128. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
— die beiden Seiten dieses Abkommens —
sind,
in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der
Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen
Republik auf der Grundlage der Schlußakte
der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa weiter zu vertiefen,
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit
durch Informations- und Erfahrungsaustausch auf
dem Gebiet des Strahlenschutzes für den Schutz
der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen,
der Bevölkerung und der Umwelt vor Strahlengefahren
von Bedeutung ist,
unter Berücksichtigung des Übereinkommens
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen
Unfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988, insbesondere seines Artikels 9, und
der bewährten Prinzipien der Zusammenarbeit in
der Internationalen Atomenergie-Organisation,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Dieses Abkommen wird angewendet auf
nukleare Anlagen und Tätigkeiten, wie sie im Artikel
1 des Übereinkommens über die frühzeitige
Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen aufgeführt
sind.
Artikel 2
(1) Die beiden Seiten konsultieren einander einmal
im Jahr und bei besonderen Anlässen über die
allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung
der Kernenergie, insbesondere über Rechtsgrundlagen
des Strahlenschutzes sowie über Methoden
und Ergebnisse der Strahlenschutzüberwachung
der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen,
der Bevölkerung und der Umwelt.
(2) Die beiden Seiten informieren einander über
ihre Kernreaktoren sowie über ihre Anlagen für
bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung
radioaktiver Abfälle.
Artikel 3
(1) Die beiden Seiten benachrichtigen einander
unverzüglich auf direktem Wege über nukleare
Unfälle in Kernanlagen oder bei sonstigen Tätigkeiten,
die durch Freisetzung radioaktiver Stoffe
das Hoheitsgebiet des anderen Staates beeinflussen
können.
(2) Die beiden Seiten benachrichtigen einander
über ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität
auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet, die nicht auf
einen nuklearen Unfall in einer Kernanlage oder
bei einer sonstigen Tätigkeit auf diesem Hoheitsgebiet
zurückzuführen sind.
Artikel 4
Der Inhalt der gemäß Artikel 2 geführten Konsultationen
und übermittelten Informationen kann
ohne Einschränkung genutzt werden, es sei denn,
er wurde von einer Seite als vertraulich erklärt. Die
Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte
darf nur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen.
Artikel 5
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag
des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in
dem die beiden Seiten einander schriftlich auf
diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die
jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten gegeben sind.
(2) Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden
Abkommens sind zwischen den beiden Seiten
zu vereinbaren und bedürfen der Schriftform.
Änderungen der in der Anlage genannten Kontaktstellen
werden der anderen Seite schriftlich auf
diplomatischem Wege mitgeteilt.
(3) Die beiliegende Anlage ist Bestandteil dieses
Abkommens.
(4) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit
abgeschlossen. Es kann von jeder Seite schriftlich
auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in
einem solchen Fall verliert es nach sechs Monaten,
vom Tage des Eingangs der Kündigung, seine Gültigkeit.
Geschehen zu Wien am 3. Mai 1988 in zwei
Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Republik Österreich
Alois Mock
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik
Georg Sitzlack
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik über Informations- und
Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
1. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens
1.1 Informationen über in Betrieb befindliche und
geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für
bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung
radioaktiver Abfälle umfassen folgende
Angaben, um eine Beurteilung der Auswirkungen
eines nuklearen Unfalls in einer solchen
Anlage für das Hoheitsgebiet des jeweiligen
Staates zu erlauben
— Name der Anlage
— Standort und Adresse
— Eigentümer
— Betreiber
— Zweck
— Hauptparameter der Anlage
— Gegenwärtiger Status
— Betriebsweise
— Beschreibung des Standortes
— Behandlung und Lagerung radioaktiver
Abfälle und bestrahlter Kernbrennstoffe
1.2 Für Kernreaktoren werden insbesondere folgende
Hauptparameter angegeben
— Reaktortyp
— Leistung
— Spaltzone (zB Geometrie, Brennstoff, Beladung,
Anreicherung, Abbrand, Leistungsdichte)
— Reaktorgefäß
— Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und
sekundär)
— Dampferzeuger
— zulässige Abgaben radioaktiver Stoffe in
die Umwelt
— Art des Sicherheitseinschlusses
— Sicherheitssysteme
1.3 Informationen über geplante Kernreaktoren
sowie Anlagen für bestrahlten Kernbrennstoff
und die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden
nach der Erteilung der staatlichen Genehmigung
zur Errichtung gegeben.
1.4 Über die Inbetriebnahme wird spätestens sechs
Monate vor dem Inbetriebnahmetermin informiert.
2. Zu Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens
Die Benachrichtigung erfolgt gemäß den
Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 und 2
des Übereinkommens über die frühzeitige
Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen.
3. Zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens
Die Benachrichtigung über ungewöhnlich erhöhte
Werte der Radioaktivität umfaßt die Angabe,
soweit verfügbar,
— der Aktivität und Dosisleistung,
— der Radionuklide,
— des Meßortes,
— des Meßzeitpunktes,
— der meteorologischen Bedingungen zum
Zeitpunkt der Messung.
4. Die Übermittlung der Informationen gemäß
Artikel 2 erfolgt, sofern sie nicht im Rahmen
der Konsultationen gegeben werden,
— seitens der Republik Österreich
an das Staatliche Amt für Atomsicherheit
und Strahlenschutz der Deutschen
Demokratischen Republik,
— seitens der Deutschen Demokratischen
Republik
an das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik
Österreich.
5. Die Übermittlung der Informationen gemäß
Artikel 3 erfolgt
— seitens der Republik Österreich
an das Staatliche Amt für Atomsicherheit
und Strahlenschutz der Deutschen
Demokratischen Republik
Telefon: Berlin 5020
Telex: 112632 saas dd,
— seitens der Deutschen Demokratischen
Republik
an die Bundeswarnzentrale des Bundesministeriums
für Inneres der Republik
Österreich
Telefon: Wien 535 63 63
Telex: 114095 minn a
Telefax: 535 63 64.
Die Mitteilungen gemäß Art. 5 Abs. 1 des Abkommens wurden am 30. Juni 1988 bzw. 16. Jänner
1989 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 mit 1. April 1989 in Kraft.