128. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 2. Mai 1963 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen samt zwei Anlagen und
vier Briefwechseln, welcher also lautet
Die Republik Österreich
und
die Volksrepublik Bulgarien,
von dem Wunsche geleitet, sich über zwischen
beiden Staaten offene und in diesem Vertrag bezeichnete
finanzielle und vermögensrechtliche
Fragen zu einigen, haben folgende Bestimmungen
vereinbart
Artikel 1
Die Volksrepublik Bulgarien zahlt an die Republik
Österreich eine Globalsumme von dreihundertfünfzigtausend
US-Dollar
a) zur Entschädigung der Verluste an Vermögenschaften,
Rechten und Interessen in Bulgarien,
die infolge einer bulgarischen Verstaatlichungs-
oder Enteignungsmaßnahme oder einer
anderen im Zusammenhang mit den strukturellen
Wandlungen der bulgarischen Volkswirtschaft
stehenden Maßnahme der Republik Österreich
oder physischen oder juristischen Personen, die
zum Zeitpunkt der Maßnahme die österreichische
Staatsangehörigkeit besaßen und zum Zeitpunkt
der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages
die österreichische Staatsangehörigkeit
besitzen, verursacht wurden, sofern diese Vermögenschaften,
Rechte und Interessen dadurch
in die Verfügungsgewalt der Volksrepublik
Bulgarien gelangt sind; zu den Rechten und
Interessen im Sinne dieser Bestimmungen gehören
auch Forderungen der vorgenannten
österreichischen physischen oder juristischen Personen
aus dem Handels- und Versicherungsverkehr,
die vor dem 16. Oktober 1948 entstanden
sind, gegen bulgarische Schuldner sowie
Guthaben solcher österreichischer physischer
oder juristischer Personen bei bulgarischen Kre-
ditinstituten laut Liste I, sofern die Forderungen
aus dem Handels- und Versicherungsverkehr
und die Guthaben in die Verfügungsgewalt
der Volksrepublik Bulgarien gelangt sind;
b) zur Ablösung der am 1. Juli 1953 im Eigentum
österreichischer physischer oder juristischer
Personen gestandenen und zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Vertrages stehenden Obligationen
der vom bulgarischen Staat ausgegebenen
oder garantierten äußeren Anleihen;
c) für den Ankauf der in österreichischem
Eigentum stehenden und nicht von Maßnahmen
der in lit. a bezeichneten Art betroffenen Immobilien
gemäß Liste II. Hiefür sind aus der
Globalsumme fünfundachtzigtausendzweihundertachtundachtzig
US-Dollar bestimmt.
Die vorstehenden unter a und b angeführten
Bestimmungen gelten in gleicher Weise für
Rechtsnachfolger von Todes wegen der dort
angeführten Personen, sofern diese Rechtsnachfolger
im Zeitpunkt der Unterzeichnung
dieses Vertrages die österreichische Staatsangehörigkeit
besitzen.
Artikel 2
Die vollständige Bezahlung der in Artikel 1
genannten Globalsumme hat schuldbefreiende
Wirkung für die Volksrepublik Bulgarien oder
bulgarische physische oder juristische Personen
gegenüber der Republik Österreich oder den
österreichischen physischen oder juristischen Personen,
für deren Entschädigung die Globalsumme
gemäß Artikel 1 bestimmt ist. Mit dem
Eintritt der schuldbefreienden Wirkung wird
die Republik Österreich die in Artikel 1 umschriebenen
Ansprüche als endgültig geregelt
betrachten, unabhängig davon, ob solche Ansprüche
während der Verhandlungen vorgebracht
wurden.
Nach Inkrafttreten dieses Vertrages wird die
Republik Österreich gegenüber der Volksrepublik
Bulgarien keine Ansprüche mehr vertreten
oder in irgendwelcher Weise unterstützen, die
durch Artikel 1. dieses Vertrages geregelt sind.
Ansprüche der Volksrepublik Bulgarien oder
bulgarischer physischer oder juristischer Personen
aus der Zeit vor dem 16. Oktober 1948
gegen die Republik Österreich oder gegen österreichische
physische oder juristische Personen
sind mit Abschluß dieses Vertrages ebenfalls
endgültig geregelt. Die Volksrepublik Bulgarien
wird die Geltendmachung von Ansprüchen
bulgarischer physischer oder juristischer
Personen aus der Zeit vor dem 16. Oktober
1948 gegen die Republik Österreich oder gegen
österreichische physische oder juristische Personen
nicht mehr vertreten oder diplomatisch
unterstützen.
Artikel 3
Die Verteilung der in Artikel 1 festgesetzten
Globalsumme ist ausschließlich Sache der Republik
Österreich.
Artikel 4
Ansprüche aus dem jeweils in Kraft stehenden
Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der
Republik Österreich und der Volksrepublik
Bulgarien werden durch den vorliegenden Vertrag
nicht berührt.
Desgleichen soll nichts in diesem Vertrag
dahin ausgelegt werden, daß dadurch die Geltendmachung
von Ansprüchen österreichischer
Staatsangehöriger, die auf Verpflichtungen Bulgariens
aus zwischenstaatlichen Verträgen beruhen,
beeinträchtigt wird.
Artikel 5
Die Republik Österreich wird der Volksrepublik
Bulgarien nach vollständiger Bezahlung der
Globalsumme die Wertpapiere und anderen
Rechtstitel, die Gegenstand der Regelung nach
Artikel 1 bilden und sich in der Verfügungsgewalt
der österreichischen Bundesregierung
befinden, übergeben.
Zur Durchführung der Verteilung der Globalsumme
wird die Volksrepublik Bulgarien der
Republik Österreich im Rahmen des Möglichen
die zur Prüfung der Begehren der österreichischen
Interessenten notwendigen Informationen
und Unterlagen liefern.
Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 wird die
Republik Österreich der Volksrepublik Bulgarien
im Rahmen des Möglichen die zur Prüfung
der dort erwähnten Ansprüche notwendigen
Informationen und Unterlagen liefern.
Artikel 6
Es besteht Einverständnis darüber, daß dieser
Vertrag auf Ansprüche österreichischer Staatsangehöriger,
die aus bulgarischen gesetzlichen
oder behördlichen Maßnahmen nach Unterzeichnung
dieses Vertrages entstehen, nicht anzuwenden
ist.
Artikel 7
Zur Durchführung des vorliegenden Vertrages
wird, innerhalb von 30 Tagen nach seinem
Inkrafttreten, die Oesterreichische Nationalbank
ein auf den Namen der Bulgarischen Nationalbank
lautendes unverzinsliches Sonderkonto in
Verrechnungsdollar unter der Bezeichnung
„Österreichisch-Bulgarischer Vertrag zur. Regelung
offener finanzieller Fragen vom 2. Mai
1963" eröffnen.
Artikel 8
Die Dotierung des in Artikel 7 des vorliegenden
Vertrages genannten Sonderkontos erfolgt
bis zur vollständigen Bezahlung der in
Artikel 1 vorgesehenen Globalsumme durch
vierteljährliche Überweisung der Bulgarischen
Nationalbank an die Oesterreichische Nationalbank.
Die Höhe dieser Überweisungen wird
jeweils fünf Prozent der Summe sämtlicher Zahlungen
für nach Österreich erfolgte bulgarische
Warenlieferungen entsprechen, die im abgelaufenen
Kalendervierteljahr aus Österreich an
bulgarische Zahlungsempfänger überwiesen wurden;
diese Überweisungen sind jedoch mit
höchstens einhunderttausend US-Dollar pro Kalenderjahr
begrenzt.
Spätestens eine Woche nach Ablauf jedes
Kalendervierteljahres wird die Oesterreichische
Nationalbank der Bulgarischen Nationalbank die
Höhe des gemäß Absatz 1 errechneten Betrages
mitteilen, worauf die Bulgarische Nationalbank,
spätestens 14 Tage nach Empfang dieser Mitteilung,
der Oesterreichischen Nationalbank den
Auftrag erteilen wird, von ihrem Dollarverrechnungskonto
Bulgarien den von ihr verifizierten
Betrag auf ihr in Artikel 7 genanntes
Sonderkonto zu übertragen. Für Zwecke der
erforderlichen Umrechnung wird ein US-Dollar
einem Verrechnungsdollar gleichgesetzt.
Nach erfolgter Gutschrift auf Sonderkonto
wird dessen Saldo jeweils abgerechnet und einem
bei der Oesterreichischen Nationalbank für die
Republik Österreich geführten Konto gutgeschrieben.
Sollte das Zahlungsabkommen vor vollständiger
Abdeckung der in Artikel 1 festgesetzten
Globalsumme außer Kraft treten, so wird die
Zahlung des restlichen Betrages in der für Zahlungen
für Warenlieferungen zwischen der Volksrepublik
Bulgarien und der Republik Österreich
dann generell geltenden Weise durchgeführt.
Artikel 9
Bezüglich der technischen Durchführung der
Transfermodalitäten werden die Oesterreichische
Nationalbank und die Bulgarische Nationalbank
das Einvernehmen herstellen.
Artikel 10
Der vorliegende Vertrag ist zu ratifizieren.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll in
Sofia stattfinden. Der Vertrag tritt am 30. Tag
nach Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am zweiten Mai 1963,
in zwei Exemplaren, in deutscher und in bulgarischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Kreisky m. p.
Für die Volksrepublik Bulgarien
Awramow m. p.
Liste I
zu Artikel 1 lit. a
Liste II
zu Artikel 1 lit. c)
Wien, am 2. Mai 1963
Herr Minister!
Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen
im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. a)
des heute unterzeichneten Vertrages erzielte
Einvernehmen zu bestätigen, wonach österreichische
Inhaber jener Guthaben, die in der
in Artikel 1 lit. a) angeführten Liste I nicht verzeichnet
sind, im Rahmen der geltenden bulgarischen
Devisengesetze über ihre Guthaben verfügen
können.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Latschesar AWRAMOW,
Minister der Volksrepublik Bulgarien,
Wien
Wien, am 2. Mai 1963
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 2. Mai 1963 zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen
im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. a)
des heute unterzeichneten Vertrages erzielte
Einvernehmen zu bestätigen, wonach österreichische
Inhaber jener Guthaben, die in der
in Artikel 1 lit. a) angeführten Liste I nicht verzeichnet
sind, im Rahmen der geltenden bulgarischen
Devisengesetze über ihre Guthaben
verfügen können."
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem
Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Awramow m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Bruno KREISKY,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Wien
Wien, am 2. Mai 1963
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen
im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. a)
des heute unterzeichneten Vertrages erzielte
Einvernehmen zu bestätigen, wonach die Regierung
der Volksrepublik Bulgarien der österreichischen
Bundesregierung innerhalb von
30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages
den Stand der Guthaben, die in der in Artikel 1
lit. a) erwähnten Liste I aufgezählt sind, zum Tage
des Inkrafttretens des Vertrages bekanntgeben
wird.
Zum Zeitpunkt der Paraphierung des Vertrages
wiesen die erwähnten Guthaben insgesamt
einen Stand von vierzigtausendsechshundertzehn
Lewa und 43 Stotinki auf.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
AWRAMOW m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Bruno KREISKY,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Wien
Wien, am 2. Mai 1963
Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 2. Mai 1963 zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen
im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. a)
des heute unterzeichneten Vertrages erzielte
Einvernehmen zu bestätigen, wonach die Regierung
der Volksrepublik Bulgarien der österreichischen
Bundesregierung innerhalb von
30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages
den Stand der Guthaben, die in der in Artikel 1
lit. a) erwähnten Liste I aufgezählt sind, zum
Tage des Inkrafttretens des Vertrages bekanntgeben
wird.
Zum Zeitpunkt der Paraphierung des Vertrages
wiesen die erwähnten Guthaben insgesamt
einen Stand von vierzigtausendsechshundertzehn
Lewa und 43 Stotinki auf."
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem
Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Latschesar AWRAMOW,
Minister der Volksrepublik Bulgarien,
Wien
Wien, am 2. Mai 1963
Herr Minister!
Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen
im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. c)
des heute unterzeichneten Vertrages erzielte
Einvernehmen zu bestätigen, wonach, falls eine
der in Liste II erwähnten Personen dem Ankauf
ihrer Liegenschaft nicht zustimmen sollte, die
in Artikel 1 lit. c) genannte Summe die entsprechende
Minderung erfährt.
Die österreichische Bundesregierung wird der
Regierung der Volksrepublik Bulgarien innerhalb
von sechs Monaten nach Inkrafttreten des
Vertrages diesbezüglich Mitteilung machen.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Latschesar Awramow,
Minister der Volksrepublik Bulgarien,
Wien
Wien, am 2. Mai 1963
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 2. Mai 1963 zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen
im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. c)
des heute unterzeichneten Vertrages erzielte
Einvernehmen zu bestätigen, wonach, falls eine
der in Liste II erwähnten Personen dem Ankauf
ihrer Liegenschaft nicht zustimmen sollte, die
in Artikel 1 lit. c) genannte Summe die entsprechende
Minderung erfährt.
Die österreichische Bundesregierung wird der
Regierung der Volksrepublik Bulgarien innerhalb
von sechs Monaten nach Inkrafttreten
des Vertrages diesbezüglich Mitteilung machen."
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem
Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Awramow m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Bruno KREISKY,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Wien
Wien, am 2. Mai 1963
Herr Minister!
Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen
im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz
1 des heute unterzeichneten Vertrages erzielte
Einvernehmen zu bestätigen, wonach zu
den unter Artikel 5 Absatz 1 angeführten Dokumenten,
die von der österreichischen Bundesregierung
der Regierung der Volksrepublik
Bulgarien nach vollständiger Bezahlung der
Globalsumme übergeben werden, auch Obligationen
der äußeren bulgarischen Schuld im
Nominalwert von mindestens 230.000 Goldlewa
bzw. Goldfrancs und 15.000 US-Dollar
gehören.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Latschesar AWRAMOW,
Minister der Volksrepublik Bulgarien,
Wien
Wien, am 2. Mai 1963
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 2. Mai 1963 zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen
im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz
1 des heute unterzeichneten Vertrages erzielte
Einvernehmen zu bestätigen, wonach zu
den unter Artikel 5 Absatz 1 angeführten Dokumenten,
die von der österreichischen Bundesregierung
der Regierung der Volksrepublik
Bulgarien nach vollständiger Bezahlung der
Globalsumme übergeben werden, auch Obligationen
der äußeren bulgarischen Schuld im
Nominalwert von mindestens 230.000 Goldlewa
bzw. Goldfrancs und 15.000 US-Dollar
gehören."
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem
Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundes minister, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Awramow m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Bruno KREISKY,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Wien
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag samt zwei Anlagen und vier Briefwechseln für ratifiziert und verspricht im Namen
der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 29. April 1964
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 19. Mai 1964 ausgetauscht
worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 10 am 18. Juni 1964 in Kraft.