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128. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 458/1972 wird verordnet

I. ABSCHNITT

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Erdwissenschaften

umfaßt folgende Studienzweige

a) Studienzweig Mineralogie-Kristallographie;

b) Studienzweig Petrologie;

c) Geochemie und Lagerstättenlehre;

d) Technische Mineralogie;

e) Geologie;

f) Technische Geologie;

g) Montangeologie;

h) Paläontologie.

(2) Der erste Studienabschnitt der Studienrichtung

Erdwissenschaften ist im Studienjahr

1976/77 einzurichten.

(3) Der Studienzweig „Mineralogie-Kristallographie"

ist an der Philosophischen Fakultät der

Universitäten Wien, Graz und Innsbruck im

Studienjahr 1977/78 einzurichten.

(4) Der Studienzweig „Petrologie" ist an der

Philosophischen Fakultät der Universitäten Wien,

Graz, Salzburg und Innsbruck im Studienjahr

1977/78 einzurichten.

(5) Der Studienzweig „Geologie" ist an der

Philosophischen Fakultät der Universitäten Wien,

Graz, Innsbruck und Salzburg im Studienjahr

1977/78 einzurichten.

(6) Der Studienzweig „Technische Geologie" ist

an der Philosophischen Fakultät der Universität

Graz gemeinsam mit der Technischen Universität

Graz im Studienjahr 1977/78 einzurichten.

(7) Der Studienzweig „Paläontologie" ist an

der Philosophischen Fakultät der Universitäten

Wien, Graz und Innsbruck im Studienjahr

1977/78 einzurichten.

(8) Die Einrichtung der Studienzweige „Geochemie

und Lagerstättenlehre", „Technische

Mineralogie" und „Montangeologie" wird den

Gegenstand einer besonderen Verordnung bilden.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienzweige gemäß

§ 1 besteht aus zwei Studienabschnitten und

erfordert, einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet

der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen die

Inskription von zehn Semestern. Der erste

Studien abschnitt umfaßt vier Semester, der

zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.

II. ABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 3 insgesamt

zwischen 68 und 72 Wochenstunden aus den

Pflichtfächern und 10 Wochenstunden aus den

Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester

mindestens 15, im letzten anrechenbaren

Semester des ersten Studienabschnittes mindestens

jedoch 10 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren

Neben den in lit. a bis e genannten Fächern kann

der Studienplan vorsehen, daß weitere Lehrveranstaltungen

aus den im § 6 Abs. 4 genannten

Fächern bis zum Ausmaß von 10 Wochenstunden

auch im ersten Studienabschnitt inskribiert

werden können. Prüfungen über den Stoff dieser

Lehrveranstaltungen können auch im ersten

Studienabschnitt abgelegt werden.

(3) Die im § 6 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert, die Vorprüfung über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im

ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung (§ 5 Abs. 2 lit. a) oder zu

einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 5 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den

Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden

Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung in zwei Teilen setzt voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.

Die Zulassung zum zweiten kommissionellen

Teil oder zum abschließenden Teil der ersten

Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 3

Abs. 2 lit. e genannten Fächern sowie aus dem

bei der ersten Diplomprüfung nicht gewählten

Fach und die Teilnahme an den im Studienplan

vorgesehenen Exkursionen, die Zulassung zum

zweiten kommissionellen Teil auch noch die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles der ersten

Diplomprüfung voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten

Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr

abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung

voraus

a) die Inskription von zwei einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,

soweit diese im ersten und

zweiten Semester inskribiert wurden.

(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt

die gültige Inskription und den Abschluß der für

das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan

vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Prüfer

sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden

Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des

§ 5 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind nach Wahl des Kandidaten drei der

folgenden Fächer

a) Mineralogie;

b) Petrologie;

c) Geologie;

d) Paläontologie.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen

abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte

der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

nach Wahl des Kandidaten.

Die übrigen Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung sind im zweiten Teil

der kommissionellen Prüfung zu

prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen

Prüfungsteile derselben, die den

im ersten Studienjahr inskribierten

Lehrveranstaltungen entsprechen. Der

zweite Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer

bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird. Prüfer

sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden

Lehrveranstaltungen.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder

Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a und

Abs. 4) dürfen nur dreimal, nicht bestandene

kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur

zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der

Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle

Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im

Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal

erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch

einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die

kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden.

Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis

vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(7) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil

zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die

letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser

Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle

Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der

Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden

Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus

einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären

zu bestehen.

(8) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

abzuhalten. Das zuständige Kollegialorgan kann

jedoch die Abhaltung zur Gänze oder teilweise

in schriftlicher Form anordnen, wenn die Art der

Prüfungsaufgaben oder die im Vergleich zur Zahl

der Prüfer zu große Zahl der Kandidaten eine

schriftliche Abhaltung erforderlich macht.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

hat jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu

bewilligen.

(2) Absolventen der ersten Diplomprüfung der

Studienzweige „Physik" und „Chemie" sind nach

Ablegung der Teilprüfung der ersten Diplom-

prüfung aus Mineralogie zum Studienzweig

„Mineralogie-Kristallographie" zuzulassen. Absolventen

der ersten Diplomprüfung des Studienzweiges

„Chemie" sind nach Ablegung der Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung aus Petrologie

zum Studienzweig „Petrologie" zuzulassen.

Absolventen der ersten Diplomprüfung der

Studienrichtung „Biologie" sind zum Studienzweig

„Paläontologie" zuzulassen, wenn sie die

Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus

Paläontologie abgelegt haben.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 2

und der Absätze 5 und 6 sind im zweiten

Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

zwischen 78 und 102 Wochenstunden aus den im

Abs. 4 genannten Pflicht- und Wahlfächern und

8 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren.

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens 15,

im letzten einrechenbaren Semester mindestens 5,

zu betragen.

(4) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflicht -und Wahlfächern

zu inskribieren

(5) Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit

die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten

oder Geräten eines Institutes erfordert,

kann der Studienplan im zweiten Studienabschnitt

eine Lehrveranstaltung zur Einführung

in die Benützung der betreffenden Institutseinrichtungen

im Ausmaß von zwei bis vier

Wochenstunden vorsehen.

(6) Außer den im Abs. 4 genannten Pflicht-

und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von

4 Wochenstunden aus dem gemäß § 8 Abs. 2

lit. e gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren,

sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

Diplomarbeit

§ 7. (1) Der Kandidat hat durch selbständige

Bearbeitung eines Themas aus einem dem

Studienzweig zugehörigen Fach den Erfolg der

wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine

Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) darzutun.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fache nach zuständigen

Universitätsprofessoren, Emeritierten Universitätsprofessoren

und Universitätsdozenten nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen.

Dem Angehörigen der Universitätslehrer,

der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen

hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten

bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre

Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag

des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten

zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer

einrechenbaren Semesters zu vergeben. Ist die

Anfertigung der Diplomarbeit jedoch an

bestimmte Jahreszeiten gebunden, so hat die Vergabe

im Sinne des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes entsprechend früher

zu erfolgen.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des

Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles

als Hausarbeit oder als Institutsarbeit

durchzuführen. Die Art der Durchführung

ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen

(Abs. 2).

(5) Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit

die Benützung von maschinellen Anlagen,

Apparaten oder Geräten erfordert, kann der

Studienplan eine Betreuung des Diplomanden

bei deren Benützung im Ausmaß von 80 bis

120 Stunden vorsehen.

(6) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten

Diplomprüfung einzureichen.

(7) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind

die Bestimmungen des § 2 zu berücksichtigen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

(§ 9 Abs. 3) oder zu einem Prüfungsteil einer

solchen Teilprüfung (§ 9 Abs. 4) setzt die gültige

Inskription und den Abschluß der den Stoff

dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen

voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

(§ 9 Abs. 6) setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) unbeschadet der Bestimmung des § 2 die

Inskription von zehn einrechenbaren Semestern;

c) unbeschadet der Bestimmung des § 2 die

gültige Inskription und den Abschluß der

die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

d) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen

aus den im § 6 Abs. 4 lit. a Z. 3 und 4

bzw. lit. b Z. 3 bis 5 bzw. lit. c Z. 3 bis 5

bzw. lit. d Z. 3 bzw. lit. e Z. 3 und 4

genannten Fächern;

e) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

nach Wahl des Kandidaten über den

Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 6 Abs. 6),

1. welche die Fachgebiete des jeweiligen

Studienzweiges wissenstheoretisch und

philosophisch vertiefen,

2. welche die Fachgebiete des jeweiligen

Studienzweiges in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer

Weise erfassen,

3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften.

Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt

abgelegt werden;

f) die Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen

Exkursionen;

g) die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung voraus.

(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt

die gültige Inskription und den Abschluß der

für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan

vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus.

Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 bis 8 sind

sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind unbeschadet der Bestimmung des

Abs. 2

a) Studienzweig „Mineralogie-Kristallographie"

1. Mineralogie;

2. Kristallographie;

3. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. a Z. 5;

4. ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4

lit. a Z. 5.

b) Studienzweig „Petrologie"

1. Petrologie;

2. Mineralogie;

3. ein Wahlfach gemäß § 6 Albs. 4 lit. b Z. 6;

4. ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4

lit. b Z. 6.

c) Studienzweig „Geologie"

1. Historische und Regionale Geologie;

2. Allgemeine Geologie;

3. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. c Z. 6;

4. ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4

lit. c Z. 6.

d) Studienzweig „Technische Geologie"

1. Historische und Regionale Geologie;

2. Technische Geologie;

3. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. d Z. 4;

4. ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4

lit. d Z. 4.

e) Studienzweig „Paläontologie"

1. Allgemeine Paläontologie;

2. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

aa) Paläontologie,

bb) Paläobotanik,

cc) Biostratigraphie;

3. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. e Z. 5;

4. ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4

lit. e Z. 5.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

(3) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle

Prüfung aus allen Prüfungsfächern

der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten

Prüfungssenat abzulegen.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren

Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des

Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird. Prüfer

sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden

Lehrveranstaltungen.

{5) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(6) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten

Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt des Studienzweiges

anzusehen ist.

(7) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 bis 8

gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sinngemäß.

(8) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

III. ABSCHNITT

Erweiterungsstudien

§ 10. (1) Die Studienzweige der Studienrichtung

Erdwissenschaften können auch als Erweiterungsstudien

(§ 12 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen) absolviert werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen

a) der Ergänzung des absolvierten Studienzweiges

auf einen anderen Studienzweig der

Studienrichtung Erdwissenschaften;

b) der Ergänzung des absolvierten Studienzweiges

auf die Studienrichtung „Biologie

und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren

Schulen)";

c) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums

eines der Studienzweige durch

Absolvierung einer weiteren Studienrichtung

gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen nach den

für die erste Studienrichtung oder nach

den für die zweite Studienrichtung geltenden

Vorschriften.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer

als der im § 2 vorgesehenen Zeit abgeschlossen

werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit

möglich ist. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 6

des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen und

des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe

des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium,

dessen Ergänzung sie dienen, absolviert

werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums

berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen

Grades.

IV. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 11. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

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