128_1966
AT
128. Bundesgesetz: Veräußerung und Belastung von bundeseigenen Liegenschaften
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 128. Bundesgesetz: Veräußerung und Belastung von bundeseigenen Liegenschaften
1966_128_0 128. Bundesgesetz: Veräußerung und Belastung von bundeseigenen Liegenschaften
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu
nachstehenden Verfügungen über bundeseigene
Liegenschaften zu folgenden Preisen beziehungsweise
Schätzwerten beziehungsweise Bauzinsen
ermächtigt
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.