128. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000,
wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 8 lautet
„(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum
Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person
1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder
2. dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung
ergeben.
Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen
Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden
sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen,
wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung
(Abs. 9) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die
Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu
übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige
Einrichtung zu untersuchen.“
2. (Verfassungsbestimmung) In § 5 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden,
ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme
vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.“
3. In § 5 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt
„(11) Der Bundesminister für Inneres kann unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft
und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
durch Verordnung für die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift geeignete Geräte und
Testverfahren bestimmen.
(12) Ist auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung
1. einer Person, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht wurde, oder
2. einer Blutprobe, die von einer gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebrachten Person stammt,
anzunehmen, dass die zum Arzt gebrachte Person Suchtgift missbraucht, so ist an Stelle einer Strafanzeige
nach dem Suchtmittelgesetz dieser Umstand der nach dem Hauptwohnsitz der untersuchten Person
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen (§§ 12 bis 14 des Suchtmittelgesetzes,
BGBl. I Nr. 112/1997).“
4. (Grundsatzbestimmung) § 5a Abs. 1 lautet
„(1) (Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden
Arzt die für eine Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a, 8 und 10 erforderlichen Einrichtungen der
Anstalt zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu
erlassen.“
5. In § 103 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die §§ 5 Abs. 8, 11 und 12 sowie 5a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. I
Nr. 128/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“
6. (Verfassungsbestimmung) In § 103 wird folgender Abs. 5 eingefügt
„(5) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 10 und 105 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes, in der
Fassung BGBl. I Nr. 128/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“
7. (Verfassungsbestimmung) § 105 Abs. 4 lautet
„(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 10 sowie 99 Abs. 1 lit. c obliegt
den Landesregierungen.“
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38, wird verordnet
§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Ramsau-Molln werden, soweit im
Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde
Molln.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5000 durch eine
rote Linie gekennzeichnet.
§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet ist der im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichnete
Wanderweg ausgenommen.
(2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung
dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische
Nutzung dieses Gebietes erfordern.
§ 3. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
2. beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung und
3. bei der Gemeinde Molln.
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekannt zu geben
1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Ramsau-Molln und
2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Bosnien und Herzegowina am 24. April
2002 seine Beitrittsurkunde zur Satzung des Europarats (BGBl. Nr. 121/1956, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 46/2001) hinterlegt.