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129. Bundesgesetz: Vollziehung von Freiheitsstrafen in Einzelhaft und die Bestellung von Strafvollzugskommissionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Bundesgesetz: Vollziehung von Freiheitsstrafen in Einzelhaft und die Bestellung von Strafvollzugskommissionen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. In Strafanstalten und gerichtlichen Gefängnissen,

deren Einrichtungen den Vollzug von

Freiheitsstrafen in Einzelhaft gestatten, werden"

zeitlich begrenzte Freiheitsstrafen in der Mindestdauer

der nach Abrechnung der Untersuchungshaft

verbleibenden Strafzeit von einem

Jahr, soweit die Räumlichkeiten ausreichen*, nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Einzelhaft

vollzogen; der Strafgefangene wird in der

Einzelhaft von anderen Gefangenen gesondert

gehalten.

§ 2. Die Vollstreckung länger dauernder Freiheitsstrafen

(§ 1) soll wenn möglich mit der Anhaltung

des Strafgefangenen in Einzelhaft beginnen,

falls der Verurteilte Besserung erwarten

läßt. Die Anhaltung in Einzelhaft soll mindestens

acht Monate, darf aber nicht länger als drei

Jahre dauern. Der nach der Einzeilhaft etwa

erübrigende Rest der Freiheitsstrafe ist in Gemeinschaftshaft

zu verbüßen.

§ 3. (1) Der Vollzug in Einzelhaft ist zu verfügen,

wenn der Verurteilte Besserung erwarten

läßt.

(2) Über die Anhaltung eines Verurteilten in

Einzelhaft entscheidet der Vorsteher der Anstalt

nach eingehender Prüfung des Falles. Bei der

Entscheidung sind das Vorleben des Verurteilten,

Art und Beweggrund der Tat, die Erziehung und

die Charaktereigenschaften des Strafgefangenen

und sein Bildungsgrad zu berücksichtigen. Wird

die Anhaltung in Einzelhaft abgelehnt oder fühlt

sich der Verurteilte durch die Anordnung der

Einzelhaft beschwert, so kann er binnen drei

Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung deren

Überprüfung durch die Strafvollzugsbehörde

(§ 16 des Gesetzes vom 23. Juli .1920, St. G. Bl.

Nr. 373, über die bedingte Verurteilung) verlangen.

Die Entscheidung der Strafvollzugsbehörde

ist unanfechtbar.

§ 4. Die Anhaltung in Einzelhaft findet nicht

statt, wenn Antritt oder Fortsetzung der Einzelhaft

wegen körperlicher Gebrechen des Strafgefangenen

oder sonst zu besorgender Nachteile

für seine leibliche oder geistige Gesundheit bedenklich

erscheint.

§ 5. Die Anhaltung in Einzelhaft kann widerrufen

werden, wenn die Führung des Gefangenen

den Bestimmungen der Hausordnung zuwiderläuft

oder wenn er seiner Arbeitspflicht nicht

hinreichend nachkommt und eine förmliche

Mahnung des Vorstehers der Anstalt erfolglos

war oder wenn sich sonst nach dem Verhalten

des Gefangenen seine Besserung nicht mehr erwarten

läßt. Den Widerruf verfügt der Vorsteher

der Anstalt; der Gefangene kann binnen

drei Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung

deren Überprüfung durch die Strafvollzugsbehörde

verlangen. Die Entscheidung der Strafvollzugsbehörde

ist unanfechtbar.

§ 6. In der Einzelhaft wird der Gefangene zur

Arbeit angehalten. Dabei wird auf seine Arbeitsfähigkeit,

seine Berufsstellung und seine bisherige

Beschäftigung Rücksicht genommen. Ist er

arbeitsunfähig, so ist ihm Gelegenheit zu angemessener

Beschäftigung zu geben. Ernste Bestrebungen

des Gefangenen, sich durch Selbststudium

in Sprachen oder sonst seinem Fortkommen

dienlichen Wissensgebieten fortzubilden,

sollen nach Möglichkeit berücksichtigt

werden.

§ 7. Den Strafgefangenen ist während der

Einzelhaft ein regelmäßiger Unterricht zur Aneignung

der Kenntnisse der Volksschule zu erteilen

und, sofern sie diese bereits besitzen, Gelegenheit

zur Weiterbildung zu gewähren.

§ 8. (1) Während der Einzelhaft soll jeder

Strafgefangene täglich wenigstens zwei Besuche

erhalten. Soweit diese Besuche nicht von seinen

Angehörigen, den Seelsorgern, Lehrern, Werkmeistern,

Ärzten oder den von der Behörde insbesondere

hiezu ermächtigten Mitgliedlern solcher

Vereine, die sich die Obsorge oder Besserung von

Strafgefangenen zum Zwecke setzen, gemacht

werden, sind sie von den sonst zur Obhut, in den

Strafanstalten und gerichtlichen Gefängnissen

bestellten Personen vorzunehmen.

(2) Besuche von Personen, die weder zu den Angestellten

der Strafanstalt oder des gerichtlichen

Gefängnisses gehören, noch die Oberaufsicht daselbst

zu führen haben, noch sonst die Ermächtigung

zum Eintritt im öffentlichen Interesse

erhalten, können von dem Strafgefangenen abgelehnt

werden und dürfen bei einem einzelnen

Strafgefangenen niemals länger als eine halbe

Stunde dauern.

§ 9. (1) Hat sich der Gefangene während der

Strafzeit einwandfrei verhalten, so kann, wenn er

mindestens drei Monate in Einzelhaft zugebracht

hatte und wenn eine etwa erfolgte Ausscheidung

aus der Einzelhaft nicht auf mangelhafte Führung

oder minderen Arbeitseifer zurückzuführen war,

die Strafvollzugsbehörde auf Antrag des Vorstehers

beschließen, daß dem Strafgefangenen

die ganze in Einzelhaft zugebrachte Zeit begünstigt

angerechnet wird, indem bei der Strafzeitberechnung

zwei in Einzelhaft zugebrachte Tage

als drei Tage angerechnet werden.

(2) Den Antrag stellt der Vorsteher der Anstalt

so rechtzeitig, daß der Gefangene zu dem sich

nach der begünstigten Strafzeitberechnung ergebenden

Strafende entlassen werden kann.

Gegen die Entscheidung der Strafvollzugsbehörde

steht dem Gefangenen die Aufsichtsbeschwerde

an das Bundesministerium für Justiz offen.

(3) Die begünstigte Berechnung wird dadurch

nicht ausgeschlossen, daß bei dem Gottesdienste,

in der Schule, bei der Arbeit oder bei Bewegung

in freier Luft innerhalb der Gefängnisräume eine

vollständige Absonderung des in Einzelhaft angehaltenen

Strafgefangenen von den übrigen Gefangenen

nicht bewerkstelligt werden konnte.

§ 10. Auf Personen, die bei Beginn der Wirksamkeit

dieses Gesetzes bereits verurteilt sind oder

später nur wiegen einer vor diesem Zeitpunkte

verübten Handlung verurteilt werden, ist dieses

Gesetz nur mit ihrer Zustimmung anzuwenden.

§ 11. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden

auf die als Strafverschärfung oder Disziplinarstrafe

verhängte Einzelhaft keine Anwendung.

Sie gelten ferner nicht für den Strafvollzug an

Jugendlichen.

§ 12. Zur Mitwirkung bei Durchführung der

vorstehenden Bestimmungen wird an dem Sitze

des Gerichtshofes erster Instanz (Landes- oder

Kreisgerichtes) eine ständige Strafvollzugskommission

bestellt. Sie überwacht die gesetzmäßige

Durchführung der Bestimmungen über

die Einzelhaft und veranlaßt die Beseitigung

festgestellter Unzukömmlichkeiten. Zu diesem

Behufe hat sie mindestens einmal in jedem Monat

das Gefängnis zu besuchen, Wünsche und

Beschwerden der Gefangenen entgegenzunehmen

und darüber zu beschließen, soweit nicht die

Strafvollzugsbehörde zur Entscheidung nach

diesem Gesetz berufen ist, oder sonst in begründeten

Fällen in geeigneter Weise Abhilfe zu veranlassen.

§ 13. Die Beschlüsse der Strafvollzugskommission

können vom Bundesministerium für Justiz

überprüft und abgeändert werden, wenn es der

Gefangene, ein Mitglied der Strafvollzugskommission

oder der Vorsteher der Strafanstalt oder

des gerichtlichen Gefängnisses begehrt.

§ 14. (1) Die Kommission besteht aus dem

Hauskommissär (dem mit der Aufsicht betrauten

Rat des Gerichtshofes) als Vorsitzenden, zwei

Beamten der Anstalt oder des Gefängnisses, aus

vier nicht im Staats-(Bundes-, Landes-)dienste

stehenden Vertrauenspersonen und aus einem

Protokollführer.

(2) Der in die Kommission zu berufende Rat

des Gerichtshofes ist vom Vorsteher des Gerichtshofes

zu bestellen, der auch für Fälle der

Verhinderung des der Kommission zugewiesenen

Rates einen Stellvertreter zu bestimmen hat.

Die Beamten der Strafanstalt und des Gefängnisses

bestimmt das Bundesministerium für

Justiz. Diese Bestellungen erfolgen bei Beginn

eines jeden Jahres für dessen Dauer.

(3) Die vier Vertrauenspersonen und deren

Ersatzmänner werden vom Bundesminister für

Justiz auf die Dauer von drei Jahren ernannt

und sind durch den Vorsteher des Gerichtshofes

auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten

mittels Gelöbnisses zu verpflichten. Zum

Zwecke der Bestellung holt das Bundesministerium

für Justiz von den Landeshauptmannschaften

(Magistrat der Stadt Wien) Vorschläge

ein.

§ 15. (1) Die Kommission kann zu ihren Sitzungen

den Seelsorger, Arzt, Lehrer und Werkmeister

des Strafgefangenen mit beratender

Stimme beiziehen.

(2) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse stets

nach Anhörung des Vorstehers der Strafanstalt

und hinsichtlich der in den gerichtlichen Gefängnissen

verwahrten Strafgefangenen nach Anhörung

des Leiters des Gefängnisses.

§ 16. (1) Zu einem gültigen Beschluß ist die

Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder oder

ihrer Stellvertreter und mehr als die Hälfte

sämtlicher Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende

gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) In den Sitzungsprotokollen sind die Namen

der anwesenden Stimmführer, deren Abstimmung

und die gefaßten Beschlüsse nebst einer

kurzen Anführung der Gründe zu verzeichnen.

§ 17. Den Vertrauenspersonen gebührt eine

Entschädigung von 10 S für den Tag der Amtshandlung,

und wenn sie sich zum Behufe ihrer

Amtsverrichtung mehr als 4 km von ihrem

Wohnsitz entfernen müssen, eine Vergütung der

Fahrgelegenheit.

§ 18. Durch Verordnung können nähere Bestimmungen

zur Durchführung dieses Gesetzes

erlassen werden. Insbesondere ist zu bestimmen,

in welchen Strafanstalten und gerichtlichen Gefängnissen

Freiheitsstrafen in Einzelhaft nach

den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verbüßt

werden können.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz

betraut.

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