128. Verordnung: Organstrafverfügungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 50 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 des
Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, zuletzt
geändert durch die Verwaltungsstrafgesetz-
Novelle 1987, BGBl. Nr. 516, wird verordnet
§ 1. Zur Einhebung des Strafbetrages durch ein
ermächtigtes Organ ist das Formular 30 der
Verwaltungsformularverordnung 1985, BGBl.
Nr. 300, in der jeweils geltenden Fassung, zu
verwenden.
§ 2. Das Formular ist vom Organ mittels
Durchschrift in zwei Ausfertigungen auszufüllen
und eigenhändig zu unterschreiben sowie zu
datieren. Die Urschrift ist dem Täter zu übergeben,
die Durchschrift der Behörde vorzulegen. Die
eingehobenen Strafbeträge sind vom Organ an die
Behörde abzuführen.
§ 3. (1) Die zur postalischen Einzahlung des
Strafbetrages zu verwendende Drucksorte, die den
Postvorschriften für Einzahlungsbelege zu entsprechen
hat, hat aus einem für den Täter und einem für
die Behörde bestimmten Teil zu bestehen. Auf den
für die Behörde bestimmten Teil kann verzichtet
werden, wenn die Ausstellung einer Organstrafverfügung
sowie deren Inhalt durch ein mobiles
Datenerfassungsgerät festgehalten wird. In jedem
Fall muß aber sichergestellt sein, daß die Kontrolle
der Einzahlung möglich ist. Auf dem Teil, der für
den Täter bestimmt ist, muß außerdem die ihm zur
Last gelegte Verwaltungsübertretung ersichtlich
sein.
(2) In dem für den Täter bestimmten Teil sind die
Tat sowie die Zeit und der Ort ihrer Begehung, der
Tag der Hinterlassung des Beleges am Tatort oder
der Übergabe an den Täter, der Strafbetrag und die
Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde,
anzugeben. Die Angabe weiterer sich aus dem
Wesen der Organstrafverfügung ergebender Daten
(wie etwa Dienstnummer des Organs, Widmung des
Strafbetrages, Art und Kennzeichen des Kraftfahrzeuges)
ist zulässig.
(3) Die Daten im Sinne des Abs. 2, die für eine
allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich
sind, sind entweder auf dem für die Behörde
bestimmten Teil anzugeben oder im Sinne des
Abs. 1 durch ein mobiles Datenerfassungsgerät
festzuhalten.
§ 4. (1) Der für den Täter bestimmte Teil der
Drucksorte ist diesem zu übergeben oder, wenn er
am Tatort nicht anwesend ist, am Tatort zu
hinterlassen. Der für die Behörde bestimmte Teil
oder die im Sinne des § 3 Abs. 1 durch ein mobiles
Datenerfassungsgerät festgehaltenen Daten sind der
Behörde zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Behörde hat den Eingang des vom Täter
eingezahlten Strafbetrages zu überwachen. Wird
der Strafbetrag nicht fristgerecht eingezahlt, so ist
auf Grund des bei der Behörde befindlichen Teiles
der Drucksorte oder der ihr gemäß Abs. 1 zur
Verfügung gestellten Daten das Verwaltungsstrafverfahren
einzuleiten.
§ 5. Die Gebarung mit den eingehobenen
Strafbeträgen richtet sich nach den jeweiligen
haushaltsrechtlichen Vorschriften.
§ 6. Die gemäß § 2 der Behörde vorgelegte
Ausfertigung der Organstrafverfügung ist nach
einem Jahr, der gemäß § 3 Abs. 1 für die Behörde
bestimmte Teil der Drucksorte ist — sofern nicht ein
Strafverfahren eingeleitet wurde — nach drei
Monaten zu vernichten. Die gemäß § 3 durch ein
mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen und
der Behörde zur Verfügung gestellten Daten, die
ausschließlich zur Überprüfung der Einzahlung des
Strafbetrages verwendet werden dürfen, sind
spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in
dem die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden
oder die Einzahlung des Strafbetrages
erfolgt ist, zu löschen.
§ 7. Die Verordnung über Organstrafverfügungen,
BGBl. Nr. 349/1971, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. Nr. 360/1984, tritt außer
Kraft.