128. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 10 a Budapester Straße Abzweigung Schwechat im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Verlauf des Straßenzuges der B 10 a Budapester
Straße Abzweigung Schwechat wird im Bereich
der Stadtgemeinde Schwechat wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
beim Kugelkreuz in Schwechat, im Bereich der
Einmündung der B 9 " Preßburger Straße in die
B 10 Budapester Straße (Projekts-km 0,000), verläuft
in nördlicher Richtung, quert die Mannswörther
Straße und endet an der mit Verordnung
BGBl. Nr. 712/1974 bereits bestimmten Anschlußstelle
der A 4 Ost Autobahn (Projekts-km 1,080).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und der Gemeinde Schwechat
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführte Straßentrasse Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.