128_1983
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128. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinden St. Jakob im Rosental und Feistritz im Rosental
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 128. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinden St. Jakob im Rosental und Feistritz im Rosental
1983_128_0 128. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinden St. Jakob im Rosental und Feistritz im Rosental
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 85 Rosental Straße von
km 27,385 (alt/neu) bis km 28,70 (alt)/28,50 (neu)
wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits
fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit
Verordnung vom 27. April 1976, BGBl. Nr. 183,
bestimmten — Abschnitt „Kleiner Dürrenbachgraben"
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde,
als Bundesstraße aufgelassen.