128. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung
Donau-Universität Krems, BGBl. Nr. 269/1994, wird wie folgt geändert
1. Dem Titel des Bundesgesetzes wird der Kurztitel „(DUK-Gesetz)“ angefügt.
2. § 2 lautet
„§ 2. Dem Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) obliegt nach Maßgabe
der in den §§ 2 und 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, festgelegten Bildungsziele
und Grundsätze die wissenschaftliche Lehre und Forschung in den ihm übertragenen Bereichen (§§ 3, 18
und 19).“
3. § 3 lautet
„§ 3. (1) Am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind Universitätslehrgänge
gemäß §§ 23 bis 25 des Universitäts-Studiengesetzes durchzuführen.
(2) Den Absolventen der Universitätslehrgänge ist ein akademischer Grad oder eine Bezeichnung
nach Maßgabe des § 26 des Universitäts-Studiengesetzes zu verleihen.
(3) Positiv beurteilte Prüfungen, die am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität
Krems) abgelegt werden, sind für ordentliche Studien oder für Universitätslehrgänge an Universitäten
anzuerkennen, soweit sie den in den Studienplänen vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
(4) Das Universitäts-Studiengesetz ist auf die Studierenden und die Studien am Universitätszentrum
für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts
anderes ergibt.
(5) Studienplanbeschlüsse für Universitätslehrgänge sind vor der Vorlage an den Bundesminister
gemäß § 24 des Universitäts-Studiengesetzes dem Kuratorium (§ 29) vorzulegen.
(6) Studienpläne sind im Mitteilungsblatt des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität
Krems) zu verlautbaren, sofern weder der Bundesminister noch das Kuratorium den Studienplan
binnen zwei Monaten nach Einlangen untersagt hat.“
4. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Im behördlichen Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund des Universitäts-
Studiengesetzes haben die Organe des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität
Krems) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.“
5. Im § 6 Abs. 3 tritt an Stelle des Wortes „Präsidium“ das Wort „Präsident“.
6. § 7 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Präsident;“
7. Im § 8 Abs. 5 tritt an Stelle des Wortes „Präsidium“ das Wort „Präsidenten“.
8. § 10 Z 9 entfällt; Z 10 erhält die Bezeichnung Z 9.
9. § 11 samt Überschrift lautet
„Präsident/Präsidentin
§ 11. (1) Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) wird von einem
Präsidenten geleitet und nach außen vertreten.
(2) Der Präsident wird nach öffentlicher Ausschreibung und Anhörung des Kuratoriums vom
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt.
(3) Der Präsident hat einen Abteilungsleiter mit seiner Vertretung für den Fall seiner Verhinderung
zu betrauen. Die Betrauung ist im Mitteilungsblatt kundzumachen. Mindestens einmal im Monat hat der
Präsident seinen Stellvertreter über alle wesentlichen Geschäftsfälle zu informieren und diesem Gelegenheit
zur Einsicht in alle Akten und Unterlagen zu gewähren. Dauert die Verhinderung des Präsidenten
voraussichtlich länger als drei Monate, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die
Dauer der Verhinderung des Präsidenten nach Anhörung des Kuratoriums einen interimistischen
Präsidenten zu bestellen.“
10. In § 12 Abs. 1 tritt an Stelle der Worte „Präsidium“ und „Präsidiums“ jeweils das Wort „Präsidenten“.
11. § 12 Abs. 1 Z 5 entfällt, Z 6 erhält die Bezeichnung Z 5.
12. § 13 lautet
„§ 13. Erfüllt die Entscheidung eines Organs des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-
Universität Krems) nach Ansicht des Präsidenten einen Tatbestand des § 28 Abs. 2 oder des § 29 Abs. 1,
hat der Präsident den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr oder das Kuratorium um Ausübung
des Aufsichtsrechts anzurufen.“
13. § 15 Z 2 lautet
„2. Verleihung von akademischen Graden und Bezeichnungen nach Maßgabe der Studienvorschriften;“
14. § 16 Z 2 und 8 entfallen, Z 3 bis 7 erhalten die Bezeichnung Z 2 bis 6, Z 9 erhält die Bezeichnung Z 7;
in Z 3 bis 5 (neu) treten an Stelle der Wortfolgen „des Präsidiums“ jeweils die Wortfolgen „des
Präsidenten“.
15. § 17 Abs. 1 Z 3 entfällt, die Z 4 bis 8 erhalten die Bezeichnung Z 3 bis 7.
16. § 17 Abs. 1 Z 7 (neu) lautet
„7. Richtlinien für die Festlegung von Taxen für Universitätslehrgänge.“
17. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „das Präsidium“ durch die Wortfolge „der Präsident“ ersetzt.
18. § 18 wird mit § 18 Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Lehrgänge, die fachlich keiner Abteilung zugerechnet werden können, sind in direkter Unterordnung
unter das Kollegium einzurichten. Diesfalls sind die Aufgaben gemäß § 20 Abs. 2 Z 2, 3 und 5
vom Vorsitzenden des Kollegiums und jene gemäß § 21 Abs. 3 Z 3, 5 und 6 vom Kollegium wahrzunehmen.
Zu Anträgen des Präsidenten auf Einrichtung solcher Lehrgänge ist vom Kollegium Stellung zu
nehmen.“
19. In § 20 werden die Worte „Präsidium“ jeweils durch die Worte „Präsidenten“ und die Wortfolge „Das
Präsidium“ durch die Wortfolge „Der Präsident“ ersetzt.
20. § 20 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. Entscheidung in allen Studien- und Prüfungsangelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit
von Prüfern und Prüfungssenaten fallen und soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht ausdrücklich andere Organe zuständig sind.“
21. § 20 Abs. 2 Z 6 entfällt.
22. In § 21 Abs. 3 treten an Stelle der Wortfolgen „das Präsidium“ jeweils die Wortfolgen „den Präsidenten“.
23. § 21 Abs. 3 Z 5 lautet
„5. Erlassung von Studienplänen und Festlegung der Taxen für Universitätslehrgänge;“
24. § 21 Abs. 4 entfällt.
25. In § 22 Abs. 2 tritt an Stelle des Wortes „Präsidium“ das Wort „Präsidenten“.
26. In § 23 Abs. 2 tritt an Stelle des Wortes „Präsidium“ das Wort „Präsidenten“.
27. § 23 Abs. 3 entfällt.
28. In § 24 Abs. 2 tritt an Stelle der Wortfolge „das Präsidium“ die Wortfolge „den Präsidenten“.
29. § 25 Abs. 3 lautet
„(3) Universitätslehrgänge sind kostendeckend durch Taxen zu finanzieren, wobei das Kostendeckungsprinzip
auf die Gesamtheit des Angebots an Universitätslehrgängen am Universitätszentrum für
Weiterbildung (Donau-Universität Krems), nicht aber zwingend auf jeden einzelnen Universitätslehrgang
anzuwenden ist. Als Kosten in diesem Sinn gelten die angebotsabhängigen variablen Lehrgangskosten.“
30. § 30 lautet
„§ 30. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 128/1998 im Amt befindlichen Mitglieder des Präsidiums üben ihr Amt bis zum Ende ihrer vierjährigen
Funktionsperiode aus.“
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste
erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 329/1997,
wird wie folgt geändert
1. Die Anlage 1 (Lehrberufsliste) wird wie folgt geändert
1.1 Nach dem Lehrberuf Emailleur werden die Lehrberufe Entsorgungs- und Recyclingfachmann –
Abfall und Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelung
eingefügt
1.2 Bei folgenden Lehrberufen werden die Bestimmungen über die Verwandtschaft ergänzt
Artikel II
Die Verordnung, mit der der Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch
eingerichtet wird, BGBl. Nr. 585/1992, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 419/1993
und BGBl. Nr. 1100/1994 wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 11. März 1998 ihre
Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen (BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 150/1997)
hinterlegt.