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128_1978 AT

128. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Industrie und Handel und dem Ministerium für Finanzen der Regierung Seiner Majestät des Königs von Nepal andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Industrie und Handel und dem Ministerium für Finanzen der Regierung Seiner Majestät des Königs von Nepal andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Artikel 1

Das Ministerium für Industrie und Handel

und das Ministerium für Finanzen der Regierung

Seiner Majestät des Königs von Nepal bestätigen,

daß das „Department of Customs" oder die

zuständigen „Customs Offices" der Regierung

Seiner Majestät des Königs von Nepal zur Ausstellung

von Zeugnissen über den Ursprung und

die handwerkliche Herstellung von Waren zum

Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr

nach Österreich ermächtigt sind.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse Über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt

A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stellen (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten

Kontrollen bescheinigt, daß die in

diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich

hergestellte Waren gemäß dem

Abkommen zwischen Österreich und Nepal

sind.

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von

Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten

Maschinen oder Geräten hergestellt worden

sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten

Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich

hergestellte Waren von den nach österreichischem

Recht eingeräumten Begünstigungen nicht

aus.

Artikel 3

Das Ministerium für Finanzen der Regierung

Seiner Majestät des Königs von Nepal wird jede

Änderung bezüglich des im Artikel 1 genannten

„Department of Customs" oder der zuständigen

„Customs Offices" der Regierung Seiner Majestät

des Königs von Nepal dem Bundesminister für

Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Das „Trade Promotion Centre", Kathmandu,

leistet bei der Prüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit

der Zeugnisse den österreichischen

Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,

sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf

diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in zwei Urschriften in englischer

Sprache.

Für den Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie

der Republik Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Für den Bundesminister

für Finanzen der Republik

Österreich

Dr. Franz Manhart

Ministerialrat

Für das Ministerium für

Industrie und Handel und das

Ministerium für Finanzen der

Regierung Seiner Majestät

des Königs von Nepal

Ishwari Lal Shrestha

Minister für Industrie

und Handel

Wien, am 8. November 1977

Kathmandu, am 16. Jänner 1978

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 27. März 1978 in Kraft.

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