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128_2000 AT

128. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 128. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 97/2000, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 2 lautet

„(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für

1. die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates 22,79%,

2. für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe 25,79%

des Bezuges und der Sonderzahlungen.“

2. Im § 12 Abs. 3 wird am Ende der Z 8 ein Beistrich und folgende Z 9 eingefügt

„9. für Zeiten ab dem 1. Jänner 2001 22,79%“

3. § 23g Abs. 2 lautet

„(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Europäischen Parlaments 22,79%

des Bezuges und der Sonderzahlungen.“

4. Im § 23g Abs. 3 wird am Ende der Z 8 ein Beistrich und folgende Z 9 eingefügt

„9. für Zeiten ab dem 1. Jänner 2001 22,79%.“

5. § 44n Z 2 lautet

„2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 4,7 Prozentpunkte.“

6. Dem § 45 wird folgender Abs. 18 angefügt

„(18) § 12 Abs. 2 und 3, § 23g Abs. 2 und 3 und § 44n Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 128/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

BGBlPdf 128. Kundmachung: Kundmachung gemäß § 33 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, wird

folgende Liste der am 1. Jänner 2000 in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmittel kundgemacht

BGBlPdf 128. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Albanien am 4. April 2000 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.

Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 115/2000) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Albanien nachstehende Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen

wird von den in Art. 5 Abs. 1 lit. a und c festgesetzten Bedingungen abhängig gemacht.

In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 6 erklärt Albanien, dass eine Abschrift aller unmittelbar

zwischen den Justizbehörden gestellten Rechtshilfeersuchen sowie auch der beigefügten Akten

gleichzeitig an sein Justizministerium zu übermitteln ist.

In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 erklärt Albanien, dass Ersuchen und die beigefügten

Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein müssen,

sofern nicht auf Grundlage der Gegenseitigkeit abgeschlossene Vereinbarungen anderes vorsehen.

Das Justizministerium ist als Justizbehörde im Sinne des Art. 24 des Übereinkommens zu betrachten.

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