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128_1975 AT

128. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 10 a Budapester Straße Abzweigung Schwechat im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 10 a Budapester Straße Abzweigung Schwechat im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Verlauf des Straßenzuges der B 10 a Budapester

Straße Abzweigung Schwechat wird im Bereich

der Stadtgemeinde Schwechat wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

beim Kugelkreuz in Schwechat, im Bereich der

Einmündung der B 9 " Preßburger Straße in die

B 10 Budapester Straße (Projekts-km 0,000), verläuft

in nördlicher Richtung, quert die Mannswörther

Straße und endet an der mit Verordnung

BGBl. Nr. 712/1974 bereits bestimmten Anschlußstelle

der A 4 Ost Autobahn (Projekts-km 1,080).

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung und der Gemeinde Schwechat

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 : 2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführte Straßentrasse Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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