128. Bundesgesetz: Kraftfahrliniengesetz-Novelle 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 452/1992, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Kraftfahrlinienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. der Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benützergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Vergütung durch die beförderte Person oder durch Dritte ausführt, und zwar regelmäßig mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen — einschließlich Fahrer — zu befördern;
2. Unternehmen jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluß von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.
(3) Der Kraftfahrlinienverkehr nach Abs. 1 bedarf einer Konzession, der Kraftfahrlinienverkehr mit Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Abs. 1 bedarf einer dieser gleichzuhaltenden Genehmigung.
(4) Die Berechtigungen zur Personenbeförderung nach Abs. 3 (Konzession, Genehmigung) umfassen neben der unentgeltlichen Beförderung des Handgepäcks auch die Beförderung des Reisegepäcks der Fahrgäste und von Gegenständen des täglichen Bedarfes, letztere nur, soweit sie mit den für die Personenbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeugen vorgenommen wird."
2. § 2 entfällt.
3. Im § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe" durch die Wortfolge „der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
4. § 3 a entfällt.
5. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. der Bewerber (Konzessions- oder Genehmigungswerber) zuverlässig und fachlich geeignet ist und die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt;"
6. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. der Bewerber als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt beziehungsweise das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) seinen Sitz im Inland hat. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie andere Unternehmen, die ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben, sind österreichischen Unternehmen gleichgestellt."
7. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) 1. Als zuverlässig ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.
2. Das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) oder dessen Betriebsleiter ist insbesondere nicht mehr als zuverlässig anzusehen,
a) sofern eine gerichtliche Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen erfolgt ist, und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,
b) über dessen Vermögen schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, sofern dies nicht durch Konkurs, Ausgleich oder strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht wurde,
c) dem auf Grund der geltenden Vorschriften die Eignung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers abgesprochen wurde, d) dem schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften über aa) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
bb) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der eingesetzten Fahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Fahrzeuge nachgewiesen wurden."
8. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) 1. Die Voraussetzung der fachlichen Eignung ist der Aufsichtsbehörde durch Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die
vom Landeshauptmann bestellt wird, nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat Hochschulabsolventen über Antrag von der Prüfung aus Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff des Studiums umfaßt waren.
2. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die fachliche Eignung bereits nachgewiesen wurde durch
a) Berechtigungsinhaber, die die Änderung, die Verlängerung der Konzessionsdauer, die Wiedererteilung oder die Erteilung einer weiteren Berechtigung beantragen;
b) Betriebsleiter oder andere bisher für Konzessionsinhaber, die keine natürlichen Personen sind, zu handeln berechtigte und der Konzessionsbehörde gegenüber verantwortliche physische Personen;
c) Unternehmer oder gewerberechtliche Geschäftsführer des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes und des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes, die die Erteilung einer Berechtigung beantragen.
3. Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Sie bestehen aus
a) einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,
b) zwei über Vorschlag der zuständigen Fachgruppe berufenen Unternehmern des mit Omnibussen betriebenen Personenbeförderungsgewerbes, von denen einer Kraftfahrlinienunternehmer sein muß, als Beisitzer sowie
c) zwei weiteren beruflich einschlägig tätigen Beisitzern mit juristischer beziehungsweise betriebswirtschaftlicher Ausbildung, von denen einer über Vorschlag der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestellen ist. Werden die Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhören der säumigen Stelle vorzunehmen.
4. Die Prüfungskommission erteilt auf Antrag eine Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung.
5. Erfüllt der Bewerber als natürliche Person die Voraussetzung der fachlichen Eignung nicht, oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Aufsichtsbehörde einen Betriebsleiter zu benennen. Dieser hat die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (Abs. 1 Z 1) zu erfüllen, das Unternehmen ständig und tatsächlich zu leiten und ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen."
9. § 4 Abs. 4 lautet
„(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind."
10. § 4 Abs. 5 lautet
„(5) Die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit müssen während der gesamten Konzessionsdauer vorliegen. Stellt die Konzessionsbehörde fest, daß eine dieser Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, so hat sie die Berechtigung zurückzunehmen. Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung ist jedoch zuvor eine angemessene Frist zur Benennung eines Betriebsleiters einzuräumen. Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung eines Betriebsleiters ist die Genehmigung des Betriebsleiters zu widerrufen."
11. § 4 Abs. 6 lautet
„(6) Von den Erfordernissen des Abs. 1 Z 2 kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aus Gründen des öffentlichen Interesses befreien. Staatsangehörige einer Nichtvertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gegen Nachweis der formellen Reziprozität seitens des Staates, dem sie angehören, im Bezug auf die Einrichtung und den Betrieb eines Kraftfahrlinienunternehmens Inländern gleichgestellt."
12. § 4 Abs. 4 erhält die Bezeichnung § 4 Abs. 7.
13. In § 5 Abs. 1 entfällt im Klammerausdruck die Angabe des Jahres „1950", weiters entfallen lit. a und b. Die lit. c bis j erhalten die Bezeichnung lit. a bis h.
In lit. b wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe" durch die Wortfolge „der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
14. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Von den in Abs. 1 lit. b und e bis h genannten Stellen sind jene zu hören, die nach der Linienführung örtlich in Betracht kommen."
15. § 5 a lautet
„§ 5 a. Das Recht auf Anhörung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c und d wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen."
16. § 8 Z 4 entfällt.
17. § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Die Durchführung von Fahrten im Auftrag eines Konzessionsinhabers durch einen anderen Personenkraftverkehrsunternehmer ist zulässig. Solche Fahrten sind der Aufsichtsbehörde vom Konzessionsinhaber anzuzeigen, wenn sie regelmäßig vorgenommen werden."
18. § 11 lautet
„§ 11. (1) Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten für die restliche Dauer der Berechtigung die Vorschriften der Gewerbeord-
nung 1973 über das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft, des überlebenden Ehegatten und der Deszendenten, mit der Maßgabe, daß an Stelle der Vollendung des 24. Lebensjahres die Erreichung der Volljährigkeit tritt. Das Fortbetriebsrecht ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Desgleichen kann eine Enthebung von der Betriebspflicht nur bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.
(2) Vom Nachweis der fachlichen Eignung eines fortbetriebsberechtigten Ehegatten kann abgesehen werden, wenn dieser eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes besitzt. Andernfalls ist ein Betriebsleiter (§ 4 Abs. 3 Z 5) zu bestellen.
(3) Im Falle der Eröffnung des Konkurses darf der Masseverwalter, im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung der Sachwalter den Betrieb bis zu höchstens einem Jahr weiterführen. Danach muß ein Betriebsleiter bestellt werden."
19. Im § 13 wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe" durch die Wortfolge „der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
20. § 13 Z 2 lautet
„2. den im § 5 Abs. 1 lit. a angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;"
21. Der Punkt nach § 13 Z 3 ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen, als Z 4 ist anzufügen
„4. in den Fällen des § 4 Abs. 5 und des § 17 (Zurücknahme der Berechtigung) dem bisherigen Inhaber der Berechtigung."
22. § 15 erhält die Bezeichnung § 15 Abs. 1.
23. § 15 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. die näheren Vorschriften über die Prüfung der Zuverlässigkeit, fachlichen Eignung und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers. Weiters nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung hinsichtlich
a) der Sachgebiete der Prüfung,
b) der Prüfungstermine, c) des Ansuchens und der Ladung zur Prüfung,
d) des Prüfungsvorganges,
e) des Prüfungszeugnisses,
f) der Prüfungsgebühren,
g) der Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung;"
24. § 15 Z 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung § 15 Abs. 1 Z 3 bis 5.
25. § 15 Abs. 2 lautet
„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft."
26. § 16 Abs. 2 entfällt.
27. § 17 lautet
„§ 17. Außer im Fall des § 4 Abs. 5 (Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung) und des § 7 (nicht rechtzeitige Betriebsaufnahme) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann zurücknehmen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 8 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt."
28. § 17 a lautet
„§ 17 a. (1) Die Aufsichtsbehörde hat schwere Verstöße oder wiederholte geringfügige Verstöße von ausländischen Unternehmen der zuständigen Heimatbehörde mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat jede Entziehung der Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im grenzüberschreitenden Verkehr mit Vertragsparteien des EWR-Abkommens der zuständigen Behörde des Europäischen Wirtschaftsraums mitzuteilen.
(3) Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt."
29. § 19 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) § 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 4 Abs. 2 bis 7, § 5 Abs. 1 und 2, § 5 a, § 10 Abs. 3, § 11, die Änderung der Wortfolge am Beginn des § 13 sowie § 13 Z 2 und 4, § 15, § 17, § 17 a und § 20 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992, treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumDie Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.
(5) § 2, § 3 a, § 8 Z 4 und § 16 Abs. 2 treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außer Kraft.
30. Im § 20 wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau" durch die Wortfolge „der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.