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128_1999 AT

128. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 128. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, BGBl. I Nr. 77/1997, wird wie folgt

geändert

1. § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind auf die Dauer des Vorliegens der

Ausschließungsgründe gemäß Abs. 1 sowie für die Dauer der Funktion des Bundespräsidenten, Amtsführenden

Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), eines Mitgliedes des Europäischen

Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie eines Mitgliedes des

Verfassungsgerichtshofes gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre

Mitgliedschaft zum unabhängigen Bundesasylsenat.“

2. § 4 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates darf seines Amtes nur durch Beschluß der

Vollversammlung enthoben werden. Es ist zu entheben, wenn es

1. sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen läßt, daß die weitere

Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,

2. schriftlich darum ansucht,

3. die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,

4. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen

kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen

ist,

5. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und

amtsunfähig ist oder

6. eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen

könnte.

(4) Auf das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 Z 1 findet § 13 Abs. 6 Anwendung.“

3. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Der unabhängige Bundesasylsenat entscheidet durch Einzelmitglied. Das zur Entscheidung

zuständige Mitglied hat die Sache dem zuständigen Senat zur Entscheidung vorzulegen, wenn es der

Auffassung ist, daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des unabhängigen

Bundesasylsenates oder des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde oder die zu lösende Rechtsfrage in

der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.“

4. In § 7 erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“; Abs. 4 wird durch folgende Absätze

ersetzt

„(4) Hat die Vollversammlung bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das

nächste Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zu Erlassung einer neuen für

das betreffende Kalenderjahr weiter.

(5) Hat die Vollversammlung eine gemäß Abs. 3 notwendige Änderung der Geschäftsverteilung

nicht innerhalb von sechs Wochen beschlossen, so ist vom Vorsitzenden die erforderliche Änderung der

Geschäftsverteilung vorläufig vorzunehmen (vorläufige Geschäftsverteilung). In diesem Fall hat der

Vorsitzende spätestens vier Wochen nach Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung eine Sitzung der

Vollversammlung zur Beschlußfassung über die endgültige Geschäftsverteilung einzuberufen. Bis zu

dieser Beschlußfassung gilt die vorläufige Geschäftsverteilung.“

5. In § 8 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder dem zuständigen Senat“.

6. § 10 Abs. 4 lautet

„(4) Der Vorsitzende des Senates bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt

wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.“

7. In § 11 entfällt der letzte Satz.

8. § 13 lautet

„§ 13. (1) Durch die Ernennung zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates wird ein

definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits

besteht.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12

(definitives Dienstverhältnis), §§ 24 bis 35 (Grundausbildung), 38 (Versetzung), 39 bis 41 (Dienstzuteilung

und Verwendungsänderung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des

Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase)

und 139 (Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979 sind auf die Mitglieder des

Bundesasylsenates nicht anzuwenden.

(3) Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979

ist unzulässig, solange das Mitglied nicht gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 oder 5 seines Amtes enthoben worden ist.

(4) Die schriftliche Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen,

und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber dem Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates

zu erklären.

(5) Amtstitel im Sinne des § 63 BDG 1979 sind die im § 2 Abs. 1 geregelten Funktionsbezeichnungen.

(6) Die §§ 91 bis 130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, daß

1. der Disziplinaranwalt vom Bundeskanzler bestellt wird,

2. die Disziplinarkommission und der Disziplinarsenat die Vollversammlung des unabhängigen

Bundesasylsenates ist und

3. gegen Entscheidungen der Vollversammlung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.“

9. In § 15 Abs. 2 entfällt die Zitierung „sowie § 90“.

BGBlPdf 128. Verordnung: Anhalteordnung – AnhO

Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, der §§ 31, 47 Abs. 3 und 50

des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, des § 53c Abs. 6 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991,

BGBl. Nr. 52, sowie der §§ 2 und 4 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149, wird –

hinsichtlich der Anhaltungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz oder nach der Strafprozeßordnung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz – verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Pflichten der Häftlinge

§ 3 Aufsichtsorgane

§ 4 Anhaltung

2. Abschnitt

Hausordnung

§ 5 Einzelhaft

§ 6 Aufnahme

§ 7 Haftfähigkeit

§ 8 Nachtruhe und Bettenbenutzung

§ 9 Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige Effekten

§ 10 Ärztliche Betreuung der Häftlinge

§ 11 Seelsorge

§ 12 Hygiene

§ 13 Verpflegung

§ 14 Rauchen

§ 15 Beschäftigung

§ 16 Hausarbeit

§ 17 Bewegung im Freien

§ 18 Einkauf

§ 19 Telefongespräche

§ 20 Briefverkehr

§ 21 Besuche

§ 22 Auskünfte

§ 23 Beschwerden, Wünsche und Ansuchen

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Haftbestätigungen

3. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 26 Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

§ 27 Kurzfristige Anhaltungen

§ 28 Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie

von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer

Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).

(2) Im Haftraum einer Sicherheitsbehörde ist die Verordnung außer in deutscher Sprache auch in den

Amtssprachen der Vereinten Nationen, den Sprachen der an Österreich angrenzenden Staaten sowie in

kroatisch, rumänisch, serbisch und türkisch bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die

Verordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.

(3) Die Verordnung ist in gekürzter Fassung (Hausordnung) in den Zellen der Hafträume einer

Sicherheitsbehörde anzuschlagen, wobei die Rechte und Pflichten der Häftlinge wiederzugeben sind. Die

Hausordnung hat jedenfalls die §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 3 und 5, 8, 9 Abs. 1 sowie 23 Abs. 1 und 3 zu

enthalten und auf die in den §§ 9 Abs. 3, 11, 12 Abs. 2 bis 4, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 3 und 4,

17, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2 und 3, 24 und 25 getroffenen Regelungen Bezug zu

nehmen. Abs. 2 gilt auch für die Hausordnung.

(4) Behörde ist die Sicherheitsbehörde, deren Haftraum betroffen ist.

Pflichten der Häftlinge

§ 2. (1) Die Häftlinge haben sich an die Hausordnung zu halten, den Anordnungen der

Aufsichtsorgane Folge zu leisten und alles zu unterlassen, wodurch ihre eigene körperliche Sicherheit

sowie die Sicherheit und Ordnung im Haftraum gefährdet werden könnte.

(2) Die Häftlinge haben die von ihnen benützten Räume und Einrichtungen sauber und in Ordnung

zu halten, die ihnen überlassenen Gegenstände schonend zu behandeln, nicht ungebührlicherweise

störenden Lärm zu erregen und nicht den Anstand zu verletzen.

Aufsichtsorgane

§ 3. (1) Die Aufsichtsorgane haben den Häftlingen gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu üben;

sie haben ihnen mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der

Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu begegnen.

(2) Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge in dem Maße, in dem diese infolge der besonderen

Umstände der Anhaltung nicht in der Lage sind, für ihre eigene Gesundheit und körperliche Sicherheit zu

sorgen, vor Gesundheitsschädigung und Verletzungen zu schützen und zu bewahren. Soweit dies

erforderlich ist, sind die Aufsichtsorgane ermächtigt, im Einzelfall Anordnungen zu treffen, die

kurzdauernd in Rechte eingreifen, die durch die Hausordnung gewährt werden. Solche Anordnungen sind

aufzuheben, sobald der für sie maßgebliche Anlaß weggefallen ist. Sachverhalte, die mit einer während

der Haft eingetretenen Gesundheitsschädigung oder in dieser Zeit erlittenen Verletzung im

Zusammenhang stehen, sind so zu dokumentieren, daß sie später ebenso nachvollzogen werden können,

wie die von den Aufsichtsorganen zum Schutz der Häftlinge getroffenen Maßnahmen.

(3) Aufsichtsorgane dürfen sich, außer bei Gefahr im Verzug, nur in Gegenwart eines Zweiten in

Zellen begeben, in denen Häftlinge des anderen Geschlechts angehalten werden.

Anhaltung

§ 4. (1) Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer

Person anzuhalten.

(2) Häftlinge haben ihre eigene Kleidung zu tragen. Werden sie zu Hausarbeiten herangezogen oder

ist ihre Kleidung etwa aus hygienischen Gründen nicht mehr verwendbar, so ist ihnen die notwendige

Kleidung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Anhaltung der Häftlinge erfolgt grundsätzlich in Gemeinschaftshaft. Häftlinge, an denen

Schubhaft vollzogen wird (Schubhäftlinge), Häftlinge, an denen eine Verwaltungsfreiheitsstrafe vollzogen

wird (Verwaltungsstrafhäftlinge), und Häftlinge, die auf Grund einer durch ein Organ des öffentlichen

Sicherheitsdienstes aus eigenem oder in Vollziehung eines richterlichen Haftbefehls vorgenommenen

Festnahme angehalten werden (Verwahrungshäftlinge), sind nach Möglichkeit getrennt voneinander

anzuhalten. Frauen sind von Männern, Minderjährige von Erwachsenen getrennt zu verwahren. Wünsche

eines Häftlings, mit bestimmten anderen Häftlingen gemeinsam oder nicht gemeinsam angehalten zu

werden, sind nach Möglichkeit ebenso zu berücksichtigen wie Wünsche auf Anhaltung in einer

Nichtraucherzelle.

(4) Schubhäftlinge unter sechzehn Jahren dürfen nur angehalten werden, wenn eine ihrem Alter und

Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist. Wurde auch gegen einen

Elternteil oder Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Schubhäftlings die Schubhaft verhängt, so

sind beide gemeinsam anzuhalten, es sei denn, daß das Wohl des Minderjährigen eine getrennte

Anhaltung verlangt.

2. Abschnitt

Hausordnung

Einzelhaft

§ 5. (1) Die Anhaltung eines Häftlings hat in Einzelhaft zu erfolgen

1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Häftling gegen andere

gewalttätig werde;

2. wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum

ersucht wird;

3. wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes

oder seines Verhaltens andere Häftlinge erheblich belasten würde.

(2) Verwahrungshäftlinge sind nach Möglichkeit in Einzelhaft anzuhalten.

(3) Die Anhaltung eines Häftlings kann in Einzelhaft erfolgen

1. auf Wunsch des Häftlings;

2. während der Zeit der Nachtruhe, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung

erforderlich scheint;

3. als Disziplinarmittel;

4. wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist;

5. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben

oder seine Gesundheit gefährde;

6. solange sich der Häftling seiner Ankündigung entsprechend weigert, zu essen und/oder zu trinken

(Hungerstreik).

(4) Über Anordnung der für ihre Anhaltung maßgeblichen Fremdenpolizeibehörde können Schubhäftlinge,

bei denen Absprachen mit anderen Schubhäftlingen zu befürchten sind, bis zu ihrer Ersteinvernahme

in Einzelhaft angehalten werden; § 4 Abs. 4 bleibt hiebei jedoch unberührt.

(5) Im Fall des Abs. 3 Z 5 können Häftlinge im unbedingt erforderlichen Ausmaß in einer besonders

gesicherten, gepolsterten und sonst leeren Zelle untergebracht werden. In solchen Zellen kann auch das

Anschlagen der Hausordnung (§ 1 Abs. 3) unterbleiben.

Aufnahme

§ 6. (1) Die Aufnahme eines Menschen, der sich selbst zum Antritt einer Strafe meldet, ist jedenfalls

in der Zeit zwischen 7.00 und 18.00 Uhr und weiters nur dann zulässig, wenn

1. an der Identität des Betroffenen keine Zweifel bestehen;

2. eine Aufforderung zum Antritt der (Ersatz-)Freiheitsstrafe vorliegt;

3. der Betroffene nicht offenbar haftunfähig ist, sich in keinem Rauschzustand befindet und seine

Durchsuchung geduldet hat;

4. der Betroffene trotz Hinweises auf das zwischen 0.00 und 6.00 Uhr liegende Haftende am

sofortigen Strafantritt festhält;

5. der Betroffene nur Effekten bei sich hat, die in der Zelle aufbewahrt werden dürfen oder nach den

vorhandenen Einrichtungen in Verwahrung genommen werden können.

(2) Häftlinge, die sich zum Antritt der Schubhaft melden oder die vorgeführt werden, sind jederzeit

aufzunehmen, sofern die erforderlichen Anhalteunterlagen beigebracht werden und sie nicht offenbar

haftunfähig sind. Sofern die Verständigung eines Angehörigen, einer sonstigen Person des Vertrauens

oder eines Rechtsbeistandes bis dahin noch nicht vorgenommen wurde, ist dem Häftling unmittelbar nach

der Aufnahme die Möglichkeit einzuräumen, dies telefonisch nachzuholen.

(3) Die Identitätsdaten (Namen, Geschlecht, Geburtstag und Geburtsort) aufzunehmender Häftlinge

sind festzustellen und mit den in den Anhalteunterlagen angeführten zu vergleichen. Die Aufnahme ist in

ein Zugangsverzeichnis einzutragen.

(4) Jeder Häftling hat sich bei der Aufnahme einer Durchsuchung zu unterziehen, die nur von

jemandem desselben Geschlechts vorgenommen werden darf. Außerdem hat sich jeder Häftling vor der

Einweisung in die Zelle erforderlichenfalls gründlich körperlich zu reinigen und Desinfektionsmaßnahmen

zu dulden.

Haftfähigkeit

§ 7. (1) Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht angehalten

werden.

(2) Menschen, die Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen, deren Vorhandensein behaupten

oder bei denen bestimmte Tatsachen für deren Vorhandensein sprechen, sind, sofern dies eine

auch nur kurze Anhaltung bedenklich erscheinen läßt, erst dann aufzunehmen, wenn eine ärztliche

Untersuchung die Haftfähigkeit der Betroffenen erwiesen hat.

(3) Alle Häftlinge sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der

Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. Sie haben sich der für die Beurteilung der

Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Verweigern Häftlinge die Mitwirkung

an der ärztlichen Untersuchung, so ist von deren Haftfähigkeit solange auszugehen, als sie weder

Krankheitssymptome noch Verletzungen aufweisen noch sonst Grund besteht, an ihrer Haftfähigkeit zu

zweifeln.

(4) Bei der ärztlichen Untersuchung wahrgenommene Erkrankungen oder Verletzungen sind unter

dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit zu beurteilen; auf die Ausstattung des Häftlings mit eigenen

Medikamenten kann hiebei Bedacht genommen werden. Die Verpflichtung, Erste Hilfe zu leisten, bleibt

hievon unberührt. Sind Verletzungen wahrscheinlich auf Fremdverschulden zurückzuführen oder wird

Fremdverschulden behauptet, so ist hierüber ein ärztliches Gutachten zu erstellen.

(5) An Menschen, die schwer krank oder schwanger sind, dürfen Verwaltungsfreiheitsstrafen,

solange dieser Zustand dauert, nicht vollstreckt werden. Das Gleiche gilt für Jugendliche unter 16 Jahren

und für Frauen während eines Zeitraumes von acht Wochen nach der Entbindung.

(6) Werden Haftunfähige in eine Krankenanstalt überstellt, so ist – wenn die Betroffenen aus der

Haft entlassen wurden – die Anstaltsleitung unverzüglich darauf hinzuweisen.

Nachtruhe und Bettenbenutzung

§ 8. Die Zeit der Nachtruhe ist von der Behörde generell festzulegen; sie hat mindestens acht

Stunden zu dauern. Der Kommandant ist ermächtigt, die Benützung der Betten außerhalb der Zeit der

Nachtruhe zu gestatten.

Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige Effekten

§ 9. (1) In den Zellen dürfen nur die notwendigen Bekleidungsstücke, die zur Körperpflege

erforderlichen Gegenstände sowie Lebensmittel und Tabakwaren in geringen Mengen aufbewahrt werden.

Häftlinge dürfen geringfügige Geldbeträge bei sich haben, wenn dies der Kommandant generell für

zulässig erklärt hat. Medikamente dürfen ausnahmslos nur mit Zustimmung des Arztes in die Zelle

mitgenommen werden.

(2) Sonstige Effekten sind in Verwahrung zu nehmen, der Häftling kann jedoch über diese

Gegenstände verfügen. Sie sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit

sowohl das Aufsichtsorgan, welches die Aufnahme durchführt, als auch der Häftling zu bestätigen hat. Ist

der Häftling des Schreibens unkundig oder verweigert er die Unterschrift, so sind Richtigkeit und

Vollständigkeit des Verzeichnisses von einem zweiten Aufsichtsorgan zu bestätigen.

(3) Verwahrungshäftlingen dürfen über die Abs. 1 und 2 hinaus Beschränkungen auferlegt werden,

die im Hinblick auf die kurze Dauer der Anhaltung oder deshalb geboten sind, weil Tatsachen die

Annahme rechtfertigen, der Häftling werde sein Leben oder seine Gesundheit gefährden.

(4) Jedem Häftling können Geldbeträge oder Pakete geschickt oder gebracht werden. Die Pakete sind

in Gegenwart des Häftlings zu öffnen; ihr Inhalt darf dem Häftling nur in dem Maße ausgefolgt werden, in

dem eine Verwahrung in der Zelle zulässig ist. Gegenstände, die nicht ausgefolgt werden dürfen, sind,

soweit sie der Selbstverköstigung dienen, nach Maßgabe der vorhandenen Einrichtungen für den Häftling

bereitzuhalten, sonst aber entweder dem Überbringer zurückzugeben oder bis zur Entlassung aufzubewahren,

sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen.

(5) Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen Effekten dem Häftling gegen

Bestätigung auszufolgen.

Ärztliche Betreuung der Häftlinge

§ 10. (1) Die notwendige ärztliche Betreuung der Häftlinge ist durch Amtsärzte oder sonst durch

Vorsorge dafür sicherzustellen, daß erforderlichenfalls ohne unnötigen Aufschub ein Arzt einschreiten

kann. Hiebei kann für minderschwere Anlässe auf die Betreuung der Häftlinge durch Sanitäter Bedacht

genommen werden.

(2) Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde (§ 7), sind unverzüglich dem Arzt

vorzuführen, wenn auf Grund bestimmter Umstände, insbesondere auch auf Grund eigener Behauptungen

ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht. Der Gesundheitszustand verletzter oder kranker Häftlinge,

deren Haftfähigkeit festgestellt wurde, ist unter amtsärztlicher Aufsicht zu beobachten, sodaß eine

Verschlechterung rechtzeitig wahrgenommen werden kann; läßt eine solche Verschlechterung den

Wegfall der Haftfähigkeit besorgen, so ist unverzüglich eine amtsärztliche Äußerung einzuholen.

(3) Geht von einem Häftling Ansteckungsgefahr aus, so hat der Arzt die gesetzlich vorgesehenen und

medizinisch erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für deren weitere Durchführung Sorge zu tragen.

Dies umfaßt auch seine Verpflichtung, erforderlichenfalls die Unterbringung in Einzelhaft oder die

Entlassung zu verlangen.

(4) Häftlinge, die in Hungerstreik treten, um ihre Haftunfähigkeit herbeizuführen, sind ohne unnötigen

Aufschub dem Arzt vorzuführen; dieser hat das medizinisch Gebotene festzustellen und die Häftlinge

darüber in Kenntnis zu setzen. Hiebei ist insbesondere zu entscheiden, ob die Häftlinge für die Dauer des

Hungerstreiks

1. in einer Krankenzelle in Einzelhaft angehalten werden und

2. einem Rauchverbot unterliegen sollen.

(5) Häftlingen steht es frei, auf ihre Kosten zu ihrer medizinischen Betreuung einen Arzt ihrer Wahl

beizuziehen; diese Betreuung hat im Haftraum stattzufinden. Für die Beiziehung des eigenen Arztes zu

Untersuchungen durch den in Abs. 1 genannten Arzt gilt dies nur insoweit, als es ohne eine wesentliche

Verzögerung der Untersuchung möglich ist.

Seelsorge

§ 11. Häftlingen steht es frei, an Gottesdiensten, die innerhalb des Haftraumes abgehalten werden,

teilzunehmen. Dies gilt nicht für Häftlinge, die gemäß § 5 Abs. l in Einzelhaft angehalten werden. Über

Verlangen ist aber jedem Häftling der Besuch durch einen Seelsorger jederzeit zu ermöglichen.

Hygiene

§ 12. (l) Für die hygienische Versorgung jedes Häftlings ist Sorge zu tragen.

(2) Jeder Häftling hat so oft als nötig, mindestens einmal täglich, so viel warmes Wasser zu erhalten,

daß er seinen Körper reinigen kann. Mittellosen Häftlingen sind Mittel zur Körperreinigung beizustellen.

Die Häftlinge haben ihren Körper zu reinigen, einmal wöchentlich ein warmes Brausebad zu nehmen und

erforderlichenfalls Desinfektionsmaßnahmen zu dulden.

(3) Den Häftlingen ist Gelegenheit zum Rasieren und Haareschneiden zu geben. Mittellosen

Häftlingen ist ein Rasiergerät beizustellen.

(4) Die Zellen sind von den Insassen täglich zu reinigen und zu lüften; die Fußböden sind einmal

wöchentlich, die sanitären Anlagen täglich zu säubern.

(5) Die übrigen Räumlichkeiten des Haftraumes und die angeschlossenen Höfe sind nach den

Erfordernissen der Hygiene und Ordnung sauberzuhalten. Hiezu ist von der Behörde ein Reinigungsplan

zu erstellen, der unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und auf die Möglichkeit,

Häftlinge zu Hausarbeiten heranzuziehen, den zeitlichen Ablauf der Reinigungsarbeit festlegt.

Verpflegung

§ 13. (1) Die Häftlinge dürfen sich selbst verköstigen. Dies gilt nur insoweit nicht, als eine Selbstverköstigung

nach den verfügbaren Einrichtungen entweder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt oder

unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht.

(2) Die Häftlinge haben Anspruch auf ausreichende und einmal täglich auf warme Verpflegung

sowie auf ausreichende Versorgung mit Trinkwasser. Auf ärztliche Anordnungen (Schon-, Zweck- und

Diätkost) oder auf religiöse Gebote (Sonderkost) ist Bedacht zu nehmen. Eine Zusatzverpflegung ist

zulässig. Der Konsum alkoholischer Getränke ist verboten.

(3) Die Essenszeiten legt die Behörde unter Bedachtnahme auf die für die Einnahme von Mahlzeiten

üblichen Tageszeiten fest. Eigene Lebensmittel darf der Häftling auch außerhalb dieser Zeiten verzehren,

soweit dadurch die Aufsicht und Ordnung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Menge, Schmackhaftigkeit und Qualität der Verpflegung sind vom Kommandanten täglich, vom

Arzt und von der Behörde regelmäßig zu kontrollieren. Das Ergebnis ist am Speiseplan schriftlich

festzuhalten.

Rauchen

§ 14. (1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen

Häftlinge rauchen.

(2) Verboten ist das Rauchen

1. über ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungerstreiks;

2. Häftlingen, die auf Betten liegen;

3. in den Gemeinschaftsnachtzellen überhaupt, in den Einzelzellen während der Nachtruhe.

Beschäftigung

§ 15. (1) Die Häftlinge dürfen sich angemessen beschäftigen, soweit dies nicht gegen die Hausordnung

verstößt oder die Sicherheit gefährdet. Hiefür notwendige Gegenstände können ihnen aus ihren

Effekten ausgefolgt werden.

(2) Häftlinge, denen ein Radio- oder Fernsehgerät mit Batteriebetrieb zur Verfügung steht, dürfen

dieses – ausgenommen in Gemeinschaftsnachtzellen – verwenden, sofern hiedurch, insbesondere während

der Nachtruhe, keine Belästigung der Mithäftlinge entsteht. Der Gemeinschaftsempfang findet in dem von

der Behörde festgesetzten Rahmen statt.

(3) Das Lesen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften darf nicht untersagt werden. Bei Dunkelheit

sind die Zellen außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung des

Augenlichts lesen können.

(4) Gesellschaftsspiele, einschließlich Kartenspiele, sind erlaubt. Geldeinsätze sind verboten.

(5) Der Entzug der Rechte nach Abs. 2 und 4 ist nur gemäß § 24 zulässig.

Hausarbeit

§ 16. (1) Jeder arbeitsfähige Häftling kann mit seiner Zustimmung zu Arbeiten im Behördenbereich

(Hausarbeit) herangezogen werden. Bei der Zuweisung der Arbeit ist auf die Konstitution, das Alter, die

Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Dauer der Anhaltung und das Verhalten in der Gemeinschaft

angemessen Bedacht zu nehmen. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

(2) Die Arbeitsverrichtung erfolgt auf eigene Gefahr und, abgesehen von einer Zusatzverpflegung

und vom Entfall der Vollzugskosten (§ 54d Abs. 1 VStG), unentgeltlich. Die Häftlinge sind hierüber vor

Abgabe ihrer Zustimmung zu belehren.

Bewegung im Freien

§ 17. Häftlingen, die länger als zwei Tage angehalten werden, ist täglich mindestens eine Stunde

Gelegenheit zur Bewegung im Freien zu geben. Ist dies aus Witterungs- oder sonstigen Gründen nicht

möglich, so ist auf andere Weise für körperlichen Ausgleich zu sorgen.

Einkauf

§ 18. (1) Wöchentlich ist mindestens ein Einkaufstag vorzusehen und den Häftlingen rechtzeitig

bekanntzugeben. An solchen Einkaufstagen dürfen Häftlinge Gegenstände des täglichen Bedarfs, Lebensmittel

und Tabakwaren in beschränkten Mengen sowie Zeitungen und Zeitschriften erwerben. Der Ankauf

alkoholischer Getränke ist verboten. Die Einschränkung dieses Rechtes ist nur gemäß § 24 zulässig, doch

darf dies nicht die Möglichkeit der Selbstverköstigung und des Ankaufes von Zeitungen und Zeitschriften

einschränken.

(2) Häftlingen, die sich in Hungerstreik befinden, ist das Recht nach Abs. 1 für die Dauer ihrer

Weigerung entzogen.

Telefongespräche

§ 19. (1) Häftlingen ist in begründeten Fällen das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten

unter Aufsicht zu ermöglichen.

(2) Mittellosen Häftlingen ist das Führen von Telefongesprächen zur Aufnahme des Kontaktes mit

Angehörigen, Rechtsbeiständen, Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen unentgeltlich

zu gestatten.

Briefverkehr

§ 20. (1) Der Briefverkehr der Häftlinge unterliegt keinen Beschränkungen, seine stichprobenweise

Überwachung ist jedoch, abgesehen vom Schriftverkehr mit inländischen Behörden und Rechtsbeiständen,

mit diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Heimatstaates sowie mit Organen, die

durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte

eingerichtet sind, zulässig. Schriftstücke, die offenbar der Vorbereitung, Begehung, Weiterführung oder

Verschleierung strafbarer Handlungen dienen, sind zurückzuhalten und der Behörde zu übergeben; hievon

ist der Häftling in Kenntnis zu setzen.

(2) Bei Bedarf ist dem Häftling Papier und Schreibzeug unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die

Postgebühren hat der Häftling zu tragen; mittellosen Häftlingen sind sie im notwendigen Ausmaß

vorzustrecken.

Besuche

§ 21. (1) Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese

Hausordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden.

(2) Jeder Häftling darf einmal wöchentlich während der von der Behörde festgelegten Besuchszeit

für die Dauer einer halben Stunde Besuch empfangen; hiebei dürfen jeweils nur zwei erwachsene

Besucher gleichzeitig anwesend sein. Angehörigen unter 14 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung eines

Erwachsenen gestattet. Der Besuch ist nach Möglichkeit außerhalb der Zellen in hiefür geeigneten

Räumlichkeiten abzuwickeln.

(3) Besuche

1. von Rechtsbeiständen, Vertretern inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer

Vertretungen des Heimatstaates sowie von Organen, die durch für Österreich verbindliche

internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, oder

2. deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht

werden,

dürfen jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen werden; nach Möglichkeit sind sie während der

Amtsstunden abzuwickeln.

(4) Besuche Privater, nicht jedoch von Rechtsbeiständen, dürfen auch inhaltlich überwacht werden;

Gespräche und Handlungen, die dem Zweck der Haft zuwiderlaufen oder die Ordnung im Hause stören,

sind zu unterbinden. Wiederholt der Besucher eine solche Handlung trotz Abmahnung, so ist der Besuch

zu beenden.

(5) Das Recht eines Häftlings, der sich in Hungerstreik befindet, Besuche zu empfangen, kann nach

Rücksprache mit dem Arzt für höchstens zehn Tage aufgeschoben werden. Dies gilt nicht für Besuche von

berufsmäßig zur Parteienvertretung befugten Rechtsbeiständen, für Vertreter inländischer Behörden,

diplomatischer oder konsularischer Vertreter des Heimatstaates oder für Besuche, deren Bedeutung für die

Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht wird.

Auskünfte

§ 22. (1) Nahen Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität

nachweisen ist darüber Auskunft zu erteilen, ob sich ein bestimmter Mensch in Haft befindet. Weitere

Mitteilungen sind, abgesehen von der Auskunft über den Betrag einer ausständigen Geldstrafe, der

Behörde vorbehalten, in deren Auftrag oder für deren Zwecke der Häftling angehalten wird.

(2) Gerichten und Behörden ist über die Tatsache der Anhaltung sowie über sonstige Umstände, die

die Haft betreffen, Auskunft zu erteilen. Diplomatischen und konsularischen Vertretungen ist nur über die

Tatsache der Anhaltung Auskunft zu erteilen; weitere Auskünfte sind der Behörde vorbehalten, in deren

Auftrag oder für deren Zwecke der Häftling angehalten wird.

(3) Telefonische Auskünfte nach Abs. 2 sind nach Rückruf zulässig.

Beschwerden, Wünsche und Ansuchen

§ 23. (1) Häftlinge haben während der Anhaltung das Recht, sich beim Kommandanten schriftlich

oder mündlich mit der Behauptung noch andauernder Verletzung eines ihnen aus der Hausordnung

erwachsenden Rechte zu beschweren. Sie sind zu diesem Zwecke auf ihr Verlangen ohne unnötigen

Aufschub dem Kommandanten vorzuführen.

(2) Ist der Kommandant nach unverzüglicher Prüfung der Beschwerde nach Abs. 1 der Ansicht, daß

die Beschwerde berechtigt ist, hat er den rechtmäßigen Zustand herzustellen, anderenfalls hat er den

Sachverhalt der Behörde vorzulegen. Diese hat den Sachverhalt unverzüglich zu prüfen. Gelangt die

Behörde zur Ansicht, daß die Beschwerde berechtigt ist und wird der Beschwerdeführer noch angehalten,

so hat sie den Kommandanten anzuweisen, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen;

andernfalls hat die Behörde den Betroffenen ohne Zustellnachweis vom Ergebnis der Prüfung in Kenntnis

zu setzen, sofern eine Abgabestelle bekannt ist oder ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann.

(3) Soweit wegen des in Beschwerde gezogenen Verhaltens sonst ein Rechtsschutz besteht, bleibt

dieser unberührt.

(4) Im übrigen steht es allen Häftlingen frei, Wünsche und Ansuchen mündlich oder schriftlich

vorzubringen. Sie sind zu diesem Zwecke auf ihr Verlangen ohne unnötigen Aufschub dem Kommandanten

vorzuführen.

Ordnungswidrigkeiten

§ 24. (1) Ein Häftling, der vorsätzlich eine ihm durch die Hausordnung auferlegte Pflicht mißachtet,

der zu flüchten oder seine vorzeitige Entlassung zu erschleichen versucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

(2) Steht ein Häftling im Verdacht, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, so hat der

Aufsichtsbeamte hierüber Meldung zu erstatten, es sei denn, daß nach Ansicht des Aufsichtsbeamten eine

Ermahnung ausreicht.

(3) Der Kommandant hat den der Meldung zugrundeliegenden Sachverhalt zu untersuchen und den

Häftling zur Anschuldigung zu hören. Gegen Häftlinge, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, hat

der Kommandant je nach Schwere des Verstoßes ohne förmliches Verfahren eine der folgenden, gemäß

§ 23 Abs. 2 anfechtbaren Maßnahmen zu ergreifen

1. Verweis;

2. zeitweise Entziehung einer oder mehrerer der in den §§ 15 und 18 als einschränkbar bezeichneten

Rechte für die Zeit von höchstens einer Woche;

3. Anhaltung in Einzelhaft durch längstens drei Tage.

(4) Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 können gemeinsam verhängt werden.

Haftbestätigungen

§ 25. Jedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung über Verlangen eine Bestätigung über die Dauer

der Anhaltung auszufolgen. Schubhäftlingen ist darüber hinaus jederzeit über Verlangen eine Bestätigung

über den Zeitpunkt der Aufnahme auszufolgen.

3. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

§ 26. (1) Die Aufsichtsorgane sind ermächtigt, ihre Anordnungen durch unmittelbare Zwangsgewalt

durchzusetzen, soweit dies für die körperliche Sicherheit von Menschen sowie die Sicherheit und

Ordnung in Hafträumen notwendig ist. Eine Durchsuchung nach § 6 Abs. 4 ist nach Maßgabe des § 50

Abs. 1 SPG mit unmittelbarerer Zwangsgewalt durchzusetzen. Weigert sich ein Häftling, bei dem Grund

zur Annahme mangelnder Haftfähigkeit besteht, an der ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, so kann

diese, wenn anders die Frage der Haftfähigkeit nicht klärbar ist, soweit mit unmittelbarer Zwangsgewalt

durchgesetzt werden, als es auch nach den Umständen des Falles zielführend erscheint und kein Eingriff

in die körperliche Integrität des Betroffenen erforderlich ist.

(2) Fesseln dürfen einem Festgenommenen angelegt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

die Gefahr besteht, der Betroffene werde

1. sich selbst oder andere gefährden;

2. fremde Sachen nicht nur geringen Wertes beschädigen;

3. flüchten;

4. eine Amtshandlung, an der er mitzuwirken hat, zu vereiteln versuchen.

(3) Die Verwendung einer Zwangsjacke anstelle der Handfessel ist zulässig, wenn Tatsachen die

Annahme rechtfertigen, der Häftling gefährde auf Grund einer psychischen Krankheit durch Gewalttätigkeit

sein Leben oder seine Gesundheit.

(4) Bei jeglicher Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist besonders darauf zu achten, daß sie –

nach Art, Umfang und Dauer – die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß wahrt. §10 der Richtlinienverordnung,

BGBl. Nr. 266/1993, gilt.

Kurzfristige Anhaltungen

§ 27. Für Anhaltungen in Hafträumen einer Sicherheitsdienststelle wie insbesondere Anhaltungen bis

zur Überstellung in den Haftraum einer Sicherheitsbehörde oder einer Strafvollzugsanstalt gelten die §§ 1

Abs. 3, 6, 7 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6, 8, 9 Abs. 4, 10 Abs. 2 und 4, 11, 12 Abs. 2 bis 5, 13 Abs. 3 und

4, 14 Abs. 2, 15 bis 18, 21, 23 und 24 nicht. § 20 gilt mit der Maßgabe, daß zurückgehaltene Schriftstücke

jener Behörde zu übergeben sind, in deren Auftrag oder zu deren Zwecken der Häftling angehalten wird.

Die Hausordnung für diese Hafträume hat diesfalls zumindest auf die §§ 9 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 und 2

sowie 25 Bezug zu nehmen und ist in den in § 1 Abs. 2 genannten Sprachen bereitzuhalten; auf Wunsch

ist Häftlingen Einsicht in die Hausordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.

Inkrafttreten

§ 28. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des

Bundesministers für Inneres, mit der eine Hausordnung für den Strafvollzug in Hafträumen der

Bundespolizeibehörden erlassen wird (Polizeigefangenenhaus-Hausordnung), BGBl. Nr. 566/1988, in der

Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/1998, und die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur

Durchführung des Fremdengesetzes (Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994 – FrG-DV 1994),

BGBl. Nr. 121/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/1998, außer Kraft.

BGBlPdf 128. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Kroatien am 7. Mai 1999 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 110/1999) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Kroatien nachstehende Erklärungen

abgegeben

Artikel 5 Absatz 1

Die Republik Kroatien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von

Gegenständen nur erledigt werden, wenn die in lit. a, b und c des Artikels 5 Absatz 1 festgelegten

Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 7 Absatz 3

Die Republik Kroatien erklärt, dass Ersuchen um Zustellung von Ladungen an eine Person, die sich

im kroatischen Hoheitsgebiet aufhält, mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgelegten

Zeitpunkt den zuständigen kroatischen Justizbehörden übermittelt werden müssen.

Artikel 15

Die Republik Kroatien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium der Republik

Kroatien zu richten sind. In Fällen von Dringlichkeit kann ein Rechtshilfeersuchen im Wege der

Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) an das Justizministerium der Republik

Kroatien gerichtet werden.

Artikel 16 Absatz 2

Die Republik Kroatien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer

Übersetzung in die kroatische Sprache, oder wenn dies nicht möglich ist, in die englische Sprache

versehen sein müssen.

Artikel 24

Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind die Justizbehörden in der Republik Kroatien die

Gerichte und Staatsanwaltschaften.

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