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129_1947 AT

129. Verordnung: Gewährung von Teuerungszuschlägen an die Bundesbeamten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Verordnung: Gewährung von Teuerungszuschlägen an die Bundesbeamten.

Auf Grund des § 68, Abs. (4), des Gehaltsüberleitungsgesetzes

vom 12. Dezember 1946,

B. G. Bl. Nr. 22 aus 1947, wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

§ 1. (1) Die unter die Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes

fallenden Personen erhalten

ab 1. Juli 1947 zu ihren Bezügen monatliche

Teuerungszuschläge in folgendem Ausmaß

a) zum Gehalt 100 S (Teuerungszuschlag für

Aktive);

b) zum Ruhegenuß und zum Versorgungsgenuß

nach Maßgabe der (Bestimmungen des

Abs. (2) 30 S bis. 60 S (Teuerungszuschlag

für Pensionisten);

c) zum Haushaltungszuschuß und zu jeder

Kinderzulage und Aushilfe 20 S (Teuerungszuschläge

zu den Familienzulagen).

(2) Der Teuerungszuschlag für Pensionisten beträgt

30 S. Er erhöht sich auf 60 S, soweit dadurch

der monatliche Bezug (ausschließlich der

Familienzulagen) nach Zurechnung des Teuerungszuschlages

den Betrag von monatlich 330 S

nicht übersteigt.

(3) Nach § 10, Abs. (3) des Beamten-Überleitungsgesetzes,

St. G.Bl. Nr. 134/1945, wiederverwendete

Ruhestandsbeamte erhalten für die

Dauer ihrer Wiederverwendung an Stelle des

Teuerungszuschlages für Pensionisten den Teuerungszuschlag

für Aktive.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung

des Todfallsbeitrages erhöht sich beim Todfallsbeitrag

nach Beamten des Dienststandes um

den Teuerungszuschlag für Aktive, beim Todfallsbeitrag

nach Beamten des Ruhestandes um

den Teuerungszuschlag für Pensionisten.

§ 2. Die für die Zeit vor dem 1. Juli 1947

gewährten Vorschüsse auf Teuerungszuschläge

werden als Teuerungszuschläge für diese Zeit

belassen.

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