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128_1964 AT

128. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen.

Nachdem der am 2. Mai 1963 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen samt zwei Anlagen und

vier Briefwechseln, welcher also lautet

Die Republik Österreich

und

die Volksrepublik Bulgarien,

von dem Wunsche geleitet, sich über zwischen

beiden Staaten offene und in diesem Vertrag bezeichnete

finanzielle und vermögensrechtliche

Fragen zu einigen, haben folgende Bestimmungen

vereinbart

Artikel 1

Die Volksrepublik Bulgarien zahlt an die Republik

Österreich eine Globalsumme von dreihundertfünfzigtausend

US-Dollar

a) zur Entschädigung der Verluste an Vermögenschaften,

Rechten und Interessen in Bulgarien,

die infolge einer bulgarischen Verstaatlichungs-

oder Enteignungsmaßnahme oder einer

anderen im Zusammenhang mit den strukturellen

Wandlungen der bulgarischen Volkswirtschaft

stehenden Maßnahme der Republik Österreich

oder physischen oder juristischen Personen, die

zum Zeitpunkt der Maßnahme die österreichische

Staatsangehörigkeit besaßen und zum Zeitpunkt

der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages

die österreichische Staatsangehörigkeit

besitzen, verursacht wurden, sofern diese Vermögenschaften,

Rechte und Interessen dadurch

in die Verfügungsgewalt der Volksrepublik

Bulgarien gelangt sind; zu den Rechten und

Interessen im Sinne dieser Bestimmungen gehören

auch Forderungen der vorgenannten

österreichischen physischen oder juristischen Personen

aus dem Handels- und Versicherungsverkehr,

die vor dem 16. Oktober 1948 entstanden

sind, gegen bulgarische Schuldner sowie

Guthaben solcher österreichischer physischer

oder juristischer Personen bei bulgarischen Kre-

ditinstituten laut Liste I, sofern die Forderungen

aus dem Handels- und Versicherungsverkehr

und die Guthaben in die Verfügungsgewalt

der Volksrepublik Bulgarien gelangt sind;

b) zur Ablösung der am 1. Juli 1953 im Eigentum

österreichischer physischer oder juristischer

Personen gestandenen und zum Zeitpunkt der

Unterzeichnung des Vertrages stehenden Obligationen

der vom bulgarischen Staat ausgegebenen

oder garantierten äußeren Anleihen;

c) für den Ankauf der in österreichischem

Eigentum stehenden und nicht von Maßnahmen

der in lit. a bezeichneten Art betroffenen Immobilien

gemäß Liste II. Hiefür sind aus der

Globalsumme fünfundachtzigtausendzweihundertachtundachtzig

US-Dollar bestimmt.

Die vorstehenden unter a und b angeführten

Bestimmungen gelten in gleicher Weise für

Rechtsnachfolger von Todes wegen der dort

angeführten Personen, sofern diese Rechtsnachfolger

im Zeitpunkt der Unterzeichnung

dieses Vertrages die österreichische Staatsangehörigkeit

besitzen.

Artikel 2

Die vollständige Bezahlung der in Artikel 1

genannten Globalsumme hat schuldbefreiende

Wirkung für die Volksrepublik Bulgarien oder

bulgarische physische oder juristische Personen

gegenüber der Republik Österreich oder den

österreichischen physischen oder juristischen Personen,

für deren Entschädigung die Globalsumme

gemäß Artikel 1 bestimmt ist. Mit dem

Eintritt der schuldbefreienden Wirkung wird

die Republik Österreich die in Artikel 1 umschriebenen

Ansprüche als endgültig geregelt

betrachten, unabhängig davon, ob solche Ansprüche

während der Verhandlungen vorgebracht

wurden.

Nach Inkrafttreten dieses Vertrages wird die

Republik Österreich gegenüber der Volksrepublik

Bulgarien keine Ansprüche mehr vertreten

oder in irgendwelcher Weise unterstützen, die

durch Artikel 1. dieses Vertrages geregelt sind.

Ansprüche der Volksrepublik Bulgarien oder

bulgarischer physischer oder juristischer Personen

aus der Zeit vor dem 16. Oktober 1948

gegen die Republik Österreich oder gegen österreichische

physische oder juristische Personen

sind mit Abschluß dieses Vertrages ebenfalls

endgültig geregelt. Die Volksrepublik Bulgarien

wird die Geltendmachung von Ansprüchen

bulgarischer physischer oder juristischer

Personen aus der Zeit vor dem 16. Oktober

1948 gegen die Republik Österreich oder gegen

österreichische physische oder juristische Personen

nicht mehr vertreten oder diplomatisch

unterstützen.

Artikel 3

Die Verteilung der in Artikel 1 festgesetzten

Globalsumme ist ausschließlich Sache der Republik

Österreich.

Artikel 4

Ansprüche aus dem jeweils in Kraft stehenden

Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der

Republik Österreich und der Volksrepublik

Bulgarien werden durch den vorliegenden Vertrag

nicht berührt.

Desgleichen soll nichts in diesem Vertrag

dahin ausgelegt werden, daß dadurch die Geltendmachung

von Ansprüchen österreichischer

Staatsangehöriger, die auf Verpflichtungen Bulgariens

aus zwischenstaatlichen Verträgen beruhen,

beeinträchtigt wird.

Artikel 5

Die Republik Österreich wird der Volksrepublik

Bulgarien nach vollständiger Bezahlung der

Globalsumme die Wertpapiere und anderen

Rechtstitel, die Gegenstand der Regelung nach

Artikel 1 bilden und sich in der Verfügungsgewalt

der österreichischen Bundesregierung

befinden, übergeben.

Zur Durchführung der Verteilung der Globalsumme

wird die Volksrepublik Bulgarien der

Republik Österreich im Rahmen des Möglichen

die zur Prüfung der Begehren der österreichischen

Interessenten notwendigen Informationen

und Unterlagen liefern.

Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 wird die

Republik Österreich der Volksrepublik Bulgarien

im Rahmen des Möglichen die zur Prüfung

der dort erwähnten Ansprüche notwendigen

Informationen und Unterlagen liefern.

Artikel 6

Es besteht Einverständnis darüber, daß dieser

Vertrag auf Ansprüche österreichischer Staatsangehöriger,

die aus bulgarischen gesetzlichen

oder behördlichen Maßnahmen nach Unterzeichnung

dieses Vertrages entstehen, nicht anzuwenden

ist.

Artikel 7

Zur Durchführung des vorliegenden Vertrages

wird, innerhalb von 30 Tagen nach seinem

Inkrafttreten, die Oesterreichische Nationalbank

ein auf den Namen der Bulgarischen Nationalbank

lautendes unverzinsliches Sonderkonto in

Verrechnungsdollar unter der Bezeichnung

„Österreichisch-Bulgarischer Vertrag zur. Regelung

offener finanzieller Fragen vom 2. Mai

1963" eröffnen.

Artikel 8

Die Dotierung des in Artikel 7 des vorliegenden

Vertrages genannten Sonderkontos erfolgt

bis zur vollständigen Bezahlung der in

Artikel 1 vorgesehenen Globalsumme durch

vierteljährliche Überweisung der Bulgarischen

Nationalbank an die Oesterreichische Nationalbank.

Die Höhe dieser Überweisungen wird

jeweils fünf Prozent der Summe sämtlicher Zahlungen

für nach Österreich erfolgte bulgarische

Warenlieferungen entsprechen, die im abgelaufenen

Kalendervierteljahr aus Österreich an

bulgarische Zahlungsempfänger überwiesen wurden;

diese Überweisungen sind jedoch mit

höchstens einhunderttausend US-Dollar pro Kalenderjahr

begrenzt.

Spätestens eine Woche nach Ablauf jedes

Kalendervierteljahres wird die Oesterreichische

Nationalbank der Bulgarischen Nationalbank die

Höhe des gemäß Absatz 1 errechneten Betrages

mitteilen, worauf die Bulgarische Nationalbank,

spätestens 14 Tage nach Empfang dieser Mitteilung,

der Oesterreichischen Nationalbank den

Auftrag erteilen wird, von ihrem Dollarverrechnungskonto

Bulgarien den von ihr verifizierten

Betrag auf ihr in Artikel 7 genanntes

Sonderkonto zu übertragen. Für Zwecke der

erforderlichen Umrechnung wird ein US-Dollar

einem Verrechnungsdollar gleichgesetzt.

Nach erfolgter Gutschrift auf Sonderkonto

wird dessen Saldo jeweils abgerechnet und einem

bei der Oesterreichischen Nationalbank für die

Republik Österreich geführten Konto gutgeschrieben.

Sollte das Zahlungsabkommen vor vollständiger

Abdeckung der in Artikel 1 festgesetzten

Globalsumme außer Kraft treten, so wird die

Zahlung des restlichen Betrages in der für Zahlungen

für Warenlieferungen zwischen der Volksrepublik

Bulgarien und der Republik Österreich

dann generell geltenden Weise durchgeführt.

Artikel 9

Bezüglich der technischen Durchführung der

Transfermodalitäten werden die Oesterreichische

Nationalbank und die Bulgarische Nationalbank

das Einvernehmen herstellen.

Artikel 10

Der vorliegende Vertrag ist zu ratifizieren.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll in

Sofia stattfinden. Der Vertrag tritt am 30. Tag

nach Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am zweiten Mai 1963,

in zwei Exemplaren, in deutscher und in bulgarischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Kreisky m. p.

Für die Volksrepublik Bulgarien

Awramow m. p.

Liste I

zu Artikel 1 lit. a

Liste II

zu Artikel 1 lit. c)

Wien, am 2. Mai 1963

Herr Minister!

Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen

im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. a)

des heute unterzeichneten Vertrages erzielte

Einvernehmen zu bestätigen, wonach österreichische

Inhaber jener Guthaben, die in der

in Artikel 1 lit. a) angeführten Liste I nicht verzeichnet

sind, im Rahmen der geltenden bulgarischen

Devisengesetze über ihre Guthaben verfügen

können.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Latschesar AWRAMOW,

Minister der Volksrepublik Bulgarien,

Wien

Wien, am 2. Mai 1963

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 2. Mai 1963 zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen

im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. a)

des heute unterzeichneten Vertrages erzielte

Einvernehmen zu bestätigen, wonach österreichische

Inhaber jener Guthaben, die in der

in Artikel 1 lit. a) angeführten Liste I nicht verzeichnet

sind, im Rahmen der geltenden bulgarischen

Devisengesetze über ihre Guthaben

verfügen können."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem

Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Awramow m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Bruno KREISKY,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

Wien

Wien, am 2. Mai 1963

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen

im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. a)

des heute unterzeichneten Vertrages erzielte

Einvernehmen zu bestätigen, wonach die Regierung

der Volksrepublik Bulgarien der österreichischen

Bundesregierung innerhalb von

30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages

den Stand der Guthaben, die in der in Artikel 1

lit. a) erwähnten Liste I aufgezählt sind, zum Tage

des Inkrafttretens des Vertrages bekanntgeben

wird.

Zum Zeitpunkt der Paraphierung des Vertrages

wiesen die erwähnten Guthaben insgesamt

einen Stand von vierzigtausendsechshundertzehn

Lewa und 43 Stotinki auf.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

AWRAMOW m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Bruno KREISKY,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

Wien

Wien, am 2. Mai 1963

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 2. Mai 1963 zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen

im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. a)

des heute unterzeichneten Vertrages erzielte

Einvernehmen zu bestätigen, wonach die Regierung

der Volksrepublik Bulgarien der österreichischen

Bundesregierung innerhalb von

30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages

den Stand der Guthaben, die in der in Artikel 1

lit. a) erwähnten Liste I aufgezählt sind, zum

Tage des Inkrafttretens des Vertrages bekanntgeben

wird.

Zum Zeitpunkt der Paraphierung des Vertrages

wiesen die erwähnten Guthaben insgesamt

einen Stand von vierzigtausendsechshundertzehn

Lewa und 43 Stotinki auf."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem

Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Latschesar AWRAMOW,

Minister der Volksrepublik Bulgarien,

Wien

Wien, am 2. Mai 1963

Herr Minister!

Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen

im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. c)

des heute unterzeichneten Vertrages erzielte

Einvernehmen zu bestätigen, wonach, falls eine

der in Liste II erwähnten Personen dem Ankauf

ihrer Liegenschaft nicht zustimmen sollte, die

in Artikel 1 lit. c) genannte Summe die entsprechende

Minderung erfährt.

Die österreichische Bundesregierung wird der

Regierung der Volksrepublik Bulgarien innerhalb

von sechs Monaten nach Inkrafttreten des

Vertrages diesbezüglich Mitteilung machen.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Latschesar Awramow,

Minister der Volksrepublik Bulgarien,

Wien

Wien, am 2. Mai 1963

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 2. Mai 1963 zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen

im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. c)

des heute unterzeichneten Vertrages erzielte

Einvernehmen zu bestätigen, wonach, falls eine

der in Liste II erwähnten Personen dem Ankauf

ihrer Liegenschaft nicht zustimmen sollte, die

in Artikel 1 lit. c) genannte Summe die entsprechende

Minderung erfährt.

Die österreichische Bundesregierung wird der

Regierung der Volksrepublik Bulgarien innerhalb

von sechs Monaten nach Inkrafttreten

des Vertrages diesbezüglich Mitteilung machen."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem

Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Awramow m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Bruno KREISKY,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

Wien

Wien, am 2. Mai 1963

Herr Minister!

Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen

im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz

1 des heute unterzeichneten Vertrages erzielte

Einvernehmen zu bestätigen, wonach zu

den unter Artikel 5 Absatz 1 angeführten Dokumenten,

die von der österreichischen Bundesregierung

der Regierung der Volksrepublik

Bulgarien nach vollständiger Bezahlung der

Globalsumme übergeben werden, auch Obligationen

der äußeren bulgarischen Schuld im

Nominalwert von mindestens 230.000 Goldlewa

bzw. Goldfrancs und 15.000 US-Dollar

gehören.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Latschesar AWRAMOW,

Minister der Volksrepublik Bulgarien,

Wien

Wien, am 2. Mai 1963

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 2. Mai 1963 zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen

im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz

1 des heute unterzeichneten Vertrages erzielte

Einvernehmen zu bestätigen, wonach zu

den unter Artikel 5 Absatz 1 angeführten Dokumenten,

die von der österreichischen Bundesregierung

der Regierung der Volksrepublik

Bulgarien nach vollständiger Bezahlung der

Globalsumme übergeben werden, auch Obligationen

der äußeren bulgarischen Schuld im

Nominalwert von mindestens 230.000 Goldlewa

bzw. Goldfrancs und 15.000 US-Dollar

gehören."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem

Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundes minister, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Awramow m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Bruno KREISKY,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

Wien

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag samt zwei Anlagen und vier Briefwechseln für ratifiziert und verspricht im Namen

der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 29. April 1964

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 19. Mai 1964 ausgetauscht

worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 10 am 18. Juni 1964 in Kraft.

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