128. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 6 lit. b lautet
„b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn
3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2
ASVG nicht übersteigen;“
2. § 12 Abs. 9 entfällt.
3. § 16 Abs. 1 lit. n entfällt und die bisherige lit. o wird als lit. n bezeichnet.
4. § 27 Abs. 4 vorletzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt
„Die so festgestellte Differenz ist, soweit die Ersatzkraft spätestens ab Beginn des vierten Fünftels der
Altersteilzeit beschäftigt (ausgebildet) wird, anteilig auf die restlichen Monate der Altersteilzeit zu verteilen
und gebührt jeweils zusätzlich zum laufenden Altersteilzeitgeld. Andernfalls stehen in den restlichen
Monaten der Altersteilzeit zusätzlich zum laufenden Altersteilzeitgeld nur jeweils 50 vH des laufenden
Altersteilzeitgeldes zu.“
5. Im § 36a Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „4 vH des Einheitswertes“ durch den Ausdruck „3 vH
des Einheitswertes“ ersetzt.
6. Im § 39a Abs. 5 und 6 wird der Ausdruck „Übergangsgeld nach Altersteilzeit“ jeweils durch den Ausdruck
„Übergangsgeld“ ersetzt.
7. Im § 79 wird im Abs. 70 nach dem Ausdruck „15,“ der Ausdruck „21 Abs. 1,“ eingefügt, im Abs. 72
wird der Ausdruck „1 Abs. 2 lit. e, 6, 21, 24, 39, 39a und 40 Abs. 1“ durch den Ausdruck „1 Abs. 2 lit. e,
6, 24, 39 und 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 sowie § 39a in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 128/2003“ ersetzt und im Abs. 73 wird der
Ausdruck „§ 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003“ durch den Ausdruck „§ 27 in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 128/2003“ ersetzt.
8. Dem § 79 wird folgender Abs. 74 angefügt
„(74) § 12, § 16 Abs. 1 und § 36a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003
treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
9. Dem § 82 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
aus dem Versicherungsfall des Alters nur auf Grund des § 607 Abs. 12 und 14 ASVG, des § 298
Abs. 12 und 13a GSVG oder des § 287 Abs. 12 und 13a BSVG vor und wird eine derartige Leistung aber
nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung,
die vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, nicht entgegen.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
1. § 35 lautet
„§ 35. (1) Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen
Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (§ 34 Abs. 2 Z 2), kann eine
Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).
(2) Die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vermindert sich um Leistungen aus
der Arbeitslosenversicherung, die für den gleichen Zeitraum zustehen.
(3) Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
gelten die §§ 40 bis 43 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen
nach dem AlVG die Bezieher der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen
Leistung die bezogene Beihilfe treten und die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung
im Jahr 2004 durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 18,2 vH der bezogenen Leistung
abzugelten sind.
(4) In der Pensionsversicherung gelten Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
als Ersatzzeiten im Sinne des § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG.“
2. Im § 50 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 2 Z 13“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 Z 11“ ersetzt.
3. Im § 78 Abs. 13 entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 der Ausdruck „§ 35 Abs. 2, 3 und 6,“.
4. Dem § 78 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt
„(14) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt rückwirkend mit
1. Jänner 2003 in Kraft.
(15) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
5. Dem bisherigen Text des § 79 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2
angefügt
„(2) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens
und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, BGBl. Nr. 432/1994,
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 367, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
Im § 50l Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und mit 31. Dezember 2003 außer Kraft“.
Artikel 4
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
1. Dem § 12 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt
„Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat dem Bund weiters im Jahr 2004 22 Millionen Euro und im Jahr
2005 fünf Millionen Euro an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zur Dotierung der Arbeitsmarktrücklage
gemäß § 50 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, für Zwecke der Förderung
der Jugendbeschäftigung im Rahmen der Initiative „JOBS FOR YOU(TH) ’04“ zu überweisen; die Fälligkeit
der Teilbeträge ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben.“
2. Im § 13d wird im Abs. 1 der Ausdruck „§ 13a Abs. 1 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 13a“ ersetzt; Abs. 3
zweiter Satz und Abs. 4 entfallen.
3. Nach § 17a Abs. 33 werden folgende Abs. 34 und 35 angefügt
„(34) § 13d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt rückwirkend mit 1. Jänner
2003 in Kraft.
(35) § 12 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in
Kraft.“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen verordnet
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zur Herstellung von
Arzneimitteln und Giften als erfüllt anzusehen
1. den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Pharmazie oder der Studienrichtung Chemie
oder der Studienrichtung Technische Chemie oder der Studienrichtung Biologie oder der Studienrichtung
Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin oder der Studienrichtung Veterinärmedizin
oder der Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie oder eines fachlich einschlägigen
Fachhochschul-Studienganges und
2. eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) auf dem Gebiet der
Herstellung von Arzneimitteln und Giften.
§ 2. Die fachliche Qualifikation zum Großhandel mit Arzneimitteln ist durch Zeugnisse über eine
mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Herstellung von oder des Großhandels mit
Arzneimitteln einschließlich mindestens einem Jahr in einer Stellung mit einschlägiger Dispositionsbefugnis
und die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Großhandel mit Arzneimitteln als erfüllt anzusehen.
§ 3. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Großhandel
mit Giften als erfüllt anzusehen
1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung nach § 2 oder
2. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das
reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt,
3. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Großhandel mit Giften oder
4. Zeugnisse, durch die die Absolvierung folgender Tätigkeiten nachgewiesen wird
a) ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung
oder
b) ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung,
wenn der Einbringer zusätzlich den für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem
EU-Staat oder einem EWR-Mitgliedstaat erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt,
oder
c) ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung,
nachdem der Einbringer eine staatlich anerkannte oder von einem zuständigen Berufsverband
als vollwertig angesehene Ausbildung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit
absolviert hat, oder
d) ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Einbringer
zusätzlich den für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem EU-Staat oder einem
EWR-Mitgliedstaat erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt, oder
e) ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, nachdem der Einbringer
eine staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit absolviert
hat.
(2) Die im Abs. 1 Z 4a geregelte Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Anmeldung des Gewerbes an gerechnet
nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein.
(3) Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen übt aus, wer in einem Industriebetrieb
oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs tätig war
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung
eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht,
3. in leitender Stellung beauftragt mit Handel und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens
eine Abteilung des Unternehmens verantwortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung
der genannten Stoffe verantwortlich.
Übergangsbestimmungen
§ 4. (1) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. Dezember 1989 über den Befähigungsnachweis für
das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika, BGBl. Nr. 28/1990, gilt
als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 2.
(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß der in Abs. 1 zitierten Verordnung für
den auf den Großhandel mit Giften eingeschränkten Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika gilt als
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK DER PHILIPPINEN, im Folgenden die
Vertragsparteien genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur
Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen
leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
ARTIKEL 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche Rechte,
wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder
Ansprüche auf jede Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges
Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber
nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle sowie
technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
e) Konzessionen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen der betreffenden
Vertragspartei erteilt werden, einschließlich von Konzessionen für die Aufsuchung, Gewinnung
und Ausbeutung von Naturschätzen.
(2) bezeichnet der Begriff „Investor“
a) in Bezug auf die Republik Österreich: natürliche Personen, die Staatsangehörige der Republik
Österreich sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen;
b) in Bezug auf die Republik der Philippinen: Personen, die Staatsangehörige der Philippinen im
Sinne deren Verfassung sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen;
c) in Bezug auf die Republik Österreich: jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in
Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren
Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
eine Investition tätigt sowie jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien oder eines dritten Staates geschaffen
wurde und in der der oben genannte Investor tatsächliche Kontrolle ausübt;
d) in Bezug auf die Republik der Philippinen: juristische Personen, einschließlich Gesellschaften,
Zusammenschlüsse von Gesellschaften, Handelsgesellschaften und anderer Organisationen, die
auf Grund der Gesetze der Republik der Philippinen registriert oder jedenfalls ordnungsgemäß
errichtet sind und tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausüben, und ihren Hauptsitz auf dem Hoheitsgebiet
der Republik der Philippinen haben, wo das tatsächliche Management erfolgt, sowie
im Ausland errichtete Gesellschaften, die von philippinischen Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert
werden und auf Grund philippinischer Gesetze als geschäftlich Tätige registriert sind.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere,
aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren
und andere Entgelte;
(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Gebiet unter ihrer
Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen ökonomischen Zone und des Kontinentalshelfs, über
die jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht und mit dem Völkerrecht souveräne
Rechte oder Zuständigkeit ausübt.
ARTIKEL 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert so weit wie möglich in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren
der anderen Vertragspartei, lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften
zu und gewährt diesen Investitionen in jedem Fall eine gerechte und billige Behandlung.
(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugelassene Investitionen und deren Erträge genießen den vollen
Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer
Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder
Umwandlung einer Investition erfolgt in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei.
ARTIKEL 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine
nicht weniger günstige Behandlung als die, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder
Investoren jedes Drittstaates und deren Investitionen gewährt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei
verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen
oder künftigen Vorteil jeder Behandlung, Präferenz oder jedes Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt
aus
a) jeder Zollunion, jedem gemeinsamen Markt, jeder Freihandelszone oder Zugehörigkeit zu einer
Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralem Abkommen über Investitionen;
b) jedem internationalen Abkommen, jeder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder jeder innerstaatlichen
Gesetzgebung über die Besteuerung.
ARTIKEL 4
Enteignung
(1) Investitionen von Investoren jeder der Vertragsparteien dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
nicht enteignet, verstaatlicht oder irgendeiner Maßnahme mit gleicher Wirkung unterworfen
werden (im Folgenden als Enteignung bezeichnet), ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf
Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen umgehende, angemessene und wirksame Entschädigung.
(2) Diese Entschädigung muss dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor
dem Zeitpunkt, zu dem die Enteignung erfolgt ist, entsprechen. Der gerechte Marktwert wird keine Wert-
änderung berücksichtigen, die eintrat, da die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung
wird unverzüglich bezahlt. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, hat die Entschädigung
Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum vorherrschenden handelsüblichen
Zinssatz zu umfassen. Die Entschädigung hat tatsächlich verwertbar und in einer frei konvertierbaren
Währung frei transferierbar zu sein. Bei der Enteignung oder vor dem Zeitpunkt der Enteignung
muss in geeigneter Weise Vorkehrung für die Festsetzung und Leistung dieser Entschädigung getroffen
werden.
(3) Um Zweifel auszuschließen: Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft,
die in einem Teil ihres Hoheitsgebietes auf Grund der geltenden Gesetze registriert oder geschaffen
wurde, und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die
Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt an, dass die angemessene in diesem Absatz vorgesehene
Entschädigung dieser Investoren im Ausmaß ihres Anteils an den enteigneten Vermögenswerten
sichergestellt wird.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe
der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.
(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Entschädigung entweder
durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch
ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
ARTIKEL 5
Entschädigung für Schaden oder Verlust
(1) Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien durch Krieg oder eine andere
bewaffnete Auseinandersetzung, einen nationalen Notstand, eine Revolte, zivile Unruhen, Aufstand,
Aufruhr oder andere ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden oder Verlust
erleiden, wird ihnen seitens der letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung,
Entschädigung oder anderer Regelung keine ungünstigere Behandlung gewährt als jene, die die
letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem,
welche die günstigste ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem der in
diesem Absatz angeführten Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder
Verlust erleiden durch
a) Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
letzteren Vertragspartei, oder
b) Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten
Vertragspartei, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter
den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
umgehende Rückerstattung oder umgehende und angemessene Entschädigung für den erlittenen Schaden
oder Verlust, wenn eine Rückerstattung nicht möglich ist. Daraus erfolgende Zahlungen sind in einer frei
konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.
ARTIKEL 6
Transfer
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung
den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung von im Zusammenhang mit einer Investition
stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
b) der Beträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition
bestimmt sind;
c) der Erträge;
d) der Rückzahlung von Darlehen;
e) der Erlöse im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
f) der Entschädigungzahlung für Enteignung, Schaden oder Verlust oder
g) der Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu dem am Tage des Transfers am Markt geltenden
Wechselkurs.
(3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den Börsen bzw. in Ermangelung
solcher Notierungen auf Grund der Spotgeschäfte, die im Rahmen des jeweiligen Bankensystems durchgeführt
werden, im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei festgelegt.
(4) Der Begriff „ohne ungebührliche Verzögerung“ bezeichnet den für die Erfüllung der notwendigen
Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt
mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf zwei Monate keinesfalls
überschreiten.
ARTIKEL 7
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen
auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt
diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus
Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Abkommens,
die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund
eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die letztere Vertragspartei
den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche, welche die erstgenannte
Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer
von an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen
gelten Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens sinngemäß.
ARTIKEL 8
Andere Verpflichtungen
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen,
die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet
werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen
Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese
Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der
anderen Vertragspartei in Bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen
hat.
ARTIKEL 9
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der
anderen Vertragspartei
(1) Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen
Vertragspartei wird so weit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
(2) Falls die Streitigkeit nicht freundschaftlich beigelegt werden kann, kann die betroffene Streitpartei
die Streitigkeit wahlweise zur Beilegung unterwerfen
a) den Gerichten oder Verwaltungsgerichten der Vertragspartei, die Streitpartei ist; oder
b) in Übereinstimmung mit jedem anwendbaren zuvor vereinbarten Streitbeilegungsverfahren.
(3) Besteht eine Streitigkeit zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei
nach einem Zeitraum von sechs Monaten weiter, ist der Investor berechtigt, diesen Streit entweder
a) einem internationalen Schiedsverfahren des Internationalen Zentrums für die Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des am 18. März 1965 in Washington D.C. zur Unterzeichnung
aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen
Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID-Konvention) eingerichtet wurde, oder
b) einem Schiedsrichter oder einem internationalen Ad-hoc-Schiedsgericht, das in Übereinstimmung
mit den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht
(UNCITRAL) errichtet wurde, zu unterwerfen.
(4) Jede Vertragspartei stimmt durch dieses Abkommen unwiderruflich und bedingungslos im Vorhinein
zu, jede solche Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren zu unterbreiten, falls der Investor
so entscheidet.
(5) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen
Recht vollstreckt; jede Vertragspartei hat die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches
in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften zu gewährleisten.
(6) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens
oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die
andere Streitpartei ist, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner
Verluste erhalten habe.
ARTIKEL 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
werden so weit wie möglich durch Verhandlungen freundschaftlich beigelegt werden.
(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so
wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied
und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden.
Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die eine Vertragspartei
der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende
desselben ist innerhalb von zwei weiteren Monaten zu bestellen.
(4) Wurden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung irgendeiner
anderen entsprechenden Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes
einladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen
Gerichtshofes Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund
verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das
nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen einzuladen,
die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.
(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie in Anwendung
der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit;
die Entscheidung ist endgültig und bindend.
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem
Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die übrigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien
zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine
andere Kostenaufteilung festlegen.
ARTIKEL 11
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die Investoren der einen Vertragspartei in
Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl
vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.
ARTIKEL 12
In-Kraft-Treten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
(2) Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es für einen unbestimmten
Zeitraum verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwölf
Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt
worden sind, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 dieses Abkommens noch für einen weiteren
Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens in Kraft.
GESCHEHEN zu Manila, am 11. April 2002, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Für die Republik Österreich
Johann DEMEL
Für die Republik der Philippinen
Thomas G. AQUINO
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 24. September 2003 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1
mit 1. Dezember 2003 in Kraft.