Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
128_1985 AT

128. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Datenverarbeitungsregister

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Datenverarbeitungsregister

Auf Grund der §§ 24 und 47 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet

Die Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl.

Nr. 573/1979, über das Datenverarbeitungsregister

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 129/

1980 und der Kundmachung BGBl. Nr. 449/1983

wird wie folgt geändert

§ 13 lautet

„§ 13. (1) Lautet ein Antrag eines Registrierten

oder ein Bescheid der Datenschutzkommission auf

gänzliche Streichung eines Registrierten aus dem

Register, so ist im Register diese Streichung bei der

ursprünglichen Eintragung unter Beifügung des

Datums festzuhalten. Nach Ablauf von drei Jahren

ist im Register nur mehr die Register- (bzw. Eintragungs-)Nummer

und der Name des Registrierten

mit dem Zusatz „gestrichen" aufzubewahren.

(2) Wird im privaten Bereich gleichzeitig mit

dem Antrag auf Streichung ein Antrag auf Registrierung

eines Rechtsträgers, der die Rechtsnachfolge

hinsichtlich aller vom Rechtsvorgänger registrierten

Verarbeitungen antritt, eingebracht und

diese Rechtsnachfolge gleichzeitig nachgewiesen,

so ist auf Antrag die Registernummer zu übertragen.

In allen anderen Fällen ist die Nummer nicht

nochmals zu vergeben.

(3) Abs. 1 erster Satz gilt sinngemäß für teilweise

Streichungen aus dem Register.

(4) § 10 Abs. 3 ist auf die mit einer Streichung

verbundenen Eintragungen sinngemäß anzuwenden."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →