129_1945
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129. Gesetz: Abhaltung einer Geldlotterie zugunsten der Armen Wiens (Armenlotterie-Gesetz).
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 129. Gesetz: Abhaltung einer Geldlotterie zugunsten der Armen Wiens (Armenlotterie-Gesetz).
1945_129_0 129. Gesetz: Abhaltung einer Geldlotterie zugunsten der Armen Wiens (Armenlotterie-Gesetz).
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Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Das Staatsamt für Finanzen wird ermächtigt,
einvernehmlich mit dem Staatsamt für
Inneres der Stadt Wien eine Lotterie mit Geldtreffern
zu bewilligen.
§ 2. Das Erträgnis dieser Lotterie ist zur
Gänze für die Armen Wiens zu verwenden.
§ 3. Diese Lotterie ist von der Zahlung der
Lottotaxe befreit.
§ 4. Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember
1945 außer Kraft.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Staatsamt für Inneres betraut.