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128_1986 AT

128. Vereinbarung über den Handel mit bestimmten Textilprodukten zwischen der Volksrepublik China und Österreich samt Anhängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Vereinbarung über den Handel mit bestimmten Textilprodukten zwischen der Volksrepublik China und Österreich samt Anhängen

1. Diese Vereinbarung wurde unter Bedachtnahme

auf das in Genf am 20. Dezember 1973

abgeschlossene Abkommen über den Internationalen

Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 und insbesondere auf

dessen Artikel 4 sowie auf das am 22. Dezember

1981 in Genf vereinbarte Protokoll zur Verlängerung

des Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 513/1982 getroffen.

2. Diese Vereinbarung betrifft die Vorkehrungen

zwischen der Volksrepublik China und Österreich

bezüglich des Exports bestimmter Textilprodukte,

die in Anhang I angeführt sind, von der Volksrepublik

China nach Österreich.

3. Gegen Vorlage von Exportlizenzen gemäß

dem in Anhang II angeführten Muster, die von den

zuständigen Behörden der Volksrepublik China

innerhalb der vereinbarten Kontingente für

Exporte der Volksrepublik China nach Österreich

ausgestellt werden und mit dem Vermerk versehen

sind, daß mit den betreffenden Warensendungen

die vereinbarten Kontingente gemäß Anhang I

belastet werden, wird die zuständige österreichische

Behörde die entsprechenden Importlizenzen

ausstellen.

4. Entsprechend den Kontingenten für Exporte,

wie in Anhang I angeführt, können ein Vortrag,

Vorgriff und eine Transferierung wie folgt vorgenommen

werden: Ein Vortrag auf die entsprechende

Quote für das folgende Jahr des Memorandums

von Mengen, die während eines Memorandumjahres

nicht ausgenützt wurden, ist bis zu

5% der Quote für das laufende Memorandumjahr

möglich. Ein Vorgriff ist in einem Memorandumjahr

bis zu 5% der Quote des laufenden Memorandumjahres

möglich. Ein Vorgriff wird von der

Quote des folgenden Jahres abgezogen. Eine

Transferierung zwischen den Kategorien gemäß

Anhang I kann bis zu 5% der Quoten vorgenommen

werden, vorausgesetzt, daß eine entsprechende

Verminderung der Quote, von der die Transferierung

vorgenommen wird, erfolgt. Die Kalkulation

beruht auf den Konversionsfaktoren, die in

Anhang I angeführt sind.

5. Die Volksrepublik China wird Österreich

monatliche Statistiken über die in Anhang I angeführten

Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen,

für die für den Export nach Österreich Bewilligungen

unter Belastung der in Anhang I angeführten

Kontingente ausgestellt wurden.

6. Österreich wird der Volksrepublik China

monatliche Statistiken über die Importlizenzen

übermitteln, die auf Basis der von der Volksrepublik

China ausgestellten Exportlizenzen ausgestellt

wurden.

7. Österreich wird die Volksrepublik China

informieren, wenn Produkte, die den vereinbarten

Kontingenten angerechnet wurden, in der Folge

aus Österreich wieder ausgeführt werden. Die

Volksrepublik China kann dann die betreffenden

Mengen den in Anhang I angeführten Kontingenten

gutschreiben.

8. Österreich und die Volksrepublik China stimmen

überein, auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsparteien,

hinsichtlich jeder Angelegenheit, die

sich aus der Durchführung dieser Vereinbarung

ergibt, in Konsultationen einzutreten. Jegliche

Konsultationen, die auf Grund dieses Absatzes

geführt werden, werden von beiden Seiten im

Lichte der Zusammenarbeit und mit der Absicht,

gegensätzliche Standpunkte auszugleichen,

geführt.

9. Exportlizenzen, wie in Punkt 3 angeführt, verlieren

sechs Monate nach ihrer Ausstellung ihre

Gültigkeit für eine Vorlage bei den zuständigen

österreichischen Behörden.

10. Diese Vereinbarung wird drei Kalenderjahre,

beginnend mit dem 1. Jänner 1986, Gültigkeit

haben.

11. Dieses Memorandum wurde in deutscher,

chinesischer und englischer Sprache ausgefertigt.

Im Zweifelsfall dient bei der Auslegung der englische

Text.

Für die österreichische Delegation

Dr. Gerhard Waas

Sektionsleiter

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie

Für die chinesische Delegation

Shen Jueren

Director

Ministerium für Außenwirtschaft und Außenhandel

Peking, am 14. September 1985

ANHANG I

ANHANG II

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