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128_1963 AT

128. Verordnung: 5. Suchtgiftverordnungsnovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Verordnung: 5. Suchtgiftverordnungsnovelle.

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Suchtgiftgesetzes

1951, BGBl. Nr. 234, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Land- und

Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau

verordnet

Die Suchtgiftverordnung, BGBl. Nr. 19/1947,

in der Fassung der 4. Suchtgiftverordnungsnovelle,

BGBl. Nr. 234/1958, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. § 1 Abs. 1 lit. b und c haben zu lauten

2. § 9 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für ärztliche und tierärztliche Hausapotheken

(§§ 28 bis 34 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5 aus 1907) dürfen

Suchtgifte nur aus einer der ihrem Standort

nächstgelegenen zehn öffentlichen Apotheken

bezogen werden. Codein, Aethylmorphin, Dihydrocodein

(Paracodin) Codeinnikotinsäureester

(Nicocodin), Acetyldihydrocodein, ß-4-

Morpholinylaethylmorphin (Pholcodin) und ihre

Salze sowie Arzneizubereitungen, welche diese

Suchtgifte enthalten, dürfen auch aus anderen

öffentlichen Apotheken bezogen werden."

3. § 15 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Auf Verschreibungen von Aethylmorphin,

Codein, Dihydrocodein (Paracodin), Codeinnikotinsäureester

(Nicocodin), Acetyldihydrocodein,

β-4-Morpholinylaethylmorphin (Pholcodin),

Thebain und ihrer Salze, finden die Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 keine Anwendung."

4. § 20 Abs. 2 ist wie folgt zu ergänzen

„Im Falle der Ausfuhr von pharmazeutischen

Zubereitungen, welche von den im § 1 genannten

Suchtgiften nur Codein, Aethylmorphin, Dihydrocodein

(Paracodin), Codeinnikotinsäureester

(Nicocodin), Acetyldihydrocodein oder β-4-Morpholinylaethylmorphin

(Pholcodin) bzw. ihre

Salze enthalten, sind für die Erteilung der Ausfuhrbewilligung

nur zwei Bewilligungsvordrucke

(Blatt 1 und 2) einzureichen. Bei der Ausfuhr

dieser Zubereitungen muß kein Gleichstück der

Ausfuhrbewilligung die Sendung bis zum Bestimmungsort

begleiten; der Behörde des Bestimmungslandes

wird vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung keine Gleichschrift der

Ausfuhrbewilligung übermittelt."

5. Im § 21 Abs. 1 ist das Wort „Aufgabepostamt"

durch „Verzollungspostamt" zu ersetzen.

6. Muster 8, Blatt 2 Rückseite (Ansuchen um

Ausfuhrbewilligung) ist wie folgt abzuändern

Das Wort „Aufgabepostamt" ist jeweils durch

das Wort „Verzollungspostamt",

die Bezeichnung „Abt. 18" ist jeweils durch

die Bezeichnung „Abt. 25" und

die Anschrift „Bundesministerium für soziale

Verwaltung in Wien I, Hanuschgasse 3" durch

die Anschrift „Bundesministerium für soziale

Verwaltung in Wien I, Stubenring 1" zu ersetzen.

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