128. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt das am 18. November 1969 in Wien unterzeichnete Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die steuerliche Behandlung
von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr, welches also lautet
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
und
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
VON DEM WUNSCHE GELEITET, den grenzüberschreitenden
Straßenverkehr weiter zu erleichtern,
HABEN FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
jeder Art, die im Gebiet eines Vertragstaates
zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt
in das Gebiet des anderen Vertragstaates
eingeführt werden, sind von den Steuern und
sonstigen Abgaben befreit, die im Gelbiet des
anderen Vertragstaates für die Benutzung oder
das Halten von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
Anhängern erhoben werden.
(2) Die Befreiung gilt auch für Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeug-Anhänger, die im Gelbiet
eines Vertragstaates geführt werden dürfen und
von der Zulassungspflicht befreit sind.
Artikel 2
(1) Die Befreiung wird für Kraftfahrzeuge und
für Kraftfahrzeug-Anhänger, die nach ihrer Bauart
und Einrichtung zur Güterbeförderung geeignet
und bestimmt sind, nur gewährt, wenn
der einzelne, vorübergehende Aufenthalt im Gebiet
des anderen Vertragstaates vierzehn aufeinanderfolgende
Tage nicht überschreitet.
(2) Die in Absatz 1 festgesetzte Frist gilt nicht
1. für Kombinationskraftwagen, die für nichtgewerbliche
Zwecke verwendet werden;
2. für Fahrzeuge, die betriebsunfähig werden;
3. für Fahrzeuge, die für Messen, Ausstellungen
oder ähnliche Veranstaltungen verwendet
werden.
(3) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind
der Einreisetag und der Ausreisetag als volle
Tage zu rechnen.
Artikel 3
(1) Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Zölle
und Verbrauchsteuern, auf Wege- und Brückengelder
oder andere ähnliche Gebühren sowie auf
Steuern und sonstige Abgaben, die für die Beförderung
von Personen, Gepäck und Gütern
erhoben werden.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens
lassen weitergehende Befreiungen auf Grund
anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder
auf Grund des innerstaatlichen Rechts unberührt.
Artikel 4
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Österreich innerhalb von drei Monaten
nach dem Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie
möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Das Abkommen kann von jeder Seite jederzeit
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
gekündigt werden; in diesem Fall tritt das
Abkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist
außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 18. November
1969 in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Hammerschmidt e. h.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Löns e. h.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 14. Jänner 1970
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Mitterer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 16. März 1971 ausgetauscht;
das Abkommen ist somit gemäß seinem Art. 5 Abs. 2 am 16. April 1971 in Kraft getreten.