Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
128_1980 AT

128. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung des Zollamtes Schalklhof zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung des Zollamtes Schalklhof zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um

Waren der Anlage A 2 des Außenhandelsgesetzes

1968 handelt, auch im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 27. November

1979, BGBl. Nr. 500, über die Ermächtigung des

Zollamtes Schalklhof zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form wird wie

folgt geändert

1. § 1 Albs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Zollamt Schalklhof wird ermächtigt,

für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder

Handlungen, die die Ausfuhr von in der Anlage

genannten und für das schweizerische Zollausschlußgebiet

Samnaun bestimmten Waren zum

Gegenstand haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung

Bewilligungen in vereinfachter Form bis

zu den jeweils bei den einzelnen Warengruppen

der Anlage angeführten Jahreskontingentbeträgen

zu erteilen."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →