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128_1988 AT

128. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im § 3 Z 4 und im § 5 Abs. 1 und 2 Lohnpfändungsgesetz 1985 angeführten Beträgen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im § 3 Z 4 und im § 5 Abs. 1 und 2 Lohnpfändungsgesetz 1985 angeführten Beträgen

Auf Grund des § 11 a des Lohnpfändungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 450, wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

§ 1. (1) Zu den im § 3 Z 4 und im § 5 Abs. 1 und

2 des Lohnpfändungsgesetzes 1985 angeführten

Beträgen wird ein Zuschlag von 12,1 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Beträge werden

in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden

Anlage festgestellt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1988 in

Kraft.

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