128. Bundesgesetz: Änderung des Investitionsprämiengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Investitionsprämiengesetz, BGBl. Nr. 110/
1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 570/1982 wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet;
„§ 2. (1) Die Investitionsprämie beträgt für Wirtschafsgüter,
die vor dem 1. Oktober 1982 angeschafft
oder hergestellt werden, 6 vH, für Wirtschaftsgüter,
die nach dem 30. September 1982
angeschafft oder hergestellt werden, 8 vH der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne
des EStG 1972 der in einem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)
angeschafften oder hergestellten
abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Bei Kraftfahrzeugen vermindert sich die Investitionsprämie
auf die Hälfte dieser Beträge.
(2) Eine Investitionsprämie kann nur für Wirtschaftsgüter
geltend gemacht werden, die in einer
im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden,
die der Erzielung von Einkünften im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1972 dient.
(3) Eine Investitionsprämie kann nicht geltend
gemacht werden
1. für unbewegliche Wirtschaftsgüter, ausgenommen
Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-,
Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen,
die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten-
und Beherbergungsgewerbes dienende
Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,
2. für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
und Krafträder, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuge, die
ausschließlich dem Zweck der gewerblichen
Personenbeförderung oder der gewerblichen
Vermietung dienen, sowie für Luftfahrzeuge,
die der Personenbeförderung dienen, ausge-
nommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen
(§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl.
Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,
3. für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
von Wirtschaftsgütern, die gemäß § 4
Abs. 4 Z 4 oder § 13 EStG 1972 als Betriebsausgaben
abgesetzt werden,
4. bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes
oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als
Mitunternehmer des Betriebes anzusehen ist,
5. von Unternehmungen, die von den Bestimmungen
des Energieförderungsgesetzes 1979
Gebrauch machen können, für Wirtschaftsgüter,
die nach dem 31. Dezember 1983 angeschafft
oder hergestellt werden."
2. § 3 lautet
„§ 3. (1) Die Investitionsprämie erhöht sich für
körperliche ungebrauchte Wirtschaftsgüter, die für
eine in einem begünstigten Gebiet (§ 4) gelegene
Betriebsstätte angeschafft oder hergestellt werden,
auf 40 vH, sofern diese Wirtschaftsgüter ausschließlich
im örtlichen Bereich dieser Betriebsstätte
körperlich eingesetzt werden. Voraussetzung
ist, daß mit der Errichtung der Betriebsstätte nach
dem 31. Dezember 1983 begonnen wird. Als
Betriebsstätten gelten nur gewerbliche oder industrielle
Produktionsstätten, ausgenommen solche,
in denen Bodensubstanzen oder sonstige natürliche
Vorkommen jeder Art abgebaut werden. Bauausführungen
gelten nicht als Betriebsstätten.
(2) Eine erhöhte Investitionsprämie kann nicht
geltend gemacht werden
1. für unbewegliche Wirtschaftsgüter,
2. für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen
Überlassung an Dritte bestimmt sind,
3. in den Fällen des § 2 Abs. 3 Z 3 bis 5."
3. § 4 lautet
„§ 4. (1) Begünstigte Gebiete sind
1. strukturschwache Problemgebiete (Industriegebiete),
2. entwicklungsschwache Problemgebiete
(Agrargebiete),
3. sonstige Gebiete mit kurzfristig aufgetretenen
schwerwiegenden Struktur- und Arbeitsmarktproblemen.
(2) Strukturschwache Problemgebiete (Industriegebiete)
sind Gebiete, in denen vor allem in der verarbeitenden
Industrie und im produzierenden
Gewerbe Struktur- und Arbeitsmarktprobleme auftreten.
(3) Entwicklungsschwache Problemgebiete
(Agrargebiete) sind Randgebiete, deren Wirtschaftskraft
erheblich unter dem Bundesdurchschnitt
liegt und in denen wesentliche Arbeitsmarktprobleme
auftreten.
(4) Die begünstigten Gebiete sind in der Anlage
zu diesem Bundesgesetz aufgezählt. Die Festlegung
erfolgte unter Berücksichtigung des zwischen allen
Gebietskörperschaften abgestimmten österreichischen
Raumordnungskonzeptes und der in Durchführung
des Raumordnungskonzeptes abgeschlossenen
Vereinbarungen über gemeinsame regionale
Sonderförderungsaktionen zwischen dem Bund
und dem jeweils betroffenen Land."
4. § 5 lautet
„§ 5. Die Investitionsprämie kann nur für Wirtschaftsgüter
geltend gemacht werden, die in einem
dem Finanzamt spätestens mit der Erklärung über
den Gewinn des entsprechenden Kalenderjahres
(Wirtschaftsjahres) vorgelegten Verzeichnis einzeln
angegeben werden. Das Verzeichnis hat die genaue
Bezeichnung des Wirtschaftsgutes, den Tag der
Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, den Namen und die
Anschrift des Lieferanten, die Bezeichnung der
Gemeinde, in der die Betriebsstätte gelegen ist, für
die das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt
wird, und die insgesamt geltend gemachte Investitionsprämie
zu enthalten. Der Steuerpflichtige (die
Gesellschaft) darf für jedes Kalendervierteljahr,
soweit es in einem Wirtschaftsjahr liegt, dem
Finanzamt nur ein Verzeichnis vorlegen. Eine
Änderung des Verzeichnisses hinsichtlich der Wirtschaftsgüter,
für die eine Investitionsprämie geltend
gemacht wird, ist unzulässig. Der erste, zweite und
vierte Satz gelten nicht im Falle der nachträglichen
Geltendmachung oder Erhöhung der Investitionsprämie,
wenn sich erst auf Grund abgabenbehördlicher
Maßnahmen ergibt, daß die Absetzung von
Aufwendungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4
EStG 1972) unrichtig war. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung. Enthält das vom Steuerpflichtigen
(von der Gesellschaft) vorgelegte Verzeichnis
nicht alle geforderten Angaben, dann hat das
Finanzamt dem Steuerpflichtigen (der Gesellschaft)
eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung
des Verzeichnisses zu setzen. Wird das Verzeichnis
nicht fristgerecht ergänzt, dann steht die Investitionsprämie
nicht zu."
5. Im § 7 wird als dritter Satz angefügt
„Bei der Bewertung von Wirtschaftsgütern (§ 6
EStG 1972), für deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten
die erhöhte Investitionsprämie geltend
gemacht wurde, ist diese in Abzug zu bringen."
6. § 8 lautet
„§ 8. Scheiden Wirtschaftsgüter, für deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine Investitionsprämie
geltend gemacht wurde, vor Ablauf
der fünf auf das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)
ihrer Anschaffung oder Herstellung folgenden
Jahre aus dem Betriebsvermögen aus, werden sie
vor Ablauf dieser Frist in eine im Ausland gelegene
Betriebsstätte verbracht oder wird der Betrieb (Teilbetrieb)
vor Ablauf dieser Frist veräußert oder aufgegeben,
dann ist die Investitionsprämie, die auf die
betreffenden Wirtschaftsgüter entfällt, vom Steuerpflichtigen
(von der Gesellschaft) zurückzuzahlen.
Die erhöhte Investitionsprämie ist überdies insoweit,
als sie das im § 2 Abs. 1 genannte Ausmaß
übersteigt, zurückzuzahlen, wenn innerhalb dieser
Frist
1. das Wirtschaftsgut auch nur vorübergehend
außerhalb des Bereiches der Betriebsstätte eingesetzt
wird,
2. das Wirtschaftsgut entgeltlich Dritten überlassen
wird oder
3. die Betriebsstätte die Eigenschaft einer
gewerblichen oder industriellen Produktionsstätte
verliert.
Wird der Betrieb oder ein Teilbetrieb unentgeltlich
übertragen, dann gehen die Verpflichtungen im
Sinne der vorstehenden Bestimmungen auf den
Rechtsnachfolger über."
7. Im § 9 lautet der zweite Satz
„Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung
des vollständigen Verzeichnisses zurück, sie wirkt
jedoch frühestens auf den Tag nach Ablauf des
Kalendervierteljahres der Anschaffung oder Herstellung
der im Verzeichnis enthaltenen Wirtschaftsgüter,
bei der erhöhten Investitionsprämie
frühestens auf den Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres
und eines Jahres."
8. § 16 lautet
„§ 16. Die in Anspruch genommenen Investitionsprämien
sind von den zuständigen Finanzlandesdirektionen
länderweise der veranlagten Einkommensteuer
und der Körperschaftsteuer und
gemeindeweise der Gewerbesteuer (einschließlich
Bundesgewerbesteuer) nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital im Verhältnis 52 : 29 : 19
anzulasten. Bei Steuerpflichtigen (Gesellschaften)
mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat die
länder- und gemeindeweise Aufteilung der Investitionsprämie
nach Maßgabe der zugrundeliegenden
Investitionen in den Betriebsstätten der betreffenden
Gemeinden und der betreffenden Länder zu
erfolgen."
Artikel II
Art. I Z 8 tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.