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128_1983 AT

128. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinden St. Jakob im Rosental und Feistritz im Rosental

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinden St. Jakob im Rosental und Feistritz im Rosental

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 85 Rosental Straße von

km 27,385 (alt/neu) bis km 28,70 (alt)/28,50 (neu)

wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits

fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit

Verordnung vom 27. April 1976, BGBl. Nr. 183,

bestimmten — Abschnitt „Kleiner Dürrenbachgraben"

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde,

als Bundesstraße aufgelassen.

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