128. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Industrie und Handel und dem Ministerium für Finanzen der Regierung Seiner Majestät des Königs von Nepal andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
Das Ministerium für Industrie und Handel
und das Ministerium für Finanzen der Regierung
Seiner Majestät des Königs von Nepal bestätigen,
daß das „Department of Customs" oder die
zuständigen „Customs Offices" der Regierung
Seiner Majestät des Königs von Nepal zur Ausstellung
von Zeugnissen über den Ursprung und
die handwerkliche Herstellung von Waren zum
Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr
nach Österreich ermächtigt sind.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse Über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt
A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stellen (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten
Kontrollen bescheinigt, daß die in
diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich
hergestellte Waren gemäß dem
Abkommen zwischen Österreich und Nepal
sind.
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von
Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten
Maschinen oder Geräten hergestellt worden
sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten
Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich
hergestellte Waren von den nach österreichischem
Recht eingeräumten Begünstigungen nicht
aus.
Artikel 3
Das Ministerium für Finanzen der Regierung
Seiner Majestät des Königs von Nepal wird jede
Änderung bezüglich des im Artikel 1 genannten
„Department of Customs" oder der zuständigen
„Customs Offices" der Regierung Seiner Majestät
des Königs von Nepal dem Bundesminister für
Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Das „Trade Promotion Centre", Kathmandu,
leistet bei der Prüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit
der Zeugnisse den österreichischen
Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,
sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf
diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in zwei Urschriften in englischer
Sprache.
Für den Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie
der Republik Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Für den Bundesminister
für Finanzen der Republik
Österreich
Dr. Franz Manhart
Ministerialrat
Für das Ministerium für
Industrie und Handel und das
Ministerium für Finanzen der
Regierung Seiner Majestät
des Königs von Nepal
Ishwari Lal Shrestha
Minister für Industrie
und Handel
Wien, am 8. November 1977
Kathmandu, am 16. Jänner 1978
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 27. März 1978 in Kraft.