129. Bundesgesetz: Vollziehung von Freiheitsstrafen in Einzelhaft und die Bestellung von Strafvollzugskommissionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. In Strafanstalten und gerichtlichen Gefängnissen,
deren Einrichtungen den Vollzug von
Freiheitsstrafen in Einzelhaft gestatten, werden"
zeitlich begrenzte Freiheitsstrafen in der Mindestdauer
der nach Abrechnung der Untersuchungshaft
verbleibenden Strafzeit von einem
Jahr, soweit die Räumlichkeiten ausreichen*, nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Einzelhaft
vollzogen; der Strafgefangene wird in der
Einzelhaft von anderen Gefangenen gesondert
gehalten.
§ 2. Die Vollstreckung länger dauernder Freiheitsstrafen
(§ 1) soll wenn möglich mit der Anhaltung
des Strafgefangenen in Einzelhaft beginnen,
falls der Verurteilte Besserung erwarten
läßt. Die Anhaltung in Einzelhaft soll mindestens
acht Monate, darf aber nicht länger als drei
Jahre dauern. Der nach der Einzeilhaft etwa
erübrigende Rest der Freiheitsstrafe ist in Gemeinschaftshaft
zu verbüßen.
§ 3. (1) Der Vollzug in Einzelhaft ist zu verfügen,
wenn der Verurteilte Besserung erwarten
läßt.
(2) Über die Anhaltung eines Verurteilten in
Einzelhaft entscheidet der Vorsteher der Anstalt
nach eingehender Prüfung des Falles. Bei der
Entscheidung sind das Vorleben des Verurteilten,
Art und Beweggrund der Tat, die Erziehung und
die Charaktereigenschaften des Strafgefangenen
und sein Bildungsgrad zu berücksichtigen. Wird
die Anhaltung in Einzelhaft abgelehnt oder fühlt
sich der Verurteilte durch die Anordnung der
Einzelhaft beschwert, so kann er binnen drei
Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung deren
Überprüfung durch die Strafvollzugsbehörde
(§ 16 des Gesetzes vom 23. Juli .1920, St. G. Bl.
Nr. 373, über die bedingte Verurteilung) verlangen.
Die Entscheidung der Strafvollzugsbehörde
ist unanfechtbar.
§ 4. Die Anhaltung in Einzelhaft findet nicht
statt, wenn Antritt oder Fortsetzung der Einzelhaft
wegen körperlicher Gebrechen des Strafgefangenen
oder sonst zu besorgender Nachteile
für seine leibliche oder geistige Gesundheit bedenklich
erscheint.
§ 5. Die Anhaltung in Einzelhaft kann widerrufen
werden, wenn die Führung des Gefangenen
den Bestimmungen der Hausordnung zuwiderläuft
oder wenn er seiner Arbeitspflicht nicht
hinreichend nachkommt und eine förmliche
Mahnung des Vorstehers der Anstalt erfolglos
war oder wenn sich sonst nach dem Verhalten
des Gefangenen seine Besserung nicht mehr erwarten
läßt. Den Widerruf verfügt der Vorsteher
der Anstalt; der Gefangene kann binnen
drei Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung
deren Überprüfung durch die Strafvollzugsbehörde
verlangen. Die Entscheidung der Strafvollzugsbehörde
ist unanfechtbar.
§ 6. In der Einzelhaft wird der Gefangene zur
Arbeit angehalten. Dabei wird auf seine Arbeitsfähigkeit,
seine Berufsstellung und seine bisherige
Beschäftigung Rücksicht genommen. Ist er
arbeitsunfähig, so ist ihm Gelegenheit zu angemessener
Beschäftigung zu geben. Ernste Bestrebungen
des Gefangenen, sich durch Selbststudium
in Sprachen oder sonst seinem Fortkommen
dienlichen Wissensgebieten fortzubilden,
sollen nach Möglichkeit berücksichtigt
werden.
§ 7. Den Strafgefangenen ist während der
Einzelhaft ein regelmäßiger Unterricht zur Aneignung
der Kenntnisse der Volksschule zu erteilen
und, sofern sie diese bereits besitzen, Gelegenheit
zur Weiterbildung zu gewähren.
§ 8. (1) Während der Einzelhaft soll jeder
Strafgefangene täglich wenigstens zwei Besuche
erhalten. Soweit diese Besuche nicht von seinen
Angehörigen, den Seelsorgern, Lehrern, Werkmeistern,
Ärzten oder den von der Behörde insbesondere
hiezu ermächtigten Mitgliedlern solcher
Vereine, die sich die Obsorge oder Besserung von
Strafgefangenen zum Zwecke setzen, gemacht
werden, sind sie von den sonst zur Obhut, in den
Strafanstalten und gerichtlichen Gefängnissen
bestellten Personen vorzunehmen.
(2) Besuche von Personen, die weder zu den Angestellten
der Strafanstalt oder des gerichtlichen
Gefängnisses gehören, noch die Oberaufsicht daselbst
zu führen haben, noch sonst die Ermächtigung
zum Eintritt im öffentlichen Interesse
erhalten, können von dem Strafgefangenen abgelehnt
werden und dürfen bei einem einzelnen
Strafgefangenen niemals länger als eine halbe
Stunde dauern.
§ 9. (1) Hat sich der Gefangene während der
Strafzeit einwandfrei verhalten, so kann, wenn er
mindestens drei Monate in Einzelhaft zugebracht
hatte und wenn eine etwa erfolgte Ausscheidung
aus der Einzelhaft nicht auf mangelhafte Führung
oder minderen Arbeitseifer zurückzuführen war,
die Strafvollzugsbehörde auf Antrag des Vorstehers
beschließen, daß dem Strafgefangenen
die ganze in Einzelhaft zugebrachte Zeit begünstigt
angerechnet wird, indem bei der Strafzeitberechnung
zwei in Einzelhaft zugebrachte Tage
als drei Tage angerechnet werden.
(2) Den Antrag stellt der Vorsteher der Anstalt
so rechtzeitig, daß der Gefangene zu dem sich
nach der begünstigten Strafzeitberechnung ergebenden
Strafende entlassen werden kann.
Gegen die Entscheidung der Strafvollzugsbehörde
steht dem Gefangenen die Aufsichtsbeschwerde
an das Bundesministerium für Justiz offen.
(3) Die begünstigte Berechnung wird dadurch
nicht ausgeschlossen, daß bei dem Gottesdienste,
in der Schule, bei der Arbeit oder bei Bewegung
in freier Luft innerhalb der Gefängnisräume eine
vollständige Absonderung des in Einzelhaft angehaltenen
Strafgefangenen von den übrigen Gefangenen
nicht bewerkstelligt werden konnte.
§ 10. Auf Personen, die bei Beginn der Wirksamkeit
dieses Gesetzes bereits verurteilt sind oder
später nur wiegen einer vor diesem Zeitpunkte
verübten Handlung verurteilt werden, ist dieses
Gesetz nur mit ihrer Zustimmung anzuwenden.
§ 11. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden
auf die als Strafverschärfung oder Disziplinarstrafe
verhängte Einzelhaft keine Anwendung.
Sie gelten ferner nicht für den Strafvollzug an
Jugendlichen.
§ 12. Zur Mitwirkung bei Durchführung der
vorstehenden Bestimmungen wird an dem Sitze
des Gerichtshofes erster Instanz (Landes- oder
Kreisgerichtes) eine ständige Strafvollzugskommission
bestellt. Sie überwacht die gesetzmäßige
Durchführung der Bestimmungen über
die Einzelhaft und veranlaßt die Beseitigung
festgestellter Unzukömmlichkeiten. Zu diesem
Behufe hat sie mindestens einmal in jedem Monat
das Gefängnis zu besuchen, Wünsche und
Beschwerden der Gefangenen entgegenzunehmen
und darüber zu beschließen, soweit nicht die
Strafvollzugsbehörde zur Entscheidung nach
diesem Gesetz berufen ist, oder sonst in begründeten
Fällen in geeigneter Weise Abhilfe zu veranlassen.
§ 13. Die Beschlüsse der Strafvollzugskommission
können vom Bundesministerium für Justiz
überprüft und abgeändert werden, wenn es der
Gefangene, ein Mitglied der Strafvollzugskommission
oder der Vorsteher der Strafanstalt oder
des gerichtlichen Gefängnisses begehrt.
§ 14. (1) Die Kommission besteht aus dem
Hauskommissär (dem mit der Aufsicht betrauten
Rat des Gerichtshofes) als Vorsitzenden, zwei
Beamten der Anstalt oder des Gefängnisses, aus
vier nicht im Staats-(Bundes-, Landes-)dienste
stehenden Vertrauenspersonen und aus einem
Protokollführer.
(2) Der in die Kommission zu berufende Rat
des Gerichtshofes ist vom Vorsteher des Gerichtshofes
zu bestellen, der auch für Fälle der
Verhinderung des der Kommission zugewiesenen
Rates einen Stellvertreter zu bestimmen hat.
Die Beamten der Strafanstalt und des Gefängnisses
bestimmt das Bundesministerium für
Justiz. Diese Bestellungen erfolgen bei Beginn
eines jeden Jahres für dessen Dauer.
(3) Die vier Vertrauenspersonen und deren
Ersatzmänner werden vom Bundesminister für
Justiz auf die Dauer von drei Jahren ernannt
und sind durch den Vorsteher des Gerichtshofes
auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten
mittels Gelöbnisses zu verpflichten. Zum
Zwecke der Bestellung holt das Bundesministerium
für Justiz von den Landeshauptmannschaften
(Magistrat der Stadt Wien) Vorschläge
ein.
§ 15. (1) Die Kommission kann zu ihren Sitzungen
den Seelsorger, Arzt, Lehrer und Werkmeister
des Strafgefangenen mit beratender
Stimme beiziehen.
(2) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse stets
nach Anhörung des Vorstehers der Strafanstalt
und hinsichtlich der in den gerichtlichen Gefängnissen
verwahrten Strafgefangenen nach Anhörung
des Leiters des Gefängnisses.
§ 16. (1) Zu einem gültigen Beschluß ist die
Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder oder
ihrer Stellvertreter und mehr als die Hälfte
sämtlicher Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende
gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) In den Sitzungsprotokollen sind die Namen
der anwesenden Stimmführer, deren Abstimmung
und die gefaßten Beschlüsse nebst einer
kurzen Anführung der Gründe zu verzeichnen.
§ 17. Den Vertrauenspersonen gebührt eine
Entschädigung von 10 S für den Tag der Amtshandlung,
und wenn sie sich zum Behufe ihrer
Amtsverrichtung mehr als 4 km von ihrem
Wohnsitz entfernen müssen, eine Vergütung der
Fahrgelegenheit.
§ 18. Durch Verordnung können nähere Bestimmungen
zur Durchführung dieses Gesetzes
erlassen werden. Insbesondere ist zu bestimmen,
in welchen Strafanstalten und gerichtlichen Gefängnissen
Freiheitsstrafen in Einzelhaft nach
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verbüßt
werden können.
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz
betraut.