128. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung des Zollamtes Schalklhof zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.
Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um
Waren der Anlage A 2 des Außenhandelsgesetzes
1968 handelt, auch im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 27. November
1979, BGBl. Nr. 500, über die Ermächtigung des
Zollamtes Schalklhof zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form wird wie
folgt geändert
1. § 1 Albs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Zollamt Schalklhof wird ermächtigt,
für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder
Handlungen, die die Ausfuhr von in der Anlage
genannten und für das schweizerische Zollausschlußgebiet
Samnaun bestimmten Waren zum
Gegenstand haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung
Bewilligungen in vereinfachter Form bis
zu den jeweils bei den einzelnen Warengruppen
der Anlage angeführten Jahreskontingentbeträgen
zu erteilen."
2. Die Anlage wird wie folgt geändert