gestellt

wurden;

2. Personen, die in ein Arbeitshaus abgegeben

wurden,

in allen Fällen bis zum Ablauf von einem

Jahr nach dem Erlöschen der Maßnahmen.

§ 26. Wegenmangelnder Handlungsfähigkeit.

Vom Wahlrechte sind weiters ausgeschlossen

1. Personen, die voll oder beschränkt entmündigt

sind;

2, Personen, dessen die väterliche Gewalt über

ihre Kinder entzogen wurde, bis zur Aufhebung

dieser Verfügung oder solange die Kinder unter

fremder Vormundschaft stehen, im letzteren Fall

jedenfalls bis zum Ablauf eines Jahres nach Erlassung

der gerichtlichen Verfügung.

§ 27. Nach dem Verbotsgesetz 1947.

(1) Die im § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 bezeichneten Sühnepflichtigen (belastete

Personen) sind bis zum 30. April 1950 vom

Wahlrechte ausgeschlossen, es sei denn, daß der

Bundespräsident im Einzelfalle eine Ausnahme

von der Behandlung dieser Personen nach

Bestimmungen dieses Gesetzes bewilligt hat, die

die Zuerkennung des Wahlrechtes nach sich lieht.

(2) Ob bei einer Person der Wahlausschließungsgrund

nach Abs. (1) vorliegt, ist nach den

gemäß § 4, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947

zu führenden, besonderen Listen zu beurteilen.

Ist das Registrierungsverfahren in Ansehung der

betreffenden Person rechtskräftig abgeschlossen,

so sind die in diesen Listen verzeichneten und

vermerkten Umstände für die mit dem Wahlverfahren

befaßten Behörden bindend festgestellt.

(3) Solange das Registrierungsverfahren noch

nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, haben die

mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden ihren

Entscheidungen, unbeschadet der Bestimmungen

des § 7, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947, den

jeweiligen Stand des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen

Registrierungsverfahrens zugrunde

zu legen.

§ 28. Gemeinsame Bestimmungen.

Wenn eine Person aus mehreren der in den

§§ 24 bis 17 angeführten Gründe vom Wahlrechte

ausgeschlossen ist, so bestimmt sich die

Dauer des Ausschlusses vom Wahlrechte nach

der hiefür festgesetzten längeren Frist.

3. Abschnitt.

Erfassung der Wahlberechtigten.

§ 29. Wählerverzeichnisse.

(1) Die Wahlberechtigten sind In Wählerverzeichnisse

einzutragen. Die Eintragung erfolgt

nur auf Grund von ordnungsgemäß ausgefüllten

Wähleranlageblättern.

(2) Für das Wählerverzeichnis ist das Muster

in Anlage 2 zu verwenden.

(3) Die Wähleranlageblätter sind nach dem in

Anlage 3 ersichtlichen Formular herzustellen. Abänderungen

des Vordruckes, die sich auf die

nähere Bezeichnung des Ausfüllungsortes, die

kalendermäßige Bezeichnung des Stichtages, die

Art der Verteilung und Rückstellung an die zur

Ausstellung der Wählerverzeichnisse zuständige

Behörde sowie die Zahl der auszufüllenden

Wähleranlageblätter beziehen, sind zugelassen.

(4) Dis Wählerverzeichnisse sind nach Gemeinden,

innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls

nach Straßen und Hausnummern, wenn aber

eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist,

auch nach Wahlsprengeln anzulegen.

(5) (Verfassungsbestimmung). Die Anlegung der

Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im

übertragenen Wirkungskreise.

§ 30. Ort der Eintragung.

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis

der Gemeinde einzutragen, in der

er am Stichtage seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(2) Käme hiernach die Eintragung in mehrere

Wählerverzeichnisse in Frage, so ist der Wahlberechtigte

in das Wählerverzeichnis der Gemeinde

einzutragen, in der er am Stichtage

tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem Umstande

bestimmt sich die Eintragung in das Wählerverzeichnis

auch dann, wenn eine Gemeinde in

Wahlsprengel eingeteilt ist.

(3) Hat ein Wahlberechtigter seinen ordentlichen

Wohnsitz nach dem Stichtag in die Gemeinde

verlegt, in der er sein Wähleranlageblatt ausfüllt,

so wird der Tag der Ausfüllung des

Wähleranlageblattes für die Beurteilung der

Frage, in welches Wählerverzeichnis er einzutragen

ist, dem Stichtage gleichgehalten.

§ 31. Wähleranlageblätter.

(1) Die Wähleranlageblätter sind von allen

Männern und Frauen auszufüllen, die vor dem

1. Jänner des Wahljahres das 20. Lebensjahr

überschritten haben, am Stichtage die österreichische

Staatsbürgerschaft besaßen, vom Wahlrechte

nicht ausgeschlossen waren und am Tage

der Ausfüllung des Wähleranlageblattes in der

Gemeinde, in der die Ausfüllung erfolgt,

ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Wähleranlageblätter

sind von den Wahlberechtigten

persönlich zu unterfertigen. Ist ein Wahlberechtigter

durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder

Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert,

so kann eine Person seines Vertrauens die Ausfüllung

oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes

für ihn vornehmen. Derjenige, der das

Wähleranlageblatt unterfertigt, haftet für die

Richtigkeit der darin gemachten Angaben.

(2) Personen, die sich am Tage der Ausfüllung

des Wähleranlageblattes in einer Gemeinde nur

vorübergehend aufhalten, haben in dieser Gemeinde

ein Wähleranlageblatt nicht auszufüllen.

Solche Personen sind insbesondere Urlauber,

Geschäftsreisende, vorübergehend untergebrachte

Anstaltspfleglinge, Besuche, Durchziehende. Sie

haben, falls sie das Wahlrecht besitzen, selbst auf

geeignete Weise dafür Sorge zu tragen, daß sie

in das Wählerverzeichnis ihres ordentlichen Wohnsitzes

auf Grund eines von ihnen ausgefüllten

Wähleranlageblattes aufgenommen werden.

(3) Wer im Wähleranlageblatt wissentlich unwahre

Angaben macht, begeht, wenn darin keine

strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist,

eine Verwaltungsübertretung und wird von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S,

im Uneinbringungsfalle mit Arrest bis zu vier

Wochen bestraft.

§ 32. Allgemeine Verpflichtung

zur Mitwirkung bei der Erfassung

der Wahlberechtigten.

(1) Spätestens am fünften Tage nach dem

Stichtag ist in jeder Gemeinde die allgemeine

Verpflichtung der Gemeindebewohner zur Mitwirkung

bei der Erfassung der Wahlberechtigten

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch

ortsüblich zu verlautbarende Verfügung der zur

Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde

auszusprechen.

(2) Die Verfügung hat zu bestimmen, in welcher

Weise die Wähleranlageblätter sowie die

sonstigen im folgenden angeführten Drucksorten

an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen

verteilt und von diesen wieder an die Behörde

zurückgeleitet werden. In der Verfügung ist auch

auf die Bestimmungen der Abs. (6) und (7) sowie

des § 31 hinzuweisen.

(3) In der Verfügung kann angeordnet werden,

daß die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter

die Wähleranlageblätter an die Wohnungsinhaber

oder an die Wohnungsinsassen zu

verteilen, die ausgefüllten Wähleranlageblätter

einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit

ihrer Ausfüllung zu überprüfen haben.

(4) Es kann auch angeordnet werden, daß die

Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die

Namen der Wohnungsinhaber, nach Lage und

Türnummer der Wohnung geordnet, in besondere

Hauslisten (Muster Anlage 4) einzutragen

und die Anzahl der eingesammelten

Wähleranlageblätter, getrennt für Männer und

Frauen, in der Hausliste zu vermerken halben.

(5) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse

berufene Behörde kann endlich anordnen, daß die

Wähleranlageblätter und Hauslisten vor Abgabe

an die Behörde durch deren Organe in jedem

Hause überprüft werden. Die Vornahme dieser

Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder

dessen Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzugeben.

Er hat die Wohnungsinhaber hievon

ungesäumt mit dem Beifügen zu verständigen, daß

die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die

für die Überprüfung erforderlichen Dokumente

bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder

dessen Stellvertreter hat für diese Amtshandlung

ein geeignetes Lokal beizustellen.

(6) In allen Fällen ist es den Wahlberechtigten

freizustellen, ihre Wähleranlageblätter auch unmittelbar

bei der von der Behörde zu bestimmenden

Amtsstelle abzugeben. In diesem Falle

ist jedoch der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter,

gegebenenfalls auch der Wohnungsinhaber

zu verständigen.

(7) Wer den Anordnungen der zur Anlegung

der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringungsfalle mit

Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

§ 33. Überprüfung der Wähleranlageblätter.

(1) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse

berufenen Behörden sind verpflichtet,

die Wähleranlageblätter auf Grund der ihnen

zur Verfügung stehenden Behelfe soweit als möglich

dahin zu überprüfen, ob den darin bezeichneten

Personen das Wahlrecht noch den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zusteht.

(2) Bejahendenfalls ist der Zu- und Vorname

des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr, Familienstand

und der Beruf an der für ihn nach seiner

Wohnung in Betracht kommenden Stelle des

Wählerverzeichnisses deutlich lesbar einzutragen.

(3) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses

haben die Kreiswahlbehörden die Anzahl der

wahlberechtigten Personen im Wahlkreise getrennt

nach Männern und Frauen, der Hauptwahlbehörde

telegraphisch bekanntzugeben. Desgleichen

sind auch die Änderungen der Anzahl

der wahlberechtigten Personen, die sich durch das

Einspruchs- und Berufungsverfahren ergeben,

nach Abschluß des Wählerverzeichnisses unverzüglich

der Hauptwahlbehörde zu berichten.

4. Abschnitt.

Einspruchs- und Berufungsverfahren.

§ 34. Auflegung des Wählerverzeichnisses.

(1) Spätestens am zweiunddtreißigsten Tage nach

dem Stichtage hat die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse

berufene Behörde das Wählerverzeichnis

in einem allgemein zugänglichen Amtsraume

durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht

aufzulegen. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk

mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist

von der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse

berufenen Behörde ortsüblich kundzumachen.

Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist,

die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden,

die Bezeichnung der Amtsräume, in denen

das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche

entgegengenommen werden können, sowie die

Bestimmung des Abs. (3) und des § 37 zu enthalten.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann

in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und

davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen

Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf

Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens

vorgenommen werden. Ausgenommen hievon

sind die Behebung von Formgebrechen, wie zum

Beispiel Schreibfehler u. dgl.

§ 35. Kundmachung in den Häusern.

(1) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern

hat die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse

berufene Behörde zu Beginn der

Einsichtsfrist in jedem Hause an einer den Hausbewohnern

zugänglichen Stelle (Hausflur) eine

Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der

männlichen und weiblichen Wahlberechtigten,

nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet,

sowie den Amtsraum angibt, in dem Einsprüche

gegen das Wählerverzeichnis eingebracht

werden können.

(2) Durch Verfügung der vorgesetzten Bezirksverwaltungsbehörde,

bei Städten mit eigenem

Statut des Landeshauptmannes, kann bestimmt

werden, daß solche Kundmachungen auch in

anderen Gemeinden anzuschlagen sind.

§ 36. Ausfolgung von Abschriften

an die Parteien.

(1) In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern

sind den Parteien (§ 49) auf ihr Verlangen

spätestens am ersten Tage der Auflegung des

Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen

Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens

am vierzehnten Tage nach dem Stichtage

bei der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse

berufenen Behörde zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet

zur Bezahlung von zunächst 50% der

beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen

Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter denselben Bedingungen sind auch

allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnisse

auszufolgen.

§ 37. Einsprüche.

(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder

Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der

Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegen

Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter

oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter

schriftlich, mündlich oder telegraphisch

bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen

bezeichneten Stelle [§ 34, Abs. (2)] Einspruch

erheben.

(2) Im Wege des Einspruchsverfahrens kann

auch die Aufnahme von Personen verlangt werden,

die im Wählerverzeichnis aus einem der im § 24,

Abs. (1) bis (3), angeführten Gründe nicht enthalten

sind, jedoch glaubhaft machen, daß die der

Verurteilung zugrunde liegende strafbare Handlung

aus Beweggründen begangen wurde, die mit

der nationalsozialistischen Herrschaft im Zusammenhang

stehen, durch sie unmittelbar veranlaßt

und begünstigt wurden. Diese Einsprüche sind

schriftlich einzubringen. Solche Personen gelten,

wenn sie im Einspruchsverfahren rechtskräftig in

das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden, von

dem Tage der Rechtskraft der Entscheidung an

als wahlberechtigt im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Die Einsprüche müssen bei der Stelle, bei

der sie einzureichen sind, noch vor Ablauf der

Frist einlangen.

(4) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht

wird, für jeden Einsprüchsfall gesondert

zu überreichen. Hat der Einspruch die

Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten

zum Gegenstande, so sind auch die zur Begründung

desselben notwendigen Belege, insbesondere

das vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefüllte

Wähleranlageblatt, anzuschließen. Wird

im Einspruch die Streichung eines vermeintlich

Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund

hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft

belegte, sind von den hiezu berufenen

Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

(5) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche

erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und

wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringungsfalle mit

Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

§ 38. Verständigung der zur Streichung

beantragten Personen.

(1) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse

berufene Behörde hat die Personen, gegen deren

Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch

erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe

der Gründe, innerhalb von 24 Stunden

nach Einlangen des Einspruches zu verständigen.

Den Betroffenen steht es frei, schriftlich, mündlich

oder telegraphisch Einwendungen bei der zur

Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde

innerhalb der für die Entscheidung vorgesehenen

Frist [§ 39, Abs. (1), § 40, Abs. (1)]

vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen

dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten

sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 39. Entscheidungen über Einsprüche

außerhalb der Wahlkreise

von Wien.

(1) Über den Einspruch entscheidet außerhalb

der Wahlkreise von Wien die Gemeindewahlbehörde

binnen drei Tagen nach Einlangen des

Einspruches.

(2) Die Entscheidung ist von der zur Anlegung

der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde dem

Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung

Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung

des Wählerverzeichnisses, so ist sie von

der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen

Behörde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten

durchzuführen. Handelt es sich

hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis

nicht enthaltenen Wählers, so ist

sein Name am Schlusse des Wählerverzeichnisses

mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen

und an jener Stelle des Verzeichnisses,

an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre,

auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung

hinzuweisen.

§ 40. Entscheidungen über Einsprüche

in den Wahlkreisen von

Wien.

(1) In den Wahlkreisen von Wien entscheiden

über die Einsprüche binnen sechs Tagen nach

ihrem Einlangen Einspruchskommissionen, die

vom Bürgermeister in der erforderlichen Anzahl

errichtet werden. Sie bestehen aus einem vom

Bürgermeister zu ernennenden rechtskundigen

Beamten des Magistrates als Vorsitzendem und

mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern.

(2) Die Bestimmungen der §§ 7, 15, Abs. (1)

und (2), 16, Abs. (1), (2), (4) und (5),

17, Abs. (3) bis (5), 18, 19 und 21

gelten sinngemäß auch für die Einspruchskommissionen

mit der Maßgabe, daß die

Bestimmung der Anzahl der in sie zu entsendenden

Beisitzer und Ersatzmänner sowie ihre

Berufung den zuständigen Kreiswahlbehörden

obliegt. Bei dieser Stelle sind auch die Anträge

auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner

einzubringen.

(3) Im übrigen geilten auch für die Entscheidungen

über Einsprüche in den Wahlkreisen von

Wien die Bestimmungen des § 39, Abs. (2)

und (3).

§ 41. Berufungen.

(1) Gegen die (Entscheidung der Gemeindewahlbehörde,

in den Wahlkreisen von Wien der

Einspruchskammission, kann der Einspruchswerber

sowie der durch die Entscheidung Betroffene

binnen drei Tagen nach Zustellung der

Entscheidung schriftlich oder telegraphisch die

Berufung bei der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse

berufenen Behörde einbringen.

(2) Über die Berufung entscheidet binnen

vier Tagen nach ihrem Einlangen die Bezirkswahlbehörde,

in den Wahlkreisen von Wien die

Kreiswahlbehörde endgültig.

(3) Die Bestimmungen der §§ 37, Abs. (3) bis

(5), und 39, Abs. (2) und (3), finden sinngemäß

Anwendung.

§ 42. Abschluß des Wählerverzeichnisses.

(1) Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens

hat die zur Anlegung der

Wählerverzeichnisse berufene Behörde das

Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist

der Wahl zugrunde zu legen.

5. Abschnitt.

Wahlkarten.

§ 43. Ort der Ausübung des Wahlrechtes.

(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht

grundsätzlich in dem Orte (Gemeinde, Wahlsprengel)

aus, in dessen Wählerverzeichnis er

eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte

sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb

dieses Ortes ausüben.

§ 44. Anspruch auf Ausstellung

einer Wahlkarte.

Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

steht zu

a) Wählern, die ihren ordentlichen Wohnsitz

zwischen dem Stichtage und dem Wahltage

in eine andere Gemeinde verlegen;

b) Studierenden, die ihren Aufenthalt zwischen

dem Stichtage und dem Wahltage in ihren

Studienort verlegen;

c) Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren

Hilfspersonal und den Wahlzeugen;

d) Wählern, die sich am Wahltage während

der Wahlzeit in Ausübung öffentlichen

Dienstes an einem anderen als dem Orte

ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis

aufhalten müssen (z. B. Eisenbahn- und

Postbedienstete, Sicherheitsorgane usw.);

e) Wählern, die sich am Wahltage in einer

Heil- oder Pflegeanstalt in Pflege befinden

oder dort Dienst verrichten.

§ 45. Anmeldung des Anspruches.

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist

bei der Behörde, von der der Wahlberechtigte

nach seinem ordentlichen Wohnsitz in das Wählerverzeichnis

eingetragen wurde, spätestens am

dritten Tage vor dem Wahltage mündlich oder

schriftlich zu beantragen. Beim Antrage ist außer

einem Identitätsdokument vorzulegen

a) in den Fällen des § 44, lit. a und b: die

Meldebestätigung oder ein sonstiger Urkundennachweis,

aus denen sich die Verlegung

des Aufenthaltes ergibt;

b) in den Fällen des § 44, lit. c und d: eine

Bescheinigung, aus der die Berufung des

Antragstellers zu einer der dort angeführten

Dienstverrichtungen hervorgeht;

c) im Falle des § 44, lit. e: die Bestätigung

der Anstaltsleitung.

(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte

steht ein Rechtsmittel nicht zu.

§ 46. Ausstellung der Wahlkarte.

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte, für die das

in der Anlage 5 ersichtliche Formular zu

verwenden ist, ist im Wählerverzeichnis in der

Rubrik „Anmerkung" bei dem betreffenden

Wähler mit dem Worte „Wahlkarte" in auffälliger

Weise (z. B. mittels Buntstift) vorzumerken.

(2) Duplikate für abhandengekommene oder

unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen in

keinem Falle ausgefolgt werden.

0) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler

besondere Wahllokale zu bestimmen

sind, ist aus den §§ 60 und 75 ersichtlich. Über

die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler

enthält der § 73 die näheren Bestimmungen.

III. HAUPTSTÜCK

Wählbarkeit, Wahlbewerbung.

1. Abschnitt.

Wählbarkeit.

§ 47. Wählbarkeit.

(Verfassungsbestimmung). Wählbar sind, sofern

sich aus § 48 nicht anderes ergibt, alle Männer

und Frauen, die am Stichtage die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen, vom Wahlrechte nicht

ausgeschlossen sind und vor dem 1. Jänner des

Wahljahres das 26. Lebensjahr überschritten

haben.

§ 48. Ausschluß von der Wählbarkeit

nach dem Verbotsgesetz 1947.

(1) Die im § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 bezeichneten Sühnepflichtigen (belastete

Personen) sind auf Lebenszeit von der Wählbarkeit

ausgeschlossen, es sei denn, daß der Bundespräsident

im Einzelfalle eine Ausnahme von der

Behandlung belasteter Personen nach den Bestimmungen

des Verbotsgesetzes 1947 bewilligt hat,

die die Zuerkennung der Wählbarkeit nach sich

zieht. Die im § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes

1947 bezeichneten Sühnepflichtigen (minderbelastete

Personen) sind nur dann von der Wählbarkeit

bis zum 30. April 1950 ausgeschlossen,

wenn sich bei ihnen nicht die Befreiung von Sühnefolgen

nach dem Bundesverfassungsgesetze vom

21. April 1948, B.G.Bl. Nr. 99, ergibt.

(2) Ob eine Person von der Wählbarkeit gemäß

Abs. (1) ausgeschlossen ist, ist nach den gemäß

§ 4, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947 zu

führenden, besonderen Listen zu beurteilen. Ist

das Registrierungsverfahren in Ansehung der

betreffenden Person rechtskräftig abgeschlossen,

so sind die in diesen Listen verzeichneten und

vermerkten Umstände für die mit dem Wahlverfahren

befaßten Behörden bindend festgestellt.

(3) Solange das Registrierungsverfahren noch

nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, haben die

mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden ihren

Entscheidungen, unbeschadet der Bestimmungen

des § 7, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947, den

jeweiligen Stand des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen

Registrierungsverfahrens zugrunde

zu legen.

2. Abschnitt.

Wahlbewerbung.

§ 49. Kreiswahlvorschlag.

(1) Wahlwerbende Parteien [Artikel 26, Abs. (6),

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929] haben ihre Wahlvorschläge für das erste

Ermittlungsverfahren spätestens am einundzwanzigsten

Tage vor dem Wahltage der Kreiswahlbehörde

vorzulegen (Kreiswahlvorschlag).

(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens

hundert Wählern des Wahlkreises unterschrieben

sein. Er muß enthalten

1. die unterscheidende Parteibezeichnung;

2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von

höchstens doppelt so vielen Bewerbern als im

Wahlkreise Abgeordnete zu wählen sind, in der

beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten

Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens,

Berufes, Geburtsjahres und der Adresse

jedes Bewerbers;

3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten

Vertreters.

(3) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der

bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich

der Hauptwahlbehörde vorzulegen. Desgleichen

sind auch nachträgliche Änderungen, die

in den gemäß § 55 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen

berücksichtigt wurden, der Hauptwahlbehörde

ungesäumt zu berichten.

§ 50. Unterscheidende Parteibezeichnung

in den Kreiswahlvorschlägen.

(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben

oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen

tragen, so hat der Kreiswahlleiter

die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen

Besprechung zu laden und ein Einvernehmen

über die Unterscheidung der Parteibezeichnung

anzubahnen. Gelingt ein Einver-

nehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde

Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten

Wahlvorschlägen bei der letzten Nationalratswahl

enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge

aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen

Bewerber zu benennen.

(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne

ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an

erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

§ 51. Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten

Vertreter.

Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten

Vertreter anführt, so gilt der

Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei.

§ 52. Überprüfung der Kreiswahlvorschläge.

(1) Die Kreiswahlbehörde überprüft unverzüglich,

ob die eingelangten Wahlvorschläge von

wenigstens je hundert Wählern des Wahlkreises

unterschrieben und die in den Parteilisten vorgeschlagenen

Bewerber wählbar sind.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche

Zahl von Unterschriften auf, so gilt er

als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar

sind, werden im Wahlvorschlage gestrichen.

In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte

Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.

§ 53. Ergänzungsvorschlag.

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die

Wählbarkeit verliert oder wegen Mangel der

Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei

ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen

Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge,

die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten

Vertreters der Partei bedürfen,

müssen jedoch spätestens am zehnten Tage vor

dem Wahltage bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

§ 54. Kreiswahlvorschläge mit

gleichen Wahlwerbern.

Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen

Wahlkreise den Namen desselben Wahlwerbers

auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde

aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären,

für welchen der Wahlvorschläge er sich

entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen

wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen

Frist nicht erklärt, wird er auf dem als

erstem eingelangten Wahlvorschlag, der seinen

Namen trug, belassen.

§ 55. Abschließung und Veröffentlichung

der Kreiswahlvorschläge.

Am siebenten Tage vor dem Wahltage

schließt die Kreiswahlbehörde die Parteilisten

ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als

doppelt soviel Bewerber enthält, als im Wahlkreis

Mandate zur Vergebung gelangen, die überzähligen

Bewerber und veröffentlicht die Parteilisten

in alphabetischer Reihenfolge der Parteibezeichnung

oder, im Falle des § 50, des an

erster Stelle vorgeschlagenen Bewerbers. Die Veröffentlichung

erfolgt in ortsüblicher Weise. Der

Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung

zur Gänze ersichtlich sein.

IV. HAUPTSTÜCK.

Abstimmungsverfahren.

1. Abschnitt.

Wahlort und Wahlzeit.

§ 56. Gemeinde als Wahlort, Verfügungen

der Gemeindewahlbehörden,

in Wien des Magistrates.

(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) In den Wahlkreisen außerhalb von Wien

bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine

Gemeinde gemäß § 57 in Wahlsprengel einzuteilen

ist. Die Gemeindewahlbehörden, in den

Wahlkreisen von Wien der Magistrat, setzen

die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe

der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen

Wahllokale, die im § 62, Abs. (1), vorgesehenen

Verbotszonen und die Wahlzeit. Die

Festsetzung der Wahlsprengel hat spätestens am

zweiunddreißigsten Tage nach dem Stichtage,

jene der Wahllokale, der Verbotszonen und der

Wahlzeit spätestens am vierzehnten Tage vor

dem Wahltage zu erfolgen.

(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens

am fünften Tage vor dem Wahltage

von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls

aber auch durch Anschlag am Gebäude

des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung

ist auch an das im § 62 ausgesprochene

Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen,

des Waffentragens und des Ausschankes von

alkoholischen Getränken mit dem Beifügen zu

erinnern, daß Übertretungen dieser Verbote von

der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung

mit Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringungsfalle

mit Arrest bis zu vier Wochen

geahndet werden.

(4) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen

Verfügungen sind in Städten mit

eigenem Statut unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden

im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich

der zuständigen Kreiswahlbehörde

mitzuteilen.

§ 57. Wahlsprengel.

Größere sowie räumlich ausgedehnte Gemeinden

sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel

einzuteilen, die derart abzugrenzen

sind, daß am Wahltage durchschnittlich siebzig

Wähler in einer Stunde abgefertigt werden

können.

§ 58. Wahllokale.

Das Wahllokal muß für die Durchführung

der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die

Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke,

wie der Amtstisch für die Wahlbehörde,

in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen,

die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen

mit Einrichtung, sind von der Gemeinde

beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in

dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein

entsprechender Warteraum für die Wähler zur

Verfügung steht.

§ 59. Wahllokale außerhalb des

Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale

für mehrere Sprengel.

In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt

sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel

innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen.

Das Wahllokal kann aber auch in ein

außerhalb des Wahlsprengeis liegendes Gebäude

verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere

Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten

erreicht werden kann. Auch kann in solchen

Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames

Wahllokal bestimmt werden, sofern

das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung

der Wahlbehörde und für die gleichzeitige

Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet

und entsprechende Warteräume für die Wähler

aufweist.

§ 60. Wahllokale für Wahlkartenwähler.

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt

sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens

ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die

mit Wahlkarte versehenen Wähler ihr Stimmrecht

auszuüben haben. In den Wahlkreisen von

Wien ist mindestens in jedem Gemeindebezirke

ein Wahllokal für Wahlkartenwähler vorzusehen.

Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler

bestimmt, so dürfen diese Wähler ihr

Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler

bestimmten Wahllokalen ausüben. Mitgliedern

der Wahlbehörden, deren Hilfspersonal sowie

den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten

besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht

auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der

sie Dienst verrichten.

(8) Die Bestimmungen des § 75 werden von

den Vorschriften des Abs. (1) nicht berührt.

§ 61. Wahlzelle.

(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine

Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung

der Wähler zu ermöglichen, können für eine

Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt

werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung

durch die Wahlbehörde dadurch nicht

gefährdet wird.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß

der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen

anderen im Wahllokal anwesenden Personen

einen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert

geben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem

Zwecke eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur

Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung

im Wahllokale, welche ein Beobachten des

Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle

wird sohin insbesondere durch einfache, mit

undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte

Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges

in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben

von größeren Kasten, durch entsprechende

Aufstellung von Schultafeln gebildet werden

können. Sie ist womöglich derart aufzustellen,

daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten

und auf der anderen Seite verlassen kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und

einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen

sowie mit dem erforderlichen Material für

die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten.

Außerdem sind die von der Kreiswahlbehörde

abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten

Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren

Stelle anzuschlagen.

(5) Jedenfalls ist auch dafür Sorge zu tragen,

daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend

beleuchtet ist.

§ 62. Verbotszonen, Alkoholverbot.

(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem

von der Gemeindewahlbehörde, in den Wahlkreisen

von Wien vom Magistrat, zu bestimmenden

Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltage

jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch

durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag

oder Verteilen von Wahlaufrufen oder

von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung

sowie das Tragen von Waffen jeder

Art verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht

sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltage

von öffentlichen, im betreffenden Umkreis

im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach

ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden

müssen.

(3) Der Ausschank von alkoholischen Getränken

ist am Tage vor der Wahl ab 20 Uhr und am

Wahltage selbst bis 20 Uhr allgemein verboten.

§ 63. Wahlzeit.

Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe

(Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung

des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.

2. Abschnitt.

Wahlzeugen.

§ 64.

(1) In jedes Wahllokal können von jeder

Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde

veröffentlicht würde, zwei Wahlzeugen

zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die

Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde

spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltage

durch den zustellungsbevollmächtigten

Vertreter der Partei schriftlich namhaft

zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der

Bezirkswahlbehörde einen Eintrittsschein, der

ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt

und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde

vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner

der wahlwerbenden Partei zu

fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang

der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

3. Abschnitt.

Die Wahlhandlung.

§ 65. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt

des Wahlleiters.

(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde,

in Gemeinden, die in Wahlsprengel

eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung

der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung

und für die Beobachtung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen

des Wirkungskreises der Wahlbehörde

hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von

jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung

der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung

und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringungsfalle

mit Arrest bis zu vier Wochen

bestraft,

§ 66. Beginn der Wahlhandlung.

(1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde

und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird

die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet,

der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis

nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse

(Muster Anlage 6), die Wahlkuverts

und einen entsprechenden Vorrat von amtlichen

(leeren) Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen

der §§ 19 und 20 über die Beschlußfähigkeit

der Wahlbehörde vorhält.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung

hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß

die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte

Wahlurne leer ist.

§ 67. Wahlkuverts.

(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts

zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen

oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist

verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird,

wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung

gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringungsfalle

mit Arrest bis zu vier Wochen

bestraft.

§ 68. Betreten des Wahllokales.

(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde

nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen,

die Wähler behufs Abgabe der Stimme und die

allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und

Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen

werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben

die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung

der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter

verfügen, daß die Wähler nur einzeln in

das Wahllokal eingelassen werden.

§ 69. Persönliche Ausübung des

Wahlrechtes.

(1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich

auszuüben, doch können sich Blinde und Bresthafte

von einer Geleitperson führen und diese

für sich abstimmen lassen. Von diesem letzteren

Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von

einer Person betreten werden.

(2) Über die Ausübung des Wahlrechtes von

Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält

der § 75 die näheren Bestimmungen.

§ 70. Identitätsfeststellung.

(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde,

nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung,

in der er am Tage der Ausfüllung seines Wähleranlageblattes

gewohnt hat, und legt eine Urkunde

oder eine sonstige amtliche Bescheinigung

vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen

zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere

in Betracht: amtliche Legitimationen

jeder Art, Identitätsausweise, Tauf-, Geburts-,

Trau- und Heimatscheine, Anstellungsdekrete,

Passe und Grenzkarten (auch solche, deren Gültigkeit

bereits abgelaufen ist), Jagdkarten, Eisenbahn-

und Tramwaypermanenzkarten, Gewerbescheine,

Lizenzen, Diplome; Immatrikulierungsscheine,

Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch-

und Mittelschulzeugnisse, Postausweise u. dgl.,

überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels

ausgefertigten Urkunden, welche den Personenstand

des Wählers erkennen lassen.

(3) Besitzt der Wähler einer Gemeinde unter

2000 Einwohnern eine Urkunde oder Bescheinigung

der im Abs. (2) bezeichneten Art nicht, so

ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen,

wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde

persönlich bekannt ist. Dieser Umstand

ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang

ausdrücklich zu vermerken.

§ 71. Die Stimmenabgabe.

(1) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen

und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen,

so erhält er vom Wahlleiter das leere

Wahlkuvert und auf Verlangen einen amtlichen

(leeren) Stimmzettel.

(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen,

sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort legt der

Wähler den Stimmzettel in das Kuvert, tritt aus

der Zelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter,

der es uneröffnet in die Urne legt.

§ 72. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis

und im Wählerverzeichnis

durch die Wahlbehörde.

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme

abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das

Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender

Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden

Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen.

Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten

Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses

wird von dem zweiten Beisitzer

in der Rubrik „Abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses

an entsprechender Stelle (männliche,

weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.

(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu

verlassen.

§ 73. Vorgang bei Wahlkartenwählern.

(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt

wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch

eine der im § 70, Abs. (2), angeführten Urkunden

oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen,

aus der sich ihre Identität mit der in der

Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die

Namen von Wahlkartenwählern sind, wenn für

sie nicht besondere Wahlsprengel festgesetzt

sind, am Schlusse des Wählerverzeichnisses unter

fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der

Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken.

Die Wahlkarte ist sodann dem Wähler

abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.

(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der

nach seiner ursprünglichen Eintragung im

Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, so

kann er auch hier unter Beobachtung der übrigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine

Stimme abgeben. Doch ist ihm die Wahlkarte

nach der Stimmenabgabe abzunehmen.

§ 74. Stimmenabgabe bei Zweifel

über die Identität des Wählers.

(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur

Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur

dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe

über die Identität des Wählers Zweifel ergeben.

Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus

diesem Grunde kann von den Mitgliedern der

Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von

den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern

nur insolange Einsprache erhoben werden,

als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten

wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß

vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist

endgültig.

4. Abschnitt.

Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in

Heil- und Pflegeanstalten.

§ 75.

(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil-

und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen,

die sich im Besitze einer Wahlkarte befinden,

die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern,

kann die Gemeindewahlbehörde, in den Wahlkreisen

von Wien der Magistrat, für den örtlichen

Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere

besondere Wahlsprengel errichten.

(2) In diesem Falle haben die gehfähigen Pfleglinge

ihr Wahlrecht nicht in dem nach § 60

bestimmten Wahllokale, sondern vor der nach

Abs. (1) zuständigen Sprengelwahlbehörde auszuüben.

(3) Die nach Abs. (1) zuständige Sprengelwahlbehörde

kann sich mit ihren Hilfsorganen und

den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme

der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge

auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist

durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel

Aufstellen eines Wandschirmes u. dgl.) vorzusorgen,

daß der Pflegling unbeobachtet von

allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen

seinen Stimmzettel ausfüllen und in das

ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert

einlegen kann.

(4) Die ärztliche Anstaltsleitung kann in Einzelfällen

den in den Abs. (2) und (3) bezeichneten

Personen die Ausübung des Wahlrechtes aus

gewichtigen medizinischen Gründen untersagen.

(5) Im übrigen sind auch bei der Ausübung

des Wahlrechtes nach den Abs. (2) und (3) die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beobachten.

5. Abschnitt.

Stimmzettel.

§ 76. Papier, Ausmaß und Art der

Ausfüllung.

(1) Der Stimmzettel muß bei sonstiger Ungültigkeit

aus weichem, weißlichem Papier sein und ein

Ausmaß von ungefähr 14 bis 16 cm in der Breite

und von 21 bis 23 cm in der Länge aufweisen.

(2) Die Ausfüllung der Stimmzettel geschieht

durch Handschrift; sie kann auch durch Druck,

Maschinschrift oder sonstige Vervielfältigung erfolgen.

§ 77. Gültige Ausfüllung.

(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn

er die Parteibezeichnung einer im Wahlkreis gemäß

§ 55 veröffentlichten Parteiliste unzweideutig

enthält.

(2) Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt,

wenn er anstatt oder neben der Parteibezeichnung

den Namen eines, mehrerer oder

aller Bewerber der gewählten Parteiliste unzweideutig

dartut.

(3) Der Wähler kann hiebei die Reihenfolge,

in der die Bewerber gemäß § 49, Abs. (2), Z. 2,

in der veröffentlichten Parteiliste aufscheinen,

durch Beifügung eines Reihungsvermerkes [§ 78,

Abs. (4)] ändern oder Bewerber streichen.

(4) Erscheint innerhalb eines Wahlkreises auf

mehreren Parteilisten ein gleichlautender Name,

so sind Stimmzettel nur dann gültig ausgefüllt,

wenn sie neben dem Namen [Abs. (2)] auch noch

nähere, eine Verwechslung ausschließende unterscheidende

Merkmale (zum Beispiel Vorname,

Geburtsjahr, Parteibezeichnung u. dgl.) aufweisen,

im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen

für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.

§ 78. Stimmzettel ohne und mit

Reihungsvermerken des Wählers.

(1) Zum Zwecke der Ermittlung der Wahlpunkte

(§ 82) werden die Stimmzettel in

a) Stimmzettel ohne Reihungsvermerke und

b) Stimmzettel mit Reihungsvermerken

eingeteilt.

(2) Stimmzettel ohne Reihungsvermerke sind

solche, die die Parteibezeichnung einer im Wahlkreise

gemäß § 55 veröffentlichten Parteiliste unzweideutig

enthalten, ferner solche, die anstatt

oder neben der Parteibezeichnung den Namen

mindestens eines Bewerbers der gewählten Parteiliste,

jedoch in allen Fällen ohne Reihungsvermerke

des Wählers [Abs. (4)], unzweideutig dartun.

(3) Stimmzettel mit Reihungsvermerken sind

solche, die anstatt oder neben der Parteibezeichnung

die mit einem Reihungsvermerk des Wählers

[Abs. (4)] versehenen Namen mindestens eines

Bewerbers der gewählten Parteiliste enthalten.

(4) Der Reihungsvermerk des Wählers im Sinne

des Abs. (3) ist am Stimmzettel in der Weise ersichtlich

zu machen, daß die Namen der Bewerber

mit Reihungsziffern (zum Beispiel 1, 2, 3 usf.)

versehen werden, aus denen die Reihenfolge zu

erkennen ist, in der die Bewerber nach dem

Wunsche des Wählers die auf die gewählte Parteiliste

im ersten Ermittlungsverfahren etwa entfallenden

Mandate erhalten sollen. Enthält ein

Stimmzettel nur Namen mit gleich hohen

Reihungsziffern, so gelten die Reihungsziffern als

nicht beigesetzt. Werden Namen, die auf einem

Stimmzettel durch Druck oder sonstige Vervielfältigung

angeführt sind, durch Anhaken, Unterstreichen,

Beifügung eines Kreuzes usw. bezeichnet,

so gilt diese Bezeichnung nur dann als Reihungsvermerk,

wenn den bezeichneten Namen die

Reihungsziffern beigefügt sind.

§ 79. Mehrere Stimmzettel in

einem Wahlkuvert.

(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel

enthält, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel,

wenn alle auf die gleiche Partei oder auf

Bewerber der gleichen Partei lauten, im übrigen

aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen

Stimmzettel entsprechen.

(2) Weisen die Stimmzettel eine verschiedene

Reihung von Bewerbern auf, so gelten die

Reihungsvermerke als nicht beigesetzt.

§ 80. Ungültige Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er

1. nicht aus weichem, weißlichem Papier ist

oder

2. ein wesentlich kleineres oder größeres Ausmaß

als das im § 76, Abs. (1), festgesetzte aufweist

oder

3. die Parteibezeichnung einer im Wahlkreise

nicht gemäß § 55 veröffentlichten Parteiliste

enthält oder

4. zwei oder mehrere Parteien bezeichnet oder

5. gar keine Partei, wohl aber zwei oder

mehrere Bewerber verschiedener Parteilisten bezeichnet

oder

6. eine bestimmte Partei und daneben einen

Bewerber bezeichnet, der in einer anderen

Parteiliste aufscheint.

(2) Erscheint innerhalb eines Wahlkreises auf

mehreren Parteilisten ein gleichlautender Name,

so sind Stimmzettel, die nur diesen Namen

ohne nähere, eine Verwechslung ausschließende

Unterscheidungsmerkmale (zum Beispiel Vorname,

Geburtsjahr, Parteibezeichnung u. dgl.) tragen,

ungültig.

(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,

so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit

nicht schon aus anderen Gründen ergibt als ein

ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene

Parteien (Bewerte verschiedener Parteien)

lauten.

(4) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere

Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(5) Streichungen machen den Stimmzettel

nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines

Bewerbers oder einer Partei, in beiden Fällen

eines im Wahlkreise gemäß § 55 veröffentlichten

Wahlvorschlages bezeichnet bleibt. Sind auf

einem sonst gültigen Stimmzettel Worte, Bemerkungen

oder Zeichen angebracht, so ist der

Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich hiedurch

nicht einer der oben angeführten Ungültigkeitsgründe

ergibt.

6. Abschnitt.

Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses.

§ 81. Stimmzettelprüfung,

Stimmenzählung.

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte

Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im

Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde

bestimmten Warteraum erschienenen Wähler

gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die

Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß

der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem

nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren

Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 17,

Abs. (4), und die Wahlzeugen verbleiben dürfen,

zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich

die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts,

entleert die Wahlurne und stellt fest

a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen

Wahlkuverts;

b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis

eingetragenen Wähler;

c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu

a mit der Zahl zu b nicht übereinstimmt.

(3) Die Wahlbehörde eröffnet hierauf die von

den Wählern abgegebenen Wählkuverts, entnimmt

die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit,

versieht die ungültigen Stimmzettel mit

fortlaufenden Nummern und stellt fest

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen

und ungültigen Stimmen;

b) die Summe der abgegebenen ungültigen

c) die Summe der abgegebenen gültigen

Stimmen;

d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden,

abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(4) Die nach Abs. (3) getroffenen Feststellungen

sind sofort m der Niederschrift (§ 84) zu beurkunden

und in den Gemeinden außerhalb der

Wahlkreise von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt

sind, der Gemeindewahlbehörde, in den

übrigen Gemeinden sowie in den Wahlkreisen

von Wien der Kreiswahlbehörde auf die schnellste

Art, wenn möglich telephonisch, bekanntzugeben.

Die Kreiswahlbehörden außerhalb der Wahlkreise

von Wien können anordnen, daß die Übermittlung

dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder im

Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.

§ 82. Ermittlung der Wahlpunkte.

(1) Die Wahlbehörde hat für jeden Wahlwerber

eines jeden Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden

Wahlpunkte in folgender Weise zu ermitteln

1. Für jeden Stimmzettel ohne Reihungsvermerk

[§ 78, Abs. (2)] erhält der an erster Stelle der

veröffentlichten Parteiliste (§ 55) stehende Wahlwerber

so viele Wahlpunkte, als Wahlwerber in

der veröffentlichten Parteiliste angeführt sind; der

an zweiter, dritter, vierter usw. Stelle stehende

Wahlwerber erhält Wahlpunkte in der der Reihe

nach nächstniedrigeren Anzahl (Grundzahl). Jeder

Wahlwerber erhält demnach bei Stimmzetteln

ohne Reihungsvermerke insgesamt so viele Wahlpunkte,

als das Produkt aus der Zahl dieser

Stimmzettel und der Grundzahl des betreffenden

Wahlwerbers ergibt.

2. a) Für jeden Stimmzettel mit Reihungsvermerk

[§ 78, Abs. (3)] erhält der vom

Wähler an erster Stelle gereihte Wahlwerber

so viele Wahlpunkte, als Wahlwerber

in der veröffentlichten Parteiliste

angeführt sind. Der vom Wähler an zweiter,

dritter, vierter usw. Stelle gereihte Wahlwerber

erhält Wahlpunkte in der der Reihe

nach nächstniedrigerem Anzahl.

b) Sind auf einem Stimmzettel nicht alle Bewerber

einer Parteiliste mit dem Reihungsvermerk

des Wählers versehen, so erhalten

nur die vom Wähler gereihten Bewerber

Wahlpunkte gemäß Z. 2, lit. a. Die übrigen

erhalten, im Anschlusse daran, Wahlpunkte

in der der Reihe nach nächstniedrigeren Anzahl,

wobei die Reihung in der veröffentlichten

Parteiliste zugrunde zu legen ist.

c) Ist auf einem Stimmzettel ohne oder mit

Reihungsvermerk der Name eines oder

mehrerer, jedoch nicht aller Wahlwerber

eines Wahlvorschlages gestrichen, so erhält

der gestrichene Bewerber für diesen Stimmzettel

keinen Wahlpunkt. Die Ermittlung

der Wahlpunkte der übrigen Bewerber geht

so vor sich, als ob der gestrichene Bewerber

im veröffentlichten Wahlvorschlag nicht enthalten

wäre.

d) Sind auf einem Stimmzettel zwei oder

mehrere Bewerber mit gleich hohen

Reihungsziffern neben andersgereihten Bewerbern

angeführt, so sind diese Bewerber

bei der Ermittlung der Wahlpunkte zwischen

den Bewerbern zu reihen, welche die nächsthöhere

oder die nächstniedrigere Reihung

aufweisen. Sie erhalten gleich hohe Wahlpunkte

(zum Beispiel 5 a, 5 b, 5 c usw.).

Im übrigen ist sinngemäß nach lit. a oder b

vorzugehen.

3. Die Summe der Wahlpunkte gemäß Z. 1 und

2, lit. a bis d, ergibt die Anzahl der auf die Bewerber

entfallenden Wahlpunkte.

(2) Die nach Abs. (1) getroffenen Feststellungen

sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden.

In Gemeinden außerhalb der Wahlkreise von

Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, kann

die Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden

sowie in den Wahlkreisen von Wien

aber die Kreiswahlbehörde anordnen, daß die

nach Abs. (1) ermittelten Ergebnisse der Wahlbehörde,

die diese Anordnung trifft, unverzüglich,

wenn möglich telephonisch, bekanntzugeben

sind.

§ 83. Allfällige Ermittlung der

Wahlpunkte am Tage nach der

Wahl.

(1) Die Wahlbehörde kann beschließen, daß die

Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses am

Wahltage zu unterbrechen und die Ermittlung

der Wahlpunkte erst am Tage nach der Wahl

vorzunehmen ist. In diesem Falle hat die Wahlbehörde

den Wahlakt [§ 84, Abs. (6)] unter Verschluß

zu legen und nötigenfalls mit Beihilfe der

Gemeinde sicher zu verwahren. Der Beschluß ist

in der Niederschrift [§ 84, Abs. (2), lit. g) zu

beurkunden.

(2) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung

der Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel am

Tage nach der Wahl unmöglich machen, so ist die

Ermittlung der Wahlpunkte so vorzunehmen, als

ob die gültigen Stimmen ohne Reihungsvermerke

der Wähler abgegeben worden wären.

§ 84. Niederschrift.

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang

und das örtliche Wahlergebnis in einer

Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde,

zugehöriger Verwaltungsbezirk, Wahlsprengel,

Wahllokal, Wahlkreis) und den

Wahltag;

b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder

der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen

gemäß § 17, Abs. (4);

c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der

Wahlhandlung;

e) die Namen der Wahlkartenwähler, getrennt

nach Männern und Frauen, sofern

der Wahlsprengel nicht ausschließlich für

Wahlkartenwähler bestimmt war;

f) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die

Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern

zur Stimmenabgabe (§ 74);

g) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die

während der Wahlhandlung gefaßt wurden

(z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung

usw.);

h) die Feststellungen der Wahlbehörde nach

den §§ 81, Abs. (2) und (3), und 82, wobei

wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden,

auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen

ist.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen

a) das Wählerverzeichnis;

b) das Abstimmungsverzeichnis;

c) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

d) die ungültigen Stimmzettel, die im abgesonderten

Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften

zu verpacken sind;

e) die gültigen Stimmzettel, die, je nach den

Parteilisten, den Stimmzetteln ohne end mit

Reihungsvermerken, geordnet, ebenfalls in

abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden

Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern

der Wahlbehörde zu unterfertigen.

Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben,

ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet

den Wahlakt der Wahlbehörde.

§ 85. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse

in Gemeinden außerhalb

der Wahlkreise von Wien

durch die Gemeindewahlbehörde,

Übermittlung der Wahlakten,

Niederschrift.

(1) In Gemeinden außerhalb der Wahlkreise

von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind,

haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen

von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 81,

Abs. (4), bekanntgegebenen Ergebnisse für den

gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen

und die so ermittelten Feststellungen der

Kreiswahlbehörde, je nach deren Anordnung unmittelbar

oder im Wege der Bezirkswahlbehörde,

unverzüglich telephonisch, telegraphisch oder

durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art

bekanntzugeben.

(2) Bei den im Abs. (1) bezeichneten Gemeinden

kann die Kreiswahlbehörde anordnen, daß die

Gemeindewahlbehörden die ihnen von den

Sprengelwahlbehörden gegebenenfalls nach § 82,

Abs. (2), bekanntgegebenen Feststellungen für

den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen

und das Ergebnis unverzüglich, womöglich

telephonisch, an die Kreiswahlbehörde

weiterzuleiten haben.

(3) Die Sprengelwahlbehörden in den im

Abs. (1) bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten,

verschlossen und womöglich in versiegeltem

Umschlag, unverzüglich der Gemeindewahlbehörde

zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben

die von den Sprengelwahlbehörden gemäß §§ 81,

Abs. (2) und (3), und 82 vorgenommenen Feststellungen

auf Grund der Niederschriften zu überprüfen,

für den gesamten Bereich der Gemeinde

zusammenzurechnen und in einer Niederschrift

zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die

Bestimmungen des § 84, Abs. (2), lit. a bis d, g

und h, sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere

das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich

der Gemeinde in der in den §§ 81, Abs. (2) und

(3), und 82, gegliederten Form zu enthalten.

(i) Den Niederschriften der im Abs. (1) bezeichneten

Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten

der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen.

Sie bilden in diesen Gemeinden den

Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern

der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird

sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist

der Grund hiefür anzugeben.

§ 86. Übermittlung der Wahlakten

der Gemeindewahlbehörden und

der Sprengelwahlbehörden in den

Wahlkreisen von Wien an die Kreiswahlbehörden.

Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in

den Wahlkreisen von Wien die Wahlakten der

Sprengelwahlbehörden, sind sodann der zuständigen

Kreiswahlbehörde, verschlossen und womöglich

im versiegelten Umschlag, durch Boten

ungesäumt zu übermitteln.

§ 87. Besondere Maßnahmen bei

außergewöhnlichen Ereignissen.

(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang,

die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung

verhindern, so kann die Wahlbehörde

die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten

Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist

sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits

begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne

mit den darin enthaltenen Wahlkuverts

und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis

zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß

zu legen und sicher zu verwahren.

V. HAUPTSTÜCK.

Ermittlungsverfahren.

1. Abschnitt.

Erstes Ermittlungsverfahren (Kreiswahlbehörde).

§ 88. Vorläufige Ermittlung im

Wahlkreise, Bericht an die Hauptwahlbehörde

und Verbandswahlbehörde.

(1) Die Kreiswahlbehörden haben zunächst auf

Grund der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden

gemäß § 81, Abs. (4), und § 85,

Abs. (1), erstatteten Berichte noch vor Einlangen

der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis im

gesamten Wahlkreise nach den Vorschriften des

% 89, Abs. (2) bis <4), zu ermitteln.

(2) Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der

Hauptwahlbehörde telephonisch bekanntzugeben

a) die Gesamtsumme der im Wahlkreise abgegebenen

gültigen und ungültigen

Stimmen;

b) die Summe der ungültigen Stimmen;

c) die Summe der gültigen Stimmen;

d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden

gültigen Stimmen (Parteisummen);

e) die Wahlzahl;

f) die Zahl der auf jede Partei entfallenden

Mandate;

g) die Zahl der Restmandate;

h) die Zahl der auf jede Partei entfallenden

Reststimmen.

(3) Die im Abs. (2), lit. g und h, getroffenen

Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde

auch an die Verbandswahlbehörde unverzüglich

weiterzuleiten.

§ 89. Endgültiges Ergebnis im Wahlkreise.

Ermittlung der Mandate.

(1) Die Kreiswahlbehörde überprüft sodann auf

Grund der ihr von den örtlichen Wahlbehörden

gemäß § 86 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse

der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaige

Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und

ermittelt die von ihr gemäß § 88 nur vorläufig

getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig.

(2) Zunächst werden die im Wahlkreise zu vergebenden

Mandate auf Grund der Wahlzahl auf

die Parteilisten verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden,

indem die Gesamtsumme der im Wahlkreise

für die Parteilisten abgegebenen gültigen

Stimmen durch die um eins vermehrte Anzahl der

Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in

jedem Falle auf die nächstfolgende ganze Zahl

zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die

Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(4) Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb

des Wahlkreises nicht vergeben werden (Restmandate)

sowie Parteistimmen, deren Zahl für die

Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an

eine Partei nicht ausreicht (Reststimmen), werden

der zuständigen Verbandswahlbehörde überwiesen.

§ 90. Zuweisung der Mandate an die

Bewerber der Parteilisten nach

Maßgabe der Wahlpunkte.

Reihung der Ersatzmänner.

(1) Die auf eine Partei gemäß § 89, Abs. (3),

entfallenden Mandate werden auf die Wahlwerber

dieser Partei nach Maßgabe der von ihnen

im Wahlkreise erzielten Wahlpunkte zugewiesen.

(2) Zu diesem Zwecke ermittelt die Kreiswahlbehörde

auf Grund der von ihr gemäß § 89,

Abs. (1), überprüften Wahlakten die Gesamtsumme

der Wahlpunkte, die jeder Wahlwerber

der gewählten Parteiliste im Wahlkreise erreicht

hat.

(3) Die zu vergebenden Mandate werden der

Reihe nach jenen Wahlwerbern zugewiesen, die

die höchste, die nächstniedrigere usf. Zahl von

Wahlpunkten erzielt haben. Hätten hiernach zwei

oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines

Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die

gleiche Anzahl von Wahlpunkten aufweisen, so

wird zwischen ihnen nur dann gelost, wenn es

sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden

Partei zufallenden Mandates oder um

die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten,

an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt;

anderenfalls erhält jeder der Bewerber, die die

gleichen Wahlpunkte erzielt haben, je ein Mandat.

(4) Nichtgewählte Wahlwerber sind Ersatzmänner

für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste

erledigt wird. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge

ihrer Berufung nach der Zahl ihrer Wahlpunkte.

Abs. (3), letzter Satz, gilt sinngemäß.

§ 91. Niederschrift.

(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis

in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

a) die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort

und die Zeit der Amtshandlung;

b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder

der Kreiswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen

gemäß § 17, Abs. (4);

c) die allfälligen Feststellungen gemäß § 89,

Abs. (1);

d) das endgültig ermittelte Wahlergebnis im

Wahlkreise b der nach § 88, Abs. (2), gegliederten

Form;

e) die Namen der von jeder Parteiliste gewählten

Bewerber in der Reihenfolge ihrer

im Wahlkreise erzielten Wahlpunkte unter

Beifügung der Anzahl dieser Wahlpunkte;

f) die. Namen der zugehörigen Ersatzmänner

in der im § 90, Abs. (4), bezeichneten

Reihenfolge unter Beifügung der Anzahl

der Wahlpunkte.

(3) Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde

sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden

und Gemeindewahlbehörden sowie

die gemäß § 55 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge

anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen

den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist vom den Mitgliedern

der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird

sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben,

ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort

der zuständigen Verbandswahlbehörde einzusenden.

§ 92. Bericht an die Hauptwahlbehörde

und Verbandswahlbehörde.

(1) Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der

Hauptwahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis

im Wahlkreise in der nach § 91, Abs. (2),

lit. d und e, bezeichneten Form telephonisch und

telegraphisch unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Die Namen der Ersatzmänner sind der

Hauptwahlbehörde ungesäumt auf schriftlichem

Wege in der in § 91, Abs. (2), lit. f, bezeichneten

Weise mitzuteilen.

(3) Die Kreiswahlbehörde hat das Ergebnis nach

Abs. (1) auch an die zuständige Verbandswahlbehörde

telephonisch und telegraphisch weiterzuleiten.

§ 93. Verlautbarung des Wahlergebnisses,

Übermittlung der

Wahlakten.

(1) Die Kreiswahlbehörde hat sodann die Namen

der gewählten Bewerber und der Ersatzmänner

sowie die Zahl der Restmandate zu verlautbaren.

Die Verlautbarung erfolgt an der Amtstafel des

Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde

angehört. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt

zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel

angeschlagen wurde.

(2) Ist ein Bewerber in mehreren Wahlkreisen

gewählt, so hat er binnen achtundvierzig Stunden

nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der

Hauptwahlbehörde zu erklären, für welchen

Wahlkreis er sich entscheidet. Wenn er sich innerhalb

dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn

die Hauptwahlbehörde.

(3) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sind

hierauf ungesäumt der Hauptwahlbehörde unter

Verschluß einzusenden.

2. Abschnitt.

Zweites Ermittlungsverfahren (Verbandswahlbehörde).

§ 94. Aufteilung der Restmandate.

(1) Die Restmandate werden innerhalb jedes

Wahlkreisverbandes nach Maßgabe der Größe

der Reststimmensummen auf die einzelnen

Parteien aufgeteilt.

(2) Zu diesem Zwecke wird nach der Wahlermittlung

in den einzelnen Wahlkreisen bei den

Verbandswahlbehörden ein zweites Ermittlungsverfahren

durchgeführt.

§ 95. Anmeldung des Anspruches

auf Zuweisung weiterer Mandate.

(1) Die Parteien, welche auf Zuweisung weiterer

Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren

Anspruch erheben, müssen diesen Anspruch bei

der zuständigen Verbandswahlbehörde anmelden.

Die Anmeldung muß spätestens am vierzehnten

Tage vor dem Wahltage bei der Verbandswahlbehörde

einlangen und von wenigstens einer

Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag

eines Wahlkreises desselben Wahlkreisverbandes

als zustellungsbevollmächtigter

Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung

aufgenommen ist.

(2) Die Anmeldungen werden von der Verbandswahlbehörde

geprüft und spätestens am

vierten Tage vor dem Wahltage in der zu

amtlichen Kundmachungen bestimmten Landeszeitung,

jedenfalls auch im Amtsblatt zur „Wiener

Zeitung" verlautbart. Besteht ein Wahlkreisverband

aus mehreren Bundesländern, so hat die

Verlautbarung in der zu amtlichen Kundmachungen

bestimmten Landeszeitung eines jeden

Bundeslandes und im Amtsblatt zur „Wiener

Zeitung" zu erfolgen.

§ 96. Verbandswahlvorschläge.

(1) Den Parteien, welche die im § 95 bezeichnete

Anmeldung überreicht haben, steht es frei,

spätestens am achten Tage vor dem Wahltage

bei der Verbandswahlbehörde durch den im

§ 95, Abs. (1) bezeichneten zustellungsbevollmächtigten

Vertreter einen besonderen Wahlvorschlag

(Verbandswahlvorschlag) einzubringen.

In diese Wahlvorschläge dürfen nur Personen

aufgenommen werden, die in einem der Wahlkreise

des Wahlkreisverbandes als Wahlwerber

derselben Partei angemeldet sind.

(2) Die Verbandswahlbehörden haben Abschriften

der bei ihnen eingelangten und in Ordnung

befundenen Verbandswahlvorschläge unverzüglich

der Hauptwählbehörde vorzulegen.

§ 97. Ermittlung.

(1) Parteien, denen im ersten Ermittlungsverfahren

im ganzen Bundesgebiet kein Mandat

zugefallen ist, haben auch im zweiten Ermittlungsverfahren

auf die Zuweisung von Restmandaten

keinen Anspruch.

(2) Die Verbandswahlbehörde stellt zunächst

auf Grund der ihr von den Kreiswahlbehörden

gemäß § 91, Abs. (5), übermittelten Gleichschriften

der Niederschriften der Kreiswahlbehörden die

Anzahl der innerhalb des Wahlkreisverbandes

im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden

Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß

Abs. (1) und § 95 in Betracht kommenden Partei

verbliebenen Reststimmen fest.

(3) Auf diese Parteien werden die im zweiten

Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate

mittels der Wahlzahl verteilt, die nach

den Abs. (4) und (5) zu berechnen ist.

(4) Die Summen der Reststimmen werden,

nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben;

unter jede Summe wird die Hälfte

geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel

und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.

(5) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden

Restmandat die größte, bei zwei zu

vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei

drei Restmandaten die drittgrößte, bei vier die

viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen

Zahlen.

(6) Jede Partei erhält soviele Restmandate,

als die Wahlzahl in Ihrer Reststimmensumme

enthalten ist.

(7) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien

auf ein Restmandat den gleichen Anspruch

haben, so entscheidet das Los.

§ 98. Gewählte Bewerber, Verlautbarung.

(1) Sofern Parteien, die im zweiten Ermittlungsverfahren

weitere Mandate zugeteilt erhalten,

einen Verbandswahlvorschlag überreicht

haben, werden die auf sie entfallenden weiteren

Mandate den in diesem Verbandswahlvorschlag

enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des

Wahlvorschlages zugewiesen.

(2) Wenn ein Verbandswahlvorschlag nicht

vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von

Bewerbern aufweist, werden die einer Partei zufallenden

Mandate auf die in Betracht kommenden

Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden

dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen

nach dem im § 97, Abs. (4) bis (7), festgesetzten

Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren

nicht gewählten Bewerbern unter

Bedachtnahme auf die im § 90, Abs. (3), bezeichnete

Reihenfolge zugewiesen.

(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im

§ 100, Abs. (1), lit. a bis e, bezeichneten Form unverzüglich

zu verlautbaren. Die Verlautbarung

hat an der Amtstafel des Amtes zu erfolgen, dem

der Vorsitzende der Verbandswahlbehörde angehört.

Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt

zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen

wurde.

(4) Ist ein Wahlwerber auf einem Verbandswahlvorschlag

und einem Kreiswahlvorschlag gewählt,

so hat er binnen achtundvierzig Stunden

nach der im Abs. (3) bezeichneten Verlautbarung

bei der Hauptwahlbehörde zu erklären, ob er

sich für den Verbandswahlvorschlag oder den

Kreiswahlvorschlag entscheidet. Wenn er sich

innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet

für ihn die Hauptwahlbehörde.

§ 99. Niederschrift.

(1) Nach Abschluß des zweiten Ermittlungsverfahrens

hat die Verbandswahlbehörde die

Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift

zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

a) die Bezeichnung des Wahlkreisverbandes,

den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder

der Verbandswahlbehörde;

c) die Feststellung nach §§ 97 und 98;

d) die Namen der als gewählt erklärten Bewerber.

(3) Der Niederschrift der Verbandswahlbehörde

sind die Anmeldungen nach § 95 und die

Verbandswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet

mit diesen Beilagen den Wahlakt der Verbandswahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern

der Verbandswahlbehörde zu unterfertigen. Wird

sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben,

so ist der Grund hiefür anzugeben.

§ 100. Bericht an die Hauptwahlbehörde,

Übermittlung der Wahlakten.

(1) Hierauf hat die Verbandswahlbehörde der

Hauptwahlbehörde telephonisch und telegraphisch

bekanntzugeben

a) die Zahl der zu vergebenden Restmandate;

b) die auf die einzelnen Parteien entfallenden

Reststimmensummen;

c) die Wahlzahl;

d) die Zahl der auf jede Partei entfallenden

Restmandate;

e) die Namen der Bewerber, denen Restmandate

gemäß § 98, Abs. (1) oder (2),

zugewiesen wurden.

(2) Die Wahlakten der Verbandswahlbehörde

sind unverzüglich unter Verschluß an die Hauptwahlbehörde

einzusenden.

3. Abschnitt.

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen.

S 101.

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter

einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen

Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb

von drei Tagen nach der gemäß § 93, Abs. (1),

erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen

Ermittlungen einer Verbandswahlbehörde innerhalb

von drei Tagen, nach der gemäß § 98,

Abs. (3), erfolgten Verlautbarung bei der Hauptwahlbehörde

schriftlichen Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft

zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen

Ermittlungen der Kreiswahlbehörde oder

der Verbandswahlbehörde nicht den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung,

kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung

abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch

erhoben, so überprüft die Hauptwahlbehörde auf

Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das

Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken

die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die

Hauptwahlbehörde sofort das Ergebnis der ersten

Ermittlung und gegebenenfalb auch der zweiten

Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der

Kreiswahlbehörde und der Verbandswahlbehörde

zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zut

Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die

Hauptwahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

4. Abschnitt.

Ersatzmänner.

§ 102. Berufung, Ablehnung,

Streichung.

(1) Ersatzmänner auf Kreiswahlvorschlägen werden

von der Kreiswahlbehörde, Ersatzmänner auf

Verbandswahlvorschlägen von der Verbandswahlbehörde

berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge

ihrer Berufung bei Ersatzmännern auf

Kreiswahlvorschlägen nach § 90, Abs. (4), und bei

Ersatzmännern auf Verbandswahlvorschlägen nach

der Reihenfolge des Verbandswahlvorschlages.

Würde ein so zu berufender Ersatzmann bereits

in einem Wahlkreise oder auf einem Verbandswahlvorschlag

gewählt sein, so ist er von der

Wahlbehörde, die ihn berufen will, aufzufordern,

sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen

Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb

dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet

für ihn die Wahlbehörde. Die von der

Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievon

in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig

berufenen Ersatzmannes ist amtsüblich zu

verlautbaren und der Hauptwahlbehörde behufs

Ausstellung des Wahlscheines unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Lehnt ein Ersatzmann, der für ein freigewordenes

Mandat berufen wird, diese Berufung

ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste

der Ersatzmänner.

(3) Ein Ersatzmann auf einem Kreiswahlvorschlag

kann jederzeit von der Kreiswahlbehörde,

ein Ersatzmann auf dem Verbandswahlvorschlag

jederzeit von der Verbandswahlbehörde seine

Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist

von der Wahlbehörde zu verlautbaren.

§ 103. Ergänzungsvorschläge.

(1) Ist auf einem Wahlvorschlage die Liste der

Ersatzmänner erschöpft, so hat die für die Berufung

der Ersatzmänner zuständige Wahlbehörde

den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der

Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht

hat, schriftlich aufzufordern, binnen vierzehn

Tagen einen Ergänzungsvorschlag einzubringen,

der mindestens so viele Ersatzmänner enthalten

muß, als ursprünglich im veröffentlichten

Wahlvorschlag vorgesehen waren.

(2) Der Ergänzungsvorschlag hat die unterscheidende

Parteibezeichnung, den zustellungsbevollmächtigten

Vertreter und die namhaft zu

machenden Ersatzmänner in der beantragten, mit

arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge

unter Angabe ihrer Vor- und Zunamen, des

Berufes, Geburtsjahres und der Adresse zu enthalten.

(3) Die für die Berufung der Ersatzmänner

zuständige Wahlbehörde überprüft, ob die vorgeschlagenen

Ersatzmänner wählbar sind. Für

die Beurteilung der Wählbarkeit ist der 1. Jänner

des Jahres, in dem die schriftliche Aufforderung

gemäß Abs. (1) zugestellt wurde, der

Stichtag. Vorgeschlagene Personen, die nicht

wählbar sind, werden im Ergänzungsvorschlag

gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter

der Partei kann in diesem Falle den Ergänzungsvorschlag

durch Nennung eines anderen

Ersatzmannes berichtigen. Der von der Wahlbehörde

überprüfte Ergänzungsrvorschlag ist zu

verlautbaren.

(4) Der Ergänzungsvorschlag ist bei künftig

freiwerdenden Mandaten der Berufung der Ersatzmänner

zugrunde zu legen.

5. Abschnitt.

Wahlscheine.

§ 104.

Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl

oder nach seiner gemäß § 102 erfolgten Berufung

von der Hauptwahlbehörde den Wahlschein, der

ihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt.

VI. HAUPTSTÜCK.

Wahlpflicht.

§ 105.

(1) Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den

Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz

angeordnet wird.

(2) In den Bundesländern, in denen Wahlpflicht

besteht, sind die wahlberechtigten und im

Wählerverzeichnis eingetragenen Personen verpflichtet,

am Wahltage innerhalb der Wahlzeit

vor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen

und ihre Stimme abzugeben.

(3) Wer sich der Verpflichtung gemäß Abs. (2)

ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und

wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringungsfalle

mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

Zuständig ist die Behörde, in deren örtlichem

Bereich der Wahlort liegt.

(4) Ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund

gemäß Abs. (3) liegt insbesondere vor, wenn

1. ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit

am Erscheinen im Wahllokale verhindert

ist;

2. ein Wähler durch Pflichten seines Amtes

oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten

wird;

3. ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes,

für das die Wahlpflicht angeordnet wird,

auf Reisen befindet und daher vom Wahlorte

abwesend ist;

4. ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern

oder durch sonstige unaufschiebbare

Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;

5. ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder

sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung

seiner Wahlpflicht verhindert ist.

VII. HAUPTSTÜCK.

Schlußbestimmungen.

§ 106. Fristen.

(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz

vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder

andere öffentliche Ruhetage nicht behindert.

Fallt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder

anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit

dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend

vorzusorgen, daß ihnen die befristeten

Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis

gelangen können.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die

Frist eingerechnet.

§ 107. Notmaßnahmen.

Wenn die Wahlen infolge Störungen des Verkehrs,

Unruhen oder aus anderen Gründen nicht

gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

durchgeführt werden können, so kann die Bundesregierung

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates durch Verordnung

die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des

Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare

Einsendung der Stimmzettel an die Hauptwahlbehörde

sowie jene sonstigen Änderungen an den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes verfügen, die

zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten

sind.

§ 108. Wahlkosten.

(1) Die Kosten für das zur Durchführung der

Wahl erforderliche Papier einschließlich jener der

Drucksorten werden den Gemeinden zur Gänze,

die übrigen Wahlkosten zu einem Drittel, in

beiden Fällen nach ordnungsmäßiger Nachweisung,

vom Bunde ersetzt.

(2) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt

Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten

binnen 60 Tagen nach dem Wahltage beim Landeshauptmann

geltend zu machen, der hierüber im

Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde

entscheidet.

(3) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde

innerhalb 14 Tagen, von dem der Zustellung nachfolgenden

Tag an gerechnet, die Berufung an das

Bundesministerium für Inneres offen, das im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen entscheidet.

(4) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der

Kosten sind binnen der im Abs. (2) bezeichneten

Frist unmittelbar beim Bundesministerium für

Inneres einzubringen, das im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen entscheidet.

§ 109. Wahlschutz.

Die Bestimmungen des Gesetzes vom

26. Jänner 1907, R. G. Bl. Nr. 18, betreffend

strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der

Wahl- und Versammlungsfreiheit, gelten sinngemäß

auch für die Wahl des Nationalrates.

§ 110. Gebührenfreiheit.

Alle Eingaben, Schriftstücke, Beilagen, Ausfertigungen

u. dgl. im Wahlverfahren genießen

volle Gebührenfreiheit.

§ 111. Vollzugsklausel.

Mit der Vollziehung dieses Bandesgesetzes

wird das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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