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128_1989 AT

128. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die

Regierung der Deutschen Demokratischen Republik

— die beiden Seiten dieses Abkommens —

sind,

in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der

Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen

Republik auf der Grundlage der Schlußakte

der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa weiter zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit

durch Informations- und Erfahrungsaustausch auf

dem Gebiet des Strahlenschutzes für den Schutz

der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen,

der Bevölkerung und der Umwelt vor Strahlengefahren

von Bedeutung ist,

unter Berücksichtigung des Übereinkommens

über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen

Unfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988, insbesondere seines Artikels 9, und

der bewährten Prinzipien der Zusammenarbeit in

der Internationalen Atomenergie-Organisation,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Dieses Abkommen wird angewendet auf

nukleare Anlagen und Tätigkeiten, wie sie im Artikel

1 des Übereinkommens über die frühzeitige

Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen aufgeführt

sind.

Artikel 2

(1) Die beiden Seiten konsultieren einander einmal

im Jahr und bei besonderen Anlässen über die

allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung

der Kernenergie, insbesondere über Rechtsgrundlagen

des Strahlenschutzes sowie über Methoden

und Ergebnisse der Strahlenschutzüberwachung

der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen,

der Bevölkerung und der Umwelt.

(2) Die beiden Seiten informieren einander über

ihre Kernreaktoren sowie über ihre Anlagen für

bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung

radioaktiver Abfälle.

Artikel 3

(1) Die beiden Seiten benachrichtigen einander

unverzüglich auf direktem Wege über nukleare

Unfälle in Kernanlagen oder bei sonstigen Tätigkeiten,

die durch Freisetzung radioaktiver Stoffe

das Hoheitsgebiet des anderen Staates beeinflussen

können.

(2) Die beiden Seiten benachrichtigen einander

über ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität

auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet, die nicht auf

einen nuklearen Unfall in einer Kernanlage oder

bei einer sonstigen Tätigkeit auf diesem Hoheitsgebiet

zurückzuführen sind.

Artikel 4

Der Inhalt der gemäß Artikel 2 geführten Konsultationen

und übermittelten Informationen kann

ohne Einschränkung genutzt werden, es sei denn,

er wurde von einer Seite als vertraulich erklärt. Die

Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte

darf nur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen.

Artikel 5

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag

des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in

dem die beiden Seiten einander schriftlich auf

diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die

jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für

das Inkrafttreten gegeben sind.

(2) Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden

Abkommens sind zwischen den beiden Seiten

zu vereinbaren und bedürfen der Schriftform.

Änderungen der in der Anlage genannten Kontaktstellen

werden der anderen Seite schriftlich auf

diplomatischem Wege mitgeteilt.

(3) Die beiliegende Anlage ist Bestandteil dieses

Abkommens.

(4) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit

abgeschlossen. Es kann von jeder Seite schriftlich

auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in

einem solchen Fall verliert es nach sechs Monaten,

vom Tage des Eingangs der Kündigung, seine Gültigkeit.

Geschehen zu Wien am 3. Mai 1988 in zwei

Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Regierung der Republik Österreich

Alois Mock

Für die Regierung der Deutschen Demokratischen

Republik

Georg Sitzlack

Anlage

zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik

Österreich und der Regierung der Deutschen

Demokratischen Republik über Informations- und

Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes

1. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens

1.1 Informationen über in Betrieb befindliche und

geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für

bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung

radioaktiver Abfälle umfassen folgende

Angaben, um eine Beurteilung der Auswirkungen

eines nuklearen Unfalls in einer solchen

Anlage für das Hoheitsgebiet des jeweiligen

Staates zu erlauben

— Name der Anlage

— Standort und Adresse

— Eigentümer

— Betreiber

— Zweck

— Hauptparameter der Anlage

— Gegenwärtiger Status

— Betriebsweise

— Beschreibung des Standortes

— Behandlung und Lagerung radioaktiver

Abfälle und bestrahlter Kernbrennstoffe

1.2 Für Kernreaktoren werden insbesondere folgende

Hauptparameter angegeben

— Reaktortyp

— Leistung

— Spaltzone (zB Geometrie, Brennstoff, Beladung,

Anreicherung, Abbrand, Leistungsdichte)

— Reaktorgefäß

— Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und

sekundär)

— Dampferzeuger

— zulässige Abgaben radioaktiver Stoffe in

die Umwelt

— Art des Sicherheitseinschlusses

— Sicherheitssysteme

1.3 Informationen über geplante Kernreaktoren

sowie Anlagen für bestrahlten Kernbrennstoff

und die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden

nach der Erteilung der staatlichen Genehmigung

zur Errichtung gegeben.

1.4 Über die Inbetriebnahme wird spätestens sechs

Monate vor dem Inbetriebnahmetermin informiert.

2. Zu Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens

Die Benachrichtigung erfolgt gemäß den

Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 und 2

des Übereinkommens über die frühzeitige

Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen.

3. Zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens

Die Benachrichtigung über ungewöhnlich erhöhte

Werte der Radioaktivität umfaßt die Angabe,

soweit verfügbar,

— der Aktivität und Dosisleistung,

— der Radionuklide,

— des Meßortes,

— des Meßzeitpunktes,

— der meteorologischen Bedingungen zum

Zeitpunkt der Messung.

4. Die Übermittlung der Informationen gemäß

Artikel 2 erfolgt, sofern sie nicht im Rahmen

der Konsultationen gegeben werden,

— seitens der Republik Österreich

an das Staatliche Amt für Atomsicherheit

und Strahlenschutz der Deutschen

Demokratischen Republik,

— seitens der Deutschen Demokratischen

Republik

an das Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der Republik

Österreich.

5. Die Übermittlung der Informationen gemäß

Artikel 3 erfolgt

— seitens der Republik Österreich

an das Staatliche Amt für Atomsicherheit

und Strahlenschutz der Deutschen

Demokratischen Republik

Telefon: Berlin 5020

Telex: 112632 saas dd,

— seitens der Deutschen Demokratischen

Republik

an die Bundeswarnzentrale des Bundesministeriums

für Inneres der Republik

Österreich

Telefon: Wien 535 63 63

Telex: 114095 minn a

Telefax: 535 63 64.

Die Mitteilungen gemäß Art. 5 Abs. 1 des Abkommens wurden am 30. Juni 1988 bzw. 16. Jänner

1989 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 mit 1. April 1989 in Kraft.

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