128. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Datenverarbeitungsregister
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 und 47 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
Die Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl.
Nr. 573/1979, über das Datenverarbeitungsregister
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 129/
1980 und der Kundmachung BGBl. Nr. 449/1983
wird wie folgt geändert
§ 13 lautet
„§ 13. (1) Lautet ein Antrag eines Registrierten
oder ein Bescheid der Datenschutzkommission auf
gänzliche Streichung eines Registrierten aus dem
Register, so ist im Register diese Streichung bei der
ursprünglichen Eintragung unter Beifügung des
Datums festzuhalten. Nach Ablauf von drei Jahren
ist im Register nur mehr die Register- (bzw. Eintragungs-)Nummer
und der Name des Registrierten
mit dem Zusatz „gestrichen" aufzubewahren.
(2) Wird im privaten Bereich gleichzeitig mit
dem Antrag auf Streichung ein Antrag auf Registrierung
eines Rechtsträgers, der die Rechtsnachfolge
hinsichtlich aller vom Rechtsvorgänger registrierten
Verarbeitungen antritt, eingebracht und
diese Rechtsnachfolge gleichzeitig nachgewiesen,
so ist auf Antrag die Registernummer zu übertragen.
In allen anderen Fällen ist die Nummer nicht
nochmals zu vergeben.
(3) Abs. 1 erster Satz gilt sinngemäß für teilweise
Streichungen aus dem Register.
(4) § 10 Abs. 3 ist auf die mit einer Streichung
verbundenen Eintragungen sinngemäß anzuwenden."