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128_2001 AT

128. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 128. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 25. Mai 1955 über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für

Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst wird wie

folgt geändert

Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt

„§ 8a. Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt

der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das

Ehrenzeichen bzw. das Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst abzuerkennen.“

BGBlPdf 128. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufbringung und Höhe der Mittel und der sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen im Zusammenhang mit der BSE-Krise

Auf Grund des § 3 Z 3 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt

geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2000, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufbringung und Höhe der Mittel und

der sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen im Zusammenhang mit der

BSE-Krise, BGBl. II Nr. 60/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 1 erster Satz wird der Betrag „65 Millionen Schilling“ durch den Betrag „130 Millionen Schilling“

ersetzt.

2. In § 5 entfallen die Wortfolge „gemäß § 2 Z 1“ im ersten Satz und der zweite Satz.

3. In § 6 erster Satz wird die Wortfolge „bis 28. Februar 2001“ durch die Wortfolge „bis 30. April 2001“

ersetzt.

BGBlPdf 128. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-,

Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes

der Welt (BGBl. Nr. 60/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 219/1994) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde

Andorra 3. Jänner 1997

Belgien 24. Juli 1996

Botsuana 23. November 1998

Dominica 4. April 1995

Estland 27. Oktober 1995

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde

Grenada 13. August 1998

Island 19. Dezember 1995

Israel 6. Oktober 1999

Kasachstan 29. April 1994

Kirgisistan 3. Juli 1995

Komoren 27. September 2000

Demokratische

Volksrepublik Korea 21. Juli 1998

Lettland 10. Jänner 1995

Mauritius 19. September 1995

Myanmar 29. April 1994

Namibia 6. April 2000

Niue 23. Jänner 2001

Papua-Neuguinea 28. Juli 1997

Ruanda 28. Dezember 2000

Südafrika 10. Juli 1997

Suriname 23. Oktober 1997

Togo 15. April 1998

Tschad 23. Juni 1999

Turkmenistan 26. September 1994

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu

erachten

Bosnien und Herzegowina am 12. Juli 1993

Georgien am 4. November 1992

Kroatien am 6. Juli 1992

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien

mit Wirksamkeit vom 17. November 1991

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Südafrika gemäß Art. 16 Abs. 2 des

Übereinkommens erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 gebunden zu erachten.

Das Vereinigte Königreich hat am 29. Februar 1996 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf

Jersey ausgedehnt.

Portugal hat am 30. April 1999 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt.

Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO zufolge findet auf Grund von Erklärungen

des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China bzw. auf Grund von Erklärungen Portugals und

der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong bzw. auf die

Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

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