128. Verordnung: Anordnung besonderer Ernteermittlungen bei Winterweizen und Kartoffeln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1
und 2, 7 Abs. 6 und der §§ 8 und 9 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1967 besondere Ernteermittlungen
bei Winterweizen und Kartoffeln zur Feststellung
der Ernteerträge durchzuführen.
§ 2. (1) Die besonderen Ernteermittlungen
sind in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen.
(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen
Betriebe zu umfassen, die nach einer statistischen
Methode vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt ausgewählt werden.
§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,
Pächter oder Nutznießer) der nach § 2 Abs. 2
ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe oder
deren Beauftragte sind verpflichtet,
a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die
Entnahme von Proben durch vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt bestellte
Organe zu dulden,
b) das Ergebnis eines Volldrusches beziehungsweise
einer Nachrodung von bestimmten,
in die besonderen Ernteermittlungen einbezogenen
Parzellen durch die obgenannten
Organe feststellen zu lassen und
c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung
der Erhebungen sich ergebenden
Fragen Auskunft zu erteilen.
§ 4. Für das Betreten eines Grundstückes und
die Entnahme von Proben ist ein Betrag von
20 S als Entschädigung, für die Vornahme eines
Volldrusches bei Winterweizen ein Betrag von
120 S und für eine Nachrodung bei Kartoffeln
20 S als Vergütung an den betroffenen Bewirtschafter
zu entrichten.