128. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn im Bereich der Gemeinde Telfs
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 12
Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinde
Telfs wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Bau-km 24,50 in dem mit Verordnung vom
10. Dezember 1973, BGBl. Nr. 628, im Verlauf
bestimmten Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn,
verläuft am orographisch linken Innufer über die
Anschlußstellen „Telfs/Ost" und endet bei Bau-
km 30,78 mit der Überbrückung des Inn in
Fluß-km 327,38.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse,
einschließlich der Anschlußstelle „Telfs/Ost" mit
ihren Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 171 Tiroler
Straße aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Tiroler
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Telfs
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 : 5000,
Plan Nr. A 76-1200/1) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 10. Dezember 1973, BGBl. Nr. 628, betreffend
die Bestimmung des Straßenverlaufes
eines Abschnittes der A 12 Inntal Autobahn von
Bau-km 17,00 bis 29,90 für den Bereich von
Bau-km 24,50 bis 29,90 einschließlich der Anschlußstelle
„Telfs/Ost" abgeändert.