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128_1977 AT

128. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn im Bereich der Gemeinde Telfs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn im Bereich der Gemeinde Telfs

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 12

Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinde

Telfs wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Bau-km 24,50 in dem mit Verordnung vom

10. Dezember 1973, BGBl. Nr. 628, im Verlauf

bestimmten Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn,

verläuft am orographisch linken Innufer über die

Anschlußstellen „Telfs/Ost" und endet bei Bau-

km 30,78 mit der Überbrückung des Inn in

Fluß-km 327,38.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse,

einschließlich der Anschlußstelle „Telfs/Ost" mit

ihren Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 171 Tiroler

Straße aus den beim Bundesministerium für

Bauten und Technik, beim Amt der Tiroler

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Telfs

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 : 5000,

Plan Nr. A 76-1200/1) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 10. Dezember 1973, BGBl. Nr. 628, betreffend

die Bestimmung des Straßenverlaufes

eines Abschnittes der A 12 Inntal Autobahn von

Bau-km 17,00 bis 29,90 für den Bereich von

Bau-km 24,50 bis 29,90 einschließlich der Anschlußstelle

„Telfs/Ost" abgeändert.

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