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128_1990 AT

128. Verordnung: Organstrafverfügungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Verordnung: Organstrafverfügungen

Auf Grund des § 50 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 des

Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, zuletzt

geändert durch die Verwaltungsstrafgesetz-

Novelle 1987, BGBl. Nr. 516, wird verordnet

§ 1. Zur Einhebung des Strafbetrages durch ein

ermächtigtes Organ ist das Formular 30 der

Verwaltungsformularverordnung 1985, BGBl.

Nr. 300, in der jeweils geltenden Fassung, zu

verwenden.

§ 2. Das Formular ist vom Organ mittels

Durchschrift in zwei Ausfertigungen auszufüllen

und eigenhändig zu unterschreiben sowie zu

datieren. Die Urschrift ist dem Täter zu übergeben,

die Durchschrift der Behörde vorzulegen. Die

eingehobenen Strafbeträge sind vom Organ an die

Behörde abzuführen.

§ 3. (1) Die zur postalischen Einzahlung des

Strafbetrages zu verwendende Drucksorte, die den

Postvorschriften für Einzahlungsbelege zu entsprechen

hat, hat aus einem für den Täter und einem für

die Behörde bestimmten Teil zu bestehen. Auf den

für die Behörde bestimmten Teil kann verzichtet

werden, wenn die Ausstellung einer Organstrafverfügung

sowie deren Inhalt durch ein mobiles

Datenerfassungsgerät festgehalten wird. In jedem

Fall muß aber sichergestellt sein, daß die Kontrolle

der Einzahlung möglich ist. Auf dem Teil, der für

den Täter bestimmt ist, muß außerdem die ihm zur

Last gelegte Verwaltungsübertretung ersichtlich

sein.

(2) In dem für den Täter bestimmten Teil sind die

Tat sowie die Zeit und der Ort ihrer Begehung, der

Tag der Hinterlassung des Beleges am Tatort oder

der Übergabe an den Täter, der Strafbetrag und die

Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde,

anzugeben. Die Angabe weiterer sich aus dem

Wesen der Organstrafverfügung ergebender Daten

(wie etwa Dienstnummer des Organs, Widmung des

Strafbetrages, Art und Kennzeichen des Kraftfahrzeuges)

ist zulässig.

(3) Die Daten im Sinne des Abs. 2, die für eine

allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich

sind, sind entweder auf dem für die Behörde

bestimmten Teil anzugeben oder im Sinne des

Abs. 1 durch ein mobiles Datenerfassungsgerät

festzuhalten.

§ 4. (1) Der für den Täter bestimmte Teil der

Drucksorte ist diesem zu übergeben oder, wenn er

am Tatort nicht anwesend ist, am Tatort zu

hinterlassen. Der für die Behörde bestimmte Teil

oder die im Sinne des § 3 Abs. 1 durch ein mobiles

Datenerfassungsgerät festgehaltenen Daten sind der

Behörde zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Behörde hat den Eingang des vom Täter

eingezahlten Strafbetrages zu überwachen. Wird

der Strafbetrag nicht fristgerecht eingezahlt, so ist

auf Grund des bei der Behörde befindlichen Teiles

der Drucksorte oder der ihr gemäß Abs. 1 zur

Verfügung gestellten Daten das Verwaltungsstrafverfahren

einzuleiten.

§ 5. Die Gebarung mit den eingehobenen

Strafbeträgen richtet sich nach den jeweiligen

haushaltsrechtlichen Vorschriften.

§ 6. Die gemäß § 2 der Behörde vorgelegte

Ausfertigung der Organstrafverfügung ist nach

einem Jahr, der gemäß § 3 Abs. 1 für die Behörde

bestimmte Teil der Drucksorte ist — sofern nicht ein

Strafverfahren eingeleitet wurde — nach drei

Monaten zu vernichten. Die gemäß § 3 durch ein

mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen und

der Behörde zur Verfügung gestellten Daten, die

ausschließlich zur Überprüfung der Einzahlung des

Strafbetrages verwendet werden dürfen, sind

spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in

dem die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden

oder die Einzahlung des Strafbetrages

erfolgt ist, zu löschen.

§ 7. Die Verordnung über Organstrafverfügungen,

BGBl. Nr. 349/1971, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. Nr. 360/1984, tritt außer

Kraft.

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