128. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, BGBl. I Nr. 77/1997, wird wie folgt
geändert
1. § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind auf die Dauer des Vorliegens der
Ausschließungsgründe gemäß Abs. 1 sowie für die Dauer der Funktion des Bundespräsidenten, Amtsführenden
Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), eines Mitgliedes des Europäischen
Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie eines Mitgliedes des
Verfassungsgerichtshofes gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre
Mitgliedschaft zum unabhängigen Bundesasylsenat.“
2. § 4 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates darf seines Amtes nur durch Beschluß der
Vollversammlung enthoben werden. Es ist zu entheben, wenn es
1. sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen läßt, daß die weitere
Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,
2. schriftlich darum ansucht,
3. die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,
4. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen
kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen
ist,
5. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und
amtsunfähig ist oder
6. eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen
könnte.
(4) Auf das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 Z 1 findet § 13 Abs. 6 Anwendung.“
3. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Der unabhängige Bundesasylsenat entscheidet durch Einzelmitglied. Das zur Entscheidung
zuständige Mitglied hat die Sache dem zuständigen Senat zur Entscheidung vorzulegen, wenn es der
Auffassung ist, daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des unabhängigen
Bundesasylsenates oder des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde oder die zu lösende Rechtsfrage in
der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.“
4. In § 7 erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“; Abs. 4 wird durch folgende Absätze
ersetzt
„(4) Hat die Vollversammlung bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das
nächste Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zu Erlassung einer neuen für
das betreffende Kalenderjahr weiter.
(5) Hat die Vollversammlung eine gemäß Abs. 3 notwendige Änderung der Geschäftsverteilung
nicht innerhalb von sechs Wochen beschlossen, so ist vom Vorsitzenden die erforderliche Änderung der
Geschäftsverteilung vorläufig vorzunehmen (vorläufige Geschäftsverteilung). In diesem Fall hat der
Vorsitzende spätestens vier Wochen nach Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung eine Sitzung der
Vollversammlung zur Beschlußfassung über die endgültige Geschäftsverteilung einzuberufen. Bis zu
dieser Beschlußfassung gilt die vorläufige Geschäftsverteilung.“
5. In § 8 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder dem zuständigen Senat“.
6. § 10 Abs. 4 lautet
„(4) Der Vorsitzende des Senates bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt
wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.“
7. In § 11 entfällt der letzte Satz.
8. § 13 lautet
„§ 13. (1) Durch die Ernennung zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates wird ein
definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits
besteht.
(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12
(definitives Dienstverhältnis), §§ 24 bis 35 (Grundausbildung), 38 (Versetzung), 39 bis 41 (Dienstzuteilung
und Verwendungsänderung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des
Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase)
und 139 (Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979 sind auf die Mitglieder des
Bundesasylsenates nicht anzuwenden.
(3) Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979
ist unzulässig, solange das Mitglied nicht gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 oder 5 seines Amtes enthoben worden ist.
(4) Die schriftliche Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen,
und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber dem Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates
zu erklären.
(5) Amtstitel im Sinne des § 63 BDG 1979 sind die im § 2 Abs. 1 geregelten Funktionsbezeichnungen.
(6) Die §§ 91 bis 130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, daß
1. der Disziplinaranwalt vom Bundeskanzler bestellt wird,
2. die Disziplinarkommission und der Disziplinarsenat die Vollversammlung des unabhängigen
Bundesasylsenates ist und
3. gegen Entscheidungen der Vollversammlung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.“
9. In § 15 Abs. 2 entfällt die Zitierung „sowie § 90“.
Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, der §§ 31, 47 Abs. 3 und 50
des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, des § 53c Abs. 6 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991,
BGBl. Nr. 52, sowie der §§ 2 und 4 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149, wird –
hinsichtlich der Anhaltungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz oder nach der Strafprozeßordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz – verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeiner Teil
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Pflichten der Häftlinge
§ 3 Aufsichtsorgane
§ 4 Anhaltung
2. Abschnitt
Hausordnung
§ 5 Einzelhaft
§ 6 Aufnahme
§ 7 Haftfähigkeit
§ 8 Nachtruhe und Bettenbenutzung
§ 9 Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige Effekten
§ 10 Ärztliche Betreuung der Häftlinge
§ 11 Seelsorge
§ 12 Hygiene
§ 13 Verpflegung
§ 14 Rauchen
§ 15 Beschäftigung
§ 16 Hausarbeit
§ 17 Bewegung im Freien
§ 18 Einkauf
§ 19 Telefongespräche
§ 20 Briefverkehr
§ 21 Besuche
§ 22 Auskünfte
§ 23 Beschwerden, Wünsche und Ansuchen
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Haftbestätigungen
3. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 26 Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 27 Kurzfristige Anhaltungen
§ 28 Inkrafttreten
1. Abschnitt
Allgemeiner Teil
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie
von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer
Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).
(2) Im Haftraum einer Sicherheitsbehörde ist die Verordnung außer in deutscher Sprache auch in den
Amtssprachen der Vereinten Nationen, den Sprachen der an Österreich angrenzenden Staaten sowie in
kroatisch, rumänisch, serbisch und türkisch bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die
Verordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.
(3) Die Verordnung ist in gekürzter Fassung (Hausordnung) in den Zellen der Hafträume einer
Sicherheitsbehörde anzuschlagen, wobei die Rechte und Pflichten der Häftlinge wiederzugeben sind. Die
Hausordnung hat jedenfalls die §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 3 und 5, 8, 9 Abs. 1 sowie 23 Abs. 1 und 3 zu
enthalten und auf die in den §§ 9 Abs. 3, 11, 12 Abs. 2 bis 4, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 3 und 4,
17, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2 und 3, 24 und 25 getroffenen Regelungen Bezug zu
nehmen. Abs. 2 gilt auch für die Hausordnung.
(4) Behörde ist die Sicherheitsbehörde, deren Haftraum betroffen ist.
Pflichten der Häftlinge
§ 2. (1) Die Häftlinge haben sich an die Hausordnung zu halten, den Anordnungen der
Aufsichtsorgane Folge zu leisten und alles zu unterlassen, wodurch ihre eigene körperliche Sicherheit
sowie die Sicherheit und Ordnung im Haftraum gefährdet werden könnte.
(2) Die Häftlinge haben die von ihnen benützten Räume und Einrichtungen sauber und in Ordnung
zu halten, die ihnen überlassenen Gegenstände schonend zu behandeln, nicht ungebührlicherweise
störenden Lärm zu erregen und nicht den Anstand zu verletzen.
Aufsichtsorgane
§ 3. (1) Die Aufsichtsorgane haben den Häftlingen gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu üben;
sie haben ihnen mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der
Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu begegnen.
(2) Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge in dem Maße, in dem diese infolge der besonderen
Umstände der Anhaltung nicht in der Lage sind, für ihre eigene Gesundheit und körperliche Sicherheit zu
sorgen, vor Gesundheitsschädigung und Verletzungen zu schützen und zu bewahren. Soweit dies
erforderlich ist, sind die Aufsichtsorgane ermächtigt, im Einzelfall Anordnungen zu treffen, die
kurzdauernd in Rechte eingreifen, die durch die Hausordnung gewährt werden. Solche Anordnungen sind
aufzuheben, sobald der für sie maßgebliche Anlaß weggefallen ist. Sachverhalte, die mit einer während
der Haft eingetretenen Gesundheitsschädigung oder in dieser Zeit erlittenen Verletzung im
Zusammenhang stehen, sind so zu dokumentieren, daß sie später ebenso nachvollzogen werden können,
wie die von den Aufsichtsorganen zum Schutz der Häftlinge getroffenen Maßnahmen.
(3) Aufsichtsorgane dürfen sich, außer bei Gefahr im Verzug, nur in Gegenwart eines Zweiten in
Zellen begeben, in denen Häftlinge des anderen Geschlechts angehalten werden.
Anhaltung
§ 4. (1) Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer
Person anzuhalten.
(2) Häftlinge haben ihre eigene Kleidung zu tragen. Werden sie zu Hausarbeiten herangezogen oder
ist ihre Kleidung etwa aus hygienischen Gründen nicht mehr verwendbar, so ist ihnen die notwendige
Kleidung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Anhaltung der Häftlinge erfolgt grundsätzlich in Gemeinschaftshaft. Häftlinge, an denen
Schubhaft vollzogen wird (Schubhäftlinge), Häftlinge, an denen eine Verwaltungsfreiheitsstrafe vollzogen
wird (Verwaltungsstrafhäftlinge), und Häftlinge, die auf Grund einer durch ein Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes aus eigenem oder in Vollziehung eines richterlichen Haftbefehls vorgenommenen
Festnahme angehalten werden (Verwahrungshäftlinge), sind nach Möglichkeit getrennt voneinander
anzuhalten. Frauen sind von Männern, Minderjährige von Erwachsenen getrennt zu verwahren. Wünsche
eines Häftlings, mit bestimmten anderen Häftlingen gemeinsam oder nicht gemeinsam angehalten zu
werden, sind nach Möglichkeit ebenso zu berücksichtigen wie Wünsche auf Anhaltung in einer
Nichtraucherzelle.
(4) Schubhäftlinge unter sechzehn Jahren dürfen nur angehalten werden, wenn eine ihrem Alter und
Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist. Wurde auch gegen einen
Elternteil oder Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Schubhäftlings die Schubhaft verhängt, so
sind beide gemeinsam anzuhalten, es sei denn, daß das Wohl des Minderjährigen eine getrennte
Anhaltung verlangt.
2. Abschnitt
Hausordnung
Einzelhaft
§ 5. (1) Die Anhaltung eines Häftlings hat in Einzelhaft zu erfolgen
1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Häftling gegen andere
gewalttätig werde;
2. wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum
ersucht wird;
3. wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes
oder seines Verhaltens andere Häftlinge erheblich belasten würde.
(2) Verwahrungshäftlinge sind nach Möglichkeit in Einzelhaft anzuhalten.
(3) Die Anhaltung eines Häftlings kann in Einzelhaft erfolgen
1. auf Wunsch des Häftlings;
2. während der Zeit der Nachtruhe, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung
erforderlich scheint;
3. als Disziplinarmittel;
4. wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist;
5. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben
oder seine Gesundheit gefährde;
6. solange sich der Häftling seiner Ankündigung entsprechend weigert, zu essen und/oder zu trinken
(Hungerstreik).
(4) Über Anordnung der für ihre Anhaltung maßgeblichen Fremdenpolizeibehörde können Schubhäftlinge,
bei denen Absprachen mit anderen Schubhäftlingen zu befürchten sind, bis zu ihrer Ersteinvernahme
in Einzelhaft angehalten werden; § 4 Abs. 4 bleibt hiebei jedoch unberührt.
(5) Im Fall des Abs. 3 Z 5 können Häftlinge im unbedingt erforderlichen Ausmaß in einer besonders
gesicherten, gepolsterten und sonst leeren Zelle untergebracht werden. In solchen Zellen kann auch das
Anschlagen der Hausordnung (§ 1 Abs. 3) unterbleiben.
Aufnahme
§ 6. (1) Die Aufnahme eines Menschen, der sich selbst zum Antritt einer Strafe meldet, ist jedenfalls
in der Zeit zwischen 7.00 und 18.00 Uhr und weiters nur dann zulässig, wenn
1. an der Identität des Betroffenen keine Zweifel bestehen;
2. eine Aufforderung zum Antritt der (Ersatz-)Freiheitsstrafe vorliegt;
3. der Betroffene nicht offenbar haftunfähig ist, sich in keinem Rauschzustand befindet und seine
Durchsuchung geduldet hat;
4. der Betroffene trotz Hinweises auf das zwischen 0.00 und 6.00 Uhr liegende Haftende am
sofortigen Strafantritt festhält;
5. der Betroffene nur Effekten bei sich hat, die in der Zelle aufbewahrt werden dürfen oder nach den
vorhandenen Einrichtungen in Verwahrung genommen werden können.
(2) Häftlinge, die sich zum Antritt der Schubhaft melden oder die vorgeführt werden, sind jederzeit
aufzunehmen, sofern die erforderlichen Anhalteunterlagen beigebracht werden und sie nicht offenbar
haftunfähig sind. Sofern die Verständigung eines Angehörigen, einer sonstigen Person des Vertrauens
oder eines Rechtsbeistandes bis dahin noch nicht vorgenommen wurde, ist dem Häftling unmittelbar nach
der Aufnahme die Möglichkeit einzuräumen, dies telefonisch nachzuholen.
(3) Die Identitätsdaten (Namen, Geschlecht, Geburtstag und Geburtsort) aufzunehmender Häftlinge
sind festzustellen und mit den in den Anhalteunterlagen angeführten zu vergleichen. Die Aufnahme ist in
ein Zugangsverzeichnis einzutragen.
(4) Jeder Häftling hat sich bei der Aufnahme einer Durchsuchung zu unterziehen, die nur von
jemandem desselben Geschlechts vorgenommen werden darf. Außerdem hat sich jeder Häftling vor der
Einweisung in die Zelle erforderlichenfalls gründlich körperlich zu reinigen und Desinfektionsmaßnahmen
zu dulden.
Haftfähigkeit
§ 7. (1) Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht angehalten
werden.
(2) Menschen, die Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen, deren Vorhandensein behaupten
oder bei denen bestimmte Tatsachen für deren Vorhandensein sprechen, sind, sofern dies eine
auch nur kurze Anhaltung bedenklich erscheinen läßt, erst dann aufzunehmen, wenn eine ärztliche
Untersuchung die Haftfähigkeit der Betroffenen erwiesen hat.
(3) Alle Häftlinge sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der
Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. Sie haben sich der für die Beurteilung der
Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Verweigern Häftlinge die Mitwirkung
an der ärztlichen Untersuchung, so ist von deren Haftfähigkeit solange auszugehen, als sie weder
Krankheitssymptome noch Verletzungen aufweisen noch sonst Grund besteht, an ihrer Haftfähigkeit zu
zweifeln.
(4) Bei der ärztlichen Untersuchung wahrgenommene Erkrankungen oder Verletzungen sind unter
dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit zu beurteilen; auf die Ausstattung des Häftlings mit eigenen
Medikamenten kann hiebei Bedacht genommen werden. Die Verpflichtung, Erste Hilfe zu leisten, bleibt
hievon unberührt. Sind Verletzungen wahrscheinlich auf Fremdverschulden zurückzuführen oder wird
Fremdverschulden behauptet, so ist hierüber ein ärztliches Gutachten zu erstellen.
(5) An Menschen, die schwer krank oder schwanger sind, dürfen Verwaltungsfreiheitsstrafen,
solange dieser Zustand dauert, nicht vollstreckt werden. Das Gleiche gilt für Jugendliche unter 16 Jahren
und für Frauen während eines Zeitraumes von acht Wochen nach der Entbindung.
(6) Werden Haftunfähige in eine Krankenanstalt überstellt, so ist – wenn die Betroffenen aus der
Haft entlassen wurden – die Anstaltsleitung unverzüglich darauf hinzuweisen.
Nachtruhe und Bettenbenutzung
§ 8. Die Zeit der Nachtruhe ist von der Behörde generell festzulegen; sie hat mindestens acht
Stunden zu dauern. Der Kommandant ist ermächtigt, die Benützung der Betten außerhalb der Zeit der
Nachtruhe zu gestatten.
Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige Effekten
§ 9. (1) In den Zellen dürfen nur die notwendigen Bekleidungsstücke, die zur Körperpflege
erforderlichen Gegenstände sowie Lebensmittel und Tabakwaren in geringen Mengen aufbewahrt werden.
Häftlinge dürfen geringfügige Geldbeträge bei sich haben, wenn dies der Kommandant generell für
zulässig erklärt hat. Medikamente dürfen ausnahmslos nur mit Zustimmung des Arztes in die Zelle
mitgenommen werden.
(2) Sonstige Effekten sind in Verwahrung zu nehmen, der Häftling kann jedoch über diese
Gegenstände verfügen. Sie sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit
sowohl das Aufsichtsorgan, welches die Aufnahme durchführt, als auch der Häftling zu bestätigen hat. Ist
der Häftling des Schreibens unkundig oder verweigert er die Unterschrift, so sind Richtigkeit und
Vollständigkeit des Verzeichnisses von einem zweiten Aufsichtsorgan zu bestätigen.
(3) Verwahrungshäftlingen dürfen über die Abs. 1 und 2 hinaus Beschränkungen auferlegt werden,
die im Hinblick auf die kurze Dauer der Anhaltung oder deshalb geboten sind, weil Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, der Häftling werde sein Leben oder seine Gesundheit gefährden.
(4) Jedem Häftling können Geldbeträge oder Pakete geschickt oder gebracht werden. Die Pakete sind
in Gegenwart des Häftlings zu öffnen; ihr Inhalt darf dem Häftling nur in dem Maße ausgefolgt werden, in
dem eine Verwahrung in der Zelle zulässig ist. Gegenstände, die nicht ausgefolgt werden dürfen, sind,
soweit sie der Selbstverköstigung dienen, nach Maßgabe der vorhandenen Einrichtungen für den Häftling
bereitzuhalten, sonst aber entweder dem Überbringer zurückzugeben oder bis zur Entlassung aufzubewahren,
sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen.
(5) Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen Effekten dem Häftling gegen
Bestätigung auszufolgen.
Ärztliche Betreuung der Häftlinge
§ 10. (1) Die notwendige ärztliche Betreuung der Häftlinge ist durch Amtsärzte oder sonst durch
Vorsorge dafür sicherzustellen, daß erforderlichenfalls ohne unnötigen Aufschub ein Arzt einschreiten
kann. Hiebei kann für minderschwere Anlässe auf die Betreuung der Häftlinge durch Sanitäter Bedacht
genommen werden.
(2) Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde (§ 7), sind unverzüglich dem Arzt
vorzuführen, wenn auf Grund bestimmter Umstände, insbesondere auch auf Grund eigener Behauptungen
ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht. Der Gesundheitszustand verletzter oder kranker Häftlinge,
deren Haftfähigkeit festgestellt wurde, ist unter amtsärztlicher Aufsicht zu beobachten, sodaß eine
Verschlechterung rechtzeitig wahrgenommen werden kann; läßt eine solche Verschlechterung den
Wegfall der Haftfähigkeit besorgen, so ist unverzüglich eine amtsärztliche Äußerung einzuholen.
(3) Geht von einem Häftling Ansteckungsgefahr aus, so hat der Arzt die gesetzlich vorgesehenen und
medizinisch erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für deren weitere Durchführung Sorge zu tragen.
Dies umfaßt auch seine Verpflichtung, erforderlichenfalls die Unterbringung in Einzelhaft oder die
Entlassung zu verlangen.
(4) Häftlinge, die in Hungerstreik treten, um ihre Haftunfähigkeit herbeizuführen, sind ohne unnötigen
Aufschub dem Arzt vorzuführen; dieser hat das medizinisch Gebotene festzustellen und die Häftlinge
darüber in Kenntnis zu setzen. Hiebei ist insbesondere zu entscheiden, ob die Häftlinge für die Dauer des
Hungerstreiks
1. in einer Krankenzelle in Einzelhaft angehalten werden und
2. einem Rauchverbot unterliegen sollen.
(5) Häftlingen steht es frei, auf ihre Kosten zu ihrer medizinischen Betreuung einen Arzt ihrer Wahl
beizuziehen; diese Betreuung hat im Haftraum stattzufinden. Für die Beiziehung des eigenen Arztes zu
Untersuchungen durch den in Abs. 1 genannten Arzt gilt dies nur insoweit, als es ohne eine wesentliche
Verzögerung der Untersuchung möglich ist.
Seelsorge
§ 11. Häftlingen steht es frei, an Gottesdiensten, die innerhalb des Haftraumes abgehalten werden,
teilzunehmen. Dies gilt nicht für Häftlinge, die gemäß § 5 Abs. l in Einzelhaft angehalten werden. Über
Verlangen ist aber jedem Häftling der Besuch durch einen Seelsorger jederzeit zu ermöglichen.
Hygiene
§ 12. (l) Für die hygienische Versorgung jedes Häftlings ist Sorge zu tragen.
(2) Jeder Häftling hat so oft als nötig, mindestens einmal täglich, so viel warmes Wasser zu erhalten,
daß er seinen Körper reinigen kann. Mittellosen Häftlingen sind Mittel zur Körperreinigung beizustellen.
Die Häftlinge haben ihren Körper zu reinigen, einmal wöchentlich ein warmes Brausebad zu nehmen und
erforderlichenfalls Desinfektionsmaßnahmen zu dulden.
(3) Den Häftlingen ist Gelegenheit zum Rasieren und Haareschneiden zu geben. Mittellosen
Häftlingen ist ein Rasiergerät beizustellen.
(4) Die Zellen sind von den Insassen täglich zu reinigen und zu lüften; die Fußböden sind einmal
wöchentlich, die sanitären Anlagen täglich zu säubern.
(5) Die übrigen Räumlichkeiten des Haftraumes und die angeschlossenen Höfe sind nach den
Erfordernissen der Hygiene und Ordnung sauberzuhalten. Hiezu ist von der Behörde ein Reinigungsplan
zu erstellen, der unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und auf die Möglichkeit,
Häftlinge zu Hausarbeiten heranzuziehen, den zeitlichen Ablauf der Reinigungsarbeit festlegt.
Verpflegung
§ 13. (1) Die Häftlinge dürfen sich selbst verköstigen. Dies gilt nur insoweit nicht, als eine Selbstverköstigung
nach den verfügbaren Einrichtungen entweder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt oder
unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht.
(2) Die Häftlinge haben Anspruch auf ausreichende und einmal täglich auf warme Verpflegung
sowie auf ausreichende Versorgung mit Trinkwasser. Auf ärztliche Anordnungen (Schon-, Zweck- und
Diätkost) oder auf religiöse Gebote (Sonderkost) ist Bedacht zu nehmen. Eine Zusatzverpflegung ist
zulässig. Der Konsum alkoholischer Getränke ist verboten.
(3) Die Essenszeiten legt die Behörde unter Bedachtnahme auf die für die Einnahme von Mahlzeiten
üblichen Tageszeiten fest. Eigene Lebensmittel darf der Häftling auch außerhalb dieser Zeiten verzehren,
soweit dadurch die Aufsicht und Ordnung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Menge, Schmackhaftigkeit und Qualität der Verpflegung sind vom Kommandanten täglich, vom
Arzt und von der Behörde regelmäßig zu kontrollieren. Das Ergebnis ist am Speiseplan schriftlich
festzuhalten.
Rauchen
§ 14. (1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen
Häftlinge rauchen.
(2) Verboten ist das Rauchen
1. über ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungerstreiks;
2. Häftlingen, die auf Betten liegen;
3. in den Gemeinschaftsnachtzellen überhaupt, in den Einzelzellen während der Nachtruhe.
Beschäftigung
§ 15. (1) Die Häftlinge dürfen sich angemessen beschäftigen, soweit dies nicht gegen die Hausordnung
verstößt oder die Sicherheit gefährdet. Hiefür notwendige Gegenstände können ihnen aus ihren
Effekten ausgefolgt werden.
(2) Häftlinge, denen ein Radio- oder Fernsehgerät mit Batteriebetrieb zur Verfügung steht, dürfen
dieses – ausgenommen in Gemeinschaftsnachtzellen – verwenden, sofern hiedurch, insbesondere während
der Nachtruhe, keine Belästigung der Mithäftlinge entsteht. Der Gemeinschaftsempfang findet in dem von
der Behörde festgesetzten Rahmen statt.
(3) Das Lesen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften darf nicht untersagt werden. Bei Dunkelheit
sind die Zellen außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung des
Augenlichts lesen können.
(4) Gesellschaftsspiele, einschließlich Kartenspiele, sind erlaubt. Geldeinsätze sind verboten.
(5) Der Entzug der Rechte nach Abs. 2 und 4 ist nur gemäß § 24 zulässig.
Hausarbeit
§ 16. (1) Jeder arbeitsfähige Häftling kann mit seiner Zustimmung zu Arbeiten im Behördenbereich
(Hausarbeit) herangezogen werden. Bei der Zuweisung der Arbeit ist auf die Konstitution, das Alter, die
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Dauer der Anhaltung und das Verhalten in der Gemeinschaft
angemessen Bedacht zu nehmen. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
(2) Die Arbeitsverrichtung erfolgt auf eigene Gefahr und, abgesehen von einer Zusatzverpflegung
und vom Entfall der Vollzugskosten (§ 54d Abs. 1 VStG), unentgeltlich. Die Häftlinge sind hierüber vor
Abgabe ihrer Zustimmung zu belehren.
Bewegung im Freien
§ 17. Häftlingen, die länger als zwei Tage angehalten werden, ist täglich mindestens eine Stunde
Gelegenheit zur Bewegung im Freien zu geben. Ist dies aus Witterungs- oder sonstigen Gründen nicht
möglich, so ist auf andere Weise für körperlichen Ausgleich zu sorgen.
Einkauf
§ 18. (1) Wöchentlich ist mindestens ein Einkaufstag vorzusehen und den Häftlingen rechtzeitig
bekanntzugeben. An solchen Einkaufstagen dürfen Häftlinge Gegenstände des täglichen Bedarfs, Lebensmittel
und Tabakwaren in beschränkten Mengen sowie Zeitungen und Zeitschriften erwerben. Der Ankauf
alkoholischer Getränke ist verboten. Die Einschränkung dieses Rechtes ist nur gemäß § 24 zulässig, doch
darf dies nicht die Möglichkeit der Selbstverköstigung und des Ankaufes von Zeitungen und Zeitschriften
einschränken.
(2) Häftlingen, die sich in Hungerstreik befinden, ist das Recht nach Abs. 1 für die Dauer ihrer
Weigerung entzogen.
Telefongespräche
§ 19. (1) Häftlingen ist in begründeten Fällen das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten
unter Aufsicht zu ermöglichen.
(2) Mittellosen Häftlingen ist das Führen von Telefongesprächen zur Aufnahme des Kontaktes mit
Angehörigen, Rechtsbeiständen, Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen unentgeltlich
zu gestatten.
Briefverkehr
§ 20. (1) Der Briefverkehr der Häftlinge unterliegt keinen Beschränkungen, seine stichprobenweise
Überwachung ist jedoch, abgesehen vom Schriftverkehr mit inländischen Behörden und Rechtsbeiständen,
mit diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Heimatstaates sowie mit Organen, die
durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte
eingerichtet sind, zulässig. Schriftstücke, die offenbar der Vorbereitung, Begehung, Weiterführung oder
Verschleierung strafbarer Handlungen dienen, sind zurückzuhalten und der Behörde zu übergeben; hievon
ist der Häftling in Kenntnis zu setzen.
(2) Bei Bedarf ist dem Häftling Papier und Schreibzeug unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die
Postgebühren hat der Häftling zu tragen; mittellosen Häftlingen sind sie im notwendigen Ausmaß
vorzustrecken.
Besuche
§ 21. (1) Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese
Hausordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden.
(2) Jeder Häftling darf einmal wöchentlich während der von der Behörde festgelegten Besuchszeit
für die Dauer einer halben Stunde Besuch empfangen; hiebei dürfen jeweils nur zwei erwachsene
Besucher gleichzeitig anwesend sein. Angehörigen unter 14 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung eines
Erwachsenen gestattet. Der Besuch ist nach Möglichkeit außerhalb der Zellen in hiefür geeigneten
Räumlichkeiten abzuwickeln.
(3) Besuche
1. von Rechtsbeiständen, Vertretern inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer
Vertretungen des Heimatstaates sowie von Organen, die durch für Österreich verbindliche
internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, oder
2. deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht
werden,
dürfen jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen werden; nach Möglichkeit sind sie während der
Amtsstunden abzuwickeln.
(4) Besuche Privater, nicht jedoch von Rechtsbeiständen, dürfen auch inhaltlich überwacht werden;
Gespräche und Handlungen, die dem Zweck der Haft zuwiderlaufen oder die Ordnung im Hause stören,
sind zu unterbinden. Wiederholt der Besucher eine solche Handlung trotz Abmahnung, so ist der Besuch
zu beenden.
(5) Das Recht eines Häftlings, der sich in Hungerstreik befindet, Besuche zu empfangen, kann nach
Rücksprache mit dem Arzt für höchstens zehn Tage aufgeschoben werden. Dies gilt nicht für Besuche von
berufsmäßig zur Parteienvertretung befugten Rechtsbeiständen, für Vertreter inländischer Behörden,
diplomatischer oder konsularischer Vertreter des Heimatstaates oder für Besuche, deren Bedeutung für die
Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht wird.
Auskünfte
§ 22. (1) Nahen Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität
nachweisen ist darüber Auskunft zu erteilen, ob sich ein bestimmter Mensch in Haft befindet. Weitere
Mitteilungen sind, abgesehen von der Auskunft über den Betrag einer ausständigen Geldstrafe, der
Behörde vorbehalten, in deren Auftrag oder für deren Zwecke der Häftling angehalten wird.
(2) Gerichten und Behörden ist über die Tatsache der Anhaltung sowie über sonstige Umstände, die
die Haft betreffen, Auskunft zu erteilen. Diplomatischen und konsularischen Vertretungen ist nur über die
Tatsache der Anhaltung Auskunft zu erteilen; weitere Auskünfte sind der Behörde vorbehalten, in deren
Auftrag oder für deren Zwecke der Häftling angehalten wird.
(3) Telefonische Auskünfte nach Abs. 2 sind nach Rückruf zulässig.
Beschwerden, Wünsche und Ansuchen
§ 23. (1) Häftlinge haben während der Anhaltung das Recht, sich beim Kommandanten schriftlich
oder mündlich mit der Behauptung noch andauernder Verletzung eines ihnen aus der Hausordnung
erwachsenden Rechte zu beschweren. Sie sind zu diesem Zwecke auf ihr Verlangen ohne unnötigen
Aufschub dem Kommandanten vorzuführen.
(2) Ist der Kommandant nach unverzüglicher Prüfung der Beschwerde nach Abs. 1 der Ansicht, daß
die Beschwerde berechtigt ist, hat er den rechtmäßigen Zustand herzustellen, anderenfalls hat er den
Sachverhalt der Behörde vorzulegen. Diese hat den Sachverhalt unverzüglich zu prüfen. Gelangt die
Behörde zur Ansicht, daß die Beschwerde berechtigt ist und wird der Beschwerdeführer noch angehalten,
so hat sie den Kommandanten anzuweisen, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen;
andernfalls hat die Behörde den Betroffenen ohne Zustellnachweis vom Ergebnis der Prüfung in Kenntnis
zu setzen, sofern eine Abgabestelle bekannt ist oder ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann.
(3) Soweit wegen des in Beschwerde gezogenen Verhaltens sonst ein Rechtsschutz besteht, bleibt
dieser unberührt.
(4) Im übrigen steht es allen Häftlingen frei, Wünsche und Ansuchen mündlich oder schriftlich
vorzubringen. Sie sind zu diesem Zwecke auf ihr Verlangen ohne unnötigen Aufschub dem Kommandanten
vorzuführen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 24. (1) Ein Häftling, der vorsätzlich eine ihm durch die Hausordnung auferlegte Pflicht mißachtet,
der zu flüchten oder seine vorzeitige Entlassung zu erschleichen versucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
(2) Steht ein Häftling im Verdacht, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, so hat der
Aufsichtsbeamte hierüber Meldung zu erstatten, es sei denn, daß nach Ansicht des Aufsichtsbeamten eine
Ermahnung ausreicht.
(3) Der Kommandant hat den der Meldung zugrundeliegenden Sachverhalt zu untersuchen und den
Häftling zur Anschuldigung zu hören. Gegen Häftlinge, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, hat
der Kommandant je nach Schwere des Verstoßes ohne förmliches Verfahren eine der folgenden, gemäß
§ 23 Abs. 2 anfechtbaren Maßnahmen zu ergreifen
1. Verweis;
2. zeitweise Entziehung einer oder mehrerer der in den §§ 15 und 18 als einschränkbar bezeichneten
Rechte für die Zeit von höchstens einer Woche;
3. Anhaltung in Einzelhaft durch längstens drei Tage.
(4) Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 können gemeinsam verhängt werden.
Haftbestätigungen
§ 25. Jedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung über Verlangen eine Bestätigung über die Dauer
der Anhaltung auszufolgen. Schubhäftlingen ist darüber hinaus jederzeit über Verlangen eine Bestätigung
über den Zeitpunkt der Aufnahme auszufolgen.
3. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 26. (1) Die Aufsichtsorgane sind ermächtigt, ihre Anordnungen durch unmittelbare Zwangsgewalt
durchzusetzen, soweit dies für die körperliche Sicherheit von Menschen sowie die Sicherheit und
Ordnung in Hafträumen notwendig ist. Eine Durchsuchung nach § 6 Abs. 4 ist nach Maßgabe des § 50
Abs. 1 SPG mit unmittelbarerer Zwangsgewalt durchzusetzen. Weigert sich ein Häftling, bei dem Grund
zur Annahme mangelnder Haftfähigkeit besteht, an der ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, so kann
diese, wenn anders die Frage der Haftfähigkeit nicht klärbar ist, soweit mit unmittelbarer Zwangsgewalt
durchgesetzt werden, als es auch nach den Umständen des Falles zielführend erscheint und kein Eingriff
in die körperliche Integrität des Betroffenen erforderlich ist.
(2) Fesseln dürfen einem Festgenommenen angelegt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
die Gefahr besteht, der Betroffene werde
1. sich selbst oder andere gefährden;
2. fremde Sachen nicht nur geringen Wertes beschädigen;
3. flüchten;
4. eine Amtshandlung, an der er mitzuwirken hat, zu vereiteln versuchen.
(3) Die Verwendung einer Zwangsjacke anstelle der Handfessel ist zulässig, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, der Häftling gefährde auf Grund einer psychischen Krankheit durch Gewalttätigkeit
sein Leben oder seine Gesundheit.
(4) Bei jeglicher Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist besonders darauf zu achten, daß sie –
nach Art, Umfang und Dauer – die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß wahrt. §10 der Richtlinienverordnung,
BGBl. Nr. 266/1993, gilt.
Kurzfristige Anhaltungen
§ 27. Für Anhaltungen in Hafträumen einer Sicherheitsdienststelle wie insbesondere Anhaltungen bis
zur Überstellung in den Haftraum einer Sicherheitsbehörde oder einer Strafvollzugsanstalt gelten die §§ 1
Abs. 3, 6, 7 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6, 8, 9 Abs. 4, 10 Abs. 2 und 4, 11, 12 Abs. 2 bis 5, 13 Abs. 3 und
4, 14 Abs. 2, 15 bis 18, 21, 23 und 24 nicht. § 20 gilt mit der Maßgabe, daß zurückgehaltene Schriftstücke
jener Behörde zu übergeben sind, in deren Auftrag oder zu deren Zwecken der Häftling angehalten wird.
Die Hausordnung für diese Hafträume hat diesfalls zumindest auf die §§ 9 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 und 2
sowie 25 Bezug zu nehmen und ist in den in § 1 Abs. 2 genannten Sprachen bereitzuhalten; auf Wunsch
ist Häftlingen Einsicht in die Hausordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.
Inkrafttreten
§ 28. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des
Bundesministers für Inneres, mit der eine Hausordnung für den Strafvollzug in Hafträumen der
Bundespolizeibehörden erlassen wird (Polizeigefangenenhaus-Hausordnung), BGBl. Nr. 566/1988, in der
Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/1998, und die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur
Durchführung des Fremdengesetzes (Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994 – FrG-DV 1994),
BGBl. Nr. 121/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/1998, außer Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Kroatien am 7. Mai 1999 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 110/1999) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Kroatien nachstehende Erklärungen
abgegeben
Artikel 5 Absatz 1
Die Republik Kroatien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von
Gegenständen nur erledigt werden, wenn die in lit. a, b und c des Artikels 5 Absatz 1 festgelegten
Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 7 Absatz 3
Die Republik Kroatien erklärt, dass Ersuchen um Zustellung von Ladungen an eine Person, die sich
im kroatischen Hoheitsgebiet aufhält, mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgelegten
Zeitpunkt den zuständigen kroatischen Justizbehörden übermittelt werden müssen.
Artikel 15
Die Republik Kroatien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium der Republik
Kroatien zu richten sind. In Fällen von Dringlichkeit kann ein Rechtshilfeersuchen im Wege der
Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) an das Justizministerium der Republik
Kroatien gerichtet werden.
Artikel 16 Absatz 2
Die Republik Kroatien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer
Übersetzung in die kroatische Sprache, oder wenn dies nicht möglich ist, in die englische Sprache
versehen sein müssen.
Artikel 24
Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind die Justizbehörden in der Republik Kroatien die
Gerichte und Staatsanwaltschaften.