129. Verordnung: Gewährung von Teuerungszuschlägen an die Bundesbeamten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 68, Abs. (4), des Gehaltsüberleitungsgesetzes
vom 12. Dezember 1946,
B. G. Bl. Nr. 22 aus 1947, wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
§ 1. (1) Die unter die Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes
fallenden Personen erhalten
ab 1. Juli 1947 zu ihren Bezügen monatliche
Teuerungszuschläge in folgendem Ausmaß
a) zum Gehalt 100 S (Teuerungszuschlag für
Aktive);
b) zum Ruhegenuß und zum Versorgungsgenuß
nach Maßgabe der (Bestimmungen des
Abs. (2) 30 S bis. 60 S (Teuerungszuschlag
für Pensionisten);
c) zum Haushaltungszuschuß und zu jeder
Kinderzulage und Aushilfe 20 S (Teuerungszuschläge
zu den Familienzulagen).
(2) Der Teuerungszuschlag für Pensionisten beträgt
30 S. Er erhöht sich auf 60 S, soweit dadurch
der monatliche Bezug (ausschließlich der
Familienzulagen) nach Zurechnung des Teuerungszuschlages
den Betrag von monatlich 330 S
nicht übersteigt.
(3) Nach § 10, Abs. (3) des Beamten-Überleitungsgesetzes,
St. G.Bl. Nr. 134/1945, wiederverwendete
Ruhestandsbeamte erhalten für die
Dauer ihrer Wiederverwendung an Stelle des
Teuerungszuschlages für Pensionisten den Teuerungszuschlag
für Aktive.
(4) Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung
des Todfallsbeitrages erhöht sich beim Todfallsbeitrag
nach Beamten des Dienststandes um
den Teuerungszuschlag für Aktive, beim Todfallsbeitrag
nach Beamten des Ruhestandes um
den Teuerungszuschlag für Pensionisten.
§ 2. Die für die Zeit vor dem 1. Juli 1947
gewährten Vorschüsse auf Teuerungszuschläge
werden als Teuerungszuschläge für diese Zeit
belassen.