128. Verordnung: 5. Suchtgiftverordnungsnovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Suchtgiftgesetzes
1951, BGBl. Nr. 234, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Land- und
Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau
verordnet
Die Suchtgiftverordnung, BGBl. Nr. 19/1947,
in der Fassung der 4. Suchtgiftverordnungsnovelle,
BGBl. Nr. 234/1958, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. § 1 Abs. 1 lit. b und c haben zu lauten
2. § 9 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für ärztliche und tierärztliche Hausapotheken
(§§ 28 bis 34 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5 aus 1907) dürfen
Suchtgifte nur aus einer der ihrem Standort
nächstgelegenen zehn öffentlichen Apotheken
bezogen werden. Codein, Aethylmorphin, Dihydrocodein
(Paracodin) Codeinnikotinsäureester
(Nicocodin), Acetyldihydrocodein, ß-4-
Morpholinylaethylmorphin (Pholcodin) und ihre
Salze sowie Arzneizubereitungen, welche diese
Suchtgifte enthalten, dürfen auch aus anderen
öffentlichen Apotheken bezogen werden."
3. § 15 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Auf Verschreibungen von Aethylmorphin,
Codein, Dihydrocodein (Paracodin), Codeinnikotinsäureester
(Nicocodin), Acetyldihydrocodein,
β-4-Morpholinylaethylmorphin (Pholcodin),
Thebain und ihrer Salze, finden die Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 keine Anwendung."
4. § 20 Abs. 2 ist wie folgt zu ergänzen
„Im Falle der Ausfuhr von pharmazeutischen
Zubereitungen, welche von den im § 1 genannten
Suchtgiften nur Codein, Aethylmorphin, Dihydrocodein
(Paracodin), Codeinnikotinsäureester
(Nicocodin), Acetyldihydrocodein oder β-4-Morpholinylaethylmorphin
(Pholcodin) bzw. ihre
Salze enthalten, sind für die Erteilung der Ausfuhrbewilligung
nur zwei Bewilligungsvordrucke
(Blatt 1 und 2) einzureichen. Bei der Ausfuhr
dieser Zubereitungen muß kein Gleichstück der
Ausfuhrbewilligung die Sendung bis zum Bestimmungsort
begleiten; der Behörde des Bestimmungslandes
wird vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung keine Gleichschrift der
Ausfuhrbewilligung übermittelt."
5. Im § 21 Abs. 1 ist das Wort „Aufgabepostamt"
durch „Verzollungspostamt" zu ersetzen.
6. Muster 8, Blatt 2 Rückseite (Ansuchen um
Ausfuhrbewilligung) ist wie folgt abzuändern
Das Wort „Aufgabepostamt" ist jeweils durch
das Wort „Verzollungspostamt",
die Bezeichnung „Abt. 18" ist jeweils durch
die Bezeichnung „Abt. 25" und
die Anschrift „Bundesministerium für soziale
Verwaltung in Wien I, Hanuschgasse 3" durch
die Anschrift „Bundesministerium für soziale
Verwaltung in Wien I, Stubenring 1" zu ersetzen.