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128. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 128. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung

Donau-Universität Krems, BGBl. Nr. 269/1994, wird wie folgt geändert

1. Dem Titel des Bundesgesetzes wird der Kurztitel „(DUK-Gesetz)“ angefügt.

2. § 2 lautet

„§ 2. Dem Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) obliegt nach Maßgabe

der in den §§ 2 und 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, festgelegten Bildungsziele

und Grundsätze die wissenschaftliche Lehre und Forschung in den ihm übertragenen Bereichen (§§ 3, 18

und 19).“

3. § 3 lautet

„§ 3. (1) Am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind Universitätslehrgänge

gemäß §§ 23 bis 25 des Universitäts-Studiengesetzes durchzuführen.

(2) Den Absolventen der Universitätslehrgänge ist ein akademischer Grad oder eine Bezeichnung

nach Maßgabe des § 26 des Universitäts-Studiengesetzes zu verleihen.

(3) Positiv beurteilte Prüfungen, die am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität

Krems) abgelegt werden, sind für ordentliche Studien oder für Universitätslehrgänge an Universitäten

anzuerkennen, soweit sie den in den Studienplänen vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

(4) Das Universitäts-Studiengesetz ist auf die Studierenden und die Studien am Universitätszentrum

für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts

anderes ergibt.

(5) Studienplanbeschlüsse für Universitätslehrgänge sind vor der Vorlage an den Bundesminister

gemäß § 24 des Universitäts-Studiengesetzes dem Kuratorium (§ 29) vorzulegen.

(6) Studienpläne sind im Mitteilungsblatt des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität

Krems) zu verlautbaren, sofern weder der Bundesminister noch das Kuratorium den Studienplan

binnen zwei Monaten nach Einlangen untersagt hat.“

4. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Im behördlichen Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund des Universitäts-

Studiengesetzes haben die Organe des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität

Krems) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.“

5. Im § 6 Abs. 3 tritt an Stelle des Wortes „Präsidium“ das Wort „Präsident“.

6. § 7 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Präsident;“

7. Im § 8 Abs. 5 tritt an Stelle des Wortes „Präsidium“ das Wort „Präsidenten“.

8. § 10 Z 9 entfällt; Z 10 erhält die Bezeichnung Z 9.

9. § 11 samt Überschrift lautet

„Präsident/Präsidentin

§ 11. (1) Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) wird von einem

Präsidenten geleitet und nach außen vertreten.

(2) Der Präsident wird nach öffentlicher Ausschreibung und Anhörung des Kuratoriums vom

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt.

(3) Der Präsident hat einen Abteilungsleiter mit seiner Vertretung für den Fall seiner Verhinderung

zu betrauen. Die Betrauung ist im Mitteilungsblatt kundzumachen. Mindestens einmal im Monat hat der

Präsident seinen Stellvertreter über alle wesentlichen Geschäftsfälle zu informieren und diesem Gelegenheit

zur Einsicht in alle Akten und Unterlagen zu gewähren. Dauert die Verhinderung des Präsidenten

voraussichtlich länger als drei Monate, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die

Dauer der Verhinderung des Präsidenten nach Anhörung des Kuratoriums einen interimistischen

Präsidenten zu bestellen.“

10. In § 12 Abs. 1 tritt an Stelle der Worte „Präsidium“ und „Präsidiums“ jeweils das Wort „Präsidenten“.

11. § 12 Abs. 1 Z 5 entfällt, Z 6 erhält die Bezeichnung Z 5.

12. § 13 lautet

„§ 13. Erfüllt die Entscheidung eines Organs des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-

Universität Krems) nach Ansicht des Präsidenten einen Tatbestand des § 28 Abs. 2 oder des § 29 Abs. 1,

hat der Präsident den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr oder das Kuratorium um Ausübung

des Aufsichtsrechts anzurufen.“

13. § 15 Z 2 lautet

„2. Verleihung von akademischen Graden und Bezeichnungen nach Maßgabe der Studienvorschriften;“

14. § 16 Z 2 und 8 entfallen, Z 3 bis 7 erhalten die Bezeichnung Z 2 bis 6, Z 9 erhält die Bezeichnung Z 7;

in Z 3 bis 5 (neu) treten an Stelle der Wortfolgen „des Präsidiums“ jeweils die Wortfolgen „des

Präsidenten“.

15. § 17 Abs. 1 Z 3 entfällt, die Z 4 bis 8 erhalten die Bezeichnung Z 3 bis 7.

16. § 17 Abs. 1 Z 7 (neu) lautet

„7. Richtlinien für die Festlegung von Taxen für Universitätslehrgänge.“

17. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „das Präsidium“ durch die Wortfolge „der Präsident“ ersetzt.

18. § 18 wird mit § 18 Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Lehrgänge, die fachlich keiner Abteilung zugerechnet werden können, sind in direkter Unterordnung

unter das Kollegium einzurichten. Diesfalls sind die Aufgaben gemäß § 20 Abs. 2 Z 2, 3 und 5

vom Vorsitzenden des Kollegiums und jene gemäß § 21 Abs. 3 Z 3, 5 und 6 vom Kollegium wahrzunehmen.

Zu Anträgen des Präsidenten auf Einrichtung solcher Lehrgänge ist vom Kollegium Stellung zu

nehmen.“

19. In § 20 werden die Worte „Präsidium“ jeweils durch die Worte „Präsidenten“ und die Wortfolge „Das

Präsidium“ durch die Wortfolge „Der Präsident“ ersetzt.

20. § 20 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. Entscheidung in allen Studien- und Prüfungsangelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit

von Prüfern und Prüfungssenaten fallen und soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nicht ausdrücklich andere Organe zuständig sind.“

21. § 20 Abs. 2 Z 6 entfällt.

22. In § 21 Abs. 3 treten an Stelle der Wortfolgen „das Präsidium“ jeweils die Wortfolgen „den Präsidenten“.

23. § 21 Abs. 3 Z 5 lautet

„5. Erlassung von Studienplänen und Festlegung der Taxen für Universitätslehrgänge;“

24. § 21 Abs. 4 entfällt.

25. In § 22 Abs. 2 tritt an Stelle des Wortes „Präsidium“ das Wort „Präsidenten“.

26. In § 23 Abs. 2 tritt an Stelle des Wortes „Präsidium“ das Wort „Präsidenten“.

27. § 23 Abs. 3 entfällt.

28. In § 24 Abs. 2 tritt an Stelle der Wortfolge „das Präsidium“ die Wortfolge „den Präsidenten“.

29. § 25 Abs. 3 lautet

„(3) Universitätslehrgänge sind kostendeckend durch Taxen zu finanzieren, wobei das Kostendeckungsprinzip

auf die Gesamtheit des Angebots an Universitätslehrgängen am Universitätszentrum für

Weiterbildung (Donau-Universität Krems), nicht aber zwingend auf jeden einzelnen Universitätslehrgang

anzuwenden ist. Als Kosten in diesem Sinn gelten die angebotsabhängigen variablen Lehrgangskosten.“

30. § 30 lautet

„§ 30. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 128/1998 im Amt befindlichen Mitglieder des Präsidiums üben ihr Amt bis zum Ende ihrer vierjährigen

Funktionsperiode aus.“

BGBlPdf 128. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste

erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 329/1997,

wird wie folgt geändert

1. Die Anlage 1 (Lehrberufsliste) wird wie folgt geändert

1.1 Nach dem Lehrberuf Emailleur werden die Lehrberufe Entsorgungs- und Recyclingfachmann –

Abfall und Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelung

eingefügt

1.2 Bei folgenden Lehrberufen werden die Bestimmungen über die Verwandtschaft ergänzt

Artikel II

Die Verordnung, mit der der Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch

eingerichtet wird, BGBl. Nr. 585/1992, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 419/1993

und BGBl. Nr. 1100/1994 wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

BGBlPdf 128. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 11. März 1998 ihre

Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in

Strafsachen (BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 150/1997)

hinterlegt.

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