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128_1971 AT

128. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr

Der Bundespräsident erklärt das am 18. November 1969 in Wien unterzeichnete Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die steuerliche Behandlung

von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr, welches also lautet

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

und

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

VON DEM WUNSCHE GELEITET, den grenzüberschreitenden

Straßenverkehr weiter zu erleichtern,

HABEN FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger

jeder Art, die im Gebiet eines Vertragstaates

zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt

in das Gebiet des anderen Vertragstaates

eingeführt werden, sind von den Steuern und

sonstigen Abgaben befreit, die im Gelbiet des

anderen Vertragstaates für die Benutzung oder

das Halten von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-

Anhängern erhoben werden.

(2) Die Befreiung gilt auch für Kraftfahrzeuge

und Kraftfahrzeug-Anhänger, die im Gelbiet

eines Vertragstaates geführt werden dürfen und

von der Zulassungspflicht befreit sind.

Artikel 2

(1) Die Befreiung wird für Kraftfahrzeuge und

für Kraftfahrzeug-Anhänger, die nach ihrer Bauart

und Einrichtung zur Güterbeförderung geeignet

und bestimmt sind, nur gewährt, wenn

der einzelne, vorübergehende Aufenthalt im Gebiet

des anderen Vertragstaates vierzehn aufeinanderfolgende

Tage nicht überschreitet.

(2) Die in Absatz 1 festgesetzte Frist gilt nicht

1. für Kombinationskraftwagen, die für nichtgewerbliche

Zwecke verwendet werden;

2. für Fahrzeuge, die betriebsunfähig werden;

3. für Fahrzeuge, die für Messen, Ausstellungen

oder ähnliche Veranstaltungen verwendet

werden.

(3) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind

der Einreisetag und der Ausreisetag als volle

Tage zu rechnen.

Artikel 3

(1) Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Zölle

und Verbrauchsteuern, auf Wege- und Brückengelder

oder andere ähnliche Gebühren sowie auf

Steuern und sonstige Abgaben, die für die Beförderung

von Personen, Gepäck und Gütern

erhoben werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens

lassen weitergehende Befreiungen auf Grund

anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder

auf Grund des innerstaatlichen Rechts unberührt.

Artikel 4

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung der

Republik Österreich innerhalb von drei Monaten

nach dem Inkrafttreten des Abkommens eine

gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 5

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie

möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Das Abkommen kann von jeder Seite jederzeit

unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten

gekündigt werden; in diesem Fall tritt das

Abkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist

außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. November

1969 in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Hammerschmidt e. h.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Löns e. h.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 14. Jänner 1970

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 16. März 1971 ausgetauscht;

das Abkommen ist somit gemäß seinem Art. 5 Abs. 2 am 16. April 1971 in Kraft getreten.

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