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128. Bundesgesetz: Änderung des Investitionsprämiengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Bundesgesetz: Änderung des Investitionsprämiengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Investitionsprämiengesetz, BGBl. Nr. 110/

1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 570/1982 wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet;

„§ 2. (1) Die Investitionsprämie beträgt für Wirtschafsgüter,

die vor dem 1. Oktober 1982 angeschafft

oder hergestellt werden, 6 vH, für Wirtschaftsgüter,

die nach dem 30. September 1982

angeschafft oder hergestellt werden, 8 vH der

Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne

des EStG 1972 der in einem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)

angeschafften oder hergestellten

abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Bei Kraftfahrzeugen vermindert sich die Investitionsprämie

auf die Hälfte dieser Beträge.

(2) Eine Investitionsprämie kann nur für Wirtschaftsgüter

geltend gemacht werden, die in einer

im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden,

die der Erzielung von Einkünften im Sinne des

§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1972 dient.

(3) Eine Investitionsprämie kann nicht geltend

gemacht werden

1. für unbewegliche Wirtschaftsgüter, ausgenommen

Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-,

Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen,

die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten-

und Beherbergungsgewerbes dienende

Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,

2. für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen

und Krafträder, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge

und Kraftfahrzeuge, die

ausschließlich dem Zweck der gewerblichen

Personenbeförderung oder der gewerblichen

Vermietung dienen, sowie für Luftfahrzeuge,

die der Personenbeförderung dienen, ausge-

nommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen

(§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl.

Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,

3. für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

von Wirtschaftsgütern, die gemäß § 4

Abs. 4 Z 4 oder § 13 EStG 1972 als Betriebsausgaben

abgesetzt werden,

4. bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes

oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als

Mitunternehmer des Betriebes anzusehen ist,

5. von Unternehmungen, die von den Bestimmungen

des Energieförderungsgesetzes 1979

Gebrauch machen können, für Wirtschaftsgüter,

die nach dem 31. Dezember 1983 angeschafft

oder hergestellt werden."

2. § 3 lautet

„§ 3. (1) Die Investitionsprämie erhöht sich für

körperliche ungebrauchte Wirtschaftsgüter, die für

eine in einem begünstigten Gebiet (§ 4) gelegene

Betriebsstätte angeschafft oder hergestellt werden,

auf 40 vH, sofern diese Wirtschaftsgüter ausschließlich

im örtlichen Bereich dieser Betriebsstätte

körperlich eingesetzt werden. Voraussetzung

ist, daß mit der Errichtung der Betriebsstätte nach

dem 31. Dezember 1983 begonnen wird. Als

Betriebsstätten gelten nur gewerbliche oder industrielle

Produktionsstätten, ausgenommen solche,

in denen Bodensubstanzen oder sonstige natürliche

Vorkommen jeder Art abgebaut werden. Bauausführungen

gelten nicht als Betriebsstätten.

(2) Eine erhöhte Investitionsprämie kann nicht

geltend gemacht werden

1. für unbewegliche Wirtschaftsgüter,

2. für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen

Überlassung an Dritte bestimmt sind,

3. in den Fällen des § 2 Abs. 3 Z 3 bis 5."

3. § 4 lautet

„§ 4. (1) Begünstigte Gebiete sind

1. strukturschwache Problemgebiete (Industriegebiete),

2. entwicklungsschwache Problemgebiete

(Agrargebiete),

3. sonstige Gebiete mit kurzfristig aufgetretenen

schwerwiegenden Struktur- und Arbeitsmarktproblemen.

(2) Strukturschwache Problemgebiete (Industriegebiete)

sind Gebiete, in denen vor allem in der verarbeitenden

Industrie und im produzierenden

Gewerbe Struktur- und Arbeitsmarktprobleme auftreten.

(3) Entwicklungsschwache Problemgebiete

(Agrargebiete) sind Randgebiete, deren Wirtschaftskraft

erheblich unter dem Bundesdurchschnitt

liegt und in denen wesentliche Arbeitsmarktprobleme

auftreten.

(4) Die begünstigten Gebiete sind in der Anlage

zu diesem Bundesgesetz aufgezählt. Die Festlegung

erfolgte unter Berücksichtigung des zwischen allen

Gebietskörperschaften abgestimmten österreichischen

Raumordnungskonzeptes und der in Durchführung

des Raumordnungskonzeptes abgeschlossenen

Vereinbarungen über gemeinsame regionale

Sonderförderungsaktionen zwischen dem Bund

und dem jeweils betroffenen Land."

4. § 5 lautet

„§ 5. Die Investitionsprämie kann nur für Wirtschaftsgüter

geltend gemacht werden, die in einem

dem Finanzamt spätestens mit der Erklärung über

den Gewinn des entsprechenden Kalenderjahres

(Wirtschaftsjahres) vorgelegten Verzeichnis einzeln

angegeben werden. Das Verzeichnis hat die genaue

Bezeichnung des Wirtschaftsgutes, den Tag der

Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs-

oder Herstellungskosten, den Namen und die

Anschrift des Lieferanten, die Bezeichnung der

Gemeinde, in der die Betriebsstätte gelegen ist, für

die das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt

wird, und die insgesamt geltend gemachte Investitionsprämie

zu enthalten. Der Steuerpflichtige (die

Gesellschaft) darf für jedes Kalendervierteljahr,

soweit es in einem Wirtschaftsjahr liegt, dem

Finanzamt nur ein Verzeichnis vorlegen. Eine

Änderung des Verzeichnisses hinsichtlich der Wirtschaftsgüter,

für die eine Investitionsprämie geltend

gemacht wird, ist unzulässig. Der erste, zweite und

vierte Satz gelten nicht im Falle der nachträglichen

Geltendmachung oder Erhöhung der Investitionsprämie,

wenn sich erst auf Grund abgabenbehördlicher

Maßnahmen ergibt, daß die Absetzung von

Aufwendungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4

EStG 1972) unrichtig war. Das Verzeichnis gilt als

Abgabenerklärung. Enthält das vom Steuerpflichtigen

(von der Gesellschaft) vorgelegte Verzeichnis

nicht alle geforderten Angaben, dann hat das

Finanzamt dem Steuerpflichtigen (der Gesellschaft)

eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung

des Verzeichnisses zu setzen. Wird das Verzeichnis

nicht fristgerecht ergänzt, dann steht die Investitionsprämie

nicht zu."

5. Im § 7 wird als dritter Satz angefügt

„Bei der Bewertung von Wirtschaftsgütern (§ 6

EStG 1972), für deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten

die erhöhte Investitionsprämie geltend

gemacht wurde, ist diese in Abzug zu bringen."

6. § 8 lautet

„§ 8. Scheiden Wirtschaftsgüter, für deren

Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine Investitionsprämie

geltend gemacht wurde, vor Ablauf

der fünf auf das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)

ihrer Anschaffung oder Herstellung folgenden

Jahre aus dem Betriebsvermögen aus, werden sie

vor Ablauf dieser Frist in eine im Ausland gelegene

Betriebsstätte verbracht oder wird der Betrieb (Teilbetrieb)

vor Ablauf dieser Frist veräußert oder aufgegeben,

dann ist die Investitionsprämie, die auf die

betreffenden Wirtschaftsgüter entfällt, vom Steuerpflichtigen

(von der Gesellschaft) zurückzuzahlen.

Die erhöhte Investitionsprämie ist überdies insoweit,

als sie das im § 2 Abs. 1 genannte Ausmaß

übersteigt, zurückzuzahlen, wenn innerhalb dieser

Frist

1. das Wirtschaftsgut auch nur vorübergehend

außerhalb des Bereiches der Betriebsstätte eingesetzt

wird,

2. das Wirtschaftsgut entgeltlich Dritten überlassen

wird oder

3. die Betriebsstätte die Eigenschaft einer

gewerblichen oder industriellen Produktionsstätte

verliert.

Wird der Betrieb oder ein Teilbetrieb unentgeltlich

übertragen, dann gehen die Verpflichtungen im

Sinne der vorstehenden Bestimmungen auf den

Rechtsnachfolger über."

7. Im § 9 lautet der zweite Satz

„Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung

des vollständigen Verzeichnisses zurück, sie wirkt

jedoch frühestens auf den Tag nach Ablauf des

Kalendervierteljahres der Anschaffung oder Herstellung

der im Verzeichnis enthaltenen Wirtschaftsgüter,

bei der erhöhten Investitionsprämie

frühestens auf den Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres

und eines Jahres."

8. § 16 lautet

„§ 16. Die in Anspruch genommenen Investitionsprämien

sind von den zuständigen Finanzlandesdirektionen

länderweise der veranlagten Einkommensteuer

und der Körperschaftsteuer und

gemeindeweise der Gewerbesteuer (einschließlich

Bundesgewerbesteuer) nach dem Gewerbeertrag

und dem Gewerbekapital im Verhältnis 52 : 29 : 19

anzulasten. Bei Steuerpflichtigen (Gesellschaften)

mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat die

länder- und gemeindeweise Aufteilung der Investitionsprämie

nach Maßgabe der zugrundeliegenden

Investitionen in den Betriebsstätten der betreffenden

Gemeinden und der betreffenden Länder zu

erfolgen."

Artikel II

Art. I Z 8 tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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