128_1988
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128. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im § 3 Z 4 und im § 5 Abs. 1 und 2 Lohnpfändungsgesetz 1985 angeführten Beträgen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 128. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im § 3 Z 4 und im § 5 Abs. 1 und 2 Lohnpfändungsgesetz 1985 angeführten Beträgen
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Auf Grund des § 11 a des Lohnpfändungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 450, wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
§ 1. (1) Zu den im § 3 Z 4 und im § 5 Abs. 1 und
2 des Lohnpfändungsgesetzes 1985 angeführten
Beträgen wird ein Zuschlag von 12,1 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Beträge werden
in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden
Anlage festgestellt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1988 in
Kraft.