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128_1987 AT

128. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 70 Packer Straße bzw. B 77 Gaberl Straße im Bereich der Stadtgemeinde Köflach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 70 Packer Straße bzw. B 77 Gaberl Straße im Bereich der Stadtgemeinde Köflach

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Straßenteile der B 70 Packer Straße von

km 38,00 bis km 39,20 und der B 77 Gaberl Straße

von km 0,0 (alt) bis km 0,740 (alt) werden, soweit

sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit den Verordnungen

vom 7. Mai 1974, BGBl. Nr. 290, und vom

15. Juli 1980, BGBl. Nr. 340, bestimmten —

Abschnitte „Umfahrung Köflach" bzw. „Köflach"

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als

Bundesstraße aufgelassen.

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