128. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 458/1972 wird verordnet
I. ABSCHNITT
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Erdwissenschaften
umfaßt folgende Studienzweige
a) Studienzweig Mineralogie-Kristallographie;
b) Studienzweig Petrologie;
c) Geochemie und Lagerstättenlehre;
d) Technische Mineralogie;
e) Geologie;
f) Technische Geologie;
g) Montangeologie;
h) Paläontologie.
(2) Der erste Studienabschnitt der Studienrichtung
Erdwissenschaften ist im Studienjahr
1976/77 einzurichten.
(3) Der Studienzweig „Mineralogie-Kristallographie"
ist an der Philosophischen Fakultät der
Universitäten Wien, Graz und Innsbruck im
Studienjahr 1977/78 einzurichten.
(4) Der Studienzweig „Petrologie" ist an der
Philosophischen Fakultät der Universitäten Wien,
Graz, Salzburg und Innsbruck im Studienjahr
1977/78 einzurichten.
(5) Der Studienzweig „Geologie" ist an der
Philosophischen Fakultät der Universitäten Wien,
Graz, Innsbruck und Salzburg im Studienjahr
1977/78 einzurichten.
(6) Der Studienzweig „Technische Geologie" ist
an der Philosophischen Fakultät der Universität
Graz gemeinsam mit der Technischen Universität
Graz im Studienjahr 1977/78 einzurichten.
(7) Der Studienzweig „Paläontologie" ist an
der Philosophischen Fakultät der Universitäten
Wien, Graz und Innsbruck im Studienjahr
1977/78 einzurichten.
(8) Die Einrichtung der Studienzweige „Geochemie
und Lagerstättenlehre", „Technische
Mineralogie" und „Montangeologie" wird den
Gegenstand einer besonderen Verordnung bilden.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienzweige gemäß
§ 1 besteht aus zwei Studienabschnitten und
erfordert, einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen die
Inskription von zehn Semestern. Der erste
Studien abschnitt umfaßt vier Semester, der
zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
II. ABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 3 insgesamt
zwischen 68 und 72 Wochenstunden aus den
Pflichtfächern und 10 Wochenstunden aus den
Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester
mindestens 15, im letzten anrechenbaren
Semester des ersten Studienabschnittes mindestens
jedoch 10 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren
Neben den in lit. a bis e genannten Fächern kann
der Studienplan vorsehen, daß weitere Lehrveranstaltungen
aus den im § 6 Abs. 4 genannten
Fächern bis zum Ausmaß von 10 Wochenstunden
auch im ersten Studienabschnitt inskribiert
werden können. Prüfungen über den Stoff dieser
Lehrveranstaltungen können auch im ersten
Studienabschnitt abgelegt werden.
(3) Die im § 6 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert, die Vorprüfung über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im
ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung (§ 5 Abs. 2 lit. a) oder zu
einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 5 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den
Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden
Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung in zwei Teilen setzt voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.
Die Zulassung zum zweiten kommissionellen
Teil oder zum abschließenden Teil der ersten
Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 3
Abs. 2 lit. e genannten Fächern sowie aus dem
bei der ersten Diplomprüfung nicht gewählten
Fach und die Teilnahme an den im Studienplan
vorgesehenen Exkursionen, die Zulassung zum
zweiten kommissionellen Teil auch noch die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles der ersten
Diplomprüfung voraus.
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten
Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr
abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung
voraus
a) die Inskription von zwei einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,
soweit diese im ersten und
zweiten Semester inskribiert wurden.
(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt
die gültige Inskription und den Abschluß der für
das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan
vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Prüfer
sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden
Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des
§ 5 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind nach Wahl des Kandidaten drei der
folgenden Fächer
a) Mineralogie;
b) Petrologie;
c) Geologie;
d) Paläontologie.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen
abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte
der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
nach Wahl des Kandidaten.
Die übrigen Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung sind im zweiten Teil
der kommissionellen Prüfung zu
prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen
Prüfungsteile derselben, die den
im ersten Studienjahr inskribierten
Lehrveranstaltungen entsprechen. Der
zweite Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer
bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird. Prüfer
sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden
Lehrveranstaltungen.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder
Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a und
Abs. 4) dürfen nur dreimal, nicht bestandene
kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur
zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der
Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle
Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im
Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal
erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch
einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die
kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden.
Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis
vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(7) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil
zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die
letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser
Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle
Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der
Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden
Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus
einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären
zu bestehen.
(8) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
abzuhalten. Das zuständige Kollegialorgan kann
jedoch die Abhaltung zur Gänze oder teilweise
in schriftlicher Form anordnen, wenn die Art der
Prüfungsaufgaben oder die im Vergleich zur Zahl
der Prüfer zu große Zahl der Kandidaten eine
schriftliche Abhaltung erforderlich macht.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
hat jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu
bewilligen.
(2) Absolventen der ersten Diplomprüfung der
Studienzweige „Physik" und „Chemie" sind nach
Ablegung der Teilprüfung der ersten Diplom-
prüfung aus Mineralogie zum Studienzweig
„Mineralogie-Kristallographie" zuzulassen. Absolventen
der ersten Diplomprüfung des Studienzweiges
„Chemie" sind nach Ablegung der Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung aus Petrologie
zum Studienzweig „Petrologie" zuzulassen.
Absolventen der ersten Diplomprüfung der
Studienrichtung „Biologie" sind zum Studienzweig
„Paläontologie" zuzulassen, wenn sie die
Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus
Paläontologie abgelegt haben.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 2
und der Absätze 5 und 6 sind im zweiten
Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
zwischen 78 und 102 Wochenstunden aus den im
Abs. 4 genannten Pflicht- und Wahlfächern und
8 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren.
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens 15,
im letzten einrechenbaren Semester mindestens 5,
zu betragen.
(4) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflicht -und Wahlfächern
zu inskribieren
(5) Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit
die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten
oder Geräten eines Institutes erfordert,
kann der Studienplan im zweiten Studienabschnitt
eine Lehrveranstaltung zur Einführung
in die Benützung der betreffenden Institutseinrichtungen
im Ausmaß von zwei bis vier
Wochenstunden vorsehen.
(6) Außer den im Abs. 4 genannten Pflicht-
und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
4 Wochenstunden aus dem gemäß § 8 Abs. 2
lit. e gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren,
sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
Diplomarbeit
§ 7. (1) Der Kandidat hat durch selbständige
Bearbeitung eines Themas aus einem dem
Studienzweig zugehörigen Fach den Erfolg der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine
Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) darzutun.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fache nach zuständigen
Universitätsprofessoren, Emeritierten Universitätsprofessoren
und Universitätsdozenten nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen.
Dem Angehörigen der Universitätslehrer,
der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen
hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten
bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre
Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag
des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten
zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer
einrechenbaren Semesters zu vergeben. Ist die
Anfertigung der Diplomarbeit jedoch an
bestimmte Jahreszeiten gebunden, so hat die Vergabe
im Sinne des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes entsprechend früher
zu erfolgen.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des
Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles
als Hausarbeit oder als Institutsarbeit
durchzuführen. Die Art der Durchführung
ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen
(Abs. 2).
(5) Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit
die Benützung von maschinellen Anlagen,
Apparaten oder Geräten erfordert, kann der
Studienplan eine Betreuung des Diplomanden
bei deren Benützung im Ausmaß von 80 bis
120 Stunden vorsehen.
(6) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten
Diplomprüfung einzureichen.
(7) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind
die Bestimmungen des § 2 zu berücksichtigen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
(§ 9 Abs. 3) oder zu einem Prüfungsteil einer
solchen Teilprüfung (§ 9 Abs. 4) setzt die gültige
Inskription und den Abschluß der den Stoff
dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen
voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
(§ 9 Abs. 6) setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) unbeschadet der Bestimmung des § 2 die
Inskription von zehn einrechenbaren Semestern;
c) unbeschadet der Bestimmung des § 2 die
gültige Inskription und den Abschluß der
die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
d) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen
aus den im § 6 Abs. 4 lit. a Z. 3 und 4
bzw. lit. b Z. 3 bis 5 bzw. lit. c Z. 3 bis 5
bzw. lit. d Z. 3 bzw. lit. e Z. 3 und 4
genannten Fächern;
e) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
nach Wahl des Kandidaten über den
Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 6 Abs. 6),
1. welche die Fachgebiete des jeweiligen
Studienzweiges wissenstheoretisch und
philosophisch vertiefen,
2. welche die Fachgebiete des jeweiligen
Studienzweiges in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer
Weise erfassen,
3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften.
Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt
abgelegt werden;
f) die Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen
Exkursionen;
g) die Approbation der Diplomarbeit.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung voraus.
(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt
die gültige Inskription und den Abschluß der
für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan
vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus.
Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 bis 8 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind unbeschadet der Bestimmung des
Abs. 2
a) Studienzweig „Mineralogie-Kristallographie"
1. Mineralogie;
2. Kristallographie;
3. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. a Z. 5;
4. ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4
lit. a Z. 5.
b) Studienzweig „Petrologie"
1. Petrologie;
2. Mineralogie;
3. ein Wahlfach gemäß § 6 Albs. 4 lit. b Z. 6;
4. ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4
lit. b Z. 6.
c) Studienzweig „Geologie"
1. Historische und Regionale Geologie;
2. Allgemeine Geologie;
3. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. c Z. 6;
4. ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4
lit. c Z. 6.
d) Studienzweig „Technische Geologie"
1. Historische und Regionale Geologie;
2. Technische Geologie;
3. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. d Z. 4;
4. ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4
lit. d Z. 4.
e) Studienzweig „Paläontologie"
1. Allgemeine Paläontologie;
2. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer
aa) Paläontologie,
bb) Paläobotanik,
cc) Biostratigraphie;
3. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. e Z. 5;
4. ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4
lit. e Z. 5.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist.
(3) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle
Prüfung aus allen Prüfungsfächern
der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten
Prüfungssenat abzulegen.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren
Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des
Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird. Prüfer
sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden
Lehrveranstaltungen.
{5) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(6) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten
Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt des Studienzweiges
anzusehen ist.
(7) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 bis 8
gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sinngemäß.
(8) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
III. ABSCHNITT
Erweiterungsstudien
§ 10. (1) Die Studienzweige der Studienrichtung
Erdwissenschaften können auch als Erweiterungsstudien
(§ 12 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen) absolviert werden.
(2) Erweiterungsstudien dienen
a) der Ergänzung des absolvierten Studienzweiges
auf einen anderen Studienzweig der
Studienrichtung Erdwissenschaften;
b) der Ergänzung des absolvierten Studienzweiges
auf die Studienrichtung „Biologie
und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren
Schulen)";
c) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums
eines der Studienzweige durch
Absolvierung einer weiteren Studienrichtung
gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen nach den
für die erste Studienrichtung oder nach
den für die zweite Studienrichtung geltenden
Vorschriften.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer
als der im § 2 vorgesehenen Zeit abgeschlossen
werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit
möglich ist. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 6
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen und
des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe
des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium,
dessen Ergänzung sie dienen, absolviert
werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums
berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen
Grades.
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 11. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung nachzuholen.