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129_1945 AT

129. Gesetz: Abhaltung einer Geldlotterie zugunsten der Armen Wiens (Armenlotterie-Gesetz).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Gesetz: Abhaltung einer Geldlotterie zugunsten der Armen Wiens (Armenlotterie-Gesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Das Staatsamt für Finanzen wird ermächtigt,

einvernehmlich mit dem Staatsamt für

Inneres der Stadt Wien eine Lotterie mit Geldtreffern

zu bewilligen.

§ 2. Das Erträgnis dieser Lotterie ist zur

Gänze für die Armen Wiens zu verwenden.

§ 3. Diese Lotterie ist von der Zahlung der

Lottotaxe befreit.

§ 4. Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember

1945 außer Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Staatsamt für Inneres betraut.

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