128. Vereinbarung über den Handel mit bestimmten Textilprodukten zwischen der Volksrepublik China und Österreich samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
1. Diese Vereinbarung wurde unter Bedachtnahme
auf das in Genf am 20. Dezember 1973
abgeschlossene Abkommen über den Internationalen
Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 und insbesondere auf
dessen Artikel 4 sowie auf das am 22. Dezember
1981 in Genf vereinbarte Protokoll zur Verlängerung
des Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 513/1982 getroffen.
2. Diese Vereinbarung betrifft die Vorkehrungen
zwischen der Volksrepublik China und Österreich
bezüglich des Exports bestimmter Textilprodukte,
die in Anhang I angeführt sind, von der Volksrepublik
China nach Österreich.
3. Gegen Vorlage von Exportlizenzen gemäß
dem in Anhang II angeführten Muster, die von den
zuständigen Behörden der Volksrepublik China
innerhalb der vereinbarten Kontingente für
Exporte der Volksrepublik China nach Österreich
ausgestellt werden und mit dem Vermerk versehen
sind, daß mit den betreffenden Warensendungen
die vereinbarten Kontingente gemäß Anhang I
belastet werden, wird die zuständige österreichische
Behörde die entsprechenden Importlizenzen
ausstellen.
4. Entsprechend den Kontingenten für Exporte,
wie in Anhang I angeführt, können ein Vortrag,
Vorgriff und eine Transferierung wie folgt vorgenommen
werden: Ein Vortrag auf die entsprechende
Quote für das folgende Jahr des Memorandums
von Mengen, die während eines Memorandumjahres
nicht ausgenützt wurden, ist bis zu
5% der Quote für das laufende Memorandumjahr
möglich. Ein Vorgriff ist in einem Memorandumjahr
bis zu 5% der Quote des laufenden Memorandumjahres
möglich. Ein Vorgriff wird von der
Quote des folgenden Jahres abgezogen. Eine
Transferierung zwischen den Kategorien gemäß
Anhang I kann bis zu 5% der Quoten vorgenommen
werden, vorausgesetzt, daß eine entsprechende
Verminderung der Quote, von der die Transferierung
vorgenommen wird, erfolgt. Die Kalkulation
beruht auf den Konversionsfaktoren, die in
Anhang I angeführt sind.
5. Die Volksrepublik China wird Österreich
monatliche Statistiken über die in Anhang I angeführten
Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen,
für die für den Export nach Österreich Bewilligungen
unter Belastung der in Anhang I angeführten
Kontingente ausgestellt wurden.
6. Österreich wird der Volksrepublik China
monatliche Statistiken über die Importlizenzen
übermitteln, die auf Basis der von der Volksrepublik
China ausgestellten Exportlizenzen ausgestellt
wurden.
7. Österreich wird die Volksrepublik China
informieren, wenn Produkte, die den vereinbarten
Kontingenten angerechnet wurden, in der Folge
aus Österreich wieder ausgeführt werden. Die
Volksrepublik China kann dann die betreffenden
Mengen den in Anhang I angeführten Kontingenten
gutschreiben.
8. Österreich und die Volksrepublik China stimmen
überein, auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsparteien,
hinsichtlich jeder Angelegenheit, die
sich aus der Durchführung dieser Vereinbarung
ergibt, in Konsultationen einzutreten. Jegliche
Konsultationen, die auf Grund dieses Absatzes
geführt werden, werden von beiden Seiten im
Lichte der Zusammenarbeit und mit der Absicht,
gegensätzliche Standpunkte auszugleichen,
geführt.
9. Exportlizenzen, wie in Punkt 3 angeführt, verlieren
sechs Monate nach ihrer Ausstellung ihre
Gültigkeit für eine Vorlage bei den zuständigen
österreichischen Behörden.
10. Diese Vereinbarung wird drei Kalenderjahre,
beginnend mit dem 1. Jänner 1986, Gültigkeit
haben.
11. Dieses Memorandum wurde in deutscher,
chinesischer und englischer Sprache ausgefertigt.
Im Zweifelsfall dient bei der Auslegung der englische
Text.
Für die österreichische Delegation
Dr. Gerhard Waas
Sektionsleiter
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie
Für die chinesische Delegation
Shen Jueren
Director
Ministerium für Außenwirtschaft und Außenhandel
Peking, am 14. September 1985
ANHANG I
ANHANG II