128. Verordnung: Schiedskommissionsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 343 a Abs. 3, 343 b Abs. 3, 347
Abs. 4, 348 f und 351 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, wird verordnet
1. ABSCHNITT
Geschäftsordnung der paritätischen
Schiedskommissionen
Rechtliche Stellung und Sitz
§ 1. (1) In jedem Bundesland wird auf Grund des
§ 344 ASVG eine paritätische Schiedskommission
errichtet.
(2) Die paritätische Schiedskommission im Land
Niederösterreich hat ihren Sitz in Wien, im Land
Vorarlberg in Dornbirn, die paritätischen Schiedskommissionen
in den übrigen Ländern haben ihren
Sitz in den Landeshauptstädten.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Die paritätische Schiedskommission ist
zuständig
1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen Vertragsarzt (Vertragsdentist)
einerseits und Träger der Krankenversicherung
andererseits, die in rechtlichem oder
tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag
stehen, sofern es sich nicht um eine
Entscheidung über die Wirksamkeit einer
Kündigung gemäß § 343 Abs. 4 beziehungsweise
§ 349 Abs. 1 ASVG handelt;
2. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen Hebamme einerseits und
Träger der Krankenversicherung andererseits,
die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang
mit dem Vertragsverhältnis stehen.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den
Berufssitz des Vertragsarztes (des Vertragsdentisten,
der Hebamme) bestimmt, der (die) am
Streitverfahren als Partei beteiligt ist.
Zusammensetzung
§ 3. (1) Die paritätische Schiedskommission
besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus zwei
Beisitzern, die von der gesetzlichen Interessenvertretung
bestellt worden sind, deren Angehöriger am
Streit als Partei beteiligt ist, und aus zwei Beisitzern,
die vom Versicherungsträger bestellt worden sind,
der Partei des Vertrages ist.
(2) Der beteiligte Versicherungsträger und die
beteiligte gesetzliche Interessenvertretung haben die
Beisitzer in der paritätischen Schiedskommission für
den einzelnen Streitfall zu bestellen. Für jeden
Beisitzer ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu
bestellen. Die Beisitzerbestellung (Stellvertreterbestellung)
ist der anderen zur Bestellung verpflichteten
Stelle unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Wird ein Beisitzer (Stellvertreter) von einer
zur Bestellung verpflichteten Stelle nicht innerhalb
von vier Wochen nach der Aufforderung durch die
Geschäftsstelle (§ 5) bestellt, so geht das Recht der
Bestellung auf den Bundesminister für Arbeit und
Soziales über.
Vorsitz
§ 4. (1) Den Vorsitz in der paritätischen
Schiedskommission hat in Jahren mit gerader
Jahreszahl ein Beisitzer der in Betracht kommenden
gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen
Jahren ein Beisitzer des in Betracht kommenden
Versicherungsträgers zu führen. Dies gilt auch für
Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig
geworden sind.
(2) Die gemäß § 3 Abs. 2 zur Bestellung der
Beisitzer verpflichteten Stellen haben anläßlich
dieser Bestellung den Beisitzer (Stellvertreter) zu
bestimmen, der jeweils den Vorsitz zu führen hat.
Führung der Kanzleigeschäfte
§ 5. (1) Die Kanzleigeschäfte der paritätischen
Schiedskommission sind in sinngemäßer Anwendung
des § 4 Abs. 1 kalenderjährlich abwechselnd
von der örtlich in Betracht kommenden Ärztekammer
und der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse
zu führen.
(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere die
rechtzeitige Bestellung der Mitglieder der paritätischen
Schiedskommission zu veranlassen und die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen und
Verhandlungen der paritätischen Schiedskommission
einen Schriftführer und ein geeignetes
Sitzungs(Verhandlungs)zimmer beizustellen.
(4) Die im Zeitpunkt der Einleitung des
Schiedsverfahrens zuständige Geschäftsstelle hat für
die endgültige Aufbewahrung der Verfahrensunterlagen
(Akten) zu sorgen; nach Ablauf von vier
Jahren nach Rechtskraft der verfahrenserledigenden
Entscheidung kann diese auch mittels Mikrofilm,
Datenträger oder dergleichen erfolgen. Der Aufbewahrungszeitraum
beträgt 30 Jahre ab Ablauf des
Jahres, in dem die verfahrenserledigende Entscheidung
in Rechtskraft erwachsen ist.
Einleitung des Verfahrens
§ 6. (1) Anträge an die paritätische Schiedskommission
sind bei der Geschäftsstelle (§ 5) schriftlich
einzubringen. Dem Antrag sind fünf-Gleichschriften
anzuschließen, von denen je eine für den Antragsgegner
und die Mitglieder der paritätischen
Schiedskommission bestimmt ist.
(2) Der Antrag hat eine Darstellung des
Streitfalles, die Bezeichnung der erforderlichen
Beweismittel und ein bestimmtes Begehren zu
enthalten. Urkunden sind in Ur- oder Abschrift
beizufügen.
(3) Ein Verstoß gegen Abs. 1 und 2 zählt zu den
Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG.
(4) Die Geschäftsstelle (§ 5) hat die bei ihr
einlangenden Anträge und Gleichschriften unverzüglich
dem in Betracht kommenden Vorsitzenden
der paritätischen Schiedskommission vorzulegen.
Gegenschrift
§ 7. (1) Der Vorsitzende hat die Zustellung der
Gleichschrift des Antrages an den Antragsgegner zu
verfügen. Diesem steht es frei, innerhalb einer Frist
von zwei Wochen eine Gegenschrift bei der
Geschäftsstelle einzubringen. Der Gegenschrift sind
fünf Gleichschriften anzuschließen, von denen je
eine für den Antragsteller und die Mitglieder der
paritätischen Schiedskommission bestimmt ist; im
Falle eines Verstoßes dagegen ist § 13 Abs. 3 AVG
sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende hat die
Zustellung der für den Antragsteller bestimmten
Gleichschrift an diesen zu verfügen.
(2) Die Geschäftsstelle hat Gleichschriften des
Antrages und der Gegenschrift den Mitgliedern der
paritätischen Schiedskommission im Wege der zur
Bestellung der Mitglieder verpflichteten Stellen zur
Verfügung zu stellen.
Mündliche Verhandlung
§ 8. (1) Die paritätische Schiedskommission hat in
der Regel innerhalb von zwei Wochen nach
Einlangen der Gegenschrift oder nach Ablauf der
für die Erstattung einer Gegenschrift eingeräumten
Frist
1. auf Grund der Aktenlage in der Sache selbst zu
entscheiden oder
2. zu beschließen, welche Beweise aufzunehmen
sind und ob sogleich eine mündliche Verhandlung
anzuberaumen ist.
(2) Die Ladungen zur mündlichen Verhandlung
sollen spätestens eine Woche vor der mündlichen
Verhandlung zugestellt werden. Die Ladung der
Mitglieder der paritätischen Schiedskommission hat
den Zusatz zu enthalten, daß im Falle der
Verhinderung hievon ehestens die Geschäftsstelle
(§ 5) zu verständigen ist.
(3) Außer dem Vorsitzenden sind auch die
anderen Mitglieder der paritätischen Schiedskommission
berechtigt, an die Parteien, Zeugen und
Sachverständigen zur Feststellung des Sachverhaltes
geeignete Fragen zu stellen. Dieses Recht steht auch
den Parteien zu.
Schlichtungsversuch
§ 9. Die paritätische Schiedskommission hat im
Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
(§ 8) zunächst zu versuchen, den Streitfall zu
schlichten.
Leitung und Schluß der Verhandlung (Beratung)
§ 10. (1) Der Vorsitzende hat die Verhandlung
(Beratung) zu leiten.
(2) Nach einer erschöpfenden Erörterung des
Sachverhaltes ist die mündliche Verhandlung zu
schließen.
(3) Über jede mündliche Verhandlung ist eine
Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden zu
unterfertigen ist.
Beschlußfassung
§ 11. (1) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit
aller Kommissionsmitglieder während der
allfälligen mündlichen Verhandlung und während
der Beratung notwendig.
(2) Die paritätische Schiedskommission hat in
Abwesenheit der Parteien auf Grund der Ergebnisse
des Ermittlungsverfahrens durch Beschluß mit
einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden; eine
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende
hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Über die
Beratung und Beschlußfassung ist eine gesonderte
Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden zu
unterfertigen ist.
(3) Ein Antrag auf Übergang der Zuständigkeit
gemäß § 344 Abs. 3 vorletzter Satz ASVG ist bei der
Landesberufungskommission einzubringen.
Ausfertigung der Bescheide
§ 12. Im Bescheid der Schiedskommission sind die
Namen der Mitglieder zu nennen, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben. Die Urschrift des
Bescheides der Schiedskommission ist von den
Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen. Die
Geschäftsstelle hat die erforderliche Zahl von
Ausfertigungen herzustellen mit einem Beglaubigungsvermerk
zu versehen und die Zustellung des
Bescheides an die Parteien durchzuführen.
Kosten
§ 13. (1) Die Mitglieder (Stellvertreter) der
paritätischen Schiedskommission haben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich auszuüben.
(2) Die Kosten der paritätischen Schiedskommission
sind einerseits von der in Betracht kommenden
gesetzlichen Interessenvertretung, andererseits von
dem am Verfahren beteiligten Versicherungsträger
je zur Hälfte zu tragen.
2. ABSCHNITT
Geschäftsordnung der
Landesberufungskommissionen
Rechtliche Stellung und Sitz
§ 14. (1) Für jedes Bundesland wird auf Grund
des § 345 Abs. 1 ASVG eine Landesberufungskommission
errichtet.
(2) Die Landesberufungskommission für das
Land Niederösterreich hat ihren Sitz in Wien, für
das Land Vorarlberg in Dornbirn, die Landesberufungskommissionen
für die übrigen Länder haben
ihren Sitz in den Landeshauptstädten.
Zuständigkeit
§ 15. Die Landesberufungskommission ist zuständig
1. zur Entscheidung über Berufungen gegen
Bescheide der paritätischen Schiedskommission;
2. zur Entscheidung in den Fällen des Überganges
der Zuständigkeit gemäß § 344 Abs. 3
ASVG.
Zusammensetzung, Amtsdauer
§ 16. (1) Die Landesberufungskommission besteht
aus dem gemäß § 345 Abs. 1 ASVG vom
Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter)
bestellten Richter des Dienststandes und
aus vier Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in
Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung
und vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger zu entsenden. Die Amtsdauer
beträgt fünf Jahre.
(2) Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und die in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
haben die Beisitzer für die nächstfolgende Amtsdauer
spätestens drei Monate vor deren Beginn zu
entsenden. Für jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei
Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung der
Beisitzer (Stellvertreter) ist dem Bundesministerium
für Justiz unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die Mitglieder der Landesberufungskommission
werden vom Bundesminister für Justiz berufen
(§ 345 Abs. 3 ASVG).
(4) Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit
handelt, welche die Ärzte, Dentisten oder Hebammen
betrifft, sind die Beisitzer aus der in Betracht
kommenden Berufsgruppe zur Verhandlung heranzuziehen.
Führung der Kanzleigeschäfte
§ 17. (1) § 5 Abs. 1, 3 und 4 sind sinngemäß
anzuwenden.
(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere
1. die rechtzeitige Entsendung der Beisitzer der
Landesberufungskommission in die Wege zu
leiten und die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen und
2. eine Liste der berufenen Beisitzer und deren
Stellvertreter an den Vorsitzenden sowie
dessen Stellvertreter zu übermitteln.
Berufungsverfahren
§ 18. (1) Findet im Zuge eines gemäß den §§ 63
bis 67 AVG durchgeführten Berufungsverfahrens
(§ 15 Z 1) eine mündliche Verhandlung statt (§ 66
Abs. 3 AVG), so sind hiebei die §§ 8 bis 11
sinngemäß anzuwenden.
(2) § 12 ist mit der Maßgabe sinngemäß
anzuwenden, daß die Urschrift des Bescheides nur
vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
Verfahren in Angelegenheiten gemäß § 15 Z 2
§ 19. Führt die Landesberufungskommission ein
Verfahren auf Grund eines Devolutionsantrages
durch, so sind die §§ 6 bis 11 und 18 Abs. 2
sinngemäß anzuwenden.
Kosten
§ 20. (1) Die Beisitzer der Landesberufungskommission
haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.
(2) Die Vorsitzenden dieser Kommission erhalten
eine Entschädigung. Diese wird einerseits von der in
Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung,
andererseits vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger je zur Hälfte
getragen.
3. ABSCHNITT
Geschäftsordnung der Landesschiedskommissionen
Rechtliche Stellung und Sitz
§ 21. (1) Für jedes Bundesland wird auf Grund
des § 345 a Abs. 1 ASVG eine Landesschiedskommission
errichtet.
(2) Die Landesschiedskommission für das Land
Niederösterreich hat ihren Sitz in Wien, für das
Land Vorarlberg in Dornbirn, die Landesschiedskommissionen
für die übrigen Länder haben ihren
Sitz in den Landeshauptstädten.
Zuständigkeit
§ 22. (1) Die Landesschiedskommission ist
zuständig
1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages
gemäß den §§ 345 a und 351 ASVG;
2. zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer
Kündigung (§ 343 Abs. 4 ASVG beziehungsweise
§ 349 Abs. 1 ASVG).
(2) Bei Streitigkeiten aus einem Gesamtvertrag ist
für die örtliche Zuständigkeit der Sitz der am
Verfahren beteiligten gesetzlichen Interessenvertretung
maßgebend. Unbeschadet dessen ist die
Landesschiedskommission für Niederösterreich zuständig,
wenn die beteiligte Interessenvertretung die
Ärztekammer für Niederösterreich oder das Hebammengremium
für Niederösterreich ist. Bei
Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis nach
Abs. 1 Z 2 wird die örtliche Zuständigkeit durch den
Berufssitz des Vertragsarztes (des Vertragsdentisten,
der Hebamme) bestimmt, der am Streitverfahren
als Partei beteiligt ist.
Zusammensetzung, Amtsdauer
§ 23. (1) Die Landesschiedskommission besteht
aus dem gemäß § 345 a Abs. 1 ASVG vom
Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter)
bestellten Richter des Ruhestandes und
aus vier Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in
Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung
und vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger zu entsenden. Die Amtsdauer
des Vorsitzenden (Stellvertreters) beträgt fünf
Jahre.
(2) Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und die in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
haben die Beisitzer in der Landesschiedskommission
für den einzelnen Streitfall zu entsenden. Für jeden
Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreter zu
entsenden. Die Entsendung der Beisitzer ist den
anderen zur Entsendung von Beisitzern verpflichteten
Stellen unverzüglich bekanntzugeben.
Verfahren
§ 24. Hinsichtlich der Führung der Kanzleigeschäfte,
der Einleitung des Verfahrens, der
Gegenschrift, der mündlichen Verhandlung, des
Schlichtungsversuches, der Leitung der Verhandlung
(Beratung), der Beschlußfassung und der
Ausfertigung der Bescheide sind § 5 Abs. 1, 3 und 4
und §§ 6 bis 11, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 sinngemäß
anzuwenden.
Kosten
§ 25. § 20 ist sinngemäß anzuwenden.
4. ABSCHNITT
Geschäftsordnung der Bundesschiedskommission
Rechtliche Stellung und Sitz
§ 26. Auf Grund der §§ 346 Abs. 1, 348 f und 351
ASVG wird eine Bundesschiedskommission mit dem
Sitz in Wien errichtet.
Zuständigkeit
§ 27. Die Bundesschiedskommission ist zuständig
1. zur Entscheidung über Berufungen gegen
Bescheide der Landesschiedskommissionen;
2. zur Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten
Gesamtvertrages für höchstens drei
Monate;
3. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten
nach den §§ 348 c, 348 d und 348 e
ASVG.
Zusammensetzung, Amtsdauer
§ 28. (1) Die Bundesschiedskommission besteht
aus dem gemäß § 346 ASVG vom Bundesminister
für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellten
aktiven Richter des Obersten Gerichtshofes und den
vom gleichen Bundesminister als Beisitzer (Stellvertreter)
bestellten zwei Richtern, die gleichfalls dem
Dienststand des Obersten Gerichtshofes angehören
sowie aus vier weiteren Beisitzern. Je zwei Beisitzer
sind von der in Betracht kommenden gesetzlichen
Interessenvertretung und vom Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden.
Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
(2) Die in Betracht kommende gesetzliche
Interessenvertretung und der Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger haben
die Beisitzer für die nächstfolgende Amtsdauer
spätestens drei Monate vor deren Beginn zu
entsenden. Für jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei
Stellvertreter zu bestellen bzw. zu entsenden. Die
Entsendung ist unverzüglich dem Bundesministerium
für Justiz bekanntzugeben.
(3) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission
werden vom Bundesminister für Justiz berufen
(§ 346 Abs. 3 ASVG).
(4) Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit
handelt, welche die Ärzte, Dentisten, Hebammen
oder Apotheker betrifft, sind die Beisitzer aus der in
Betracht kommenden Berufsgruppe zur Verhandlung
heranzuziehen.
Führung der Kanzleigeschäfte
§ 29. (1) Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission
sind kalenderjährhch abwechselnd
von der Österreichischen Ärztekammer und
vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
zu führen.
(2) § 17 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 und 4 sind
sinngemäß anzuwenden.
Berufungsverfahren
§ 30. Findet im Zuge eines gemäß den §§ 63 bis 67
AVG durchgeführten Berufungsverfahrens (§ 27
Abs. 1 Z 1) eine mündliche Verhandlung statt (§ 66
Abs. 3 AVG), so sind hiebei die §§ 8 bis 11 und 18
Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Verfahren bei Festsetzung des Vertragsinhaltes
§ 31. Anträge auf Festsetzung des Inhaltes eines
aufgekündigten Gesamtvertrages (§ 27 Abs. 1 Z 2)
sind bei der Geschäftsstelle der Bundesschiedskommission
schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind
sieben Gleichschriften anzuschließen, von denen je
eine für den Antragsgegner und die Beisitzer der
Bundesschiedskommission bestimmt ist. Der Antrag
ist zu begründen. Die erforderlichen Beweismittel
sind zu bezeichnen, Urkunden sind in Ur- oder in
Abschrift beizufügen. Im übrigen gelten die §§ 7
bis 11 und 18 Abs. 2 sinngemäß.
Verfahren in Angelegenheiten gemäß § 27
Abs. 1 Z 3
§ 32. In Verfahren der Angelegenheiten nach § 27
Abs. 1 Z 3 sind die §§ 6 bis 11 und 18 Abs. 2 mit der
Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jeweils
sieben Gleichschriften anzuschließen sind.
Kosten
§ 33. § 20 ist sinngemäß anzuwenden.
5. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 34. (1) Die Beisitzer der Landesberufungskommission
sind innerhalb eines Monates nach Kundmachung
dieser Verordnung von den in Betracht
kommenden, zur Entsendung verpflichteten Stellen
zu entsenden.
(2) Die erste Amtsdauer der Mitglieder der
Landesberufungskommissionen endet am 31. Dezember
1994.
(3) Die derzeit laufende Amtsdauer der Bundesschiedskommission
endet am 31. Dezember 1991.
(4) Diese Verordnung ist auch anzuwenden auf
die Schlichtung oder Entscheidung von Streitigkeiten
aus Verträgen, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung geschlossen wurden.
(5) Diese Verordnung ist auch auf Verfahren
anzuwenden, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
anhängig sind.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bei Schiedskommissionen anhängige
Verfahren sind, soweit dies nicht schon geschehen
ist, von Amts wegen an die nunmehr hiefür
zuständigen Schiedskommissionen zu überweisen.
§ 35. Die Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 8. Mai 1956 über die
Geschäftsordnungen der in den §§ 344 bis 346 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, vorgesehenen Schiedskommissionen,
BGBl. Nr. 105, wird, soweit sie noch in Geltung
steht, aufgehoben.