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128. Verordnung: Schiedskommissionsverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Verordnung: Schiedskommissionsverordnung — SchKV

Auf Grund der §§ 343 a Abs. 3, 343 b Abs. 3, 347

Abs. 4, 348 f und 351 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Geschäftsordnung der paritätischen

Schiedskommissionen

Rechtliche Stellung und Sitz

§ 1. (1) In jedem Bundesland wird auf Grund des

§ 344 ASVG eine paritätische Schiedskommission

errichtet.

(2) Die paritätische Schiedskommission im Land

Niederösterreich hat ihren Sitz in Wien, im Land

Vorarlberg in Dornbirn, die paritätischen Schiedskommissionen

in den übrigen Ländern haben ihren

Sitz in den Landeshauptstädten.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Die paritätische Schiedskommission ist

zuständig

1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten

zwischen Vertragsarzt (Vertragsdentist)

einerseits und Träger der Krankenversicherung

andererseits, die in rechtlichem oder

tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag

stehen, sofern es sich nicht um eine

Entscheidung über die Wirksamkeit einer

Kündigung gemäß § 343 Abs. 4 beziehungsweise

§ 349 Abs. 1 ASVG handelt;

2. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten

zwischen Hebamme einerseits und

Träger der Krankenversicherung andererseits,

die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang

mit dem Vertragsverhältnis stehen.

(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den

Berufssitz des Vertragsarztes (des Vertragsdentisten,

der Hebamme) bestimmt, der (die) am

Streitverfahren als Partei beteiligt ist.

Zusammensetzung

§ 3. (1) Die paritätische Schiedskommission

besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus zwei

Beisitzern, die von der gesetzlichen Interessenvertretung

bestellt worden sind, deren Angehöriger am

Streit als Partei beteiligt ist, und aus zwei Beisitzern,

die vom Versicherungsträger bestellt worden sind,

der Partei des Vertrages ist.

(2) Der beteiligte Versicherungsträger und die

beteiligte gesetzliche Interessenvertretung haben die

Beisitzer in der paritätischen Schiedskommission für

den einzelnen Streitfall zu bestellen. Für jeden

Beisitzer ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu

bestellen. Die Beisitzerbestellung (Stellvertreterbestellung)

ist der anderen zur Bestellung verpflichteten

Stelle unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Wird ein Beisitzer (Stellvertreter) von einer

zur Bestellung verpflichteten Stelle nicht innerhalb

von vier Wochen nach der Aufforderung durch die

Geschäftsstelle (§ 5) bestellt, so geht das Recht der

Bestellung auf den Bundesminister für Arbeit und

Soziales über.

Vorsitz

§ 4. (1) Den Vorsitz in der paritätischen

Schiedskommission hat in Jahren mit gerader

Jahreszahl ein Beisitzer der in Betracht kommenden

gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen

Jahren ein Beisitzer des in Betracht kommenden

Versicherungsträgers zu führen. Dies gilt auch für

Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig

geworden sind.

(2) Die gemäß § 3 Abs. 2 zur Bestellung der

Beisitzer verpflichteten Stellen haben anläßlich

dieser Bestellung den Beisitzer (Stellvertreter) zu

bestimmen, der jeweils den Vorsitz zu führen hat.

Führung der Kanzleigeschäfte

§ 5. (1) Die Kanzleigeschäfte der paritätischen

Schiedskommission sind in sinngemäßer Anwendung

des § 4 Abs. 1 kalenderjährlich abwechselnd

von der örtlich in Betracht kommenden Ärztekammer

und der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse

zu führen.

(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere die

rechtzeitige Bestellung der Mitglieder der paritätischen

Schiedskommission zu veranlassen und die

erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen und

Verhandlungen der paritätischen Schiedskommission

einen Schriftführer und ein geeignetes

Sitzungs(Verhandlungs)zimmer beizustellen.

(4) Die im Zeitpunkt der Einleitung des

Schiedsverfahrens zuständige Geschäftsstelle hat für

die endgültige Aufbewahrung der Verfahrensunterlagen

(Akten) zu sorgen; nach Ablauf von vier

Jahren nach Rechtskraft der verfahrenserledigenden

Entscheidung kann diese auch mittels Mikrofilm,

Datenträger oder dergleichen erfolgen. Der Aufbewahrungszeitraum

beträgt 30 Jahre ab Ablauf des

Jahres, in dem die verfahrenserledigende Entscheidung

in Rechtskraft erwachsen ist.

Einleitung des Verfahrens

§ 6. (1) Anträge an die paritätische Schiedskommission

sind bei der Geschäftsstelle (§ 5) schriftlich

einzubringen. Dem Antrag sind fünf-Gleichschriften

anzuschließen, von denen je eine für den Antragsgegner

und die Mitglieder der paritätischen

Schiedskommission bestimmt ist.

(2) Der Antrag hat eine Darstellung des

Streitfalles, die Bezeichnung der erforderlichen

Beweismittel und ein bestimmtes Begehren zu

enthalten. Urkunden sind in Ur- oder Abschrift

beizufügen.

(3) Ein Verstoß gegen Abs. 1 und 2 zählt zu den

Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG.

(4) Die Geschäftsstelle (§ 5) hat die bei ihr

einlangenden Anträge und Gleichschriften unverzüglich

dem in Betracht kommenden Vorsitzenden

der paritätischen Schiedskommission vorzulegen.

Gegenschrift

§ 7. (1) Der Vorsitzende hat die Zustellung der

Gleichschrift des Antrages an den Antragsgegner zu

verfügen. Diesem steht es frei, innerhalb einer Frist

von zwei Wochen eine Gegenschrift bei der

Geschäftsstelle einzubringen. Der Gegenschrift sind

fünf Gleichschriften anzuschließen, von denen je

eine für den Antragsteller und die Mitglieder der

paritätischen Schiedskommission bestimmt ist; im

Falle eines Verstoßes dagegen ist § 13 Abs. 3 AVG

sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende hat die

Zustellung der für den Antragsteller bestimmten

Gleichschrift an diesen zu verfügen.

(2) Die Geschäftsstelle hat Gleichschriften des

Antrages und der Gegenschrift den Mitgliedern der

paritätischen Schiedskommission im Wege der zur

Bestellung der Mitglieder verpflichteten Stellen zur

Verfügung zu stellen.

Mündliche Verhandlung

§ 8. (1) Die paritätische Schiedskommission hat in

der Regel innerhalb von zwei Wochen nach

Einlangen der Gegenschrift oder nach Ablauf der

für die Erstattung einer Gegenschrift eingeräumten

Frist

1. auf Grund der Aktenlage in der Sache selbst zu

entscheiden oder

2. zu beschließen, welche Beweise aufzunehmen

sind und ob sogleich eine mündliche Verhandlung

anzuberaumen ist.

(2) Die Ladungen zur mündlichen Verhandlung

sollen spätestens eine Woche vor der mündlichen

Verhandlung zugestellt werden. Die Ladung der

Mitglieder der paritätischen Schiedskommission hat

den Zusatz zu enthalten, daß im Falle der

Verhinderung hievon ehestens die Geschäftsstelle

(§ 5) zu verständigen ist.

(3) Außer dem Vorsitzenden sind auch die

anderen Mitglieder der paritätischen Schiedskommission

berechtigt, an die Parteien, Zeugen und

Sachverständigen zur Feststellung des Sachverhaltes

geeignete Fragen zu stellen. Dieses Recht steht auch

den Parteien zu.

Schlichtungsversuch

§ 9. Die paritätische Schiedskommission hat im

Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

(§ 8) zunächst zu versuchen, den Streitfall zu

schlichten.

Leitung und Schluß der Verhandlung (Beratung)

§ 10. (1) Der Vorsitzende hat die Verhandlung

(Beratung) zu leiten.

(2) Nach einer erschöpfenden Erörterung des

Sachverhaltes ist die mündliche Verhandlung zu

schließen.

(3) Über jede mündliche Verhandlung ist eine

Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden zu

unterfertigen ist.

Beschlußfassung

§ 11. (1) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit

aller Kommissionsmitglieder während der

allfälligen mündlichen Verhandlung und während

der Beratung notwendig.

(2) Die paritätische Schiedskommission hat in

Abwesenheit der Parteien auf Grund der Ergebnisse

des Ermittlungsverfahrens durch Beschluß mit

einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden; eine

Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende

hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Über die

Beratung und Beschlußfassung ist eine gesonderte

Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden zu

unterfertigen ist.

(3) Ein Antrag auf Übergang der Zuständigkeit

gemäß § 344 Abs. 3 vorletzter Satz ASVG ist bei der

Landesberufungskommission einzubringen.

Ausfertigung der Bescheide

§ 12. Im Bescheid der Schiedskommission sind die

Namen der Mitglieder zu nennen, die bei der

Entscheidung mitgewirkt haben. Die Urschrift des

Bescheides der Schiedskommission ist von den

Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen. Die

Geschäftsstelle hat die erforderliche Zahl von

Ausfertigungen herzustellen mit einem Beglaubigungsvermerk

zu versehen und die Zustellung des

Bescheides an die Parteien durchzuführen.

Kosten

§ 13. (1) Die Mitglieder (Stellvertreter) der

paritätischen Schiedskommission haben ihre Tätigkeit

ehrenamtlich auszuüben.

(2) Die Kosten der paritätischen Schiedskommission

sind einerseits von der in Betracht kommenden

gesetzlichen Interessenvertretung, andererseits von

dem am Verfahren beteiligten Versicherungsträger

je zur Hälfte zu tragen.

2. ABSCHNITT

Geschäftsordnung der

Landesberufungskommissionen

Rechtliche Stellung und Sitz

§ 14. (1) Für jedes Bundesland wird auf Grund

des § 345 Abs. 1 ASVG eine Landesberufungskommission

errichtet.

(2) Die Landesberufungskommission für das

Land Niederösterreich hat ihren Sitz in Wien, für

das Land Vorarlberg in Dornbirn, die Landesberufungskommissionen

für die übrigen Länder haben

ihren Sitz in den Landeshauptstädten.

Zuständigkeit

§ 15. Die Landesberufungskommission ist zuständig

1. zur Entscheidung über Berufungen gegen

Bescheide der paritätischen Schiedskommission;

2. zur Entscheidung in den Fällen des Überganges

der Zuständigkeit gemäß § 344 Abs. 3

ASVG.

Zusammensetzung, Amtsdauer

§ 16. (1) Die Landesberufungskommission besteht

aus dem gemäß § 345 Abs. 1 ASVG vom

Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter)

bestellten Richter des Dienststandes und

aus vier Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in

Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung

und vom Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger zu entsenden. Die Amtsdauer

beträgt fünf Jahre.

(2) Der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger und die in Betracht

kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

haben die Beisitzer für die nächstfolgende Amtsdauer

spätestens drei Monate vor deren Beginn zu

entsenden. Für jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei

Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung der

Beisitzer (Stellvertreter) ist dem Bundesministerium

für Justiz unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Die Mitglieder der Landesberufungskommission

werden vom Bundesminister für Justiz berufen

(§ 345 Abs. 3 ASVG).

(4) Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit

handelt, welche die Ärzte, Dentisten oder Hebammen

betrifft, sind die Beisitzer aus der in Betracht

kommenden Berufsgruppe zur Verhandlung heranzuziehen.

Führung der Kanzleigeschäfte

§ 17. (1) § 5 Abs. 1, 3 und 4 sind sinngemäß

anzuwenden.

(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere

1. die rechtzeitige Entsendung der Beisitzer der

Landesberufungskommission in die Wege zu

leiten und die erforderlichen Maßnahmen zu

treffen und

2. eine Liste der berufenen Beisitzer und deren

Stellvertreter an den Vorsitzenden sowie

dessen Stellvertreter zu übermitteln.

Berufungsverfahren

§ 18. (1) Findet im Zuge eines gemäß den §§ 63

bis 67 AVG durchgeführten Berufungsverfahrens

(§ 15 Z 1) eine mündliche Verhandlung statt (§ 66

Abs. 3 AVG), so sind hiebei die §§ 8 bis 11

sinngemäß anzuwenden.

(2) § 12 ist mit der Maßgabe sinngemäß

anzuwenden, daß die Urschrift des Bescheides nur

vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.

Verfahren in Angelegenheiten gemäß § 15 Z 2

§ 19. Führt die Landesberufungskommission ein

Verfahren auf Grund eines Devolutionsantrages

durch, so sind die §§ 6 bis 11 und 18 Abs. 2

sinngemäß anzuwenden.

Kosten

§ 20. (1) Die Beisitzer der Landesberufungskommission

haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.

(2) Die Vorsitzenden dieser Kommission erhalten

eine Entschädigung. Diese wird einerseits von der in

Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung,

andererseits vom Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger je zur Hälfte

getragen.

3. ABSCHNITT

Geschäftsordnung der Landesschiedskommissionen

Rechtliche Stellung und Sitz

§ 21. (1) Für jedes Bundesland wird auf Grund

des § 345 a Abs. 1 ASVG eine Landesschiedskommission

errichtet.

(2) Die Landesschiedskommission für das Land

Niederösterreich hat ihren Sitz in Wien, für das

Land Vorarlberg in Dornbirn, die Landesschiedskommissionen

für die übrigen Länder haben ihren

Sitz in den Landeshauptstädten.

Zuständigkeit

§ 22. (1) Die Landesschiedskommission ist

zuständig

1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten

zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages

gemäß den §§ 345 a und 351 ASVG;

2. zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer

Kündigung (§ 343 Abs. 4 ASVG beziehungsweise

§ 349 Abs. 1 ASVG).

(2) Bei Streitigkeiten aus einem Gesamtvertrag ist

für die örtliche Zuständigkeit der Sitz der am

Verfahren beteiligten gesetzlichen Interessenvertretung

maßgebend. Unbeschadet dessen ist die

Landesschiedskommission für Niederösterreich zuständig,

wenn die beteiligte Interessenvertretung die

Ärztekammer für Niederösterreich oder das Hebammengremium

für Niederösterreich ist. Bei

Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis nach

Abs. 1 Z 2 wird die örtliche Zuständigkeit durch den

Berufssitz des Vertragsarztes (des Vertragsdentisten,

der Hebamme) bestimmt, der am Streitverfahren

als Partei beteiligt ist.

Zusammensetzung, Amtsdauer

§ 23. (1) Die Landesschiedskommission besteht

aus dem gemäß § 345 a Abs. 1 ASVG vom

Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter)

bestellten Richter des Ruhestandes und

aus vier Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in

Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung

und vom Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger zu entsenden. Die Amtsdauer

des Vorsitzenden (Stellvertreters) beträgt fünf

Jahre.

(2) Der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger und die in Betracht

kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

haben die Beisitzer in der Landesschiedskommission

für den einzelnen Streitfall zu entsenden. Für jeden

Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreter zu

entsenden. Die Entsendung der Beisitzer ist den

anderen zur Entsendung von Beisitzern verpflichteten

Stellen unverzüglich bekanntzugeben.

Verfahren

§ 24. Hinsichtlich der Führung der Kanzleigeschäfte,

der Einleitung des Verfahrens, der

Gegenschrift, der mündlichen Verhandlung, des

Schlichtungsversuches, der Leitung der Verhandlung

(Beratung), der Beschlußfassung und der

Ausfertigung der Bescheide sind § 5 Abs. 1, 3 und 4

und §§ 6 bis 11, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 sinngemäß

anzuwenden.

Kosten

§ 25. § 20 ist sinngemäß anzuwenden.

4. ABSCHNITT

Geschäftsordnung der Bundesschiedskommission

Rechtliche Stellung und Sitz

§ 26. Auf Grund der §§ 346 Abs. 1, 348 f und 351

ASVG wird eine Bundesschiedskommission mit dem

Sitz in Wien errichtet.

Zuständigkeit

§ 27. Die Bundesschiedskommission ist zuständig

1. zur Entscheidung über Berufungen gegen

Bescheide der Landesschiedskommissionen;

2. zur Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten

Gesamtvertrages für höchstens drei

Monate;

3. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten

nach den §§ 348 c, 348 d und 348 e

ASVG.

Zusammensetzung, Amtsdauer

§ 28. (1) Die Bundesschiedskommission besteht

aus dem gemäß § 346 ASVG vom Bundesminister

für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellten

aktiven Richter des Obersten Gerichtshofes und den

vom gleichen Bundesminister als Beisitzer (Stellvertreter)

bestellten zwei Richtern, die gleichfalls dem

Dienststand des Obersten Gerichtshofes angehören

sowie aus vier weiteren Beisitzern. Je zwei Beisitzer

sind von der in Betracht kommenden gesetzlichen

Interessenvertretung und vom Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden.

Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.

(2) Die in Betracht kommende gesetzliche

Interessenvertretung und der Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger haben

die Beisitzer für die nächstfolgende Amtsdauer

spätestens drei Monate vor deren Beginn zu

entsenden. Für jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei

Stellvertreter zu bestellen bzw. zu entsenden. Die

Entsendung ist unverzüglich dem Bundesministerium

für Justiz bekanntzugeben.

(3) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission

werden vom Bundesminister für Justiz berufen

(§ 346 Abs. 3 ASVG).

(4) Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit

handelt, welche die Ärzte, Dentisten, Hebammen

oder Apotheker betrifft, sind die Beisitzer aus der in

Betracht kommenden Berufsgruppe zur Verhandlung

heranzuziehen.

Führung der Kanzleigeschäfte

§ 29. (1) Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission

sind kalenderjährhch abwechselnd

von der Österreichischen Ärztekammer und

vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

zu führen.

(2) § 17 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 und 4 sind

sinngemäß anzuwenden.

Berufungsverfahren

§ 30. Findet im Zuge eines gemäß den §§ 63 bis 67

AVG durchgeführten Berufungsverfahrens (§ 27

Abs. 1 Z 1) eine mündliche Verhandlung statt (§ 66

Abs. 3 AVG), so sind hiebei die §§ 8 bis 11 und 18

Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Verfahren bei Festsetzung des Vertragsinhaltes

§ 31. Anträge auf Festsetzung des Inhaltes eines

aufgekündigten Gesamtvertrages (§ 27 Abs. 1 Z 2)

sind bei der Geschäftsstelle der Bundesschiedskommission

schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind

sieben Gleichschriften anzuschließen, von denen je

eine für den Antragsgegner und die Beisitzer der

Bundesschiedskommission bestimmt ist. Der Antrag

ist zu begründen. Die erforderlichen Beweismittel

sind zu bezeichnen, Urkunden sind in Ur- oder in

Abschrift beizufügen. Im übrigen gelten die §§ 7

bis 11 und 18 Abs. 2 sinngemäß.

Verfahren in Angelegenheiten gemäß § 27

Abs. 1 Z 3

§ 32. In Verfahren der Angelegenheiten nach § 27

Abs. 1 Z 3 sind die §§ 6 bis 11 und 18 Abs. 2 mit der

Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jeweils

sieben Gleichschriften anzuschließen sind.

Kosten

§ 33. § 20 ist sinngemäß anzuwenden.

5. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 34. (1) Die Beisitzer der Landesberufungskommission

sind innerhalb eines Monates nach Kundmachung

dieser Verordnung von den in Betracht

kommenden, zur Entsendung verpflichteten Stellen

zu entsenden.

(2) Die erste Amtsdauer der Mitglieder der

Landesberufungskommissionen endet am 31. Dezember

1994.

(3) Die derzeit laufende Amtsdauer der Bundesschiedskommission

endet am 31. Dezember 1991.

(4) Diese Verordnung ist auch anzuwenden auf

die Schlichtung oder Entscheidung von Streitigkeiten

aus Verträgen, die vor Inkrafttreten dieser

Verordnung geschlossen wurden.

(5) Diese Verordnung ist auch auf Verfahren

anzuwenden, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

anhängig sind.

(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung bei Schiedskommissionen anhängige

Verfahren sind, soweit dies nicht schon geschehen

ist, von Amts wegen an die nunmehr hiefür

zuständigen Schiedskommissionen zu überweisen.

§ 35. Die Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 8. Mai 1956 über die

Geschäftsordnungen der in den §§ 344 bis 346 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, vorgesehenen Schiedskommissionen,

BGBl. Nr. 105, wird, soweit sie noch in Geltung

steht, aufgehoben.

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