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128_1996 AT

128. Verordnung: Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren und Gehobenen Auswärtigen Dienstes an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Verordnung: Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren und Gehobenen Auswärtigen Dienstes an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland

Auf Grund der §§ 16 und 17 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995, sowie des § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 522/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Den an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland verwendeten

Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren und Gehobenen Auswärtigen Dienstes – mit Ausnahme

jener, die Anspruch auf Geldleistungen haben, durch die alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger

Hinsicht als abgegolten gelten – gebührt für die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der dienstlichen

Aufgaben zu leistenden Werktags- sowie Sonn- und Feiertagsüberstunden eine monatlich pauschalierte

Vergütung.

§ 2. Die Vergütung beträgt bei einer Verwendung

1. an den Ständigen Vertretungen Österreichs bei den Vereinten Nationen in New York und Genf

sowie bei der Europäischen Union in Brüssel und an der österreichischen Botschaft in jeweils

dem Staat, dem die Präsidentschaft in der Europäischen Union obliegt, 22%,

2. an den österreichischen Botschaften in Belgrad, Bonn, Brüssel, Budapest, Bukarest, Laibach,

London, Luxemburg, Madrid, Moskau, Paris, Prag, Preßburg, Rom, Sarajevo, Sofia, Warschau,

Washington und Zagreb sowie an der Ständigen Vertretung Österreichs beim Europarat in Straßburg

15%,

3. an den österreichischen Botschaften in Addis Abeba, Ankara, Athen, Bern, Den Haag, Dublin,

Helsinki, Kairo, Kiew, Kopenhagen, Lissabon, Nairobi, New Delhi, Oslo, Peking, Stockholm,

Tel Aviv und Tokio, an den österreichischen Generalkonsulaten in Berlin, Chicago, Düsseldorf,

Frankfurt, Hamburg, Hongkong, Istanbul, Krakau, Los Angeles, Mailand, München, New York,

Shanghai, Triest und Zürich, an den österreichischen Kulturinstituten in Budapest, London, Mailand,

New York, Paris, Prag und Rom sowie beim Informationsdienst in Washington 10% und

4. an den nicht unter Z 1 bis 3 angeführten österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten

5%

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der

Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

§ 3. (1) 36,66% der pauschalierten Überstunden- sowie Sonn- und Feiertagsvergütung stellen den

Überstundenzuschlag dar.

(2) Durch die pauschalierte Überstunden- sowie Sonn- und Feiertagsvergütung gelten alle zeitlichen

Mehrleistungen gemäß den §§ 16 und 17 des Gehaltsgesetzes 1956 als abgegolten.

§ 4. Die Verordnung tritt mit 1. April 1996 in Kraft.

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