Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
128_2002 AT

128. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 128. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Der Nationalrat hat beschlossen

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000,

wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 8 lautet

„(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum

Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person

1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder

2. dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung

ergeben.

Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen

Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden

sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen,

wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung

(Abs. 9) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die

Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu

übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige

Einrichtung zu untersuchen.“

2. (Verfassungsbestimmung) In § 5 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden,

ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme

vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.“

3. In § 5 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt

„(11) Der Bundesminister für Inneres kann unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft

und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

durch Verordnung für die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift geeignete Geräte und

Testverfahren bestimmen.

(12) Ist auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung

1. einer Person, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht wurde, oder

2. einer Blutprobe, die von einer gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebrachten Person stammt,

anzunehmen, dass die zum Arzt gebrachte Person Suchtgift missbraucht, so ist an Stelle einer Strafanzeige

nach dem Suchtmittelgesetz dieser Umstand der nach dem Hauptwohnsitz der untersuchten Person

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen (§§ 12 bis 14 des Suchtmittelgesetzes,

BGBl. I Nr. 112/1997).“

4. (Grundsatzbestimmung) § 5a Abs. 1 lautet

„(1) (Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden

Arzt die für eine Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a, 8 und 10 erforderlichen Einrichtungen der

Anstalt zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu

erlassen.“

5. In § 103 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die §§ 5 Abs. 8, 11 und 12 sowie 5a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. I

Nr. 128/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

6. (Verfassungsbestimmung) In § 103 wird folgender Abs. 5 eingefügt

„(5) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 10 und 105 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes, in der

Fassung BGBl. I Nr. 128/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

7. (Verfassungsbestimmung) § 105 Abs. 4 lautet

„(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 10 sowie 99 Abs. 1 lit. c obliegt

den Landesregierungen.“

BGBlPdf 128. Verordnung: Sperrgebiet Ramsau-Molln

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38, wird verordnet

§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Ramsau-Molln werden, soweit im

Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde

Molln.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5000 durch eine

rote Linie gekennzeichnet.

§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet ist der im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichnete

Wanderweg ausgenommen.

(2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung

dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische

Nutzung dieses Gebietes erfordern.

§ 3. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),

2. beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung und

3. bei der Gemeinde Molln.

(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekannt zu geben

1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Ramsau-Molln und

2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

BGBlPdf 128. Kundmachung: Geltungsbereich der Satzung des Europarates

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Bosnien und Herzegowina am 24. April

2002 seine Beitrittsurkunde zur Satzung des Europarats (BGBl. Nr. 121/1956, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 46/2001) hinterlegt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →